Aktenzeichen 5 XVII 1592/16
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag auf Beteiligung des Klosters … am Verfahren wird zurückgewiesen.
2. Den Rechtsanwälten … wird als anwaltlichen Vertretern des Klosters … Akteneinsicht gewährt.
Gründe
1. Das Betreuungsverfahren ist durch Einstellungsbeschluss vom 11.11.2016 beendet worden. Eine Verfahrensbeteiligung ist nur an einem noch laufenden Verfahren möglich. Nach Abschluss eines Verfahrens ist für eine nachträgliche Beteiligung kein Raum.
Darüberhinaus kommt eine Beteiligung des Klosters nach § 7 Abs. 3 FamFG nicht in Betracht. In § 274 FamFG sind die für eine Beteiligung in Betracht kommenden Personen abschließend genannt. Ein Kloster oder eine Ordensgemeinschaft zählt dabei nicht zu dem in § 274 Abs. 4 FamFG genannten Personenkreis und kann diesem auch nicht gleichgesetzt werden. Es besteht vielmehr eher eine Vergleichbarkeit mit einer Einrichtung, wie einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus, in dem sich ein Betroffener aufhält und Pflege- und andere Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt. In § 274 FamFG ist jedoch eine Beteiligung solcher Einrichtungen gerade nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung scheidet daher aus.
2. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 1 FamFG kommt somit nicht in Betracht. Es ist jedoch Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu gewähren.
Ein berechtigtes Interesse der Klostergemeinschaft wurde durch die anwaltliche Vertreterin schlüssig dargelegt. Hierbei reicht jedes vernünftigerweise durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse aus. Insbesondere wenn das künftige Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann, wobei das Interesse grundsätzlich nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt ist (Jürgens, Betreuungrecht, 5. Aufl. 2014, § 13 FamFG Rz. 5). Die anwaltliche Vertreterin des Klosters hat insbesondere im Hinblick auf die gegenseitigen Verpflichtungen der Klostergemeinschaft und der Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Betreuungsakte dargelegt. An die Glaubhaftmachung sind dabei keine überzogenen formellen Anforderungen zu stellen. Das Darlegen von Umständen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines berechtigten Interesses ergibt, reicht dabei aus (vgl. Jürgens, BtR, s.o.; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 13, Rn. 4).
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen der Gewährung von Akteneinsicht an die anwaltlichen Vertreter des Klosters nicht entgegen. Insbesondere ist kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu besorgen. Es steht angesichts des aktuellen Akteninhalts nicht zu befürchten, dass durch die Akteneinsicht Informationen an die gelangen, durch die die Betroffene in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden könnte.