Aktenzeichen 9 Cs 104 Js 10030/17
Leitsatz
Ist der Angeklagten aufgrund einer psychischen Erkrankung verhandlungsunfähig und mit einer Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Angeklagten … auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 206a StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Angeklagten, § 206a StPO. Ausweislich des Gutachtens des Dr. med. … vom 17.07.2018 leidet der Angeklagte an einer hebephrenen Schizophrenie. Weiter wird ausgeführt, dass die Folgen des Mediainfarktes aus Januar 2018 nahezu ausgeheilt sind, während die schizophrene Psychose chronisch verläuft. Der Angeklagte ist verhandlungsunfähig. Mit einer Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO. Ein Absehen davon, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, war nicht veranlasst. Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes war das Verfahrenshindernis nicht ausschließbar bereits vor Klageerhebung eingetreten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 467 Rz. 18). Dies ggf. auch mit Auswirkungen auf den Tatnachweis.