Strafrecht

Bußgeldverfahren

Aktenzeichen  3 Ss OWi 670/16

Datum:
21.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135234
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1, § 80 Abs. 4 S. 1, S.3
StPO § 473 Abs. 1 S.1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 22.02.2016 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Für eine Divergenzvorlage besteht – entgegen der Darstellung im Schriftsatz des Verteidigers vom 20.06.2016 – keine Veranlassung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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