Aktenzeichen TDG S 5 VL 57/20
StPO § 200 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Es liegt ein schwerer Verfahrensmangel in Form einer inhaltlich unzureichenden Anschuldigungsschrift vor, wenn es an der grundsätzlich verpflichtenden Tatortangabe fehlt und die vorgeworfenen Taten auch nicht ausnahmsweise auf andere Weise diesbezüglich individualisiert wurden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
2. Der Bund hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2020, dem Soldaten ausgehändigt am 8. Juli 2020, hat der Kommandeur … Panzerdivision, Generalmajor …, das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet. Die Vertrauensperson der Mannschaften, Oberstabsgefreiter …, war am 18. Juni 2020 angehört und deren Stellungnahme dem Soldaten vor seiner Anhörung zur beabsichtigten Einleitung (spätestens) am 22. Juni 2020 bekannt gegeben worden.
Nach Gewährung des Schlussgehörs am 21. Oktober 2020 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der … Panzerdivision (im Folgenden: Wehrdisziplinaranwaltschaft) dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 22. Oktober 2020, beim Truppendienstgericht eingegangen am 6. November 2020, dem Soldaten bisher wegen Mängel i.S.d. § 99 Abs. 3 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) nicht ausgehändigt, folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
„Der Soldat konsumierte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt 39 bis 63 Stunden vor der Blutentnahme um 15:24 Uhr am 24. November 2019 an einem nicht mehr genauer feststellbaren Ort ca. 0,2 Crystal Meth und zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni 2019 und dem vorher genannten Zeitpunkt der Blutentnahme an einem nicht mehr genauer feststellbaren Ort, jedenfalls außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen, eine nicht mehr genauer feststellbare Menge Cannabis, obwohl er aufgrund der Belehrung vom 1. Juli 2019 wusste, dass der Konsum von Betäubungsmitteln Soldaten gem. der ZDv 10/5 (aktuell Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nr. 172 ‚Leben in der militärischen Gemeinschaft‘) verboten ist.“
Der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd teilte der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2020 mit, dass beabsichtigt sei, diese zur Mängelbeseitigung gemäß § 99 Abs. 3 WDO aufzufordern, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Anschuldigung, das Ermittlungsergebnis eingeschlossen, fehle jegliche Tatortangabe, obwohl diese Angabe zur Individualisierbarkeit der Tat notwendig sei. Nach den Umständen des Falles erscheine zumindest eine ungefähre Angabe möglich.
Im Antwortschreiben vom 9. November 2020 führte die Wehrdisziplinaranwaltschaft Folgendes an:
„Aus hiesiger Sicht ist im vorliegenden Fall die fehlende Tatortangabe nicht zur Individualisierbarkeit der Tat notwendig und daher aus hiesiger Sicht kein Mangel gegeben, der beseitigt werden könnte bzw. müsste.
Vorliegend wird dem Soldaten vorgeworfen, er habe Cannabis und Crystal Meth konsumiert. Dies stellt durch den Verstoß gegen Nr. 172 der Zentralen Dienstvorschrift A2-2630/0-0-2 ‚Leben in der militärischen Gemeinschaft‘ – unabhängig vom Tatort – ein Dienstvergehen dar. Der Soldat selbst äußert sich im Disziplinarverfahren – auch in der abschließenden Anhörung – nicht. Der Zeitraum des Konsums konnte aufgrund eines Gutachtens eingegrenzt werden. Durch das toxikologische Gutachten steht ohne Zweifel fest, dass der Soldat Betäubungsmittel konsumiert hat. Dies ist ihm aufgrund der vorgenannten Vorschrift grundsätzlich verboten. Auf den Tatort kommt es insofern gerade nicht an. Vielmehr ist zu Gunsten des Soldaten angenommen worden, dass der Konsum außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen stattfand, und dies entsprechend angeschuldigt worden.
Der Ansicht des Vorsitzenden, dass nach den Umständen des Falles eine ungefähre Angabe möglich sei, wird nicht gefolgt. Der Soldat selbst sagt nicht aus. Als Beweismittel dienen toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin …, das die Betäubungsmittel im Blut nachweist, und die in der Strafakte befindlichen Polizeiberichte. Zwar wurde der Soldat von einer Polizeistreife in der … in …, also in der Nähe seines Wohnortes, … in …, kontrolliert, dies lässt jedoch aus hiesiger Sicht keinerlei Rückschlüsse auf den Tatort zu. Auch sonstige Hinweise auf den Tatort sind nicht vorhanden. Das Gutachten des Zentrums für Luft- und Raumfahrtmedizin, grenzt den Zeitpunkt des Konsums für Crystal Meth auf 39 bis 63 Stunden vor dem Zeitpunkt der Blutprobenentnahme am 24.11.2020 ein. Der Zeitraum für den Cannabiskonsum wird sogar zwischen dem 1. Juni 2019 und dem Zeitpunkt der Blutprobenentnahme verortet. Wo sich der Soldat innerhalb dieser angegebenen Zeiträume aufgehalten hat, ist aus hiesiger Sicht offen, aber gerade auch nicht von Bedeutung.
Dass die Tatortangabe bei Betäubungsmittelkonsum für die disziplinare Ahndung und die Individualisierung des Dienstvergehens von Bedeutung sein soll, widerspricht der höchstrichterliche Rechtsprechung, die regelmäßig Soldaten disziplinar verurteilt, sogar das Ruhegehalt aberkennt, ohne dass im Rahmen des Vorwurfes des Betäubungsmittelkonsums ein Tatort benannt ist (vgl. BVerwG Urteil vom 21.05.2014 – Az. 2 WD 7/13, BVerwG Urteil vom 28.06.2012 – Az. 2 WD 34/10, BVerwG Urteil vom 08.02.2018 – Az. 2 WD 9/17). Selbst das Fehlen des Zusatzes ‚außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen‘ hindert das BVerwG nicht an einer Verurteilung. Vielmehr ist regelmäßig alleiniges Beweismittel ein Gutachten, das den Betäubungsmittelkonsum anhand von Urin- bzw. Blutproben nachweist und für die Feststellung des Dienstvergehens offensichtlich ausreichend ist. Ein derart gelagerter Fall ist vorliegend gerade gegeben.“
In einem kurz danach erfolgten Telefonat mit der bearbeitenden Wehrdisziplinaranwältin, Oberregierungsrätin …, kündigte der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd an, aufgrund der festgelegten Haltung der Wehrdisziplinaranwaltschaft nunmehr – ohne förmliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch Beschluss i.S.d. § 99 Abs. 3 WDO – einen Einstellungsbeschluss zu erlassen. Gegen diese Verfahrensweise bestanden keine Einwände.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
II.
Das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren ist einzustellen, weil ein Verfahrenshindernis besteht (§ 108 Abs. 3 Satz 1 1. Variante WDO).
Nach der Rechtsprechung fallen unter diesen Begriff alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen, also diese verhindern. Dazu zählen fehlende allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (z.B. die Verfolgbarkeit von Täter und Tat) sowie schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Beschluss vom 30. September 2013 – 2 WDB 5.12 – Rn. 11).
Hier liegt ein schwerer Verfahrensmangel in Form einer inhaltlich unzureichenden Anschuldigungsschrift vor, da es jeweils an der grundsätzlich verpflichtenden Tatortangabe fehlt (vgl. „an einem nicht mehr genauer feststellbaren Ort“ im Anschuldigungssatz ohne Ergänzung tatsächlicher Art im wesentlichen Ermittlungsergebnis) (dazu 1.) und die vorgeworfenen Taten auch nicht ausnahmsweise auf andere Weise diesbezüglich individualisiert wurden (dazu 2.).
Aufgrund der festgelegten Haltung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist auch keine Ergänzung der Anschuldigungsschrift zu erwarten, so dass hier ausnahmsweise die Ankündigung einer förmlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung in Form eines Beschlusses i.S.d. § 99 Abs. 3 WDO vom 6. November 2020 als Voraussetzung für den vorliegenden Einstellungsbeschluss ausreicht. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte jedenfalls die Gelegenheit zur Fehlerbehebung.
1. Die Angabe des Begehungsorts einer Dienstpflichtverletzung (im Folgenden: Tatort) ist grundsätzlich ein notwendiger Inhalt der Anschuldigung. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die zunächst an die einschlägigen oder vergleichbaren Normtexte anknüpfen und dann auf die Auslegung der Rechtsprechung dazu:
§ 99 Abs. 1 Satz 2 WDO führt nur an, dass die Anschuldigungsschrift Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen soll; sie schreibt nicht ausdrücklich eine Tatortangabe vor. Im Gegensatz dazu muss die Anklageschrift im Strafverfahren nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO den Ort der Begehung der vorgeworfenen Tat bezeichnen. § 52 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes hingegen enthält wiederum nur die Forderung, dass die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darzustellen hat, ohne den Tatort ausdrücklich zu erwähnen. Was die einfache Disziplinarmaßnahme im Soldatendisziplinarrecht betrifft, muss diese demgegenüber nach § 37 Abs. 3 Satz 2 WDO auch den Ort des Dienstvergehens enthalten; für den Fall eines Verstoßes sieht § 46 Abs. 2 Nr. 8 2. Alternative WDO zwingend die Aufhebung vor.
Aus den folgenden höchstrichterlichen Entscheidungen lässt sich eine Art Mindeststandard für eine Anschuldigungsschrift oder eine damit vergleichbare behördliche „Klageschrift“ entnehmen:
Nach dem 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. September 2014 – 2 WD 11.13 – Rn. 28) muss eine Anschuldigungsschrift hinsichtlich des Schuldvorwurfs hinreichend bestimmt sein und die Sachverhaltselemente, aus denen sich die vorgeworfene Pflichtverletzung ergibt, so deutlich und klar beschreiben, dass sich der Soldat für seine Verteidigung darauf einstellen und das Gericht den Gegenstand seiner Urteilsfindung eindeutig eingrenzen kann. Zu den konstitutiven Sachverhaltselementen gehört bereits nach allgemeinem Lebensverständnis und erst recht nach genauerem juristischem Verständnis aber gerade der Tatort. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts fordert für das Beamtendisziplinarrecht, dass Ort und Zeit der einzelnen vorgeworfenen Handlungen möglichst genau angegeben werden müssen (Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27.12 – Rn. 14).
Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93 – Rn. 6 juris) verlangt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen sind, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist.
Dahinter steht zum einen der Gedanke, dass sich der Betroffene – wie hier der angeschuldigte Soldat – auch insoweit für seine Verteidigung darauf einstellen können muss und das Gericht den Gegenstand seiner Urteilsfindung eindeutig eingrenzen kann (Informations- und Eingrenzungsfunktion). Zum anderen ist im Hinblick auf die spätere Rechtskraft der Entscheidung notwendig, dass sich der verhandelte Lebenssachverhalt im Gegensatz zu potentiellen anderen genau abgrenzen lässt.
Im vorliegenden Fall fehlt es jeweils an einer Tatortangabe. Die Formulierung „jedenfalls außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen“ bezüglich des zweiten Vorwurfs reicht insoweit – trotz des erkennbaren Zwecks, innerdienstliche von außerdienstlichen Pflichtverletzungen zu trennen – nicht aus, da sie nur eine geringfügige Negativabgrenzung gibt, ohne die potentielle Verwirklichung der Dienstpflichtverletzung an einem beliebigen Ort auf der ganzen Welt ausschließen zu können. So ist es für die eindeutige oder zumindest ungefähre räumliche Bestimmung einer Tat ein offensichtlicher Unterschied, ob jene am Wohnort des Soldaten, noch in dessen Bundesland oder gar irgendwo in Deutschland, Europa oder außerhalb davon geschah. Die gebrauchte Formulierung lässt es in ihrer Weite zu, dass sich die Tat in Australien zutrug, ohne dass das in der Anschuldigung ausgeschlossen wäre. Ein derartiges Offenlassen eines Tatortes, der bereits nach allgemeinmenschlichem Empfinden die bestimmende Größe zur Festlegung eines Vorgangs in der Tatsachenwelt ist, darf bei einem juristisch erheblichen Vorwurf, bei dem sich im Falle einer Verurteilung die Rechtskraft auf die entsprechende tatsächliche Gegebenheit erstreckt, auch aus Gründen eines fairen Verfahrens nicht geduldet werden.
2. Fehlen aber wichtige Angaben wie der Tatort, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Identität des in Rede stehenden geschichtlichen Vorgangs auf andere Weise erkennbar und klargestellt ist, welche bestimmte Tat gemeint wird (Bundesgerichtshof, a.a.O.). Aus der jeweiligen Schrift – hier anwendbar auf die Anschuldigungsschrift – muss bei verständiger Lektüre eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Betroffenen als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27.12 – Rn. 14).
An einer derartigen anderweitigen Eindeutigkeit und damit Bestimmbarkeit fehlt es hier aufgrund der Alltäglichkeit eines Betäubungsmittelkonsums und einer nicht vorhandenen „einzigartigen Einkleidung“. Ein derartiger Vorwurf kann gerade jeden Tag mehrfach und an geringfügig verschiedenen Orten erfolgen, so dass eine genaue Eingrenzung unverzichtbar erscheint. Wenn dies im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht ermittelt werden kann, dann hat konsequenterweise eine Anschuldigung zu unterbleiben.
Ob sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1 aufgrund der geringfügigen zeitlichen Spanne, in der die disziplinar relevante Handlung geschah, und dem vorhandenen Bezug zum Wohnort des Soldaten – die Verkehrskontrolle fand auch in Gera statt – auf eine lebensnahe Eingrenzung des möglichen Tatorts hätte einlassen können, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Sie hat es jedenfalls nicht getan.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man durch den Hinweis der Wehrdisziplinaranwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 auf die dort angeführten Entscheidungen des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen herausgelesen wird, dass eine genaue Tatortangabe entbehrlich sei.
Zwar ist bei bloßer Lektüre des auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts eingestellten Urteils vom 21. Mai 2014 (Az: 2 WD 7.13) – bei Nichtkenntnis des Akteninhalts – in Anbetracht des dort wiedergegebenen Anschuldigungssatzes (Rn. 12) bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln und der Verurteilung wegen dieses Konsums (vgl. Rn. 29 ff.) davon auszugehen, dass das Gericht den (vermutlichen) Mangel der Tatortangabe tatsächlich nicht beanstandete. Darauf kann es aber nicht ankommen. Ohne ausdrückliche Darlegung der Sichtweise in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer derart wichtigen prozessualen Frage, die zumal keine Bindungswirkung für andere Wehrdienstgerichte hätte und nur durch das Gewicht ihrer Argumentation überzeugen könnte, erscheint es angesichts der angeführten gewichtigen Argumente nicht gerechtfertigt, dieses Problem auf diese Weise klein zu reden oder gar weiter unbeachtet zu lassen.
Die Entscheidung erfolgt außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer (§ 108 Abs. 4 WDO).
III.
Die Entscheidung über die Kosten ist § 138 Abs. 3 2. Alternative, Abs. 4 WDO zu entnehmen, wobei die dort genannten Ausnahmen zu Lasten des Soldaten nicht greifen.
Was den Ersatz der dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen anbelangt, ist Rechtsgrundlage § 140 Abs. 1 2. Alternative WDO. Von der Anwendung der Ermessensausnahmevorschrift des § 140 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WDO wurde trotz Vorliegens eines Verfahrenshindernisses abgesehen, da es sich bei jenem um ein solches handelt, das aus der Sphäre der Wehrdisziplinaranwaltschaft stammt und es ungerecht erschiene, den Soldaten damit zu belasten.