Strafrecht

Betreuung eines dementen Ordensangehörigen durch andere Ordensangehörige

Aktenzeichen  2 T 52/16

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2016, 2035
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1897 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5
FamFG § 38 Abs. 3, § 58 Abs. 1, § 81, § 303 Abs. 4, § 307
GBG § 1897 Abs. 5
GG Art. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 140
GNotKG § 36 Abs. 3
GVG § 72 Abs. 1 S. 2
HeimG § 1
WRV Art. 137 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Unter persönliche Bindungen iSd § 1897 Abs. 5 BGB fallen insbesondere unter Berücksichtigung der von Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten individuellen Glaubensfreiheit neben verwandtschaftlichen, familiären oder freundschaftlichen Bindungen auch selbstgewählte, religiös motivierte Formen des Zusammenlebens.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Ebenso wie – geeignete – Betreuungspersonen im Familienkreis im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG vorrangig zu berücksichtigen sind, muss bei der Betreuerbestellung für betroffene Ordensangehörige deren freiwillig auf Lebenszeit eingegangene Bindung an den jeweiligen Orden gewürdigt werden. Dem Schutzzweck der individuellen Glaubensfreiheit entspricht es, im Betreuungsfall auch anderen Ordensangehörigen als Quasi-Familienmitgliedern die Betreuerbestellung zu eröffnen (vgl. Weis, NZFam 2015, S. 948). (redaktioneller Leitsatz)
3 Bewohnt ein betroffenes Ordensmitglied wie andere Ordensmitglieder ein für das Wohnen und den Aufenthalt, nicht aber für die Pflege eingerichtetes Zimmer in einem Kloster ohne eigene Betreuungseinrichtungen, Pflegeplätze o.ä., so stellt dieses kein Heim iSd § 1 HeimG dar, zumal bei der klösterlichen Lebensweise das gemeinschaftliche Leben, Arbeiten und die gemeinsame Religionsausübung im Vordergrund stehen, nicht aber der Zweck, ältere oder pflegebedürftige bzw. behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Auch wenn ältere und pflegebedürftige Ordensangehörige nach eingetretenem Betreuungsbedarf im Kloster wohnen bleiben können und dort ggf. gepflegt werden, führt dies bei Fehlen einer spezifischen Betreuungseinrichtung nicht dazu, dass die selbstbestimmt gewählte und grundrechtlich geschützte Lebensweise nachträglich Heimcharakter annimmt.  (redaktioneller Leitsatz)
4 Bei einer Bestellung eines Ordensmitglieds zum Betreuer eines anderen Ordensmitglieds kann und muss im Hinblick auf Art. 4 GG bzw. das kirchliche Selbstorganisationsrecht aus Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV die nicht ausschließbare Gefahr von Interessenkonflikten zunächst hingenommen werden, zumal Konfliktsituationen gleichermaßen im Rahmen einer Betreuung im Familienkreis entstehen können.  (redaktioneller Leitsatz)
5 Auch soweit zwischen einem Ordensmitglied und einer Leitungsperson des Ordens ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, folgt hieraus nicht notwendig ein nach § 1897 Abs. 5 BGB einer Betreuerbestellung entgegenstehender Interessenkonflikt. Auch hier müssen die freiwillig eingegangenen Bindungen an den Orden und dessen Regeln Berücksichtigung finden. Der einer Betreuerbestellung entgegenstehende Interessenkonflikt muss so schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betroffenen erheblich gefährdet ist. Hierfür bedarf es konkreter, anhand von Tatsachen nachgewiesener Verdachtsmomente möglicher Interessenkollisionen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 XVII 453/15 2016-01-27 Bes AGPASSAU AG Passau

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 27 01.2016, Az. 15 XVII453/15 dahingehend abgeändert, dass anstelle der ehrenamtlichen Betreuerin

zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt wird.
Als Ersatzbetreuerin für den Fall der Verhinderung der Betreuerin wird bestellt: …
Im Übrigen bleibt der Beschluss des Amtsgerichts Passau – insbesondere im Hinblick auf Anordnung und Umfang der Betreuung sowie auf die Überprüfungsfrist – unverändert.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 27.01.2016 im Betreuungsverfahren 15 XVII453/15.
Die Betroffene … ist Angehörige des katholischen Ordens der …
Am 15.03.2015 unterzeichnete die Betroffene eine Betreuungsverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht, mit welcher sie ihre Mitschwester … und die Ordensoberin Schwester … mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten bevollmächtigte (Bl. 2/5). Das Kloster bat das Betreuungsgericht Passau um Überprüfung (Bl. 1), Die um Stellungnahme ersuchte Betreuungsstelle – Landratsamt Passau – äußerte sich dahingehend, dass die Vertretung durch ihre Mitschwestern wohl den Willen der Betroffenen entspreche (Bl. 7/8). Auf Aufforderung des Amtsgerichts erstattete der Hausarzt » einen Kurzbericht zur Wirksamkeit der Vollmacht (Bl. 10).
Darin kam der Hausarzt zu dem Ergebnis, dass wegen einer dementiellen Entwicklung seit Herbst 2014 erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestünden.
Das Amtsgericht kam zum Ergebnis, dass eine Betreuung erforderlich sei und bat die Betreuungsstelle erneut um Stellungnahme. Das Landratsamt schlug eine Mitschwester der Betroffenen, als Betreuerin vor (Bl. 12/13). Da das Amtsgericht rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Bestellung anderer Klosterangehöriger äußerte, schlug das Landratsamt in einer zweiten Stellungnahme als ehrenamtliche Betreuerin vor (BI.14).
Im daraufhin erholten Gutachten vom 20.12.2015 kam der Sachverständige „ zum Ergebnis, dass wegen einer fortgeschrittenen Demenz die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten gegeben seien (Bl. 18/21). In der richterlichen Anhörung vom 22.01.2016 äußerte die Betroffene keine Einwände gegen die Betreuung durch (Bl. 22/23).
Daraufhin ordnete das Amtsgericht Passau am 27.01.2016 für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Postverkehr, Organisation der ambulanten Versorgung und Behördenangelegenheiten die Betreuung an und bestellte Frau … als ehrenamtliche Betreuerin. Als Überprüfungsfrist wurde der 27.01.2023 bestimmt (Bl. 24/27).
Der Beschluss wurde der Betroffenen förmlich zugestellt am 17.02.2016, ebenso der Bevollmächtigten.
Am 04.03.2016 ging eine förmliche Beschwerde, unterzeichnet von beiden Bevollmächtigten, beim Amtsgericht Passau ein (Bl. 29). Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Bestellung einer Betreuerin aus dem nicht klösterlichen Umfeld. Im Übrigen wurden keine Einwände gegen die Betreuung erhoben.
Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 07.03.2016 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Passau zur Entscheidung vor. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Bestellung eines weiteren Klosterangehörigen als Betreuer nach § 1897 Abs. 3 BGB nicht möglich, da es sich beim Kloster um eine heimähnliche Einrichtung handele.
Am 06.04.2016 bestellte sich Rechtsanwalt … als Verfahrensbevollmächtigter (Bl. 40/42). Am 14.04,2016 fand die persönliche Anhörung der Betroffenen in ihrer gewohnten Umgebung durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer statt (Bl. 43/46). Ein Gespräch mit der Betroffenen war möglich, diese äußerte weder gegen die derzeitige Betreuerin noch gegen eine mögliche Betreuung durch ihre Mitschwestern Einwände. Auf Nachfrage äußerte sie allerdings, dass ihr die Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten durch die Mitschwestern lieber wäre.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen sowie die Betreuerin hatten anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 51/63, Bl. 64).
Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Verfahrensakte des Amtsgerichts Passau, Az. 15 XVII 453/15.
II.
Die auf die Frage der Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde der Bevollmächtigten war zulässig und hat sich im Ergebnis als begründet erwiesen.
1. Die Beschwerde war statthaft, § 58 Abs. 1 FamFG. Form- und Fristvorschriften nach §§ 63, 64 FamFG sind erfüllt. Die Bevollmächtigte sowie die Ersatzbevollmächtigte waren unproblematisch beschwerdeberechtigt gemäß § 303 Abs. 4 FamFG. Die Wirksamkeit der Vollmacht Ist für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht von Bedeutung (vgl. Jürgens, BetrR, 5. Aufl., § 303 Rdn. 13). Sonstige Umstände, die gegen eine Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Das Landgericht Passau ist für die Entscheidung gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 GVG zuständig.
2. Die Beschwerde hat sich auch als begründet erwiesen. Da das Rechtsmittel auf die Frage der Betreuerauswahl beschränkt war, braucht auf die Voraussetzungen für die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung nicht eingegangen zu werden. Hinsichtlich der Betreuerauswahl spricht nichts gegen eine Betreuung der Betroffenen durch ihre Mitschwester … sowie die Oberin … als Ersatzbetreuerin. Dies entspricht sowohl dem in der persönlichen Anhörung geäußerten Willen der Betroffenen als auch den Vorgaben von § 1897 BGB, wobei Abs. 3 nicht entgegensteht.
a)
Das Gericht hält beide Vorsorgebevollmächtigte für geeignet, die Betreuung bzw. die Ersatzbetreuung (§ 1899 Abs. 4 BGB) zu übernehmen. Zweifel an der persönlichen Eignung haben sich weder aus der Akte noch aus dem persönlichen Eindruck des beauftragten Richters im Anhörungstermin ergeben. Bei der Frage der Betreuerbestellung ist außerdem der Wille eines Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen, § 1897 Abs. 4 BGB. Die festgestellte dementielle Entwicklung spielt dabei keine entscheidende Rolle, da die Betroffene in der Anhörung jedenfalls ihren natürlichen Willen – der offenkundig noch Realitätsbezug aufwies – äußern konnte.
b)
Des Weiteren ist bei der Betreuerauswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen eines Volljährigen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen, § 1897 Abs. 5 BGB. Auch dies ist nach Auffassung der Beschwerdekammer ausschlaggebend dafür, keine externe Betreuerin einzusetzen, sondern die Betreuungsführung durch andere Ordensangehörige zuzulassen.
§ 1897 Abs. 5 BGB ist insbesondere unter Berücksichtigung der von Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten individuellen Glaubensfreiheit dahingehend zu verstehen, dass nicht nur verwandtschaftliche, familiäre oder freundschaftliche Bindungen darunter fallen, sondern auch selbstgewählte, religiös motivierte Formen des Zusammenlebens zu den maßgeblichen persönlichen Bindungen zu zählen sind. Ebenso wie – geeignete – Betreuungspersonen im Familienkreis im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG vorrangig zu berücksichtigen sind, muss dementsprechend bei Ordensangehörigen die freiwillig auf Lebenszeit eingegangene Bindung an den jeweiligen Orden gewürdigt werden. Von daher entspricht es dem Schutzzweck der individuellen Glaubensfreiheit, im Betreuungsfall auch anderen Ordensangehörigen als Quasi-Familienmitgliedern die Betreuerbestellung zu eröffnen (vgl. Weis, NZFam 2015, S. 948).
c)
Der Schutzzweck des § 1897 Abs. 3 BGB, wonach in Abhängigkeitsverhältnissen oder sonstigen engen Beziehungen zu Anstalten oder Heimen bzw. sonstigen Einrichtungen stehende Personen, in welcher ein volljähriger Betroffener untergebracht ist oder wohnt, nicht zum Betreuer bestellt werden dürfen, greift vorliegend nicht. Bei dem Kloster … handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer schon nicht um ein Heim oder eine heimähnliche Einrichtung nach dieser Vorschrift. Zwar können bei Vorhandensein von Betreuungseinrichtungen mit Heimcharakter durchaus auch Ordensgemeinschaften unter die Definition des § 1 HeimG fallen (Weis, NZFam 2015, S. 948, 949). Wie allerdings die persönliche Anhörung der Betroffenen durch den beauftragen Richter der Beschwerdekammer ergeben hat. bewohnt sie wie ihre Mitschwestern ein primär für das Wohnen und den Aufenthalt, nicht aber für die Pflege eingerichtetes Zimmer. Eigene Betreuungseinrichtungen, Pflegeplätze o. Ä. sind im Kloster nicht vorhanden. Ein Heim i. S. d. Heimgesetzes liegt damit nicht vor, zumal bei der klösterlichen Lebensweise das gemeinschaftliche Leben, Arbeiten und die gemeinsame Religionsausübung im Vordergrund stehen, nicht aber der Zweck, ältere oder pflegebedürftige bzw. behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Dass ältere und pflegebedürftige Ordensangehörige im Kloster wohnen bleiben können und dort ggf. gepflegt werden, kann bei Fehlen einer spezifischen Betreuungseinrichtung nicht dazu führen, dass die selbstbestimmt gewählte und grundrechtlich geschützte Lebensweise nachträglich Heimcharakter annimmt.
d)
Die nicht ausschließbare Gefahr von Interessenkonflikten kann und muss im Hinblick auf Art. 4 GG bzw. das kirchliche Selbstorganisationsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV hingenommen werden, zumal Konfliktsituationen gleichermaßen im Rahmen einer Betreuung im Familienkreis entstehen können. Gerade durch die Betreuerbestellung, die eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht eröffnet, kann einem etwaigen Missbrauch der Betreuerbefugnisse besser entgegen gewirkt werden als dies bei einer gültigen Vorsorgevollmacht der Fall wäre.
Aus Sicht der Beschwerdekammer spricht insoweit auch nichts gegen eine Bestellung der Ordensoberin, der Beschwerdeführerin … als Ersatzbetreuerin. Zwar besteht
zwischen einem Ordensmitglied und einer Leitungsperson des Ordens sicherlich in gewisser Hinsicht ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Daraus resultiert aber nicht automatisch ein nach § 1897 Abs. 5 GBG zu verhindernder Interessenkonflikt. Auch hier muss die freiwillig eingegangene Bindung an den Orden und dessen Regeln Berücksichtigung finden. Der Interessenkonflikt müsste ohnehin so schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betroffenen erheblich gefährdet ist. Hierfür bedarf es konkreter, anhand von Tatsachen nachgewiesener Verdachtsmomente möglicher Interessenkollisionen (vgl. Jürgens, BetrR, 5, Aufl., § 1897 Rdn. 15 m. w. N.). Dafür bestehen aber vorliegend keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.
Zusammenfassend scheidet die Anwendbarkeit des § 1897 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall aus (vgl. zu Ordensgemeinschaften auch BeckOKBGB, § 1897 Rn. 11), Die vorgeschlagenen Betreuerinnen sind für die Betreuungsführung geeignet, konkrete Interessenkollisionen bestehen nicht.
3.
Aufgrund dieser Umstände hält die Beschwerdekammer eine Betreuung der Betroffenen durch Ordensangehörige für rechtlich unbedenklich. Dem geäußerten Betreuerwunsch der Betroffenen kann daher ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Folglich war der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 27.01.2016 auf die zulässige Beschwerde hin dahingehend abzuändern, dass die ehrenamtliche Betreuung durch die Beschwerdeführerin geführt wird. Als Ersatzbetreuerin für den Fall der Verhinderung der Hauptbetreuerin konnte die Beschwerdeführerin bestellt werden.
III.
Nachdem die Beschwerde im vollen Umfang Erfolg hatte, konnte gemäß § 81 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden. Nach § 307 FamFG, welcher auch für die isolierte Anfechtung der Auswahl des Betreuers im Beschwerdeweg anwendbar ist (MK-FamFG, 2. Aufl., § 307 Rn. 4) waren die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen der Staatskasse aufzuerlegen.
IV.
Der Beschwerdewert wurde mit dem Auffangstreitwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG beziffert, nachdem keine sonstigen Anhaltspunkte für die Festsetzung des Beschwerdewerts bestehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45a 76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendami als Beistand vertreten sind.
Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2, die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt:
b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder wenn und soweit die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen wurde
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist bei dem
Landgericht Passau Zengergasse 1 94032 Passau
einzulegen.
Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Im Übrigen gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.07.2016.

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