Strafrecht

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Cannabiskonsums

Aktenzeichen  RO 1 S 16.1815

Datum:
13.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StPO StPO § 170 Abs. 2
BtMG BtMG § 29
BeamtStG BeamtStG § 10, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Es entspricht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einen Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, wenn während der Probezeit seine mangelnde Bewährung festgestellt wird, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen. Dabei genügen nachhaltige Zweifel an der Bewährung, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen (stRspr BayVGH BeckRS 2011, 46527). (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Dienstherr hält sich innerhalb seines Beurteilungsspielraums, wenn er aus einem Cannabiskonsum von wenigen Wochen auf die mangelnde Bewährung einer Polizistin schließt. Dies entspricht dem in Bayern bekanntermaßen harten Vorgehen gegen Drogen, das für die Allgemeinheit nur nachvollziehbar ist, wenn die Polizei den Umgang mit Drogen nicht verharmlost. Eine Polizistin, die illegale Drogen von Dealern bezieht, ist bei Einsätzen gegen die Rauschgiftkriminalität nicht glaubhaft und hat sich damit in der Probezeit nicht bewährt. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.900,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die am …1989 geborene Antragstellerin wendet sich gegen ihre mit Bescheid des Bayer. Bereitschaftspolizeipräsidiums, B…, vom 12.8.2016 erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und die damit verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die Antragstellerin wurde am 3.9.2012 als Polizeimeisteranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayer. Bereitschaftspolizei, …, eingestellt. Am 1.3.2013 wurde die Antragstellerin darüber belehrt, dass es untersagt ist, in angemessener Zeit vor Dienstantritt und während des Dienstes alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Werde die Alkoholisierung nicht vor Dienstantritt gemeldet, werde sofort ein Disziplinarverfahren beantragt.
Zur Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnitts wurde sie mit Wirkung zum 1.3.2013 dem … Ausbildungsseminar in … zugewiesen. Mit Wirkung vom 1.3.2014 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Ernennung zur Polizeioberwachtmeisterin. Die Prüfung für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz bestand sie nach dem Zeugnis vom 4.8.2015 mit der Gesamtprüfungsnote ausreichend (7,89 Punkte).
Am 4.8.2015 teilte POWin 1… Herrn POR 2… mit, sie habe von zwei anderen Beamten in Ausbildung (POWin 3… und POW 4…) erfahren, dass die Antragstellerin „ständig“ auf dem Balkon ihres Unterkunftszimmers Marihuana konsumiere. In ihrer schriftlichen Stellungnahme erklärte sie, dass die Kollegen angegeben hätten, zwei- bis dreimal wöchentlich Marihuanageruch wahrzunehmen.
Sie habe am 9.8.2013 zusammen mit mehreren Kollegen das Taubertal-Festival in Rothenburg ob der Tauber besucht. Bei dieser Gelegenheit habe die Antragstellerin Marihuana konsumiert. Am 12.7.2014 sei die Antragstellerin zusammen mit einer Kollegin für eine Nacht nach Berlin gefahren, um eine Party eines Studienkollegen ihres Bruders zu besuchen. Auch dort habe die Antragstellerin Marihuana konsumiert.
Die Antragstellerin habe ihr gegenüber auch zugegeben, Baileys in ihren Kaffee zu mischen.
Bei den anschließenden Untersuchungen wurden auf dem Balkon des Zimmers der Antragstellerin, der von mehreren Zimmern begehbar ist, ein Aschenbecher mit zwölf abgerauchten Joints, in ihrer Handtasche ein Weckglas und eine Druckverschlusstüte (jeweils mit Anhaftungen von Marihuana) sowie Filterpapier (Longpapers) und auf einem Regal über dem Bett vier Hanfsamenkörner gefunden. Die Auswertung des eingeholten DNA-Analysegutachtens ergab, dass sich auf den meisten der Joints weibliche DNA befand. Auch wurde in den abgerauchten Joint-Stummeln und dem Glas mit Anhaftungen anhand eines chemisch-toxikologischen Gutachtens eindeutig THC nachgewiesen.
POR 2… erklärte in einem Aktenvermerk vom 5.8.2015, er habe die Antragstellerin am 5.8.2015 unter Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht befragt, wann ihr letzter Cannabiskonsum stattgefunden habe. Daraufhin habe sie geantwortet, sie hätte am vorhergehenden Samstag, dem 1.8.2015, letztmalig Marihuana geraucht.
Am 5.8.2015 wurde der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte verboten.
Mit Bescheid vom 16.9.2015 wurde das mündlich ausgesprochene Verbot, Dienstgeschäfte zu führen, bestätigt. Für die Diensträume der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde ein Hausverbot verteilt. Ihr wurde untersagt, Dienstkleidung zu tragen und eine Dienstwaffe zu führen. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wurde angeordnet.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2015 Widerspruch.
Ein Beamter auf Probe könne entlassen werden, wenn er eine Handlung begangen habe, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie habe sich aufgrund erlittener Übergriffe in einem schockartigen psychischen Ausnahmezustand befunden.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 15.9.2015 wurde das gegen die Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gem. § 29 BtMG nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
In einem Gesundheitszeugnis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Medizinaldirektor Dr. 5…, Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei, vom 1.12.2015 führte dieser aus, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse (Laborwerte/Haarprobe) ein problematischer Alkoholkonsum der Antragstellerin mit großer Wahrscheinlichkeit/“Sicherheit“ ausgeschlossen werden könne. Bei der Antragstellerin sei es für einen begrenzten Zeitraum und vermutlich, sehr wahrscheinlich aufgrund ganz besonderer und belastender Umstände, welche den Dienstherrn zumindest in groben Zügen bekannt sein dürften, temporär zu einem (missbräuchlichen) Konsum von Cannabis gekommen. Aufgrund des Ergebnisses von Haaruntersuchung sei von einem Konsum „im niedrigen Bereich“ auszugehen. Für eine Abhängigkeitsentwicklung gebe es keine Anhaltspunkte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beamtin zwischenzeitlich kein Cannabis mehr konsumiert habe, also keine Drogen- oder Alkoholproblematik bestehe. Aufgrund der Gesamtumstände habe sie verständlicher- und sinnvollerweise psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Die Behandlungsmaßnahmen seien abgeschlossen. Die Antragstellerin sei wieder fit und belastbar. Die Fragen beantwortet Dr. 5… dahingehend, bei der Probandin sei es zeitlich und mengenmäßig im begrenzten Umfang zu einem Konsum von Cannabis gekommen, zwischendurch jedoch (sehr wahrscheinlich) nicht mehr. Die unterstützende psychologische Beratung bzw. Kurzzeittherapie sei sinnvoll und wahrscheinlich ausreichend. Darüber hinaus seien derzeit keine Behandlungsmaßnahmen erforderlich. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beamtin polizeidienstfähig.
Die Probandin sei auch vom Ärztlichen Dienst darauf hingewiesen worden, dass ein fortgesetzter Konsum illegaler Drogen oder Mittel mit einer Verwendung im Polizeidienst nicht vereinbar sei. Problematik und Risiken auch von anlassbezogenem, punktuellen Drogenkonsum sowie Langzeitrisiken seien erörtert worden.
Für die Untersuchung mit zweiseitigem Gesundheitszeugnis stellte MedD Dr. 5… eine Entschädigungsrechnung über eine Stunde Arbeitszeit.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2016 wies die Antragstellerin darauf hin, dass zu dem Balkon, auf dem die Funde getätigt worden waren, Zugang aus sechs Zimmern bestanden habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass in einem kleinen Aschenbecher neben 19 abgerauchten Zigarettenfiltern noch 15 weitere und damit insgesamt 34 Kippen ausgedrückt worden seien.
Von Februar bis April 2016 wurde ein Großteil der Bewohner der Polizeiunterkunft als Zeugen befragt. Zusammenfassend wird im Ermittlungsergebnis des Bayer. Landeskriminalamtes vom 28.4.2016 festgestellt, dass aus dem engeren Klassenverband der eine oder andere Hinweis auf den Konsum von Marihuana durch die Beschuldigte erfolgt sei, wobei es sich offensichtlich auch um eine Vielzahl an Gerüchten handeln dürfte. Bereits der erweiterte Personenkreis (räumliche Wohnnähe, bzw. benannte Personen) habe kaum sachdienliche Hinweise zum Verfahren geben können. Weitere Vernehmungen der Teilnehmer des Ausbildungsseminars, bei denen offensichtlich kein Kontakt zur Beschuldigten bestanden habe, seien nicht zielführend.
Vernommen wurden vom Landeskriminalamt 48 Zeugen, von denen einige „komische Gerüche“ im Zimmer der Antragstellerin festgestellt hatten. Die Zeugin 6… erklärte, dass die Antragstellerin ihr gegenüber erklärt habe, Rauschgift konsumiert zu haben. Dies habe im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen des Kollegen 7… gestanden. Frau 8… erklärte, dass der Aschenbecher vor dem Zimmer der Antragstellerin nur von dieser und von Frau 6… benutzt worden wäre. Herr 9… erklärte, er habe schon mitbekommen, dass die Antragstellerin Joints geraucht habe. Wann und wie oft könne er nicht sagen, weil der Kontakt zu ihr unterschiedlich intensiv gewesen sei. Die Antragstellerin sei damit aber sehr offen umgegangen. Insbesondere habe sie in der Abteilung auf dem Balkon gekifft. Er schätze, dass sie vielleicht ein- bis zweimal pro Woche gekifft habe. Herr 10… gab an, er habe ein Gespräch zwischen Frau 1… und der Antragstellerin mitbekommen, in dem diese angab, in ihren Kaffee einen Schuss Baileys oder etwas anderes Alkoholisches getan zu haben. Wie andere Zeugen gab er an, er habe gehört, dass die Antragstellerin auf dem Taubertal-Festival gekifft habe. Frau 1… erklärte, sie sei mit Kollegen erst einen Tag später zum Taubertal-Festival gekommen. Die Antragstellerin sei auf ihr Auto zugekommen. Frau 1… habe die Antragstellerin gefragt, was los sei, weil sie gemerkt habe, dass die Antragstellerin anders gewesen sei als sonst. Die Antragstellerin habe daraufhin gleich gesagt, dass sie gekifft habe. Am nächsten Tag habe sie zwei Jungs vorgestellt und erklärt, dass diese ihre Dealer seien, von denen sie ihren Stoff bezogen hätte. Zu einem anderen Zeitpunkt bei der Einweihung der Zahnarztpraxis ihres Bruders in Berlin habe sie die Antragstellerin mit einem Joint gesehen, sie denke, dass sie den auch geraucht habe.
Herr 11… erklärte, dass die Antragstellerin und Frau 1… gut miteinander befreundet gewesen seien. Nachdem die Antragstellerin erklärt habe, sie wolle einen sexuellen Übergriff des Herrn 7… melden, habe Frau 1…, die die Freundin des Herrn 7… gewesen sei, gesagt, dass lasse sie sich nicht bieten. Sie sage jetzt dem Seminar, dass die Antragstellerin gekifft habe. Die Antragstellerin habe Herrn 11… ins Vertrauen gezogen. Herr 11… erklärte, dabei zwölf abgerauchte Joints in ihrem Aschenbecher auf dem Balkon gesehen zu haben. Auf Frage habe die Antragstellerin erklärt, nur am Wochenende in der Abteilung geraucht zu haben.
Nach Entnahme einer Haarprobe am 10.8.2015 wurde diese im Abschnitt 0 bis 6 cm, gemessen von der Kopfhaut an, durch das forensisch-toxikologische Zentrum GmbH untersucht. Danach lag die Konzentration an THC im Vergleich zu anderen positiven Fällen im niedrigen Bereich. Hingewiesen wird darauf, dass aus den THC-Konzentrationen keine Rückschlüsse auf den Konsumverlauf oder die Konsumintensität gezogen werden können Bei niedrigen Konzentrationen könne nicht automatisch auf einen niedrigen Konsum geschlossen werden.
Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27.6.2016 zum Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin ergibt sich, dass über den straflosen Konsum von Marihuana hinaus der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln nicht nachweisbar sei. Die gefundenen DNA-Spuren an den abgerauchten Joints hätten keinen Beweiswert, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Zellmaterial bereits im Vorfeld der Ermittlungen von den Zigarettenstummeln und dem Blumentopf beim Ausdrücken der Joints übertragen wurden. Eine Kontaminierung könne auch bei der Sicherung der abgerauchten Joints erfolgt sein, da bei dem Drug-Wipe-Test möglicherweise keine Handschuhe getragen worden seien.
Die aufgefundenen vier Cannabis-Samen seien nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, da nicht nachzuweisen sei, dass sie zum unerlaubten Anbau bestimmt gewesen seien. Im Übrigen seien nur Gegenstände mit Anhaftungen sichergestellt worden, die keine konsumfähige Menge darstellten und damit kein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 BtMG seien.
Nach Anhörung der Antragstellerin zur beabsichtigten Entlassung wies sie mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg die Entlassung eines Polizeibeamten nur dann gerechtfertigt sei, wenn dieser harte Drogen konsumiere oder etwa in die Beschaffungskriminalität abgleite. Ein Beamter auf Probe könne entlassen werden, wenn er eine Handlung begangen habe, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dies sei nicht der Fall.
Die Antragstellerin habe eingeräumt, dass sie Cannabis konsumiert habe. Gründe hierfür sei eine Überforderungssituation aufgrund langanhaltender sexueller Übergriffe eines Mitschülers. Obwohl diese Übergriffe schwerwiegend gewesen seien, sei der Dienstherr nicht eingeschritten. Es sei vielmehr vereinbart worden, dass zunächst die anstehenden Prüfungen absolviert werden sollten. Da es dann am 4.8.2015 zu einem weiteren Übergriff gekommen sei, habe das Verhalten des Schädigers nicht weiter ignoriert werden können. Die Antragstellerin habe sich dann in psychologische Behandlung begeben.
Aus der beigefügten Bestätigung der ärztlichen Psychotherapeutin 12… vom 5.11.2015 ergibt sich, dass die Antragstellerin seit dem 11.9.2015 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sexuelle Belästigungen von einem Kollegen habe sie als extrem belastend empfunden. Die Situation sei ihr aussichtslos erschienen, da sie auch nicht als „Kameradenschwein“ dastehen wollte. Hinzu sei der Leistungsdruck durch die Prüfungen gekommen. Die massive Überforderungssituation habe schließlich zum Genuss von Cannabis geführt, durch den sie eine psychische Erleichterung erhofft habe, um die Ausbildung erfolgreich fortsetzen und beenden zu können. Emotional leide sie unter dem Schamgefühl, ihre Eltern und Freunde enttäuscht zu haben, sowie unter Selbstvorwürfen, den Kollegen nicht schon viel früher angezeigt zu haben. Die Antragstellerin habe strukturiert, differenziert und glaubhaft von den Vorfällen am Arbeitsplatz berichtet. Die Antragstellerin habe den Cannabiskonsum glaubhaft sofort und unkompliziert eingestellt. Es bestehe keine körperliche und/oder psychische Abhängigkeit, kein Suchtpotenzial und keine Wiederholungsgefahr.
Weiterhin weist die Klägerin im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten auf den ähnlichen Befund des Polizeiarztes hin.
Die Aussagen der Zeugin 1… entsprächen nicht der Wahrheit. Sie sei Lebensgefährtin des Polizeibeamten, der gegenüber der Antragstellerin übergriffig geworden sei.
Bei der Party in Berlin und beim Taubertal-Festival sei es zu keinem Cannabiskonsum gekommen.
Die vernommenen Zeugen widersprächen sich teilweise. Richtig sei, dass die Antragstellerin bis zum 11.8.2015 über einen Zeitraum von wenigen Wochen aufgrund einer persönlichen Ausnahmesituation Cannabis konsumiert habe. Völlig unangebracht sei die Reaktion des Dienstherrn gewesen, nach sexuellen Übergriffen erst die Prüfung abwarten zu wollen.
Mit Bescheid vom 12.8.2016 wurde die Antragstellerin mit Ablauf des 30.9.2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Die Antragstellerin habe zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten sogar innerhalb der Polizeiunterkunft mehrmals Marihuana konsumiert. Am 9.8.2013 habe sie mit mehreren Kollegen das Taubertal-Festival besucht und Marihuana konsumiert. Weiterhin habe sie am 12.7.2014 bei der Party einer Studienkollegin ihres Bruders und am 1.8.2015 Marihuana konsumiert.
Am 4.8.2015 habe POWin 1… Herrn POR 2… mitgeteilt, sie habe erfahren, dass die Antragstellerin „ständig“ auf dem Balkon ihres Unterkunftszimmers Marihuana konsumieren würde. Auf dem Balkon ihres Zimmers seien in einem Aschenbecher sicherlich noch Marihuanareste zu finden. Bei der anschließend am 5.8.2015 gegen 0:45 Uhr auf freiwilliger Basis durchgeführten Durchsuchung des Unterkunftszimmers sei festgestellt worden, dass sie auf dem zugehörigen Balkon zwölf abgerauchte Joints, in der Handtasche der Antragstellerin ein Weckglas und eine Druckverschlusstüte (jeweils mit Anhaftungen von Marihuana) sowie Filterpapier (Longpapers) und auf einem Regal über dem Bett vier Hanfsamenkörner befanden. Die Auswertung des eingeholten DNA-Analysegutachtens habe ergeben, dass sich auf den meisten der Joints weibliche DNA befinde. In den Jointstummeln sei THC nachgewiesen worden.
Weiterhin habe die Antragstellerin im Dienst Alkohol konsumiert, indem sie ihrem Kaffee Baileys-Likör hinzugefügt habe. Nach ausführlicher Darstellung des Vorbringens der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird hinsichtlich der Zeugenaussagen 11… und 9…, unter Hinweis auf die Zeugenaussagen 13… und 3…, die einen „komischen Geruch“ wahrgenommen hätten, sowie die Zeugenaussagen 14… und 1… ausgeführt, diese seien glaubhaft. Dem Vorwurf, die Zeugin 1… habe „Belastungseifer“, sei nur insoweit zuzustimmen, als diese die Lebensgefährtin des Beamten sei, der nach Angaben der Antragstellerin übergriffig geworden sein soll. Das Verfahren gegen den Beamten 7… sei mittlerweile von der Staatsanwaltschaft … nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin 1… werde dadurch nicht erschüttert.
Die Entlassung der Antragstellerin erfolge aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie sich nicht in der Probezeit bewährt habe. Mangelnde Bewährung liege vor, wenn aufgrund eines bereits eingetretenen Tatumstands die Gefahr eines künftigen Ereignisses oder einer künftigen Entwicklung bestehe, die den Beamten für das Beamtenverhältnis als ungeeignet erscheinen lasse. Durch den wiederholten Cannabisgenuss, sogar in der Polizeiunterkunft, habe die Antragstellerin nicht nur Zweifel daran begründet, dass sie den Berufsanforderungen genüge, sondern gezeigt, dass sie offensichtlich für den Beruf einer Polizeibeamtin nicht geeignet sei. Der nicht nur einmalige Drogenkonsum zeige, dass sie nicht die Charaktereigenschaften besitze, die von einer Polizeibeamtin erwartet würden. Bei Cannabis handele es sich um ein illegales und „nicht verkehrsfähiges“ Betäubungsmittel, i.S.d. Anlage I zum BtMG. Der strafbare Erwerb und Besitz dieser Droge sei mit der Verpflichtung zu gesetzestreuem und achtungswürdigem Verhalten und damit nicht mit den beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar. Der wiederholte Konsum von Cannabis stelle für sich genommen zwar keinen nachweisbaren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, sei aber dennoch geeignet, den Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln in der Gesellschaft zu relativieren und auf diesem Wege Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Vorschub zu leisten. Das Fehlverhalten wiege umso schwerer, als das Thema Suchtprävention nach wie vor eines der wichtigsten Felder in den Präventionsbemühungen der Bayerischen Polizei mit dem Ziel der totalen Abstinenz im Hinblick auf illegale Drogen darstelle. Betäubungsmittel konsumierende Polizeibeamte seien nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei und in die Integrität der Staatsgewalt zu stärken. Daran ändere auch nichts eine etwaige Akzeptanz des Cannabisgenusses durch Teile der Gesellschaft.
Insbesondere der Konsum in der Polizeiunterkunft, der offene Umgang gegenüber Kollegen, aber auch der Konsum in der Öffentlichkeit (Taubertal-Festival 2013 und Party 2014 in Berlin) und die Äußerung gegenüber der Zeugin 1…, dass das nichts Schlimmes sei, machten deutlich, dass die Antragstellerin sich weder der Tragweite des Fehlverhaltens noch der Gefahr der damit einhergehenden Ansehensschädigung für die Bayerische Polizei bewusst sei. Dies belege die charakterliche Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst. Die Sicherstellung von vier Hanfsamenkörnern lasse den Schluss zu, dass die Antragstellerin beabsichtigte, weiterhin Cannabis zu konsumieren und ggf. sich den Konsum als Selbstversorger zu ermöglichen.
Auch der vorgetragene Cannabiskonsum von nur wenigen Wochen ändere nicht die negative Prognose. Nicht feststellbar sei, ob eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft … erfolgte mangels Schilderung von Gewalt oder Drohung und wegen fehlender Beweismittel. Eine derartige „Ausnahmesituation“ falle auch nicht derart mildernd ins Gewicht, dass eine positive Prognose nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auszustellen sei. Gerade von Polizeibeamten müsse erwartet werden, dass diese mit „außergewöhnlichen“ Belastungen verantwortungsbewusst umgehen könnten. Es entspreche nicht den an Polizeibeamte zu stellenden Anforderungen, wenn diese in illegalen Betäubungsmitteln eine „psychische Erleichterung“ suchten. Nicht maßgeblich sei, dass das Verfahren gegen die Antragstellerin eingestellt worden sei.
Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Gerechtfertigt sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung, wenn bei einem Beamten auf Probe erkennbar sei, dass er aus charakterlichen Gründen für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Zudem könne die Planstelle ohne den Sofortvollzug nicht anderweitig besetzt werden.
Die Antragstellerin erhob mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.8.2016 Widerspruch. Eine Entlassung aus dem Polizeidienst auf Probe sei nur aufgrund von mangelnden Ausbildungsleistungen möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, wurde abgelehnt.
Der geschilderte Sachverhalt im Bescheid vom 12.8.2016 stehe zur Überzeugung des Bereitschaftspolizeipräsidiums fest. Hinsichtlich der Stellungnahmen 12… und Dr. 5… wurde darauf hingewiesen, eine mangelnde Bewährung im Probeverhältnis sei bereits gegeben, wenn begründete Zweifel bestünden, dass der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügen werde. Der Drogenkonsum führe auch zu der Gefahr, dass in Zukunft Drogen konsumiert würden. Soweit in den ärztlichen Stellungnahmen ganz besondere und belastende Umstände und eine persönliche Überforderungssituation genannt worden seien, wird darauf verwiesen, dass an Polizisten im Einsatzgeschehen besondere physische und psychische Anforderungen gestellt würden. Vor diesem Hintergrund bestünden begründete Zweifel, dass die Antragstellerin diesen Belastungen gewachsen sei. Es bestehe die Gefahr, dass in fordernden und ggf. überfordernden Situationen erneut Betäubungsmittel konsumiert würden. Der nicht nur einmalige Drogenkonsum zeige, dass sie nicht die als Polizeibeamtin erforderliche Vorbildfunktion und Pflichtenstellung wahrnehmen könne. Die mangelnde Sensibilität und Fähigkeit zur Selbstreflektion seien Ausdruck der charakterlichen Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs könne nicht angeordnet werden, da eine Weiterbeschäftigung der Allgemeinheit und den Dienstherrn aufgrund der fehlenden charakterlichen Eignung nicht zugemutet werden könne.
Der Bescheid wurde am 28.10.2016 zugestellt.
Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2016 erhob die Antragstellerin Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg. Nicht zutreffend sei der Vorwurf im Bescheid vom 12.8.2016, dass die Antragstellerin seit nahezu zwei Jahren regelmäßig Marihuana konsumiert habe. Den zugestandenen Cannabiskonsum über einen Zeitraum von wenigen Wochen lägen sexuelle Übergriffe eines Mitschülers zugrunde, gegen die der Dienstherr nicht eingeschritten sei. Darüber hinaus lägen keine hinreichenden übereinstimmenden Zeugenaussagen für den angeblichen Konsum in den Jahren 2013 und 2014 vor.
Die vorliegende Sachlage könne nicht mit derjenigen in dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall verglichen werden. Der Klägerin sei insbesondere polizeiärztlich die uneingeschränkte Dienstfähigkeit bescheinigt worden. Nicht geklärt worden sei, ob die festgestellte DNA an den Joints der Antragstellerin zuzuordnen sei. Auch gebe es männliche DNA.
Nicht maßgeblich seien die gefundenen Hanfsamen. Es sei nicht festgestellt worden, ob diese einen THC-Gehalt hätten. Hanfsamen könne man in jedem Reformhaus/Bioladen auch zum Verzehr erwerben.
Keine Konkretisierung habe es hinsichtlich des Konsums von Baileys durch die Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin bestreite ausdrücklich, im Dienst Alkohol konsumiert zu haben.
Ebenfalls mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2016 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der vorgeworfene Cannabis- und Alkoholmissbrauch sei überwiegend strittig. Die ärztlichen Stellungnahmen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass nach den Feststellungen der Ärzte keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Weiterhin sei auch der Verstoß des Antragsgegners gegen das Fürsorgeprinzip nicht berücksichtigt worden.
Sinngemäß beantragt die Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25.11.2016 gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12.8.2016 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 17.10.2016 anzuordnen.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
den Antrag abzulehnen.
Es stehe fest, dass die Antragstellerin wiederholt Marihuana konsumiert habe. Zur Überzeugung des Bereitschaftspolizeipräsidiums stehe auch fest, dass sie beim Taubertal-Festival 2013 und auf der Party in Berlin im Jahr 2014 Marihuana konsumierte. Ebenso sei bewiesen, dass sie im Dienst Alkohol konsumiert habe. Es bestehe kein Anlass, an der Aussage der Zeugin 1… zu zweifeln. Die Antragstellerin habe auch eingeräumt, Baileys in den Kaffee gemischt zu haben. Bestätigt werde dies auch durch den Zeugen 10… Nicht glaubhaft sei, dass die Antragstellerin nur über einen Zeitraum von wenigen Wochen Cannabis konsumiert habe. Es bestünden begründete Zweifel an der Eignung der Antragstellerin. Aus dem Drogenkonsum ergebe sich die Gefahr des zukünftigen Konsums von Drogen. Ein neues Drogen-Screening könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
Soweit in den ärztlichen Stellungnahmen Aussagen zur gesundheitlichen Dienstfähigkeit der Antragstellerin gemacht worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Bereitschaftspolizeipräsidiums inwieweit eine Rückfallgefahr hinsichtlich eines erneuten Konsums illegaler Betäubungsmittel pauschal ausgeschlossen werden könne. Ergänzend wird angemerkt, dass sich die behandelnden Ärzte wohl auf die Angaben der Antragstellerin verlassen hätten. Die angeblichen Übergriffe des Kollegen 7… seien nach Aussage der Antragstellerin erstmals am 24.3.2015 erfolgt. Nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen Herrn 7… vom 1.3.2016 hätten die Antragstellerin und die Zeugin 6… den sexuellen Übergriff auch erheblich relativiert. Es sei nur noch von einem „Handauflegen“ auf den Oberschenkel gesprochen worden. Bei einem behaupteten weiteren körperlichen sexuellen Übergriff solle es sich um ein Gerangel im Rahmen des Selbstverteidigungsunterrichts gehandelt haben. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könne die Öffentlichkeit annehmen, dass die Bayerische Polizei Verhaltensweisen von Polizeibeamten, die zumindest in der Nähe der Rauschgiftkriminalität stünden, nicht entschieden gegenübertrete. Dadurch werde das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit stark beschädigt.
Auf die Aufforderung des Gerichts an die Antragstellerseite, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, sodass die in den Akten befindlichen Stellungnahmen aus den geschlossenen Umschlägen genommen und berücksichtigt werden könnten, erfolgte keine Reaktion.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten mit den in ihnen enthaltenen Zeugenaussagen und die genannten Schreiben, sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Sie enthält eine schriftliche Begründung, die nicht nur formelhaft ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Die Begründung lässt eindeutig erkennen, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gerichtlichen Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage darstellen, indizielle Bedeutung zu. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Die Abwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos sein wird, da sich die Antragstellerin in der Probezeit nicht bewährt hat.
a. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kann eine Beamtin auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Nicht erforderlich ist die Begehung einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, § 23 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, da die Voraussetzungen in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG alternative Grundlagen einer Entlassung sind und nicht kumulativ vorliegen müssen.
Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG beruht zwar nach dem Gesetzeswortlaut „können“ auf einer Ermessensentscheidung, diese muss aber im Hinblick auf § 10 BeamtStG erfolgen, wonach eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn diese sich in der Probezeit bewährt hat. „Bewährung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ihre Feststellung hängt sowohl von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets, als auch von der Beurteilung der Persönlichkeit ab. Es handelt sich nicht um eine reine Subsumtion des Tatbestands unter eine gesetzliche Vorschrift, sondern um einen Akt wertender Erkenntnis. Dem Dienstherrn steht deshalb ein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Aug. 2016, § 23 BeamtStG, Rdnr. 135 m.w.N.).
Der Feststellung der Bewährung kommt der Charakter einer Prognose zu. Mangelnde Bewährung liegt nicht erst dann vor, wenn die fehlende Eignung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Beamtin den an sie zu stellenden Anforderungen gewachsen ist. So kann aus einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auf die mangelnde charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst geschlossen werden (Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, a.a.O., Rdnr. 136).
Steht die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe fest, so besteht für den Antragsgegner auch im Rahmen der „Kann – Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 BeamtStG (sowie § 6 Abs. 4 LbV) nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, wenn während der Probezeit seine mangelnde Bewährung, die nicht behebbar erscheint, festgestellt wird, schon um dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufs Weg zu verschaffen. Dabei genügen nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen (BVerwG, B.v. 10.10.1985, 2 CB 25/84; BVerwG, B.v. 20.11.1989, 2 B 153/89; BayVGH, B.v. 19.7.2010, 3 CS 10.887, juris).
b. Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners ist, dass zu seiner Überzeugung feststeht, dass die Antragsgegnerin bereits am 9.8.2013 beim Tauber-Festival und am 12.7.2014 in Berlin, sowie bis zum 1.8.2015 Marihuana geraucht hat und damit die Zeit, in der sie illegale Drogen nahm zumindest etwa zwei Jahre betrug. Weiterhin hat sie nach Überzeugung des Antragsgegners Baileys-Likör in ihren Kaffee gemischt und damit gegen das Alkoholverbot während des Dienstes verstoßen.
Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Frau 1… mit Herrn 7… befreundet bzw. seine Lebensgefährtin war und ggf. noch ist und wegen des Vorgehens der Antragstellerin gegen Herrn 7… ein gewisses Interesse daran hat, Tatsachen vorzubringen, die der Antragstellerin schaden, spricht aufgrund der im vorliegenden Verfahren möglichen, aber auch ausreichenden Beurteilung nach Aktenlage vieles dafür, dass die Angaben der Frau 1… zutreffend sind. Viele befragten Zeugen gaben zwar an, keine Feststellungen hinsichtlich des Cannabiskonsums der Antragstellerin gemacht, bzw. nur komische Gerüche wahrgenommen zu haben. Dies steht aber der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage 1… nicht entgegen, die sich mit anderen Zeugenaussagen deckt.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob sich im Klageverfahren die Wahrheit der vom Antragsgegner behaupteten Tatsachen erweisen wird. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 12.8.2016 nämlich erklärt, dass sich auch bei einem Cannabiskonsum von wenigen Wochen nichts an der negativen Prognose ändern würde. Soweit der Antragsgegner schon den von der Antragstellerin zugegebenen Cannabiskonsum als ausreichend für die Beurteilung der erforderlichen Bewährung in der Probezeit ansieht, bewegt sie sich in dem nur beschränkt überprüfbaren Prognosebereich. Die Entscheidung, den bewussten und gewollten Genuss illegaler Drogen über einen nicht unerheblichen Zeitraum als ausreichend für die Feststellung der fehlenden Bewährung anzusehen, entspricht dem in Bayern bekanntermaßen harten Vorgehen gegen Drogendelikte. Dieser ist für die Allgemeinheit nur nachvollziehbar, wenn die Polizei den Umgang mit Drogen nicht verharmlost und ihn auch dann nicht toleriert, wenn über das straflose Konsumieren hinaus eine Straftat nicht festgestellt werden kann. Eine Polizistin, die offenbar illegale Drogen von Dealern und damit von Straftätern bezieht, ist bei Einsätzen gegen die Rauschgiftkriminalität nicht glaubhaft und hat sich damit nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in der Probezeit bewährt. Die Entlassung ist damit ermessensgerecht.
c. Ihr steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin nach ihrer Darstellung in einer Ausnahmesituation befunden hat, in der zudem ihr Dienstherr seinen Fürsorgepflichten nicht entsprochen hat. Nachdem die Antragstellerin selbst ihre Beschuldigungen gegenüber Herrn 7… relativiert hat, erschienen dessen letztlich noch geltend gemachten Übergriffe als zumindest minder schwer, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Bei einer solchen Sachlage ist die Reaktion des Dienstherrn, weitere Untersuchungen bzw. Maßnahmen erst nach den berufsentscheidenden Prüfungen durchzuführen, nachvollziehbar. Selbst wenn die Antragstellerin die Übergriffe des Herrn 7… subjektiv als schwerwiegender betrachtet hat, fehlt es dennoch an einer Bewährung als Polizistin, wenn sie eine psychische Entlastung in illegalen Drogen sucht.
d. Keine andere Beurteilung ergibt sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen. Von einer betroffenen Partei eingeholte ärztliche Bescheinigungen haben nur eine sehr begrenzte Aussagekraft. Gleiches gilt aber auch für das ärztliche Attest von MedD Dr. 5… Auch wenn das Gericht keine eigenen medizinischen Sachkenntnisse besitzt, kann aufgrund der durch die Kammer in zahlreichen Fällen eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, dass dessen in nur einer Stunde gefertigtes Gutachten eine so umfassende Persönlichkeitsstudie enthält, dass der Cannabiskonsum in der Zukunft unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Wer über einen nicht unerheblichen Zeitraum illegale Drogen konsumiert, weil er damit psychische Belastungen eindämmen will, mag zwar nach Hinweis auf den Unrechtscharakter dieses Konsums den Vorsatz haben, keine illegalen Drogen mehr zu konsumieren. Bei den gerade mit dem Beruf der Polizistin zu erwartenden psychischen Belastungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich nur aufgrund des Hinweises auf die Illegalität die Einstellung zu Drogen derart ändert, dass deren Konsum dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach den ärztlichen Attesten davon ausgegangen werden kann, dass eine zur Sucht führende Gewöhnung an die Drogen nicht festgestellt werden konnte.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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