Strafrecht

Einsichtsrecht des Anfechtungsgegners in die Insolvenzakten

Aktenzeichen  1 VA 70/19

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2020, 2209
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 4, § 129, § 324 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 299
EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1, § 26

 

Leitsatz

1. Der Anfechtungsgegner hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakten. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der von einem Dritten beantragten Akteneinsicht kann das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Justizverwaltung setzen (Anschluss an OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 113544 und OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2016, 13542).  (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist der ein einheitliches Akteneinsichtsgesuch betreffende Antrag teilweise erfolgreich, fallen keine Gerichtskosten gemäß Nr. 15301 KV-GNotKG an. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gewährt.
2. Der Bescheid des Amtsgerichts München vom 12. April 2019 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 2018 auf Gewährung von Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens 1501 IN 3001/17 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Über den Nachlass der Schwester des Antragstellers (im Folgenden: Erblasserin) wurde auf Antrag des Freistaats Bayern als deren Erbe (vgl. § 1936 Satz 1 BGB) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin machte außergerichtlich gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von 29.819,00 € geltend, weil sich dieser nach dem Erbfall Kontoguthaben der Erblasserin auszahlen lassen hatte; die vom Antragsteller als Rechtsgrund angeführte Schenkung sei unwirksam, jedenfalls aber sei die Leistung als unentgeltliche gemäß § 134 InsO anfechtbar. Die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen der Bestattungskosten könne akzeptiert werden, sofern der Antragsteller nachweise, dass er diese selbst getragen habe.
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 hat der Antragsteller beantragt, ihm „gemäß § 299 ZPO i. V. mit § 4 InsOEinsicht in die Akte des Insolvenzverfahrens zu gewähren. Zur Begründung hat er sich zunächst darauf berufen, wegen der Bestattungskosten möglicherweise Nachlassgläubiger zu sein, und später ergänzt, dass der von der Insolvenzverwalterin geltend gemachte Anfechtungsanspruch ein rechtliches Interesse begründe; entgegen der Auffassung der – zu seinem Antrag angehörten – Insolvenzverwalterin stünden auch Interessen der Gesamtgläubigergemeinschaft der Akteneinsicht nicht entgegen, denn eine solche Gemeinschaft bestehe gar nicht, da bislang keine Forderungsanmeldungen vorlägen, wie die Insolvenzverwalterin mitgeteilt habe.
Mit Bescheid vom 12. April 2019 hat das Amtsgericht München die Akteneinsicht versagt. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller Massegläubiger sei – was mangels Vorlage von Zahlungsnachweisen nicht abschließend beurteilt werden könne -, denn auch Massegläubiger seien nicht Beteiligte i. S. d. § 299 Abs. 1 ZPO, so dass ein Akteneinsichtsrecht nach dieser Vorschrift ausscheide. Ein rechtliches Interesse i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO bestehe nicht; ein Bezug zum Insolvenzverfahren sei nur insoweit gegeben, als der Antragsteller wegen der Verfahrenseröffnung auf der Grundlage der §§ 129 ff. InsO in Anspruch genommen werde, was für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht ausreiche. Ziel der Akteneinsicht sei die Ausforschung, ob sich aus der Insolvenzakte Umstände ergäben, die der Abwehr der von der Insolvenzverwalterin geltend gemachten Anfechtungsansprüche dienen könnten; das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichterten, einen Anspruch geltend zu machen oder abzuwehren, der in keinem rechtlichen Bezug zum Prozessgegenstand – Insolvenzverfahren – stehe, genüge für § 299 Abs. 2 ZPO nicht. Die Ausführungen des Antragstellers und der Insolvenzverwalterin zur Interessenabwägung seien ohne Belang, weil schon kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden sei. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:hat angegeben, dass gegen die Verweigerung der Akteneinsicht Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht München gestellt werden könne.
Gegen diesen – seinem anwaltlichen Vertreter am 17. April 2019 zugestellten – Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 beim Oberlandesgericht München, dort am selben Tag eingegangen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen begründet. Er beantragt, den Bescheid des Amtsgerichts aufzuheben und ihm Akteneinsicht zu gewähren oder die Verpflichtung des Gerichts auszusprechen, ihm Akteneinsicht zu gewähren bzw. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit Telefax vom 22. Mai 2019 darauf hingewiesen, dass für Anträge gemäß §§ 23 ff. EGGVG seit dem 1. Februar 2019 das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig sei und der Antrag vom 16. Mai 2019 deshalb an dieses abgegeben werde. Mit an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichteten Schriftsatz vom 27. Mai 2019, eingegangen am nächsten Tag, wiederholt der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie dessen Begründung und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 26 EGGVG zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 hat er mitgeteilt, dass er seine Ansprüche auf Ersatz der Bestattungskosten nunmehr unter Vorlage von Überweisungsbelegen als Masseforderungen angemeldet habe.
Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Präsidentin des Amtsgerichts München, die ihrerseits auf eine Stellungnahme der Insolvenzverwalterin Bezug nimmt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und zur Zurückverweisung.
1. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, denn bei der angefochtenen Versagung der beantragten Akteneinsicht für den Antragsteller als Dritten (§ 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine Maßnahme des Amtsgerichts als Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 23 EGGVG Rn. 12 m. w. N.).
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden ist, denn dem Antragsteller ist gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumung zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die unrichtige Angabe in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheids, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei an das Oberlandesgericht München zu richten, begründet gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG die – vorliegend nicht widerlegte – Vermutung, dass die Fristversäumung unverschuldet ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, juris Rn. 12). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 EGGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben.
3. Der Antrag hat nur insoweit Erfolg, als mit ihm neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Verpflichtung zur Neubescheidung verfolgt wird.
a) Zu Recht und vom Antragsteller nicht angegriffen ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass das Akteneinsichtsgesuch nicht auf § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 ZPO gestützt ist. Diese Vorschrift regelt lediglich die Akteneinsicht durch Beteiligte des Insolvenzverfahrens. Die Eigenschaft als Massegläubiger, die der Antragsteller daraus herleitet, dass er die Bestattungskosten getragen habe (vgl. § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO), begründet indes nicht die Stellung eines Beteiligten am Insolvenzverfahren, weil Massegläubiger ihre Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen haben und außerhalb dieses Verfahrens zu befriedigen sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2017, 7 VA 11/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juli 2007, 7 VA 1/07, juris Rn. 18; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Januar 2010, 20 VA 9/09, juris Rn. 13; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 61; Baumert in Braun, InsO, 7. Aufl. 2017, § 4 Rn. 41; unklar Pape in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 4 Rn. 29; a. A. Madaus in BeckOK InsO, 15. Ed. Stand 25. Juli 2019, § 4 Rn. 11.3; Stephan in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4 Rn. 31).
b) Das Amtsgericht hat jedoch verkannt, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse i. S. d. § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, das dann für die Gewährung von Akteneinsicht erforderlich ist, wenn, wie hier, keine Einwilligung vorliegt.
aa) Den vielfach verwendeten Begriff des rechtlichen Interesses (vgl. etwa § 368 Satz 2 BGB, § 810 BGB, § 1256 Abs. 2 BGB, § 1953 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 2081 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 2146 Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 1 InsO, § 48 Abs. 1 WEG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 299 Abs. 2 ZPO, § 107 Abs. 4 Satz 2 FamFG, § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 357 FamFG, § 4 Abs. 3 Satz 3 UKlaG, § 14 Abs. 7 GewO, § 244 Satz 2 AktG, § 125 VVG, § 477 Abs. 3 StPO) hat der Gesetzgeber nicht allgemein – anders etwa speziell für das selbständige Beweisverfahren in § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO – definiert. Das gegenüber dem „berechtigten Interesse“ (vgl. § 93b Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 299 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 811c Abs. 2 ZPO, § 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 1056 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b] ZPO) enger gefasste „rechtliche Interesse“, das nach der Bestimmung in § 299 Abs. 2 ZPO für die Akteneinsicht durch eine dritte Person verlangt wird, setzt nach der Umschreibung, die dem Begriff durch die Rechtsprechung gegeben worden ist, voraus, dass durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, persönliche Rechte des Antragstellers berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis des Gesuchstellers zu einer Person oder Sache. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen „Streitstoff“) für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, juris Rn. 15; BGHZ 4, 323 [juris Rn. 15]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 34 f.; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 25. Juli 2000, 11 VA 7/00, NJW-RR 2001, 1419 [juris Rn. 7]; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1997, 7 VA 4/97, NJW-RR 1998, 407 [juris Rn. 5]).
bb) Diese Voraussetzung ist vorliegend entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gegeben.
Die Insolvenzverwalterin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO auf Rückgewähr dessen geltend gemacht, was dieser durch die Auszahlung der Kontoguthaben der Erblasserin erlangt hat. Das dadurch begründete Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Nachlass beruht unmittelbar auf dem Insolvenzverfahren, weil dessen Bestand zwingende rechtliche Voraussetzung für den Anspruch ist, den die Insolvenzverwalterin insoweit geltend macht. Denn bei dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2018, IX ZR 14/18, NJW-RR 2019, 246 Rn. 21 m. w. N.).
Durch die Geltendmachung dieses anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs wird ein rechtliches Interesse des Antragstellers i. S. d. § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO begründet. Dass die Insolvenzverwalterin die Forderung mittlerweile daneben auch auf die vom Insolvenzverfahren unabhängige Anspruchsgrundlage des § 2018 BGB stützt, führt nicht zum Wegfall dieses rechtlichen Interesses.
c) Der Senat kann über das Akteneinsichtsgesuch nicht abschließend entscheiden. Denn aus der Bejahung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht folgt noch kein Anspruch auf diese. Das Vorliegen des rechtlichen Interesses eröffnet vielmehr erst den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998, IV AR [VZ] 2/97, juris Rn. 5 a. E.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 47). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliege, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da der Senat sein Ermessen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2016, I-3 VA 5/16, juris Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 47) nicht an die Stelle des aktenführenden Gerichts als Justizbehörde setzen kann, ist die Sache noch nicht spruchreif (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG).
Der Antrag kann daher keinen Erfolg haben, soweit er darauf gerichtet ist, dass der Senat selbst dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht gewährt oder die Verpflichtung des Amtsgerichts dazu ausspricht; insoweit ist er zurückzuweisen (vgl. Decker in BeckOK VwGO, 51. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 113 Rn. 77; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Stand Juli 2019, § 113 Rn. 227; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 51; H. A. Wolff in Sodan/Zielkow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 451 jeweils zu der im Wesentlichen mit § 28 Abs. 2 EGGVG übereinstimmenden Vorschrift des § 113 Abs. 5 VwGO; vgl. auch Thüringer OLG, Beschluss vom 24. Juli 2008, 1 VAs 2/08, juris).
Das Amtsgericht wird bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung auch zu prüfen haben, ob der Antragsteller mittlerweile die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Massegläubigerstellung glaubhaft gemacht hat und ob dadurch dessen rechtliches Interesse an Gewicht gewonnen hat.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Senat sieht insbesondere keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Antragstellers (vgl. § 30 Satz 1 EGGVG). Der Umstand, dass der Antrag (vorerst) Erfolg hat, reicht für eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nicht aus.
Da der ein einheitliches Akteneinsichtsgesuch betreffende Antrag teilweise erfolgreich ist und deshalb nicht vollständig zurückgewiesen wird, fallen – anders als bei der zusammengefassten Entscheidung über verschiedene Akteneinsichtsgesuche (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. März 2015, 2 VA 3/14, juris Rn. 18) – keine Gerichtskosten gemäß Nr. 15301 KV-GNotKG an (vgl. Köhnlein in BeckOK GVG,
5. Ed. Stand: 1. November 2019, § 30 EGGVG Rn. 4; Zimmermann in BeckOK Kostenrecht, 27. Ed. Stand: 1. Juni 2019, GNotKG KV 15301 Rn. 2 Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 30 EGGVG Rn. 2; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 30 EGGVG Rn. 3). Einer Festsetzung des Geschäftswerts bedarf es daher nicht.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.

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