Aktenzeichen 12 Cs 110 Js 3171/17 (2)
StPO § 33 Abs. 4, § 102, § 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung
1. der Person
2. der Wohnung mit Nebenräumen unter der Anschrift:
3. der Geschäftsräume mit Nebenräumen unter der Anschrift nach folgenden Gegenständen:
Steuerbescheide, Gewinn- und Verlust-Rechnungen, aktuelle Kontoauszüge, jeweils des Angeklagten, und sonstige Unterlagen, die auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten schließen lassen.
sowie deren Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO).
Gründe
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Verdacht:
Am fand vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Kempten im Gerichtsgebäude Residenzplatz 4 – 6 in 87435 Kempten ein Termin zur Hauptverhandlung im Strafverfahren statt, an welchem der Angeklagte als Wahlverteidiger des damaligen Angeklagten teilnahm.
Nachdem die Frage, ob an einem von Ihnen genutzten Fahrzeug am zerstochene Reifen vorgelegen haben, diskutiert wurde, trat der Angeklagte in laufender öffentlicher Verhandlung an das Richterpult und äußerten dem Vorsitzenden der Kammer, dem Zeugen, gegenüber, dieser sei untragbar, er sei „dämlich, völlig dämlich und zu blöd um 4 zerstochene Reifen zu erkennen“. Überdies äußerte er dem Zeugen gegenüber „Sie sind ein Lümmel“, wobei er das Wort „Lümmel“ mehrfach wiederholte. Dies jeweils in der Absicht, dem Zeugen gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen.
Strafantrag wurde nach § 77 a Abs. 2 StGB form- und fristgerecht gestellt.
strafbar als Beleidigung gemäß § 185 StGB.
Der vorgenannte Gegenstand kann als Beweismittel von Bedeutung sein.
Die Beschlagnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig.
Soweit auf Kommunikationsverbindungsdaten zugegriffen wird, gilt dies auch im Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden des Gegenstandes führen wird.