Strafrecht

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Aktenzeichen  4 KLs 404 Js 23832/20

Datum:
17.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32667
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
2. Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
3. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 21, 49, 52, 64 StGB.

Gründe

Gründe:
Vorspann
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in alkoholisiertem Zustand gegen den von — geäußerten Willen die Hand in die Scheide eingeführt zu haben, bei ihr unter Festhalten an den Handgelenken und Schmerzbereitung den Analverkehr und schließlich den Vaginalverkehr durchgeführt zu haben und sich dadurch der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.
In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, den Anal- und Vaginalverkehr mit — vollzogen zu haben. Allerdings sei dies im beiderseitigen Einverständnis erfolgt. In der Hauptverhandlung wurde — als Zeugin vernommen. Sie hat ihre Aussage gegenüber den in ihrer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben in einem wesentlichen Teil geändert. Durch diese Änderung näherte sich ihre Aussage der Einlassung des Angeklagten an und entlastete ihn in Bezug auf den Vaginalverkehr in dem Sinn, dass ab Ende des Analverkehrs ihr entgegenstehender Wille, den sie bis dahin zu jedem sexuellen Eindringen geäußert hatte, für den Angeklagten nicht ausschließbar nicht mehr erkennbar war. Hierzu hat auch die Alkolisierung des Angeklagten geführt, die nach den Ausführungen des Sachverständigen den Grad des § 21 StGB erreicht hatte.
Die Kammer hat sich von der Richtigkeit der von — in der Hauptverhandlung und bei der Polizei gemachten Angaben, soweit letztere nicht denen in der Hauptverhandlung widersprachen, überzeugt und deshalb den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zugleich die Maßregel gemäß § 64 StGB angeordnet.
A.
Persönliche Verhältnisse
I. Lebenslauf
Der Angeklagte wurde am –.–1978 in — geboren. In der — ist er zudem unter den Personalien —, geb. am –.–1982 in — erfasst. Seine Identität ist nicht zweifelsfrei festgestellt.
Der Angeklagte wuchs in einem Dorf in — mit seinen Geschwistern bei den Eltern in — auf und zwar als Erstgeborener mit zwei Schwestern und drei Brüdern. Seine Geschwister leben nach wie vor in —. Sein ebenfalls noch in — lebender Vater ist mittlerweile 75 Jahre alt und war früher Arbeiter. Seine Mutter verstarb mit 56 Jahren im Oktober 2014 an Magenproblemen.
Der Angeklagte besuchte sieben Jahre lang die Primary-school und vier Jahre die Secondary-school. Anschließend besuchte er noch zwei Jahre eine Highschool und war ein Jahr lang auf dem College. Dort absolvierte er ein Grundstudium in der Hotel-/ und Tourismusbranche. Aus finanziellen Gründen musste er das College vorzeitig im Jahr 2002 verlassen. Er erhielt deshalb nur ein Zertifikat als Abschluss, ohne den studierten Gang bis zum Masterabschluss fortführen zu können. Sein Vater war damals arbeitslos und konnte das Schulgeld nicht weiter bezahlen.
Nachdem der Angeklagte 2002 das College verlassen hatte, arbeitete er in — in führenden 5-Sterne-Hotels. Dort war er zunächst an der Rezeption tätig, wechselte aber bald in leitende Funktionen. Insgesamt war in 4 verschiedenen Hotels angestellt. Sein letzter Arbeitgeber war von 2009 bis 2011 das Hotel — in —/—. Dort hatte der Angeklagte die Funktion eines Frontoffice-Supervisors inne. Nachdem der Angeklagte seine Beschäftigung im Hotelbereich aufgegeben hatte, machte er sich vorübergehend mit einem Kosmetikhandel selbständig. Er führte Kosmetikprodukte aus — ein. Aus wirtschaftlichenen Gründen gab er seine Selbständigkeit wieder auf.
Am 10.08.2014 floh der Angeklagte aus seiner Heimat — und gelangte über — — und — in die —. Als Hintergrund seiner Flucht bezeichnete der Angeklagte seine bisexuelle Veranlagung und dass er in — homosexuelle Kontakte gepflegt habe. Homosexuelle Handlungen sind nach Angaben des Angeklagten in — nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern illegal und würden von Seiten des Staates bestraft. Er sei Mitte August 2014 in — angekommen. Den Angaben des Angeklagten zu Folge hat er hier falsche Papiere mit dem Namen — vorgelegt, sein richtiger Name wäre jedoch —. Der am 02.09.2014 durch den Angeklagten gestellte Asylantrag wurde abgelehnt. Am 14.11.2019 erhielt er eine Aufenthaltsgestattung, die bis 11.05.2020 gültig war, und am 22.05.2020 eine neue, die am 07.09.2020 erlosch. In der — bewohnte der Angeklagte zunächst die Gemeinschaftsunterkunft in ——, bevor er über — in private Unterkünfte im — – — und von dort 2017 in eine Privatwohnung in die — in — zog.
Im Zeitraum von 2015 bis 2017 arbeitete der Angeklagte zwei Jahre bei der Firma McDonalds in der — — in — in der Küche. Wegen seiner falschen Identität, mit der er in — seinen Asylantrag gestellt hatte, wurde seine Arbeitserlaubnis im Jahr 2017 nicht mehr verlängert, obwohl die Firma McDonalds ihn in einen unbefristeten Arbeitsvertrag übernommen hätte. Aufgrund des Einkommensverlustes hat der Angeklagte die Wohnung in der — in — nicht mehr halten können. Er verzog über die Gemeinschaftsunterkünfte in –, — und — nach —. Zuletzt arbeitete der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache für drei Monate im Logistikzentrum der Firma — in —. Dort verdiente er monatlich netto 2.100,- € bei Nachtschichtarbeit einschließlich eines Corona-Bonus. Schulden oder Vermögen bestehen nicht.
Der ledige Angeklagte hat einen 2006 geborenen Sohn, der bei der Kindsmutter in — lebt. Er lebte in der — zunächst allein, bis er schließlich die Zeugin — kennenlernte. Er nahm sodann ihr Angebot, bei ihr zu wohnen, an aufgrund seines Interesses, aus der Gemeinschaftsunterkunft in — herauszukommen. Die Ausländerbehörde lehnte jedoch einen offiziellen Umzug ab. Trotzdem lebte der Angeklagte mit — zusammen in ihrer Wohnung, wobei es für den Angeklagten überwiegend die Form einer Wohngemeinschaft und weniger die einer Liebesbeziehung hatte, obwohl beide sexuell miteinander verkehrten. Ca. Mitte 2020 verließ der Angeklagte auf Aufforderung von — deren Wohnung und zog zurück in die Gemeinschaftsunterkunft in —.
Zur Sexualanamnese des Angeklagten ist festzuhalten, dass er bereits als Jugendlicher beim Onanieren seine vermeintlichen homosexuellen Neigungen und sich auf Männer beziehende Fantasien festgestellt hat. Für seine homosexuellen Anteile hasst sich der Angeklagte, ohne etwas dagegen tun zu können. Erstmals Sex mit einer Frau hatte der Angeklagte im Alter von 21 Jahren, wobei es nur eine sehr kurze sexuelle Beziehung gewesen ist. Insgesamt hatte der Angeklagte in — drei oder vier sexuelle Beziehungen. Die Beziehung mit der Mutter seines 2006 geborenen Sohnes dauerte sieben Jahre. In — hatte der Angeklagte in den Hotels, in denen er beschäftigt war, auch ein paar Mal Sex mit weißen Hotelgästen und verlor deswegen einmal seine Beschäftigung. In der — hatte der Angeklagt bislang nur eine sexuelle Beziehung mit einem Mann in Form eines one-night-stands. Auch hatte der Angeklagte – wie schon oben dargelegt – eine freundschaftliche Beziehung zu einer Frau, –. Diese war mit 52 Jahren deutlich älter als er. Der Angeklagte bezeichnete — als „krank und alt“, hatte aber dennoch mehrfach Geschlechtsverkehr mit ihr. Der letzte Geschlechtsverkehr mit — datiert von circa September 2019. Der Angeklagte bezeichnete — als sehr eifersüchtig und kontrollierend, weshalb u.a. die Beziehung beendet worden ist. Der nächste bekannte sexuelle Kontakt des Angeklagten zu einer Frau war der sexuelle Kontakt zu der Geschädigten —
An somatischen Vorerkrankungen ist erwähnenswert ein Sturz des Angeklagten im Januar 2018 in angetrunkenem Zustand eine Treppe hinunter. Er erlitt eine vorübergehende Bewusstlosigkeit und wurde im Krankenhaus — wegen der dort festgestellten Unterkieferfraktur mit einem Drahtgestell versorgt und verblieb knapp eine Woche stationär im Krankenhaus. Seine Alkoholisierung bei diesem Treppensturz bezeichnete der Angeklagte als mit „viel getrunken“ aber „nicht so betrunken“, er habe sich „high“ gefühlt. Regelmäßig Medikamente nimmt der Angeklagte nicht. Bei Bedarf (Kopfschmerzen) nimmt er ab und zu eine Tablette Paracetamol.
Nach der Rückkehr von der Privatwohnung in — in die Asylbewerberunterkünfte fühlte sich der Angeklagte durch die Tatsache, dass er mit mehreren Personen das Zimmer teilen musste, sehr gestört und belastet. Vor diesem Hintergrund wurden bei ihm erstmals 2018 Symptome wie Herzrasen mit Atemnot, Beklemmungsgefühle und Panikzustände festgestellt. Diese körperlichen Symptome waren für den Angeklagten teilweise so schlimm, dass er gedacht hatte, sterben zu müssen. Nachdem es in der Folgezeit immer wieder zu derartigen Panikattacken gekommen war, wurde der Angeklagte deswegen ambulant von seinem Hausarzt mit Magnesium behandelt. In psychiatrischer Behandlung war der Angeklagte deswegen oder auch sonst nicht.
Zur Suchtmittelanamnese ist festzuhalten, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt Umgang mit Drogen hatte. Er sprach jedoch in erhöhtem Maße dem Alkohol zu. Bereits in — trank der Angeklagte ab und zu ein bis zwei Halbe Bier. Während seiner Zeit in — ging der Angeklagte jedoch immer kontrolliert mit Alkohol um. Auch die erste Zeit in der — konsumierte der Angeklagte in der Regel nicht mehr als ein bis drei Halbe Bier. Während seiner Arbeitstätigkeit, so beispielsweise von 2015 bis 2017, während seiner Tätigkeit bei der Firma McDonalds, konnte der Angeklagte ganz auf Alkohol verzichten und konsumierte, wenn überhaupt, nur am Wochenende oder am Feierabend. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnung in der — in — begann der Angeklagte aus Kummer hierüber vermehrt zu trinken. Er konsumierte öfter auch sechs bis sieben Halbe Bier, um am Abend schlafen zu können. Auch wenn er in der Lage war, tageweise überhaupt keinen Alkohol zu sich zu nehmen, konsumierte er dann auch bis zu zehn Halbe Bier am Tag. Er setzte den Konsum von Bier bewusst ein, um Stress abzubauen. Wenn der Angeklagte jedoch einmal angefangen hatte, Alkohol zu konsumieren, hat er teilweise mit dem Trinken nicht mehr aufhören können. Er sah sich dann zwanghaft nach Möglichkeiten um, wie er an neuen Alkohol gelangen könnte und sammelte aus diesen Gründen z.B. Pfandflaschen, deren Erlös er umgehend in Alkohol umsetzte. Manchmal verspürte er leichte Entzugsbeschwerden wie Zittern oder Schwitzen. Nach der aktuellen Inhaftierung merkte der Angeklagte, dass seinem Körper etwas fehlte, und fühlte sich deshalb nicht ausgeglichen. Er bezeichnet den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt aber auch als eine Art Therapie, da er sich inzwischen gut fühlt und momentan keinen Alkohol braucht. Auch sieht der Angeklagte, dass der Alkoholkonsum Probleme verursache und hat sich zu einer Alkoholtherapie bereiterklärt.
II. Bundeszentralregister
Das Bundeszentralregister des Angeklagten weist eine Eintragung auf:
—-
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 01.03.2019 gegen 15:00 Uhr belästigten Sie im Regionalzug RE 4861 kurz vor dem Bahnhof — die Geschädigte —, indem sie diese umarmten, über der Oberbekleidung am Oberkörper und an der Brust berührten und auf den Mund küssten.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
III. Untersuchungshaft
Nach seiner vorläufigen Festnahme am 05.07.2020 erging gegen den Angeklagten am 06.07.2020 Haftbefehl des Amtsgerichts — vom 06.07.2020 (Gz.: Gs 2599/20). Aufgrund dessen befindet sich der Angeklagte seitdem in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft.
B.
Sachverhalt
I. Vorgeschichte
— und das spätere Opfer — sind verheiratet, leben aber getrennt, seitdem — im Juni oder Juli 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. — lebt seitdem in einer Beziehung mit –. Diese war bis ca. Mai 2020 mit dem Angeklagten liiert gewesen, hatte die Beziehung aber beendet. Alle vier kannten sich. — wollte den Kontakt zum Angeklagten aufrechterhalten, schickte ihm unter anderem eine Freundschaftsanfrage auf facebook und erkundigte sich nach seinem Befinden.
Am 05.07.2020 gegen 0:30 Uhr rief der Angeklagte über facebook bei — an. Der Angeklagte bat sie zum einen um ein Treffen, um mit ihr reden zu können, und zum anderen, ihn vom Bahnhof in — abzuholen und bei sich schlafen zu lassen, da er seinen letzten Zug nach — versäumt habe. — erklärte sich hiermit einverstanden und holte den Angeklagten mit ihrem Auto vom Bahnhof in — ab. Beide begrüßten sich mit einem gegenseitigen Zungenkuss. Auf dem Weg zu ihrer Wohnung im — in — — erklärte — dem Angeklagten jedoch, dass sie ihn nicht liebe.
II. Tatgeschehen
Nachdem der Angeklagte und — in ihrer Wohnung angekommen waren, unterhielten sie sich zunächst etwa eine Viertel- bis Halbestunde. Hierbei hatten — und der Angeklagte jeweils am entgegengesetzten Ende der im Wohnzimmer befindlichen L-förmigen Couch Platz genommen. Mit der Zeit rutschte der Angeklagte auf der Couch immer näher an — heran, bis er zuletzt neben ihr zum Sitzen kam. Während beide nebeneinander saßen, legte zunächst — ihre Hand auf das Knie des Angeklagten und er seine auf ihren Oberschenkel. Danach legte er seinen rechten Arm um —. In der Folge berührte er mit der rechten Hand — oberhalb der Kleidung am Oberkörper und an der Brust, danach unterhalb der Kleidung. Schließlich fasste der Angeklagte ca. um 1:30 Uhr mit der Hand in die Hose und in die von — getragene Erwachsenenwindel und führte sodann zumindest ein paar Finger in deren Vagina ein. —s Äußerung, dies zu lassen, kam der Angeklagte nicht nach. Stattdessen entgegnete er, dass sie das doch auch wolle, und beließ zunächst seine Finger bzw. die Hand in der Vagina von —, bevor er sie schließlich herauszog. Anschließend entkleidete der Angeklagte — von ihrer Hose und Windelhose und forderte sie zum Hinlegen auf. — kam dieser Aufforderung nach und der Angeklagte drehte sie dann um, sodass — auf der Couch auf dem Bauch zu liegen kam. Bei der Umdrehbewegung führte — einen Schlag in Richtung des Angeklagten aus, welcher ihn möglicherweise nicht traf.
Anschließend hielt der Angeklagte — an den Handgelenken über deren Kopf fest und führte mit ihr ohne Kondom über mehrere Minuten hinweg den Analverkehr aus. Sogleich nach Beginn des Analverkehrs und währenddessen äußerte — mehrfach ihren entgegenstehenden Willen, indem sie dem Angeklagten erklärte, dass er ihr weh tue und er aufhören solle. Der Angeklagte erwiderte jedoch nur, — solle sich nicht so anstellen, er würde es vorsichtig und langsam machen. Trotz der Aufforderungen von — setzte der Angeklagte den Analverkehr zunächst fort, bis er schließlich abließ, als — sich versuchte zur Seite zu drehen.
Anschließend forderte der Angeklagte — auf, mit ihm ins Schlafzimmer zu kommen. Er fasste — bei der Hand und sie ging mit ihm ins Schlafzimmer. Dort drückte der Angeklagte — rücklings aufs Bett. — ließ dies geschehen und machte weder Anstalten zur Flucht noch setzte sie sich körperlich oder verbal gegen das Verbringen ins Schlafzimmer und auf ihr Bett zur Wehr. Daraus folgerte der Angeklagte, dass sie nun doch mit weiteren sexuellen Handlungen einverstanden wäre. Der Angeklagte versuchte sodann, mit der längs auf dem Bett liegenden — den Vaginalverkehr zu vollziehen, was jedoch nicht gelang. Aus diesem Grunde winkelte der Angeklagte beide Beine von — nach oben ab und konnte sodann – wieder ungeschützt – mit seinem Penis vaginal in sie eindringen und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollziehen. Auch während des Vaginalverkehrs äußerte — keinen entgegenstehenden Willen. Vielmehr äußerte sie dem Angeklagten gegenüber, dass sie ihn möge. Zudem fand sie an dem vom Angeklagten ausgeführten Vaginalverkehr Gefallen. Schließlich ließ der Angeklagte von ihr ab. Seinem Wunsch, nochmals mit ihr Sex haben zu wollen, lehnte — ab. Der Angeklagte bestand auf diesen Vorschlag nicht und forderte sie stattdessen auf, ihm Essen zu machen .
III. Nachtatgeschehen
Nachdem — dies abgelehnt hatte, äußerte er, dass er sich dann schlafen legen werde. Dies setzte der Angeklagte auch im Wohnzimmer auf der Couch in die Tat um. Dort kam — dem Angeklagten dann körperlich noch einmal so nahe, dass er ihr Kinn an seinem Gesicht spürte.
Danach begab sich — auf den Balkon, um u.a. eine Zigarette zu rauchen und schließlich zuerst telefonisch mit ihrem Ehemann — und anschließend sowohl mit diesem als auch mit ihrer damals besten Freundin — per WhatsApp Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
IV. Tatfolgen
— hat durch den vom Angeklagten durchgeführten Analverkehr körperliche Schmerzen erlitten, die ca. 14 Tage lang anhielten. Der Angeklagte hielt dies während des Analverkehrs für möglich, nahm es jedoch billigend in Kauf. Eine leichte psychische Traumatisierung war von kurzer Dauer und überschritt das bei einer Vergewaltigung übliche Maß nicht. Lediglich durch die Ladung zur Hauptverhandlung wurde sie kurzfristig aktualisiert.
V. strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten war aufgrund dessen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt. Eine dem Angeklagten am 05.07.2020 um 10:23 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere BAK von 1,66 Promille, die im Wege der Rückrechnung zu einer maximalen Tatzeit-BAK von 3,67 Promille und einer wahrscheinlichen Tatzeit-BAK von 3,01 Promille führt.
C.
Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu A.
Die Feststellungen zu Punkt A. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und den von ihm beim Sachverständigen Dr. — gemachten Angaben, der Auskunft aus dem Bundes- und Ausländerzentralregister und dem Strafbefehl des Amtsgerichts — vom 15.07.2019.
II. Feststellungen zu B. I und B. III (Vorgeschichte und Nachtatgeschehen)
Die Feststellungen zur Vorgeschichte (B.I.) beruhen auf der durchgeführten Hauptverhandlung und zwar auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und den glaubhaften Angaben der Zeugin —, die insoweit auch übereinstimmen, sowie – für den Kontakt zwischen beiden vor der Tatnacht – auf den verlesenen und in Augenschein genommenen facebook-messenger-Chatverkehr und den erläuternden Ausführungen der Zeugin KHKin — hierzu, sowie für ihren jeweiligen Wahrnehmungsbereich auf den Aussagen der Zeugen — und –.
Auch für das Nachtatgeschehen (B.III) beruhen die Feststellungen auf dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung und zwar auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der —, soweit es dem jeweiligen Wahrnehmungsbereich beider zugänglich war. Im übrigen beruht das Nachtatgeschehen auf den Angaben der —, das insoweit auch durch die Angaben des Zeugen — und der Zeugin — sowie dem WhatsApp-Chatverkehr bestätigt wird.
III. Feststellungen zu B. II (Tatgeschehen)
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung.
1.Einlassung des Angeklagten
1.in der Hauptverhandlung:
In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
— sei die Freundin von —. Er habe Probleme mit — gehabt, seiner vormaligen Freundin. Er habe in — gewohnt, er habe mit den Leuten keine Probleme haben wollen. Er habe —, die älter als seine Mutter sei, circa ein Jahr gekannt, aber sie hätten kaum Kontakt gehabt. Er habe für die Zugverbindung —— eine Monatskarte gehabt. In — habe er dann jeweils den Bus genommen.
— habe ihm eine Nachricht geschickt des Inhalts: Hi –, wie geht´s Dir? Er habe sich gedacht „Hä“, warum schreibe sie ihm? Er habe ihr nicht antworten wollen und habe die Sache vergessen. Etwa zehn Tage später habe er von — eine Freundschaftsanfrage erhalten. Er sei drüber irritiert gewesen, warum dies jetzt erfolge, nach dem sie sich bereits seit einem Jahr kennen würden. Er habe das nicht gekannt, dass jemand nochmal Freundschaftsanfragen schicke. Er kenne es nur umgekehrt, dass deutsche Frauen eine derartige Anfrage blockieren würden, wenn sie kein Interesse hätten. Er habe sich entschlossen, nicht zu antworten. Am 04.07.2020 habe er jedoch seine eigene Warnung in den Wind geschlagen und habe — angerufen. Diese habe ihn daraufhin vom Bahnhof abgeholt. Seinem Kenntnisstand nach habe —, der Ehemann von —, bei dieser gewohnt. An diesem Abend sei er jedoch nicht da gewesen. Er habe sich gedacht, dass — ihn deswegen hätte haben wollen und dass er bei ihr schlafen könne.
In ihrer Wohnung hätten sie auf der Couch gesessen. Dann hätten sie Sex miteinander gehabt. Da die Couch nicht so breit gewesen sei, hätten sie es von hinten gemacht. — habe dabei geäußert, dass es ihr weh tue. Sie seien dann ins Schlafzimmer mit dem großen Bett gewechselt. Sie sei ins Bett gegangen und sie hätten dort nochmals Sex gehabt. Als sie fertig gewesen seien, habe er gefragt, ob sie weitermachen könnten. Letztlich hätten sie nicht weitergemacht. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen. Sie hätten sich geküsst. Er habe sie wohl am Kiefer gekratzt. Er habe nur noch schlafen wollen. — habe ihm eine Decke gegeben und er habe bis morgens geschlafen. Beim Eintreffen der Polizei habe er sich schon gedacht, das es wegen des Sex mit — sei. Er habe nichts gesagt, sei mit der Polizei nur hinausgegangen. Etwas entfernt habe er — stehen sehen. Als die Polizei ihn etwas gefragt habe, habe er das verneint, habe es aber nicht richtig verstanden gehabt.
Diese Angaben des Angeklagten erfolgten im freien Bericht. Auf Nachfragen äußerte sich der Angeklagte dann detaillierter wie folgt:
Am 04.07.2020 sei er zu Hause in der Gemeinschaftsunterkunft in — gewesen. In der Gemeinschaftsunterkunft in — gebe es keine Nachtsperrzeit. Er habe einen Schlüssel zum Gebäude, so dass er jederzeit hinein könne. Es gebe keine Kontrolle beim Betreten des Gebäudes. Im Übrigen arbeite er ja auch nachts.
Er sei an dem Tag nicht betrunken gewesen, aber müde von der Nachtschicht von Freitag 24:00 Uhr bis Samstag 7:30 Uhr. Zu Hause in — sei er circa mittags angekommen. — wieder verlassen habe er spät am Abend mit dem Zug mit seiner Monatskarte. In — habe er sich mit ein paar — am Bahnhof getroffen und unterhalten. Dann sei er zum —shop in der — gegangen. Er habe etwas Bier getrunken, wie viel wisse er nicht mehr. Dazwischen sei er in der — und an anderen Orten in — spazieren gegangen.
Die sozialen Medien seien ein großes Problem. Er habe — in der Nachricht erkannt, deswegen habe er sie ca. 22/23:00 Uhr angerufen, jedenfalls vor Mitternacht. Sie habe ihm zuvor geschrieben gehabt, aber nicht an dem Tag. Er habe an dem Tag ihre früher gesendete Freundschaftsanfrage, die wieder angezeigt worden sei, angenommen.
— und — seien Freunde. — sei der Ehemann von —. Dies sei nur zur Erklärung, warum er — angerufen habe. Bei — zu Hause habe er sich gewundert, das — nicht da sei. Er habe diesen deshalb anrufen wollen, um das zu klären. Auf Nachfrage, warum er — überhaupt angerufen habe, meinte der Angeklagte, diese habe — eine Nachricht geschickt, dass — nicht zu Hause sei. Er habe bei — diese Nachricht gelesen. Er habe gedacht, dass — mit ihm etwas bereden wolle. Er habe erst nachgefragt, ob — zu Hause sei, da er gezweifelt habe, ob und was — von ihm wollen könnte. Ihm sei schon bekannt gewesen, dass — immer nach Männern gesucht habe. Der erste sei ein gewisser — gewesen. Es sei schon angekündigt worden, dass — es auch bei ihm probieren würde.
Als er — angerufen habe, habe er ihr mitgeteilt, er sei am Bahnhof, und habe sie gebeten, ihn abzuholen. Es sei alles das erste Mal gewesen, — habe sich ihn ausgeguckt. Auf Nachfrage ergänzte der Angeklagte, er habe sich gefragt, warum — zu ihm Kontakt aufnehme und ob sie was mit ihm zu besprechen habe. Deswegen habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er am Bahnhof sei und wenn sie wolle, könnten sie reden.
Er lebe seit sechs Jahren in —. Er habe noch nie jemanden um eine Übernachtungsmöglichkeit gebeten. Jedenfalls sei sein Zug weg gewesen. — habe dann am Telefon erklärt, dass sie gleich zum Bahnhof käme. Glaublich habe er — auf der Fahrt mit dem Bus von der — zum Bahnhof bereits angerufen, glaublich jedenfalls zweimal: einmal abends von — aus und noch ein weiteres Mal später.
Am Bahnhof habe er dann ihr schwarzes Auto gesehen und sei eingestiegen. — sei dann rückwärts gefahren und los zu ihr nach Hause. Es sei ihm bereits beim Einsteigen klar gewesen, dass sie in die Wohnung von — fahren würden, denn wo hätten sie sonst hinfahren sollen. Im Auto habe er ihr glaublich die Hand gegeben und gefragt, wie es ihr gehe. Sie hätten sich ein bisschen unterhalten. Im Auto sei es zu keinem Kuss gekommen, sondern erst bei — zu Hause. Beim Betreten der Wohnung habe — die Tür geöffnet. Er kenne dort nur eine Tür, es sei die Tür zu ihrer Wohnung. — habe die „Outsidedoor“ mit einem Schlüssel geöffnet. Dass sie die Tür dann wieder von innen verschlossen hätte, habe er nicht wahrgenommen. Bei ihr in der Wohnung hätten sie sich auf die Couch gesetzt, anfangs getrennt. Er habe sie gefragt, weshalb sie Kontakt zu ihm aufgenommen habe. Sie habe nicht antworten wollen. Auf seine Fragen nach — und — habe — erklärt, beide seien weg. — habe ihm die Wohnung gekündigt, als er noch bei ihr gewohnt habe. Zu Hause hätte er nicht geschlafen, so dass er sehr müde gewesen sei. Wie er schon erwähnt habe, seien sie, als sie auf der Couch fertig gewesen seien, ins Schlafzimmer gewechselt. Ihr Atmen sei intensiv gewesen. Sie habe ihn auch überall berührt.
Nachdem also — und er zunächst geredet hätten, hätten sie sich dann gegenseitig berührt. Da seien sie noch bekleidet gewesen. Sie hätten sich geküsst. Sie habe das ja gewollt, es habe ihm nicht gefallen, er habe das nicht gewollt. Sie habe sich ihr langes Kleid ausgezogen und es auf ein Kissen gelegt, sei dann völlig nackt gewesen und habe sich auf die Couch gelegt. Eine Erwachsenenwindel habe er bei — nicht bemerkt. Bei dem Geschlechtsakt auf der Couch sei er nackt gewesen. — sei gesundheitlich angeschlagen, deswegen habe er Abstand gehalten. Sie habe sich dann umgedreht mit dem Hintern zu ihm und er habe es dann gemacht. Er sei auf sie drauf gegangen. — habe verlangt, dass der Sex im „doggy-Style“ stattfinden solle, also von hinten. Er habe dann den Geschlechtsverkehr von hinten vollziehen wollen. — aber sei sehr fett. Er habe nicht gewusst, ob er mit dem Penis vaginal oder anal eingedrungen sei, er schließe anal jedenfalls nicht aus. Sie habe geäußert, dass es ihr weh tue. Sie sei beim „doggy-Style“ auf Knien und Händen gewesen. Er habe seine Hände an ihrem Körper gehabt, ohne sie festzuhalten, sondern normal wie ein Liebhaber. Dieser Verkehr habe circa fünf Sekunden gedauert, da er sofort aufgehört habe, als sie geäußert habe, dass es ihr weh tue. — — spreche verwaschen, man müsse gut hinhören.
Sie habe dann vorgeschlagen, dass sie ins Schlafzimmer gehen sollten. Das hätten sie auf direktem Wege getan. Sie habe sich dort sofort auf das große Bett gelegt. Er habe dann noch für circa vier Minuten Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, wobei sie auf dem Rücken gelegen habe. Er habe etwas Abstand eingehalten. Danach habe er sie gefragt, ob sie weitermachen könnten. Er habe nur höflich sein wollen mit dieser Frage, eigentlich habe er keinen weiteren Sex mit ihr durchführen wollen. Sie hätten dann auch keinen weiteren Sex gehabt. An — sei er nicht interessiert gewesen. Er habe mit ihr geschlafen, da sie das gewollt habe. Er sei ja nicht auf sie zugekommen. Bei der Firma — gäbe es so viele schöne Frauen. Der Sex mit — sei ohne Kondom erfolgt, da er den Sex ja nicht geplant gehabt habe. Sie hätten einfach Spaß gehabt. — sei halt da gewesen, es sei eine Gelegenheit gewesen.
Er sei dann zurück ins Wohnzimmer gegangen, habe sich seine kurze Hose und sein T-Shirt angezogen. — sei dann nachgekommen, sie habe ihn überall berührt, sie hätten sich auf der Couch geküsst. Im Wohnzimmer sei sie offener gewesen, habe intensiver geatmet. Aber sie sei so stachelig gewesen. Deswegen habe er geäußert, dass er müde sei. Er sei dann im Wohnzimmer eingeschlafen. Als er sich im Wohnzimmer zum Schlafen niedergelegt habe, habe sich — mal in ihr Zimmer (Schlafzimmer) begeben. Da sei sie bereits wieder bekleidet gewesen. Sie habe das gleiche Kleid wie vor dem Sex getragen.
Im Übrigen schilderte der Angeklagte die Wohnung dahingehend, dass sie aus drei Zimmern inklusive Schlafzimmer bestehe, nämlich zwei Zimmer, WC und Schlafzimmer. Nach der Wohnungstür befinde sich rechts das Wohnzimmer und links das Schlafzimmer. Das große Wohnzimmer habe eine Tür zur Terrasse und zur Küche.
Der Angeklagte fertigte eine Skizze, die von der Kammer in Augenschein genommen wurde und die mit den von der Kammer ebenfalls in Augenschein genommenen Tatortlichtbildern – soweit aus diesen ersichtlich – übereinstimmte.
Was danach passiert sei, wisse er nicht. — habe ja diese Probleme machen wollen. Nach diesem Kontakt mit ihr sei er inhaftiert worden, das habe er schon vorher gewusst in dem Sinne, dass er es vorher schon geahnt habe. Eine Ejakulation habe er nur im Schlafzimmer gehabt. Dort sei sie mit dem Sex einverstanden gewesen, denn warum hätte sie ihn sonst nach dorthin mitnehmen sollen, wenn es ihr vorher weh getan habe. Er habe gedacht, sie wolle es. Sie habe nicht verlangt, dass er ein Kondom verwenden solle.
Auf die Frage, wieso sie ihn dann angezeigt habe, meinte der Angeklagte, er habe mit — zusammen gelebt und diese sei mit — sehr eng befreundet. — habe sehr viel gemacht, was er noch nie in — gesehen habe. Zum Beispiel habe sie Tabletten bei der Firma — gestohlen. Sie sei sehr oft dorthin gegangen. Er sei wütend gewesen, dass sie eine Diebin gewesen sei. Laut — habe sie es wegen ihres Kopfes gemacht. Sie sei wohl in einem Kinderheim aufgewachsen. Und drittens habe er bei der Firma — gearbeitet. Er sei nach Hause gekommen zu — und sie habe ihn ständig gelöchert, wo er gewesen sei. Außerdem habe sie wahrheitswidrig behauptet, dass er sie geschlagen habe. Auch habe sie immer wieder behauptet, dass er sie nicht lieben würde. Sie habe Probleme machen wollen. Sie habe ihm auch zu verstehen gegeben, dass sie mit ihm jetzt fertig sei. Als er die Nachricht von — gesehen habe, habe er gedacht, dass sich — habe rächen wollen. Diese sei nicht glücklich gewesen, als er fortgegangen sei. Wegen — habe er sich zweimal in Polizeigewahrsam befunden. Und am nächsten Tag habe sie dann jeweils gesagt, dass es ihr leid tue, dass sie ihn liebe. — und er „seien zusammen gewesen“, sie hätten Sex gehabt und eine Liebesbeziehung. Später hätte — eine Operation gehabt, so dass sie keinen Sex mehr hätten durchführen können. Das Alter von — sei ihm nicht wichtig gewesen.
Auf Nachfrage im weiteren Hauptverhandlungstermin ergänzte der Angeklagte, telefoniert habe er mit — nicht über Telefon, sondern über den facebook-messenger. Er habe sie ja zweimal angerufen, einmal aus der — in –. Er habe den Bus Nr. 6 kommen sehen und zu Laufen begonnen, um diesen noch zu erreichen. Nach dem Einsteigen habe er dann den Anruf getätigt. — habe ihn gefragt, wo er sei. Er habe geantwortet, auf dem Weg zum Bahnhof. Er habe sie auch nach — gefragt. Laut — sei ihr Ehemann nicht da gewesen. Jedenfalls hätte er im Bus nicht angerufen, das mache er normalerweise nicht. Er möge es nicht, wenn man sein schlechtes Deutsch höre und er wolle andere Leute auch nicht mit seinem Telefonat stören.
1.bei der Polizei
Gegenüber dem Polizeibeamten — gab der Angeklagte während des Transports zur Dienststelle – wie POM — als Erstzugriffsbeamter glaubhaft bekundete – an, dass er lediglich zur Geschädigten gefahren sei und dass es zu keinerlei sexuellen Vorfällen gekommen sei. Zuvor, so POM — weiter, sei dem Angeklagten gegen 6:10 Uhr durch den Kollegen — die vorläufige Festnahme erklärt worden und der Angeklagte als Beschuldigter belehrt und ihm die rechtlichen Optionsmöglichkeiten aufgezeigt worden.
Der Zeuge KK — als Mitglied des verständigten KDD bekundete glaubhaft, er habe den Angeklagten etwa 08:45 Uhr in der Zelle der Dienststelle aufgesucht, ihn als Beschuldigten belehrt, ihm den Tatvorwurf eröffnet und ihm das weitere Vorgehen (Untersuchung beim Urologen, Blutentnahme) erklärt. Der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, dass nichts passiert sei, es habe kein Geschlechtsverkehr stattgefunden. Später, auf entsprechenden Hinweis der Staatsanwaltschaft, sei der Angeklagte noch in Bezug auf das Recht auf einen Pflichtverteidiger belehrt worden. Hiermit habe er einen Kollegen beauftragt. Nach dessen Auskunft habe der Angeklagte keine Angaben mehr machen wollen.
Unabhängig davon, ob die Angabe des Angeklagten, dass es mit — keinen Geschlechtsverkehr gegeben habe, verwertbar ist im Hinblick auf die zunächst fehlende Belehrung auf einen Pflichtverteidiger, misst die Kammer dieser Äußerung in keiner Richtung einen Beweiswert bei. Denn auch Beschuldigte, die sich letztlich nicht strafbar gemacht haben, können zunächst lügen, um einem Tatverdacht zu begegnen bzw. in der Angst, andernfalls möglicherweise verhaftet zu werden.
1. im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch Dr. —
In der um 9:40 Uhr begonnenen Untersuchung habe der Angeklagte, wie Dr. — als Zeuge wiedergab, geäußert, unschuldig zu sein. Der Zeuge erinnerte sich an seine Antwort, dass das nicht der Angeklagte, sondern das Gericht entscheide. Das Gespräch sei in fließendem Englisch geführt worden.
1.gegenüber dem Sachverständigen Dr. —
Gegenüber dem Sachverständigen Dr. — hat der Angeklagte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sich wie folgt geäußert:
Nach der Arbeit sei er in seine Unterkunft nach — zurückgekehrt. Dort habe er sich zunächst zum Schlagen niedergelegt. Später habe er dort circa drei Bier getrunken. Am Abend sei er mit dem Zug nach — gefahren und dort in der –er — in mehreren Kneipen gewesen, wo er insgesamt vielleicht vier zusätzliche Bier zu sich genommen habe.
Im Verlauf des Abends sei er von —, die eine Freundin seiner früheren Freundin — sei, angeschrieben worden. Diese habe gefragt, wie es ihm gehe. Er habe zunächst keine Antwort gegeben. Als — ihm eine Freundschaftsanfrage über Facebook geschickt habe, habe er sie angerufen. Er habe sie gefragt, was los sei und was sie von ihm wolle. Er habe ihr gesagt, dass er gerade am Bahnhof sei, weil er nach Hause fahren wolle.
— sei mit ihrem Auto zum Bahnhof gekommen und er sei dann mit ihr zu ihr nach Hause gefahren. Dort habe — ihn berührt und geküsst. Sie habe ihn verführt. Er und — hätten einvernehmlichen Sex miteinander gehabt. Danach habe er geschlafen, bis die Polizei gekommen sei. Der Sex zwischen ihm und — sei von beiden freiwillig geschehen. Wenn er jetzt der Vergewaltigung beschuldigt werde, sei dies eine Intrige gegen ihn, eingefädelt zusammen von — und seiner Exfreundin —.
2.Angaben der geschädigten —
2.in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung hat sich die Geschädigte — wie folgt geäußert:
Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, neben anderen Vorerkrankungen zwischenzeitlich fünf Schlaganfälle erlitten zu haben. Beim letzten sei ihr die Artikulationsstörung geblieben.
Den Angeklagten kenne sie von ihrer Freundin — her, deren Exfreund er sei. Es hätte auch persönliche Kontakte gegeben im Rahmen von Feiern, z.B. Geburtstagsfeiern oder wenn das Paar bei ihr und ihrem Nochehemann — zu Besuch gewesen sei. Irgendwann hätten sich — und der Angeklagte getrennt. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht. Es soll nach Angaben ihrer Freundin circa im Juli 2020 gewesen sein.
Danach habe es keinen persönlichen Kontakt mehr zum Angeklagten gegeben, nur über facebook. Sie habe ihm einmal eine Freundschaftsanfrage geschickt, eventuell im April/Mai 2020. Der Angeklagte habe ihre Freundschaftsanfrage angenommen. Sie habe ihm, um Kontakt zu halten, dann ab und zu geschrieben, wie es ihm gehe und was er so mache. Er habe ihr geantwortet, es gehe ihm gut, er arbeite jetzt. Mehr sei nicht gewesen. Circa eine Woche vor der Tat habe der letzte Kontakt mit der Frage nach seinem Befinden stattgefunden, die der Angeklagte mit „gut“ beantwortet habe. Von — habe sie erfahren gehabt, dass der Angeklagte diese ein paar Mal aufgesucht habe, sie ihn aber nicht in ihre Wohnung gelassen habe.
Am Tattag habe der Angeklagte sie über facebook angerufen, dass er sich am Bahnhof befinde und ob sie Zeit habe, er müsse mit ihr reden und ob sie zum Bahnhof kommen könne. Da sei es kurz vor 1 Uhr (am 05.07.2020) gewesen. Sie sei daraufhin zum Bahnhof gefahren. Sie habe ihn nicht gesehen, aber auf einmal sei er neben ihr im Auto gesessen auf dem Beifahrersitz. Auf ihre Frage, worüber er reden müsse, habe er geantwortet, über seine Freundin. Auf ihren Vorschlag hin seien sie zu ihr nach Hause gefahren. Aus Höflichkeit habe sie ihm etwas zu trinken angeboten, obwohl er ihrer Meinung nach schon genug alkolisiert gewesen sei. Er habe dann noch ein Bier halb getrunken. Er habe zunächst am anderen Ende ihrer Couch gesessen, dann plötzlich aber neben ihr. Er habe versucht sie zu küssen, das habe sie sich noch gefallen lassen. Er habe dann angefangen, ihr in die Bluse zu fassen bzw. unter das T-Shirt. Sie habe ihn aufgefordert, aufzuhören. Sie habe ihm erklärt, dass sie ihn möge, aber nicht liebe. Sie sei dann nicht davon ausgegangen, dass er sein Tun fortsetzen würde, aber seine Hand sei stattdessen tiefer gewandert, bis er irgendwann innerhalb ihrer Hose gewesen sei. Danach habe er ihr die Hose heruntergezogen. Er habe sie auf der Couch auf den Bauch gedreht. Er habe ihr beide Hände über Kopf festgehalten (die Zeugin demonstriert das mit ihren beiden Händen). Der Angeklagte habe sich dann auf sie gelegt und den Analverkehr vollzogen. Sie habe ihn aufgefordert aufzuhören, und ihm mitgeteilt, dass er ihr weh tue. Er habe irgendwann erwidert, sie solle sich nicht so anstellen, es sei doch nicht so schlimm. Irgendwann habe er sie dann auf den Rücken gedreht und dann den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt. Das habe eine zeitlang gedauert. Danach habe er geäußert, dass er nochmal den Geschlechtsverkehr vollziehen wolle, er brauche das zweimal. Sie habe das verweigert. Er habe nicht insistiert. Stattdessen habe sie ihn gefragt, ob er etwas zu essen haben wolle. Er habe abgelehnt und geäußert, dass er jetzt schlafen wolle. Er habe sich dann im Wohnzimmer schlafen gelegt.
Sie sei danach auf den Balkon gegangen. Dort habe sie mit ihrem Handy ihre Freundin — angerufen und ihr alles erzählt. — habe angekündigt, sofort zu ihr zu kommen. Das habe diese auch getan, sie habe einen Schlüssel für Notfälle. — habe sich dann zu ihr auf den Balkon gesellt. — habe ihr dringend geraten, die Polizei zu verständigen. Sie habe bloß gefragt wieso, wozu? Es sei halt passiert und nicht zu ändern. — sei der Meinung gewesen, falls er das gemacht habe, gehöre er dann weg. Sie habe erwidert, dann müsse — selbst die Polizei anrufen. — habe auch geäußert, dass sie dem Angeklagten für den Fall, dass er weitermache, mit der Polizei hätte drohen sollen. So hätte sie (–) es auch schon mal erfolgreich mit dem Angeklagten gehandhabt.
Die Polizei habe den Angeklagten mitgenommen, er habe sich anstandslos mitnehmen lassen, auch wenn er nach dem Grund gefragt habe. Sie selbst sei von der Polizei zur Zeugenvernehmung auf die Dienststelle mitgenommen und mit der Kriminalpolizei zur rechtsmedizinischen Untersuchung nach — gefahren worden.
Beim Analverkehr habe sie Schmerzen gehabt. Beim Vaginalverkehr „sei es gegangen“, beim Analverkehr sei es schlimmer gewesen. Das sei ziemlich brutal gewesen. Es habe sehr weh getan, auch psychisch, denn sie habe ihn ja eigentlich gemocht. Und wer hätte wissen können, was aus ihnen beiden geworden wäre, wenn er das nicht getan hätte.
Nach diesem freien Bericht präzisierte und korrigierte — auf Nachfrage ihre Angaben wie folgt:
Es könne sein, sie wisse es nicht mehr, dass ihre letzte Nachricht an den Angeklagten erst am Freitag (03.07.2020) und zwar um 19:24 Uhr gewesen sei. Für diesen Fall habe sie sich nur nach seinem Befinden erkundigt (“Hi, — wie geht’s dir.“). Sie habe ihm ja schon vor längerem mal vorgeschlagen, dass er sie besuchen könne. Beim Anruf in der Tatnacht habe er weinerlich geklungen. Der Anruf sei nach Mitternacht erfolgt. Das wisse sie, da die von ihr verfolgte TV-Sendung des Senders RTL „take me out“ immer erst um Mitternacht zu Ende gewesen sei und sie erst anschließend ins Bett gehe. Auf Vorhalt der Uhrzeit, dass der Anruf am Samstag um 23:31 Uhr gewesen sein soll, meinte —, sie habe gedacht, es sei später gewesen.
Neben ihr im Auto sitzend habe der Angeklagte geäußert, den Zug verpasst zu haben. Sie habe ihm angeboten, er könne bei ihr übernachten, sie sei ja eh alleine. Sie sei froh gewesen, dass jemand da sei. Zum Bahnhof sei sie gefahren in dem Glauben, dass er mit ihr reden wolle, aber sie habe ihn auch mal wieder sehen wollen. Bettfertig gekleidet sei sie da noch nicht gewesen, sondern habe ein fast knielanges getigertes Schlaf-T-Shirt und eine gestreifte Hose ohne Jacke getragen. Unter der Hose habe sie noch ihre Windelhose getragen, ohne die sie wegen ihrer Krankheit nicht mehr auskomme. Die von ihr getragene Kleidung entspreche der auf dem von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbild. Auf dem Foto sei zusätzlich noch eine Jacke zu sehen, die sie für die Fahrt zur Polizei angezogen habe. Dies konnte die Kammer anhand des in Augenschein genommenen Lichtbilds als richtig verifzieren. Dass die auf dem Lichtbild abgebildete Kleidung von der Geschädigten in der Tatnacht getragen wurde, bekundete POM —.
Zurückgeführt auf die Situation im Auto, hat — wiederholt, beim Einsteigen habe der Angeklagte geweint, er sei fix und fertig gewesen. Er habe geäußert, er sei betrunken, er sei ausgegangen, um zu trinken. Seinen Alkoholisierungsgrad habe sie entsprechend seinem Schwanken und an seiner Redeweise feststellen können. Er habe schon noch gut reden können, so wie heute in der Hauptverhandlung auch. Er habe unangenehm nach Alkohol gerochen, das habe man schon im Auto gemerkt.
Der Angeklagte habe sie gefragt, ob — zu Hause sei und, ob ihr Ehemann und — inzwischen ein Paar seien. Ersteres habe sie verneint, letzteres bejaht mit dem Zusatz, dass dies aber noch nicht lange so sei.
Auf Nachfrage präzisierte — am Bahnhof habe es an ihr Auto geklopft und dann sei der Angeklagte eingestiegen. Sie habe ganz normal gefragt „Hallo wie gehts“? Der Angeklagte habe erwidert, dass es ihm gut gehe. Er habe sich dann zu ihr gebeugt und dann hätten sie sich gegenseitig geküsst. Es sei ein intensiver Kuss gewesen, ein Zungenkuss. Von wem die Initiative dafür ausgegangen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei richtig, dass ein Zungenkuss schon sehr intim sei, aber sie habe den Angeklagten ja auch gemocht. Solange er der Freund ihrer Freundin — gewesen sei, sei er für sie tabu gewesen. Sie hätten dann das Küssen nicht fortgesetzt, sondern seien zu ihr nach Hause gefahren. Ihre Wohnung läge im ersten Stock in –, Im —. Auf Vorhalt ihrer abweichenden polizeilichen Angaben zum Kussvorgang (Seite 7 des Protokolls) blieb — bei ihrer heutigen Schilderung.
Sowohl auf der Fahrt als auch zu Hause habe der Angeklagte ihr erklärt, dass er sie liebe, sie schon immer geliebt habe, auch als er mit — zusammen gewesen sei. Sie habe erwidert, dass sie ihn schon länger möge, aber er für sie tabu gewesen sei, solange er und — ein Paar gewesen seien. Am Tattag sei es ja dann nicht mehr so gewesen. Deswegen habe sie eingangs davon gesprochen, dass man nicht wisse, was aus dem Angeklagten und ihr möglicherweise geworden wäre, wenn die Tat nicht dazwischen gekommen wäre. Die Hautfarbe hätte sie jedenfalls nicht gestört. Sie habe noch nie etwas mit einem „Schwarzen“ gehabt. Insoweit sei sie bei der Polizei falsch verstanden worden (Seite 7 des Protokolls).
In ihrer Wohnung habe der Angeklagte von ihr ein Bier erhalten. Sie hätten sich, jeder an einem Ende, auf die L-förmige Couch im Wohnzimmer gesetzt. Anhand des von der Kammer in Augenschein genommenen Tatortfotos demonstrierte die Zeugin das mit der Erklärung, sie habe rechts gesessen, er links. Sie hätten sich erst circa eine Viertelstunde unterhalten, auch über seine Freundin, die –. Der Angeklagte sei damit nicht klargekommen. Laut ihm habe — von ihm immer Geld haben wollen. Sie habe dem Angeklagten zu erklären versucht, dass — ihr Geld halt hätte zurückhaben wollen. Der Angeklagte habe sich dann erkundigt, ob ihr Ehemann ganz sicher nicht da sei und auch nicht komme. Sie habe ihm erklärt, dass ihr Ehemann ausgezogen sei. Der Angeklagte habe augenscheinlich nicht gewollt, dass — sie zusammen sieht.
Der Angeklagte sei sukzessive immer weiter zu ihr gerutscht und plötzlich neben ihr gesessen. Sie habe dann ihre Hand auf sein Knie gelegt und seine Hand habe sich auf ihrem Oberschenkel wiedergefunden; mehr als Zärtlichkeiten oder Küssen habe sie jedoch nicht gewollt. Den Vorhalt, dass seine Hand dann weiter nach unten gewandert sei, wies — zurück und erklärte, dass er erst oben unter ihre Bluse gelangt habe und erst dann seine Hand nach unten unter ihre Windelhose gewandert sei. Sie habe dann seine Hand, eventuell auch nur zwei bis drei Finger, in ihrer Vagina gespürt. Sie habe versucht, seine Hand wegzuschieben und ihn aufgefordert aufzuhören. Er habe aber nicht aufgehört. Stattdessen habe er erwidert, sie wolle es doch auch. Das habe sie ihm gegenüber verneint. Der Angeklagte habe sie auch sicher verstanden, er spreche gut genug Deutsch. Von seiner Seite her sei es ein langsames Vortasten gewesen. Erst beim Analverkehr sei er grob geworden. Er habe ihr zunächst die Hose und die Windelhose ausgezogen. Auf seine Aufforderung hin habe sie sich hingelegt. Er habe sie dann auf den Bauch gedreht. Sie habe dann gesehen, dass er sich selbst ausgezogen habe, nachdem sie bereits auf der Couch gelegen habe. Was dann passieren würde, sei ihr schon klar gewesen, sie sei ja nicht von gestern. Sie sei sich jedoch sicher, dass sie bereits vor dem Eindringen geäußert habe, dass sie keinen Sex wolle. In diesem Moment habe sie auch tatsächlich keinen Sex gewollt und während des Analverkehrs auch nicht. Er habe jedoch nicht reagiert, sondern habe sich Hose, Unterhose und Schuhe ausgezogen und sich dann auf sie gelegt. Ob er auch sein T-Shirt ausgezogen habe, wisse sie nicht mehr. Er habe sie an beiden Handgelenken über Kopf festgehalten (die Zeugin demonstriert dies nochmals). Sie habe versucht ihn zu schlagen. Sie wisse nicht, ob sie ihn getroffen habe. Der bei der Polizei erwähnte Schlag (Seite 3 des Protokolls) sei später beim Umdrehen gewesen. — habe sie später gefragt, warum sie nicht ihre Knie angezogen hätte, weil sie ihn dann voll hätte erwischen können. Der Analverkehr habe vielleicht eine Viertelstunde gedauert, er habe seinen Penis immer wieder rausgezogen und wieder eingeführt, es habe weh getan. Sie habe ihm auch mitgeteilt, dass dies schmerzhaft sei. Der Angeklagte habe daraufhin erwidert, sie solle sich nicht so anstellen. Er habe aber auch gesagt, er werde vorsichtiger sein. Die Angaben des Angeklagten, dass er auf ihre Schmerzäußerung hin sofort aufgehört hätte, seien nicht richtig. Dass der Angeklagte irgendwann, genau könne sie die Dauer nicht einschätzen, letztlich aufgehört habe, könne auch daran liegen, dass sie ihn eventuell doch mit einer Bewegung getroffen habe. Auch wenn ihr der spätere Vaginalverkehr gefallen habe, bleibe es für sie eine Vergewaltigung, da der Angeklagte trotz ihrer Aufforderung zum Aufhören den Analverkehr nicht sofort beendet habe. Vor dem analen Eindringen habe sie sich nicht gewehrt, erst währenddessen.
Eigeninitiativ setzte die Zeugin sogleich fort, nach dem Analverkehr habe der Angeklagte sie auf den Rücken gedreht, habe sie an der Hand genommen und geäußert, sie solle mit ins Schlafzimmer kommen. Dort habe er sie (leicht) auf das Bett geschubst. Er habe versucht, den Vaginalverkehr von vorne zu vollziehen. Vielleicht hätte sie sich widersetzen können, habe es aber nicht gemacht, es hätte ja auch nichts gebracht, denn wo hätte sie denn hingehen sollen. Während des Vaginalverkehrs habe sie mit beiden Beinen gestreckt auf dem Bett gelegen. Da der Angeklagte dabei aber nicht habe eindringen können, habe er ihr beide Beine hochgehoben und abgewinkelt. Danach habe der Vaginalverkehr geklappt. Die Dauer schätze sie auf circa fünf Minuten, circa 30 Minuten, wie im polizeilichen Protokoll vermerkt, habe alles zusammen gedauert. Festgehalten worden sei sie beim Vaginalverkehr nicht. Der Angeklagte habe aber auf ihr gelegen und er habe doch ein ganz schönes Gewicht. Gesagt habe sie während des Vaginalverkehrs nichts bzw ihm nicht mehr signalisiert, dass sie das nicht wolle. Zu ihrer Schande müsse sie gestehen, dass es ihr sogar gefallen habe, auch wenn sie den Vaginalverkehr zu dem Zeitpunkt nicht gewollt habe. Eventuell habe sie ihm das auch etwas gezeigt, indem sie gesagt habe, dass sie ihn möge. Das habe sie jedoch bei der Polizei nicht angegeben, da sie sich geschämt habe. Sie bekräftigte diese Aussage auf Vorhalt ihrer abweichenden polizeilichen Angaben (Seite 4 des Protokolls). Nachdem der Angeklagte den Vaginalverkehr beendet gehabt habe, habe er neben ihr auf dem Bett gekniet. Seiner Äußerung, dass er jetzt nochmal wolle, dass er immer zweimal Sex brauche, habe sie entgegnet, dass jetzt Schluss sei. Auf seinen Wunsch nach etwas zu essen habe sie erwidert, nichts im Hause haben. Er sei dann voraus ins Wohnzimmer gegangen, sie hingegen erst aufs WC und habe sich eine neue Windelhose angezogen. Bis dahin habe er im Wohnzimmer schon geschlafen. Es sei allerdings richtig, dass es im Wohnzimmer nach dem Vaginalverkehr noch zu Zärtlichkeiten gekommen sei dergestalt, dass sie ihm über den Kopf gestreichelt und sich auch über ihn gebeugt habe. Dass er dabei ihr Kinn gespürt hätte, könne schon sein. Er habe da schon halb geschlafen. Warum sie das getan habe, sei eine gute Frage.
Nachdem er ganz eingeschlafen sei, sei sie auf den Balkon gegangen und habe eine Zigarette geraucht. Sie habe sich mit ihrem Nochehemann und — telefonisch und per WhatsApp-Nachrichten in Verbindung gesetzt, es sei etwas Schlimmes passiert. Dies habe sie circa eine Viertelstunde nach der Tat getan, könne aber auch später gewesen sein (WhatsApp-Nachricht von 2:57 Uhr „schläfst schon“?). — habe dann angerufen. Mit der Formulierung „Mist gebaut“ in der WhatsApp-Nachricht, von 3:47 Uhr habe sie gemeint, dass sie den Angeklagten ja zu sich in die Wohnung hineingelassen habe. Deshalb habe sie gedacht, die Polizei würde ihr eine Vergewaltigung nicht glauben. Mit „Schlimmes“ habe sie jedenfalls die Vergewaltigung gemeint. Darauf beziehe sich die WhatsApp-Nachricht von 3:58 Uhr: „Ich habe um Mitternacht einen Anruf bekommen ich soll zum Bahnhof kommen er muss mit mir reden und ich habe ja gesagt dann hat er sich rotzevoll in mein Auto gesetzt und fing an zu flennen er käme nicht mehr heim ob er bei mir schlafen dürfte und du weißt wir sind zu gut für diese Welt er hat mir leid getan und nun kriege ich ihn nicht mehr los liegt hier auf der Couch und schnarcht mehr will ich gar nicht sagen denn es ist was schlimmes passiert und ich weiß nicht was ich tun soll“. Dass sie den Angeklagten zunächst nicht aus der Wohnung bekommen habe (da er eingeschlafen war), sei für sie zweitrangig gewesen.
Es sei richtig, dass sie mit einer weiteren Nachricht von 04:08 Uhr — gebeten habe, zu kommen. Denn zum einen habe diese den Angeklagten ja gekannt habe und somit gewusst, wie mit ihm umzugehen sei. Zum anderen habe sie jemanden zum Zuhören gebraucht. Auch ihren Ehemann — habe sie erreicht. Dieser sei jedoch nicht gekommen, sondern habe nur geäußert, wenn er anwesend gewesen wäre, wäre das Ganze nicht passiert.
— sei dann zu ihr gekommen, sie habe einen Wohnungsschlüssel. Sie habe nicht von innen abgeschlossen gehabt. Auf dem Balkon habe sie ihr nochmal alles erzählt. Als — die Anzeige vorgeschlagen habe, habe sie dem mangels einer besseren Idee zugestimmt. Andernfalls hätte sie den Angeklagten ausschlafen lassen und dann nach Hause geschickt. — habe dann auch die Polizei verständigt, nicht sie selbst. Weil sie den Angeklagten selbst in die Wohnung gelassen habe, habe — sie ausgeschimpft und ihr erklärt, „ob sie noch blöder sei“, sie wisse doch wie der Angeklagte sich gegenüber Frauen verhalte. Sie habe den Angeklagten halt in die Wohnung gelassen, da er ihr leid getan habe. Sie habe allerdings gewusst, dass er übergriffig sein könne. Vor der Tatnacht habe sie den Angeklagten insgesamt vielleicht viermal gesehen, davon habe es zweimal einen Vorfall gegeben: Einmal habe sie es selbst auf der –er Dult mitbekommen, als er junge Frauen angemacht habe, die ihm aber entkommen konnten. Einmal habe es einen Vorfall in ihrer Wohnung gegeben. Im Rahmen der damaligen Feier habe der Angeklagte — ziemlich brutal angefasst. Sie sei damals dazwischen gegangen, aber trotz ihres Krafteinsatzes habe der Angeklagte die Wohnung zunächst nicht verlassen.
Auf Frage nach durch den Vorfall erlittenen Schmerzen berichtete —, anal habe sie 14 Tage Schmerzen, vaginal drei bis vier Tage. In körperlicher Hinsicht sei alles wieder in Ordnung, aber psychisch setze ihr die Tat immer noch zu. In der Nacht vor der Hauptverhandlung habe sie nicht geschlafen, in dem Wissen, dass sie den Angeklagten in der Verhandlung wiedersehen werde. Egal was er ihr angetan habe, zu Beginn der Tatnacht habe er ihr leid getan. Als sie die Ladung zur Hauptverhandlung bekommen habe, habe die Ladung einen Passus über Täter-Opfer-Ausgleich enthalten. Das habe sie falsch verstanden und gedacht, sie müsse insoweit Kontakt zum Angeklagten aufnehmen. Sie habe ihn sogar im Gefängnis besuchen wollen, das dann aber doch unterlassen.
Insgesamt konnte — den Zeitablauf noch wie folgt rekapitulieren: Anruf vom Bahnhof circa 0:30 Uhr, dann das Trinken des halben Bieres durch den Angeklagten, dann circa 30 Minuten lang Sex; dann ihre Versuche ihren Mann anzurufen, nachdem sie bereits eine ganze Weile neben dem Angeklagten gesessen habe. Nachdem sie ihren Ehemann nicht erreicht habe, habe sie es bei — versucht. Es könne schon sein, dass sie circa zwei Stunden mit Angeklagten ausgeharrt habe. Die Wohnung nicht verlassen, sondern nur auf dem Balkon gestanden, habe sie, da sie Angst vor dem Angeklagten ja nicht gehabt habe. Gegenüber — sei es ihr peinlich gewesen, dass sie und deren Ex, also der Angeklagte, miteinander Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Heute sei es ihr nicht mehr peinlich, da ja auch — und ihr Nochehemann — inzwischen ein Paar seien. Keineswegs sei es so gewesen, dass sie das nächtliche Abenteuer habe verschweigen wollen. Für diesen Fall hätte sie — ja gar nicht erst zu informieren brauchen.
Auf Vorhalt ihrer großteils abweichenden und den Angeklagten dadurch vermehrt belastenden Angaben bei der Polizei räumte — unumwunden ein, dass sie bei der Polizei etwas geschwindelt habe. Es sei richtig, dass sie verschwiegen habe, dass sie ein bisschen in den Angeklagten verliebt gewesen sei und dass ihr das peinlich gewesen sei. Zur Begründung für die abweichenden Angaben bei der Polizei führte — an, sie habe befürchtet, dass ihr andernfalls die Polizei in Bezug auf die Vergewaltigung keinen Glauben schenken würde. Sie habe bewusst manches bei der polizeilichen Aussage weggelassen bzw. aggraviert aus Angst, dass die Polizei auf den Gedanken kommen könne, sie habe das ganze ja als Abenteuer gewollt. Heute früh vor der Hauptverhandlung habe sie sich jedoch entschieden, in der Hauptverhandlung die Wahrheit zu sagen und das habe sie heute auch getan. Nur wenn — im Sitzungssaal anwesend gewesen wäre, hätte sie vielleicht nicht angegeben, damals in den Angeklagten verliebt gewesen zu sein, denn — hätte ihr dann sicherlich erneut Vorwürfe gemacht.
Sie habe in der Tatnacht nett zum Angeklagten sein wollen und sei in ihn etwas verliebt gewesen. Obwohl ihr sein gegenüber Frauen zweifelhaftes Verhalten bekannt gewesen sei, habe sie keine Bedenken gehabt, dass ihr so etwas passieren würde. Sie habe sich gedacht, dass der Angeklagte mehr auf schlankere Frauen stehe und sie doch fülliger sei. Deshalb habe sie dem Angeklagten, als er ihr gegenüber geäußert habe, sie zu lieben, auch keinen Glauben geschenkt.
2.Bei der Polizei:
Der Zeuge KK — hat — in einer von 6:34 Uhr bis 7:41 Uhr dauernden, kriminaldauerdienstlichen Festlegevernehmung vernommen, die deswegen auch so gut wie keine Nachfragen beinhaltete. Wie er glaubhaft bekundete, hatte sie im wesentlichen Folgendes angegeben.
In der Tatnacht sei sie es 0:30 Uhr vom Angeklagten über facebook angerufen worden. Er habe gesagt, dass er mit dem Zug nach Hause habe fahren wollen, diesen Zug jedoch nicht mehr rechtzeitig erreicht habe. Er habe gefragt, ob er bei ihr schlafen könne. Da sie sowieso alleine gewesen sei, sei sie einverstanden gewesen. Sie habe ihn dann mit dem Auto abgeholt. Es sei so 0:45 Uhr gewesen, als der Angeklagte bei ihr am Bahnhof ins Auto gestiegen sei.
Sie seien dann zusammen zu ihr nach Hause gefahren. Sie wohne in — im —. Das sei ein Haus in dem insgesamt drei Parteien wohnten.
Zu Hause habe der Angeklagte dann gefragt, ob er ein Bier haben könne. Sie habe ihm ein Bier gegeben.
Sie seien ins Wohnzimmer gegangen. Dort habe sie sich auf die Couch gesetzt. Der Angeklagte habe sich ebenfalls auf die Couch gesetzt, es sei aber am anderen Ende gewesen. Zu dieser Zeit sei der Angeklagte betrunken gewesen. Das habe sie schon beim Einsteigen (ins Auto) bemerkt. Sie kenne das Verhalten des Angeklagten schon länger, außerdem habe sie den Alkohol gerochen. Er habe auch verkleinerte Augen gehabt und die Aussprache sei verwaschen gewesen.
Sie seien ca. 30 Minuten so auf der Couch sitzengeblieben. KK — erklärte, er habe nicht nachgefragt, woran die Zeugin die Zeitspanne festgemacht habe. Die Zeugin habe weiter bekundet, nach ca. 30 Minuten sei der Angeklagte dann auf ihre Seite gerutscht. Er habe seinen rechten Arm um sie gelegt. Mit der rechten Hand habe er dann angefangen, ihren Oberkörper oberhalb der Kleidung zu streicheln. Er habe auch an ihren Busen gefasst. Mit der linken Hand habe er dann in ihre Hose gefasst.
Zu dieser Zeit habe sie die Bekleidung getragen, die sie auch zum Zeitpunkt der Vernehmung trage. Sie habe ein gemustertes Schlafshirt angehabt sowie eine hellblau-graugestreifte Schlafanzughose mit Gummibund.
Der Angeklagte habe dann mit seiner linken Hand in ihre Hose gefasst. Sie habe eine Windelhose getragen. Da habe er darunter gefasst. Er habe mit der ganzen Hand in ihre Scheide gefasst. Sie habe ihm gesagt, dass er damit aufhören solle. Laut KK — habe die Zeugin auch erklärt, vergeblich versucht zu haben, die Hand des Angeklagten wegzuschieben. Die Zeugin habe weiter ausgeführt, dass der Angeklagte ihre Äußerung anscheinend nicht verstanden habe, da er einfach weitergemacht habe. Er habe ihr dann weiter die Hose ausgezogen. Er habe ihr auch ihre Windelhose ausgezogen. Er habe sie dann auf den Bauch gedreht und habe sie an den Handgelenken festgehalten. Sie habe dadurch leichte Schmerzen an den Handgelenken gehabt. Als er sie umgedreht habe, habe sie in seine Richtung geschlagen. Sie habe ihn dabei im Gesicht getroffen.
Der Angeklagte sei anal in sie eingedrungen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr das weh tue und er damit aufhören solle, er habe aber wieder nicht reagiert. Er habe sie weiter festgehalten. Er habe dann gesagt, sie solle nicht so einen Stress machen. Er habe auch noch gesagt, dass er den Analverkehr langsam und vorsichtig durchführen werde. Sie habe wieder geäußert, nein, er solle aufhören. Sie wolle das nicht. Das habe der Angeklagte mit Sicherheit verstanden, er habe jedoch trotzdem nicht aufgehört. Der Angeklagte habe ungefähr 15 Minuten lang den Analverkehr durchgeführt. Er habe dabei kein Kondom benutzt.
Sie habe sich umdrehen können, das ganze sei jedoch sehr schwierig gewesen, weil er sie festgehalten habe. Da sie sich habe umdrehen können, sei ihm der Analverkehr nicht mehr möglich gewesen. Er habe sie nun vollständig auf den Rücken gedreht, weiter an den Handgelenken festgehalten und nun den Vaginalverkehr durchgeführt. Der Angeklagte habe dabei vollständig auf ihr gelegen und sie habe dadurch fast keine Luft mehr bekommen. Dass der Analverkehr, so KK —, nach Angaben von — in der Hauptverhandlung im Schlafzimmer stattgefunden haben solle, sei ihm völlig neu und für den Ortswechsel habe er keine Erklärung. Die Zeugin habe es so angegeben, wie es im Protokoll stehe und er es berichtet habe.
Die Zeugin habe weiter ausgeführt, gewürgt worden sei sie nicht. Der Vaginalverkehr habe ca. 30 Minuten gedauert. Sie sei während dieser ganzen Zeit immer festgehalten worden. Sie habe immer wieder gesagt, dass er damit aufhören solle, er habe aber nicht darauf reagiert. Er habe sie auch verstanden, als sie ihm gesagt habe, dass er damit aufhören solle.
Nachdem der Angeklagte dann in ihr zum Samenguss gekommen sei, habe sie ihn mit aller Gewalt wegschubsen können. Er sei nun wieder auf sie zugekommen und habe gesagt, dass er zweimal kommen müsse, da er schon so lange keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe. Sie habe ihm wieder entgegnet, nein sie wolle das nicht. Er habe sich nun neben sie gesetzt. Er habe gesagt, sie solle ihm nun etwas zu essen machen, da er Hunger habe. Sie habe entgegnet, dass sie nichts zu Hause hätte. Dann habe er gesagt, dass er sich hinlegen und schlafen werde. Ein zweites Mal habe der Angeklagte nicht versucht, sie zu vergewaltigen. Während des Vaginalverkehrs habe der Angeklagte kein Kondom benutzt. Bevor er angefangen habe, sie zu vergewaltigen, habe er sie noch gefragt, ob sie Corona habe. Sie habe ihm entgegnet, dass sie erst vor kurzem im Krankenhaus gewesen sei und dabei negativ getestet worden sei. Daraufhin habe er gesagt, dass das gut sei. Dass sie verhüte, so KK —, habe die Zeugin verneint. Die Zeugin habe weiter angegeben, nachdem der Angeklagte geäußert, habe sich zum Schlafen hinlegen zu wollen, habe er sich auf die Couch gelegt und sei eingeschlafen. Sie sei dann auf den Balkon gegangen und habe dort eine geraucht. Von dort aus habe sie dann ihre Freundin — angeschrieben und außerdem ihren Nochehemann. Beiden hätten sie geschrieben, dass der Angeklagte sie vergewaltigt hätte. Dass zwischen der Tat und dem Einschlafen des Angeklagten und den Nachrichten an — und — ein längerer Zeitraum gelegen habe, habe er, so KK — der Geschädigten nicht vorgehalten bzw. mit ihr nicht abgeklärt. Die Zeugin habe weiter angegeben, ihre Freundin — sei dann zu ihr gekommen. Als sie dagewesen sei, habe sie immer noch auf dem Balkon gestanden und sie hätten dann die Balkontüre geschlossen, damit sie nicht gestört würden. Sie habe sich dann auf dem Balkon stehend mit — unterhalten. Sie habe — informiert, was passiert sei. — habe sie dann geschimpft. Sie habe sie gefragt, wie blöd sie sei, dass sie den Angeklagten bei sich schlafen ließe. Sie habe gemeint, dass sie (—) ihn doch kenne. Sie müsse dazu sagen, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass er sie vergewaltige. Es sei ihr aber bekannt, dass er schon einige Frauen „angegrapscht“ habe. Das habe sie auf der Dult selber gesehen. Sie habe aber keine Bedenken gehabt, dass ihr so etwas passieren würde. Sie habe gedacht, dass der Angeklagte mehr auf schlankere Frauen stehe und sie doch etwas fülliger sei. — habe dann die Polizei angerufen.
Schmerzen habe sie im Vaginalbereich schon gehabt. Ob er die Zeugin nach analen Schmerzen gefragt habe, so KK —, wisse er nicht mehr. Die Zeugin habe weiter angegeben, noch nicht zu wissen, ob sie Verletzungen erlitten habe, da sie noch nichts habe sehen können. An ihren Handgelenken habe sie nichts feststellen können. An den Handgelenken, so KK —, habe er Verletzungen nicht wahrnehmen können, aber es sei trotzdem dort eine Spurensicherung durchgeführt worden.
Laut der Zeugin habe sie das letzte Mal vor circa einer Woche Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe einen Freund, dieser heiße — —. Bis jetzt habe sie noch nie Analverkehr gehabt. — habe einmal den Analverkehr mit ihr durchführen wollen, sie habe dabei aber große Schmerzen gehabt und habe — aufgefordert, das nun zu unterlassen und er habe auch sofort aufgehört.
Sie habe den Angeklagten vor der Tatnacht schon lange Zeit nicht mehr gesehen gehabt. Als er dann ins Auto gestiegen sei, habe sie ihn zur Begrüßung geküsst. Es sei ein Zungenkuss gewesen. Es sei so abgelaufen, dass der Angeklagte zu ihr ins Auto gestiegen sei und sie habe küssen wollen, dabei habe er ihr aber auch gleich die Zunge in den Mund gesteckt. Sie habe den Kopf gleich weggezogen. Bei der Autofahrt habe er ihr dann auch erzählt, dass er sie schon immer geliebt habe, auch als er mit — zusammen gewesen sei. Sie habe ihm darauf erwidert, dass sie noch nie etwas von ihm habe wollen und sie auch nie mit einem Schwarzen etwas anfangen würde.
Sie sei auf jeden Fall daran interessiert, dass die ganze Sache nicht ungestraft bleibe, so etwas mache man einfach nicht. Auch wenn sie Freunde seien, gehöre sich das nicht. Laut KK — sei — schon gekränkt gewesen, dass der Angeklagte Sachen gemacht habe, die sie nicht wollte.
Sie denke, von selber hätte sie nichts unternommen, wenn ihre Freundin — nicht gesagt hätte, dass sie die Polizei rufen müssten. Sie hätte den Angeklagten seinen Rausch ausschlafen lassen und hätte ihn danach zum Bahnhof gefahren und wäre danach froh gewesen, wenn er weg gewesen wäre.
Bevor der Angeklagte nach der Vergewaltigung eingeschlafen sei, habe er zu ihr noch gesagt, dass er regelmäßig am Samstag in — weggehe und es in Zukunft sein könne, dass er danach wieder bei ihr vorbeischaue, da er ja nicht mehr zu — könne. Er habe gesagt, dann fahre er einfach zu ihr. Laut KK — habe er den Eindruck gehabt, dass — das habe verhindern wollen.
Auch habe der Angeklagte ihr gegenüber geäußert, dass er in der Vergangenheit schon immer gesagt habe, dass Frauen Respekt vor ihm haben müssten und nicht widersprechen dürften. Deshalb glaube sie, dass der Angeklagte die Tat abstreiten werde.
2. im Rahmen der körperlichen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität —:
Nach dem durch KK — gegenüber der Untersucherin Dr. — erfolgten Eingangsbericht hat — auf Nachfrage der Untersucherin dort am 05.07.2020 ab 10:30 Uhr angegeben, dass sie im Rahmen des Vorfalls an den Ellbogengelenken und an den Handgelenken festgehalten worden sei. Ihre Beine seien an den Oberschenkelinnenseiten auseinandergedrückt worden. Der Angeklagte habe sie am Hals rundherum geküsst. Ferner sei die gesamte Hand in die Scheide eingeführt worden. Als der Angeklagte vaginal nicht in sie „reingekommen“ sei, habe er ihre Beine nach oben geführt, woraufhin er erfolgreich den penilen vaginalen Geschlechtsverkehr habe vollziehen können. Würgen, Schläge oder Tritte seien nicht erfolgt. Nach dem Vorfall habe sie sich nicht gewaschen oder geduscht. Ein Kondom sei nicht verwendet worden. Als Gleitmittel sei „Spucke“ verwendet worden.
3.Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der —
Die Kammer folgte der Einlassung des Angeklagten, soweit sie sich mit dem festgestellten Sachverhalt deckt. Insbesondere ist die Kammer aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin — davon überzeugt, dass die sexuellen Handlungen wie festgestellt stattfanden und ihnen der einvernehmliche Austausch von Zärtlichkeiten vorausging. Soweit der Angeklagte jedoch behauptet, — wäre durchwegs mit allen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, folgt die Kammer seiner Einlassung nicht. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der — davon überzeugt, dass sie mit dem Angeklagten lediglich Zärtlichkeiten austauschen und keinen Geschlechtsverkehr (weder oral noch vaginal/anal) ausüben wollte und dies ihm gegenüber bezogen auf den manuellen und Analverkehr auch zum Ausdruck gebracht hat. Die Kammer konnte allerdings nicht ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund des Verhaltens der — nur bei der Durchführung des manuellen und Analverkehrs deren entgegenstehenden Willen erkannte und sich bewusst mittels geringfügiger Gewaltanwendung darüber hinwegsetzte. Insoweit erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten als unwahre Schutzbehauptung.
Insbesondere ist die Kammer bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der — von einer sog. Aussage-gegen-Aussagekonstellation ausgegangen, sodass die Angaben der — einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen waren (vgl. BGH NStZ-RR 2021, 24f). Trotz der eingeschränkten Aussagekonstanz misst die Kammer den Angaben der von — insbesondere in der Hauptverhandlung gemachten Angaben eine hohe Qualität bei und hat sie der Urteilsfindung zugrundegelegt. Ihre in der Tatnacht bzw. am folgenden Vormittag beim Institut für Rechtsmedizin der Universität — gemachten Angaben hat die Kammer nur als richtig gewertet, soweit sie nicht mit der in der Hauptverhandlung gemachten Aussage in Widerspruch standen.
3. Richtigkeit der von — gemachten Angaben
In der Gesamtwürdigung der nach genannten Gesichtspunkte hat sich die Kammer von der Richtigkeit der von — in der Hauptverhandlung gemachten Angaben überzeugt.
3.Aussagetüchtigkeit der —
Zur Überzeugung der Kammer war die Aussagetüchtigkeit der — in uneingeschränkter Form gegeben. Insbesondere gaben die von — selbst erwähnten Schlaganfälle und ihre übrigen Erkrankungen keinerlei Anlass, an ihrer Aussagetüchtigkeit zu zweifeln.
Zunächst vermochte keiner der gehörten Zeugen für die Tatnacht von Einschränkungen in der Wahrnehmungs- oder Aufnahmefähigkeit oder in der sonstigen geistigen Präsenz von — zu berichten, auch wenn der Zeuge — von diversen Vorerkrankungen und Schlaganfällen seiner Nochehefrau berichtete.
Zudem ist in Bezug auf die Aussagetüchtigkeit von — folgendes zu berücksichtigen. Soweit — ihre Schilderung des Vaginalverkehrs in der Hauptverhandlung mit Händchenhalten in das Schlafzimmer verlegt hat und für dort – entgegen der polizeilichen Angaben – Abwehrhandlungen sowohl verbaler als auch körperlicher Art verneint hat und sogar Gefallen am Vaginalverkehr zugegeben hat, weil sie vielleicht ein wenig in den Angeklagten verliebt gewesen sei, ihn zumindest gemocht habe, hat sie mit dieser Schilderung des Tatabends sich der Einlassung des Angeklagten erheblich angenähert. Bereits dies ist ein starkes Indiz dafür, dass die Aussagetüchtigkeit von — in vollem Umfang erhalten geblieben ist.
Darüber hinaus stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. —, der die Zeugin selbst in der Hauptverhandlung erlebt hat und ihren Zustand nach einer psychiatrischen Untersuchung wie folgt beurteilt hat:
— leide seit mehreren Jahren an einem Diabetes Typ 2, der mit oralen Antidiabetika und auch mit Insulinjektionen behandelt werde. Weiterhin bestehe bei ihr ein Bluthochdruck und eine Adipositas mit Erhöhung der Blutfette/Triglyzeride.
Diese Erkrankungen stellten Risikofaktoren für eine Arteriosklerose bzw. Gefäßerkrankung dar. Am 29.08.2017 sei es erstmals zu einem Schlaganfall mit Schwäche des rechten Armes gekommen, des rechten Beines und des rechten Mundwinkels. Es seien bei einem Aufenthalt im Klinikum — (29.08. – 06.09.2017) mehrere kleinere Hirninfarkte vorwiegend im Hirnstammbereich festgestellt worden.
Trotz der neurologischen Defizite sei seitens des Klinikums — im neuropsychologischen Befund beschrieben worden, — sei wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert, kognitive Fähigkeiten unbeeinträchtigt. E läge keine Aphasie (= zentrale Sprachstörung), keine Apraxie (= Störungen der Ausführung zielgerichteter Bewegungen) und kein Neglect vor (= neurologische Aufmerksamkeitsstörung, bei der die betroffenen Personen eine Raum- bzw. eine Körperhälfte vernachlässigen).
Vom 08.09. – 22.09.2017 habe in — eine stationäre neurologische Reha-Behandlung stattgefunden. Auch hier sei festgestellt worden, dass — wach und voll orientiert gewesen sei, kein psychotisches Erleben gehabt habe und sich keine psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt hätten.
Am 01.11.2017 seien plötzlich Symptome wie verwaschenes Sprechen und Schluckschwierigkeiten sowie eine leichte Hemiparese links aufgetreten. Es sei ein stationärer Aufenthalt vom 02.11. – 15.11.2017 in der Neurologie des Klinikums — erfolgt. Im CT habe sich neu eine Ischämie rechts im Marklager neben der Hirnkammer gefunden. Dennoch sei der in der Klinik dokumentierte neuropsychologische Befund weitgehend unauffällig gewesen (wach, orientiert, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Auffassung normal, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen, Affekt ausgeglichen, Antrieb normal).
Vom 24.11. – 14.12.2017 habe sich eine Reha in — angeschlossen. Hier sei im psychischen Befund dokumentiert worden, dass — wach, voll orientiert und bewusstseinsklar gewesen sei. Weder kognitive noch mnestische Defizite seien erkennbar gewesen. Sie sei behandlungsmotiviert und kooperativ gewesen. Sie habe Instruktionen regelrecht befolgt, ihre Stimmung sei reduziert gewesen. Sie habe gegrübelt und viel geweint, ihr Antrieb sei gemindert gewesen. Dementsprechend sei in den Diagnosen der Klinik auch eine mittelgradige depressive Episode genannt worden. Es habe weder formale noch inhaltliche Denkstörungen gegeben, auch keine Wahrnehmungsstörungen.
Vom 08.11. – 09.11.2018 sei — bei Verdacht auf erneuten Hirnstamminfarkt (Zunahme der Symptome Schwindel, verwaschene Sprache, Gangunsicherheit) nochmal im Klinikum — in der Neurologie aufgenommen worden. Im CT hätten sich aber keine Hinweise auf eine frische Ischämie gefunden. Neuropsychologisch sei sie laut Klinikbefund wach gewesen, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, die kognitiven Fähigkeiten seien unbeeintächtigt gewesen, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Auffassung normal, Affekt ausgeglichen, Antrieb normal und es habe weder inhaltliche noch formale Denkstörungen gegeben.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Zeugin seit 2017 mehrere Hirninfarkte überwiegend im Hirnstammbereich erlitten habe.
Bei — seien bei der jetzigen Untersuchung als Folge der Schlaganfälle eine undeutliche, verwaschene Sprache auffällig, eine leichte Mundastschwäche links, eine dezente armbetonte Hemiparese links mit Beeinträchtigung vor allem der Feinmotorik, ein unsicheres, ataktisches Gangbild (sie bewege sich ohne Gehhilfen fort, benutze für längere Strecken einen Rollator) und Beeinträchtigungen des Gleichgewichts mit Fallneigung im Rhomberg-Stehversuch oder Unmöglichkeit, den Seiltänzergang durchzuführen.
— nehme seit Jahren diverse Medikamente ein (Diabetesmittel, Insulin, Diuretika, Blutdruckmittel, ASS, Schilddrüsenhormon, Mirtazapin als schlafanstoßendes Antidepressivum), die sie aber sehr gut vertrage. Dadurch komme es nicht zu relevanten Bewusstseinsstörungen. Sie nehme beispielsweise mit Medikation als Führerin eines Pkw im Straßenverkehr teil, sei trotz der Medikation im psychischen Befund bei allen dokumentierten Klinikaufenthalten, bei denen sie diese Medikamente ebenso eingenommen habe, psychisch unauffällig und sie habe auch bei der jetzigen Untersuchung trotz Medikation keine Ausfälle gezeigt, die an ihrer Aussagetüchtigkeit Zweifel hätten aufkommen lassen.
Psychisch sei sie in allen Qualitäten klar orientiert, sie habe vereinzelt Probleme, Daten der Vorgeschichte zeitlich präzise einzuordnen. Ansonsten seien keine relevanten Gedächtnisstörungen, insbesondere des Kurzzeitgedächtnisses, oder Zeitgitterstörungen vorhanden. Das psychomotorische Tempo sei etwas verlangsamt, das Denken aber geordnet. Sie erfasse alle Fragen ohne Probleme und beantworte sie adäquat. Ihren Werdegang und ihre aktuelle Lebenssituation stelle sie verständlich, logisch nachvollziehbar und stimmig dar. Es seien keinerlei Wahrnehmungsstörungen oder psychotische Realitätsverkennungen gegeben. Ihre Stimmung sei reaktiv, bedrückt, sie wirke wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, finanzieller Probleme, Mietrückstände, Wohnungskündigung usw. nachvollziehbar belastet. Weitläufig sei sie in psychiatrischer Behandlung.
Im ergänzend durchgeführten reduzierten Wechsel – Intelligenztest habe sie einen IQ von 90, also im unteren Normbereich erzeilt. Im Mini-Mental-Test, einem Screeninginstrument zur Erfassung kognitiver/demenzieller Störungen, habe sie 30 von 30 Punkten erzielt, also einen unauffälligen Normalwert.
Die Aussagetüchtigkeit setze eine adäquate Situationswahrnehmung voraus (Fähigkeit einen Sachverhalt spezifisch wahrzunehmen). Gedächtnisinhalte müssten weiterhin in der Zeit zwischen dem Geschehen und der Befragung im Gedächtnis bewahrt werden können. Das Ereignis müsse angemessen abgerufen werden können und ein Erlebnis müsse von anders generierten Vorstellungen unterschieden werden können.
Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit hätten sich im Rahmen der Begutachtung nicht gezeigt und seien auch in der Vorgeschichte laut den Arztberichten trotz der Schlaganfälle nie vorhanden gewesen.
Es lägen keine relevanten Gedächtnisstörungen vor, die es ihr verunmöglichen würden, erlebte Geschehnisse länger im Gedächtnis abzuspeichern.
Einschränkungen im Quellenmonitoring / in der Realitätsprüfung seien in der Untersuchung nicht ersichtlich gewesen, ebenso nicht aus sämtlichen Arztberichten. — verfüge über Kontrollmöglichkeiten gegenüber suggestiven Einflüssen und habe beispielsweise falsche Vorhalte des Sachverständigen (z.B. was die Medikation betreffe) durchgehend zurückgewiesen.
— habe bei der Thematisierung ihrer Vorgeschichte viele Details (z.B. zu Klinikaufenthalten, medizinischen Behandlungen) im freien Bericht vorbringen und selbständig aus dem Gedächtnis abrufen können.
Insgesamt hätten trotz der mehrfachen Schlaganfälle, der rezidivierenden depressiven Phasen und ihrer Medikation keine Einschränkungen ihrer kognitiven Kompetenzen oder sonstiger psychischen Funktionen festgestellt werden können, die aus psychiatrischer Sicht ihre Aussagetüchtigkeit in Frage stellen könnten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Anstrengung oder Stress der Blutzuckerspiegel schwanken könne. Bis zu 300 mg/dl fiele das subjektiv aber nicht auf.
Wegen der von ihr eingeräumten falschen Angaben gegenüber der Polizei habe sie ihm gegenüber erklärt, dass sie nicht gewollt habe, dass ihr Nochehemann — oder — davon erführen, dass sie den Angeklagten freiwillig in die Wohnung genommen habe.
Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. —, der der Kammer aus langjähriger Tätigkeit als sehr sorgfältig, gründlich und kompetent bekannt ist, ist die Kammer auch nach eigener Einschätzung davon überzeugt, dass — uneingeschränkt aussagetüchtig ist. Die Kammer konnte sich in der Hauptverhandlung selbst von der Aussagetüchtigkeit überzeugen. — war durchgängig wach, stets aufmerksam und geistesgegenwärtig.
Für alkoholbedingte Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit der — haben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben.
Der Erstzugriffsbeamte POM — bekundete, — im Haus angetroffen zu haben. Sie habe zunächst alkoholisiert gewirkt aufgrund von Tics und eines leichten körperlichen Hinkens, eine noch in der Wohnung um 6:00 Uhr durchgeführte Atemalkoholkontrolle habe aber 0,0 mg/l ergeben. Dies wird von seiner Kollegin PMin — bestätigt.
3. Psychischer Zustand der — unmittelbar nach der Tat
Für die Richtigkeit der Angaben von — spricht zunächst ihr psychischer Zustand nach der Tat. Er kann wohl als eher ängstlich bis hin zu verstört bezeichnet werden, steht jedoch in Abhängigkeit der Wahrnehmung ihres Gegenübers.
Nach den Angaben von — sei ihr Eindruck von — sowohl am Telefon als auch später auf dem Balkon gewesen, dass diese ihr übliches Verhalten gezeigt habe. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass — Angst vor dem Angeklagten gehabt habe und deshalb die Wohnung besonders schnell hätte verlassen wollen. Es sei richtig, dass sie bei der Polizei angegeben habe, bis zum Eintreffen der Polizei — zu beruhigen versucht zu haben. Diese sei aufgeregt gewesen, da sie den Angeklagten vom Bahnhof in ihre Wohnung abgeholt habe und dass ihr die Polizei ihre Aussage deshalb nicht glauben könnte. Möglicherweise habe — deswegen auch Schuldgefühle gehabt.
Demgegenüber schilderte — seinen Eindruck vom Telefon dergestalt, dass er — als kleinlaut und etwas ängstlich empfunden habe.
Der Erstzugriffsbeamte POM — bekundete, — im Haus angetroffen zu haben. Eine Verständigung mit ihr sei möglich gewesen trotz ihrer etwas verwaschenen Aussprache. — sei auf der Fahrt zu Dienststelle durchgehend ängstlich und verstört gewesen, wohingegen — relativ gefasst, normal und nicht aggressiv gewirkt habe. — habe auf ihn auch den Eindruck gemacht, dass sie geistig fit sei. Das Kommunikationsproblem habe nur aufgrund ihrer verwaschenen Aussprache bestanden.
Nach den Angaben von PMin — habe die Geschädigte relativ gefasst gewirkt, habe nicht geweint.
In der Gesamtwürdigung der vorgenannten Aussagen erschien der Kammer — durchaus als eher ängstlich bis verstört und kleinlaut, wie sich aus den Angaben ihres Nochehemannes, der sie naturgemäß sehr gut kennt, und den Angaben des neutralen Zeugen POM — entnehmen lässt. Die Äußerung der ebenfalls neutralen Zeugin PMin —, — habe relativ gefasst gewirkt, steht dieser Einschätzung nicht entgegen.
3. Aussagegenese
Die Aussagegenese spricht uneingeschränkt für die Richtigkeit der Angaben von —. Die Aussagegenese ergibt sich zum einen aus ihren eigenen Angaben, darüber hinaus aus den Angaben des —, den Angaben ihrer damals besten Freundin — und durch den – durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in der Hauptfahndung eingeführten – WhatsApp-Chat-Verkehr, den — nach der Tat mit — und — geführt hat.
— hat dazu angegeben, sich nach dem Einschlafen des Angeklagten auf dem Balkon begeben zu haben und dort zunächst eine Zigarette geraucht zu haben. Sie habe nach der Tat sowohl — als auch — kontaktiert. Beiden habe sie mitgeteilt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Ob sie auch Nachrichten gegebenenfalls über WhatsApp oder SMS geschrieben habe, wusste — aus dem Gedächtnis nicht mehr. Falls dies geschehen sein sollte, dann jedenfalls in Form einer WhatsApp-Nachricht. Ihre Erinnerung nach sei dies ca. eine Viertelstunde nach der Tat geschehen. Auf den Vorhalt, dass der Zeitstempel von zwei ihrer WhatsApp-Nachrichten auf 2:58 Uhr bzw. dann 3:47 Uhr datiere, hielt — es für möglich, dass sie die Nachrichten auch erst später geschrieben habe.
Nachdem sich — zunächst an den Inhalt ihrer damals geschriebenen WhatsApp-Nachrichten nicht mehr erinnern konnte, bestätigte sie die ihr dann vorgehaltenen Inhalte als richtig. Soweit sie in der WhatsApp-Nachricht um 3:47 Uhr davon gesprochen habe, Mist gebaut zu haben, sei damit gemeint gewesen, dass sie den Angeklagten ja selbst mit zu sich in ihre Wohnung genommen habe. Sie bestätigte den Inhalt der WhatsApp Nachricht von 3:58 Uhr wie unter C.III.2.a. aufgeführt. Mit der Formulierung „Schlimmes“ habe sie gemeint, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie sei auch der Auffassung gewesen, dass ihr die Polizei wahrscheinlich keinen Glauben schenken werde im Hinblick auf die Vergewaltigung, da sie den Angeklagten ja selbst mit in die Wohnung genommen habe. Das habe sie auch in der weiteren (vorgehaltenen) WhatsApp-Nachricht von 3:58 Uhr zum Ausdruck bringen wollen: „Soll ich die Polizei holen habe ihm ja selber geholt“. Mit der WhatsApp-Nachricht um 4:08 Uhr: „Kannst du nicht kommen und ihm sagen das er gehen soll ich habe Angst“ habe sie — um Hilfe gebeten, da diese den Angeklagten ja aus ihrer vormaligen Beziehung gut gekannt habe und somit gewusst habe, wie mit ihm umzugehen sei.
— sei sofort zu ihr zu gekommen. Dieser habe einen Schlüssel für ihre Wohnung für Notfälle. Sie habe sich dann zu ihr auf dem Balkon gesellt. Sie habe dann — nochmals von dem Geschehen in Kenntnis gesetzt. — habe ihr dringend geraten, die Polizei zu verständigen. Sie habe dies nicht gewollt, da sie den Nutzen nicht habe erkennen können. Doch — habe ihr erklärt, falls sich der Angeklagte dessen schuldig gemacht habe, gehöre er weggesperrt. Letztlich habe dann — die Polizei verständigt, da sie sich dazu nicht habe aufraffen können. Sie hätte lieber abgewartet, bis der Angeklagte von selbst aus dem Schlaf erwacht wäre und hätte ihn dann zum Bahnhof gefahren. Schließlich habe — sie ausgeschimpft, weil sie den Angeklagten wider besseres Wissen mit in die Wohnung genommen habe, und ihr zudem erklärt, dass sie dem Angeklagten in Bezug auf den sexuellen Übergriff hätte entgegenhalten sollen, dass er aufhören solle und sie andernfalls die Polizei anrufe.
Ihre Kommunikation mit ihrem noch Ehemann — sei ebenfalls per WhatsApp Nachricht und telefonisch erfolgt, inhaltlich ähnlich wie mit –. Ihr Ehemann habe aber keine Zeit gehabt zu kommen und habe lediglich geäußert, wäre er anwesend gewesen, wäre das Ganze nicht passiert.
Die Angaben von — werden im Wesentlichen von den gehörten Zeugen, ihren jeweiligen Wahrnehmungsbereich betreffend, bestätigt.
So gab die Zeugin — zunächst an, mit dem Angeklagten etwa von September 2018 bis Mai 2020 liiert gewesen zu sein. — sei damals eine sehr gute Freundin gewesen, sie würden sich bereits seit 35 Jahren kennen. Als der —, am 15.06.2020 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei, habe sie ihm Hilfestellung geleistet. In der Folge habe sich dann ihr Zusammenkommen in eine feste Beziehung ergeben.
Nach ihren Angaben hat ihr — ca. 4:00-5:00 Uhr eine WhatsApp-Nachricht geschickt. Sie erinnere, zu diesem Zeitpunkt noch wach gewesen zu sein, da — sie gefragt habe, ob sie auch eine WhatsApp-Nachricht bekommen habe. Ihrer Erinnerung nach hätten sie beide dieselbe WhatsApp-Nachricht bekommen. Inhaltlich habe — geschrieben, dass etwas Schlimmes passiert sei, dass der Angeklagte sie angerufen habe, weil er seinen Zug verpasst hätte und sind deshalb vom Bahnhof abgeholt habe. Sie (die Zeugin) möge vorbeikommen und den Angeklagten zum Gehen auffordern.
Sie habe per WhatsApp Nachricht bei — nachgefragt, aber keine Antwort erhalten. Glaublich habe sie dann — deshalb angerufen und nachgefragt. Diese habe ihr gegenüber – allerdings sehr zögerlich – pauschal angegeben, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, also zum Sex gezwungen worden zu sein, und sie wisse nicht, was sie tun solle. Sie habe sich vergeblich gegen den Angeklagten zu wehren versucht, unter anderem durch eine Ohrfeige, bzw. ihn zum Aufhören aufgefordert. Der Angeklagte habe sie geküsst und danach zu von ihr abgelehnten Sex, unter anderem zu Analverkehr, gedrängt, wobei er brutal bzw. sehr grob vorgegangen sei. Ihre Frage, ob — bereits die Polizei verständigt habe, habe diese verneint mit der Begründung, dass sie Angst habe, da sie den Angeklagten, der angeblich seinen Zug verpasst habe, ja selbst vom Bahnhof abgeholt und mit in ihre Wohnung genommen habe. — habe damit wohl gemeint, Angst zu haben, dass er die Polizei keinen Glauben schenke.
Sie sei dann mit dem Auto zu — gefahren und mit ihrem Ersatzschlüssel in die Wohnung gelangt. Sie habe den Angeklagten schlafend auf der Couch gesehen, in angezogenem Zustand. Sie habe sich zu — auf den Balkon begeben. Erneut habe — ihre Frage, ob sie inzwischen die Polizei informiert habe, verneint. Entsprechend ihrer Ankündigung gegenüber — habe sie das dann selbst getan. Der Angeklagte habe, da er noch geschlafen habe, dies nicht mitbekommen. Die Polizei sei ca. eine Viertelstunde später eingetroffen, das könne etwa 5:30 Uhr gewesen sein, da sie von Kröning bis zur Wohnung der — etwa eine halbe Stunde Fahrt Zeit benötigt habe. Nach dem Eintreffen der Polizei sei — von dieser zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden. — habe sich dann vor die Haustür auf eine Bank gesetzt, nachdem zuvor schon vor der Wohnungstür ihre Personalien aufgenommen worden seien. — sei dann mit dem Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbracht worden. Sie selbst sei mit ihrem Auto hinterher gefahren und dann dort als Zeugin vernommen worden. Ihre eigene Zeugenvernehmung könne ab ca. 6:44 Uhr stattgefunden haben. Später habe ihr — noch geschrieben, dass sie zur Rechtsmedizin nach — zur Untersuchung gebracht worden sei.
Inhaltlich habe ihr — auf dem Balkon erzählt, dass der Angeklagte ihr die Erwachsenenwindel heruntergezogen habe und dann gegen ihren Willen sexuelle Handlungen vollzogen habe. — habe auch von Schmerzen im Genitalbereich berichtet. Sie habe — Vorhaltungen gemacht dahingehend, wie sie den Angeklagten vom Bahnhof hätte abholen könne, da sie doch wisse, wie er sich unter Alkoholeinfluss verhalte. Ihrer eigenen Erinnerung nach seien — seien zwei Vorfälle bekannt, in denen der Angeklagte unter Alkoholeinfluss aggressiv geworden sei bzw. fremde Frauen sexuell „angemacht“ habe. Sie habe immer den Eindruck gehabt, dass — den Angeklagten eher nicht möge.
Der Zeuge — berichtete, den Angeklagten über seine aktuelle Lebensgefährtin — kennengelernt zu haben. Er sei der getrennt lebende Ehemann von —. Im Rahmen seines Auszugs aus der Ehewohnung habe er — um Hilfe gebeten und daraus sei dann eine Beziehung entstanden.
Von der Tat des Angeklagten gegenüber seiner Nochehefrau habe er am Sonntag früh erfahren. Er habe damals bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet. In der Nacht sei er aufgewacht und habe auf sein Handy gesehen. Dabei habe er die WhatsApp-Nachricht seiner Nochehefrau festgestellt. Sie habe ihm mehrfach geschrieben, weshalb er dann angerufen habe und nachgefragt habe, was los sei. Laut — habe sie einen Fehler gemacht. Er habe erneut nachgefragt. Zögerlich habe sie berichtet, einen Fehler gemacht zu haben. Der Angeklagte hätte angeblich seinen Zug versäumt und sie habe ihn vom Bahnhof abgeholt, sie sei einfach zu gutmütig. Der Angeklagte sei zu ihr ins Auto eingestiegen und habe geweint und ihr noch im Auto einen Kuss auf den Mund gegeben. Sie hätte ihm dann einen Kuss auf die Stirn gegeben, um ihn zu trösten. Der Angeklagte sei betrunken. Er sei immer noch in ihrer Wohnung. Laut seiner Nochehefrau hätten sie beide zunächst auf der Couch gesessen, der Angeklagte habe sie am Oberschenkel betascht und gestreichelt und dann vergewaltigt. Der Angeklagte habe trotz ihrer Aufforderung, aufzuhören, weitergemacht. — habe gesagt, sie habe Angst, da der Angeklagte immer noch in ihrer Wohnung sei und auch betrunken sei. Sie habe gefragt, ob sie die Polizei rufen solle. Er habe — zur Anzeigeerstattung geraten und ihr erklärt, er habe keine Zeit wegen seiner Arbeit und er würde sie an — weiterreichen. Die beiden hätten dann miteinander gesprochen. — sei dann zu — gefahren. Er selbst sei ca. 4:30 Uhr aufgestanden.
Er könne sich eigentlich nicht vorstellen, dass — den Angeklagten gemocht habe. Möglicherweise habe sie einfach nicht überblickt, dass ihr sowas mit dem alkoholisierten Angeklagten passieren könne. Ob zwischen beiden schon vor der Tatnacht Kontakt bestanden habe, wisse er nicht.
Der Erstzugriffsbeamte POM — berichtete, — habe von einem mehraktigen Geschehen gesprochen. Nach diesem habe sie sich auf dem Balkon aufgehalten und — benachrichtigt. Gegenüber seiner Kollegin PMin — habe sich — etwas geöffnet und dieser mitgeteilt, dass der Angeklagte sie in der Tatnacht zunächst angerufen habe und gefragt habe, ob er bei ihr übernachten könne, da er den letzten Zug nach Hause versäumt habe. Sie habe eingewilligt und den Angeklagten vom Bahnhof abgeholt. In ihrer Wohnung habe der Angeklagte noch Bier erhalten. Der Angeklagte habe versucht, sie zu küssen, bzw. habe sie geküsst. Anschließend hätte der Angeklagte — ohne Vorwarnung an den Händen festgehalten und diese bäuchlings auf die Couch gedrückt. Dort habe er die Geschädigte festhalten und den Analverkehr vollzogen. Weiter sei — auf dem Bauch gedreht worden, die Arme erneut fixiert und der Vaginalverkehr vollzogen worden.
PMin — berichtete in ähnlicher Weise. — habe davon berichtet, wegen früherer Schlaganfälle körperlich eingeschränkt zu sein. Wegen des analen und vaginalen Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer würde sie immer noch Schmerzen haben. Im Dienstfahrzeug sei — dann durch den Kollegen — als Zeugin belehrt worden und sie habe das gleiche nochmals berichtet. Sie habe weiterhin mitgeteilt, dass sie ihren noch Ehemann verständigt habe. — habe ihr den Chat-Verkehr der Tatnacht gezeigt, den sie dann abfotografiert habe.
Dem von den Zeugen geschilderten Verhalten und den von — Ihnen gegenüber gemachten Angaben konnte die Kammer entnehmen, dass — den Angeklagten nicht anzeigen wollte. Die Anzeige ist letztlich auch durch ihre damals beste Freundin — erfolgt. Zudem bestätigte der WhatsApp-Verkehr, den die Kammer verlesen und in Augenschein genommen hat, die Aussageentstehung sowohl inhaltlich als auch vom zeitlichen Ablauf her.
3.Anzeigensituation
Die Anzeigensituation stellt ebenfalls ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben von — dar. So lag es sowohl ihren Angaben zufolge als auch nach den Angaben der Zeugen — und — entgegen deren Rat keinesfalls in ihrem Bestreben, die Polizei über das Vorgefallene zu informieren. Die Anzeige ist lediglich deswegen erfolgt, weil die Anzeigeerstattung durch — übernommen wurde, die den sexuellen Übergriff des Angeklagten für wert befand, der Polizei gemeldet zu werden.
3.Anzeigeverhalten, Aussageverhalten
Sowohl das Anzeigeverhalten als auch das Aussageverhalten der — in seiner Gesamtheit sprechen für das Vorliegen der behaupteten inkriminierten Handlung.
Während der erst ab 6:44 Uhr stattfindenden formellen Zeugenvernehmung durch KK —, so dieser in der Haupthandlung, habe — konzentriert gewirkt, sei nicht nervös gewesen. Sie sei um möglichst genaue Antworten bemüht gewesen. Ihre Stimmungslage habe sich während der Vernehmung nicht verändert. Anfangs habe er Bedenken gehabt, ob eine Zeugenvernehmung möglich sei. Er habe — zunächst wegen ihrer infolge der mehrfachen Schlaganfälle schlechten Aussprache sehr schlecht verstanden, dies sei jedoch besser geworden, nachdem er sich „eingehört“ habe. — habe ihn trotz der von ihr erlittenen mehrfachen Schlaganfälle problemlos verstanden. Nach Angaben von — habe sie sich gekränkt gefühlt, dass der Angeklagte ihren Willen zuwiderlaufende sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, das gehöre sich unter Freunden nicht.
In der Hauptverhandlung hat — den Tatabend zunächst im freien Bericht geschildert. Am Ende dieses freien Berichts hat sie von sich aus eingeräumt, den Angeklagten gemocht zu haben, und erklärte später, sogar vielleicht ein bisschen in ihn verliebt gewesen zu sein. Sie hat nicht ausgeschlossen, dass ohne die inkriminierte Handlung nicht eine Beziehung zwischen ihnen hätte entstehen können. Sie hat unumwunden eingeräumt, dass sie ihm schon im Auto erklärt habe, ihn zu mögen, aber nicht zu lieben. Er sei aber wegen seiner Beziehung zu — für sie bislang tabu gewesen. — hat in der Hauptverhandlung auf Nachfrage freimütig angegeben, der Polizei gewisse Dinge verschwiegen bzw. aggraviert zu haben in der Befürchtung, dass man ihr andernfalls die Vergewaltigung nicht glauben werde. Auf dem Weg zur Hauptverhandlung habe sie sich jedoch entschlossen, uneingeschränkt die Wahrheit zu sagen. — war in der Hauptverhandlung sehr offen und zwar in beide Richtungen, sowohl den Angeklagten belastende Umstände als auch in entlastende Umstände betreffend. Sie hat den sexuellen Ablauf und Übergriff klar, ruhig und sachlich geschildert. Belastungseifer war bei ihr in keiner Hinsicht erkennbar, insbesondere hat sie keine Aggravierungen erkennen lassen, im Gegenteil. Sie war offensichtlich um die Richtigkeit ihrer Angaben bemüht. Sie hat sich auch z.B. eindeutig und deutlich von falschen Vorhalten distanziert, ihre Angaben berichtigt oder auch fehlende Erinnerung eingeräumt. Sie hat in ihrem knappen freien Bericht die Tat zwar nochmals so wie bei der Polizei geschildert. In der Runde der Nachfragen hat sie jedoch von sich aus – hinter den Analverkehr betreffende Nachfragen – die Örtlichkeit des Vaginalverkehrs ins Schlafzimmer verlagert. Dies und die geschilderte Art der Verlagerung hat mit der Einlassung des Angeklagten über eingestimmt. Auch hat sie zum Beispiel auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten als richtig bestätigt, dass sie nach dem Vaginalverkehr zurück im Wohnzimmer dem schon im Halbschlaf befindlichen Angeklagten noch über den Kopf gestreichelt habe, wobei sie nicht wisse, warum sie das getan habe. Es könne durchaus sein, dass der Angeklagte diese Berührung mitbekommen habe.
3.Eingeschränkte Aussagekonstanz
Die Aussagekonstanz zwischen der polizeilichen Aussage von — und ihren Angaben in der Hauptverhandlung ist allerdings als äußerst eingeschränkt zu beurteilen. Dennoch misst die Kammer diesem Umstand im Ergebnis keine durchgreifende Wirkung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der von — in der Hauptverhandlung gemachten Angaben bei.
Festgestellt hat die Kammer im Wesentlichen folgende den Kernbereich betreffende Inkonstanzen in der Schilderung von —:
•Bei der Polizei schilderte sie den Kuss im Auto dahingehend, dass der Angeklagte ihn ihr zur Begrüßung gegeben habe und sie beim Übergang in den Zungenkuss ihren Kopf weggezogen habe. In der Hauptverhandlung hingegen räumte sie ein, dass es sich um einen gegenseitigen Zungenkuss gehandelt hat.
•In der Hauptverhandlung hat sie ergänzend vorgetragen, dass sie vor dem Analverkehr vom Angeklagten aufgefordert worden sei, dass sie sich hinlegen möge. Sie sei dieser Aufforderung gefolgt und haben sich auf den Bauch gelegt, schon ohne ihre Hosen, die ihr der Angeklagte ausgezogen habe. Danach habe sie gegenüber dem Angeklagten geäußert, dass sie keinen Sex haben wolle. Der Angeklagte habe sich trotzdem ausgezogen und auf sie gelegt.
•In der Runde der Nachfragen bezüglich des Tatorts des inkriminierten Übergriffs verlagerte — die Örtlichkeit für den Vaginalverkehr ins Schlafzimmer mit der Ergänzung, dass der Angeklagte sie an der Hand genommen habe und sie aufgefordert habe, mit den Schlafzimmer zu gehen und sie dort auf das Bett geschubst habe.
Allerdings erfolgte diese Äußerung nicht auf konkrete Frage, sondern eigeninitiativ durch — im Anschluss an ihre Schilderung, dass der Angeklagte den Analverkehr beendet habe, da ihr Schlag in eventuell doch getroffen habe und er sie dann auf den Rücken gedreht habe.
•Während sie bei der Polizei noch davon gesprochen hatte, dass sie auch während des Vaginalverkehrs den Angeklagten aufgefordert hätte, aufzuhören, räumte sie in der Hauptverhandlung ein, dass derartige Aufforderungen nicht erfolgt sein und sie sich auch sonst nicht dem Vaginalverkehr widersetzt habe oder Signal des Widerwillens gesetzt habe, da sie es als sinnlos angesehen habe.
•Ergänzt hat sie in der Hauptverhandlung eigeninitiativ, dass sie im Gegenteil sogar gefallen am Vaginalverkehr gefunden habe.
•Ergänzend fügte sie in der Hauptverhandlung ebenfalls hinzu, dass beim Vaginalverkehr ein Stellungswechsel stattgefunden habe, indem der Angeklagte mangels erfolgreichem Eindringen, als sie zunächst rücklings längs gestreckt auf dem Bett gelegen habe, ihr dann die Beine nach oben abgewinkelt habe und sodann erfolgreich vaginal eingedrungen sei.
•Soweit in der polizeilichen Vernehmung noch vermerkt war, dass der Vaginalverkehr 30 Minuten gedauert haben solle, änderte — die dauernde Hauptverhandlung auf circa fünf Minuten ab und erklärte auf Nachfrage, dass die bei der Polizei angegebenen 30 Minuten sowohl den Anal- als auch den Vaginalverkehr umfasst hätten.
•Ferner gab sie sowohl bei der Polizei als auch bei der Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin der Universität — an, dass der Angeklagte die gesamte Hand in ihre Scheide eingeführt habe, während sie in der Hauptverhandlung auf es für möglich hielt, dass es nur mehrere Finger gewesen sein können.
•Lediglich bei der Polizei und bei der Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin der Universität —, nicht mehr in der Hauptverhandlung, hatte — angegeben, dass ihr der Angeklagte die Hand nochmals manuell direkt vor dem Vaginalverkehr eingeführt habe zu Erweiterung ihrer Scheide.
Auch im Randbereich konnte die Kammer diverse Inkonstanzen feststellen:
•Hatte — in der polizeilichen Vernehmung noch als Grund für den Anruf des Angeklagten angegeben, seiner Aussage zufolge hätte er den letzten Zug versäumt, ergänzte sie in der Hauptverhandlung, der Angeklagte auch mit reden wollen: zunächst hätte der Angeklagte sie wegen des versäumten Zuges treffen wollen, die Intention mit dem Gespräch habe er erst im Auto geäußert.
•Bei der polizeilichen Vernehmung hatte — angegeben, angekommen in ihrer Wohnung habe der Angeklagte nach Alkohol gefragt, nach ihrer Version in der Hauptverhandlung habe sie ihm zu trinken angeboten.
•Hatte — bei der Polizei noch angegeben, das Streicheln des Oberkörpers sei über der Bekleidung erfolgt, hatte sie es in der Hauptverhandlung unter die Bekleidung verlegt.
•Wechselhaft waren ihre Angaben auch, wer nach dem Vaginalverkehr nach dem Essen gefragt hatte: in der polizeilichen Aussage ist festgehalten, dass der Angeklagte nach Essen gefragt hat, in der Hauptverhandlung will — es angeboten haben, wobei sie in der Runde der Nachfragen sich dann wieder wie bei der Polizei äußerte.
•Hatte — bei der Polizei noch davon gesprochen, dass sie vom Angeklagten noch nie etwas gewollt habe, sie würde mit einem „Schwarzen“ nichts anfangen, korrigierte sie sind der Hauptverhandlung dahin, sie sei bei der Polizei falsch verstanden worden, sondern sie habe noch nie etwas mit einem „Schwarzen“ gehabt.
Soweit — ihre Schilderung des Vaginalverkehrs in der Hauptverhandlung mit Händchenhalten in das Schlafzimmer verlegt hat und für dort – entgegen der polizeilichen Angaben – Abwehrhandlungen sowohl verbaler als auch körperlicher Art verneint hat und sogar Gefallen am Vaginalverkehr und gegenseitige Zärtlichkeiten zugegeben hat, weil sie emotional und sexuell am Angeklagten interessiert gewesen ist, mindert dies die Glaubhaftigkeit ihrer letztlich in der Hauptverhandlung zum Geschehensablauf in der Nachfragerunde gemachten ausführlichen Angaben nicht. Denn zu diesen Korrekturen hat sie angeben, sie habe sich bei der polizeilichen Vernehmung die ganze Wahrheit nicht zu äußern getraut in der Befürchtung, man werde ihr dann die Vergewaltigung nicht glauben. Die Kammer erachtet diese Erklärung als plausibel. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Erklärung nicht erst in der Hauptverhandlung erfolgt ist, sondern von — ähnlich schon direkt nach der Tat sowohl verbal als auch per WhatsApp-Nachrichten gegenüber — und — bekundet wurde und sie letztlich vom Anruf bei der Polizei abgehalten hat. Zudem spricht für die Richtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Änderung der Schilderung des Tatablaufs, dass sich die Schilderung — damit an die des Angeklagten erheblich angenähert hat und damit in der Hauptverhandlung beide in großen Zügen bezüglich des objektiven Tatablaufs sich übereinstimmend geäußert haben.
Demgegenüber waren – was wieder für die Richtigkeit der Angaben von — spricht – sowohl im Kernbereich als auch im Randbereich diverse Konstanzen in den Aussagen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung festzustellen:
•Zum Kernbereich gab — immer an, dass der Angeklagte manuell die Hand in ihre Scheide eingeführt habe. Erst auf Nachfrage in der Hauptverhandlung reduzierte sie dies darauf, dass es eventuell auch zwei bis drei Finger gewesen sein könnten.
•Nach dem Einführen der Hand bzw. der Finger habe sie den Angeklagten zum Aufhören aufgefordert. Zusätzlich gab sie in der Hauptverhandlung an, sie habe auch versucht, die Hand des Angeklagten zunächst weg zu schieben.
•Konstant schilderte — auch die Reihenfolge, nämlich zunächst das manuelle Eindringen, dann den Analverkehr und abschließend den Vaginalverkehr.
•Während des Analverkehrs habe sie sich in Bauchlage befunden, dann sei sie umgedreht worden, während des anschließenden Vaginalverkehr, habe sie sich in Rückenlage befunden.
•Beim Analverkehr habe sie den Angeklagten mehrfach zum Aufhören aufgefordert.
•Beim Analverkehr habe sich der Angeklagte – nach Auffassung der Kammer abfällig – dahin geäußert, sie solle sich nicht so anstellen, es sei nicht so schlimm bzw. sie solle nicht so einen Stress machen, er werde vorsichtig und langsam machen.
•In beiden Aussagen gab — eine Äußerung des Angeklagten dahingehend wieder, er müsse zweimal kommen, da er solange kein Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe.
•Als sie einen zweiten Vaginalverkehr verweigert habe, habe der Angeklagte nicht insistiert.
•Sie habe sowohl anal als auch vaginal Schmerzen erlitten.
•Sie hat die Tatzeit jeweils nach Mitternacht verortet, was in der Hauptverhandlung mit einer bis Mitternacht dauernden Fernsehsendung begründete.
•Zum Randbereich schilderte — unter Zuhilfenahme der von der Polizei gefertigten Lichtbilder, die die Kammer in Augenschein nahm und so ihre Angaben nachvollziehen konnte, dass der Angeklagte und sie zunächst jeder an einem Ende der Couch gesessen haben und der Angeklagte dann immer näher zu ihr aufgerückt sei.
•Konstant ist auch das geschilderte Streicheln am Oberkörper und der Griff in ihre Hosen in die Scheide. Die konstante Schilderung des Streifens am Oberkörper detaillierte — auf Nachfrage dahingehend, dass sich zunächst die Hand des Angeklagten auf ihrem Oberschenkel befunden habe, ihre Hand auf seinem Knie. Die suggestiv führende Frage, dass sich seine Hand dann in ihren Vaginalbereich bewegt habe, wies — zurück und schilderte weiter, dass sich seine Hand vom Oberschenkel erst hoch unter ihr Oberteil bewegt habe und erst danach nach unten in ihren Vaginalbereich.
•Der Angeklagte habe ihr Hosen ausgezogen, sie an den Handgelenken während des Analverkehrs festgehalten und sie nach dem Analverkehr umgedreht.
•Nach dem Vaginalverkehr sei zunächst die Frage nach dem Essen gestellt worden und als ein solches nicht möglich war, habe sich der Angeklagte schlafen gelegt.
Im Hinblick darauf, dass es sowohl im Kern- als auch Randbereich noch erhebliche Konstanzen gab, und die Art der Veränderung der Aussage in der Hauptverhandlung, nämlich eigeninitiativ mit überzeugender Begründung (vgl. C.III.3.b.aa.), und den Inhalt der Änderung, nämlich in Richtung der ihr bis dahin unbekannten Einlassung des Angeklagten, erachtet die Kammer die zutage getretenen Inkonstanzen als nicht durchgreifend. Sie vermochten das Gesamtbild der Konstanz nicht maßgeblich zu erschüttern.
3.Realitätskennzeichen in der Aussage der —
Auch die kriterienorientierte Aussageanalyse spricht für die Richtigkeit der Angaben von —.
Im Hinblick auf allgemeine Aussagemerkmale ist festzuhalten, dass —s Angaben sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung sehr detailreich sind.
Ihre Aussage ist auch logisch strukturiert.
Insbesondere weist die Aussage ein besonderes Detail dergestalt auf, dass — bei der Polizei die Vermutung äußerte, der Angeklagte werde die Tat abstreiten, da der Angeklagte geäußert habe, dass ihn Frauen respektieren müssten und nicht zu widersprechen hätten. Eine Äußerung mit ähnlicher Tendenz wurde von der Zeugin — berichtet, nämlich dass laut dem Angeklagten deutsche Frauen ihm gegenüber keinen Respekt hätten. Auch stellt die Schilderung, dass der Angeklagte beim Vollziehen des Vaginalverkehrs im Schlafzimmer zunächst Schwierigkeiten mit dem Eindringen hatte, als — längs gestreckt rücklings auf dem Bett lag, und das Eindringen erst dann möglich war, als er beide Beine nach oben abgewinkelte, zum einen ein besonderes Detail dar und beinhaltet zum anderen eine unerwartete Komplikation. Dass diese Schilderung durch — auch den Tatsachen entspricht, wird durch deren im Institut für Rechtsmedizin der Universität — durchgeführte körperliche Untersuchung bestätigt, wie die Sachverständige Zeugin Dr. — – in Verbindung mit ihrem verlesenen Gutachten vom 20.07.2020 – bekundete.
Beide Aussagen weisen auch spezifische Inhalte auf. So ist die berichtete Vergewaltigung in einem logischen Kontext verankert, in dem — berichtet hat, dass sie den Angeklagten aufgrund seiner Äußerung, den letzten Zug versäumt zu haben und mit ihr reden zu wollen, vom Bahnhof abgeholt und mit in ihre Wohnung genommen habe.
Sie berichtet von Interaktionen, wenn sie davon spricht, dass sie die Hand des Angeklagten beim manuellen Eindringen habe versucht wegzuschieben bzw. im Rahmen des Analverkehrs versucht habe, ihn zu schlagen.
Auch gibt sie Gespräche mit dem Angeklagten wieder. So hat sie im Zusammenhang mit dem manuellen Eindringen in ihre Vagina und ihrer Aufforderung an den Angeklagten, damit aufzuhören, seine Äußerung wiedergegeben, sie wolle es ja auch, und ihre Erwiderung Nein. Beim Analverkehr habe der Angeklagte auf ihre Aufforderung hin, aufzuhören, weil er ihr weh tue geäußert, sie solle sich nicht so anstellen, es sei nicht so schlimm (so in der Hauptverhandlung), sie solle nicht so einen Stress machen, er werde es vorsichtig machen (so bei der Polizei). Neben der bereits oben als besonderes Detail aufgeführten Äußerung berichtete — schließlich noch von der Äußerung des Angeklagten nach dem Vaginalverkehr, er müsse zweimal kommen, da er schon so lange keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe. Diese stellt zugleich eine ausgefallene Einzelheit im Sinne einer inhaltlichen Besonderheit dar.
An inhaltlichen Besonderheiten weist die Aussage von — die Tatsache auf, dass sie das Tragen einer Erwachsenenwindel als Folge ihrer Schlaganfälle erwähnt hat und dass der Angeklagte beim manuellen Eindringen unter diese gefasst habe. Eine ausgefallene Einzelheit ist auch die Frage des Angeklagten, ob sie aktuell am Corona leide und ihre daraufhin (bei der Polizeit) gegebene Antwort, dass sie im Krankenhaus negativ getestet worden sei.
Zudem hat — eigene psychische Vorgänge geschildert wie den Umstand, dass sie nach dem Analverkehr Schwierigkeiten beim Umdrehen hatte (so bei der Polizei), beim Vaginalverkehr aufgrund des Gewichts des Angeklagten fast keine Luft mehr bekommen hatte (so in der Hauptverhandlung). In der Hauptverhandlung berichtete sie zudem, von ihrer Unsicherheit bzgl. einer Gegenwehr beim Vaginalverkehr und bzgl. einer fehlenden Zufluchtsmöglichkeit. Auch meinte sie, zu ihrer Schande gestehen zu müssen, dass ihre Vaginalverkehr durchaus gefallen habe, auch wenn sie ihn zu dem Zeitpunkt nicht gewollt habe. Auch hat sie nach der Tat gegenüber — und — angegeben, Angst zu haben, zum einen weil der Angeklagte noch in ihrer Wohnung weilt, zum anderen aber vor allem, weil sie befürchtete, dass die Polizei ihrem Vergewaltigungsvorwurf keinen Glauben schenken könnte.
Zudem gab sie als nebensächliche Einzelheit bei der Polizei an, dass der Angeklagte alkoholisiert gewesen sei, was sie seinem Schwanken, an seinen verkleinerten Augen und der verwaschenen Aussprache festgestellt hätte.
An motivationsbezogenen Inhalten hat — den Angeklagten durchaus massiv entlastet. So bekundete sie bei der Polizei, dass der Angeklagte die Äußerung ihres Nichtwollens beim Analverkehr eventuell nicht verstanden haben könnte aufgrund ihrer eigenen etwas verwaschenen Aussprache. Sie hat ausdrücklich verneint, vom Angeklagten gewürgt worden zu sein. Hat sie bei der Polizei noch angegeben, dass sie ihn im Zusammenhang mit dem Analverkehr ins Gesicht geschlagen hätte, relativierte sie dies in der Hauptverhandlung dahingehend, dass sie nicht wisse, ob ihr Schlagversuch ihn getroffen habe. Nach Belehrung gemäß § 55 StPO blieb sie dabei, versucht zu haben, den Angeklagten zu schlagen. Der Schlag habe ihn jedoch auf keinen Fall verletzt. Zudem hatte sie – im Rahmen ihrer Änderung ihrer Aussage in der Hauptverhandlung – fast im Sinne eigener Schuldzuschreibung bekundet, während des Vaginalverkehrs den Angeklagten nicht mehr aufgefordert zu haben, aufzuhören und sich dem Vaginalverkehr auch sonst nicht widersetzt zu haben. Mangels Zufluchtsmöglichkeit habe sie einen Widerstand als sinnlos angesehen.
Schließlich kamen auch spontane Verbesserungen ihrer eigenen Aussage vor. So hat sie zum Beispiel in der Haupthandlung erst nur von dem Versuch berichtet, den Angeklagten durch den Schlag zu treffen, nachher ihre Aussage dahingehend verändert, dass der Angeklagte wohl mit dem Analverkehr aufgehört hätte, weil sie ihn vielleicht doch mit dem Schlag getroffen hätte.
Schließlich wies die Aussage von — auch deliktstypische Inhalte auf. So berichtete sie von einer Äußerung des Angeklagten nach Beendigung der Sexualhandlungen, dass er zukünftig in — öfter weg gehen würde und dann zu ihr zum Übernachten käme, da dies bei — nicht mehr möglich wäre. Dies kann im Hinblick auf den gerade zuvor erfolgten sexuellen Übergriff ohne weiteres als Drohung verstanden werde.
3.Bestätigung durch die körperliche Untersuchung der — im Institut für Rechtsmedizin der Universität —
Die Angaben von — finden auch Bestätigung in den Ausführungen der sachverständigen Zeugin Dr. –, die im Institut für Rechtsmedizin der Universität — die körperliche Untersuchung bei — durchgeführt hat, in Verbindung mit ihrem von der Kammer verlesenen Gutachten vom 20.07.2020.
So hat — Schmerzen sowohl durch den Anal- als auch Vaginalverkehr angegeben. Diese Aussage findet zumindest für den Analverkehr Bestätigung durch die körperliche Untersuchung. Nach den Feststellungen der Zeugin Dr. — war die Untersuchung des Genitalbereichs und vor allem des Afters nur eingeschränkt möglich, weil — die Muskeln insoweit schmerzbedingt angespannt habe. Dies wird von KK —, der — zur Untersuchung ins Institut für Rechtsmedizin der Universität — begleitet hatte, bestätigt insoweit, als er sie während der Untersuchung mehrfach und laut vor Schmerz hat schreien hören. Er gab auch die ihm gegenüber von der untersuchenden Ärztin gemachten Angaben insoweit wieder, als die Untersuchung der — dieser Schmerzen bereitet hätte.
Zudem hatte — in der Hauptverhandlung von Komplikationen beim Vaginalverkehr gesprochen insoweit, als der Angeklagte nicht in sie eindringen habe können, als sie rücklings längs auf dem Bett gelegen habe, sondern dies erst möglich geworden sei, als er ihre Beine nach oben hoch gehoben habe. Auch insoweit fanden die Angaben von — durch die Begutachtung Bestätigung in dem Sinne, dass die Untersuchung eine anatomische Anomalie im Scheidenbereich von — ergab (auffallend langer Kanal von den Schamlippen bis zum Erreichen des Scheidenvorhofes), was die Schilderung der — plausibel bzw. widerspruchsfrei nachvollziehbar gemacht hat. Auch insoweit hat KK — die ihm gegenüber von Dr. — gemachten Angaben wiedergegeben, dass es im Vaginalbereich der Geschädigten anatomische Anomalien gebe.
Dass die körperliche Untersuchung der — letztlich weder Verletzungen im Vaginal- noch im Analbereich festgestellt hat, steht der Durchführung der sexuellen Handlungen nach Auskunft der sachverständigen Zeugin Dr. — grundsätzlich nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung des Anal- und Vaginalverkehrs ja sowohl durch die — als auch durch den Angeklagten angegeben.
3.Bestätigung durch die Feststellung von DNA-Merkmalen des Angeklagten an —
Eine Spurensicherung wurde nach den Angaben von KK — an — durchgeführt, nach Angaben von KHKin — auch am Angeklagten. Zudem wurden Abstriche genommen, nach den Bekundungen des Dr. — beim Angeklagten und nach denen von Dr. — bei —. Nach den Angaben der beiden Polizeibeamten fand diese Spurensicherung Niederschlag in den – durch ihre Angaben eingeführten – Spurenberichten vom 08.07.2020 bzw. 13.07.2020. Insoweit wurde ein molekulargenetisches Spurengutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität — unter dem 28.07.2020 erstellt. Nach dem verlesenen Gutachten haben an — genommene Spuren in zwei wesentlichen Punkten das Vorliegen des DNA-Merkmalmusters des Angeklagten ergeben.
•Die mit 16 autosomalen PCR-Systemen sowie dem Amelogeninsystemdurchgeführten Typisierungen haben für das biologische Material Folgendes ergeben:
– in den Sedimenten der Spur 0.9.4_ 2, nach den Spurenberichten die Erwachsenenwindel, sowie der Abstriche Äußeres Genitale 1, Äußeres Genitale 2, Scheidenvorhof 1 und Hinteres Scheidensgewölbe 1 die durchgeführte Typisierung mit 16 autosomal PCR-Systemen sowie dem Ameloginsystem identische Merkmalsmuster ergeben, die sich auf einen einzigen männlichen Verursacher zurückführen lassen und vollständig mit den DNA-Merkmalen der Person übereinstimmen, der der Mundschleimhautabstrich DAD20-503730 entnommen wurde. Nach Häufigkeitsberechnungen zeigt eine von über 30 Milliarden unverwandter Personen das mit den bei der Untersuchung herangezogenen Systemen […] dargestellte DNA-Merkmalsmuster. Die Spermien stammen ohne vernünftigen Zweifel von der Person, der der Mundschleimhautabstriche DAD20-503730 entnommen wurde. Hinweise auf das Vorhandensein biologischen Materials weiterer Personen ergaben sich nicht.
– in den Sedimenten der Spur 0.9.4_1, nach den Spurenberichten die Erwachsenenwindel, sowie der Abstriche Äußeres Genitale 3, Hinteres Scheidensgewölbe 2 und Hinteres Scheidensgewölbe 3 jeweils Merkmalsmischungen, die sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen lassen. Aus diesen Mischungen ließen sich die Merkmale einer männlichen Person als Hauptkomponente sicher ableiten, die vollständig mit den DNA-Merkmalen der Person übereinstimmen, der der Mundschleimhautabstrich DAD20-503730 entnommen wurde. Gemäß oben genannter Biostatistik stammen somit die Hauptkomponenten dieser Merkmalsmischungen ohne vernünftigen Zweifel von der Person, der der vorgenannte Mundschleimhautabstrich entnommen wurde.
– in den Überständen der Spuren 0.9.4_1 und 0.9.4_2, am Abrieb Hals 2 sowie in den Überständen der Abstriche Äußeres Genitale 1 bis 3 sowie in den Sedimenten der Abstriche Hinteres Scheidengewölbe 4 und Anal 2 jeweils Merkmalsmischungen, die sich auf mindestens 2 Verursacher zurückführen lassen. Die dargestellten Merkmalmischungen lassen sich vollständig durch die DNA-Merkmale der W.1970. — (DAD20-503710, als partielle Hauptkomponente der Merkmalmischung im Überstand des Abstrichs Äußeres Genitale 2) und der Person, der der Mundschleimhautabstrich die DAD20-503730 (als partielle Hauptkomponente bzw. Hauptkomponente im Überstand des Abstrichs Äußeres Genitale 1 sowie im Sediment des Abstrichs Hinteres Scheidensgewölbe 4) entnommen wurde, erklären (Voraussetzung Einbeziehung der Zusatzbanden im System SE33 für den Überstand des Abstrichs Äußeres Genitale 3 sowie in den Systemen SE33, D8S1179 und D19S433 für das Sediment des Abstrichs Hinteres Scheidensgewölbe 4).
– in den Sedimenten der Abstriche Scheidensvorhof 2 und Anal 1 jemals Merkmalmischungen, die sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen lassen. Aus diesen Mischungen ließen sich die Merkmale einer männlichen Person als Hauptkomponente sicher ableiten, die vollständig mit den DNA-Merkmalen der Person übereinstimmen, der der Mundschleimhautabstrich DAD20-503730 entnommen wurde. Gemäß oben genannter Bio Statistik stammt somit die Hauptkomponente der Merkmalmischungen in den Sedimenten der Abstriche Scheidensvorhof 2 und Anal 1 ohne vernünftigen Zweifel von der Person, der der vorgenannte Mundschleimhautabstrich entnommen wurde. Im Übrigen handelt es sich um DNA-Merkmale der W. 970. — (DAD20-503710).
– im Überstand des Abstrichs anal 1 eine Merkmalmischung, die sich auf mindestens 2 Verursacher zurückführen ließ. Dies waren zum einen Merkmale einer weiblichen Person, die vollständig mit den DNA-Merkmalen der W.1970. — (DAD20-503710) übereinstimmen.Darüber hinaus stimmten die in der MerkmalmischungReproduzierbar dargestellten DNA-Merkmale fast vollständig mit den Merkmalen der Person überein, der der Mundschleimhautabstrich de D20-503730 entnommen wurde. Da sich die DNA-Merkmale dieser Person jedoch nur zum Teil in der Merkmalmischung wiederfinden, ergibt sich somit bei der Untersuchung mit autosomal allen Systemen kein sicherer Hinweis auf das Vorhandensein biologischen Materials dieser Person.
Im Ergebnis bestätigen damit die DNA-Untersuchungen, dass der Angeklagte mit — Geschlechtsverkehr durchgeführt hat. Dies steht mit den Angaben Beider in Einklang.
•Ergänzend wurde für die Spuren 0.9.3_1-0.9.3_5, 0.9.6, 0.9.7, Hals 1 und 2 sowie für die Sedimente und Überstände der Spuren 0.9.4_1 und 0.9.4_2 sowie für die Abstriche Äußeres Genitale 1-3, Scheidenvorhof 1 und 2, Hinteres Scheidengewölbe 1-4, Anal 1 und 2 und für die Vergleichsprobe DAD20-503730 eine Typisierung Y-chromosomaler DNA-Systeme durchgeführt. Von Interesse für die Entscheidung waren die Feststellungen an den Spuren 0.9.6 und 0.9.7. Für dieses biologische Material ergab die durchgeführte Typisierung mit 18 bzw. 22 Y-chromosomaler Systemen jeweils eine Merkmalsmischung, die sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen ließen. Aus diesen Mischungen ließen sich die Merkmale einer Person als Hauptkomponente sicher ableiten, die vollständig mit den DNA-Merkmalen der Person übereinstimmten, der der Mundschleimhautabstrich DAD20-503730 entnommen wurde. Auf eine biostatistische Beurteilung wurde zunächst verzichtet.
Aufgrund dieser DNA-Ergebnisse steht fest, dass sich DNA-Merkmalmischungen des Angeklagten an den Handgelenken der — wiederfanden. Denn nach den Bekundungen von KK —, KHM —, KHKin — sowie den Sachverständigen Zeugen Dr. — (für —) und Dr. — für den Angeklagten) wurden Spuren bzw. Abstriche nur von — bzw. dem Angeklagten und diesen beiden Personen zuzuordnenden Kleidungsgegenständen genommen. Damit ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass die bei der molekulargenetischen Untersuchung aufgefundene weibliche DNA — und die männliche dem Angeklagten zuzuordnen ist. Damit steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die an den Handgelenken von — festgestellte männliche DNA dem Angeklagten zuzuordnen ist. Dies steht in Einklang mit der Schilderung der —, jedoch in Widerspruch mit den Angaben des Angeklagten, der — beim Analverkehr ja nur an deren Körper angefasst haben wollte.
Dieser Überzeugung der Kammer steht nicht entgegen, dass die Spuren 0.9.6 und 0.9.7 im Spurenbericht vom 08.07.2020 bzw. 13.07.2020 als von der rechten bzw. linken Handinnenfläche und Finger der — abgenommen worden sein sollen. Diese Eintragung in den Spurenberichten ist offensichtlich falsch. Dies hat die Einvernahme der Zeugen KK — und KHM — zweifelsfrei ergeben. Diese haben in der Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage angegeben, dass sie von den Händen bzw. den Fingern der — keine Spuren gesichert haben, sondern dass die Spurensicherung, so insbesondere KHM —, an der Innenseite beider Handgelenke der — erfolgt ist. Wie die falsche Bezeichnung in den Spurenbericht gelangt ist, vermochten weder diese beiden Polizeibeamte noch KHKin — als Hauptsachbearbeiterin zu klären, ist für die Entscheidung der Kammer im Ergebnis auch unerheblich.
3.Sexualverhalten des Angeklagten in seiner letzten Beziehung und Dritten gegenüber
Ein weiteres, wenn auch sehr geringes Indiz für eine inkriminierte Handlung des Angeklagten im sexuellen Bereich stellt das frühere Verhalten des Angeklagten dar. Sein in der Vergangenheit an den Tag gelegtes Verhalten insbesondere Frauen gegenüber hat gezeigt, dass ihm Sexualdelikte nicht fremd sind. Zum einen ergibt sich dies bereits auf seiner Vorverurteilung. Darüber hinaus wurde entsprechendes Verhalten von —, aber auch von den Zeugen — und — bestätigt.
So berichtete —, sie habe gewusst, dass der Angeklagte übergriffig sein könne. Einmal habe sie es selbst auf der — Dult gesehen, als er junge Frauen angemacht und „angegrapscht“ habe, die ihm aber entkommen konnten. Vor der Tatnacht habe sie den Angeklagten insgesamt vielleicht viermal gesehen, davon habe es zweimal einen Vorfall gegeben: Einmal auf einer Feier mit — und einmal gegenüber –. Letzter habe sich in ihr eigenen Wohnung zugetragen. Im Rahmen der damaligen Feier habe der Angeklagte — ziemlich brutal angefasst. Sie sei damals dazwischen gegangen, aber trotz ihres Krafteinsatzes habe der Angeklagte die Wohnung zunächst nicht verlassen.
— bekundete, der Angeklagte habe sie im Verlauf ihrer Beziehung im alkoholisierten Zustand fest angefasst und ständig beleidigt. Sie erinnere einen Vorfall, als der Angeklagte mit ihr Sex habe durchführen wollen, sie aber keine Lust dazu gehabt habe. Er habe sie dann „betascht“, habe ihr die Hose herunter ziehen wollen. Sie habe ihm erklärt, dass sie das nicht wolle, er habe jedoch insistiert. Erst als sie ihn mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung bei der Polizei gedroht habe, habe er von ihr abgelassen. Ihre Beziehung habe etwa von September 2018 bis Mai 2020 gedauert. Er habe oft bei ihr übernachtet. Als sie ihm dann bei der Firma — eine Arbeit organisiert gehabt habe, sei er nicht mehr oft nach Hause gekommen, so dass sie die Beziehung beendet habe. — bestätigte zudem den von — angesprochenen Vorfall. Die Sylvesterfeier 2019 hätten sie zu viert gefeiert, das Ehepaar —, der Angeklagte und sie. Auf dieser Feier sei der Angeklagte ihr gegenüber in Anwesenheit des Ehepaars — körperlich grob geworden. — habe dann auf den Angeklagten eingeschlagen und der Vorfall sei eskaliert. — habe den Angeklagten zum Gehen aufgefordert, was der Angeklagte verweigert habe. — habe dem Angeklagten darauf hin mit einem Anruf bei der Polizei gedroht, woraufhin der Angeklagte und sie selbst dann vorsichtshalber die Wohnung des Ehepaars — verlassen hätten. Auch habe ihr — mal von einem Vorfall erzählt, bei dem diese auf der — Dult mitbekommen habe, dass der alkoholisierte Angeklagte fremde Frauen angemacht habe.
Auch — bestätigte körperlich aggressives Verhalten des Angeklagten, wenn dieser alkoholisiert sei. Er erinnerte zwei Vorfälle. Bei dem einen sei der Angeklagte auf — losgegangen und habe sie gepackt und geschubst, damit sie mit ihm mit gehe. Er sei aber nicht nur gegenüber — aggressiv geworden, sondern auch gegenüber — und ihm selbst. Als er bei dem Vorfall mit — interveniert habe, habe der Angeklagte auch ihn gepackt und auf die Seite geschubst. Bei einem weiteren Vorfall in ihrer Wohnung sei der Angeklagte ebenfalls so aggressiv gewesen, dass ihm seine Nochehefrau als Abwehr eine Ohrfeige habe geben müssen.
3.fehlendes werthaltiges Falschbelastungsmotiv
Ein Motiv bei — für eine bewusste Falschbelastung bzw. für Auto- oder Fremdsuggestion waren bei — nicht auszumachen.
Soweit der Angeklagte meinte, dass gegen ihn möglicherweise ein Komplott geschmiedet worden sei und sich — an ihm habe rächen wollen, ist dies nicht tragfähig. Denn die Beziehung des Angeklagten zu — wurde nicht durch ihn beendet, was — möglicherweise verärgert oder gekränkt haben könnte, sondern durch diese selbst. Das — dann in der Folge möglicherweise auf sein sexuelles Verhältnis mit — eifersüchtig gewesen sein könnte, hierfür haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im Gegenteil ist — seit der Trennung der Eheleute — mit — liiert.
Zudem hat die Kammer die unter nn. im Rahmen der Arbeitshypothesen enthaltenen Motive für eine Falschbeschuldigung erwogen, die in der Gesamtschau ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben der — aber nicht erschüttern konnten.
Insbesondere berichtete — letztlich, dass sie in der Tatnacht trotz Kenntnis des Verhaltens des Angeklagten, insbesondere nach Alkoholgenuss, gegenüber Frauen keinerlei Bedenken gehabt habe, dass der Angeklagte ihr gegenüber sich so verhalten könnte wie er sich üblicherweise Frauen gegenüber verhalte und dass ihr so ein Übergriff passieren könne. Der Angeklagte bevorzuge eher schlanke Frauen, während sie hingegen doch sehr füllig sei. Sie habe gedacht, dass der Angeklagte sie anlüge, als er ihr gegenüber geäußert habe, sie zu lieben. In der Folge scheidet auch ein Falschbelastungsmotiv aus Eifersucht oder enttäuschten Erwartungen aus.
3.sexuelles und Freizeitverhalten der — vor der Tat
— berichtete, dass — durchaus diverse Männerkontakte gehabt habe. Sie habe viel mit anderen Männern geschrieben, wobei sie selbst Zweifel habe, ob diese Personen in der Realität wirklich so existiert hätten. In Bezug auf Beziehungspartner sei es richtig, dass sowohl für sie als auch für — der Partner des anderen jeweils tabu gewesen sei. Im Gegensatz zu —Vermutung sei es jedoch nicht richtig, dass sie mit deren Nochehemann — vor dessen Trennung von — bereits ein Verhältnis gehabt hätte.
— äußerte sich in Bezug auf das Verhalten seiner Nochehefrau gegenüber anderen Männern ähnlich. Insbesondere habe seine Nochehefrau häufigen Chat-Verkehr mit anderen Männern.
Die Kammer misst diesen Angaben der — und des — keine Bedeutung für das Aussageverhalten der — bei. Ein erhöhtes Verlangen nach Anerkennung bei bzw. nach Zuneigung von Männern kann bereits der Aussage der — selbst entnommen werden. Gerade insoweit hat sie in der Hauptverhandlung eingeräumt, in der Tatnacht den Angeklagten gemocht zu haben und vielleicht auch etwas in ihn verliebt gewesen zu sein. Auch hat sie das von den beiden Zeugen in den Raum gestellte Verhalten nicht in Abrede gestellt.
3.Beweiswert der Einlassung des Angeklagten
Eine Konstanzprüfung bei der Aussage des Angeklagten war der Kammer nicht möglich, da er erstmals in der Hauptverhandlung – werthaltige – Angaben gemacht hat. Doch fällt bei seiner Schilderung auf, dass diese deutlich weniger detailreich ist als die von —. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass der Angeklagte in der Tatnacht erheblich alkoholisiert war und nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. — von einer wahrscheinlichen Tatzeit-BAK von 3,01 ‰ bzw. einer maximalen Tatzeit-BAK von 3,66 ‰ für die Tatzeit circa 1:30 Uhr auszugehen ist. Für diesen alkoholisierten Zustand war die Aussagetüchtigkeit des Angeklagten allerdings noch in hohem Umfang erhalten geblieben (vgl. hierzu C.III.3.b.bb.).
Die Einlassung des Angeklagten lässt zudem darauf schließen, dass er für die Tatnacht nach einer Übernachtungsmöglichkeit mit der Möglichkeit zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse Ausschau gehalten hat. Denn seine Einlassung in Bezug auf die an — gerichtete Frage nach der Übernachtung, den letzten Zug nach Hause versäumt zu haben, ist durch die Bekundungen von KHKin — in Verbindung mit der verlesenen DB-Auskunft widerlegt. Es für die Zeit nach seinem Anruf in jedem Fall noch drei Zugverbindungen von — nach —.
Es fällt auch auf, dass die Einlassung des Angeklagten zur inneren Einstellung der — zu den sexuellen Handlungen sich nicht darauf beschränkte, dass er deren fehlendes Einverständnis in Abrede stellte. Vielmehr behauptete er, — hätte ebenso wie er die sexuellen Handlungen gewollt und bereitwillig alles mitgemacht und teilweise sogar initiiert. Damit steht seine Aussage jedenfalls in Bezug auf das manuelle Eindringen mit den Fingern und den Analverkehr in diametralem Gegensatz zur Aussage der —. Der psychisch niedergeschlagene bis verstörte Zustand der — nach dem Vorfall wäre aber noch viel weniger erklärlich, wenn man den Angaben des Angeklagten folgen würde. Die Kammer ist daher in der Zusammenschau aller Umstände davon überzeugt, dass es sich bei dieser Einlassung des Angeklagten um eine unwahre Schutzbehauptung handelt, mit der er – wie er zumindest im Verlauf des manuellen Eindringens mit den Fingern und im Verlauf des Analverkehrs wusste – über das fehlende Einverständnis der — hinwegtäuschen wollte. Die Einlassung des Angeklagten zeigt ein starkes Bestreben, die Kammer wider besseres Wissen vom Einverständnis der — überzeugen zu wollen.
3.Gesamtwürdigung
In der Gesamtschau ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben der —, die diese in der Hauptverhandlung gemacht hat, überzeugt. Die Kammer hat nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. — keine Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin —. Deren Aussage wies zahlreiche Realitätskriterien auf. Für deren Richtigkeit sprechen insbesondere der von den Zeugen — und POM — glaubhaft bekundete angeschlagene psychische Zustand der — unmittelbar nach der Tat, die Aussagegenese und die Ausführungen von Dr. — in Verbindung mit ihrem Gutachten vom 20.07.2020 sowie die Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens. Die von — als in der Tatnacht, insbesondere vor dem sexuellen Übergriff als getragen geschilderte Kleidung stimmt mit dem von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbild über ein, dass durch die Polizei zeitnah von der Geschädigten angefertigt worden war. Ergänzt hat — zu dem Lichtbild lediglich, dass sie die darauf abgebildete pinkfarbene Jacke erst beim Verlassen der Wohnung mit der Polizei übergezogen habe. Auch insoweit hat sich — also völlig richtig erinnert.
Auch die übrigen dargelegten Umstände sprechen für die Richtigkeit der in der Hauptverhandlung getätigten Angaben der —. Soweit mögliche Falschbelastungsmotive, das sexuelle bzw. Freizeitverhalten der — vor der Tat und der Beweiswert der Aussage des Angeklagten Anlass gaben, die Glaubhaftigkeit der Angaben der — kritisch zu hinterfragen, konnten diese keinen durchgreifenden Zweifel an deren Richtigkeit begründen. Zum einen ist der Großteil dieser kritischen Gesichtspunkte bereits für sich genommen und in ihrer Gesamtheit nur von mäßigem Gewicht. Zum anderen sind die dargelegten Gesichtspunkte, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben der — sprechen, zumindest in der Gesamtschau so stark, dass die Kammer im Ergebnis keine Zweifel an deren Richtigkeit hat.
In der Folge hat die Kammer die von ihr aufgestellten Arbeitshypothesen durchgängig verworfen:
•Es war zwischen dem Angeklagten und — zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Der Anruf gegenüber — und — erfolgte nur deshalb unter Bericht von einer Vergewaltigung, weil:
– — den schlafenden Angeklagten aus ihrer Wohnung entfernt haben wollte. Dagegen spricht, dass der Angeklagte die Wohnung nach dem Aufwachen von sich aus verlassen hätte. Zur Lösung der Situation hat — weder ihren Nochehemann noch — benötigt.
– sich — für ihren Fehler schämte, den Angeklagten in ihre Wohnung gelassen zu haben. Dagegen spricht, dass es widersinnig wäre, den Fehler dann auch noch „öffentlich“ zu machen.
– der Angeklagte als Partner der — immer noch für — „tabu“ war und sie nicht zugeben wollte, mit deren Ex Partner geschlafen zu haben. Hiergegen spricht ebenfalls, dass es widersinnig gewesen wäre, den Vorfall dann gegenüber — auch noch zu offenbaren. Zudem waren — und der Angeklagte ja bereits seit Wochen getrennt.
– Beide oder einer von beiden — durch suggestives Nachfragen dazu gebracht haben, zu behaupten, vergewaltigt worden zu sein. — und / oder — hätten ihr Vorstellungsbild eines zu sexuellen Übergriffen neigenden Angeklagten auf — übertragen. Für eine Suggestibilität hat die Kammer keine Anhaltspunkte gefunden. Im Gegenteil vermochte sich — durchgängig von falschen Nachfragen bzw. Vorhalten deutlich abzugrenzen. Diese Wahrnehmung hat auch der Sachverständige Dr. — bei der Begutachtung der — betreffend deren Aussagetüchtigkeit gemacht.
•Es habe ein anfängliches Komplott mit — bestanden dahingehend, dass — den Angeklagten verführen, es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kommen solle und — dann eine Vergewaltigung behaupten solle. Hiergegen spricht eindeutig der nach der Tat zwischen der Geschädigten und — bzw. — geführte Whats-App-Chatverkehr. Dies gilt auch für die nachgenannten drei Hypothesen.
•— möchte sich für eine „Wegnahme“ ihres Ehemannes durch — rächen.
•— möchte ihre häufig wechselnden Männerbekanntschaften rechtfertigen.
•— möchte ihre Zuneigung zum Angeklagten vor — und — rechtfertigen.
3.Wissen des Angeklagten um das fehlende Einverständnis der —
3.Verhalten des Angeklagten und der —
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich zunächst mit einer unwahren Behauptung den Zugang zu —s Wohnung erschlichen hat und dann im festgestellten Umfang den entgegen stehenden Willen der Nebenklägerin im Hinblick auf seine sexuellen Handlungen erkannt und sich bewusst darüber hinweg gesetzt hat.
Nach den als glaubhaft festgestellten Angaben der — als auch seinen eigenen Angaben zufolge hatte der Angeklagte zunächst telefonisch mitgeteilt, dass er den letzten Zug nach Hause nach —, wo er in einer Asylbewerberunterkunft wohnt, versäumt hat und ob sie ihn nicht vom Bahnhof in — abholen könne. Bereits diese Angabe des Angeklagten war nachweislich falsch (vgl. C.III.3.a.mm.).
Zum Tatgeschehen ist festzuhalten, dass — bereits beim Einführen der Finger bzw. der Hand des Angeklagten in ihre Vagina diesem sowohl verbal eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie dies nicht wolle, als auch körperlich, indem sie seine Hand wegzuschieben versuchte. Der Angeklagte hat dem entgegen gehalten, dass sie das doch sehr wohl wolle, und hat sein Tun fortgesetzt. Die Kammer erachtet es daher für ausgeschlossen, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der — zu diesem Zeitpunkt nicht erkannte.
Selbst wenn — es nach dieser unerwünschten manuellen Berührung zuließ, dass der Angeklagte sie zumindest unten herum vollständig entkleidete und sie dann umdrehte, sodass sie auf dem Bauch auf der Couch zu liegen kam, besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte jedenfalls während der Durchführung des Analverkehrs aufgrund der Reaktion der — deren entgegenstehenden Willen mit dieser sexuellen Handlung erkannte. Der Angeklagte hat insoweit selbst eingeräumt, dass — ihm gegenüber Schmerzen geäußert und ihn zum Aufhören aufgefordert habe. Aufgrund seiner Äußerung, — solle sich nicht so anstellen und er werde vorsichtiger sein, ist die Kammer davon überzeugt, dass er den Analverkehr trotz der Aufforderung der —, aufzuhören, zunächst fortsetzte.
Insoweit spielt demzufolge auch die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten keine Rolle, da der Angeklagte die Äußerungen — ja jeweils wahrgenommen hat und sie mit einer Erwiderung quittiert hat.
Diese Überzeugung der Kammer steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass bei der Kammer unüberwindbare Zweifel verblieben sind, ob der Angeklagte den fortbestehenden entgegenstehenden Willen der — auch noch bei seinen weiteren sexuellen Handlungen nach dem Analverkehr erkannte. Denn — hat sich danach passiv verhalten, den Angeklagten nicht körperlich abgewehrt und auch keinen Fluchtversuch unternommen. Auch äußerte sie ihren entgegenstehenden Willen nicht, sondern erklärte dem Angeklagten während des im Schlafzimmer durchgeführten Vaginalverkehrs, dass sie ihn möge. Die Kammer geht deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, dass aus seiner Sicht — durch ihr Mitkommen ins Schlafzimmer, der Angeklagte führte sie an der Hand, und ihrem fehlenden Widerstand Einverständnis signalisierte. Zudem hat der Angeklagte der — – nach Beendigung des Vaginalverkehrs – angedient, nochmals vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen, jedoch auf diesem Vorhaben nach dem von — erklärten Widerspruch nicht insistiert. Vor allem dies spricht dafür, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der — – wenn auch grob fahrlässig – beim Vaginalverkehr nicht mehr erkannt hat.
3.kein der Kenntnis entgegenstehender Alkoholisierungsgrad
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war aufgrund des von ihm konsumierten Alkohols zwar nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben (vgl. hierzu C.V.). Die vom Sachverständigen Dr. — unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Akten und der Hauptverhandlung errechnete maximale Tatzeit – BAK – lag bei 3,67 Promille, die wahrscheinliche Tatzeit – BAK bei 3,01 Promille.
Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die Alkoholisierung des Angeklagten nicht so erheblich war, dass er den entgegenstehenden Willen der — beim manuellen Eindringen in ihre Vagina und beim Analverkehr nicht mehr erkennen konnte. Dies folgt aus der Zusammenschau folgender Umstände:
Nach den Angaben von — hat der Angeklagte lediglich alkoholisiert, aber nicht betrunken gewirkt. Ihrer Schilderung nach hatte sie beim Angeklagten folgende Ausfallerscheinungen festgestellt: verwaschene Aussprache, kleine Augen und Schwanken. Der Angeklagte selbst hat sich als nicht betrunken bezeichnet. Insbesondere die von — wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten, die er zu ihrem zweimal bekundeten entgegenstehenden Willen erwiderte und die nach Auffassung der Kammer auf mangelnde Wertschätzung Frauen gegenüber schließen lässt, lassen für die Kammer keine Zweifel aufkommen, dass er den Sinngehalt von — Aufforderungen verstanden hat. Dies entspricht auch der eigenen Einschätzung der —.
Zudem hat der Angeklagte noch eine gute Erinnerung an den Abend, zum Teil auch im Detail.
In der Zusammenschau dieser Umstände hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung in der Lage war, den entgegenstehenden Willen der — in Bezug auf das manuelle Eindringen und den Analverkehr zu erkennen, und ihn auch erkannt hat.
3.Sonstige Feststellungen
Die Feststellungen zu dem bislang zitierten WhatsApp-Chatverkehr beruhen auf den verlesenen Urkunden sowie den glaubhaften Angaben der Zeugin KHKin —. Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit und der Lage der einzelnen Geschehensabläufe beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen — und des Erstzugriffsbeamten POM — und des KDD-Mitglieds KK —, die noch in der Tatnacht den Tatort besichtigten, dort den Angeklagten schlafend auffanden und auch Fotos von — und deren Kleidung fertigten. Die Feststellungen zum Anruf des Angeklagten und der sich anschließenden Tatzeit beruhen auf den Angaben der —. Dem steht der facebook-messenger-Chatverkehr der beiden, den die Kammer in Verbindung mit den erläuternden Bekundungen der KHKin — verlesen und in Augenschein genommen hat, nicht entgegen. Denn dass dort für den Anruf die Zeit von 23:31 Uhr vermerkt ist, hält die Kammer für kein durchgreifendes Argument. Die Diskrepanz genau einer Stunde entspricht der Umstellung der Zeit auf die Sommerzeit.
IV. Feststellungen zu B. IV. (Tatfolgen)
Die Feststellungen zu den Tatfolgen B. IV beruhen insbesondere auf den eigenen glaubhaften Angaben der — und der sie bzgl. des Erleidens von Schmerzen bestätigenden Bekundungen der PMin —. Die fehlenden körperlichen Verletzungen ergeben sich zudem aus den Feststellungen des verlesenen Gutachtens der Dr. — –, Institut für Rechtsmedizin der LMU —, vom 20.07.2020 über die körperliche und gynäkologische Untersuchung der — am 05.07.2020 sowie den glaubhaften Angaben der als sachverständigen Zeugin gehörten Dr. — –.
— schilderte die Tatfolgen so, wie sie unter B. IV. niedergelegt sind. Aus ihrer Schilderung ergeben sich damit circa 14 Tage anhaltende Schmerzen im Analbereich und circa drei bis vier Tage anhaltende Schmerzen im Vaginalbereich. Zudem hat sie nur eine leichte Traumatisierung erlitten, die nicht lange anhielt. Lediglich durch die Ladung zur Hauptverhandlung wurde das negativ Erlebte wieder an die Oberfläche gespült.
V. Feststellungen zu B.V. (strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten)
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Überzeugung der Kammer zwar nicht vollständig aufgehoben aufgrund seiner Alkoholisierung, jedoch nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Psychiatrische Gründe, die Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten hätten nehmen können, wurden weder vom Sachverständigen mitgeteilt noch waren sie sonst ersichtlich. Für ihre Einschätzung hat sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. Hubert —, Facharzt für Psychiatrie und Landgerichtsarzt, gestützt. Nach dessen Ausführungen gab es keine Hinweise auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB.
1.Zum Suchtmittelzustand des Angeklagten
Der Angeklagte selbst hat angeben, am 04.07.2020 nicht betrunken gewesen zu sein, aber müde, nachdem er von Freitag (03.07.2020) 24:00 Uhr bis Samstag 7:30 Uhr gearbeitet habe. Spät am Abend habe er dann in — Alkohol konsumiert, insbesondere Bier. Den letzten Alkohol habe er in der — konsumiert, bevor er mit dem Bus zum Bahnhof gefahren sei. In — Wohnung habe er nichts gegessen, zum Trinken habe er zwei Flaschen Bier a 0,29 € dabei gehabt sowie die leeren schon ausgetrunkenen Flaschen.
Wegen der von — zur Alkoholisierung gemachten Angaben wird zunächst auf Ziffer C.III.2.b und 3.b.bb. Bezug genommen. Zudem hatte sie dem Angeklagten in ihrer Wohnung, also knapp vor dem Tatzeitpunkt, noch ein Bier überlassen, das der Angeklagte auch zu Hälfte konsumiert hat. Insgesamt habe sie den Angeklagten, den sie seit 1 – 1 ½ Jahren kenne, erstmals in der Hauptverhandlung nüchtern erlebt. Er habe ein intensives Alkoholproblem.
— bekundete, dass der Angeklagte häufig und durchaus stärker alkoholisiert gewesen sei (“trinken kann er gut“). Unter Alkoholeinfluss verändere sich der Angeklagte wesensmäßig, werde verbal aggressiv und auch handgreiflich.
Die Zeugin PMin — berichtete, der Angeklagte habe nicht sehr alkoholisiert gewirkt. Dass er alkoholisiert gewesen sei, wisse sie aufgrund des bei ihm durchgeführten Atemalkoholtests.
Der Zeuge POM — ergänzte, eine beim Angeklagten um 6:05 Uhr durchgeführte Atemalkoholkontrolle habe einen Wert von 1,04 mg/l ergeben.
Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. Anton — vom 05.07.202 wurde dem Angeklagten am 05.07.2020 um 10:23 Uhr eine Blutprobe entnommen. Der Untersuchungsbefund lautete dahingehend, dass der Gang des Angeklagten geradeaus sicher war, die Sprache deutlich, die Pupillen unauffällig, die Pupillen Lichtreaktion prompt, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, das Verhalten beherrscht, die Stimmung unauffällig und der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol nicht bemerkbar war. Ausweislich des Blutalkohol-Befunds des ukb Universitätsklinikums Bonn wurde die mittlere BAK mit 1,66 ‰ (GC 1,63 ‰ und 1,62 ‰, ADH 1,71 ‰ und 1,71 ‰) festgestellt.
2.Schuldfähigkeit im Übrigen
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände führte der Sachverständige Dr. — wie folgt aus:
Das Gutachten stütze sich auf die Kenntnis der übersandten Akte, auf beigezogene Unterlagen sowie auf die Untersuchung des Angeklagten in der JVA — am 22.09.2020.
Beim Angeklagten liege diagnostisch eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.2) vor.
Der Angeklagte bestreite die ihm vorgeworfene Tat. Seiner Einlassung zufolge habe er mit der Geschädigten einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt. Nach weiteren Angaben des Angeklagten habe er nie Drogen genommen. Bis 2017 habe er weitgehend kontrolliert und im sozialakzeptierten Rahmen Alkohol getrunken. Als dann wegen seiner aus Sicht der Behörden ungeklärten Identität seine Arbeitserlaubnis nicht mehr verlängert worden sei, habe er seine Arbeit und seine Privatwohnung verloren. Er habe in Asylbewerberunterkünfte umziehen müssen und sei dadurch sehr gestresst gewesen. In diesem Zusammenhang habe er damit begonnen, Konsummenge und -frequenz zu steigern. Er habe zeitweilig sechs bis sieben Halbe Bier getrunken, zeitweilig auch zehn Halbe Bier am Tag. Der Angeklagte habe eine vermehrte Alkoholgewöhnung – Alkoholtoleranz – beschrieben, eingeengte Verhaltensmuster im Umgang mit Alkohol sowie ein teilweise zwanghaftes Verlangen mit Alkohol mit mangelnder Kontrollfähigkeit. Dies entspreche den Kriterien der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, nicht nur eines Alkoholmissbrauchs. Zudem sei den Angaben der Zeugin — zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte mit Ausnahme seiner Arbeitstätigkeit kaum nüchtern anzutreffen gewesen sei.
Auch soweit der Angeklagte bereits am 01.03.2019 wegen einer sexuellen Belästigung strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei er hierbei alkoholisiert bzw. ziemlich angetrunken gewesen.
Ausweislich der beigezogenen medizinischen Unterlagen habe der Angeklagte am 28.01.2018 einen Treppensturz erlitten, bei dem er sich den Unterkiefer gebrochen habe. Es habe insoweit eine akute Alkoholintoxikation bestanden, im Klinikum — sei ein BAK-Wert von 2,9 ‰ gemessen worden. Die Höhe dieses Wertes weise auf deutliche Gewöhnungs- und Toleranzphänomene hin, wie sie meistens bei Alkoholabhängigen zu beobachten seien. Nach der jetzigen Inhaftierung in der JVA — im Juli 2020 hätten erhöhte Leberwerte festgestellt werden können, wie sie typisch für eine alkoholtoxische Leberschädigung seien.
Psychische Erkrankungen – seelische Störungen – die überdauernde Einschränkungen der Schuldfähigkeit hervorrufen würden, lägen beim Angeklagten nicht vor.
Zur Tatzeit sei er allerdings laut eigener Einlassung und der Schilderung der Geschädigten alkoholisiert gewesen. Eine am 05.07.2020 um 10:23 Uhr entnommene Blutprobe habe eine BAK von noch 1,66 ‰ aufgewiesen. Die Tatzeit habe mit circa 1:30 Uhr 9 Stunden 3 Minuten zuvor gelegen. Bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ und Berücksichtigung eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ errechne sich für die Tatzeit 1:30 Uhr eine maximale BAK von 3,67 ‰. Bei Berücksichtigung eines wahrscheinlichen stündlichen Abbauwertes von 0,15 ‰ rechne sich eine wahrscheinliche Tatzeit-BAK von 3,01 ‰. Beides stelle eine beträchtliche Größe dar. Aufgrund der Angaben des Angeklagten und der Zeugin — sei davon auszugehen, dass kein Nachtrunk stattgefunden habe.
Der Angeklagte selbst habe sich aus seiner subjektiven Sicht als zur Tatzeit zwar angetrunken, jedoch nicht schwer betrunken eingeschätzt. — habe keinerlei Auffälligkeiten beschrieben, die auf eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit oder auf einen Vollrauschzustand des Angeklagten hingedeutet hätten. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für Desorientiertheit oder Verwirrtheit zur Tatzeit, für eine Unfähigkeit sich noch reflektierend mit dem aktuellen Geschehen auseinander zu setzen oder für ein ungesteuertes, desorganisiertes Verhalten bzw. wahnähnliche Realitätsverkennungen. Die Voraussetzungen der §§ 20 oder 323 a StGB seien daher nicht gegeben.
Trotz der offenkundigen Alkoholgewöhnung des Angeklagten seien aber erhebliche Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aufgrund der alkoholischen Enthemmung positiv gegeben. Die Voraussetzungen des § 20 StGB lägen sicher nicht vor, da beim Angeklagten seine beträchtliche Alkoholgewöhnung zu berücksichtigen sei und sein in der Tatnacht gezeigtes Verhalten hierfür keine Hinweise ergäbe. Hierbei habe er die von — geschilderte Kontaktanbahnung berücksichtigt, nach deren Angaben der Angeklagte ihre Äußerungen sehr wohl verstanden habe. Letztlich habe der Angeklagte auf deren Einwände ja auch reagiert, z.B. dass der Analverkehr schmerzhaft gewesen sei und dass sie es nicht wolle.
Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an. Im Ergebnis vermag die Kammer daher beim Angeklagten zwar keine die Schuldfähigkeit ausschließenden Umstände festzustellen. Hingegen ist aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen. Hierbei hat die Kammer insbesondere die gut erhaltene Erinnerungsfähigkeit, wie sie sich aus seiner Einlassung entnehmen lässt, sowie seine Reaktionsfähigkeit auf die Äußerungen / Aufforderungen der — berücksichtigt.
D.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 21, 49, 52 StGB.
Soweit der Angeklagte zunächst manuell in die Vagina der — eindrang und anschließend sie anal penetrierte, ist die Kammer von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen, da es sich um ein fließendes Geschehen handelte.
E.
Strafzumessung
I. Strafrahmen
1.Der Strafrahmen wurde der Vorschrift des § 177 Abs. 6 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.
2.Wie unter Buchstabe C. festgestellt, erfüllte der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nummer 1 StGB. Ein Absehen von der Indizwirkung des Regelbeispiels kam zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht.
Die Kammer war sich bewusst, dass trotz der Indizwirkung durch die Erfüllung des Regelbeispiels eine Gesamtabwägung durchzuführen war. Hierbei waren alle Umstände zu berücksichtigen, welche für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kamen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden.
Zugunsten des Angeklagten und damit für ein Abweichen vom erhöhten Strafrahmen des Regelfallbeispiels spräche, dass der Angeklagte teilweise geständig war, indem er die sexuellen Handlungen an — eingeräumt hat, und sich lediglich auf die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs zurückzog. Auch ist nicht zu übersehen, dass dem Angeklagten nur die Fortsetzung des manunellen Eindringens und die Fortsetzung des durch das Festhalten an den Händen gewaltsam erzwungenen Analverkehr zum Vorwurf gemacht werden kann und nicht der anschließend im Schlafzimmer vollzogene Vaginalverkehr. Ganz erheblich zugunsten des Angeklagten musste sich auswirken, dass — zunächst – auch tatsächlich – mit dem Austausch von Zärtlichkeiten einverstanden war. Aus Sicht des Angeklagten schien — daher auch mit erheblichen sexuellen Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr einverstanden. Diese Einschätzung des Angeklagten ist auch nachvollziehbar. Daher ist die Ablehnung solcher erheblichen sexuellen Handlungen für den Angeklagten überraschend, wodurch es ihm, der immerhin im Sinne des § 21 StGB alkoholisiert war, deutlich schwerer gemacht wurde, sich rechtstreu zu verhalten und sich dem Willen von — zu beugen. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass die vom Angeklagten eingesetzte Gewalt nur geringfügig war, indem er — während des Analverkehrs an den Handgelenken festhielt. Des weiteren wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass — keine körperlichen Verletzungen davongetragen hat und auch die körperlichen Schmerzen nach relativ kurzer Zeit (14 Tage beim Analverkehr) abgeklungen waren. Auch eine massivere längerfristige psychische Beeinträchtigung war bei — nicht gegeben. Dass sich die Tat in der Wohnung von — ereignet hat, also in einem für sie geschützten Umfeld, hat die Kammer dem Angeklagten nicht negativ angerechnet. Denn es geschah auf Betreiben von —, dass man sich in ihre Wohnung begeben hat.
Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er den Analverkehr ungeschützt vollzog und daher — einer erhöhten Gefahr einer Infektion aussetzte. Auch war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich – wie dem Angeklagten seiner eigenen Einlassung zufolge jedenfalls pauschal bewusst war – bei — aufgrund ihrer Vorerkrankungen und insbesondere der fünf erlittenen Schlaganfälle um eine besonders schützenswerte Person handelt. Zudem hat der Angeklagte es ausgenutzt, dass — auf einem geringeren Level in Form von Zärtlichkeiten körperliche Zuneigung suchte. Straferschwerend wirkte sich aus, dass der Angeklagte zugleich zwei Tatvarianten und zwei Straftatbestände verwirklichte, da er sich zugleich der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Insbesondere wirkte sich zulasten aus, dass Bundeszentralregister des Angeklagten nicht mehr eintragungsfrei war. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts — vom 15.07.2019, rechtskräftig seit 07.08.2019, wurde der Angeklagte wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 und Abs. 3 StGB und damit einer einschlägigen Straftat schuldig gesprochen. Zu seinen Gunsten wirkt allerdings die verhältnismäßig geringe Geldstrafe mit 50 Tagessätzen zu je 10 €. Andererseits trat gegen ihn das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher nach § 25 JArbSchG in Kraft.
Bei der Gesamtschau dieser vorgenannten Umstände hatte es nach Überzeugung der Kammer bei der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB zu verbleiben.
3.Zur Überzeugung der Kammer lag aus den vorgenannten Gründen auch kein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB in Bezug auf § 177 Abs. 5 StGB vor.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls hat die Kammer alle Umstände zu berücksichtigen, welche für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Auch bei zusätzlicher Berücksichtigung des § 21 StGB, der infolge der Alkoholisierung des Angeklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. — zur Anwendung zu bringen war, kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die mildernden Faktoren nicht beträchtlich überwogen. Denn die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände rechtfertigen auch in ihrer Summe die Annahme eines minder schweren Falls nicht, da das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falls geboten erschien.
4.Gemäß §§ 21 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB war der Strafrahmen jedoch zu verschieben. Die Kammer ist deshalb von einem Strafrahmen von 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ausgegangen.
II. Strafzumessung im engeren Sinn
Innerhalb des genannten Strafrahmens waren nochmals die bereits genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche bereits bei der Erörterung des Strafrahmens aufgeführt wurden.
Insbesondere sprach zugunsten des Angeklagten erneut, dass er Teil geständig war und es zu keinen körperlichen Verletzungen der — gekommen ist. Zugunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass er sich als einer ethnischen anderen Kultur Angehöriger bereits seit gut neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, die ihn offensichtlich beeindruckt hat.
Zulasten des Angeklagten war insbesondere zu werten, dass er den Analverkehr ungeschützt durchführte und zugleich 2 Straftatbestände verwirklichte, nämlich neben der Vergewaltigung auch die vorsätzliche Körperverletzung erfüllte.
Nach nochmaliger umfassender Abwägung erschien der Kammer eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren
tat- und schuldangemessen.
F.
Unterbringung gemäß § 64 StGB
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen vor. Auch insoweit stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. —.
•Der Sachverständige führte unter Rückgriff seiner unter C.V. gemachten Ausführungen aus medizinischer Sicht aus, es bestehe beim Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit, die dem Begriff eines Hanges zum übermäßigen Alkoholkonsum im Sinne des § 64 StGB zuzuordnen sei. Die Anlasstat sei in beträchtlich alkoholisiertem Zustand begangen worden. Der Angeklagte sei bereits 2019 wegen einer sexuellen Belästigung in angetrunkenem Zustand strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus den Zeugenaussagen sei zudem ersichtlich, dass der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand ein gegenüber Frauen auffälliges Verhalten zeige, insbesondere nach den Angaben der — und der –, Verhalten mit erzwungenen sexuellen Kontakten.
Die Kammer hat beim Angeklagten das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30.07.2019 – 2 StR 93/17, abgedruckt in NStZ-RR 2020,37) angenommen. Der Angeklagte hat im zeitnahen Zeitraum zu seiner vorläufigen Festnahme Alkohol in erhöhtem Maße zu sich genommen, wie sich aus der aktuell entnommenen Blutprobe und im Übrigen aus den Feststellungen der Vorverurteilung ergibt. Dass der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. — in der Lage gewesen ist, seinen Alkoholkonsum zeitweise einzuschränken z.B. während der Arbeit bei der Firma —, steht dieser Einschätzung nicht entgegen.
•Der Angeklagte ist vorliegend wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden.
Die abgeurteilten Taten stehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. — in kausalem Zusammenhang mit dem problematischen Suchtmittelkonsum. Unter dem Einfluss von Alkohol senke sich die Handlungsschwelle für sexuell motivierte Delikte. Solange der Angeklagte seine Alkoholabhängigkeit nicht überwinde, bestehe die Gefahr, dass er infolge seines Hanges betrunken erneut in sexuell enthemmte Zustände gerate, in denen er Sexualdelikte begehe. Bei seiner Alkoholabhängigkeit handle es sich um ein behandlungsbedürftiges medizinisches Problem.
•Die Erfolgsaussicht einer Therapie im Sinne des § 64 StGB wird von der Kammer bejaht.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. — habe der Angeklagte seine Bereitschaft erklärt, im Falle einer Unterbringung im Maßregelvollzug mitzuwirken. Hierzu sei er sowohl intellektuell als auch vom sprachlichen Niveau (Deutschkenntnisse) her durchaus in der Lage. Bislang habe sich der Angeklagte noch nie suchtspezifischen Therapiemaßnahmen unterzogen. Befunde, die dem Erfolg einer Maßregel entgegenstehen würden, hätten nicht erhoben werden können. Insgesamt seien die Voraussetzungen des § 64 StGB aus medizinischer Sicht zu bejahen.
Seine Therapiebereitschaft hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nochmals bekräftigt. Zudem hat der Angeklagte, wieder Sachverständige ausführte, bislang weder eine Entgiftung noch eine sonstige Entwöhnungsbehandlung durchgeführt. Es besteht daher durchaus hinreichende Aussicht auf Erfolg für eine Behandlung im Maßregelvollzug. Nach Auffassung der Kammer hängt der weitere Verlauf des Angeklagten entscheidend davon ab, inwieweit es ihm gelingen wird, suchtmittelabstinent zu leben und eine prosoziale Lebenseinstellung unter Beachtung der in der Bundesrepublik geltenden kulturellen Werte zu entwickeln.
•Die Dauer einer Therapie hat die Kammer entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Dr. — mit 18 Monaten angesetzt.
•Ein Ausnahmefall, trotz Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen von der Anordnung der Unterbringung abzusehen (“Soll“- Vorschrift), liegt nicht vor.
G.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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