Strafrecht

Diverse Straffälligkeit, u.a. nach Partnertrennung

Aktenzeichen  102 Js 9256/18 KLs

Datum:
8.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40440
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 168 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6, § 201a Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3, 238 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 304 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
AntiDopG § 2 Abs. 3
AMG § 95 Abs. 1 Nr. 4
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2a

 

Leitsatz

Umfängliche Begründung einer Verurteilung wegen diverser Delikte u.a. im Zusammenhang mit Nachstellungen sowie mit dem Umgang mit Betäubungs- oder Dopingmitteln. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Angeklagte R1. K. ist schuldig der Nachstellung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit Verbreitung pornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Nachstellung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Nachstellung in Tatmehrheit mit Nachstellung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in Tatmehrheit mit zwei Fällen des vorsätzlich unerlaubten Veräußerns von Dopingmitteln, diese jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke.
2. Er wird deshalb und unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 07.05.2018, Az. 109 Cs 781 Js 7940/17, unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 08.10.2018, Az. 306 Ds 102 Js 2178/18, unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,– EUR verurteilt.
3. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
4. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 248,– EUR wird gegen den Angeklagten angeordnet.
5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Silvana L. zu tragen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 I Nr. 1 in Verbindung mit Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 und 3 Alt. 2, 2 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 3 AntiDopG, Ziffer I 1 a) und b) der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG in Verbindung mit der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung, §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 2, 3 S. 1 AMG, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 168 Abs. 2, 184 Abs. 1 Nr. 2 und 6, 201a Abs. 2, 205, 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3, 230 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3, 238 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, Abs. 4, 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 303c, 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 52, 53, 73c StGB.

Gründe

A. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 44jährige Angeklagte wurde am (…).1974 in Aschaffenburg geboren, wo er auch aufwuchs. Im Alter von 10 Jahren trennten sich seine Eltern. Der Vater verstarb im Jahr 2014 im Alter von 61 Jahren, die Mutter im Jahr 2006. Nach der Trennung verblieb der Angeklagte mit seinem Bruder bei seinem Vater, während seine sechs Jahre jüngere Schwester bei der Mutter aufwuchs. Die familiären Verhältnisse beschreibt der Angeklagte als geprägt durch die Trennung der Eltern, die dazu führte, dass der Vater, der zuvor vertrauens- und liebevoll war, verbittert und gefühlskälter wurde. Im Jahr 2000 heiratete der Angeklagte seine sechs Jahre ältere Ehefrau, die aus Kanada stammt; im Jahr 2001 und 2005 gingen aus der Ehe zwei Töchter hervor. Die Ehe dauerte bis zuletzt an; zwischen dem Jahr 2012 bis 2014 bestand eine in ihrer Intensität schwankende Beziehung/Affäre zu der hiesigen Zeugin V1. D. und zumindest von Mitte 2017 bis Ende 2017 bestand eine Beziehung/Affäre zur hiesigen Zeugin S1. L..
Nach der Absolvierung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses begann der Angeklagte eine Lehre als Heizungs- und Lüftungsbauer im Betrieb seines Vaters und arbeitete dort zwischen den Jahren 1992 und 2015. Im Jahr 2015, als sein Bruder als Alleinerbe des Vaters den Betrieb fortführte, wechselte der Angeklagte als Anlagenmechaniker zum Frankfurter Flughafen. Zwischen den Jahren 2002 und 2006 betrieb der Angeklagte nebenberuflich ein Sicherheitsunternehmen, zwischen den Jahren 2006 und 2007 lebte er mit seiner Familie in Kanada und zwischen den Jahren 2014 und 2015 betrieb der Angeklagte ein Boxstudio in Aschaffenburg.
Alkohol und illegale Drogen spielten beim Angeklagten keine Rolle; er bezog Testosteron und Fentanylpflaster u. a. auf Rezept durch seine Ärzte. Hinzu kam der Konsum von Dopingmitteln, „um fit zu bleiben“.
Der Angeklagte ist vorbestraft:
Gegen ihn wurde am 07.05.2018 durch das Amtsgericht Würzburg, Az. 109 Cs 781 Js 7940/17, ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen (Einzelstrafen 70 Tagessätze, 90 Tagessätze, 40 Tagessätze und 90 Tagessätze) verhängt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde im Nachhinein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 30.07.2018 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes auf 15,– EUR reduziert wurde. Dieser Strafbefehl in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. Juli 2018 wurde am 09.08.2018 rechtskräftig.
Am 08.10.2018 verurteilte das Amtsgericht Aschaffenburg, Az. 306 Ds 102 Js 2178/18, den Angeklagten wegen Nachstellung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tatmehrheit mit übler Nachrede in Tatmehrheit mit zwei Fällen der Verbreitung pornografischer Schriften, jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, jeweils zum Nachteil der hiesigen Zeugin S1. L., zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,– EUR (Einzelstrafen 110 Tagessätze, 90 Tagessätze, 40 Tagessätze, 60 Tagessätze, 100 Tagessätze). Die Entscheidung wurde am 16.10.2018 rechtskräftig.
Die verhängten Geldstrafen waren jeweils noch nicht im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung vollständig vollstreckt, sondern wurden in Raten bedient.
B. Der Angeklagte befand sich in hiesiger Sache aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 09.11.2018, Gz. 306 Gs 2080/18, seit dem 09.11.2018 in einstweiliger Unterbringung nach § 126 StPO in der R. M1. Klinik für forensische Psychiatrie, BKH Lohr und ab dem 13.05.2019 aufgrund eines Haftbefehls in Abänderung des vorgenannten Beschlusses durch das Landgericht in hiesiger Sache vom 13.05.2018 in Untersuchungshaft in der JVA Aschaffenburg. Zu den Feststellungen zum Tatgeschehen
I. (Ziff. II. der Anklage)
Bis Ende des Jahres 2017 führte der Angeklagte eine Beziehung mit der Zeugin S1. L. Nachdem die Zeugin Anfang Februar 2018 polizeilich vernommen worden war und in der Folge eine Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten stattgefunden hatte, führte der Angeklagte dies auf die Aussage der Zeugin zurück und unternahm ab diesem Zeitpunkt Versuche, diese zu terrorisieren, deren Ruf zu zerstören und die Zeugin bzw. deren Familie finanziell zu schädigen. Diese Unternehmungen führten jeweils dazu, dass die Zeugin in ihrer Lebensführung erheblich gestört war, was sich schließlich daran zeigte, dass sie mehrfach umzog, bei Dunkelheit nach Möglichkeit nicht mehr alleine das Haus verließ, Kameras in und um ihre Wohnung herum anbrachte und zumindest kurzzeitig unter Angstzuständen und Schlafstörungen litt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
Insbesondere kam es zu folgenden Vorfällen:
1. Am 14.04.2018 brachte der Angeklagte unter Beteiligung mindestens einer weiteren Person im Stadtgebiet von Aschaffenburg, u.a. in der L1. straße, L2. straße, G1. Straße, im Luitpoldparkhaus, am Tanzparadies, an der City-Galerie und in der D. straße, an verschiedenen Parkautomaten, Straßenlaternen, Containern eine Vielzahl von selbstklebenden Flyern an, auf denen die Zeugin u.a. nackt sowie deren Geschlechtsteil in Großaufnahme abgebildet war und als „Silly Candy“ bezeichnet wurde. Ferner war ihre vollständige Adresse, Handynummer, dienstliche E-Mail-Adresse sowie ein Link zu der pornographischen Webseite „pornhub“ auf dem Flyer angegeben. Auf dieser pornographischen Website hatte der Angeklagte über einen Bekannten einen Account auf den Namen der Zeugin L. anlegen lassen, auf dem sich u.a. zahlreiche Nacktbilder der Zeugin oder Bilder befanden, bei denen die Zeugin auch sexuelle Handlungen an sich vornimmt. Diese Daten hatte die Zeugin dem Angeklagten während der vorangegangenen Beziehung einvernehmlich, jedoch nicht zum Zwecke der Verbreitung, überlassen. Dass die Zeugin mit der vorgenannten Verwendung der Bilder nicht einverstanden war, war dem Angeklagten bewusst; er wollte durch diese Aktion die Zeugin öffentlich herabwürdigen und in ihrer Lebensführung beeinträchtigen.
2. Am 29.04.2018 um 10:00 Uhr fand in der Kirche St. Laurentius, K1. straße, …die Hl. Erstkommunion der jüngeren Schwester der Zeugin L. statt. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, in der Nacht auf den 29.04.2018 gemeinsam mit dem Zeugen H. rund um die vorgenannte Kirche, u.a. auf der Informationstafel der Kirche, auf Säulen, auf den Mülleimern des Kirchenvorplatzes und verschiedenen geparkten Fahrzeugen erneut eine große Zahl von Flyern, selbstklebenden Postern und Handzetteln anzubringen. Zum einen handelte es sich bereits um den in der vorangegangenen Ziffer beschriebenen Flyer. Ein weiterer Flyer enthielt ein Nacktbild und drei weitere Bilder der Zeugin mit der Aufschrift: „Aids, HIV hat viele Gesichter, Gib AIDS keine Chance, Silvana L., Prostituierte-HIV positiv, K.“. Auch durch diese Aktion wollte der Angeklagte die Zeugin öffentlich herabwürdigen und in ihrer Lebensführung beeinträchtigen.
3. In der Nacht vom 26.05.2018 auf 27.05.2018 zerstörte der Angeklagte unter Beteiligung der Zeugen H. und Timo K. auf dem Friedhof in der F2. straße in .,..die Grabstätte des kürzlich verstorbenen Vaters der Zeugin S1. L., Peter L.. U.a. riss er den Grabstein aus der Verankerung und warf diesen nach vorne um, wodurch auch die Grabauflage stark beschädigt wurde. Ferner schlug er mit einem Vorschlaghammer auf den Grabstein ein. Insgesamt verursachte der Angeklagte einen Sachschaden in Höhe von ca. 2.000,– EUR.
4. In der Nacht vom 11.07.2018 auf den 12.07.2018 befestigte der Angeklagte an dem ordnungsgemäß auf dem PKW-Stellplatz des Anwesens (…) Mainaschaff abgestellten PKW Suzuki der Zeugin S1. L., amtliches Kennzeichen AB-(…), eine Eisenkette mit zwei Karabinerhaken an den Enden mit einem Karabiner am linken Bremsschlauch und mit dem anderen an einem massiven Balkongeländer des vorgenannten Anwesens. Der Angeklagte beabsichtigte, dass das Fahrzeug der Zeugin beim Losfahren beschädigt wird, wobei er davon ausging, dass die Manipulation bemerkt wird. Damit wollte er die Zeugin weiterhin in Angst und Schrecken versetzen und nahm zumindest billigend in Kauf, dass sie sich weiterhin durch ihn bedroht fühlte und ihre Lebensgestaltung einschränkte.
5. Am 17.07.2018 um 15:03 Uhr versandte der Angeklagte über eine Mittelsperson von einer DHL-Filiale in …, ein Paket an die Arbeitsstelle der Zeugin L., die Firma (…) zu ihren Händen. In diesem Paket, das am 19.07.2018 an die Arbeitsstelle der Zeugin zugestellt wurde, hatte der Angeklagte einen echten Menschenschädel verpackt, den er sich zuvor von dem Zeugen H. beschafft hatte. Kurze Zeit zuvor in der Nacht auf den 12.07.2018 hatte der Angeklagte erneut auf dem Friedhof in der F2. straße in … die Grabstätte des erst kürzlich verstorbenen Vaters der Zeugin L. verwüstet. Die Übersendung des Menschenschädels, mit der der Angeklagte auf Grund des Zusammenhangs mit der Verwüstung des Grabs den Eindruck erwecken wollte, dass es sich um den Schädel aus dem Grab handelt, geschah deshalb, um die Zeugin L. weiter zu terrorisieren und in Angst und Schrecken zu versetzen.
6. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.08.2018, 14:30 Uhr und dem 02.08.2018, 6:00 Uhr begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen H. zu dem ordnungsgemäß in der B2.str. 50, … A2. abgestellten LKW, amtliches Kennz … der im Eigentum der Zeugin M2. L., der Mutter der Zeugin S1. L., stand. Dort durchtrennte er – oder der Zeuge H. mit Wissen und Wollen des Angeklagten – das Zuleitungskabel das Kraftfahrzeugs für das Gas- und Bremspedal. Dadurch entstand ein erheblicher Sachschaden und der LKW war nicht mehr benutzbar. Auch durch diese Tat wollte der Angeklagte die Zeugin S1. L. weiter verängstigen und in ihrer Lebensführung beeinträchtigen, daneben die Zeugin M2. L. verängstigen und finanziell schädigen, was ihm auch gelang.
Die Zeugin S1. L. hat hinsichtlich sämtlicher Taten form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Im Übrigen bejaht die Staatsanwaltschaft jeweils das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen.
II. (Ziff. III. der Anklage)
Der Angeklagte entwendete im Zeitraum zwischen dem 20.08.2018 und 25.08.2018 aus den Beständen seines Arbeitgebers F. AG, Frankfurt, wo er als Anlagenmechaniker beschäftigt war, zumindest zwei Fensterklimageräte im Wert von jeweils 598,– EUR netto. Hierbei war ihm bewusst, dass diese Geräte nicht in seinem Eigentum standen und er keine Berechtigung zur Mitnahme der Geräte hatte. Die Geräte verbrachte der Angeklagte zunächst nach Aschaffenburg, um diese sodann am 25.08.2018 unter Mitwirkung des Zeugen D. an den Zeugen K. in Frankfurt zum Gesamtpreis von 750,– EUR zu verkaufen.
III. (Ziff. IV der Anklage)
1. Ab AuG. 2018 entschloss sich der Angeklagte, einen Sprengsatz in Form einer Rohrbombe herzustellen. Am Abend des 29.08.2018, kurz nach 19:00 Uhr, besuchte der Angeklagte den Zeugen H. in seinem Tattoo-Studio, brachte hierzu einen Prototyp aus Holz mit und erörterte mit dem Zeugen H. die mögliche Funktionsweise des Sprengsatzes. Während zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar noch geplant war, den Sprengsatz in einem Steinbruch zu zünden, entwickelte der Angeklagte in der Folgezeit die Absicht, mit diesem Sprengsatzes die Zeugin S1. L. zu töten.
Dieser Sprengsatz sollte entweder mechanisch oder über einen Fernzünder zünden. Hinsichtlich der mechanischen Zündung plante der Angeklagte eine Mause- oder Rattenfalle als Zündauslöser zu installieren, welche auf die Sprengkapsel schlägt und die Bombe zündet, oder aber der Sprengsatz sollte über den bereits beschafften Fernzünder manuell zum Einsatz kommen. Der Angeklagte wollte außerdem die Bombe mit Splittern füllen und/oder die Wirkung mit Munition verstärken. Die Rohrbombe sollte dann in Richtung Bauchraum und Kopf der Silvana L. explodieren.
In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte in seinem Anwesen weiter an der Verfeinerung der Technik und hatte bis zur Sicherstellung am 08.11.2018 bzw. 13.11.2018 letztlich zumindest folgende Bestandteile der Rohrbombe besorgt, vorrätig gehalten bzw. hergestellt: eine Metallkonstruktion zur Montage der Rohrbombe in einem Geschenkkarton, einen Fernzünder, ein Ein-Zoll-Rohrstück samt Verschlusskappen für beide Enden sowie Munition zur Verstärkung der Wirkung bzw. Gewinnung des Sprengmittels. Der Angeklagte wollte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in naher Zukunft die scharfe Bombe – als Geschenk verpackt – vor die Haustüre der Zeugin S1. L. legen, um eine Explosion herbeizuführen und das Leben der Zeugin zu beenden.
2. Am 13.11.2018 bewahrte der Angeklagte, wie er wusste, in seiner Garage in (…) Hösbach ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis einen einschüssigen Vorderladerrevolver Kaliber .44, bei dem die Schlagfeder gebrochen war, auf.
IV. (Ziff. V.1. der Anklage)
In den Jahren 2012 bis Mitte 2014 führte der Angeklagte eine sexuelle Beziehung mit der Zeugin V1. D., deren Intensität schwankte und sich über längere Zeit hinweg auch nur auf den Austausch von Nachrichten oder Bilder beschränkte. Im Rahmen dieser Beziehung erhielt er von der Zeugin einvernehmlich eine erhebliche Anzahl an Intimaufnahmen. Weiterhin fertigte er während der Beziehung ohne Einverständnis der Zeugin Videoaufnahmen von sexuellen Handlungen in Form des Geschlechtsverkehrs zwischen ihm und der Zeugin D..
Der Angeklagte akzeptierte das Beziehungsende durch die Zeugin D. im AuG. 2014 nicht. Nachdem mehrfache Versuche der Kontaktaufnahme nicht zu einem Wiederaufleben der Beziehung führten, erstellte der Angeklagte am 24.12.2014 auf Facebook einen Fake-Account unter dem Namen „Vanja D.“ und hinterlegte dort diverse Nacktbilder der Zeugin, die auch den Intimbereich zeigen. Weiterhin versandte der Angeklagte nahezu zeitgleich an eine Vielzahl von Familienangehörigen und Bekannten der Zeugin weltweit einen Brief, der jeweils eine Karte mit Nacktbildern der Zeugin sowie einen USB-Stick mit weiteren Nacktbildern und der o.g. Videodatei, die die Zeugin beim Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten, der sich jedoch unkenntlich gemacht hat, zeigt. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass die Bilddateien geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Weiterhin nahm der Angeklagte aufgrund der weiten Streuung der Bilddateien in Kauf, dass die Zeugin erhebliche Nachteile im privaten Umfeld erleidet. Wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, wurde der Zeugin u.a. ihre Wohnung bei der damaligen Gastfamilie gekündigt und die Zeugin wurde auch in ihrem körperlichen Wohlbefinden erheblich geschädigt, so dass sie sich aufgrund dieser Tat und der ständigen Konfrontation durch Familie und Bekannte mit dem Geschehen in der Folgezeit auch wegen Depression in Behandlung begeben und Antidepressiva einnehmen musste.
Die Zeugin V1. D. hat form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht.
V. (Ziff. VI. der Anklage)
1. Der Angeklagte bewahrte am 01.02.2018 gegen 6:45 Uhr in (…) Hösbach in seinem Büro/Schlafraum seines Reihenendhauses in einer Schublade unter seinem Bett 54 Fentanylpflaster, 2 Burprenorphinpflaster „Norspan“ sowie diverse Arznei- bzw. Dopingpräparate wissentlich und willentlich auf. Teilweise waren die Fentanylpflaster bzw. das Testosteron dem Angeklagten ärztlich von dessen Ärzten Dr. B. bzw. Dr. F. verschrieben worden.
Im Einzelnen war der Besitz folgender Fentanylpräparate nicht von Verschreibungen gedeckt:
Zusammensetzung gemäß Deklaration
Anzahl
Rechnerisch ermittelte Gesamtmenge Fentanyl
Fentanyl 4,2 mg/Pflaster
15
63 mg
Fentanyl 11,56 mg/Pflaster
7
80,92 mg
Fentanyl 17,34 mg/Pflaster
7
121,38 mg
Insgesamt enthielten die Pflaster damit einen Gesamtwirkstoffgehalt von 265,3 mg Fentanyl. Die beiden Norspan-Pflaster enthielten nach ihrer Deklaration 20 mg Burprenorphin.
Im Einzelnen bewahrte der Angeklagte zudem zeitgleich am gleichen Ort folgende Arznei- bzw. Dopingmittel auf:
– 6 Packungen mit insgesamt 13 Blistern mit insgesamt 109 runden, weißen Tabletten „Proviron“, Bayer, mit dem deklarierten Wirkstoff Mesterolon in einer Konzentration von 25 mg Mesterolon pro Tablette. Die Gesamtmenge des freien Wirkstoffs beträgt 2.725 mg Mesterolon.
– 11 Tabletten Medical Inc. Oxandrobol Tabletten, mit einem deklarierten Wirkstoff Oxandrolon in einer Konzentration von 10 mg pro Tablette. Die Gesamtmenge des freien Wirkstoffs beträgt 110mg Oxandrolon.
– 3 Packungen mit je einem Fläschchen mit je 10 ml mit dem deklarierten Wirkstoff Stanozolol in einer Konzentration von 50 mg/ml. Die Gesamtmenge des freien Wirkstoffs beträgt 1.500 mg Stanozolol.
– 20 Glasampullen Boldenone-200, Malay Tiger, mit dem deklarierten Wirkstoff Boldenon Undecylenoat in einer Konzentration von 200mg/ml. Die Gesamtmenge des freien Wirkstoffs beträgt 2.530,84 mg Boldenon.
– 46 Ampullen Testosterone Enantate Aburaihan Co., mit je 1 ml mit dem deklarierten Wirkstoff Testosterone Enantate in einer Konzentration von 250 mg/ml. Da dem Angeklagten seit dem Jahr 2013 insgesamt 30 Ampullen verschrieben worden waren, waren zumindest 16 Ampullen nicht von ärztlichen Verschreibungen gedeckt. Die Gesamtwirkstoffmenge der 16 Ampullen beträgt mindestens 4.000 mg Testosteron, die Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron beträgt 2.879 mg.
2. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt Ende AuG./Anfang September 2018 verkaufte und übergab der Angeklagte an den Zeugen U. H. folgende Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport:
– 18 Ampullen „Enaxin“ zu je 1 ml mit einer Wirkstoffkonzentration an Testosteron Enantat von 250 mg/ml, dies entspricht einer Gesamtwirkstoffmenge von 4.500 mg und einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 3.240 mg.
– 18 Ampullen „Enanthal“ zu je 1 ml Testosteron Enantat mit einer Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml, mithin einer Gesamtwirkstoffmenge von 4.000 mg und einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 2.880 mg.
– Eine Ampulle mit ca. 7 ml Equibol 200, mit einer Wirkstoffkonzentration von 200 mg/ml, mithin einer Gesamtwirkstoffmenge von 1.400 mg Boldenon Undecylenoat und einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Boldenon von 885 mg.
Der Angeklagte erhielt hierfür einen Kaufpreis von mindestens 4,– Euro pro Ampulle. Der Einkaufspreis ist nicht bekannt.
3. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt Ende April/Anfang Mai 2018 verkaufte und übergab der Angeklagte an den Zeugen T1. K. folgende Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport:
– 19 Ampullen zu je 1 ml TestosteronEnantat mit einer Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml und einer Gesamtwirkstoffmenge von 4.750 mg, mithin einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 3.420 mg.
– 6 Ampullen zu je 1 ml Testosteron Proprionat mit einer Wirkstoffkonzentration von 100 mg/ml, damit einer Gesamtwirkstoffmenge von 600 mg und einer Gesamtmenge des freien Wirkstoffs Testosteron von 502 mg.
Der Angeklagte erhielt hierfür einen Kaufpreis von mindestens 4,– Euro pro Ampulle. Der Einkaufspreis ist nicht bekannt.
Der Angeklagte verfügte, wie er wusste, nicht über die für den Verkehr mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis nach § 3 BtMG bzw. nicht über die Erlaubnis zum Vertrieb der übrigen Substanzen. Die unter Ziffer 1, 2 und 3 genannten Arznei- und Dopingmittel sind zum C. schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Fitness- und Kraftsportbereich und damit zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport geeignet und waren vom Angeklagten auch zu diesem Zweck bestimmt. Zu den im Übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt Überdies legte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg dem Angeklagten die folgenden Sachverhalte zur Last:
1. (I.1. der Anklage)
Der Angeklagte betrieb im Jahr 2014 ein Fitness-Studio „Kronk“ (…) in Aschaffenburg. Der Angeklagte zeigte damals am 27.06.2014 einen Einbruch in das Studio zwischen dem 26.06.2014 und dem 27.06.2014 bei der Polizei an, wobei die Ermittlungen gegen Unbekannt geführt wurden. Weil der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt in Geldnot war, stieg er entgegen seinen Angaben bei der Polizei selbst mit einer anderen bislang nicht bekannten Person in der Nacht vom 26.06.2014 auf den 27.06.2014 in das Studio ein, verwüstete dieses und führte Beschädigungen an Gegenständen durch, um anschließend die Versicherungssumme zu vereinnahmen. Der Angeklagte meldete am 27.06.2014 telefonisch seinem Versicherungsagenten G. den angeblichen Einbruch unter Vortäuschung der Tatsache, dass Unbekannte in das Fitness-Studio eingebrochen seien, einige Gegenstände, u.a. einen Box-Weltmeister-Gürtel von Vladimir K., entwendet hätten und das Studio verwüstet hätten. In der Folgezeit bezifferte der Angeklagte den Schaden der Verwüstung gegenüber der Helvetia Versicherungen unter Aufrechterhaltung der Täuschung auf zumindest 40.000,– EUR und den Betriebsunterbrechungsschaden auf 10.000,– EUR. So getäuscht, veranlasste die Zeugin H. Versicherungen – wie vom Angeklagten beabsichtigt – eine Zahlung in Höhe von insgesamt 50.000,– EUR an den Angeklagten, wobei die Summe am 18.08.2014 auf das Konto mit der IBAN: (…) des Angeklagten überwiesen wurde. Der Angeklagte hatte, wie er wusste, auf diese Summe keinen Anspruch. Die Versicherung hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes keine Transaktion getätigt, so dass ein entsprechender Schaden bei den Helvetia Versicherungen entstand, was der Angeklagte ebenfalls wusste.
2. (I.2. der Anklage)
Ferner zeigte der Angeklagte am 17.07.2016 bei der Polizei einen fingierten Einbruch in sein Wohnanwesen (…) in Hösbach an, wobei die Ermittlungen auch gegen Unbekannt geführt wurden. Die von ihm bei der Polizei geschilderten Tathandlungen führte der Angeklagte ebenfalls selbst aus, um unberechtigt eine hohe Versicherungssumme zu vereinnahmen.
Gegenüber der … Versicherungen zeigte der Angeklagte mit Sach-Schadensanzeige vom 27.07.2016 den angeblichen Einbruch an. Hierbei behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, dass Dritte in seine Wohnung eingebrochen und Schmuck, ein Waffenschrank, Waffen, wertvolle Uhren und andere Gegenstände von Dritten entwendet worden seien. Weiterhin behauptete er wahrheitswidrig, dass drei Uhren, Erbstücke seines Vaters, vorhanden und entwendet worden seien. In Wirklichkeit wurde durch den Angeklagten selbst eingebrochen und die in der Schadensaufstellung aufgeführten Gegenstände wurden von diesem beiseite geschafft bzw. – insb. die Uhren – waren gar nicht vorhanden. So getäuscht veranlasste die Zeugin – wie von dem Angeklagten beabsichtigt eine Zahlung in Höhe von 11.000,– Euro, die am 27.09.2016 auf das Konto mit der IBAN: (…) überwiesen wurde und auf die der Angeklagte – wie er wusste – keinen Anspruch hatte. Die Versicherung hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes keine Transaktion getätigt, sodass ein entsprechender Schaden entstand, was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war.
3. (V.2. der Anklage)
D. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende 2015 plante der Angeklagte aus Verärgerung über die Beendigung der Beziehung durch Vanja D., diese dauerhaft zu entstellen, indem er ihr durch eine andere Person Säure ins Gesicht schütten lassen wollte. Konkret ging der Angeklagte davon aus, dass die Zeugin D. in Hamburg in einem Kaufhaus arbeitet. Der Angeklagte plante die Tat und überlegte bereits, wo er die Säure besorgen kann. Weiterhin ging er davon aus, den Zeugen D. für die Tat zu gewinnen, wobei er davon ausging, dass dieser gegen einen Schuldenerlass in Höhe von 1.500,– EUR sich dazu bereit zeigen würde, die eigentliche Tat zu begehen, wobei er selbst die Zeugin vorher ausspähen wollte. In Umsetzung dieses Planes sprach der Angeklagte nach einem Altherrentraining auf dem Parkplatz vor dem Sportgelände in Goldbach zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in der 2. Jahreshälfte 2015 den Zeugen D. an und frage diesen, ob dieser bereit wäre, der Zeugin gegen den Schuldenerlass an deren Arbeitsstelle in Hamburg Säure ins Gesicht zu schütten, wobei er in Aussicht stellte, noch konkrete Anweisungen zu geben, wie die Tat auszuführen sei. Hierbei beabsichtigte der Angeklagte, die Zeugin dauerhaft zu entstellen, was er dem Zeugen auch mitteilte. Entgegen der Vorstellung des Angeklagten zeigte sich dieser jedoch nicht bereit, die Tat zu begehen und lehnte dieses Ansehen kategorisch ab. Zur Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf den Angaben, des Sachverständigen Prof. Dr. V., der wiedergab, was der Angeklagte ihm im Rahmen der Exploration am 10.02.2019 im Bezirkskrankenhaus Lohr mitgeteilt hatte. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 08.07.2019, auf den verlesenen Entscheidungen des Amtsgerichts Würzburg vom 07.05.2018 und des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 01.10.2018 sowie den hierzu gemachten ergänzenden Angaben des Angeklagten.
II. Zu den Beweismitteln, soweit eine Verurteilung erfolgte
1. Zu der Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung am 05.08.2019 und 08.08.2019 eingeräumt, dass die ihm zur Last gelegten Nachstellungen bzw. Sachbeschädigungen zum Nachteil der Silvana L. zutreffend seien. Er habe die Zeugin L. kennengelernt, als deren Vater Peter L., mit welchem er gut bekannt war, an Krebs erkrankte und letztlich verstarb. Insoweit sei er sehr oft bei dem kranken Herrn L. gewesen und habe so auch engeren Kontakt mit der Zeugin S1.bekommen. Schließlich habe sich dann eine festere Beziehung entwickelt und die Zeugin L. habe den Angeklagten dazu gedrängt, dass er seine Familie verlassen solle. Sie habe „Terror“ gemacht, ihn bei seiner Familie aufgesucht, dort angerufen oder ihn in der Stadt kontaktiert, wenn er mit seiner Familie im Kino unterwegs war. Ende Januar 2018 sei es dann endgültig zum Ende der Beziehung gekommen. Im Anschluss habe es dann eine Hausdurchsuchung nach Waffen bei ihm gegeben, wobei aber nichts gefunden worden sei. Die Zeugin L. habe ihn bei der Polizei zu Unrecht beschuldigt, dass er an einer im November 2017 stattgefunden Messerattacke auf seinen Bruder beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte habe dann dies alles nicht so stehen lassen können und sei – auch durch falsche Freunde, wie etwa den Zeugen H. – letztlich dazu übergegangen, das Ansehen der Silvana L. zu schädigen; hierbei seien jedoch körperliche Verletzungen oder sogar eine Tötung kein Thema gewesen. Insgesamt habe der Zeuge H. sich gleichermaßen beteiligt, so habe er etwa den Totenkopf besorgt oder persönlich die Leitungen am LKW durchgeschnitten, wobei dies jedoch mit Wissen und Wollen des Angeklagten geschehen sei. Die ganze Angelegenheit tue dem Angeklagten leid und er habe der Zeugin L. ein Schmerzensgeld von 5.000,– EUR sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten angeboten.
Auch der ihm zur Last gelegte Diebstahl von Klimageräten treffe zu. Es habe sich allerdings hier um Ausschussgeräte gehandelt, die zur Entsorgung angestanden hätten. Das Arbeitsverhältnis des Angeklagten mit der Firma F. sei durch einen Aufhebungsvertrag am 28.02.2019 aufgehoben und insoweit der Wert der Klimageräte in Höhe von 750,– EUR bei der Endabrechnung angerechnet worden. Bei dem Verkauf der Geräte habe der Zeuge D. mitgewirkt.
Der Vorwurf der Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion treffe nicht zu: Soweit bei ihm Gegenstände festgestellt worden seien (Rohre, Fittings), die als Bauteile einer Bombe dienen sollen, so handele es sich um alltägliche Gegenstände, die insbesondere für einen Gas-Wasser-Installateur völlig üblich und notwendig seien. Soweit dem Angeklagten hier zur Last gelegt werde, er habe eine bauliche Vorrichtung aus Holz bzw. Aluminium entworfen, so habe er diese zwar tatsächlich erstellt, diese sei aber als ein Entwurf für eine Pinselhalterung für die Malerei und nicht als Vorrichtung für einen Sprengsatz vorgesehen gewesen. Zwar sei auch ein Fernzünder bei ihm sichergestellt worden, dieser sei jedoch nicht für die Bombe, sondern für ein Feuerwerk vorgesehen gewesen, welches er zum 50. Geburtstag seiner Ehefrau verwenden wollte. Die festgestellte Munition habe er legal erworben und die Schrotpatronen von dem Zeugen H. erhalten. Hinsichtlich der Belastungszeugen sei zu bemerken, dass diese ein Interesse daran hätten, ihn zu belasten, denn diese hätten Schulden bei dem Angeklagten; der Zeuge Timo K. habe Schulden in Höhe von etwa 500…. EUR, der Zeuge H. in Höhe von etwa 1.200,– EUR und der Zeuge D. habe in der Vergangenheit Schulden in Höhe von 7.500,– EUR gehabt.
Hinsichtlich der festgestellten Vorderladerwaffe sei es zwar zutreffend, dass er diese besessen habe – diese stamme aus dem Bestand des Vaters -, sie sei aber nicht funktionstüchtig gewesen.
Die ihm zur Last gelegten Tat der Verbreitung von Bildaufnahmen der Zeugin D. treffe zum. Er habe sowohl einvernehmlich als auch ohne Einvernehmen der Zeugin D. erstellte bzw. erhaltene Nacktbilder bzw. Videoaufnahmen an deren Bekanntenkreis versendet.
Zwar habe er die sichergestellten Fentanylpflastern, Testosteron sowie Substanzen mit den Wirkstoffen Mesterolon, Oxandrolon, Stanozolol und Boldenon tatsächlich besessen, ihm sei das Fentanyl und das Testosteron jedoch zumindest zum Großteil von den Ärzten Dr. F. und Dr. B. verschrieben worden. Ein Teil der Testosteronpräparate sei allerdings nicht von den Ärzten, sondern von einer anderen Quelle erlangt worden. Diese Quelle habe er mittlerweile gegenüber der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg benannt. Die übrigen Substanzen habe er zum Zwecke der Meidung von Wassereinlagerungen besessen und auch „um in Form zu bleiben“. Auch die bei den Zeugen T1. K. und Uwe H. aufgefundenen Mittel habe er diesen gegeben und diese zum Selbstkostenpreis zwischen 4,– EUR und 6,– EUR pro Ampulle verkauft.
2. Zu den übrigen Beweismitteln zu B.I. der Feststellungen (Ziff. II. d. Anklage)
a) Zu den Angaben des Zeugen POK W.
Der Zeuge POK W., polizeilicher Sachbearbeiter betreffend die Handlungen des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin L., gab an, dass Anfang 2018 es bisweilen einen fast täglichen telefonischen Kontakt zwischen ihm und der Zeugin L. gab, bei denen diese über Verstöße des Angeklagten gegen ein richterlich angeordnetes Kontaktverbot berichtete. Zudem sei festgestellt worden, dass in Aschaffenburg, in K. und auch im Internet Nacktaufnahmen der Zeugin L. verbreitet wurden. Vom Zeugen gesichtete Videoaufnahmen, in welchen festgestellt wurde, dass Flyer angeklebt wurden, hätten lediglich eine vermummte Person gezeigt. Frau L. habe merkbar unter der Situation gelitten, jedoch sei sie wohl nicht in ärztlicher Behandlung gewesen; trotz des Umfangs habe sie das alles wohl „recht locker weggesteckt“.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung wurden Lichtbilder in Augenschein genommen, welche zeigen, dass eine Vielzahl von (Nackt-)Bildern bzw. (Nackt-)Videos der Zeugin L. im Internet verbreitet wurden und auch solche, bei denen die Zeugin augenscheinlich sexuelle Handlungen vornimmt. Bei den Internetauftritten erscheint die Zeugin mit Klarnamen. Ferner wurden Lichtbilder in Augenschein genommen, auf denen die verteilten Flyer abgebildet sind, auf denen die Zeugin mit Klarnamen bezeichnet ist, sie als Prostituierte oder als Aidskranke bezeichnet wird und Links auf Pornoseiten abgedruckt sind. Ferner zeigten Lichtbilder, wo die Flyer in K. und Aschaffenburg verbreitet wurden. Der Zeuge POK erläuterte die in Augenschein genommenen Lichtbilder.
b) Zu den Angaben der Zeugin Silvana L.
Die Zeugin L. berichtete von der in der Vergangenheit stattgefundenen Affäre mit dem Angeklagten. Ihr Vater, ein Freund des Angeklagten, sei an Krebs erkrankt und letztlich verstorben. In dieser Zeit der Krankheit habe der Angeklagte ihrem Vater etwa ab März 2016 beigestanden. Mit der Zeit habe sich eine Beziehung zu dem Angeklagten entwickelt. Die Zeugin sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Beziehung zu seiner Ehefrau beendet hatte, was aber nicht der Fall gewesen sei. Etwa ab Mai 2017 sei ihr bekannt geworden, dass der Angeklagte letztlich zwei Beziehungen parallel führte, es sei dann mehr oder weniger eine „On-Off-Beziehung“ gewesen. Im Juni 2017 habe sie sich dann den Vornamen des Angeklagten auf ihren Oberkörper durch den Zeugen Uwe H. tätowieren lassen, dies habe der Angeklagte von ihr gewollt und sie dementsprechend überredet. Sie habe später die Ehefrau kontaktiert und es habe Stress gegeben. Im Jahr 2018 habe sie dann immer mehr Angst vor dem Angeklagten bekommen und das Gefühl gehabt, er wolle sie „kaputt machen“. An Fasching 2018 sei auch ihre Wohnung nach Waffen durchsucht und sie von der Polizei vernommen worden. Damals habe sie dann „alles rausgelassen“.
Der Angeklagte habe in der Folge von ihr Bilder in der Stadt und im Netz verbreitet und sie so versucht fertigzumachen. Einmal sei sie ans Auto morgens gegangen und habe festgestellt, dass dieses festgekettet war und nur weil sie dies gesehen habe, sei kein Schaden entstanden. Der letzte Vorfall, an den sie sich jetzt erinnern könne, sei die Geschichte mit dem Totenkopf gewesen, den er ihr in die Firma geschickt habe.
Sie sei wegen allem, was der Angeklagte ihr angetan habe, zweimal umgezogen und habe Kameras in und um ihre Wohnung herum aufgestellt. Auch auf der Arbeitsstelle seien wegen der Vorfälle Kameras aufgestellt und Türen alarmgesichert worden. Sie meine, ihre Neurodermitis, die sie seit der Kindheit habe, habe sich verschlimmert und sie habe eine Zeit lang Tabletten zum Schlafen und einen „Schlaf- und Nerventee“ erhalten. Derzeit bestünden jedoch keine Beschwerden mehr. Viele Freunde und Bekannte hätten sich wegen der Geschichte von ihr abgewendet und in einige Restaurants gehe sie nicht mehr, weil sie sich wegen den Flyern schäme. Sie habe bereits mehrfach Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.
c) Zu den Angaben des Zeugen Uwe H.
Der Zeuge Uwe H. gab an, dass er in der Zeit, als die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Silvana L. andauerte, hiervon wenig mitbekommen habe. Er habe aber als Tätowierer den Vornamen des Angeklagten auf dem Oberkörper der Silvana L. vervollständigt; vorher habe da nur ein „R“ gestanden. Nach der Trennung habe der Angeklagte dem Zeugen berichtet, dass Frau L. versuche, den Angeklagten bei der Polizei durch falsche Angaben zu schädigen. Der Angeklagte sei davon „angepisst“ gewesen, habe anfangs noch „normal“ reagiert, dann habe sich das zugespitzt. Der Angeklagte habe die Idee mit den Flyern gehabt, hierbei habe er, der Zeuge H., dem Angeklagten einmal geholfen. Ursprünglich habe man hinsichtlich des Friedhofs nur die Idee gehabt, den Grabstein mitzunehmen um die Mutter der Silvana L. finanziell zu schädigen. Da der Grabstein aber zu schwer war, sei er dann beschädigt worden. Er sei mit dem Angeklagten mindestens zweimal auf dem Friedhof gewesen. Der Timo K. sei auch mal dabei gewesen. Den Totenschädel habe er für den Angeklagten besorgt. Durch sein Handeln habe der Angeklagte der Silvana L. aber auch der Familie zunächst finanziellen Schaden zufügen wollen, dann habe er diese auch persönlich fertig machen wollen. Da aber von dieser kein „Feedback“ kam, habe der Angeklagte so lange weiter machen wollen, bis die Familie „gebrochen sei“. Einmal sei man nach Obernau gefahren, da habe er Schmiere gestanden und der Angeklagte sei zu dem LKW gegangen, dann zurückgekommen und habe gesagt: „Das Auto ist Schrott“.
Der Angeklagte habe nicht unter dem Einfluss des Zeugen gestanden; er, der Zeuge, habe den Angeklagten nicht dahingehend beeinflusst, weitere Taten zum Nachteil der Silvana L. zu begehen.
d) Zu den Angaben des Zeugen Timo K.
Der Zeuge Timo K. gab an, dass er der Sohn des Cousins des Angeklagten sei und er den Angeklagten eigentlich seit seiner Geburt kenne, jedoch seine Mutter den Kontakt weitgehend unterbunden habe. Ein engerer Kontakt sei erst später zustande gekommen: Der Angeklagte habe da vor der Tür des Zeugen gestanden und angegeben, dass er wegen der Silvana Stress habe und man sich nun nur noch auf die Familie verlassen könne. Der verstärkte Kontakt ging vielleicht in der zweiten Jahreshälfte 2017 los. Der Angeklagte sei auf der einen Seite ein herzensguter Mensch, der sich um Menschen kümmern könne, auf der anderen Seite sei er aber auch ein böser Mensch, der sich in Dinge reinsteigere, nicht mehr loslasse und Rachegedanken entwickele. Er, der Zeuge Timo K., habe Angst vor dem Angeklagten und diesem keine Widerworte geben wollen und fürchte, dass der Angeklagte ihm irgendwann auch das antut, was er der Silvana L. angetan hat. Er habe bei dem Angeklagten vielleicht noch 400,– EUR Schulden.
Die Sache habe so begonnen, dass die Silvana L. bei der Polizei wohl behauptet hatte, dass der Angeklagte mit der Attacke auf dessen Bruder zu tun hatte. Der Angeklagte habe sich dann betrogen gefühlt und dies nicht auf sich sitzen lassen wollen. Er habe sich dann da reingesteigert und mit den „Rachespielchen“ angefangen. Bei der Aktion auf dem Friedhof sei er, der Zeuge Timo K. zusammen mit dem Tätowierer (Uwe H., Anm. d. Gerichts) gewesen. Der Totenschädel, der später verschickt wurde, sei vom Stadtfriedhof gewesen, den habe der Uwe H. besorgt. Auch habe der Angeklagte einmal das Auto der Silvana L. an der Garage festgekettet. Der Angeklagte habe bei dem Zeugen den Vorschlaghammer, die beim Flyerverteilen genutzte Jacke sowie zwei Mobiltelefone gelagert. Ein weiteres Mal habe der Angeklagte den Zeugen beauftragt, die Pflanze „blauer Eisenhut“, hierbei handele es sich um die „giftigste Pflanze Europas“ zu holen, was er dann auch bei der Fa. D. gemacht habe. Auch habe der Angeklagte ihn einmal gefragt, ob er jemand kenne, der der Frau L. Säure ins Gesicht schütten würde.
Insgesamt sei das Ziel des Angeklagten gewesen, „Psychoterror“ gegen Silvana L. auszuüben. Er habe gewollt, dass sich zuerst die Familie von ihr abwendet, sie dann ihre Arbeit verliert und dann zu dem Gedanken kommt, Selbstmord zu begehen. Der Angeklagte habe hier von einem Buch „Die 3 Ringe“ geredet; hier gehe es darum, ob bzw. wie man jemanden durch psychischen Druck in den Selbstmord treiben kann.
e) Zu den weiteren verlesenen Unterlagen
Die Kammer hat den Strafantrag der Zeugin Silvana L. vom 16.04.2018 wegen der am Morgen des 14.04.2018 festgestellten verteilten Flyer, verlesen.
Die Kammer hat zudem die Aussage des Zeugen B. vom 02.08.2018 verlesen. Danach gab dieser an, dass er am Mittag des 01.08.2018 den Lkw AB-(…) auf dem Gelände (…) abgestellt habe. Am 02.08.2018 um 06:00 Uhr habe er weiterfahren wollen und den Motor gestartet, aber kein Gas mehr geben können. Er habe Hilfe geholt und es sei festgestellt worden, dass die Lichterkabel sowie die Kabel von Gas- und Bremspedal durchgeschnitten waren. Zudem wurde eine Rechnung vom 14.08.2018 verlesen, in welchem Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug AB-(…) mit einem Endbetrag von 951,68 EUR abgerechnet wurden.
3. Zu den übrigen Beweismitteln zu B.II. der Feststellungen (Ziff. III. d. Anklage)
a) Zu den Angaben des Zeugen PHK F.
Der Zeuge PHK F., polizeilicher Hauptsachbearbeiter im hiesigen Verfahren, berichtete, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung festgestellt worden sei, dass der Angeklagte einen Käufer für Klimageräte gefunden hatte. Hier habe der Angeklagte dann den Zeugen D. eingebunden, der dann nach Frankfurt gefahren sei und die Geräte an den Käufer übergeben habe. Hierfür habe dieser einen Lohn erhalten. Ermittlungen bei F. hätten auch das Vorliegen von Fehlbeständen bestätigt.
b) Zu den Angaben des Zeugen D.
Der Zeuge D. gab an, dass er den Angeklagten kennengelernt habe, als er in die Lehre in der Firma des Vaters des Angeklagten gegangen sei. Der Angeklagte sei der ihm zugewiesene Geselle gewesen. Im Rahmen der Ausbildung sei der Zeuge vom Angeklagten schwer misshandelt worden. Nach Abschluss der Ausbildung habe über mehrere Jahre kein Kontakt bestanden. Im Jahr 2014 oder 2015 habe er dann den Angeklagten im Bereich der Tankstelle in der Platanenallee in Aschaffenburg getroffen, als beide zu Fuß unterwegs waren. Der Angeklagte habe da komplett anders gewirkt und habe sich auch für die Vergangenheit entschuldigt. Er, der Zeuge D., sei zu diesem Zeitpunkt in einer finanziellen Notlage gewesen, was er auch dem Angeklagten mitgeteilt habe. Dieser habe erzählt, dass er von der Versicherung etwa 50.000,– EUR wegen eines Vandalismus in seinem Boxstudio erhalten habe und er wollte dem Zeugen helfen. Erst habe er dem Zeugen 1.500,– EUR geben wollen, da habe der Zeuge aber gemeint, das sei zu wenig. Dann habe der Angeklagte ihm 5.000,– EUR gegeben und gemeint, dies sei eine Art Entschädigung für die Ausbildungszeit, quasi als Wiedergutmachung. Ebenfalls habe der Angeklagte dem Zeugen damals eine Stelle in der Firma seines Vaters bzw. seines Bruders vermittelt, dort habe der Zeuge dann im Jahr 2015/2016 für ein Jahr gearbeitet.
Später habe er dann aber dem Angeklagten unterschreiben müssen, dass das Geld doch nur geliehen gewesen sei. Irgendwann habe der Angeklagte dann das Geld zurückgefordert. Der Angeklagte sei aggressiv geworden, wenn man nicht das gemacht habe, was er wolle; wenn man sich gefügt habe, sei es besser geworden. Das Geld habe er dem Angeklagten dann Ende 2018 voll zurückgezahlt. Er würde den Angeklagten als einnehmend, emotional, aggressiv und nachtragend bezeichnen, aber auch ab und an fürsorglich, wenn man auf seiner Seite steht. Einmal habe der Angeklagte ihm gesagt, dass er keine richtigen Freunde habe.
Eines Tages habe der Angeklagte ihm gesagt, dass er über Geräte verfügt, bei denen es sich um „bei F. überbestellte Ware“ handele, die „dann an Mitarbeiter weiterverkauft“ würden. Er sei dann mit dem Angeklagten nach Sachsenhausen zu einem Kunden gefahren und habe zwei Geräte abgegeben. Der Angeklagte sei dort in den Laden rein, er selbst sei in die Tiefgarage gefahren und habe die Geräte übergeben. Hierfür habe der Kunde 700,– EUR bezahlt. Für die Unterstützung habe er vom Angeklagten ein Golfset bekommen.
c) Zu den weiteren verlesenen Unterlagen
Die Kammer hat die Vernehmung des Zeugen R. vom 04.02.2019 verlesen. Darin berichtete dieser, dass er Angestellter im Ermittlungsdienst bei der F. AG sei und man gegen Mitarbeiter ermittele, sollten diese sich strafbar gemacht haben. Der Angeklagte sei im Bereich der Instandhaltung und Klimatechnik zuständig gewesen und im Rahmen der internen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Angeklagte im AuG. 2018 zwei Fensterklimageräte an Herrn K. in Frankfurt verkauft habe und der Verdacht bestand, dass der Angeklagte diese Geräte aus dem Bestand des F. „an sich genommen“ hat. Dies sei ihm nicht gestattet. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen sei auch ein Fehlbestand an insgesamt 10 Klimageräten aufgefallen und bei Abgleich der Chargennummern falle auf, dass bei einem der bei Herrn K. festgestellten Kartons offensichtlich die Charge stehe, die eigentlich bei der F. AG vorhanden sein müsste. Benötigen Mitarbeiter Klimageräte für ihre Tätigkeit, so müsse eine entsprechende Anforderung gestellt werden. Unter Ausnutzung eines Wechsels des Vorgesetzten habe der Angeklagte wohl zweimal die gleichen Geräte für das gleiche Objekt bestellt und so den Überschuss behalten können.
Die Kammer hat zudem die Bedarfsanforderung vom 03.08.2018 über 15 Klimageräte verlesen. Als Ersteller ist der Name „K.“ vermerkt.
4. Zu den übrigen Beweismitteln zu B.III. der Feststellungen (Ziff. IV. d. Anklage)
a) Zu den Angaben des Zeugen PHK F.
Der Zeuge PHK F., polizeilicher Hauptsachbearbeiter im hiesigen Verfahren, berichtete, dass Anfang November 2018 mehrere Personen im hiesigen Verfahren, u.a. die Zeugen Timo K., Uwe H. und Thomas D. vernommen und auch Objekte durchsucht wurden. Die Zeugen seien umfassend, tw. in mehreren Vernehmungen parallel und unabhängig voneinander befragt worden. Die Angaben der Zeugen, die sich u.a. augenscheinlich eher flüchtig kannten, hätten sich hierbei ergänzt, nicht inhaltlich widersprochen und auch zu den übrigen Beweismitteln, insbesondere auch zu den im Rahmen der Durchsuchung festgestellten Gegenständen gepasst. Die Zeugen hätten sich z.T. selbst belastet und Hilfeleistungen bei Straftaten eingeräumt.
Eine Observation des Angeklagten habe ergeben, dass dieser dem Zeugen H. eine Konstruktion aus Holz zeigte und mit diesem darüber diskutierte. Diesen Vorgang habe auch der Zeuge H. bestätigt und angegeben, dass hier der Bau eines Sprengsatzes diskutiert worden sei. Als der Zeuge H. aber erfahren habe, dass der Angeklagte plane, damit die Zeugin L. zu töten, habe er keine weitere Hilfe mehr geleistet. Die Sprengung sollte hierbei, so der Zeuge H., entweder durch einen Fernzünder oder mechanisch mittels Mause- oder Rattenfallen geschehen. Diese Gegenstände seien dann auch im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten aufgefunden worden. Dem Zeugen H. sei dann im Rahmen der Vernehmung auch eine Metallkonstruktion gezeigt worden, hier habe der Zeuge H. bestätigen können, dass dies die Fortentwicklung der Holzkonstruktion gewesen sei. Auch der Zeuge Timo K., so der Zeuge PHK F., habe Kenntnis von dem Vorhaben gehabt, die Zeugin L. durch einen Sprengsatz, ausgelöst durch einen Fernzünder oder aber durch Mause- und Rattenfallen, zu töten.
Der bei dem Angeklagten sichergestellte Fernzünder sei funktionsfähig: Schalte man die Fernsteuerung und das Empfangsgerät an, komme ein Signal an letzterem bei Betätigung der Fernsteuerung an. Um eine Initialzündung herzustellen, müsse an dem Empfangsgerät noch ein (Einweg-)Kabel angeschlossen werden, an dessen Ende sich eine kleine Kapsel befindet. Ein solches Kabel sei an dem Empfangsgerät vorgefunden worden, jedoch scheine dieses schon benutzt worden zu sein. Diese Kabel seien jedoch frei verkäuflich und kosten etwa 17 Cent.
Der Zeuge demonstrierte im Rahmen der Hauptverhandlung für alle Beteiligten einsehbar die Funktionsfähigkeit des Fernzünders unter Verwendung eines mitgebrachten Kabels. Bei Betätigung des Knopfes gab es einen kleinen Knall und einen Funken, der nach Angaben der Zeugen F. als Initialzündung für den Sprengstoff diene.
b) Zu den Angaben des Zeugen KHK B.
Der Zeuge KHK B. machte Angaben zu den durchgeführten Vernehmungen der Zeugen Timo K., Uwe H. und D..
Er selbst habe persönlich den Zeugen Timo K. vernommen, dessen Vernehmung von großer Angst des Zeugen Timo K. gegenüber dem Angeklagten geprägt war; dieser habe im Rahmen der Vernehmung teilweise seinen Kopf in die Hände gestützt, geweint und um sein Leben gefürchtet. Selbst wenn der Angeklagte ins Gefängnis komme, so der Zeuge Timo K. gegenüber dem Zeugen KHK B., könne dieser über seinen Bekanntenkreis ihm Nachteil zufügen. Die Aussage des Zeugen Timo K. sei dennoch stimmig und glaubhaft gewesen und habe mit den übrigen Vernehmungen der Zeugen H. und D., die der Zeuge B. im Nachhinein gelesen habe, gepasst bzw. sich ergänzt.
Der Zeuge D., der von KHK A. vernommen worden war, habe einen Tag nach der Vernehmung angerufen und sich bei dem Gespräch mit dem Zeugen B. in einem Ausnahmezustand befunden, eine tränenerstickte Stimme gehabt, geweint und Angst geäußert, dass ihm was passiert.
c) Zu den Angaben des Zeugen Uwe H.
Der Zeuge Uwe H. gab an, dass er öfters etwas für Silvester baue, das er dann explodieren lasse. Er habe mit dem Angeklagten zunächst geplant, für Silvester was gemeinsam zu bauen. Hierfür war auch im Gespräch, einen „Prototyp“ als Sprengsatz in einem Steinbruch zu zünden und so zu testen. Der Angeklagte sei dann mit einer Holzkonstruktion bei ihm gewesen und dies sei das Gestell gewesen, welches man für den Steinbruch ausprobieren wollte- dort sollte niemand verletzt werden. Auch die Art der Sprengung sei letztlich klar gewesen: Man nehme Schwarzpulver, setze dieses mittels Behälter unter Druck und zünde dieses mit Zünder oder ähnlichem; die Sprengung sei auch mit Munition verstärkbar, er habe dem Angeklagten aber keine Schrotpatronen gegeben. Die meisten Materialien hierfür seien beim Baumarkt beziehbar, letztlich habe nur noch Schwarzpulver gefehlt. Denkbar wäre auch gewesen, die Bombe mechanisch mittels Mausefalle zu zünden.
Irgendwann habe der Angeklagte dann zu dem Zeugen gesagt: „Wie wäre es, wenn wir so etwas bauen und der Silvana vor die Tür stellen?“. Es habe wie ein Wahn beim Angeklagten gewirkt, nun den Sprengsatz bei der Silvana L. zu zünden, nachdem die „anfänglichen Sachen nicht gefruchtet“ hatten. Die Idee des Angeklagten sei gewesen, dass Frau L. „weg“ müsse. Er, der Zeuge H., habe den Angeklagten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unterstützt. Der Angeklagte habe gemeint, dass man die Bombe vor die Haustür stellen könne, um die Silvana L. damit in die Luft zu sprengen. Der Angeklagte habe auch gemeint, bei der Explosion nicht im Lande sein zu wollen; die Familie solle in den Weihnachtsurlaub fahren, damit kein Verdacht auf ihn fällt. Zu einem späteren Zeitpunkt, also nachdem der Angeklagte dem Zeugen die Holzkonstruktion gezeigt hatte, habe der Angeklagte dem Zeugen eine Konstruktion aus Metall gezeigt; hierbei habe es sich im Wesentlichen, so der Zeuge H., um die gleiche Bauart wie die Holzkonstruktion gehandelt. Diese habe der Angeklagte für die Bombe für die Silvana L. verwenden wollen. Natürlich könnte man die Konstruktion auch anders verwenden – etwa um Pinsel reinzustecken – aber der Angeklagte habe die Konstruktion eindeutig als Sprengsatzvorrichtung für die Frau L. ihm präsentiert. Insgesamt habe der Angeklagte mehrfach erwähnt, die Silvana L. umzubringen.
Dem Zeugen H. wurden Lichtbilder gezeigt, die anlässlich der Observation am 29.08.2018 gefertigt wurden und zeigen, wie der Angeklagte dem Zeugen H. eine Holzkonstruktion zeigt. Diese Konstruktion, so der Zeuge H., sei die Konstruktion gewesen, die anfänglich für den Steinbruch vorgesehen gewesen sei. Dem Zeugen H. wurde zudem die asservierte und aus Metall gefertigte Konstruktion gezeigt, woraufhin dieser bestätigte, dass es sich um die Konstruktion handele, die der Angeklagte ihm als den Sprengsatz für Frau L. präsentiert habe. Die genaue Verwendung der Metallkonstruktion bzw. deren Einbindung in einen Sprengsatz konnte der Zeuge nicht erläutern.
d) Zu den Angaben des Zeugen Timo K.
Der Zeuge Timo K. gab an, dass der Angeklagte ihm beim letzten gemeinsamen Besuch in einem Fitnessstudio, dies müsste Ende September / Anfang Oktober 2018 gewesen sein, erzählt habe, dass er eine „Rohrbombe“ – diesen Begriff habe der Angeklagte verwendet – bauen wolle; es gebe eine Holzvorrichtung mit einer Mausefalle und wenn man den Deckel öffne, zünde die Falle die Bombe. Gezeigt habe der Angeklagte dem Zeugen die Konstruktion aber nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Angeklagte berichtet, dass er eine Rattenfalle genommen habe. Die Kiste solle mit (Glas-)splittern gefüllt sein und in Richtung Kopf und Bauchraum explodieren. Auch sollten Bleikügelchen darin sein, dass eine Blutvergiftung entsteht, falls Silvana L. die Explosion überleben sollte. Der Angeklagte habe auch über eine weitere Bombe mit einer „Elefantenpatrone“ berichtet, die in Richtung Gesicht schießen solle. Diese Bombe sei schon fertig. Der Angeklagte habe mehrfach ihm gegenüber gesagt, dass Silvana sterben müsse.
e) Zu den Angaben des Zeugen POK T.
Der Zeuge POK T. berichtete von den im November 2018 erfolgten zwei Durchsuchungen beim Angeklagten. Da es im Zeitpunkt der ersten Durchsuchung den Vorwurf der Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion noch nicht gab, habe man zumindest bei der ersten Durchsuchung noch nicht auf hierfür geeignete Utensilien geachtet und einen anderen Fokus gehabt. Es sei eine „dynamische Lage“ gewesen, denn zeitgleich seien weitere Personen vernommen worden und dem Zeugen seien per Telefon einzelne Angaben durchgegeben worden und erst dann seien diese Gegenstände relevant geworden. Bei der ersten Durchsuchung seien etwa ein Fernzünder für Feuerwerk und Rattenfallen festgestellt worden und man habe nicht gewusst, auf was das hinauslief und erst nach den Zeugenaussagen habe man deren Relevanz erkannt und dann eine weitere Durchsuchung durchgeführt. In der Garage seien im Regal der Fernzünder und Schrotpatronen (größeres Kaliber in einem braunen Umschlag) festgestellt worden sowie auf der Werkbank in der Garage ein Rohr und ein Rohrendstück (Fittings), die von den übrigen Rohren und Fittings, die der Angeklagte an einer anderen Stelle vorrätig hielt, abgesondert waren. Die Rattenfallen seien im Kofferraum des Pkws gewesen. Zudem sei eine Aluminiumkonstruktion sichergesellt worden. Weitere verdächtige Substanzen seien aufgefunden und nicht zuordenbar gewesen. In einem Sicherheitshelm seien Spritzen aufgefunden worden, in welchem sich, was später festgestellt worden sei, eine mit blauem Eisenhut versetzte Flüssigkeit befand.
Der Zeuge erläuterte die Auffindesituation anhand von anlässlich der Durchsuchung gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern. Zudem ordnete er die sichergestellten Gegenstände, die nach der Sicherstellung fotografiert wurden, dem jeweiligen Auffindeort zu.
f) Zu den weiteren verlesenen Unterlagen
Die Kammer hat den Observationsbericht des KK O. vom 10.09.2018 über eine Observationsmaßnahme am 29.08.2018 verlesen. Danach sei festgestellt worden, dass der Angeklagte gegen 19:05 Uhr vor ein Tattoo-Studio (das Studio des Zeugen H., Anm. d. Gerichts) fuhr, ausstieg, an die Scheibe des Studios klopfte und in der Hand einen zu diesem Zeitpunkt nicht näher identifizierbaren hölzernen Gegenstand hielt. Im Bereich des Ausgangs hätten sodann der Angeklagte und der Zeuge H. gegen 19:08 Uhr den hölzernen Gegenstand betrachtet.
Zudem hat die Kammer das Schreiben von EKHK G. vom bayerischen Landeskriminalamt vom 05.03.2019 verlesen. Danach habe der Zeuge im Rahmen seiner Stellungnahme Auszüge aus Vernehmungen sowie eine Lichtbildtafel erhalten und angeben sollen, ob die aufgefundenen Teile bzw. Gegenstände geeignet seien, um damit eine explosionsfähige Sprengvorrichtung herzustellen. Der Zeuge berichtete, dass die ihm vorgelegten Bilder, die nach der Sicherstellung von dem Fernzünder, dem Rohr und den Fittings gefertigt wurden, grundsätzlich zum Bau einer sog. Rohrbombe geeignet seien. Die abgebildete Funk-Zündanlage des Herstellers Alpha fire sei grundsätzlich für Pyrotechnik hergestellt. An dem Empfängergerät sei zudem augenscheinlich ein pyrotechnischer Brückenzünder (o.g. vom Zeugen F. geschildertes Einwegkabel mit Sprengkapsel, Anm. d. Gerichts) angeschlossen. Sämtliche Gegenstände seien im Pyrotechnik fachhandel sowie im Internet frei verkäuflich. Mit dieser Funkzündanlage könne man Pyrotechnik oder andere leicht entzündbare explosionsgefährliche Stoffe aus sicherer Entfernung (Reichweite bis zu 200 m) zünden. Da durch eine Umschließung etwa von Schwarzpulver durch einen Behälter – wie etwa eine Rohrbombe – die entstehenden Gase und Dämpfe nicht entweichen können, brächten diese, je nach Druckaufbau von bis zu mehreren tausend Bar, den Körper zum zerreißen, wodurch mehr oder weniger große scharfkantige Metallsplitter auf mehrere 100 km/h beschleunigt werden könnten. Bei einer Rohrbombe handele es sich üblicherweise um ein Wasserleitungsrohr aus Metall, welches an beiden Enden ein Gewinde aufweise, mit Blindkappen oder Stopfen verschlossen und der Zünder durch ein Loch im Rohr oder den Kappen eingeführt werde. Auch die Auslösung einer Zündung durch Schlagfalle (Mause- oder Rattenfalle, Anm. d. Gerichts) sei dem Zeugen bekannt. Hierdurch werde ein bestehender Stromkreis durch die gespannte Schlagfalle unterbrochen; bei Öffnen des Behälters löse sich die Spannung, der Schlagbügel schlage um, schließe den Stromkreis und löse hierdurch die Zündung des eingebrachten explosionsgefährlichen Stoffes aus. Eine zusätzliche Einbringung von Splittermaterial in den Sprengfallenbehälter i.S.e. Beiladung sei möglich, da der durch die Explosion erzeugte Druck diese Splitter auf mehrere 100 km/h beschleunige und so die Wirkung der Splitter verstärke.
Schließlich hat die Kammer das Waffengutachten vom 14.12.2018 des bayerischen Landeskriminalamtes verlesen, in welchem die sichergestellte Waffe untersucht wurde. Hierbei handele es sich um einen einschüssigen Vorderladerrevolver, Fabrikat: P. Bondini Cesena / Italien, Modell: Nachbau Cold Navy 1851, Kaliber: .44 (ca. 11,2 mm), Nummer: 31334. Es handele sich um einen einschüssig gemachten Revolver; ursprünglich habe es sich um eine sechsschüssige Waffe gehandelt. Die Untersuchung habe zudem ergeben, dass die Schlagfeder gebrochen war. Zum Zwecke der Funktionsprüfung sei eine andere Schlagfeder mit Hilfe allgemein gebräuchlicher Werkzeuge in das Asservat eingebaut worden; danach konnte mit dem Revolver geschossen werden. Da keine Fälle bekannt seien, in denen mehrschüssige Perkussionsrevolver vor dem 01.01.1871 zu einer einschüssigen Einzelladerwaffe abgeändert wurden, fiele die Waffe nicht unter den erlaubnisbefreiten Tatbestand des Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7. zum Waffengesetz.
g) Zu den in Augenschein genommenen Asservaten
Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung die sichergestellte Metallkonstruktion, jeweils zwei originalverpackte Ratten- und Mausefallen, ein Rohr, zwei Fittings, den Fernzünder mit Sender sowie eine seitens der Verteidigung übergebene Holzkonstruktion in Augenschein genommen.
Hierbei handelte es sich bei dem Rohr, Fittings und den Fallen um handelsübliche Objekte. Bei dem Fernzünder handelte es sich um das identische Gerät, welches PHK F. zuvor für alle Prozessbeteiligten seh- und hörbar gezündet hatte. Die Metallkonstruktion ähnelte der Holzkonstruktion, die der Angeklagte ausweislich der Observation und den Angaben des Zeugen H. diesem Ende AuG. 2018 gezeigt hatte. Auch die vom Angeklagten überlassene Holzkonstruktion ähnelte vom Aufbau der Metallkonstruktion, wobei der Angeklagte diese als Pinselhalterung für den Malerbedarf der Kammer erläuterte; er habe diese im Rahmen des Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus Lohr gefertigt.
5. Zu den übrigen Beweismitteln zu B.IV. der Feststellungen (Ziff. V.1. d. Anklage)
a) Zu den Angaben des Zeugen PHK F.
Der Zeuge PHK F. berichtete, dass er die Zeugin D. vernommen habe und im Nachhinein auch noch einmal mit dieser telefoniert habe. Diese habe von dem falschen Facebook-Account sowie von der Verbreitung von Nacktbildern gesprochen und wie sehr die Angelegenheit sie belastet habe.
Mit dem Zeugen wurden Lichtbilder von dem Facebook-Account, auf welchem die Zeugin nackt zu sehen ist, sowie Lichtbilder von dem Sexvideo, auf welchen der Angeklagte mal verpixelt, mal unverpixelt zu sehen ist, sowie eine Kopie von einem Umschlag gezeigt, in welchem der USB-Stick enthalten war, in Augenschein genommen.
b) Zu den weiteren verlesenen Unterlagen
Die Kammer hat zudem Aussage der Zeugin D. vom 27.08.2018, vom 20.11.2018 sowie den Strafantrag der Verteidigerin vom 05.01.2015 verlesen. Die Zeugin D. schilderte, dass sie mit dem Boxer Alexander D. verheiratet sei und es zwischen dem Jahren 2012 und 2014 zu einer Affäre mit dem Angeklagten gekommen sei. Der Kontakt sei durch das Boxermilieu, in welchem beide verkehrten, entstanden. Bei einem Besuch in New York, wo der Angeklagte dabei gewesen sei, habe sie verschiedene Postkarten an Familienangehörige und Bekannte verschickt. Als sie in einem Laden an der Kasse stand, habe der Angeklagte angeboten, die Karten für sie loszuschicken, dann würde das alles schneller gehen. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte sich alle diese Adressen notiert habe. Im Rahmen der Affäre habe sie dem Angeklagten zahlreiche Bilder, auch intimer Art, geschickt. Bis Ende 2013, Anfang 2014 habe sich der Kontakt weitgehend auf den Austausch von Textnachrichten und Bildern beschränkt, Ende 2013 bis Mitte 2014 sei es auch vier oder fünf Mal zu rein privaten Treffen in Würzburg, Hanau, Hamburg und London gekommen; bei zwei dieser Treffen sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Angeklagte mal Aufnahmen von ihr beim Geschlechtsverkehr gemacht habe. Zu einem späteren Zeitpunkt sei es zu einem Streitgespräch gekommen, im Rahmen dessen der Angeklagte der Zeugin mit der flachen Hand heftig ins Gesicht geschlagen habe. Sie habe sich dann entschieden, die Beziehung zu beenden und der Angeklagte habe versucht, sie „emotional“ zu erpressen und gedroht, die von ihr geschickten Bilder an ihre Mutter weiterzuleiten. Er habe „hundertfach versucht“, sie oder ihren Mann telefonisch zu erreichen. Ende des Jahres 2014 habe sie in London bei verschiedenen Gastfamilien gewohnt und am 24.12.2014 in einem Einkaufszentrum in London gearbeitet, als sie von ihrer Cousine angerufen wurde, die sie fragte, ob sie einen neuen Facebook-Account habe, auf dem zahlreiche (Nackt-)Bilder von ihr eingestellt seien. Der Account sei unter ihrem Namen „Vanja D.“ gelaufen. Sie sei ab dem 24.12.2014 von verschiedenen Bekannten und Verwandten deshalb angesprochen worden. Es seien auch die Bilder an die Männer ihrer Gastmütter in London, an ihre Universität in London, auch an Leute in Kroatien, Serbien und auch an eine Lokalzeitung auf der Krim, wo ihr Mann herkomme, verschickt worden. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte bei der Versendung auch die Adressen der von New York aus versendeten Postkarten verwendet hat. Diese Bilder sowie eine Videodatei seien per USB-Stick versendet worden. Teilweise seien solche Bilder von ihr als eine Art Collage zu einer Weihnachtskarte zusammengefasst worden mit der Nachricht „Frohe Weihnachten, Grüße Vanja“. Ihr Leben habe sich dadurch drastisch verändert: Sie sei von ihren Gastfamilien rausgeworfen worden, nachdem diese von den Bildern Kenntnis erlangt hatten. Sie fühle sich seit dieser Zeit blamiert, erniedrigt und wertlos und habe eine Art Paranoia dahingehend entwickelt, dass sie ständig denke, irgendwo gefilmt oder aufgenommen zu werden. Sie habe seit Weihnachten 2014 extrem an Gewicht verloren und am Ende, im März 2017, nur noch 48,5 kg gewogen. Aufgrund monatelanger Schlaflosigkeit und einer beginnenden Depression sei sie in Therapie und nehme seit ungefähr einem Jahr Antidepressiva. Sie habe zeitweise auch Suizidgedanken gehabt.
6. Zu den übrigen Beweismitteln zu B.V. der Feststellungen (Ziff. VI. d. Anklage)
a) Zu den Angaben des Zeugen Uwe H.
Der Zeuge Uwe H. gab an, dass er die in seiner Wohnung sichergestellten Testosteronprodukte von dem Angeklagten erhalten habe. Das Testosteron sollte ihn beim Muskelaufbau unterstützen und er habe dieses zum Einkaufspreis vom Angeklagten erhalten. Der Marktpreis liege bei fünf bis sechs Euro pro Ampulle. Die sichergestellten Testosteronprodukte waren der Rest von dem, was er vom Angeklagten erhalten habe. Er habe teilweise auch schon hiervon konsumiert.
b) Zu den Angaben des Zeugen Timo K.
Der Zeuge Timo K. gab an, dass er zusammen mit dem Angeklagten etwa ab Anfang des Jahres 2018 trainiert habe und diesen einmal gefragt habe, ob er dem Zeugen Testosteron mitbringen könne. Dies habe der Angeklagte gemacht und hierfür 4,– EUR bis 5,– EUR pro Ampulle verlangt. Einige der Ampullen habe er bereits konsumiert gehabt. Die bei ihm sichergestellten Testosteronprodukte seien der Rest von dem gewesen, was er vom Angeklagten erhalten habe.
c) Zu den weiteren verlesenen Unterlagen
Die Kammer hat den Aktenvermerk von PHM Metz vom 19.11.2018 verlesen, in welchem der Zeuge über die Menge der im Rahmen der am 08.11.2018 beim Zeugen H. erfolgten Durchsuchung sichergestellten Testosteronmengen berichtete. Danach seien beim Zeugen H. 18 x 1 ml Testosteron „Enaxin“, 16 x 1 ml Testosteron Enanthal-250 und 7 ml Equibol 200 sichergestellt worden.
Die Kammer hat ferner den Aktenvermerk von KHK Englert vom 08.11.2018 verlesen, in welchem der Zeuge über die Menge der im Rahmen der am 08.11.2018 beim Zeugen Timo K. erfolgten Durchsuchung sichergestellten Testosteronmengen berichtete. Danach seien beim Zeugen H. 19 Testosteronampullen und 6 Ampullen Propionate sichergestellt worden.
Die Kammer hat ferner das Gutachten des bayerischen Landeskriminalamtes vom 12.07.2018 aus dem Bereich Arzneimittel / Betäubungsmittel, in welchem die beim Angeklagten sichergestellten Präparate untersucht wurden, verlesen. Danach enthielten die untersuchten Arznei- bzw. Dopingmittel die unter B.V. genannten Mengen an Mesterolon, Oxandrolon, Stanozolol, Boldenon und Testosteron. Hinsichtlich der Fentanylpflaster handele es sich um 5 Pflaster mit 12 μg/h, (2,1 mg Fentanyl/Pflaster), 11 Pflaster mit 25 μg/h (5,78 mg Fentanyl/Pflaster), 24 Pflaster mit 25 μg/h (4,2 mg Fentanyl/Pflaster), 7 Pflaster mit 50 μg/h (11,56 mg Fentanyl/Pflaster) und 7 Pflaster mit 75 μg/h (17,34 mg Fentanyl/Pflaster).
Schließlich hat die Kammer jeweils zwei Schreiben der Ärzte Dr. B. und Dr. F. verlesen:
Dr. F. berichtete, dass der Angeklagte seit 2009 bei ihm in Behandlung war und am 06.07.2012 die Diagnosestellung Testosteronmangel erfolgt sei; der Angeklagte habe über chronische schwerwiegende Erschöpfungszustände, mangelnde Lust, erektile Dysfunktion, nächtliches Schwitzen bei eingeschränkter physischer und psychischer Leistungsfähigkeit geklagt. Zunächst sei am 06.07.2012 Testogel (3 x 30 Beutel à 50 mg) und am 17.12.2012 erneut die gleiche Menge Testogel verschrieben worden. Am 07.08.2013, 10.12.2013 und 09.12.2014 seien jeweils 10 Ampullen verschrieben worden (zu je 250 mg, ausreichend für 20 bis 30 Wochen).
Dr. B. berichtete, dass der Angeklagte über chronische Schmerzzustände nach einer Bandscheiben-OP geklagt habe und ihm in der Folge Fentanylpflaster verschrieben worden seien. Es seien folgende Mengen verschrieben worden:
III. 15.05.2017: 20 Pflaster 12 μg, 18.05.2017: 10 Pflaster 25 μg, 09.06.2017: 20 Pflaster 12 μg, 29.06.2017: 10 Pflaster 25 μg und 03.07.2017: 10 Pflaster 25 μg.
Das letzte Rezept sei aber nur ausgestellt worden, weil der Angeklagte angegeben habe, dass das vorangegangene Rezept abhandengekommen sei. Zu den Beweismitteln, soweit ein Freispruch erfolgte
1. Zur Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat bestritten, in irgendeiner Art und Weise an den Einbrüchen in sein Boxstudio bzw. in seine Privatwohnung beteiligt gewesen zu sein. Zutreffend sei, dass er wegen des Einbruchs in sein Boxstudio von der Versicherung einen Betrag von 50.000,– EUR und wegen des Einbruchs in seine Privatwohnung ebenfalls einen größeren Betrag als Entschädigung erhalten habe. Allerdings sei er insbesondere an dem Tag des Einbruchs in seine Privatwohnung mit der Zeugin L. von Freitagmittag bis Sonntagmittag in einem Hotel in Johannesberg gewesen, von dort sei er dann nach Hause gefahren und habe den Einbruch festgestellt. Soweit Zeugen berichtet haben, dass er ihnen gegenüber die Begehung der Einbrüche zugegeben habe, sei dies nicht zutreffend; solche Gespräche hätten nicht stattgefunden. Zwar habe bei dem Zeugen K. mal Gegenstände verwahrt, es habe sich hierbei aber um Gegenstände und nicht um solche Gegenstände gehandelt, die er zuvor bei der Versicherung als gestohlen gemeldet habe.
Soweit ihm vorgeworfen werde, dass er den Zeugen D. beauftragt habe, der Zeugin D. Säure ins Gesicht zu schütten um diese auf diese Weise zu entstellen, so treffe dies nicht zu.
2. Zu den übrigen Beweismitteln hinsichtlich des Sachverhalts nach I.1. der Anklage
a) Zu den Angaben des Zeugen POK L.
Der Zeuge POK L. berichtete von den Ermittlungen, die im Rahmen des Einbruchs in das Boxstudio getätigt wurden. Er habe mehrmals das Boxstudio bei den Ermittlungen aufgesucht, wobei hier auch der Angeklagte anwesend gewesen sei. Augenscheinlich seien die Täter über eine Fensterscheibe, die an ein Flachdach angrenzte, in das Studio gelangt. Auffällig sei gewesen, dass der oder die Täter die Fensterscheibe gleich eingeschlagen und keinen – was eigentlich üblich sei – Hebelversuch getätigt hätten. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, weil aufgrund eines eingezogenen Stahlträgers die Fenster sich nur kippen ließen. Es habe sich vorliegend primär um Vandalismus gehandelt; zwar seien wohl auch Gegenstände entwendet worden, jedoch seien im Wesentlichen die Geräte besprüht, Boxsäcke aufgeschnitten, Duschbrausen beschädigt und Waschbecken abgerissen worden – wobei hier auffällig war, dass augenscheinlich vorher die Wasserzuleitung abgedreht wurde. Die Ermittlungen hätten zum damaligen Zeitpunkt den oder die Täter nicht feststellen können. Zwar habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Boxstudio wirtschaftlich nicht erfolgreich war, jedoch habe es letztlich keine konkreten Hinweise dafür gegeben, dass der Angeklagte selbst in sein Boxstudio eingebrochen ist.
b) Zu den Angaben des Zeugen Timo K.
Der Zeuge Timo K. gab an, dass der Angeklagte ihm selbst einmal unter vier Augen erzählt habe, dass sich das Boxstudio nicht gelohnt habe, weil es zu wenig Mitglieder gab, und er selbst dort eingestiegen sei, um eine Versicherungssumme zu kassieren. Details zu der Aktion habe der Angeklagte ihm nicht mitgeteilt, nur, dass man durch ein Fenster eingestiegen sei, gesprüht wurde und Boxsäcke beschädigt wurden.
c) Zu den Angaben des Zeugen D.
Der Zeuge D. berichtete, dass er im Sommer, wohl im Jahr 2016, kurz bevor in die Wohnung des Angeklagten eingebrochen wurde, bei dem Angeklagten auf der Terrasse gesessen habe. Da habe der Angeklagte gemeint, dass er, der Angeklagte, wieder mal an Geld kommen müsse. Hierbei habe er auf das Boxstudio angespielt. Auf Nachfrage habe der Angeklagte – wie der Zeuge auf Vorhalt bestätigte – wörtlich gemeint: „Meinst du, ich bin so blöd und lasse bei mir einbrechen, ohne das es Folgen hätte. Ich hatte super Sicherheitsvorkehrungen. Natürlich habe ich diesen Einbruch und Vandalismus vorgetäuscht und inszeniert. Ich habe die Sachen nur so beschädigt, dass ich sie noch weiter nutzen und verkaufen konnte.“ Auf diese Weise habe er möglichst viel Gewinn erzielen wollen. Er habe, so der Angeklagte gegenüber dem Zeugen, eine weitere Person dabei gehabt und es wie ein Einbruch aussehen lassen. Das Boxstudio sei nicht rentabel gewesen und habe zu wenige Mitglieder, nur so etwa 100, gehabt.
d) Zu den weiteren verlesenen Unterlagen
Die Kammer hat die Aussage des Zeugen G. vom 16.01.2019 verlesen. Danach gab der Zeuge an, dass er als Vertreter der Versicherungsagentur den Versicherungsfall geprüft habe, er bei der Besichtigung des Schadensfalles von dem Angeklagten begleitet worden sei und es letztlich aufgrund einer fehlenden Instandsetzbarkeit der Geräte zu einer Auszahlung gekommen sei.
3. Zu den übrigen Beweismitteln hinsichtlich des Sachverhalts nach I.2. der Anklage
a) Zu den Angaben des Zeugen KHM S.
Der Zeuge KHM S. berichtete als polizeilicher Sachbearbeiter hinsichtlich des Wohnungseinbruchsdiebstahls von den durchgeführten Ermittlungen. Demnach sei an der Terassentür ein Schaden am Fenster festgestellt worden; dort seien zwei Bohrlöcher gefertigt worden, um augenscheinlich mit einer Schlinge o.Ä. den Türgriff zu erreichen. Die Feststellungen zu dem Diebesgut beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte als Wohnungsberechtigter gemacht habe. Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten seien keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Angeklagten aufgekommen; der Angeklagte habe angegeben, er sei zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr an dem Tag nach Hause gekommen und habe den Einbruch festgestellt.
Der Zeuge erläuterte diese Feststellungen zur Art und Weise des Einbruchs anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern.
b) Zu den Angaben des Zeugen PHK F.
Der Zeuge PHK F. berichtete, dass im Rahmen der Ermittlungen die Zeugen Timo K. und Thomas D. angegeben hätten, dass der Angeklagte ihnen gegenüber angegeben habe, beide Einbrüche in das Boxstudio und in die Wohnung selbst begangen zu habe. Hierfür spreche auch, dass der Angeklagte dem Zeugen H. einen Waffenschrank bzw. Tresor angeboten habe und es sich hierbei um den in der Wohnung entwendeten Tresor handeln könnte; eine Übergabe habe aber nicht stattgefunden. Auch habe der Angeklagte bei der Versicherung angegeben, dass Uhren seines Vaters entwendet worden seien, jedoch hätten Ermittlungen gegeben, dass der Angeklagte gar nicht Erbe seines Vaters war.
c) Zu den Angaben der Zeugin KHK’in H.
Die Zeugin KHK’in H. berichtete in ihrer Vernehmung von den im Rahmen des Wohnungseinbruchs durchgeführten weiteren Ermittlungen. Auffällig gewesen sei, dass der Angeklagte seine erste Einlassung, er sei bei der Tat mit der Familie beim Zelten gewesen, bei einer weiteren Vernehmung relativiert habe und zugegeben habe, dass er mit der Zeugin Silvana L. im Rahmen einer außerehelichen Affäre das Wochenende verbracht habe. Das angegebene Hotel sei angefragt worden und von dort sei, wie die Zeugin in der Hauptverhandlung mit einem amüsierten Blick berichtete, mitgeteilt worden, dass man sich an das Paar erinnere – dieses sei über den ganzen Aufenthalt hinweg „gut zu hören gewesen“.
Zum damaligen Zeitpunkt sei auch aufgefallen, dass Einbrüche mittels Bohren eher „aus der Mode“ waren und man eher die Fenster aufhebelte. Einen ähnlichen Fall habe es auch in Haibach bei Aschaffenburg gegeben, jedoch habe sonst eine Verbindung zwischen den Taten nicht hergestellt werden können. Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprachen, dass der Angeklagte in seine eigene Wohnung eingebrochen war, seien zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellbar gewesen.
d) Zu den Angaben der Zeugin Silvana L.
Die Zeugin L. berichtete betreffend des Wohnungseinbruchs beim Angeklagten, dass sie an dem Wochenende zunächst zusammen im Kino gewesen seien und dann das Wochenende in einer Pension in Johannesberg bei Aschaffenburg verbracht hätten. Am Morgen des Sonntag habe man sich verabschiedet und zu einem späteren Zeitpunkt habe der Angeklagte bei ihr angerufen und ihr mitgeteilt, dass bei ihm eingebrochen worden sei.
e) Zu den Angaben des Zeugen D.
Der Zeuge D. gab an, dass der Angeklagte ihm gesagt habe, dass er auch den Einbruch in seine Privatwohnung selbst begangen habe: Er, der Angeklagte, habe „gegoogelt, wie Einbrüche durchs Fenster aussehen“. Dann habe der Angeklagte gesagt, dass man aufpassen müsse, dass man Richtung Griff schräg ins Fenster bohrt. Seine Frau sei bei einer Baseballveranstaltung gewesen und er habe die Markise bis zum Anschlag herausgefahren, um nicht gesehen zu werden. In der Wohnung habe er, der Angeklagte, alles durcheinandergebracht und angegeben, was alles weggekommen sei. Letztlich habe er aber von der Versicherung weniger erhalten, als er erhofft hatte.
Etwa zwei Monate nach dem vermeintlichen Einbruch sei man zusammen, wohl an einem Samstagmorgen, zu dem Markus K. gefahren. Dort habe der Angeklagte diesen gefragt, ob er mal nach seinem „Zeug“ schauen könne. Der Markus K. habe keine Einwände gehabt, der Angeklagte habe das Wohnzimmer verlassen und sei dann mit einem hellen Sack zurückgekommen und er, der Zeuge D. habe gedacht, dass da Waffen drin seien, dies sah so von der Form aus. Dies müsse etwa um den Jahreswechsel 2016/2017 gewesen sein.
f) Zu den Angaben des Zeugen K.
Der Zeuge K. berichtete, dass er ein Freund des Angeklagten gewesen sei, jedoch seit etwa zwei Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Der Angeklagte sei ein „Super-Typ“, erwarte aber auch von seinem Gegenüber für sein Handeln eine Gegenleistung. Der Angeklagte habe in der Vergangenheit für mehrere Wochen einen silbernen verschlossenen Koffer bei ihm zuhause deponiert. Auf seine Frage, was darin sei, habe der Angeklagte berichtet, es handele sich um Urkunden oder Geschenke seines Vaters. Er könne berichten, dass der Angeklagte mehrfach von seinem Vater zu seinem Geburtstag Uhren geschenkt bekommen habe. Er meine sich zu erinnern, dass der Angeklagte, als er Wartungsarbeiten an der Heizung des Zeugen durchgeführt hatte, auch mal den D. dabei gehabt habe. Es habe aber keinen Beutel mit einem Gegenstand darin, der die Form einer Waffe habe, gegeben. Es habe sich um einen Koffer gehandelt.
g) Zu den weiteren verlesenen Unterlagen
Die Kammer hat zwei Vernehmungen des Thomas K., Bruder des Angeklagten, vom 25.09.2018 verlesen. Hier gab der Zeuge an, dass er Alleinerbe des Vaters gewesen sei und es nicht ausgeschlossen sei, dass der Angeklagte, vorbei an dem Testament, über Uhren seines Vaters, konkret einer Uhr Marke Breitling, verfügt habe.
4. Zu den übrigen Beweismitteln hinsichtlich des Sachverhalts nach V.2. der Anklage
a) Zu den Angaben des Zeugen PHK F.
Der Zeuge PHK F. berichtete, dass er die Zeugin D. vernommen habe und im Nachhinein auch noch einmal mit dieser telefoniert habe. Diese habe betreffend eines möglichen Säureanschlags angegeben, dass sie in Hamburg in einem Kaufhaus (“Alster-Haus“) gearbeitet habe; dies habe der Angeklagte gewusst, da er sie einmal durch die Schaufensterscheibe beobachtet habe.
b) Zu den Angaben des Zeugen Uwe H.
Der Zeuge Uwe H. gab an, dass der Angeklagte auch einer Affäre mit einer Frau hatte, die mit einem Boxer verheiratet war. Er glaube, es handele sich um Frau D.. Nachdem diese die Affäre beendet hatte, habe der Angeklagte sich verarscht gefühlt und nicht nur Filmchen oder Bilder von der Frau per USB an viele mögliche Leute geschickt, sondern ihn auch einmal gefragt, ob er, der Zeuge H., Leute von den Hells Angels kennen würde, die der Frau mit Rasierklingen das Gesicht zerschneiden könnten. Die Frau habe einen relativ geringen IQ und nur ihre Schönheit zu bieten; man könne sie nur treffen, wenn man sie entstellen würde. Die Frau wohne in Hamburg und der Mann, der das erledigen soll, solle sie auf dem Weg von der U-Bahn zur Arbeitsstelle abpassen und dies erledigen. Der Angeklagte habe gewusst, wo die Frau arbeitet und wie sie zur Arbeit kommt. Er – der Zeuge H. – habe sich von dem Vorhaben distanziert und habe dies gar nicht richtig ernst nehmen können.
c) Zu den Angaben des Zeugen D.
Der Zeuge D. gab an, dass er die Zeugin D. nicht kenne, nur von (Nackt-)Fotos. Der Angeklagte habe mit der Frau eine Affäre gehabt und sei dann sauer geworden, weil diese augenscheinlich noch mit ihrem Mann schläft. Irgendwann sei die Affäre beendet gewesen und der Angeklagte böse geworden und habe gemeint: „wir müssen etwas machen“. Der Angeklagte habe dann gewollt, dass er, der Zeuge Simone, der Frau Säure ins Gesicht schütten solle. Dann würde keiner mehr die Frau wollen, wenn die Schönheit weg sei; sie arbeite in einem Kaufhaus am Hamburger Hafen. Für die Tatausführung solle der Zeuge 1.500,– EUR erhalten. Dies habe der Zeuge abgelehnt. Die Säure sei aber nicht da gewesen, die hätte noch besorgt werden müssen; der Angeklagte hätte ihn, so der Zeuge, nicht abgehalten, wenn er losgefahren wäre.
IV. Zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V.
1. Zu den Befunden des Sachverständigen
Der Sachverständige Prof. Dr. V., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie mit Schwerpunktsetzung forensische Psychiatrie, führte aus, dass ihm eine breite Befundlage zur Verfügung stand, bestehend aus den Ermittlungsakten in hiesiger Sache, den Krankenunterlagen der forensischen Klinik des Bezirkskrankenhauses Lohr am Main sowie aufgrund der Exploration des Angeklagten vom 10.02.2019.
Daraus ging hervor, dass der Angeklagte in drei Zeiträumen im Bezirkskrankenhaus Lohr behandelt wurde: Einer stationären Behandlung vom 30.09.2015 bis zum 04.10.2015, einer stationären Behandlung vom 06.11.2018 bis zum 07.11.2018 und ab dem 09.11.2018 aufgrund einer Unterbringung durch das Amtsgericht Aschaffenburg in hiesiger Sache. Bei dem ersten Aufenthalt sei durch das Bezirkskrankenhaus Lohr eine psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide im Sinne eines Abhängigkeits- und Entzugssyndroms festgestellt worden. Im Rahmen der zweiten stationären Behandlung sei der Angeklagte aufgrund eines Suizidversuchs notfallmäßig auf die geschlossene Station aufgenommen worden. Im Aufnahmebefund vom 09.11.2018 – dem dritten Aufenthalt – sei ein ausgeprägt emotionslabiler, demonstrativer Proband beschrieben, der ohne Pause geweint habe. Wahnhafte Denkinhalte, Halluzinationen oder Ich-Störungen hätten nicht vorgelegen. Psychomotorisch sei der Proband unruhig, affektiv angespannt, aufgeregt und die Stimmungslage sei gedrückt gewesen. Der körperlichneurologische Aufnahmebefund sei weitgehend unauffällig gewesen. Die Kollegen im Bezirkskrankenhaus Lohr hätten insoweit eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2.) diagnostiziert sowie den Verdacht auf eine – nicht näher definierte – posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung sowie eine Impulskontrollstörung. Im Rahmen des Aufenthalts habe sich gezeigt, dass der Angeklagte die Umstände seiner Aufnahme bagatellisiere, sich nicht immer an die Regeln der Forensik halte und wohl unerlaubten Kontakt nach außen in Form eines nach draußen geschmuggelten Briefes gehalten habe. Weiter sei vom Bezirkskrankenhaus Lohr vermerkt worden, dass der Angeklagte seinen Egoismus über die Interessen der Familie stelle und auf Resonanz warte. Der Angeklagte leide an panischen Ängsten und habe eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen – insoweit sei erstmalig die Erstdiagnose des BKH Lohr, so der Sachverständige, etwas spezifiziert worden.
Im Rahmen der Exploration am 10.02.2019 habe der Angeklagte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht und auch das Zustandekommen des Kontakts zu der Zeugin Silvana L. aufgrund der Erkrankung ihres Vaters beschrieben. Hierbei sei es im Sommer 2017, nach dem Tod des Vaters im April, zu einer immer schwierigeren Situation gekommen und die Zeugin L. habe diesen unter Druck gesetzt, dass er seine Familie verlassen und zu ihr kommen solle. Sie habe sich etwa ein riesengroßes Tattoo auf den Bauch mit seinem Namen stechen lassen. Er habe die Beziehung spätestens Ende 2017 lösen wollen, dem habe sich die Zeugin aber widersetzt. Es habe hierbei auch mehrfach Kontakte zwischen der Zeugin L. und der Frau des Angeklagten gegeben, er selbst sei hin- und hergerissen gewesen. Die Sache habe sich dann immer mehr dramatisiert und schließlich sei bei der Polizei ein anonymer Hinweis eingegangen, dass er illegale Waffen habe und er auch mit der Messerattacke gegen seinen Bruder im November 2017 zu tun habe. Die Zeugin L. habe ohne Rücksicht auf Verluste versucht, ihm mit einer Falschaussage für längere Zeit ins Gefängnis zu bringen, was aber nicht geklappt habe. Der Angeklagte sei dann fassungslos gewesen, dass die Zeugin L. einen solchen Schritt gehe, gerade angesichts dessen was er alles für die Familie getan habe. Er sei dann emotional angeschlagen gewesen und habe dann – auch nach entsprechender Zusprache durch seinen Freund, den Zeugen H. – begonnen, das Ansehen der Frau L. zu schädigen. Er habe sich hierbei aber weitgehend durch den Zeugen H. beeinflussen lassen.
Der psychopathologische Querschnittsbefund des sicher und eloquent auftretenden Angeklagten zeige – so der Sachverständige Prof. Dr. V. – einen Mann mit durchschnittlichem Intelligenzniveau, der im Wesentlichen keine psychopathologischen Auffälligkeiten zeige, die Stimmung sei subdepressiv, dabei – insbesondere wenn der Angeklagte über seine aktuelle Situation spricht – deutlich depressiv ausgelenkt. Das formelle Denken scheine etwas auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und der hieraus eventuell resultierenden Folgen eingeengt zu sein und während der Persönlichkeitsfragen zeigte sich eine starke Tendenz zu einem Antwortverhalten in Richtung einer sozialen Erwünschtheit.
2. Zur Diagnose des Sachverständigen
Bei der diagnostischen Einordnung ergebe sich vorliegend die Schwierigkeit, dass die Darstellung des Angeklagten sowie die vorliegende Aktenlage erheblich voneinander abweichen. Legte man schwerpunktmäßig die Angaben des Angeklagten zugrunde, könne eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden. Folgte man aber den Angaben der übrigen Zeugen und der wesentlichen Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungsarbeit, so sei die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 1160.8) gesichert. Zwar seien in der ICD-10 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht mit eigenen diagnostischen Kriterien belegt, jedoch seien die Voraussetzungen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, folgt man dem amerikanischen Klassifikationssystem nach DSM-5, belegt: danach sei ein tiefgreifendes Muster von Großartigkeit in Fantasie oder Verhalten, Bedürfnis nach Bewunderung und Mangel an Empathie zu fordern. Hierbei müssten mindestens fünf der folgenden Kriterien erfüllt sein: 1: Hat ein grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit, 2: Ist stark von Fantasien grenzenlosen Erfolgs, Macht, Glanz, Schönheit oder idealer Liebe eingekommen, 3: Glaubt von sich, „besonders“ und einzigartig zu sein oder nur von anderen besonderen oder angesehenen Personen verstanden zu werden oder nur mit diesen verkehren zu können, 4: Verlangt nach übermäßiger Bewunderung, 5: Legt ein Anspruchsdenken an den Tag (d.h. übertriebene Erwartungen an eine besonders bevorzugte Behandlung oder automatisches Eingehen auf die eigenen Erwartungen)
6: Ist in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch, 7: Zeigt einen Mangel an Empathie; ist nicht willens, die Gefühle und Bedürfnisse anderer zu erkennen oder sich mit ihnen zu identifizieren
8: Ist häufig neidisch auf andere oder glaubt, andere seien neidisch auf ihn, 9: Zeigt arrogante, überhebliche Verhaltensweisen oder Haltungen.
In Bezug auf die den Zeugen geschilderten Verhaltensweisen sei davon auszugehen, dass insbesondere die Kriterien 1., 3., 4., 6., 7. und 9. vorhanden sind.
Das 1. Kriterium (Hat ein grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit) werde dadurch deutlich wie diskrepant die Darstellung im Rahmen der Exploration im Vergleich zu Informationen aus den Akten sind. So habe der Angeklagte angegeben, dass das Scheitern des Boxstudios darin liege, dass die Querelen des Einbruchs und der zu viele Stress ihn dazu veranlasst hätten, das Studio aufzugeben; stattdessen sei es nach der Aktenlage jedoch eher so, dass er das Boxstudio nur aufgrund eines Kredits seines verstorbenen Vaters hat betreiben können und dieses auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht erfolgreich war. Auch die Schilderung, dass der Angeklagte nach dem Übergang des Betriebs seines Vaters auf seinen Bruder eine neue Aufgabe gesucht habe, treffe nicht ganz zu; in Wirklichkeit sei es wohl eher so gewesen, dass er eine angestellte Tätigkeit als Handwerker angenommen habe, weil er im väterlichen Betrieb nicht mehr erwünscht war. Auch seine Sicherheitsfirma habe er nur aufgegeben, weil er zu viel Stress gehabt habe und die sogenannte „Auszeit“ in Kanada sei tatsächlich eher ein erfolgloser Versuch gewesen, in Kanada Fuß zu fassen. Auch ein Teil der Zeugen und auch der Polizeibeamten hätten den Angeklagten als ausgesprochen geltungssüchtig beschrieben.
In Bezug auf das 3. Kriterium (Glaubt von sich, besonders und einzigartig zu sein und nur von anderen besonderen oder angesehenen Personen verstanden zu werden oder nur mit diesen verkehren zu können) zeige sich, wie der Angeklagte immer wieder die Nähe zu vermeintlich wichtigen Menschen sucht, insbesondere Sportlern (z.B. Bekanntschaften mit den Brüdern K.); auch lasse er den Explorateur im Rahmen der Untersuchung für dieses Gutachten verstehen, dass er mit ihm wohl im Gegensatz zu den anderen Therapeuten besser sprechen könne. Er kenne auch einen Autor, der führend in Alternativmedizin sei und kenne viele sonstige einflussreiche Menschen, usw.
Hinsichtlich des 4. Kriteriums (Verlangt nach übermäßiger Bewunderung) zeigten sich an vielen Stellen der Zeugenaussagen Hinweise darauf, dass die Zeugen zu tun hatten, was der Angeklagte von ihnen verlangt und dass dieser sehr unwillig und impulsiv reagieren konnte, wenn diese nicht seinen Erwartungen gerecht wurden.
Hinsichtlich des 6. Kriteriums (Ist in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch) sei der Angeklagte als ausbeuterisch in Bezug auf seine Ehefrau, Herrn H., die Familie L. und auch noch weitere Bekannte zu bezeichnen, die ihn bei der Ausführung der Taten gegen Einzelpersonen helfen. Besonders deutlich werde dies an seiner Beziehung zu dem Zeugen H., den er jetzt für einen großen Anteil seiner Taten (mit-) verantwortlich mache.
Das 7. Kriterium (Zeigt einen Mangel an Empathie) zeige sich in der drastischen Art und Weise, wie er auf eigentlich alltäglich vorkommende Trennungen reagiert, nämlich mit verletztem Stolz und Aggressivität, ohne jegliches Mitgefühl für diese Frauen (Frau D. und Frau L.) zu empfinden. Diesen Empathiemangel zeige er aber auch gegenüber sonstigen Beteiligten und auch gegenüber seiner Frau.
Hinsichtlich des 9. Kriteriums (Zeigt arrogante, überhebliche Verhaltensweisen oder Haltungen) wirkt der Angeklagte arrogant, um sein Ansehen deutlich bemüht und auch die Zeugenaussagen seien gespickt von Formulierungen wie „selbstbewusst“, „äußerst selbstbewusstes Auftreten“, er dulde keinen Widerspruch, etc. Auch in der Explorationssituation habe der Angeklagte deutlich überheblich gewirkt und sich so verhalten, als empfange er den Sachverständigen für ein Gespräch in einem Foyer in einem großen Hotel; das Auftreten des Angeklagten passe nicht zu der Situation des Angeklagten bzw. zu dessen Lebensstil.
Soweit in den Aufzeichnungen der Forensik Lohr eine Anpassungsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung beschrieben werde, so habe sich in den eingesehenen Unterlagen für die zuletzt genannten Diagnosen keine Belege finden lassen. Insbesondere berichte der Angeklagte nicht über ein die Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignetes Trauma und auch typische Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht gesichert. Soweit in einem Voraufenthalt eine Opioidabhängigkeit diagnostiziert wurde, sei diese zumindest derzeit nicht mehr bestehend. Auch eine Entzugssymptomatik sei nicht festzustellen. Der Angeklagte habe auch angegeben, keine illegalen Drogen oder Medikamente im Übermaß zu konsumieren; allenfalls habe ein „gelegentlicher“ Konsum von Medikamenten stattgefunden. Weitere Hinweise für das Vorliegen weiterer psychischer Störungen seien nicht festzustellen.
3. Zum Nichtvorliegen der medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB
Zwar sei die narzisstische Persönlichkeitsstörung – so der Sachverständige Prof. Dr. V. – als eine psychische Erkrankung einzuordnen, diese erfülle vorliegend jedoch nicht ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB.
Unter einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. Norm würden etwa schwere affektive oder schizophrene Psychosen verstanden, aber auch gravierende Intoxikationen mit psychotropen Substanzen oder akute oder chronische hirnorganische Prozesse. Keine dieser Bedingungen seien hier für den Angeklagten im Tatzeitraum als zutreffend zu werten.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.d. Norm sei ebenfalls nicht gegeben; hierunter fallen Affekttaten und auch Taten im Rahmen dissoziativer Zustände. Diese können vorliegend, so der Sachverständige, nicht vorgelegen haben: Insbesondere Affekttaten seien meistens singulär und endeten eruptiv. Dies könne im vorliegenden Fall, wo eine Vielzahl von Straftaten im Raum stehen, die der Angeklagte zum Teil – unter Einbindung mehrerer Personen – konkret vorausplante, nicht bejaht werden. Auch für Dissoziationen zeigten sich keinerlei Anhaltspunkte; Hinweise für Gedächtnisstörungen oder Vergleichbares seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Das Merkmal des Schwachsinns i.S.d. Norm sei nicht gegeben. Der Angeklagte verfüge über einen Realschulabschluss und weiterhin über eine durchschnittliche Intelligenz.
Hinsichtlich des Merkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB sei auszuführen, dass hierunter im Wesentlichen schwere Persönlichkeitsstörungen und Paraphilien fallen. Vorliegend sei mit größerer Wahrscheinlichkeit eine narzisstische Persönlichkeit beim Angeklagten zu diagnostizieren. Jedoch erfüllen nicht jede Persönlichkeitsstörung die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Vielmehr müsste eine hier abgebildete Störung so ausgeprägt angesehen werden, dass andere, von den Taten unabhängige Bereiche des Lebens von dieser psychiatrischen Störung nachhaltig und schwer alteriert sind und die durch diese Störung ausgelöste Symptomatik eine ähnliche Alteration der Persönlichkeit nach sich ziehen, wie es beispielsweise bei Psychosen, schweren Abhängigkeiten oder hirnorganischen Bildern zur Beobachtung gelangt. Des Weiteren müssten noch andere belastende Faktoren wie soziale Depravation oder erheblicher Substanzkonsum hinzutreten. Vorliegend sei zu konstatieren, dass der Angeklagte – trotz des Bestehens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung – in der Lage war, kontinuierlich zu arbeiten, eine Familie aufzubauen und zu halten, in dieser Familie auch die meiste Zeit zu leben und ein Haus zu kaufen, zu bauen bzw. zu finanzieren. Auch verfügte der Angeklagte über einen Bekanntenkreis. Eine massive Belastung durch zusätzliche Faktoren wie etwa eine soziale Depravation oder ein erheblicher Substanzkonsum seien nicht erkennbar. Somit seien die Kriterien zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht gegeben. Selbst wenn man vorliegend annähme, dass der Angeklagte kontinuierlich Testosteronpräparate und/oder opiodhaltige Medikamente in Form von Fentanylpflastern einnahm, so läge kein weiteres Eingangsmerkmal vor, da die ihm vorgeworfenen Taten keinen relevanten Zusammenhang mit einer dann wohl missbräuchlichen Einnahme solcher Substanzen aufwiesen, also ein Symptomcharakter nicht vorläge.
Unabhängig davon könne auch auf zweiter Stufe im Hinblick auf die Durchführung sämtlicher Taten mit langen Planungs- und Vorbereitungshandlungen kein Zweifel daran bestehen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht wesentlich alteriert war. Dafür seien die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten zu planungsintensiv, komplex und vielschichtig.
V. Der Kammer werde daher empfohlen, von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen.
Zur Würdigung der Beweismittel durch die Kammer
1. Zur Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen
Die Kammer schließt sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. nach eigener Überzeugungsbildung an. Es bestand für die Kammer im Hinblick auf die widerspruchsfreien Angaben des Sachverständigen kein Anlass, an der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu zweifeln. Auch kommt mangels Vorliegen eines Eingangskriteriums des § 20 StGB eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht. Selbst wenn ein Eingangsmerkmal vorläge, wäre im Hinblick auf das regelmäßig planvolle und organisatorisch aufwändige Vorgehen des Angeklagten bei Begehung der Taten eine tatsächliche erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit zu verneinen.
Die Kammer übersieht nicht, dass bei dem Angeklagten Fentanylpräparate und Dopingmittel bzw. Arzneimittel festgestellt wurden, die nahelegen, dass der Angeklagte diese konsumiert hat. Allerdings vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten tatsächlich unter dem Einfluss dieser Präparate stand. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte; auch der Angeklagte hat verneint, in irgendeiner Art und Weise durch die Substanzen beeinflusst gewesen zu sein.
2. Zur Würdigung der Beweismittel, soweit ein Freispruch erfolgte
Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Versicherungsbetrugshandlungen und hinsichtlich eines geplanten Attentats auf die Zeugin D. (s.o., C.) konnte sich die Kammer jedoch nicht von der Begehung durch den Angeklagten mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet überzeugen.
Es fehlen hierbei – anders bei den Taten, soweit eine Verurteilung erfolgte – abgesehen von den Aussagen der Zeugen keine weiteren objektiven Beweismittel. Die Kammer geht zwar davon aus, dass die von den Zeugen genannten Gespräche, in welchem der Angeklagte angab, selbst in sein Boxstudio oder in seine Wohnung eingebrochen zu sein bzw. er Zeugen auffordert, die Zeugin D. zu schädigen, tatsächlich stattgefunden habe. Allerdings musste die Kammer auch berücksichtigen, dass der Angeklagte unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet. Es sei dem Krankheitsbild immanent, so der Sachverständige, dass man sich überlegen fühle und sich auch nicht in eine Opferrolle hineindrängen lasse. Es sei insoweit nach den Angaben von Prof. Dr. V. mit dem Krankheitsbild gut erklärbar, wenn der Angeklagte fälschlicherweise behauptet, nicht Opfer von Straftaten geworden zu sein, sondern diese selbst initiiert und damit Herr des Geschehens gewesen zu sein. Gleiches gilt bezüglich der Ankündigung, er werde sich das mit der Frau D. nicht gefallen lassen und sie deshalb da treffen, wo sie es am härtesten trifft, nämlich bei ihrer Schönheit.
Ein solches Verhalten passt auch zu den diagnostischen Kriterien der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (s.o., grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit, Verlangen nach übermäßiger Bewunderung). Insoweit ist es vorliegend zumindest denkbar, dass die getätigten Angaben zu den Einbrüchen oder die Anfrage für eine Säureattacke auf Frau D. reines prahlerisches Verhalten darstellen, welches zumindest auch durch die narzisstische Persönlichkeitsstörung bedingt sein könnte.
Insoweit bestehen im Hinblick auf das Fehlen weiterer objektiver Beweismittel (etwa Sicherstellung von behaupteten Diebesguts oder von für die Zeugin D. vorgesehene Säure beim Angeklagten) vernünftige Zweifel, die der Bejahung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, entgegenstehen. Der Angeklagte war daher insoweit freizusprechen.
3. Zur Würdigung der Beweismittel, soweit eine Verurteilung erfolgte
a) Zur Beweiswürdigung bezüglich B. I., II., III.2. und IV. der Feststellungen (Ziff. II., III., IV.2., V.1. der Anklage)
Hinsichtlich der in B.I., II. und IV geschilderten Handlungen des Angeklagten beruhen die Feststellungen jeweils auf dem Geständnis des Angeklagten, der den Inhalt der Anklageschrift insoweit im Wesentlichen eingeräumt hat. Die Angaben des Angeklagten werden zudem durch die weiteren Beweismittel bestätigt, sodass die Kammer keine Zweifel daran, hat, dass der Sachverhalt sich tatsächlich so zugetragen hat.
Soweit der Angeklagte hinsichtlich B.I. der Feststellungen angegeben hat, vom Zeugen H. beeinflusst gewesen zu sein bzw. dass es umgekehrt dahingehend gewesen sein soll, dass der Angeklagte Schmiere stand und der Zeuge H. die Leitungen an dem LKW durchtrennte, so hat der Angeklagte angegeben, dass dies auf seine Veranlassung und mit seinem Wissen und Wollen geschah, sodass – selbst wenn einzelne Handlungen nicht vom Angeklagten persönlich erfolgten – dennoch von einem (mit) täterschaftlichen Handeln des Angeklagten auszugehen ist.
b) Zur Beweiswürdigung bezüglich B. III.1. der Feststellungen (Ziff. IV.1. der Anklage)
Hinsichtlich des in B.III.1. geschilderten Sachverhalt beruhen die Feststellungen zunächst auf den Angaben der Zeugen H. und Timo K., die jeweils bestätigten, dass der Angeklagten ihnen gegenüber – unabhängig voneinander – angegeben habe, dass er einen Sprengsatz bauen wolle bzw. gebaut habe, um hiermit die Zeugin Silvana L. zu töten.
Die Kammer erachtet die Aussagen des Zeugen H. für glaubhaft: Er konnte die Entwicklung der Gespräche mit dem Angeklagten gut und vollständig darstellen, indem er angab, dass zunächst geplant war, einen Sprengsatz zur Probe in einem Steinbruch zu zünden, weil man etwas für Silvester geplant habe. Dann aber habe sich die Absicht des Angeklagten, inwieweit ein Sprengsatz zu verwenden sei, immer mehr auf Frau L. verlagert. Der Zeuge konnte hierbei auch konkrete Interaktionen mit dem Angeklagten – etwa das Zeigen der Holzkonstruktion und später das Zeigen der Metallkonstruktion – sowie konkrete Gespräche oder Aussagen mit dem Angeklagten wiedergeben („Wie wäre es, wenn wir so etwas bauen und der Silvana vor die Tür stellen?“). Die Aussage war zudem sehr detailreich betreffend der Varianten, die zum Bau des Sprengsatzes zur Diskussion standen (per Fernzünder, mechanisch mittels Fallen) bzw. die anfängliche Absicht, die Wirkung des Sprengsatzes mit Munition zu verstärken. Auf Frage des Gerichts, welche genaue Funktion die Metallkonstruktion für den Sprengsatz habe, gab der Zeuge zu, dass er zwar wisse, dass diese für den Sprengsatz bestimmt war, er aber Erinnerungslücken habe, wie genau die Metallkonstruktion in die „Bombe“ eingebunden werden sollte. Die Aussagen des Zeugen H. sind zudem konstant; erhebliche bzw. nicht aufgrund des Zeitablaufs erklärbare Widersprüche bestehen zwischen den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung und früheren polizeilichen Vernehmungen nicht. Zudem werden die Angaben auch durch objektive Beweismittel bestätigt, etwa durch die Erkenntnisse aus der Observation, nach denen der Angeklagte dem Zeugen H. Ende AuG. 2018 eine Holzkonstruktion zeigte oder auch aufgrund der sichergestellten Gegenstände im Haus bzw. der Garage des Angeklagten (Metallkonstruktion, Ratten- bzw. Mausefallen, Fernzünder, großkalibrige Munition, für die der Angeklagte keine zugehörigen Waffen besitzt, von den übrigen Rohren und Fittings ausgesonderte und auf der Werkbank in unmittelbarer Nähe der übrigen sichergestellten Gegenstände gelagerte Fittings und ein Metallrohr, vgl. die Angaben des Zeugen POK T.). Tragende Anhaltspunkte für Suggestion, Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefehler konnte die Kammer nicht feststellen. Auch konnte die Kammer kein relevantes Belastungsinteresse beim Zeugen H. feststellen; zum einen räumte dieser ein, an den (übrigen) Taten selbst beteiligt bzw. behilflich gewesen zu sein, zum anderen vermag die Kammer nur aufgrund des vom Angeklagten behaupteten Bestehens von Geldschulden – diese als vorliegend unterstellt – nach der Zeugenvernehmung nicht darauf schließen, dass der Zeuge deshalb versucht, den Angeklagten zu Unrecht eines bestimmten Sachverhalts zu bezichtigen.
Auch die Aussage des Zeugen Timo K. erachtet die Kammer für glaubhaft. Der Zeuge konnte die Äußerung des Angeklagten, er wolle die Frau L. mit einer „Rohrbombe“ töten, räumlich und zeitlich einordnen, nämlich auf den letzten gemeinsamen Besuch eines Fitnessstudios Ende September bzw. Anfang Oktober 2018. Auch die Angaben des Zeugen Timo K. waren detailreich (Zündung mechanisch per Rattenfalle, Verfüllen der Kiste mit Glassplittern, die in Richtung Kopf und Bauch explodieren, Einfüllen von Bleikügelchen um ggf. eine Blutvergiftung zu verursachen, ggf. Verwendung von sog. „Elefantenpatronen“, die in Richtung Gesicht schießen). Die Aussagen des Zeugen Timo K. sind zudem konstant; erhebliche bzw. nicht aufgrund des Zeitablaufs erklärbare Widersprüche bestehen zwischen den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung und früheren polizeilichen Vernehmungen nicht. Zudem werden auch die Angaben des Zeugen K. durch objektive Beweismittel bestätigt, etwa aufgrund der sichergestellten Gegenstände im Haus bzw. der Garage des Angeklagten (Metallkonstruktion, Ratten- bzw. Mausefallen, großkalibrige Munition, die man ggf. als „Elefantenpatronen“ bezeichnen könnte und für die der Angeklagte keine zugehörigen Waffen besitzt, von den übrigen Rohren und Fittings ausgesonderte und auf der Werkbank in unmittelbarer Nähe der übrigen sichergestellten Gegenstände gelagerte Fittings und Metallrohr, vgl. die Angaben des Zeugen POK T.). Tragende Anhaltspunkte für Suggestion, Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefehler konnte die Kammer nicht feststellen. Auch konnte die Kammer ein relevantes Belastungsinteresse beim Zeugen K. feststellen; soweit der Angeklagte angegeben habe, dass Timo K. bei diesem Schulden habe, so gab der Zeuge an, etwa 400,– EUR Schulden zu haben. Von einer hieraus folgenden Absicht, deshalb den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, konnte sich der Zeuge glaubhaft distanzieren.
Die Kammer übersieht bei Würdigung der Aussagen H. und Timo K. nicht, dass der Zeuge H. angab, der Angeklagte sei noch in der Planungsphase gewesen, während der Zeuge Timo K. angab, dass der Angeklagte gemeint habe, die Bombe sei „schon fertig“. Jedoch steht dies nach Auffassung der Kammer dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugen, wonach der Angeklagte entsprechende Äußerungen tätigte, nicht entgegen: Zwar kann im Hinblick auf die Metallkonstruktion sicher noch nicht von einer fertigen Bombe geredet werden, jedoch hat der Zeuge Timo K. berichtet, dass der Angeklagte gesagt habe, dass es eine „Holzvorrichtung“ mit einer Mausefalle gebe, und wenn man den Deckel öffne, zünde die Falle die Bombe. Diese Holzvorrichtung, die der Angeklagte dem Zeugen H. Ende AuG. 2018 zeigte, war im Zeitpunkt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Timo K. Ende September / Anfang Oktober 2018 bereits tatsächlich existent. Soweit der Angeklagte angegeben hat, die geplante Bombe sei „schon fertig“ und – unterstellt dies sei so zu verstehen, dass sie komplett einsatzbereit und fertig vom Angeklagten verwahrt wird – so ist dieser – dann unzutreffende bzw. vom Angeklagten gegenüber dem Zeugen Timo K. übertriebene Umstand – auch mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und dem hiermit verbundenen prahlerischen Verhalten des Angeklagten (s.o.) erklärbar und nicht geeignet, die Wahrheit der Angaben der Zeugen in Frage zu stellen.
Im Hinblick auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung erachtet es die Kammer nicht für widersprüchlich, dass sie die Behauptungen des Angeklagten gegenüber den Zeugen Timo K. und D. hinsichtlich der freigesprochenen Sachverhalte, als „leeres Gerede“ gewürdigt hat, dagegen in den hier verurteilten Fällen die Äußerungen gegenüber den Zeugen H. und Timo K., einen Sprengsatz zu bauen um damit die Zeugin L. zu töten, als ernsthaft erachtet. In den Fällen, an in denen ein Freispruch erfolgt ist, hat die Kammer allein die Äußerung des Angeklagten nicht dafür ausreichen lassen, dass er dies tatsächlich getan hat. In den zu einer Verurteilung führenden Fällen standen jedoch aufgrund der durchgeführten Observation sowie den sichergestellten Utensilien objektive Anhaltspunkte zur Verfügung, die geeignet waren, die Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeugen H. und Timo K. zu objektivieren, weshalb die Kammer bei Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles von der Ernsthaftigkeit des vom Angeklagten geäußerten Vorhaben überzeugt ist.
Die Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Zünders beruhen auf den Angaben des Zeugen PHK F. und dessen im Rahmen der Hauptverhandlung demonstrierten Zündung. Die Feststellungen zu der freien und preisgünstigen Verfügbarkeit der Zündkabel beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen PHK F.. Die Feststellungen zur Tauglichkeit der sichergestellten Gegenstände zum Bau eines Sprengsatzes beruhen auf den Angaben des Zeugen EKHK G.. Die Kammer hat zudem die sichergestellten Utensilien in Augenschein genommen.
Die Kammer folgt den Angaben des Angeklagten, es handele sich bei der Metallkonstruktion lediglich um einen Prototyp einer Pinselhalterung für Malerbedarf, nicht: Der Angeklagte hat anhand eines während seines Aufenthaltes im Bezirkskrankenhaus Lohr gefertigten Holzaufbau darzustellen versucht, dass die im Rahmen der Observation gesichtete bzw. im Rahmen der Durchsuchung sichergestellte Holz- bzw. Metallkonstruktion ebenfalls diesem Zweck (Malerzubehör) dienen sollten. Die Kammer folgt dem aber im Hinblick auf die oben gewürdigten Angaben der Zeugen H. und Timo K. nicht, zumal der Umstand, dass der Angeklagte in der Lage war, in Haft die Holz- bzw. Metallkonstruktion bei entsprechender Fortentwicklung und Beifügung weiterer Aufbauten zu einem Holzaufbau für den Malerbedarf zu gestalten, nicht dagegen spricht, dass er ursprünglich beabsichtigte, eine solche Konstruktion zum Zwecke der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu nutzen, bei welcher die Zeugin L. getötet werden sollte.
c) Zur Beweiswürdigung bezüglich B. V. der Feststellungen (Ziff. VI. der Anklage)
Hinsichtlich der in B.VI. geschilderten Handlungen des Angeklagten beruhen die Feststellungen jeweils auf dem Geständnis des Angeklagten, der angab, dass die bei ihm sichergestellten Fentanyl-, Doping- und Arzneipräparate tatsächlich ihm gehörten und er auch die bei den Zeugen H. und Timo K. sichergestellten Präparate zum Selbstkostenpreis diesen verkauft habe.
Der Angeklagte hat angegeben, dass der die bei ihm sichergestellten Präparate auch nutzte, um „in Form“ zu bleiben. Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass der Angeklagte – der auch, wie der Zeuge Timo K. bestätigte, Kraftsport betrieb – die Präparate zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Fitness- und Kraftsportbereich und damit zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport verwendete bzw. dies beabsichtigte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte diese Mittel zu eben diesem Zweck an die Zeugen H. und Timo K. weitergab, bestätigt dies.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, die sichergestellten Präparate waren teilweise verschrieben, so hat dies die Kammer nicht übersehen:
Die Kammer hat hierbei zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er keine der ihm zwischen dem Jahr 2013 und Ende 2014 verschriebenen Testosteronprodukte tatsächlich konsumiert, sondern er diese bis zum Jahr 2018 gehortet hat. Unterstellt dieser – aus Sicht der Kammer nicht gerade naheliegende Fall liegt vor – so wären von den insgesamt 46 aufgefundenen Ampullen 30 Stück von der Verschreibung gedeckt und 16 nicht. Im Hinblick darauf, dass die Testosteronpräparate letztmalig im Jahr 2014 verschrieben wurden und die Sicherstellung beim Angeklagten am 01.02.2018 erfolgte, ist die Kammer davon ausgegangen, dass die an die Zeugen H. und Timo K. im AuG./September 2018 bzw. April/Mai 2018 verkauften Testosteronpräparate nicht aus den verschriebenen Beständen stammten.
Hinsichtlich der Fentanylpräparate hatte Dr. B. angegeben, diesem insgesamt 40 Fentanylpflaster 12 μg und 20 Fentanylpflaster 25 μg verschrieben zu haben. Das Rezept vom 29.06.2017, in welchem weitere 10 Fentanylpflaster 25 μg verschrieben wurden, hat die Kammer außer Betracht gelassen, weil der Angeklagte entweder – wie gegenüber dem Arzt behauptet – dieses Rezept tatsächlich verloren hat oder aber er es eingelöst hat und unter Täuschung des Arztes ein weiteres Rezept erlangt hat; in beiden Fällen wäre der Erwerb dieser weiteren 10 Pflaster nicht erlaubt i.S.d. BtMG. Bei dem Angeklagten wurden im Rahmen der Durchsuchung 5 Pflaster 12 μg festgestellt, 35 Pflaster 25 μg, 7 Pflaster 50 μg und 7 Pflaster 75 μg festgestellt. Im Hinblick auf die ausgestellten Rezepte waren somit 15 Pflaster 25 μg, 7 Pflaster 50 μg und 7 Pflaster 75 μg nicht von Verschreibungen gedeckt. Da von den 35 Pflastern 25 μg 11 Stück einen Wirkstoffgehalt von 5,78 mg Fentanyl/Pflaster und 24 Stück einen Gehalt von 4,2 mg Fentanyl/Pflaster hatten, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Pflaster mit der höheren Wirkstoffkonzentration von den Verschreibungen gedeckt waren.
E. Insoweit beläuft sich insgesamt das nicht von Verschreibung gedeckte Fentanyl auf 265,3 mg (15 Pflaster 25 μg à 4,2 mg Fentanyl + 7 Pflaster 50 μg à 11,56 mg Fentanyl + 7 Pflaster 75 μg à 17,34 mg Fentanyl). Zur rechtlichen Würdigung
I. Zu den angewendeten Strafvorschriften
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte Roman K. schuldig gemacht wegen Nachstellung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit Verbreitung pornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Nachstellung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Nachstellung in Tatmehrheit mit Nachstellung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport in Tatmehrheit mit zwei Fällen des vorsätzlich unerlaubten Veräußerns von Dopingmitteln, diese jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 I Nr. 1 i.V.m. der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 und 3 Alt. 2, 2 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 3 AntiDopG, Ziffer I 1 a) und b) der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung, §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 2, 3 S. 1 AMG, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 168 Abs. 2, 184 Abs. 1 Nr. 2 und 6, 201a Abs. 2, 205, 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3, 230 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3, 238 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, Abs. 4, 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 303c, 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 52, 53 StGB.
Strafantrag wurde jeweils – soweit erforderlich – gestellt; zudem hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg jeweils das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Die Kammer ist hierbei jeweils nicht von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB (s.o.), sondern von jeweils voll erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten ausgegangen.
Soweit dem Angeklagten ferner in der Anklageschrift zur Last gelegt worden war, sich in zwei Fällen wegen Versicherungsbetruges in das Boxstudio bzw. in die Privatwohnung, sowie wegen versuchter Anstiftung zu einem Säureattentat zum Nachteil der Vanja D. strafbar gemacht zu haben, war er freizusprechen.
II. Zur rechtlichen Würdigung der Tat nach B.I. der Feststellungen
1. Indem der Angeklagte Bilder, auf denen die Zeugin L. nackt abgebildet ist bzw. ihre Geschlechtsteile in Großaufnahme zeigt, in Aschaffenburg bzw. in K. in Form von Klebezetteln bzw. Flyern verteilt hat bzw. im Internet nebst Videos mit sexuellem Kontext einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, hat er sich jeweils wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen sowie der Verbreitung pornographischer Schriften strafbar gemacht. Zudem wurde die Zeugin in ihrer Lebensführung hierdurch, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, erheblich beeinträchtigt: Sie wechselte zweimal den Wohnsitz, brachte Kameras innerhalb und außerhalb ihres Wohngebäudes an, hatte zumindest kurzzeitige Schlafbeschwerden sowie Schwierigkeiten, bei Dunkelheit alleine das Haus zu verlassen. Auch an ihrer Arbeitsstelle waren Umorganisationen seitens des Arbeitgebers veranlasst, um eine Kontaktaufnahme durch den Angeklagten zu erschweren.
2. Indem der Angeklagte auf dem Friedhof in K. den Grabstein des Verstorbenen Vaters der Zeugin umwarf und diesen beschädigte, hat er sich wegen Störung der Totenruhe sowie gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar gemacht.
3. Indem der Angeklagte eine Kette an das Fahrzeug der Zeugin Silvana L. anbrachte in der Hoffnung, dass diese durch Losfahren mit dem Fahrzeug selbiges – in Unkenntnis der Kette – beschädigt, hat er sich wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar gemacht; ein Rücktritt vom Versuch kommt nicht in Betracht. Tateinheitlich hierzu hat er sich wegen Nachstellung strafbar gemacht, weil er durch seine wiederholte, wenn auch indirekte, Kontaktaufnahme die Lebensgestaltung der Zeugin weiterhin nachhaltig beeinträchtigte (s.o.).
4. Indem der Angeklagte der Zeugin Silvana L. einen menschlichen Schädel schickte in der Hoffnung, diese würde davon ausgehen, dass es sich um den Schädel ihres Vaters handelte, hat sich der Angeklagte erneut wegen Nachstellung strafbar gemacht, weil er durch seine wiederholte, wenn auch indirekte, Kontaktaufnahme die Lebensgestaltung der Zeugin weiterhin nachhaltig beeinträchtigte (s.o.).
5. Indem der Angeklagte selbst oder er zusammen mit dem Zeugen H. im mittäterschaftlichen Zusammenwirken an dem Kleinlastwagen das Gas- und Bremskabel durchtrennte, hat er sich wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Mutter der Silvana L. sowie tateinheitlich hierzu wegen Nachstellung strafbar gemacht, weil er durch seine wiederholte, wenn auch indirekte, Kontaktaufnahme die Lebensgestaltung der Zeugin weiterhin nachhaltig beeinträchtigte (s.o.).
Die Kammer ist hingegen nicht von einer zu den Nachstellungshandlungen jeweils in Tateinheit stehender vorsätzlichen Körperverletzung ausgegangen: Wie die Zeugin Silvana L. angab, war eine medizinische, insbesondere psychologische Behandlung nicht erforderlich. Für die bestehenden Schlafprobleme wurden ihr kurzzeitig Schlaftabletten sowie „Schlaftee“ verordnet. Die Kammer übersieht nicht, dass die Nachstellungen erhebliche Einschränkungen in der Lebensgestaltung der Zeugin mit sich brachten, allerdings sind diese Einschränkungen einer Nachstellung immanent und erfüllen nicht jeweils für sich den Tatbestand der Körperverletzung. Insgesamt erachtet die Kammer mangels einer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen der Zeugin durch die Handlungen eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung für nicht gegeben.
III. Zur rechtlichen Würdigung der Tat nach B.II. der Feststellungen
Indem der Angeklagte als Angestellter der F. AG Klimaanlagen aussonderte und diese gewinnbringend verkaufte, hat er sich wegen Diebstahls schuldig gemacht. Aufgrund des im Arbeitsverhältnis vorliegenden mehrstufigen Gewahrsams ist die Kammer nicht von einer Unterschlagung, sondern von einem Gewahrsamsbruch i.S.e. Diebstahls ausgegangen.
IV. Zur rechtlichen Würdigung der Tat nach B.III. der Feststellungen
Indem der Angeklagte einen Sprengsatz bauen wollte und sich hierzu bereits Materialien (Fernzünder, Mause- bzw. Rattenfallen, Munition) besorgt bzw. geeignete Materialien (Fittings, Rohr) hierfür ausgesondert hat, um letztlich hiermit die Zeugin Silvana L. zu töten, hat er sich wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion strafbar gemacht. Vorliegend ist das Merkmal der Verwahrung einer „zur Ausführung der Tat erforderliche besondere Vorrichtung“ i.S.d. § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben.
Bei der genannten Norm handelt es sich um eine wegen ihrer Unbestimmtheit wenig glücklich formulierte Strafvorschrift (vgl. Heine/Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 310 StGB Rn. 5, Krack in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 310 Rn. 6; Walter/Karg in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, Rn. 7). Entsprechend dem Gesetzesentwurf (BT-Drs. 4/2186 S. 3) sollte durch das Wort „besondere“ in § 310 StGB klargestellt werden, dass untergeordnetes Zubehör – etwa Batterien, Kabel oder Wecker – nicht unter die Norm fallen sollen, sondern nur Zubehör, dessen Beschaffenheit zur Begehung eines Explosionsverbrechens typischerweise geeignet und bestimmt ist (Heine/Bosch, Krack, Walter/Karg, jeweils a.a.O.).
Typischerweise geeignet und bestimmt ist hierbei insbesondere ein (Zeit-)Zünder, der zur Auslösung der Explosion bestimmte Zündsatz, das Sprengmittel selbst oder ein aus sonstigen Teilen hergestellter oder umgebauter Zündmechanismus, wobei nicht erforderlich ist, dass der verwahrte Komplex bereits vollständig oder auch nur beinahe einsatzbereit ist (Heine/Bosch, Krack, Walter/Karg, jeweils a.a.O.).
Bei dem Angeklagten wurden eine Metallkonstruktion, ein vom übrigen Bestand abgesondertes Metallrohr mit Fittings, Schrotmunition, Mause- und Rattenfallen sowie ein Fernzünder festgestellt. Letzterer ist seiner Art nach zur Herbeiführung einer Explosion bestimmt. Dieser Fernzünder war auch funktionsfähig: Er war mit funktionsfähigen Batterien ausgestattet und das Signal an der Fernbedienung wurde an das Empfangsgerät weitergegeben. Die Kammer übersieht nicht, dass an dem Fernzünder für jede Zündung ein Einwegkabel mit integrierter Kapsel anzubringen ist, wobei letztere bei Zündung einen Funken verursacht, der das Sprengmittel entfacht. Die Kammer übersieht auch nicht, dass ein solches unbenutztes Kabel bei dem Angeklagten nicht gefunden wurde; das im Zeitpunkt der Sicherstellung an dem Empfänger angeschlossene Kabel war augenscheinlich bereits einmal gezündet worden. Jedoch handelt es sich bei dem Kabel um ein so leicht verfügbares, preiswertes und damit im Vergleich zu der gesamten Funkzünderapparatur um einen so unwesentlichen Bestandteil, dass dies der Eigenschaft als „Zubehör, dessen Beschaffenheit zur Begehung eines Explosionsverbrechens typischerweise geeignet und bestimmt ist“ (s.o.) nicht entgegensteht. Auch die sichergestellte Schrotmunition ist geeignet, eine Explosion herbeizuführen bzw. selbige zu verstärken; das der Angeklagte die Nutzung von Schrotmunition beim Bau eines Sprengsatzes in Erwägung zog bzw. diskutierte, hat auch der Zeuge H. und der Zeuge Timo K. bestätigt. Die im Übrigen festgestellten Gegenstände (Rohre, Fittings, Fallen, Metallkonstruktion) sind zwar für sich alleine nicht geeignet, eine „zur Ausführung der Tat erforderliche besondere Vorrichtung“ darzustellen, jedoch komplettieren sie insgesamt in objektiver Hinsicht die Eignung und Bestimmung des Fernzünders.
In subjektiver Hinsicht beabsichtigte der Angeklagte den Sprengsatz in einen Geschenkkarton zu legen und entweder per Fernzünder oder manuell zu zünden um hierdurch die Zeugin L. zu töten. Insoweit liegen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 310 StGB vor.
V. Zur rechtlichen Würdigung der Tat nach B.IV. der Feststellungen
Indem der Angeklagte Nacktbilder bzw. Videos von der Zeugin D. – gegen deren Willen – anderen Personen zugänglich machte, hat er sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gemacht.
Gleichzeitig ist die Kammer vom Vorliegen einer billigend in Kauf genommenen Körperverletzung ausgegangen: Durch die Tat fühlte sich die Zeugin nicht nur blamiert und erniedrigt – was dem Straftatbestand des § 201a Abs. 2 StGB regelmäßig immanent ist.
Vielmehr entwickelte die Zeugin eine Paranoia dahingehend, dass sie ständig dachte, irgendwo gefilmt oder aufgenommen zu werden. Sie verlor seit der Tat massiv an Gewicht, litt unter länger andauernder Schlaflosigkeit und war wegen einer beginnenden Depression in Behandlung, weshalb sie zumindest ein Jahr lang Antidepressiva einnahm.
Insoweit sind die Folgen der Tat als gravierender einzuordnen, sodass nach Überzeugung der Kammer ist der objektive Tatbestand des § 223 StGB erfüllt ist und eine erhebliche körperliche Misshandlung anzunehmen ist. Die durch die Tat bei der Zeugin hervorgerufenen psychischen Beschwerden hat der Angeklagte bei seinen Handlungen zumindest billigend in Kauf genommen.
VI. Zur rechtlichen Würdigung der Tat nach B.V. der Feststellungen
Schließlich hat der Angeklagte sich wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport schuldig gemacht, betreffend der beim Angeklagten am 01.02.2018 sichergestellten Substanzen. Hinsichtlich der Verkäufe an die Zeugen Timo K. und Uwe H. hat er sich zwei Fällen des vorsätzlich unerlaubten Veräußerns von Dopingmitteln, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke, schuldig gemacht.
1. Zu den bei dem Angeklagten sichergestellten Substanzen (B.V.1.)
Indem der Angeklagte – ohne dass dies von ärztlichen Verschreibungen gedeckt war – Pflaster mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 265,3 mg Fentanyl (15 Pflaster 25 μg à 4,2 mg Fentanyl + 7 Pflaster 50 μg à 11,56 mg Fentanyl + 7 Pflaster 75 μg à 17,34 mg Fentanyl) besaß, hat er sich wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG schuldig gemacht. Das Maß der nicht geringen Menge beläuft sich auf 75 mg Fentanyl (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, § 29a BtMG, Rn. 58) und ist daher um das 3,5fache überschritten.
Indem der Angeklagte – tateinheitlich hierzu – 109 weiße Tabletten „Proviron“ mit 2.725 mg Mesterolon (nicht geringe Menge: 1.500 mg, vgl. BGBl. I 2016, 1625), 11 Tabletten „Medical Inc. Oxandrobol“ mit 110 mg Oxandrolon (nicht geringe Menge: 100 mg, vgl. BGBl. I 2016, 1626), drei Packungen mit Fläschchen mit insgesamt 1.500 mg Stanozolol (nicht geringe Menge 100 mg, vgl. BGBl. I 2016, 1626), 20 Glasampullen „Boldenone-200 Malay Tiger“ mit 2.530,84 mg Boldenon (nicht geringe Menge: 1.000 mg, vgl. BGBl. I. 2016, 1625) sowie 16 – nicht von Verschreibung gedeckte – Ampullen „Testosteron Enantate Aburaihan“ mit 2.879 mg Testosteron (nicht geringe Menge bei nicht transdermaler oder oraler Darreichungsform: 623 mg, vgl. BGBl. I 2016, 1626) besaß, um hierdurch „in Form zu bleiben“, hat er sich wegen vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport schuldig gemacht. Das Maß der nicht geringen Menge des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BtMG ist um das 23,4fache überschritten.
2. Zu den von dem Angeklagten weiterveräußerten Substanzen (B.V.2., 3.)
Indem der Angeklagte dem Zeugen H. zum Zwecke des Dopings im Sport 36 Ampullen mit einem Wirkstoff an Testosteron von insgesamt 6.230 mg (nicht geringe Menge bei nicht transdermaler oder oraler Darreichungsform: 623 mg, vgl. BGBl. I 2016, 1626) sowie eine Ampulle „Equibol 200“ mit einem Wirkstoff an Boldenon von insgesamt 885 mg (nicht geringe Menge: 1.000 mg, vgl. BGBl. I. 2016, 1625) zum Selbstkostenpreis veräußerte, hat er sich wegen vorsätzlichen unerlaubten Veräußerns von Dopingmitteln in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke schuldig gemacht. Das Maß der nicht geringen Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung ist um das 10,5fache überschritten.
Indem der Angeklagte dem Zeugen Timo K. zum Zwecke des Dopings im Sport 21 Ampullen mit einem Wirkstoff an Testosteron von insgesamt 3.922 mg (nicht geringe Menge bei nicht transdermaler oder oraler Darreichungsform: 623 mg, vgl. BGBl. I 2016, 1626) zum Selbstkostenpreis veräußerte, hat er sich wegen vorsätzlichen unerlaubten Veräußerns von Dopingmitteln in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke schuldig gemacht. Das Maß der nicht geringen Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung ist um das 6,2fache überschritten.
F. Zur Strafzumessung
I. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Taten nach B.I. der Feststellungen
1. Zu den angewendeten Strafrahmen
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.I.1. und B.I.2. der Feststellungen (jeweils Nachstellung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und mit Verbreitung pornographischer Schriften) vom Strafrahmen des § 238 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.I.3. der Feststellungen (Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung) vom Strafrahmen des § 168 Abs. 2 StGB bzw. § 304 StGB ausgegangen, die jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsehen.
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.I.4. der Feststellungen (Nachstellung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung) vom Strafrahmen des § 238 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.I.5. der Feststellungen (Nachstellung) vom Strafrahmen des § 238 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.I.6. der Feststellungen (Nachstellung in Tateinheit mit Sachbeschädigung) ebenfalls vom Strafrahmen des § 238 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
2. Zu den strafmildernden und -schärfenden Umständen
Hinsichtlich der unter B.I. festgestellten Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei sämtlichen Taten noch nicht vorbestraft war. Die Kammer ist von einem Fehlen von Vorstrafen trotz des Umstandes ausgegangen, dass gegen den Angeklagten bereits am 07.05.2018 ein Strafbefehl erlassen wurde (BZR Ziff. 1) und insoweit die Taten nach B.I.3-6. nach diesem Zeitpunkt erfolgten, denn der Strafbefehl wurde erst am 30.07.2018 – nach Reduzierung der Tagessatzhöhe ohne weitere mündliche Verhandlung – rechtskräftig. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich des Tatvorwurfs, wie er unter B.I. festgestellt wurde, geständig gezeigt hat. Auch hat der Angeklagte eine Entschuldigung bzw. Versöhnung bei der Zeugin Silvana L. angestrebt, was sich etwa in dem Angebot eines Vergleichs bzw. Zahlung einer Entschädigungssumme zeigte, was die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich mit der formlosen Einziehung der Asservate einverstanden erklärt hat und sich erstmals in hiesiger Sache in Untersuchungshaft befand.
Zum Nachteil hat die Kammer berücksichtigt, dass das Verhalten des Angeklagten – bis auf die Tat nach B.I.5. – mehrere Straftatbestände tateinheitlich erfüllt hat. Zudem hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass – auch wenn die Zeugin die Nachstellungshandlungen des Angeklagten letztlich relativ „gut weggesteckt“ hat – zumindest die Taten nach B.I.1., 2. und 5. im Vergleich zu den sonst vorkommenden Nachstellungshandlungen, auch in Kombination mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und Verbreitung pornographischer Schriften, deutlich über das normale Maß hinausgehen: Der Angeklagte hat im Rahmen der Nachstellungshandlungen nicht nur Nacktbilder der Zeugin verteilt, sondern diese mit Klarnamen, Adresse, Handynummer, dienstliche E-Mail-Adresse sowie mit Link auf eine Webseite, auf welcher weitere Nacktbilder und Videos mit sexuellen Kontext der Zeugin zu finden waren, versehen. Bei der Tat nach B.I.2. verwendete der Angeklagte zusätzlich Flyer, mit der Aufschrift „Aids, HIV hat viele Gesichter, Gib Aids keine Chance, Silvana L., Prostituierte-HIV positiv, K.“. Diese Flyer verteilte der Angeklagte – was die Kammer als besonders verwerflich und geradezu bösartig erachtet – am Morgen des Tages, an dem die kleine Schwester der Zeugin ihre Erstkommunion hatte, unmittelbar vor der Kirche in K. Das Übersenden eines echten Menschenschädels an die Zeugin (B.I.5.), in der Hoffnung, dass die Zeugin – im Hinblick auf vorangegangene Grabschändungen – davon ausgeht, es handele sich um den Schädel ihres verstorbenen Vaters, erachtet die Kammer ebenfalls besonders verwerflich.
3. Zur konkreten Strafzumessung
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erachtet die Kammer demnach für die Taten nach B.I. der Feststellungen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
– Für die Tat nach B.I.1. der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten,
– für die Tat nach B.I.2. der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten,
– für die Tat nach B.I.3. der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten,
– für die Tat nach B.I.4. der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten,
– für die Tat nach B.I.5. der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und
– für die Tat nach B.I.6. der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Soweit die Kammer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, erachtet sie die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
II. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Tat nach B.II. der Feststellungen
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.II. der Feststellungen (Diebstahl) vom Strafrahmen des § 242 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Die Kammer hat hierbei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser ein volles Geständnis abgelegt hat. Die Kammer hat ferner zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich zwischenzeitlich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geeinigt hat und in Rahmen eines abgeschlossenen Vergleichs der eingetretene Schaden wiedergutgemacht wurde. Die Kammer hat zudem die bisherige Untersuchungshaft berücksichtigt.
Die Höhe des eingetretenen Schadens siedelt die Kammer im mittleren Bereich an, sodass die Schadenshöhe weder strafschärfend noch strafmildernd berücksichtigt wurde.
Zum Nachteil hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat vorbestraft war; er wurde weniger als einen Monat vor der Tat vom Amtsgericht Würzburg rechtskräftig u.a. wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott zu einer höheren Geldstrafe verurteilt und sich diese Verurteilung augenscheinlich nicht zur Warnung dienen lassen und neue Straftaten begangen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erachtet die Kammer demnach für die Taten nach B.II. der Feststellungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Kammer erachtet die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
III. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Taten nach B.III. der Feststellungen
1. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Tat nach B.III.1. der Feststellungen Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.III.1. der Feststellungen (Vorbereiten eines Explosionsverbrechens) vom Strafrahmen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
Die Kammer hat hierbei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Vorbereitungshandlungen für das Explosionsverbrechens noch in einem vergleichsweise frühen Stadium befanden: So standen dem Angeklagten zwar schon die meisten Bauteile für einen Sprengsatz zur Verfügung und er hatte auch eine vergleichsweise konkrete Vorstellung, wie das Explosionsverbrechen ablaufen sollte, jedoch fehlte ihm noch der eigentliche Sprengstoff und die einzelnen Materialien waren noch nicht zu einer konkreten Einheit verbaut. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich mit der formlosen Einziehung der Asservate einverstanden erklärt hat und sich erstmals in hiesiger Sache in Untersuchungshaft befand.
Zum Nachteil hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bereits vorbestraft war; er wurde weniger als zwei Monate vor der Tat vom Amtsgericht Würzburg rechtskräftig zu einer höheren Geldstrafe verurteilt und sich diese Verurteilung augenscheinlich nicht zur Warnung dienen lassen und neue Straftaten begangen. Zudem hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass das geplante Explosionsverbrechen nicht nur die Verletzung eines Menschen oder die Verursachung eines erheblichen Sachschadens, sondern die Tötung eines Menschen zum Ziel hatte.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erachtet die Kammer demnach für die Taten nach B.III.1. der Feststellungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.
2. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Tat nach B.III.2. der Feststellungen
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.III.2. der Feststellungen (Waffenbesitz) vom Strafrahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, der als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen.
Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte den Waffenbesitz zugegeben hat und es sich um eine ältere Waffe handelte. Die Kammer hat auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Waffe im Zeitpunkt der Sicherstellung defekt war und zur Funktionsfähigkeit erst hätte repariert werden müssen. Die Kammer hat zudem strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich mit der formlosen Einziehung der Waffe einverstanden erklärt hat und sich in hiesiger Sache erstmals in Untersuchungshaft befand.
Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Sicherstellung der Waffe zweifach vorbestraft war.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erachtete die Kammer daher die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, wobei die Kammer im Hinblick auf die bestehende Inhaftierung und damit einhergehende fehlende Berufstätigkeit von einer Tagessatzhöhe von 10,– EUR ausgegangen ist.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der genannten strafmildernden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für nicht erforderlich erachtet.
IV. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Tat nach B.IV. der Feststellungen
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.IV. der Feststellungen (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) vom Strafrahmen des § 223 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Strafmildernd hat die Kammer hierbei berücksichtigt, dass der Angeklagte die ihm zur Last liegende Tat vollumfänglich eingeräumt hat, er bei Begehung der Tat nicht vorbestraft war und die Tat bereits knapp fünf Jahre zurückliegt. Auch ist die bei der Zeugin D. eingetretene Körperverletzung im Vergleich zu den sonst denkbaren Körperverletzungen i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB als nicht schwerwiegend einzuordnen. Zudem war der Angeklagte in hiesiger Sache erstmalig mit einer Untersuchungshaft konfrontiert.
Strafschärfend hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass das Verhalten des Angeklagten zwei Straftatbestände tateinheitlich erfüllt hat. Zudem hat die Kammer zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass die tateinheitlich begangene Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen im Vergleich zu den sonst vorkommenden Fällen, in denen dieser Tatbestand erfüllt ist, massiv wirkt: Der Angeklagte hat zahlreiche Nacktbilder der Zeugin bzw. Videos, in welchen diese sexuelle Handlungen durchführt, verbreitet und diese zudem gezielt an Personen versendet, um hierdurch die Zeugin maximal zu schädigen: Die USB-Sticks mit den Dateien wurden an Mitglieder der Gastfamilien, bei denen sich die Zeugin damals aufhielt, an ihre Universität, an die Presse, sowie an Freunde, Bekannte oder Verwandte in ganz Europa versendet. Zudem erfolgte eine weitere Verbreitung dieser Bilder mittels eines Fake-Facebook-Account.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erachtete die Kammer daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
V. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Tat nach B.V. der Feststellungen
1. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Tat nach B.V.1. der Feststellungen
a) Zu dem angewendeten Strafrahmen
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.V.1. der Feststellungen (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport) zunächst vom Strafrahmen des § 29a BtMG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht.
b) Zum Vorliegen eines minder schweren Falles i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG
Bei der Entscheidung über die Anwendung eines geänderten Strafrahmen wegen des Vorliegens eines minder schweren Falles – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – hat die Kammer im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung folgende Umstände berücksichtigt:
Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt, seine illegale Testosteronquelle offenbart und so weitere Ermittlungsansätze für die Strafverfolgungsbehörden geschaffen hat. Zudem wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Maß der nicht geringen Menge lediglich um das 3,5fache überschritten ist und er im Zeitpunkt der Sicherstellung der Präparate nicht vorbestraft war. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass zumindest in der Vergangenheit seitens eines Arztes weitere Fentanylpräparate verschrieben wurden und daher – auch wenn die hier relevanten Mengen ohne Erlaubnis besessen wurden – beim Angeklagten zumindest auch in medizinischer Hinsicht ein grundsätzlciher Bedarf an diesen Produkten bestand; entsprechendes gilt für die tateinheitlich besessenen Testosteronpräparate. Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die hier relevanten Mengen sichergestellt wurden und somit deren Gefährlichkeitspotential sich nicht verwirklicht hat. Zudem hat der Angeklagte sich mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Präparate einverstanden erklärt und war in hiesiger Sache erstmalig mit einer Untersuchungshaft konfrontiert.
Strafschärfend hat die Kammer dagegen gewertet, dass der Angeklagte durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände verwirklicht hat; hierbei hat die Kammer wiederum strafmildernd berücksichtigt, das hinsichtlich der in Tateinheit stehenden Straftat das Maß der nicht geringen Menge i.S.d. § 2 Abs. 3 AntiDopG i.V.m. der Dopingmittelmengenverordnung lediglich um das 23,4fache überschritten ist.
Vorliegend begründen die aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte nach Auffassung der Kammer in ihrer Gesamtheit ein so erhebliches Abweichen der Straftat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Handlungen gemäß § 29a StGB, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG geboten ist, sodass die Kammer nunmehr als Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen ist.
c) Zur konkreten Strafzumessung
Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat die Kammer als bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals die zur Frage, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, herangezogenen strafmildernden und straferschwerenden Umstände berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, auf die verwiesen wird, erschien der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.
2. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Taten nach B.V.2. und 3. der Feststellungen
Die Kammer ist hinsichtlich der Tat nach B.V.2. und 3. der Feststellungen (jeweils vorsätzlich unerlaubtes Veräußerns von Dopingmitteln, diese jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke) jeweils als Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ausgegangen, wie er sich sowohl aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG als auch aus § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG ergibt; vom Vorliegen eines besonders schweren Fall nach § 95 Abs. 3 AMG ist die Kammer nicht ausgegangen.
Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein volles Geständnis abgelegt hat und die bei den Zeugen H. und Timo K. aufgefundenen Mengen jeweils sichergestellt werden konnten und insoweit ihr Gefährdungspotential nicht entfaltet haben. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Abgaben zumindest an den Zeugen Timo K. auf ausdrückliche Nachfrage des Zeugen erfolgten. Auch wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte seine illegale Testosteronquelle offenbart hat und so weitere Ermittlungsansätze für die Strafverfolgungsbehörden geschaffen wurden. Schließlich ist das Maß der nicht geringen Menge i.S.d. Dopingmittelmengenverordnung lediglich um das 10,5 fache bzw. das 6,2fache überschritten ist.
Strafschärfend hat die Kammer hinsichtlich der Tat nach B.V.3. der Feststellungen berücksichtigt, dass der Angeklagte bei dem Verkauf der Präparate an den Zeugen H. Ende AuG. / Anfang September 2018 bereits vorbestraft war.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erachtete die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
VI. Zur Gesamtstrafenbildung
Gemäß den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB hatte die Kammer aus den o.g. verhängten Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
1. Zu den einzubeziehenden Einzelstrafen
Zusätzlich zu den hier gebildeten Einzelstrafen waren auch Vorverurteilungen des Angeklagten – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen in die Einzelstrafen – nachträglich in die Gesamtstrafen einzubeziehen.
Zunächst wurde der Angeklagte mit Strafbefehl vom 07.05.2018, ergänzt um den Beschluss über die Tagessatzhöhe vom 30.07.2018 und rechtskräftig seit dem 09.08.2018 zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei folgende Einzelstrafen ausgesprochen wurden: 70 Tagessätze, 90 Tagessätze, 40 Tagessätze, 90 Tagessätze.
Schließlich wurde der Angeklagte mit Urteil vom 08.10.2018, rechtskräftig seit dem 16.10.2018, zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, wobei folgende Einzelstrafen ausgesprochen wurden: 110 Tagessätze, 90 Tagessätze, 40 Tagessätze, 60 Tagessätze und 100 Tagessätze.
Die Kammer hatte aus den unter B. festgestellten Taten, soweit diese vor dem 07.05.2018 erfolgten (B.I.1., 2., B.IV., B.V.1., 3.) sowie aus den Taten aus dem o.g. Strafbefehl vom 07.05.2018 eine (nachträgliche) Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls eine Zäsurwirkung beigemessen; das Rechtsmittel wurde im Nachhinein auf die Rechtsfolgen beschränkt und eine mündliche Verhandlung einschließlich einer Prüfung der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen fand nicht mehr statt.
Hinsichtlich der unter B. festgestellten Taten, die zwischen dem 07.05.2018 und dem 08.10.2018 erfolgten (Bl. I.3., 4., 5., 6., B.II., B.III.1., B.V.2.) sowie aus den Taten aus dem o.g. Urteil vom 08.10.2018 war eine weitere Gesamtstrafe zu bilden, da die Kammer dem Urteil vom 08.10.2018 ebenfalls eine Zäsurwirkung beimisst.
Da nur eine Tat nach dem 08.10.2018 erfolgte (B.III.2.), war insoweit keine Gesamtstrafe zu bilden.
2. Zu den bei Bildung der Gesamtstrafen gewürdigten Umständen
Zunächst hat die Kammer bei Bildung beider Gesamtstrafen nochmals alle oben dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, auf die verwiesen wird, berücksichtigt.
a) Zu den weiteren, bei d. Gesamtstrafenbildung strafmildernd gewerteten Umständen
Zusätzlich hat die Kammer bei Bildung der Gesamtstrafen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass viele Taten (B.II.1-6, IV.) sich nur gegen eine Geschädigte richteten und insoweit ein relativ enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang bestand.
b) Zu den weiteren, bei d. Gesamtstrafenbildung strafschärfend gewerteten Umständen
Zum Nachteil hat die Kammer allerdings berücksichtigt, dass insgesamt völlig unterschiedliche Strafnormen mit völlig unterschiedlichen Schutzzwecken verletzt wurden:
Bei den Tatbeständen, die bei der ersten Gesamtstrafe berücksichtigt wurden (orientiert an den Abschnitten des Strafgesetzbuches): Straftaten gegen die persönliche Freiheit (B.I.1., 2.), Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (B.I.1., 2., B.IV.), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (B.I.1., 2.), Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (B.IV.), Betäubungsmitteldelikte (B.V.1.), Besitz bzw. Veräußern von Dopingmitteln mit Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (B.V.1., 3.) sowie Insolvenzstraftaten (vgl. einbezogenes Urteil v. 07.05.2018).
Bei den Tatbeständen, die bei der zweiten Gesamtstrafe berücksichtigt wurden (orientiert an den Abschnitten des Strafgesetzbuches): Straftaten gegen die persönliche Freiheit (B.I.4., 5., 6.), Straftaten mit Bezug Religion und Weltanschauung (B.I.3.), Sachbeschädigungsdelikte (B.I.3.), Vermögensdelikte (B.II.), gemeingefährliche Straftaten (B.III.1.), Veräußern von Dopingmitteln mit Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (B.V.2.) sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Beleidigungsstraftaten (vgl. einbezogenes Urteil v. 08.10.2018). Der Angeklagte hat insoweit auf „breiter Linie“ gegen Strafgesetze verstoßen.
Die Kammer gelangt deshalb insgesamt der Überzeugung, dass nur eine geringe Erhöhung der jeweils höchsten verwirkten Einzelstrafe bei der Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommt.
c) Zu den gebildeten Gesamtstrafen
Insoweit erachtete die Kammer hinsichtlich der ersten Gesamtstrafe (70 Tagessätze, 90 Tagessätze, 40 Tagessätze, 90 Tagessätze, 9 Monate, 9 Monate, 10 Monate, 1 Jahr sowie 6 Monate) unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 1 Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie hinsichtlich der zweiten Gesamtstrafe (110 Tagessätze, 90 Tagessätze, 40 Tagessätze, 60 Tagessätze und 100 Tagessätze, 2 Monate, 3 Monate, 9 Monate, 6 Monate, 3 Monate, 1 Jahr, 6 Monate) unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 1 Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahre 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der Tat nach B.III.2. war keine Gesamtstrafe zu bilden, sodass es bei der weiter Verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,– EUR G. verbleibt. Zur Nichtanordnung einer Maßregel
Die Kammer hat Maßregeln i.S.d. §§ 63, 64 StGB nicht angeordnet. Die medizinischen Voraussetzungen hierfür waren – so der Sachverständige Prof. Dr. V. – nicht gegeben.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB erfordere, so der Sachverständige, dass vorliegend eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit gegeben sei; diese sei aber nicht der Fall. Eine Unterbringung nach § 64 StGB erfordere einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Auch dies sei vorliegend nicht zu bejahen: Zwar scheine der Angeklagte in der Vergangenheit in erheblicheren Umfang Testosteron bzw. sonstige Dopingmittel bzw. Fentanyl konsumiert zu haben, jedoch sei einerseits zu berücksichtigen, dass diese Substanzen dem Angeklagten zumindest zum Teil ärztlich verschrieben waren, andererseits sei dieser Konsum in keiner Weise geeignet gewesen, den Angeklagten beruflich, privat oder sozial zu gefährden. Der Angeklagte konnte fortgesetzt seinen Beruf ausüben sowie seinen Bekannten- bzw. Familienkreis erhalten bzw. hierzu seinen Beitrag leisten. Im Übrigen fehle es auch an einem Zusammenhang – bejahte man einen Hang – zwischen dem vom Angeklagten als „gelegentlich“ beschriebenen Konsum von Medikamenten zu den hiesigen Taten.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und ist ebenfalls der Auffassung, dass mangels des Vorliegens einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vorliegen; hinsichtlich einer Unterbringung nach § 64 StGB sind ebenfalls die Voraussetzungen zu verneinen: der H. Angeklagte hat selbst lediglich einen gelegentlichen Konsum von Medikamenten, die ihm zum Teil auch verschrieben waren, angegeben. Die Kammer konnte auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Angeklagte Substanzen in einem Umfang konsumierte, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt waren bzw. eine Abhängigkeit oder eine sonstige eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, bestand. Insoweit vermag die Kammer einen Hang i.S.d. § 64 StGB nicht zu bejahen. Zur Einziehung des Wertes von Taterträgen Die Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf § 73c StGB. Der Angeklagte hat zugegeben, dass er die bei den Zeugen H. und Timo K. festgestellten Testosteronampullen diesen zu einem Preis von 4,– EUR bis 6,– EUR verkauft habe. Da bei den Zeugen Uwe H. und Timo K. insgesamt 62 Ampullen Testosteron festgestellt wurden, ergibt sich hieraus – bei Annahme eines Verkaufspreises von 4,– EUR – ein einzuziehender Betrag von 248,– EUR.
J. Zur Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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