Aktenzeichen 26 Ns 381 Js 166309/17
Leitsatz
1. Ein schwarzes T-Shirt, welches auf der Rückseite einen sogenannten „Bottom Rocker“, also einen Viertelkreis bildenden Bogen mit der Inschrift „Munich Area“ in weiss-roter Schrift trägt, wobei die Umrandung ebenfalls weiss-rot gehalten ist, erfüllt den Tatbestand weder des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz noch dieser Vorschrift in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und 3 Vereinsgesetz in der Fassung vom 10.03.2017. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Kürzel “MC” ist nicht geeignet, Kennzeichen im Sinne des § 9 Vereinsgesetz zu sein, da dieses als weltweit verwandte Abkürzung für den Motorclub von unzähligen verbotenen wie auch nicht verbotenen Vereinen jeglicher Art, die in irgendeiner Weise mit Motorfahrzeugen zu tun haben, verwendet wird. Hinsichtlich der übrigen Teile des T-Shirts gibt es keines, dass einem der Kennzeichen eines der verbotenen Vereine entspricht, § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz, noch eines das den verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 9 Abs. 2 S. 2 Vereinsgesetz noch eines das im wesentlichen gleicher Form von einer verbotenen Organisation verwendet wird, § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 – 2 StR 97/14, BeckRS 2015, 19112). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die kontrollierenden Polizeibeamten haben unter dem Verdacht, dass das öffentliche Zeigen des T-Shirts des Angeklagten eine Straftat darstellen könnte, diesen durch die Aufforderung zum Aussteigen und Zeigen des Warndreiecks veranlasst die Öffentlichkeit herzustellen und damit die Straftat zu begehen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine gebotene Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses tritt gegenüber dem ebenfalls gebotenen Freispruch zurück. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
813 Cs 381 Js 166309/17 2017-12-01 Urt AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG München vom 01.12.2017 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht München sprach den Angeklagten mit Urteil vom 01.12.2017 aus Rechtsgründen von folgendem angeklagten Sachverhalt frei.
Am 18.04.2012 wurden durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen der Verein „Hells Angels MC Cologne“ sowie dessen Teilorganisation „Red Devils MC Cologne“ verboten. Die Unanfechtbarkeit dieser Verbote wurde am 16.04.2015 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Am 01.06.2017 gegen 22.15 Uhr wurde der Angeklagte an der Kreuzung S1. Straße/W. straße, … M., einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Im Rahmen der Verkehrskontrolle stieg der Angeklagte aus seinem Pkw aus, wobei er ein schwarzes T-Shirt trug, welches auf der Rückseite einen sogenannten „Bottom, Rocker“ mit der Aufschrift „Munich Area“ aufwies. Dieses Kennzeichen war in der Folge für jedermann sichtbar. Die besagte Aufschrift entspricht in Form und Erscheinungsbild dem ursprünglich verwendeten Kennzeichen der verbotenen Teilorganisation „Red Devils MC Cologne“, weshalb das von ihm geführte Patch ebenfalls einem Verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt. Obwohl dem Angeklagten dies positiv bewusst war, verwendete er das entsprechende Kennzeichen dennoch, um seine Zugehörigkeit zu der Gruppierung „Red Devils MC Germany Charter Munich Area“ zum Ausdruck zu bringen.
Gegen das freisprechende Urteil legte die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 01.12.2017, bei Gericht eingegangen am 04.12.2017 Berufung ein. Ziel der Berufung war ein Schuldspruch gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, 9 Absatz 2 Vereinsgesetz und die Verhängung einer Geldstrafe.
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig, §§ 312, 314 Abs. 1 StPO.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne des § 257 c StPO.
III.
Die Berufungsverhandlung hat ergeben:
2. Zur Sache:
Am 18.04.2012 wurden durch das Ministerium für inneres und kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen der Verein „Hells Angels MC Cologne“ sowie dessen Teilorganisation „Red Devils MC Cologne“ verboten. Die Unanfechtbarkeit dieser Verbote wurde am 16.04.2015 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht, das gleichzeitig erlassene Kennzeichenverbot wurde im Tenor und den Gründen nicht konkretisiert.
Am 01.06.2017 gegen 22.15 Uhr wurde der Angeklagte an der Kreuzung S1. Straße/W. straße, … M. einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch P. in K. sowie P. H. unterzogen. Die Beamten schöpften schon bei Annäherung an den Angeklagten den Verdacht, dass die Kleidung des Angeklagten dem Vereinsgesetz widersprechen könnte, forderten ihn gleichwohl ohne Beschuldigtenbelehrung und ohne Hinweis darauf, dass er seine Oberbekleidung bedecken sollte, zum Aussteigen auf um Verbandskasten und Warndreieck zu zeigen. Nachdem der Angeklagte ausgestiegen war, wurde er als Beschuldigter wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz belehrt. Während der Fahrt und der Kontrolle trug der Angeklagte ein schwarzes T-Shirt welches auf der Rückseite einen sogenannten „Bottom Rocker“ also einen Viertelkreis bildenden Bogen mit der Inschrift „Munich Area“ in weiss-roter Schrift, wobei die Umrandung ebenfalls weiss-rot gehalten war, zeigte. Darüber war auf dem schwarzen T-Shirt ein Patch mit der Abkürzung MC angebracht. MC steht in diesem Fall für Motor-Club.
Der Angeklagte ist Mitglied des M., nicht eingetragenen Vereins „Red Devils MC Munich Area“ dessen erster Vorstand der Zeuge S2. ist. Der Verein besteht seit ca. 1 1/2 Jahren und ist nicht verboten.
IV.
1. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeklagten, der den angeklagten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt hat. Das Geständnis des Angeklagten wird bestätigt durch die hierzu gehörten Kontrollbeamten K. und H.. Der Zeuge H. hat angegeben, sie seien zivil unterwegs gewesen und hätten den Pkw des Angeklagten aus dem fließenden Verkehr angehalten. Die Kollegin habe die Kontrolle durchgeführt, er selbst sei an der Beifahrerseite gestanden. Der Angeklagte habe eine „Kutte“ getragen. Nachdem er ausgestiegen ist sei er belehrt worden. Er könne sich nicht erinnern, dass der Angeklagte vor dem Aussteigen darauf hingewiesen worden sei, sein T-Shirt zu bedecken.
Die Zeugin K. hat angegeben, sie habe die Kontrolle durchgeführt, sie habe schon vor der Aufforderung an den Angeklagten auszusteigen und das Warndreieck zu zeigen den Verdacht gehabt, das T-Shirt könnte ein Verstoß gegen das Vereinsgesetz sein. Sie habe ihn nicht aufgefordert, das T-Shirt zu bedecken. Eine Lederweste des Angeklagten schwarz mit der gleichen Aufschrift wie das schwarze T-Shirt sei auf dem Beifahrersitz gelegen. Die gefertigten Lichtbilder Blatt 9 mit 12 der Akte seien vor Ort gemacht worden.
Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht. Insbesondere ist ein Belastungseifer nicht zu erkennen, die Zeugen haben beide übereinstimmend bekundet, sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Angeklagte vor oder nach der Belehrung Angaben gemacht habe.
Die in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen den Angeklagten von vorne (Blatt 9 der Akte) von hinten (Blatt 10 der Akte) mit dem beschriebenen schwarzen T-Shirt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Die Lichtbilder Blatt 11 und 12 der Akte die ebenfalls in Augenschein genommen wurden zeigen die schwarze Lederkutte des Angeklagten mit denselben Aufschriften wie das T-Shirt, die Lederkutte ist jedoch wie oben ausgeführt im Pkw verblieben.
Der Zeuge K. R. hat angegeben er sei als Kriminalbeamter auch zuständig für die Betreuung der Clubs, die von Vereinsverboten betroffen sein können. Es sei in diesem Fall so gewesen, dass nach Inkrafttreten des neuen Vereinsgesetzes ab 16.03.2017 und auch schon vorher die Clubs immer wieder nachgefragt hätten, was denn jetzt genau verboten sei. Auch der R. D. MC Präsident H. Sp. habe nachgefragt. Dieser sei dann am 15.03.2017 informiert worden und später dann nach einer polizeiinternen Besprechung mit Vertretern aus allen Bundesländern sei er nochmals am 10.04.2017 in telefonischen Kontakt mit Herrn Sp. gestanden. Er habe ihm mitgeteilt, dass auch eine sogenannte „Prospectkutte“, also die Kleidung, die der Angeklagte mitgeführt habe, verboten sei. Dies sei so vom LKA M. als Info bei seiner Dienststelle angekommen. In der polizeiinternen Besprechung bundesweit habe es keine Einigkeit gegeben, welche Kennzeichen verboten seien und welche man tragen dürfe. Hierüber habe es auch nie schriftliche Details für die Clubs gegeben. Er habe dem Herrn Sp. nie eine schriftliche Auskunft zugesagt. Man habe aber in Kontakt bleiben wollen.
Der Zeuge R. ist glaubwürdig, er hat lediglich die Verwaltungsabläufe im Zuge der Durchführung des Änderungsgesetzes im Vereinsgesetze geschildert. Ein Belastungseifer war nicht zu bemerken. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, nur konkret Erinnertes wieder zu geben. Deutlich wurde, dass sowohl bundesweit als auch innerhalb der zuständigen Polizeibehörden in München erhebliche Unsicherheiten über Inhalt und Auswirkung des geänderten Vereinsgesetzes bestanden.
Der Zeuge S2. hat bekundet, er sei der Vorstand des Red Devil Munich Area, einem nicht eingetragenen Verein der seit ca. 1 1/2 Jahren bestehe. Der Angeklagte habe keinerlei Vorstandsfunktionen in diesem Verein. Er selbst habe mit einem Beamten vom K 33 gesprochen, er meine es sei nicht der Herr R. gewesen sondern ein Herr Tr., da sei das Gesetz noch nicht unterschrieben gewesen. Der Beamte habe ihm nicht genau angeben können, welche Teile der Vereinskennzeichen verboten seien. Als sichere Auskunft habe er nur gehört, dass der Teufelskopf sicher verboten sei, der Rest sei fraglich. Sie seien so verblieben, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbotskatalog übermittelt werde. Er habe dann an alle Mitglieder weitergegeben, dass der Teufelskopf verboten sei und auch die Bezeichnung Red Devils, zu den Prospectskutten die diese Zeichen nicht tragen, habe er von der Polizei nichts gehört, er habe deshalb auch nichts weitergegeben. Insgesamt habe er nichts schriftliches von der Polizei bekommen.
Auch dieser Zeuge ist in vollem Umfang glaubwürdig. Er gibt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zeugen R. die verbreitete Unsicherheit nach Inkrafttreten des neuen Vereinsänderungsgesetzes wieder. Hinsichtlich der weiteren Kommunikation – mündliche oder schriftliche Verbotsliste – bestand offensichtlich ein Mißverständnis.
Insgesamt wird deutlich, dass sich sowohl Verein als auch Polizei bemüht haben, die Sach- und Rechtslage zu klären, jedoch Schwierigkeiten aufgrund des wenig präzisen Gesetzestextes hatte.
Die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Blatt 52/53) zeigen die sogenannten Kutten der „Hells Angels MC Cologne“ bzw. der „Red Devils MC Cologne“., diese sind jeweils gekennzeichnet durch gebogene Schriftzüge die insgesamt einen Kreis ergeben, in deren Mitte bei den Hells Angels ein Totenkopf mit Adlerschwingen bei den Red Devils ein Teufelskopf mit Flammenschweif enthalten ist. Angefügt ist jeweils ein kleines Patch MC. Die Farbgebung ist unterschiedlich bei den Hells Angels rote Schrift auf weißem Grund, bei den Red Devils rot-weiße Schrift auf schwarzem Grund. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Blatt 52/53 Bezug genommen.
2. Tatbestandsmäßigkeit:
Das vom Angeklagten getragene T-Shirt erfüllt den Tatbestand weder des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz noch dieser Vorschrift in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und 3 Vereinsgesetz in der Fassung vom 10.03.2017. Abzustellen ist hierbei nur auf das getragene T-Shirt, die im Fahrzeug verbliebene Lederkutte wurde ohnedies nicht öffentlich getragen.
Das T-Shirt des Angeklagten enthielt kein Kennzeichen eines der durch die Verbotsverfügung vom 18.04.2012 untersagten Vereinskennzeichen der Hells Angels bzw. Red Devils. Es wird davon ausgegangen, dass das Kürzel MC nicht geeignet ist Kennzeichen im Sinne des § 9 Vereinsgesetz zu sein, da dieses als weltweit verwandte Abkürzung für den Motorclub von unzähligen verbotenen wie auch nicht verbotenen Vereinen jeglicher Art die in irgendeiner Weise mit Motorfahrzeugen zu tun haben, verwendet wird. Hinsichtlich der übrigen Teile des vom Angeklagten getragene T-Shirts gibt es keines, dass einem der Kennzeichen eines der verbotenen Vereine entspricht, § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz, noch eines das den verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 9 Abs. 2 S. 2 Vereinsgesetz noch eines das im wesentlichen gleicher Form von einer verbotenen Organisation verwendet wird, § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz.
Letzteres auch nicht in der neuen Fassung des Gesetzes also §§ 9 Abs. 3 S. 2 Vereinsgesetz, der darauf abstellt, dass bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Ortsbezeichnung versehen wird. Hier steht die Ortsbezeichnung jedoch für sich alleine und ist keinem sonstigen Kennzeichen hinzugefügt, so dass die genannte Vorschrift schon vom Wortlaut nicht erfüllt ist. Im übrigen würde auch bei einer dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot folgenden engen Auslegung der vereinsrechtlichen Vorschrift soweit sie Kennzeichenverbote betrifft, auch im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, der im wesentlichen darauf hinausläuft die Bevölkerung durch das Auftreten aggressiv uniformierter Vereinsmitglieder nicht zu beunruhigen, diese im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Das schwarze T-Shirt des Angeklagten ist schlicht gehalten. Die aggressiven Teile der verbotenen Kennzeichen der Kölner Vereine also insbesondere die Namen Red Devils, Hells Angels wie auch Totenkopf oder Teufelskopf sind auf dem T-Shirt des Angeklagten nicht enthalten gewesen. Der schlichte Schriftzug Munich Area auch unter Berücksichtigung, dass er in einem viertelkreisförmigen Bogenfeld angebracht ist, gibt keinen Hinweis auf die verbotenen Vereine, da die Bezeichnung M. gerade nicht für die örtlich verbotenen Vereine steht und im übrigen kein weiterer Hinweis auf diese Vereine enthalten ist. Allein die Kuttenform dieses Schriftzuges vermag einen derartigen Bezug nicht herzustellen, da diese Kuttenform von einer großen Vielzahl von Vereinen, die nicht verboten sind, ebenfalls verwendet wird. Warum für die Öffentlichkeit gerade der Bezug zu einem verbotenen Verein hergestellt werden soll durch den allein erkennbaren Schriftzug Munich Area erschließt sich nicht.
3. Verfahrenshindernis:.
Nach der überzeugenden Entscheidung des BGH vom 10.06.2015 2 StR 97/14 hat eine rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.
Dies ist auch hier der Fall. Die kontrollierenden Polizeibeamten haben unter dem Verdacht, dass das öffentliche Zeigen des T-Shirts des Angeklagten eine Straftat darstellen könnte, diesen durch die Aufforderung zum Aussteigen und Zeigen des Warndreiecks veranlasst die Öffentlichkeit herzustellen und damit die Straftat zu begehen. Dass der Angeklagte schon vorher in der Öffentlichkeit mit dem T-Shirt unterwegs war, konnte nicht festgestellt werden, der Angeklagte hat hierzu keine Angaben gemacht, die kontrollierenden Beamten konnten hierzu nichts angeben.
Diskutiert wird allenfalls die Zulässigkeit von Provokationen zur Verhinderung von schweren oder schwersten Straftaten, wovon hier jedoch keine Rede sein kann. Der Angeklagte wurde veranlasst zur Begehung einer Straftat auszusteigen, hier sollte keine Straftat verhindert, sondern eine solche veranlasst werden. Zudem läßt sich aus dem Strafrahmen des § 20 Vereinsgesetz entnehmen, dass die angeklagte Zuwiderhandlung nicht den schweren oder schwersten Straftaten zuzurechnen ist.
Die hiernach gebotene Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses tritt gegenüber dem ebenfalls gebotenen Freispruch zurück, vgl. hierzu Meyer-Goßner, Rn 44 zu § 260 StPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.