Aktenzeichen 203 StObWs 514/20
StVollzG §§ 115 Abs. 3, 116 Abs. 1;
BayStVollzG Art. 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 3 Satz 2
Leitsatz
1. Ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG liegt bereits dann vor, wenn der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist.
2. Die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse dürfen nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden.
3. Dies betrifft nicht nur die Fälle der drohenden Wiederholungsgefahr, der fortbestehenden Beeinträchtigung und des Rehabilitationsinteresses im Falle fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme.
4. Ein Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann, das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen sich also typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt.
5. Die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürfen dabei nicht überspannt werden. Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können daher neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz ihres besonders hohen Gewichts wegen unter Richtervorbehalt gestellt hat, auch Eingriffe in andere Grundrechte sein.
6. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren.
7. Zu Eingriffen in die Schutzbereiche von Art. 3 GG, Art. 6 GG und das Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) bei Versagung beantragten Urlaubs nach Art. 14 und 17 BayStVollzG.
Verfahrensgang
2 NöStVK 528/20 2020-10-11 Bes LGAUGSBURG LG Augsburg
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde vom 17.11.2020 wird der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 11.10.2020 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen zurückverwiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin F R -, ohne Ratenzahlung bewilligt.
4. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim.
Am 24.06.2020 beantragte er Urlaub für die Zeit vom 18.08.2020 bis zum 04.09.2020, um in Begleitung seiner Ehefrau mit seinem Stiefsohn den Sommerurlaub zu verbringen und um arbeitsspezifische Abläufe zu klären (reibungsloser Wiedereintritt in die Firma).
Diesen Antrag hat die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 06.07.2020, dem Beschwerdeführer bekannt gegeben am 09.07.2020, abgelehnt und begründet mit Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen sowie damit, dass ab dem 18.03.2020 coronabedingt generell keine Lockerungsmaßnahmen aus dem geschlossenen Vollzug gewährt werden.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.07.2020, bei Gericht eingegangen am 23.07.2020, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist ohne Erfolg geblieben.
Nachdem der Beschwerdeführer Ende August 2020 nach Vollverbüßung aus der Strafhaft entlassen worden war, beantragte er mit Schreiben vom 07.10.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage, festzustellen, dass die Ablehnung des Urlaubsantrages rechtswidrig war.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 11.10.2020, der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 19.10.2020, den Antrag zurückgewiesen, da ein erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG nicht ersichtlich sei. Weder halte der diskriminierende Charakter der Maßnahme an noch wirke sich die angefochtene Maßnahme für den Verurteilten nachteilig aus noch zeichne sich konkret eine Wiederholungsgefahr ab. Ein „tiefgreifender Grundrechtseingriff“ käme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich um einen Eingriff handelte, den schon das Gesetz unter Richtervorbehalt gestellt habe.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde vom 17.11.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tage. Die Strafvollstreckungskammer habe mehrere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, nämlich das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 GG sowie das Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresse des Verurteilten gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Es liegen auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG vor, da es ausreicht, dass der Verurteilte nachvollziehbar die Verletzung von Grundrechten rügt.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache – zumindest vorläufigen – Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG verneint.
1. Es liegt bereits eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes vor. Der Beschluss vom 11.10.2020 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die Effektivität des Rechtsschutzes. Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen. Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. – die Rechtsprechung des BVerfG zusammenfassend – BVerfG, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 2 BvR 612/12, BVerfGK 20, 207, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, Az.: 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06, BVerfGE 117, 244). Die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse dürfen nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008, Az.: 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07, BVerfGE 120, 274). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es zwar prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen. Ausnahmsweise kann aber das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage auch noch nach Erledigung in besonderer Weise schutzwürdig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001, Az.: 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00 und 2 BvR 1777/00, BVerfGE 104, 220). Dies betrifft nicht nur die von der Strafvollstreckungskammer angesprochenen Fälle der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1989, Az.: 2 BvR 3/88, BVerfGE 81, 138; BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02, BVerfGE 117, 71; st. Rspr.), der fortbestehenden Beeinträchtigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1989, Az.: 2 BvR 3/88, BVerfGE 81, 138; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77; st. Rspr.) und des Rehabilitationsinteresses im Falle fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1989, Az.: 2 BvR 3/88, BVerfGE 110, 77). Unter anderem ist bei gewichtigen Eingriffen ein Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann, das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen sich also typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 2 BvR 612/12, BVerfGK 20, 207; BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997, Az.: 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95 und 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77; BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02, BVerfGE 117, 71; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, Az.: 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06, BVerfGE 117, 244; st. Rspr.). Die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürfen dabei nicht überspannt werden mit der Folge, dass Rechte – und insbesondere Grundrechte – in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben. Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können daher neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz ihres besonders hohen Gewichts wegen unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997, Az.: 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95 und 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27; BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001, Az.: 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00 und 2 BvR 1777/00, BVerfGE 104, 220; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, Az.: 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06, BVerfGE 117, 244), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 2 BvR 612/12, BVerfGK 20, 207; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2002, Az.: 2 BvR 553/01, NJW 2002, 2699; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77; BVerfG, Beschluss vom 20.04.2007, Az.: 2 BvR 203/07, BVerfGK 11, 54; BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: 2 BvR 1023/08, BVerfGK 17, 420; BVerfG, Beschluss vom 05.08.2010, Az.: 2 BvR 729/08, BVerfGK 17, 459, zur Verletzung des Resozialisierungsinteresses durch Verweigerung von Vollzugslockerungen; BVerfG, Beschluss vom 07.03.2012, Az.: 2 BvR 988/10, NJW 2012, 2790; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2012, Az.: 2 BvR 737/11, NJW 2013, 1941).
b) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77).
Durch ein Eilverfahren wird das Rechtsschutzinteresse nämlich nur vorläufig und anders als im Hauptsacheverfahren erfüllt. Unterschiede bestehen in verfahrensrechtlicher und in materiellrechtlicher Hinsicht.
Zudem ist die Möglichkeit einer Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren auch für die Gewährung von Rechtsschutz im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG, § 90 Abs. 2 BVerfGG) regelmäßig zunächst auf das Hauptsacheverfahren vor den Fachgerichten verwiesen. Grundsätzlich soll das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen treffen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1988, Az.: 1 BvR 777/85, 1 BvR 882/85 und 1 BvR 1239/85, BVerfGE 79, 1). Darüber hinaus ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.1989, Az.: 1 BvR 1290/85, BVerfGE 79, 275; BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992, Az.: 1 BvR 1859/91, BVerfGE 86, 15; st. Rspr.).
2. Die daraus sich ergebenden Erfordernisse der Rechtsschutzgewährung hat die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt. Sie hat nicht geprüft, ob die vorgenannten Voraussetzungen für ein nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehendes Rechtsschutzinteresse vorlagen. Hier steht sogar die Verletzung mehrerer Grundrechte des Beschwerdeführers im Raum.
a) Der Beschwerdeführer wollte den beantragten Urlaub dazu nutzen, in Begleitung seiner Ehefrau mit seinem Stiefsohn den Sommerurlaub zu verbringen. Damit ist der Schutzbereich des Art. 6 GG berührt.
Die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2001, Az.: 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242; BVerfG, Beschluss vom 17.07.2002, Az.: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01, BVerfGE 105, 313) stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Haftvollzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1976, Az.: 2 BvR 61/76, BVerfGE 42, 95, Besuchserlaubnis; BVerfG, Beschluss vom 08.12.1993, Az.: 2 BvR 736/90, BVerfGE 89, 315, Trennscheibe; BVerfG, Beschluss vom 19.04.2006, Az.: 2 BvR 818/05, BVerfGK 8, 36, Verlegung in heimatnähere Justizvollzugsanstalt [ebenso BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017, Az.: 2 BvR 345/17, StraFo 2017, 386; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 2 BvR 2111/06, BVerfGK 13, 487; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2020, Az.: 2 BvR 1362/19, juris]; BVerfG, Beschluss vom 31.08.1993, Az.: 2 BvR 1479/93, NStZ 1994, 52, akustische Besuchsüberwachung) und bezieht sich auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.1981, Az.: 2 BvR 646/80, BVerfGE 57, 170, Briefkontrolle; BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989, Az.: 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, Schutz der Adoptivfamilie).
Dieser Schutzfunktion wird der lapidare Satz in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 06.08.2020 nicht gerecht, Art. 6 Abs. 1 GG habe bei der Entscheidung ebenfalls Berücksichtigung gefunden.
b) Der Beschwerdeführer wollte den beantragten Urlaub ferner dazu nutzen, um arbeitsspezifische Abläufe zu klären (reibungsloser Wiedereintritt in die Firma). Damit ist der Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG eröffnet (Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresse).
Erstrebt ein Gefangener vollzugsöffnende Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2018, Az.: 2 BvR 1649/17, juris). Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.1977, Az.: 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187; BVerfG, Beschluss vom 28.06.1983, Az.: 2 BvR 539/80 und 2 BvR 612/80, BVerfGE 64, 261; BVerfG, Beschluss vom 01.07.1998, Az.: 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93 und 2 BvR 17/94, BVerfGE 98, 169; st. Rspr.). Die Gewährung von Urlaub dient diesem Ziel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.08.2010, Az.: 2 BvR 729/08, BVerfGK 17, 459).
Auf den Gesichtspunkt der Vorbereitung des sozialen Empfangsraumes ist die Justizvollzugsanstalt Kaisheim in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2020 überhaupt nicht eingegangen.
c) Darüber hinaus ist auch Art. 3 GG betroffen. Der Beschwerdeführer hat – von der Strafvollstreckungskammer nicht überprüft – im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.07.2020 vorgetragen, dass jedenfalls drei anderen Inhaftierten trotz Corona seitens der Justizvollzugsanstalt Kaisheim sowohl Ausgang als auch Urlaub in den Monaten Juli und August 2020 gewährt worden sei.
3. Deshalb waren der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 11.10.2020 aufzuheben und die Sache nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die Strafvollstreckungskammer wird die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, auf die die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers bereits ausführlich und detailliert samt entsprechender Beweisangebote hingewiesen hat, näher aufklären und bei ihrer Beurteilung, ob die Justizvollzugsanstalt bei der Frage, ob der beantragte Urlaub gewährt werden kann, ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, die vorgenannten Grundrechte zentral in den Blick nehmen müssen.
b) Der beantragte Urlaub ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG bzw. nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG nur dann zwingend zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde. Hinsichtlich dieser Flucht- oder Missbrauchsgefahr sind die relevanten Tatsachen aber ganz konkret festzustellen; allgemeine Befürchtungen genügen nicht.
c) Auf welche Rechtsgrundlage sich die allgemeine Anordnung der Justizvollzugsanstalt Kaisheim stützt, dass ab dem 18.03.2020 coronabedingt generell keine Lockerungsmaßnahmen aus dem geschlossenen Vollzug gewährt werden, ist nicht erkennbar. Sollte dieser Gesichtspunkt lediglich im Einzelfall ein Gesichtspunkt bei der Ausübung des der Justizvollzugsanstalt zustehenden Ermessens bei der Urlaubsbewilligung sein, wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht mildere Mittel wie etwa ein Corona-Test zur Verfügung stehen, und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, ob die Justizvollzugsanstalt Kaisheim tatsächlich jedenfalls drei anderen Inhaftierten trotz Corona sowohl Ausgang als auch Urlaub in den Monaten Juli und August 2020 gewährt hat.
d) Schließlich wird vorliegend sowohl hinsichtlich einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr als auch hinsichtlich einer Infektionsgefahr ganz entscheidend die von allen Beteiligten bislang nicht diskutierte Besonderheit mit zu berücksichtigen sein, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Urlaub unmittelbar in seine Entlassung aus dem Strafvollzug überging. Das von der Justizvollzugsanstalt Kaisheim angeführte Argument, dass der Beschwerdeführer vor der Gewährung von Urlaub erst ausreichend erprobt worden sein muss, geht insoweit fehl. Es liegt fern, dass der Beschwerdeführer die endgültige Freiheit vor Augen den kurzen Urlaub noch zur Flucht nutzt oder seine Freiheit mit neuen Straftaten wieder aufs Spiel setzt. Auch ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Infektionsgefahr für die Justizvollzugsanstalt ergeben könnte, wenn der Beschwerdeführer letztlich nicht mehr dorthin zurückkehren muss. Diese Umstände begründen nochmals erhöhte Anforderungen an eine Versagung des beantragten Urlaubs.
IV.
1. Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 60, 65, 52 Abs. 1 GKG.
2. Dem mittellosen Beschwerdeführer war für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten ohne Ratenzahlung zu bewilligen (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).