Aktenzeichen M 19B DK 17.196
BBG § 60 Abs. 1 S. 3, § 61 Abs. 1 S. 3
StGB § 113
Leitsatz
Die mehrfache (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz und der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte rechtfertigen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Zum Vorliegen eines (anerkannten) Milderungsgrundes, der geeignet ist, die Schwere eines Dienstvergehens als weniger gravierend erscheinen zu lassen. (Rn. 126 – 129) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) erkannt.
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine wesentlichen Mängel auf. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich i.S.d. § 55 Abs. 1 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (BVerwG, B.v. 7.7.2016 – 2 B 1.16 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die entsprechenden Rügen mit bei Gericht am Montag, den 3. April 2017 eingegangenem Schriftsatz und damit gemäß § 55 Abs. 1 BDG innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage am 1. Februar 2017 geltend gemacht.
1.1. Der Beklagte konnte nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG von der Vernehmung der Zeuginnen H. Y* …, … G* … und … S* … ausgeschlossen werden. Der Ausschluss war sowohl mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen als auch zum Schutz der Zeuginnen, die sich von ihm bedrängt und eingeschüchtert fühlten, erforderlich. Auf eine Anwesenheit bei der Vernehmung der übrigen Zeugen hat er ausdrücklich verzichtet.
1.2. Eine ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugin H1. Y* … unter Beachtung sämtlicher Verfahrensvorschriften ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München erfolgt. Damit wirkt sich der im behördlichen Disziplinarverfahren unterlaufene Verfahrensfehler infolge der Anwesenheit des Ehemanns der Zeugin bei der Zeugeneinvernahme am 8. Juli 2015 nicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus. Der Ehemann konnte der Zeugeneinvernahme nicht als Zeugenbeistand beiwohnen, da als solcher nach der jedenfalls analog anwendbaren Vorschrift des § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO nur ein Rechtsanwalt fungieren kann. Das Gericht lässt daher im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Zeugin H1. Y* … bei der behördlichen Zeugeneinvernahme am 8. Juli 2015 insoweit außer Betracht, als sie dem Beklagten zu Lasten gereichen würden.
1.3. Weiter ist auch eine ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugin H1. A* … unter Beachtung sämtlicher Verfahrensvorschriften in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München erfolgt. Zwar können Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen wurden, nach § 24 Abs. 2 BDG ohne erneute Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren verwertet werden. Im gleichen Sinne bestimmt § 57 Abs. 2 BDG, dass die in anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend sind, aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können. Allerdings rechtfertigt es die letztgenannte Vorschrift nur dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht bestritten werden (BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 2 B 61.07 – juris Rn. 8). Da der Beklagte die Angaben der Zeugin H1. A* … im polizeilichen Ermittlungsverfahren und in den Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz mit Schriftsatz vom *. April 2017 bestreiten ließ, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine ausführliche Befragung der Zeugin vorgenommen und dem Beklagten ein Frage- und Äußerungsrecht eingeräumt.
1.4. Einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im behördlichen Disziplinarverfahren bedurfte es vorliegend nicht. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die u.a. einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Erhebung der Disziplinarklage hatte der Beklagte – wie sich aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2016 ergibt – einen Grad der Behinderung von lediglich 30%; er war damit nicht nach § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert. Auch eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX ist nicht erfolgt. Der Beklagte ließ zudem mit Schriftsatz seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom *. Juni 2016 und deren telefonischer Erklärung vom Folgetag auf eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verzichten, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass diese krankheitsbedingt nicht durch den Vorsitzenden des Personalrats persönlich erfolgen könne.
2. Das Gericht legt seiner Entscheidung im Wesentlichen den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage ist.
Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet das Gericht nach § 3 BDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss sich im Rahmen der Beweiswürdigung selbst eine Überzeugung bilden. Es hat aufgrund der gesamten Beweislage zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten überzeugt ist. Die Überzeugung des Gerichts muss sich dabei auf einen konkreten Geschehensablauf richten. Das Gericht darf weiter keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beamten haben. Die hierfür erforderliche Gewissheit erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen, wobei die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensverlaufs die erforderliche Gewissheit nicht ausschließt (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 44).
2.1. Bei Anwendung dieses Maßstabs sieht das Gericht die dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Taten zum ganz überwiegenden Teil – mit Ausnahme des im Folgenden unter 2.4.1. und 2.4.4. dargestellten Sachverhalts – als erwiesen an. Es legt ihm daher folgende Taten zur Last, wobei sich die Darstellung am Aufbau der Disziplinarklage orientiert: Frau H1. H* …
2.1.1. Der Beklagte hat Frau H* …, die zu Beginn ihrer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten im … in Jahr 2004 16 Jahre alt war, während eines nicht mehr genau feststellbaren Zeitraums zwischen 2004 und 2007 nach Dienstschluss der anderen Auszubildenden wiederholt in ihrem Büro aufgesucht, um mit ihr zu reden. Frau H* … fühlte sich bei diesen Besuchen nicht wohl und belästigt; sie empfand das Verhalten des Beklagten als distanzlos, weil er beim Sprechen einen angemessenen Abstand vermissen ließ.
An einem nicht mehr bestimmbaren Tag sagte der Beklagte zu ihr „Du bist eine tolle Frau.“
Nach einem Betriebsausflug, der während der Ausbildung von Frau H* … stattfand und im …keller am H1. Platz endete, begleitete der Beklagte sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum … Hauptbahnhof. Er bot ihr auf der Fahrt das „Du“ an. Als sie am Hauptbahnhof in ihren Zug umstieg, folgte er ihr dorthin und erklärte, dass er sie nach Hause bringen werde. Er setzte sich auf den Sitzplatz ihr gegenüber und legte seine Hände auf ihre Knie. Er verließ den Zug erst, nachdem sie ihm mehrfach erklärt hatte, dass dies der letzte Zug sei und er nicht mehr nach Hause kommen würde.
Der Beklagte bat Frau H* … an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag gegen Ende ihrer Ausbildung telefonisch in sein Büro, um ihr eine Stelle im Aus- und Fortbildungsreferat anzubieten. Während des Gesprächs stand er plötzlich neben ihr und berührte sie am Ohrläppchen. Frau H* … erschrak sehr und verließ abrupt sein Büro. Sie empfand die Berührung nicht als väterlich, sondern als sexuell ambitioniert.
2.1.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Darstellungen der Zeugin H* … in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 und in der Zeugenvernehmung vor dem … am 20. Januar 2016. Die Zeugin schilderte diesen Sachverhalt auch am 9. November 2015 mündlich gegenüber der Ermittlungsführerin.
2.1.3. Der Beklagte stellt den Sachverhalt in Abrede. Er trägt insbesondere vor, Gespräche im Dienstzimmer stellten keine Dienstpflichtverletzung dar. Es sei nicht nachgewiesen, dass etwaige Besuche oder Gespräche eine sexuelle Tendenz gehabt hätten. Einen Betriebsausflug, der im …haus … geendet habe, habe es nicht gegeben. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden auch deshalb Zweifel, weil sie unzutreffender Weise von einem Verhältnis zwischen ihm und der Auszubildenden … M** erzählt habe.
2.1.4. Das Gericht sieht den dem Beklagten unter 2.1.1. zur Last gelegten Sachverhalt aufgrund der Ausführungen der Zeugin H* … als erwiesen an. Nachdem die Zeugin von den gegen den Beklagten geführten Ermittlungen erfahren hat, wandte sie sich aus eigener Initiative an die Ermittlungsführerin, um über ihre Erfahrungen mit dem Beklagten zu berichten. Sie schilderte das Geschehen in allen Aussagen übereinstimmend, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer. Sie vermittelte in ihrer gerichtlichen Zeugenaussage den Eindruck einer ruhigen, überlegten und klar denkenden Person. Bei der gerichtlichen Vernehmung hat sie die durch die Annäherungen des Beklagten ausgelösten negativen Gefühle klar bezeichnet. So habe sie sich bei seinen Besuchen in ihrem Büro nicht wohl gefühlt und sein Verhalten als distanzlos empfunden. Als Auszubildende habe sie sich ihm unterlegen gefühlt. Gegenüber den Geschehnissen bei dem Betriebsausflug habe sie die abendlichen Besuche in ihrem Büro als „nicht so schlimm“ empfunden. An die Geschehnisse beim Betriebsausflug könne sie sich deshalb noch erinnern, weil sie für sie ein Schlüsselerlebnis und „zu viel“ gewesen seien. Die Berührung am Ohrläppchen habe sie nicht als väterlich, sondern als „sexuell ambitioniert“ empfunden. Im Hinblick auf die emotionale Situation der Zeugin, die das Verhalten des Beklagten als distanzlos und unpassend empfunden hat, erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich an die Häufigkeit und genauen Umstände der Besuche sowie den sonstigen Ablauf des Betriebsausflugs nicht mehr erinnert. Die Darstellung beim …, dass der Betriebsausflug im …haus … geendet habe, berichtigte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung dahin, dass dies der …keller am H1. Platz gewesen sei. Zu dem Detail, dass der Beklagte bei dem Betriebsausflug im Zug die Hände auf ihre Knie gelegt habe, bekundete die Zeugin in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich hieran zu erinnern meine, sich insoweit „aber nicht hundertprozentig sicher“ sei. Da die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensverlaufs die erforderliche Überzeugungsgewissheit nicht ausschließt und die Zeugin dieses Detail schon bei ihrer zeitlich näher an den Geschehnissen liegenden Zeugenvernehmung beim … im Jahr 2016 erwähnte, sieht das Gericht auch diesen Vorwurf als erwiesen an.
2.2. Frau H1. P* …
2.2.1. Frau P* … begann im Jahr 2007 mit 17 Jahren eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten im … Während des ersten Lehrjahres übertrug der Beklagte ihr und einer Kollegin eine Aufgabe. Weil die Kollegin am Tag der Abgabe krank war und Frau P* … nicht alleine mit dem Beklagten sprechen wollte, bat sie ihre andere Kollegin Frau P* …, sie zur Präsentation des Arbeitsergebnisses in sein Büro zu begleiten. Bei dessen Besprechung zeigte der Beklagte ihr eine Broschüre, die mit der Aufgabe in Zusammenhang stand. Dabei kam er ihr sehr nahe und stellte sich leicht nach hinten versetzt zu ihr, so dass er mit seinem Oberarm ihren Oberarm berührte. Beim Blick in die Broschüre streifte er absichtlich mit seiner Hand langsam über ihre Hand und ihren Unterarm. Weil sie die Situation als unangenehm empfand, machte sie einen Schritt zurück. Der Beklagte kam ihr nach. Wegen seiner Vorgesetztenstellung traute sich Frau P* … nicht, etwas zu sagen, und verließ schnell das Büro. Der Vorfall berührte sie sehr, weshalb sie einem kleinen Personenkreis hiervon erzählte. Der Beklagte stellte sie deshalb lautstark zur Rede. Bei dem Gespräch setzte sich ihr Ausbildungsleiter für sie ein. Frau P* … hatte Angst, ihren Ausbildungsplatz zu verlieren.
2.2.2. Dieser Vorwurf beruht auf der Aussage der Zeugin P* … in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 und auf ihrer Zeugenaussage beim … am 4. April 2016.
Er wird auch geschildert von der Zeugin P* … in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 und in ihrer Zeugenaussage beim … am 6. Juni 2016.
2.2.3. Der Beklagte führt hierzu aus, er könne nicht ausschließen, dass während der dienstlichen Besprechung sein Oberarm den Oberarm von Frau P* … berührt habe. Eine solche Berührung sei aber unabsichtlich und nicht mit dem Ziel geschehen, die körperliche Distanz zu überschreiten. Er könne ausschließen, mit seiner Hand langsam über den Unterarm und die Hand von Frau P* … gestrichen zu haben. Dass ein solcher Vorgang langsam und im Beisein einer Kollegin passiert sein solle, bekräftige seine Unwahrscheinlichkeit.
2.2.4. Das Gericht erlangt Überzeugungsgewissheit von dem Vorwurf unter 2.2.1. aufgrund der Aussage der Zeuginnen P* … und P* … Die Zeugin P* … schilderte den Vorfall in gleicher Weise in der mündlichen Verhandlung wie bei der Befragung durch das … im Jahr 2016. Ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung war ruhig, sachlich und ohne Belastungseifer. Sie hat die von ihr als Grenzüberschreitung empfundene Situation mit nachvollziehbarer Emotionalität geschildert. Das Streicheln über Hand und Unterarm sei Absicht gewesen; es sei ein ganz anderes Gefühl, wenn jemand einen zufällig berühre. Sie habe sich „bedrängt gefühlt“.
Auch die Aussagen der Zeugin P* … in der mündlichen Verhandlung und bei der Befragung durch das … im Jahr 2016 stimmen überein. Die Zeugin P* … berichtet ruhig, sachlich, überlegt und distanziert von dem Vorfall. Sie stellt den Beklagten einerseits positiv dar; er habe sich ihr gegenüber „freundlich zugewandt“ verhalten. Andererseits habe sie die Berührung von Frau P* … als „befremdlich“ und die Situation als „komisch“ empfunden; es sei eine Grenze überschritten worden. Insgesamt sei das „sehr merkwürdig“ gewesen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Darstellungen der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die räumliche Stellung der einzelnen Personen bei dem Vorfall (hintereinander oder im Halbkreis), die Art der Berührung (Streicheln über den Arm oder Auflegen der Hand des Beklagten auf die Hand der Zeugin P* …*) und den Schwerpunkt des als merkwürdig empfundenen Verhaltens des Beklagten (Streicheln über den Arm oder Blick in den Ausschnitt der Zeugin P* …*) differieren. Die Schilderungen der beiden Zeuginnen stimmen jedoch in den wesentlichen Punkten und in der Darstellung des Kerngeschehens überein. Beide berichten von einem zu engen Körperkontakt des Beklagten zu der Zeugin P* … und einer Berührung ihrer Hand bzw. ihres Unterarms mit seiner Hand. Beide stellen das Verhalten des Beklagten als merkwürdig und unangemessen dar. Den genannten Unterschieden in der Darstellung von Details misst das Gericht im Hinblick auf die seit dem Vorfall vergangene Zeit von über zehn Jahren und die jeweils subjektive Wahrnehmung der Situation keine nennenswerte Bedeutung bei. Als unwesentlich erachtet es deshalb auch den Umstand, ob der Beklagte mit seiner rechten oder linken Hand den rechten oder linken Unterarm bzw. die rechte oder linke Hand der Zeugin P* … berührt hat.
2.3. Unbekannte Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes
2.3.1. Die Zeugin M* … traf den Beklagten etwa im Jahr 2008 zu einer Zeit, als die Mitarbeiter ihre Büros bereits verlassen hatten, im Raum … an, als er Einsicht in Unterlagen nahm. Neben ihm stand eine verängstigt aussehende Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes. Auf Frage von Frau M* …, was er in dem Raum mache, antwortete der Beklagte, dass er der „Chef“ sei und dies dürfe. Auf weitere Nachfrage nannte er ihr seinen Namen und verließ anschließend den Raum. Die Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes berichtete Frau M* …, der Beklagte verfolge sie immer wieder, gehe ihr in jeden Raum hinterher, komme ihr sehr nahe und fasse sie an. Sie wehre sich deshalb nicht, weil er sich auch ihr gegenüber als „Chef“ ausgegeben und sie Angst habe, ihren Job zu verlieren.
2.3.2. Dieser Vorwurf beruht auf der Aussage der Zeugin M* … in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 und auf ihrer Vernehmung als Zeugin beim … am 20. Januar 2016. Die Zeugin teilte der Ermittlungsführerin ihre Beobachtungen auch bei einem Gespräch am 24. November 2015 mit.
Zudem berichtet der Zeuge T* … bei seiner Zeugenvernehmung am 29. Januar 2016 und bei einem Telefonat mit der Ermittlungsführerin am 16. Dezember 2015 von dem Gespräch mit Frau M* … Weiter berichtet der Zeuge F* …, der bei dem Gespräch der Zeugin M* … mit dem Pförtner anwesend war, bei seiner Zeugenvernehmung am 29. Januar 2016 hiervon.
2.3.3. Der Beklagte stellt den Sachverhalt in Abrede. Bei der Zeugin M* … sei sehr viel Wertung/Deutung vorhanden. Der Zeuge T* … berichte davon, dass die Zeugin M* … ihm gegenüber dargelegt habe, der Beklagte habe die Reinigungskraft mit einer angeblichen Frage nach einer Aufenthaltsbescheinigung unter Druck gesetzt, was die Zeugin M* … aber unerwähnt lasse. Der Zeuge F* … könne sich lediglich an eine Äußerung der Zeugin M* … erinnern, nach der der Beklagte versucht habe, sie einzuschüchtern, nicht aber an ihren Bericht zu einer angeblichen Belästigung einer Reinigungskraft.
2.3.4. Der dem Beklagten unter 2.3.1. gemachte Vorwurf beruht auf den Angaben der Zeugin M* … Die Zeugin berichtete in der mündlichen Verhandlung klar, nachvollziehbar und ohne Belastungseifer von den mehrfachen Begegnungen mit dem Beklagten im Untergeschoss nach Dienstschluss der Mitarbeiter ohne besondere Vorkommnisse und der einmaligen Begegnung im Raum … Ihre Schilderungen in der mündlichen Verhandlung und bei ihrer Zeugenaussage gegenüber dem … stimmen überein. Ihrer Darstellung ist auch hinreichend deutlich zu entnehmen, in welcher Art und Weise der Beklagte die Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes belästigte (Verfolgen, Nahekommen, Anfassen). Das Gericht hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M* … Trotz des langen Zeitablaufs trägt die Zeugin vor, sie habe den Vorfall noch immer bildlich vor sich. Sie habe sich aufgeregt, weil der Beklagte in ihren Räumen nichts zu suchen gehabt und weil er sich der Reinigungskraft genähert habe. Sie habe sich gedacht, das dürfe doch nicht wahr sein. Bei dem dem Beklagten zur Last gelegten Sachverhalt lässt das Gericht offen, ob er – wie von der Zeugin vorgetragen – unerlaubt Einsicht in besonders geschützte Buchführungsunterlagen oder – wie von ihm behauptet – in in dem Raum befindliche juristische Literatur genommen hat; dieses Detail ist für den zentralen Vorwurf der Belästigung einer weiblichen Reinigungskraft unerheblich. Weiter verkennt das Gericht bei Würdigung der Zeugenaussage nicht, dass der Beweiswert einer Zeugenaussage vom Hörensagen zwar geringer ist als der eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis zur Beweisfrage aussagen kann (BVerwG, B.v. 8.4.2008 – 8 B 5.08 – juris Rn. 7). Es misst den überzeugend, schlüssig und emotional vorgetragenen Beobachtungen der Zeugin M* … dennoch einen hohen Beweiswert zu. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die weiteren Zeugen T* … und F* … die Inhalte ihrer Gespräche mit der Zeugin M* … in Detailfragen anders darstellen als die Zeugin selbst. Das Gericht führt dies auf die lange seit dem Vorfall vergangene Zeitspanne von zehn Jahren und den Umstand zurück, dass die Herren T* … und F* … lediglich Zeugen vom Hörensagen „2. Grades“ sind. Der Zeuge F* … kam daneben nach seiner Angabe zu dem bereits laufenden Gespräch zwischen Frau M* … und dem Pförtner erst im Nachhinein hinzu.
2.4. … Y* …
2.4.1. Der Beklagte, der sein Büro im 2. Stock hatte, suchte Frau Y* …, die als Reinigungskraft bei der Firma … beschäftigt und für Reinigungsarbeiten im 3. Stock eingeteilt war, regelmäßig dort auf, belästigte sie, lud sie zum Kaffeetrinken in sein Büro oder zum Essen in ein Restaurant ein. Er roch dabei häufig nach Alkohol. Frau Y* … lehnte die Angebote ab und erklärte, dass sie verheiratet sei und arbeiten müssen. Daraufhin bot der Beklagte ihr seine Hilfe bei der Verrichtung der Arbeit an. An einem nicht mehr bestimmbaren Tag zeigte er ihr zusätzlich Geldscheine, die er in seiner Hosentasche trug. Frau Y* … war aufgrund der Nachstellungen des Beklagten verängstigt und schwer belastet. Sie erschrak immer, wenn sie eine Person mit grauen Haaren sah, weil sie dachte, dies sei der Beklagte.
Als nicht erwiesen sieht das Gericht demgegenüber den Vorwurf an, der Beklagte habe am 8. Juni 2015, als Frau Y* … wegen Regens in das Gebäude zurückgekehrt sei, um ihren Regenschirm zu holen, vor dem Aufzug stehend vor ihr den Reißverschluss seiner Hose geöffnet und versucht, auch seinen Gürtel zu öffnen.
2.4.2. Die dem Beklagten zur Last gelegte kontinuierliche Belästigung der Zeugin Y* … ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2018. Ihre Angaben in der Zeugenvernehmung beim … am 8. Juli 2015 lässt das Gericht demgegenüber – soweit sie den Beklagten belasten – nicht in die Beweiswürdigung einfließen, weil ihr Ehemann in unzulässiger Weise bei der Vernehmung anwesend war. Die Zeugin äußerte sich außerdem am 15. Juni 2015 schriftlich und am 25. Juni 2015 telefonisch gegenüber dem . Weiter wurde sie am 10. Juli 2015 polizeilich vernommen.
Ihre Angaben zu der kontinuierlichen Belästigung werden bestätigt durch die Aussagen des Zeugen H1. K* … im Aktenvermerk vom 23. Juni 2015 und des Zeugen Dr. H1. S* … im Schreiben vom 11. Juli 2015, denen sich die Zeugin Y* … anvertraut hat. In entsprechender Weise tragen auch die Zeuginnen G* … und S* … in den gerichtlichen Zeugenvernehmungen am 13. Dezember 2018 und im behördlichen Disziplinarverfahren (Äußerungen jeweils v. 20.8.2015) vor.
2.4.3. Der Beklagte führt insbesondere aus, in seiner Funktion als Gebäudebeauftragter habe er Gespräche mit den Mitarbeiterinnen des Reinigungs- und auch des Sicherheitsdienstes geführt und regelmäßig Kontrollgänge in den Stockwerken durchführen müssen. Er habe sowohl Kollegen als auch Mitarbeitern – weiblichen und männlichen – der Reinigungs- und der Sicherheitsfirma Kaffee in seinem Büro angeboten, wenn diese eine Pause benötigt hätten. Einladungen zum Essen in ein Restaurant habe er nicht ausgesprochen. In seiner Funktion als Gebäudebeauftragter habe er die Mitarbeiter auf Mängel hingewiesen. Die von der Zeugin Y* … geschilderten Vorfälle seien wohl nicht so gravierend gewesen, als dass die betroffenen Mitarbeiterinnen sich um eine Versetzung an eine andere Arbeitsstätte bemüht hätten.
2.4.4. Das Gericht hält die Darstellung der Zeugin Y* … zu den kontinuierlichen und regelmäßigen Belästigungen durch den Beklagten für glaubhaft. Die Zeugin berichtete hierüber inhaltsgleich in ihren gerichtlichen, behördlichen und polizeilichen Aussagen. Sie schilderte ihre ständige Angst im Hinblick auf das häufige und unerwartete Auftauchen des Beklagten in allen Vernehmungen. Ihre psychische Belastung durch dessen dauerhafte Nachstellungen wird durch den Umstand bestätigt, dass sie sich in ihrer Not den Mitarbeitern K* … und Dr. S* … anvertraute. Wegen des mehrfach vorgebrachten und jeweils identisch geschilderten Vorwurfs der ständigen Belästigungen ergeben sich hieran auch im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit des Vorwurfs des Öffnens der Hose keine durchgreifenden Zweifel. Das Vorbringen des Beklagten entkräftet die Vorwürfe der Zeugin Y* … nicht. Einladungen an weitere Personen zum Kaffee in seinem Büro rechtfertigen die Belästigungen der Zeugin ebenso wenig wie die von ihm geschilderten Beobachtungen, sie habe ihre Arbeitsstelle hin und wieder vor der abzuleistenden Zeit verlassen, ihre konkreten und massiven Vorwürfe zu erklären vermögen.
Für nicht glaubhaft hält das Gericht dagegen den Vorwurf der Zeugin, der Beklagte habe am 8. Juni 2015 vor ihr den Reißverschluss seiner Hose geöffnet und versucht, auch seinen Gürtel zu öffnen. Die Zeugin erklärte insoweit in der Zeugenbefragung beim …, als sie in den 3. Stock hochgefahren sei und sich die Türen dort geöffnet hätten, habe der Beklagte draußen gestanden. Er habe den Fuß in die Fahrstuhltür gestellt, dann den Reißverschluss seiner Hose geöffnet und versucht, den Gürtel zu öffnen. Die Tür gegenüber dem Fahrstuhl sei abgeschlossen gewesen, so dass sie ihren Regenschirm nicht holen habe können. Als sie wieder nach unten gefahren sei, habe der Beklagte dort auf sie gewartet. Er habe ihr seinen Regenschirm angeboten. Demgegenüber führte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung aus, der Vorfall mit dem Öffnen der Hose habe im Aufzug stattgefunden; als sie im Erdgeschoss in diesen eingestiegen sei, sei der Beklagte mit ihr eingestiegen. Als sie den Aufzug verlassen habe, habe sie sofort ihren Schirm geholt und sei nach draußen gelaufen. Den Beklagten habe sie nach dem Vorfall nicht mehr getroffen. Diese beiden Darstellungen weichen hinsichtlich Ort (vor dem bzw. im Aufzug) und Ablauf (Regenschirm zugänglich bzw. nicht; nochmaliges Treffen des Beklagten bzw. nicht) derart voneinander ab, dass das Gericht nicht die Überzeugungsgewissheit erlangen konnte, dass sich der geschilderte Vorfall so zugetragen hat. Insbesondere die unterschiedlich geschilderte räumliche Situation führt dazu, dass dieser Vorwurf nicht als glaubhaft erscheint. Die unterschiedliche Erinnerung der Zeugin ist auch nicht durch ihren angeschlagenen psychischen Zustand bei den Befragungen erklärbar. Im Hinblick auf die nicht gegebene Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Zeugin können auch die Schilderungen der beiden Zeugen vom Hörensagen K* … und Dr. S* … den insoweit erhobenen Vorwurf nicht belegen. Weiter ist deshalb eine mögliche Indizwirkung infolge der Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 1.000 € zur Erwirkung der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) entkräftet.
2.5. … G* …
2.5.1. Der Beklagte hat Frau H1. G* …, die für den Sicherheitsdienst … arbeitete, belästigt, auch sexuell. Er erklärte ihr zu Beginn ihrer Tätigkeit, dass er der „Chef“ des … sei. Er versuchte regelmäßig, sie bei ihren Rundgängen in ein Gespräch zu verwickeln. Er lud sie zum Essen in ein Restaurant ein. Teilweise bemerkte sie seinen Alkoholgeruch. Sie fühlte sich bei ihren Kontrollgängen wegen der ständigen Nachstellungen des Beklagten sehr unwohl. Sie hatte auch Angst um ihre Arbeitsstelle.
An einem nicht mehr bestimmbaren Tag circa im Jahr 2014 hatte Frau G* … Nackenschmerzen, was der Beklagte bemerkte. Er bot ihr Chinaöl an, das er in seinem Büro aufbewahrte. Er bestand darauf, ihr den Nacken selbst einzureiben. Sie setzte sich auf einen Stuhl, öffnete den Kragen ihres Uniformhemdes und ließ ihn gewähren. Er ölte daraufhin ihren Nacken ein und schob seine Hände hinten am Rücken in ihren Kragen. Trotz ihres Protests hörte er nicht auf, sondern zog ihren Pullover vom Bund her hoch. Darunter trug sie noch ein T-Shirt und ein Uniformhemd, die in die Hose gesteckt waren. Sie verließ daraufhin fluchtartig sein Büro und setzte ihren Kontrollgang fort. Sie sah es im Nachhinein als Fehler an, dass sie in sein Büro mitgekommen war. Als sie später vor dem Behandlungsraum mit den Untersuchungsliegen stand, stand er plötzlich wieder hinter ihr und machte anzügliche Bemerkungen.
2.5.2. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugin G* … in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 und beim … am 20. August 2015. Die Zeugin äußerte sich außerdem am 12. Juni 2015 mündlich und mit undatierter Äußerung (DA Bl. 25) auch schriftlich gegenüber dem … Sie wurde zudem am 11. September 2015 polizeilich vernommen.
2.5.3. Der Beklagte stellt den Sachverhalt in Abrede und beruft sich auch hinsichtlich der Vorwürfe der Zeugin G* … auf sein unter 2.4.3. dargestelltes Vorbringen.
2.6. Das Gericht hält die Aussage der Zeugin G* … für glaubhaft. Die Zeugin hat den Sachverhalt im behördlichen, gerichtlichen und polizeilichen Verfahren übereinstimmend und ohne Widersprüche geschildert. Ihre Darstellung ist sachlich, konkret und nachvollziehbar. Ein Belastungseifer ist nicht erkennbar. Das Unverständnis der Zeugin und ihre Empörung über das Verhalten des Beklagten kommen deutlich zum Ausdruck. So gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass sie „so etwas“ von einem „Professor Doktor“ nicht gedacht hätte. Ihre gefühlte Unterlegenheit schildert sie mit den Worten, sie habe „einen Doktor doch nicht anzeigen können, wer solle ihr schon glauben?“. Die Zeugin traute sich erst, über ihre Erlebnisse mit ihm zu sprechen, nachdem Frau Y* … Anzeige gegen ihn erstattet hatte. Der Einwand des Beklagten, die Zeugin habe ihn belasten wollen, weil er sie auf von ihr vorgenommene, unrichtige Eintragungen im Dienstbuch angesprochen habe, überzeugt angesichts der konkreten Vorwürfe der Zeugin nicht. … S* …
2.6.1. Der Beklagte hat Frau S* …, die auch bei dem Sicherheitsdienst … beschäftigt war, belästigt, auch sexuell. Er versuchte häufig und regelmäßig, sie bei ihren Rundgängen durch das Gebäude zu finden, um mit ihr ein Gespräch zu beginnen und Zeit zu verbringen. Er fragte sie, ob sie einen Kaffee in seinem Büro trinken oder eine Zigarette rauchen wolle, und lud sie zum Essen ein. Als sie diese Angebote im Hinblick auf ihren Familienstand und ihre Arbeit ablehnte, bot er ihr seine Hilfe bei der Verrichtung der Arbeit an, damit sie Zeit für ihn hat. Er wollte, dass sie nur mit ihm redet und raucht. Er rief sie wiederholt auf ihrem Diensthandy an und wollte sich mit ihr treffen. Bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit hatte er ihr erklärt, er sei der „Chef“. Frau S* … empfand sein Verhalten als aufdringlich, störend, nicht normal und fühlte sich bedrängt. Durch sein unerwartetes und plötzliches Auftauchen fühlte sie sich verfolgt. Sie hatte Angst, dass sie ihre Arbeitsstelle verlieren könnte. Sie bemerkte regelmäßigen Alkoholkonsum bei dem Beklagten und dann eine Änderung seines Verhaltens.
Bei einem Gespräch in der 2. Arbeitswoche von Frau S* … hielt der Beklagte sie fest, schob seine Hand unter ihr Oberteil und griff nach dem Verschluss des Büstenhalters.
2.6.2. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Äußerungen der Zeugin S* … in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 und in der Zeugeneinvernahme beim … am 20. August 2015.
2.6.3. Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe und beruft sich auch insoweit auf sein unter
2.4.3. dargestelltes Vorbringen.
2.6.4. Das Gericht erachtet die Angaben der Zeugin S* … als überzeugend und stimmen glaubhaft. Ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung und beim in den wesentlichen Punkten überein. So hat die Zeugin bei beiden Befragungen die Nachstellungen des Beklagten beschrieben und in der mündlichen Verhandlung auch sehr lebhaft dargestellt. Dort hat sie auch bestätigt, dass er versucht habe, ihr Oberteil hochzuschieben und den Büstenhalter zu öffnen. Das Gericht hält es insoweit für unwesentlich, ob die Zeugin, die nicht muttersprachlich Deutsch spricht, insoweit von Bluse (beim …*) oder Pullover (in der mündlichen Verhandlung) spricht. Sie sagte sehr lebhaft und emotional betroffen aus. Die Empörung über das Verhalten des Beklagten war ihr deutlich anzumerken. Betroffen betonte sie, dass sie sich verpflichtet gefühlt habe, vor Gericht auszusagen, weil sie verhindern habe wollen, dass „etwas Schlimmes passiert“. Die Entgegnungen des Beklagten können die Angaben der Zeugin nicht entkräften. Angesichts ihrer konkreten Vorwürfe und ihrer überzeugenden Schilderung erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die Zeugin die Sachverhalte lediglich erfunden haben soll, um sich für eine vom Beklagten aufgedeckte Verletzung ihrer Pflichten zu rächen.
2.7. … A* …
2.7.1. Das Gericht sieht im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beklagten gegenüber Frau H1. A* … sämtliche ihm in der Disziplinarklage angelasteten Sachverhalte als erwiesen an, so
(1) Beschimpfungen und eine Ohrfeige im Juli 2009 in ihrer … in der P* H1. straße 104 in … sowie weitere Beschimpfungen auf dem Nachhauseweg,
(2) Beschimpfungen zwischen März und Juli 2012 im …krankenhaus,
(3) Beschimpfungen, Schläge, Tritte und Schubsen am 30. Juli 2012 nach Beendigung ihrer Arbeit im …markt … im … in …,
(4) häufige SMS, Anrufe und Abpassen ab Ende September 2012,
(5) mindestens zwei Angriffe zwischen Dezember 2012 und Februar 2013 in ihrer Arbeitsstelle bei den Stadtwerken in der
– Straße in …,
(6) Beschimpfungen und Schläge an der Bushaltestelle vor dem …bad am 1. März 2013 und
(7) wiederholtes Aufsuchen am 4., 6., 14., 17. und 24. September 2015, teilweise unter Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
2.7.2. Die einzelnen unter 2.7.1. dargestellten Vorwürfe beruhen auf der Aussage der Zeugin A* … in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2018.
Außerdem hat die Zeugin die Vorfälle vom Juli 2009 (= 1), vom Juli 2012 (= 2), ab Ende September 2012 (= 4) und vom 1. März 2013 (= 6) in einer eidesstattlichen Versicherung vom 7. März 2013 (Beigezogene Akten = BA I Bl. 87) geschildert. Zudem hat sie über die Vorfälle vom Juli 2009 (= 1), vom Juli 2012 (= 2), zwischen Dezember 2012 und Februar 2013 (= 5) und die Verstöße gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz am 4. und 6. September 2013 (= 7) in einer Zeugenvernehmung bei der Polizei am 12. November 2013 (BA II Bl. 20) berichtet. Zum Vorfall am 1. März 2013 (= 6) hat sie sich außerdem im Rahmen einer Zeugenvernehmung bei der Polizei am 5. März 2013 (BA I Bl. 13) geäußert. Dieser Vorfall wird auch durch Lichtbilder (BA I Bl. 28) dokumentiert. Die Verstöße gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (= 7) werden außerdem im Schriftsatz einer von der Zeugin bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 10. September 2013 (BA II Bl. 10) dargestellt.
Zum Vorfall am 30. Juli 2012 (= 3) äußerten sich in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren ferner die Zeugen H1. B* … (BA II Bl. 48) und … R** (BA II Bl. 50), zum Vorfall am 1. März 2013 (= 6) die Zeugen H1. S* … (BA I Bl. 66) und … F* … (BA I 78). Die von dem Beklagten am 1. März 2013 geschriebene SMS mit dem Inhalt „Keine angst, Ich krieg die schwule sau“ ergibt sich aus der Handyauswertung der Zeugin (BA II Bl. 103).
2.7.3. Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe, insbesondere die gewaltsamen tätlichen Angriffe gegen die Zeugin.
2.7.4. Das Gericht hält die Aussage der Zeugin A* … in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2018 für glaubhaft. Sie schilderte das Geschehen sichtlich berührt und emotional. Sie berichtete überzeugend, dass sie sich an den Vorfall im Juli 2009 deshalb noch erinnern könne, weil sie so schockiert gewesen sei und dies der erste Vorfall dieser Art in ihrer Beziehung gewesen sein. Der Beklagte habe sich benommen wie „ein Teufel“, sei wie verwandelt gewesen und habe „Bosheit im Gesicht“ gehabt. Die Zeugin war bei ihrer Darstellung frei von jedem Belastungseifer und brachte auch positive Dinge über den Beklagten vor, so dass er anfangs sehr nett, höflich und intelligent gewesen sei, sie Gefühle für ihn gehabt habe und sehr beeindruckt von ihm gewesen sei. Er habe versucht, ihr zu helfen, als sie Probleme mit Mobbing an ihrer Arbeitsstelle gehabt habe. Im Hinblick auf die teilweise sehr lange (2009) und jedenfalls lange (2013) seit den berichteten Ereignissen vergangene Zeit und die Vielzahl ähnlicher Vorfälle spricht es nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, wenn ihre Schilderungen in Details abweichen, so etwa zu den genauen Hergängen der Angriffe in der … und an der Bushaltestelle vor dem …bad.
Die Schilderung zu dem Angriff am 30. Juli 2012 wird zudem bestätigt durch die Aussagen der Zeugen H1. B* … und … R**, außerdem durch die vom Beklagten geschriebene SMS von diesem Tag, die sich gegen den Kollegen der Zeugin richtet, mit dem sie sich arbeitsbedingt unterhalten hat. Im Hinblick auf den Vorfall vom 1. März 2013 ergeben sich durch die Aussagen der Zeugen H1. S* … und … F* … keine Zweifel. Zwar berichten die Zeugen, dass sie beim Heranfahren an die Bushaltestelle keine Gewaltanwendung des Beklagten gegen Frau A* … beobachten hätten können, stattdessen aber gesehen hätten, dass diese mit ihrer Handtasche auf den Beklagten eingeschlagen habe. Die Zeugen kamen jedoch nach ihrem Bekunden erst im Nachhinein zu dem Gemenge hinzu. Außerdem versetzte die Zeugin auch nach ihrer Schilderung dem Beklagten die Schläge mit der Handtasche erst nach dessen Gewaltanwendung gegen sie.
2.8. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Dem Beklagten ist ferner das mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 9. Oktober 2013 geahndete Verhalten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen vorzuwerfen. Er gesteht diesen Sachverhalt ein und hat sich bei den Beamten entschuldigt.
2.9. Gesamtwürdigung
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hält es das Gericht für erwiesen, dass der Beklagte zwischen 2003 bis 2015 zwei weibliche Auszubildende, zwei Mitarbeiterinnen des Reinigungsdienstes und zwei Mitarbeiterinnen des Sicherheitsdienstes regelmäßig wiederkehrend belästigt hat, auch sexuell. Außerdem hat er Frau H1. A* …, mit der er von 2009 bis 2013 eine außereheliche Beziehung führte, häufig gegen ihren Willen aufgesucht, belästigt, beschimpft und mehrmals Gewalt gegen sie angewendet. All die genannten Frauen, die von dem übergriffigen Verhalten des Beklagten betroffen waren, waren ihm im Hinblick auf ihren beruflichen und gesellschaftlichen Stand und ihre Bildung weit unterlegen. Von seinen Annäherungen und Einladungen hat sich der Beklagte auch durch ausdrücklich geäußerte oder im Verhalten der betroffenen Frauen zum Ausdruck kommende Ablehnungen nicht abhalten lassen. Seinen Nachstellungen allen Frauen gegenüber ist gemein, dass sie regelmäßig, plötzlich und unangekündigt erfolgten, er aus dem Nichts auftauchte, kein Gefühl für den erforderlichen Sozialabstand oder die Angemessenheit des eigenen Verhaltens zeigte und Ort und Zeit der Begegnungen meist so wählte, dass keine weitere Person anwesend war, die den Frauen zur Hilfe kommen hätte können. Vielfach haben die Frauen (ebenso wie der Zeuge H1. B* … bei der Vernehmung am 9.9.2015 beim …*) beim Beklagten einen Geruch nach Alkohol wahrgenommen. Das Verhalten des Beklagten gegenüber den betroffenen Zeuginnen ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich ihnen gegenüber – neben seinem freundlichen, höflichen und fürsorglichen Auftreten – besitzergreifend, eifersüchtig und kontrollsüchtig zeigte. Die Frauen berichten übereinstimmend, dass sie sein Verhalten als unangemessen, komisch und merkwürdig empfanden, das subtile Gefühl von „da stimmt etwas nicht“ hatten und eine Grenzüberschreitung darin sahen. Anders als der Beklagte meint, kommt den dargestellten Annäherungen durchwegs disziplinarrechtliche Relevanz zu. Angesichts des betroffenen Personenkreises von ihm beruflich und sozial unterlegenen Frauen, der von diesen durchweg geschilderten Grenzüberschreitung und der von ihm bewusst gewählten Situationen, bei denen er nahezu immer mit den Frauen alleine war, liegt keine „normale Gesprächssituation“ vor, sondern eine diese weit überschreitende, mit der beruflichen Stellung des Beklagten nicht vereinbare Belästigung, auch sexueller Art.
Sein Verhalten gegenüber den weiblichen Auszubildenden und den Mitarbeiterinnen des Reinigungs- und Sicherheitsdienstes lässt sich dabei nicht durch den Hinweis auf seine Funktion als Leiter des Aus- und Fortbildungsreferats oder als Gebäude- und Sicherheitsbeauftragter rechtfertigen. Gerade als Verantwortlicher für die Aus- und Fortbildung hat er zu den weiblichen und teilweise noch minderjährigen Auszubildenden einen ausreichenden Sozialabstand zu wahren und besonders darauf zu achten, dass sein Verhalten nicht als unangemessen empfunden wird. Weiter liegt der Schwerpunkt seiner Aufgaben als Gebäude- und Sicherheitsbeauftragter in der Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes. Dies ergibt sich eindeutig aus den an ihn adressierten Bestellungsschreiben vom 23. Februar und 27. August 2012. Mit diesen Funktionen geht keinesfalls die Aufgabe einher, die Arbeit des externen Reinigungs- und Sicherheitspersonals regelmäßig zu kontrollieren, das Personal zu maßregeln oder auf Mängel jedweder Art hinzuweisen.
Zu den Belästigungen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeuginnen kommt der mit Strafbefehl geahndete Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte am 1. März 2013. Auch insoweit zeigte der Beklagte ein mit seiner dienstlichen Stellung nicht vereinbares, völlig unangemessenes Verhalten unter Alkoholeinfluss.
3. Die Nachstellungen und Belästigungen des Beklagten im Hinblick auf die weiblichen Auszubildenden und die Mitarbeiterinnen des Reinigungs- und des Sicherheitsdienstes stellen ein innerdienstliches Fehlverhalten dar. Sie erfolgten im Kontext mit seiner dienstlichen Tätigkeit und waren in das Amt und die dienstlichen Pflichten des Beamten eingebunden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14).
Das Verhalten des Beklagten gegenüber der Zeugin A* … in den Jahren von 2009 bis 2013 und der mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 9. Oktober 2013 geahndete Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begründen ein außerdienstlich begangenes Fehlverhalten des Beklagten. Dieses ist disziplinarrechtlich relevant, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Das Fehlverhalten gegenüber Frau A* … ist hinsichtlich Dauer, Häufigkeit und Intensität nicht mit dem Ansehen eines Beamten in gehobener Stellung zu vereinbaren. Der Beklagte hat ihre vielfachen Aufforderungen, sie in Ruhe zu lassen, nicht akzeptiert und sie regelmäßig und über einen langen Zeitraum heimgesucht, beschimpft und ihr gegenüber Gewalt angewendet. Auch der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte überschreitet ein Mindestmaß an Relevanz, das das Bundesverwaltungsgericht bei einem gesetzlichen Strafrahmen von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe ansetzt (vgl. B.v. 18.6.2014 – 2 B 55.13 – juris Rn. 11); § 113 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
4. Die teilweise massiven Belästigungen der Zeuginnen stellen eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) dar. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begründet eine Verletzung der Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. § 113 StGB).
5. Dem Beklagten ist hinsichtlich aller Vorwürfe Vorsatz anzulasten. Er hat sämtliche ihm vorgeworfenen Taten mit Wissen und Wollen verübt.
Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB liegen nicht vor. Selbst wenn der Beklagte die ein oder andere der ihm vorgeworfenen Taten in alkoholisiertem Zustand verübt haben sollte, ist mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass hierdurch der Zustand der Schuldunfähigkeit erreicht wurde.
6. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen des Beklagten wiegt schwer i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Es hat zur Folge, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Diese Disziplinarmaßnahme ist auch angemessen und erforderlich.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit und dem Persönlichkeitsbild des Beamten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. nur BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Diese besteht hier in dem anstößigen und belästigenden Verhalten des Beklagten gegenüber den Zeuginnen.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 67). Beides ist hier der Fall.
Der Beklagte hat über einen Zeitraum von 13 Jahren (2003 bis 2015) kontinuierlich und regelmäßig Frauen sexuell belästigt, die in einem Unterordnungsverhältnis zu ihm standen und ihm im Hinblick auf ihre berufliche, soziale und bildungsmäßige Stellung weit unterlegen waren. Er ist dabei unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung minderjährigen Auszubildenden und damit besonders schutzbedürftigen und unter seinem Schutz stehenden Frauen zu nahe gekommen. Er hat weiter unter der Angabe, er sei der „Chef“, und damit unter Vorspiegelung einer Vorgesetztenstellung ausländische Mitarbeiterinnen des Reinigungs- und Sicherheitsdienstes erheblich belästigt. Augenscheinlich wird das Verhalten des Beklagten durch die Aussage der Zeugin G* …, die angegeben hat, er habe sich benommen „wie ein Gott im …“. Dem von den Belästigungen betroffenen Personenkreis ist immanent, dass die Frauen durch seine berufliche und gesellschaftliche Stellung stark eingeschüchtert waren. Auch insoweit führt die Zeugin G* … augenscheinlich aus, sie könne „einen Doktor doch nicht anzeigen, wer würde ihr schon glauben?“. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass er die betroffenen Frauen überwiegend an Orten, zu Zeiten und unter Umständen aufsuchte, in denen sie keine fremde Hilfe hätten erlangen können. Ausdrücklich und deutlich artikulierte Ablehnung ignorierte er bei seinen Annäherungen ebenso wie lediglich durch Mimik und Gestik signalisierten Unwillen. Dabei nahm er es in Kauf, dass die Frauen Angst hatten, psychisch stark beeinträchtigt waren und um ihren Arbeitsplatz fürchteten. Die Zeuginnen Y* … und A* … waren jedenfalls auch durch sein Verhalten so belastet, dass sie sich in therapeutische Behandlung begeben mussten.
7. Von der danach auszusprechenden Höchstmaßnahme ist hier auch nicht deshalb zu Gunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzuweichen, weil ein (anerkannter) Milderungsgrund vorliegt, der geeignet ist, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen.
7.1. Als Milderungsgrund in Betracht kommen hier die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beklagten und seine guten dienstlichen Leistungen. Der Beklagte erhielt in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 16. April 2013 für den Beurteilungszeitraum 2009 bis 2011 die Gesamtnote „E“ („übertrifft die Anforderungen“). Am 15. November 2014 erhielt er eine Leistungsprämie i.H.v. 2.500 €, am 26. März 2015 eine Zeitgutschrift von vier Stunden als Dank für besondere dienstliche Leistungen. Allerdings können angesichts der Schwere des festgestellten Dienstvergehens weder die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung noch die guten dienstlichen Leistungen zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen ein normales Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar. Sie sind aber nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so abzumildern, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09. 3029 – juris Rn. 96).
7.2. Auch die Verfahrensdauer seit Juni 2015 kann dem Beklagten nicht zu Gunsten gereichen. Zum einen erscheint die Verfahrensdauer wegen der erst nach und nach bekannt gewordenen Vorwürfe angemessen. Zum anderen lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck des Disziplinarrechts vereinbaren, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, wenn die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, gleichwohl weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 9).
7.3. Weiter bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen – ganz oder auch nur zum Teil – aufgrund einer seelischen Störung nach § 20 StGB in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen hat. Wäre dies der Fall, so wäre dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und könnte die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht ausgesprochen werden (BVerwG, B. v. 29.8.2017 – 2 B 76.16 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 22.11.2017 – 16b D 15.1182 – juris Rn. 44). Selbst wenn einige der Zeuginnen im Rahmen ihrer Schilderungen einen Alkoholgeruch des Beklagten oder seinen wiederholten Alkoholkonsum erwähnen, kann dies nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit begründen. Zum einen erstrecken sich die Taten auf den Zeitraum zwischen 2003 und 2015, zum anderen gibt es keine belastbare ärztliche oder sonstige fachliche Äußerung, nach der der Alkoholkonsum des Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen bestimmten Zeitraum eine seelische Störung begründet oder zum Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt haben könnte.
8. Zu Lasten des Beklagten sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
8.1. Zusätzlich zu den Taten, die den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit begründen, wurde gegen ihn mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2013, rechtskräftig seit 8. November 2013, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen (§ 113 Abs. 1, § 53 StGB) eine Gesamtgeldstrafe i.H.v. 40 Tagessätzen zu je 40 € (1.600 €) verhängt. Dem Strafbefehl lag sein gewalttätiges Verhalten vom 1. März 2013 gegenüber Polizeibeamten zugrunde. Insoweit ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er am 4. März 2013 bei der Polizeiinspektion erschien und sich für sein Verhalten entschuldigte.
8.2. Der Beklagte hatte eine herausgehobene Stellung im … inne. Er war dort im Rang eines Leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16) als Leiter einer …abteilung und … sowie als Gebäude- und Sicherheitsbeauftragter tätig. Mit dieser dienstlichen Stellung ist das vorgeworfene Verhalten nicht zu vereinbaren.
9. Auch in der erforderlichen Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des festgestellten Dienstvergehens führt zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Der Beklagte hat das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hat und aufgrund der konkreten Funktion setzen konnte und musste, durch sein Fehlverhalten unwiderruflich beschädigt.
Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, dem Zweck des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des begangenen Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist – wie hier – das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse eintretende Rechtsfolge für solche Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 10.10.2018 – 16a D 17.955 – UA S. 30 n.v.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.