Aktenzeichen Au 7 S 16.1836
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 46, § 47
Anlage 4 FeV Nr. 9.2.2
StVG StVG § 3
Leitsatz
1 Von mehreren Konsumakten Cannabis kann ausgegangen werden, wenn der eingeräumte Konsum aufgrund der seit der Kontrolle verstrichenen Zeit nicht hinreicht, um den festgestellten THC-Wert bei dem wissenschaftlich festgestellten raschen Abbauverhalten dieser Droge zu erklären. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Intensität eines Cannabiskonsums über rund zwei Jahre kann nach einer halbjährigen Abstinenzphase offensichtlich noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung nicht zu erwarten sei. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.
1. Am 20. Februar 2014 wurde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klasse B (darin enthalten AM und L) durch das Landratsamt … erteilt.
Die Polizeiinspektion … teilte dem Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) am 8. November 2016 mit, dass die Antragstellerin unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe. Sie wurde am 18. Oktober 2016 gegen 0:20 Uhr mit ihrem PKW in … einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Während der Kontrolle konnten drogentypische Auffälligkeiten (schwache Pupillenreaktion) festgestellt werden. Ein von der Antragstellerin freiwillig durchgeführter Drogenschnelltest reagierte positiv auf THC. Die Antragstellerin gab daraufhin der Polizei gegenüber an, dass ihr letzter Cannabis-Konsum vier Tage her sei und sie in der Vergangenheit öfter Cannabis konsumiert habe.
Das über die daraufhin um 1:07 Uhr entnommene Blutprobe erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 27. Oktober 2016 ergab, dass bei der Antragstellerin von einer Cannabis-Aufnahme auszugehen ist. Quantitativ ergaben sich die folgenden Werte bezogen auf die entsprechenden Substanzen:
THC
7,3 ng/ml
THC-COOH
11-OH-THC
23,4 ng/ml
3,7 ng/ml
Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. November 2016 zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört und ihr Gelegenheit gegeben sich bis zum 6. Dezember 2016 zu äußern.
Mit Schreiben vom 25. November 2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte die anwaltliche Vertretung an und beantragte Akteneinsicht. Das Landratsamt übersandte ihm die Fahrerlaubnisakte mit Schreiben vom 28. November 2016 für drei Tage zur Einsicht.
In einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 berief sich der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin darauf, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorliegen würden. Bei der Antragstellerin liege kein gelegentlicher Cannabiskonsum vor, da der gemessene Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 23,4 ng/ml deutlich unter 100 ng/ml liege. Weiter teilte er mit, dass es im Rahmen der dokumentierten Aussage bei der Polizeiinspektion … zu einem Missverständnis zum Nachteil der Antragstellerin gekommen sei.
2. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016, zugegangen am 8. Dezember 2016, wurde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis aller in Deutschland erworbener Klassen entzogen (Ziffer 1). Sie wurde verpflichtet, ihren Führerschein unverzüglich, spätestens am 21. Dezember 2016 beim Landratsamt … abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffer 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 4).
Am 12. Dezember 2016 hat die Antragstellerin ihren Führerschein beim Landratsamt … abgegeben.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Fahrerlaubnisentzug Widerspruch eingelegt.
3. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg beantragen:
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.12.2016 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 07.12.2016 – Az.: … – wieder herzustellen (Ziff. 1 und 2 der Verfügung) bzw. wieder anzuordnen (Ziff. 4 der Verfügung),
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den von der Antragstellerin am 12.12.2016 an den Antragsgegner abgelieferten Führerschein Nr. … unverzüglich wieder an die Antragstellerin herauszugeben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorlägen. Sie erwiese sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da der gelegentliche Cannabis-Konsum nicht positiv nachgewiesen werden könne. Der Grenzwert von 100 ng/ml der die Annahme eines gelegentlichen Konsums rechtfertige sei bei weitem nicht erreicht.
Im Übrigen liege ein Missverständnis im Rahmen der am 18. Oktober 2016 um 1:00 Uhr erfolgten polizeilichen Vernehmung bei der Polizeiinspektion … vor. Die Antragstellerin habe entgegen ihrer dokumentierten Aussage nicht seit ca. zwei Jahren, sondern zuletzt vor über einem halben Jahr, monatlich zwei- bis dreimal und erst wieder in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2016 Cannabis konsumiert.
Nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum könne als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Auch wenn die Antragstellerin einräume, sie habe vor weit über einem halben Jahr Cannabis konsumiert, sei der Konsum in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2016 also als einmaliger Konsum zu bewerten. Es fehle am zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang.
Zur weiteren Klärung des Konsumverhaltens hätte die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Bestimmung des Konsumumfangs angeordnet werden müssen.
Die gänzliche Entziehung der Fahrerlaubnis verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zudem bestehe kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da eine konkrete, unmittelbare Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr durch die Antragstellerin zu verneinen sei. Im Übrigen überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Zugunsten der Antragstellerin würde ein mehrjähriger beanstandungsfreier Zeitraum vor einer Zuwiderhandlung positiv ins Gewicht fallen. Zudem enthalte die Entziehungsverfügung keine Ausführungen zu den Interessen der Antragstellerin, die auf den Fortbestand ihrer Fahrerlaubnis existentiell angewiesen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei lediglich formalhaft erfolgt.
Mit der antragsgemäßen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei der Antragsgegner zu verpflichten, den zu Unrecht empfangenen und verwahrten Führerschein wieder an die Antragstellerin herauszugeben.
4. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 beantragt der Antragsgegner,
die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 07.12.2016 wegen Entziehung der Fahrerlaubnis abzulehnen.
Die Blutuntersuchung unmittelbar nach der Verkehrskontrolle habe ergeben, dass die Antragstellerin nicht bereit oder fähig sei, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es für die Feststellung der fehlenden Fahreignung keiner weiteren Begutachtung. Die Ungeeignetheit der Antragstellerin ergebe sich vielmehr direkt aus dem Ergebnis der Blutuntersuchung.
Aufgrund der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten sei belegt, dass die Antragstellerin gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin im Zeitraum von zwei Jahren zwei- bis dreimal monatlich Cannabis konsumiert hätte oder wie der Prozessbevollmächtigte ausführt, dies zuletzt ca. ein halbes Jahr vor dem Vorfall getan hätte, vermittle dieser Konsum den erforderlichen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem aktuell nachgewiesenen und zugegebenen Konsum, um von einem gelegentlichen Konsum ausgehen zu müssen.
Im Übrigen wäre ein gelegentlicher Konsum auch ohne Berücksichtigung des früheren Konsumverhaltens anzunehmen, da die Antragstellerin den Konsum in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober eingeräumt habe, dieser aber nach wissenschaftlicher Erkenntnis, insbesondere aus der sog. Daldrup-Studie, nicht ursächlich für eine erst vier Tage später genommenen Blutprobe sein könne. Es könne als gesichert angenommen werden, dass die Einnahme von Cannabis schon nach wenigen Stunden im Blut nicht mehr fahrerlaubnisrelevant (also unter 1 ng/ml) festgestellt werden könne. Der bei der Antragstellerin festgestellte Wert (7,3 ng/ml) belege jedoch, dass ein (weiterer) Konsum kurze Zeit (keinesfalls aber vier Tage) vor der Polizeikontrolle erfolgt sein müsse.
Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur weiteren Klärung des Konsumverhaltens sei nur dann geboten, wenn die Antragstellerin ausdrücklich behauptet und substantiiert dargelegt hätte, dass sie am Tag der Kontrolle erstmals Cannabis eingenommen habe. Aufgrund der durch den Prozessbevollmächtigten erteilten Stellungnahme sei dies bereits widerlegt.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Der Antrag zu 1 ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 7. Dezember 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO wiederherzustellen ist, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 und 2 getroffenen Verfügungen in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bisherigen Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht, nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23 m. w. N.).
Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist der Antrag grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO).
Dabei würde es sich im Ergebnis um einen unzulässigen Antrag handeln. Die Antragstellerin hat den Führerschein bereits am 12. Dezember 2016 ordnungsgemäß abgegeben, so dass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann und sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit bestünde damit nicht (vgl. VG München, B. v. 4.12.2015 – M 1 S 15.4366 – Rn. 18 juris). Da die Ziffer 3 des Bescheides im Antrag zu 1 nicht ausdrücklich genannt wird, ist dieser dahingehend auszulegen, dass lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ziffern 1 und 2 beantragt wird.
Der Antrag zu 2 ist nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dem Antragsgegner im Wege der Vollziehungsbeseitigung aufzugeben ist, den von der Antragstellerin abgelieferten Führerschein mit der Nr. … unverzüglich bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren wieder herauszugeben.
Der Antrag ist insoweit unzulässig. Für diesen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen und ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht von sich aus die Konsequenzen hieraus ziehen und der Antragstellerin ihren Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2007 – 11 CS 06.2028 – juris).
Soweit der Antrag zulässig ist, hat er aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (unter II.3. der Gründe des Bescheids vom 7. Dezember 2016) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund unter II.3. des Bescheids vom 7. Dezember 2016 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B. v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B. v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also des Widerspruchs vom 16. Dezember 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
3. So liegt die Sache hier. Der eingelegte Widerspruch wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, ist hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 7. Dezember 2016 – dies war der 8. Dezember 2016 – abzustellen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.
Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil die Antragstellerin als gelegentliche Konsumentin von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 7,3 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.
a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 – 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – alle zitiert nach juris).
So liegt der Fall hier.
Die Antragstellerin selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vier Tage vor der polizeilichen Kontrolle in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober ein paar Züge von einem Joint genommen zu haben. Davor habe sie zwei bis drei Mal im Monat Marihuana geraucht. Das wäre über zwei Jahre so gegangen (vgl. polizeilicher Betroffenenanhörung vom 18.10.2016, Bl. 3,4 der Behördenakte). Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausginge, dass der letzte Konsum vier Tage vor der polizeilichen Kontrolle stattgefunden habe, es sich bei der protokollierten Stellungnahme um ein Missverständnis handele und entgegen dieser Aussage der letzte Konsum vor dem 13./14. Oktober über ein halbes Jahr zurückläge, lägen zwischen dem eingestandenen Cannabiskonsum und dem Cannabiskonsum der Antragstellerin, der sich in der am 18. Oktober 2016 um 1:07 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, ca. 96 Stunden. Dieser von der Antragstellerin eingeräumte – und auch nicht bestrittene – Cannabiskonsum am 13./14. Oktober 2016 kann daher für den in der Blutprobe vom 18. Oktober 2016 – Abnahmezeitpunkt: 1:07 Uhr – gemessenen THC-Wert von 7,3 ng/ml wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht ursächlich gewesen sein. Denn THC ist nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit könnte der eingeräumte Konsum zu dem gemessenen Wert führen (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris Rn. 14, 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:
„Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.
Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.).“
Deshalb kommt – wie bereits vom Antragsgegner zutreffend ausgeführt wurde – als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe der Antragstellerin gemessenen Wert von 7,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass die Antragstellerin nicht nur, wie von ihr angegeben, rund 96 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern offensichtlich – ein weiteres Mal – auch noch im Laufe des 17./18. Oktobers 2016 Cannabis zu sich genommen hat.
Aber selbst wenn die Angabe der Antragstellerin – der in der Blutprobe vom 18. Oktober 2016 ermittelte Wert von 7,3 ng/ml THC stamme von einem Cannabiskonsum am 13./14. Oktober 2016 – zutreffend wäre, führt dies nicht dazu, dass ein gelegentlicher Konsum zu verneinen wäre. Denn wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden – hier sollen es sogar ca. 96 Stunden gewesen sein – zurückgelegen hat, muss es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper der Antragstellerin gekommen sein. Auch dies belegt aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum.
Es kann hier sogar dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Antragstellerin, ein Cannabiskonsum habe ca. 96 Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden, zutreffend sein kann. Denn die Antragstellerin hat ansonsten zwar bestritten, gelegentlich Cannabis einzunehmen, hat aber im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum lediglich behauptet, nicht jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums oder erstmals wieder nach sehr langer Zeit ausnahmsweise Cannabis konsumiert zu haben. Von einem einmaligem Konsum kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen wurde.
Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits bald darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss bzw. weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung der Konsumhäufigkeit nicht geboten sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 14 m. w. N.; OVG NW, B.v.12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275, juris).
Selbst wenn man weiter zugunsten der Antragstellerin davon ausginge, dass es sich bei der protokollierten polizeilichen Vernehmung am 18. Oktober 2016 um ein Missverständnis handele und sie nicht über die letzten zwei Jahre zwei bis drei Mal monatlich Cannabis konsumiert hat, sondern mit dieser Praxis über ein halbes Jahr vor dem letzten eingeräumten Konsum aufgehört habe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die früheren Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und sie aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Vielmehr besteht der erforderliche auch zeitliche Zusammenhang zwischen den Konsumakten.
Anerkannt ist, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine relevante Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, B. v. 7.6.2012 a. a. O.). Ob eine solche Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich dabei. Wenn sich die Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, widerlegt das gerade die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei. Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 -, Rn. 21, juris).
Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen wird, sie habe rund ein halbes Jahr vor dem eingeräumten Konsum damit aufgehört zwei bis drei Mal monatlich Cannabis zu konsumieren, liegt keine relevante Zäsur vor. Bei der Intensität des eingeräumten Konsums über rund zwei Jahre, kann nach einer halbjährigen Abstinenzphase offensichtlich noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung nicht zu erwarten sei.
Entsprechend den obigen Ausführungen steht damit nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Drogenfahrt am 18. Dezember 2016 eine gelegentliche Konsumentin von Cannabis war. Auf die durch die Antragstellerin vorgebrachten Grenzwerte bei THC-Abbauprodukten kommt es vorliegend nicht an.
b) Die Antragstellerin hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.
Da die Antragstellerin nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 18. Dezember 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 7,3 ng/ml, geführt hat, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 33) fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 – 16 A 2806/13 – juris Rn. 31 m. w. N.; OVG Weimar, B. v. 6.9.2012 – 2 EO 37/11 – NZV 2013, 413; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 – 2 B 341/11 – NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 – 1 S 17/09 – NZV 2010, 531; OVG Schleswig, U. v. 17.2.2009 – 4 LB 61/08 – juris Rn. 35) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris; B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris).
Da die Antragstellerin als gelegentliche Konsumentin von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihr die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Antragsgegner bei dieser Entscheidung nicht zu. (offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, B. v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 -, Rn. 20, juris, B. v. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388 -, Rn. 6, juris).
In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.“ (BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, vgl. ebenso B. v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 -, Rn. 20, juris und B. v. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388 -, Rn. 6, juris).
Er führt hierzu weiter wie folgt aus:
„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 – nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 -, Rn. 17, juris)
Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nach summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des BayVGH ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).
Wie der Senat richtig ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 – 2 BvL 43/92 – BVerfGE 90, 145). (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).
Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 11, juris). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich für den Konsumenten einsehbar schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalt- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber, könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und -weise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 11, juris).
Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).
Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen darüber hinaus auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 11, juris).
Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm in keinem Fall leer liefe. Im Rahmen der Verweisung ist der Argumentation des Senats zuzugeben, dass diese in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris).
Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des BVerwG vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 – Spielraum für die vom BayVGH angeregte Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines KfZ nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 -, Rn. 41, juris). Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt der Antragstellerin; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer – hier nicht – substanziierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 – 1 B 9/16 – Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich keine Anhaltspunkte finden.
Für eine, von der bei Alkoholkonsum angewandten, abweichende Praxis bei Cannabiskonsum, spricht auch die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Nr. 8.1. der Anlage 4 zur FeV bestimmt, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß bereits bei der Krankheit bzw. dem Mangel das Trennungsvermögen zu überprüfen. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.
Hierzu führt das VG Würzburg in seinem Beschluss vom 9. November 2016 – W 6 S 16.1093 -, Rn. 33, juris, wie folgt aus:
„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraussetzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“
Es bleibt der Antragstellerin weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass sie zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
c) Die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen steht auch noch im Zeitpunkt dieser Entscheidung fest.
Eine entsprechende Änderung des Sachverhalts wäre im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigten. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist dazu keine einjährige Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern es reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus. Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Januar 2016 (Az.: 11 CS 15.2480 – juris Rn. 20, 21 m. w. N.) wie folgt aus:
„Dabei enthält Nr. 3.14 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014) keine Aussagen dazu, unter welchen Voraussetzungen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten von einer solchen stabilen und motivational gefestigten Verhaltensänderung ausgegangen werden kann.
Es erscheint jedoch angemessen, die für das Trennungsvermögen bei straßenverkehrsrechtlichem Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV entwickelten Grundsätze in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum entsprechend heranzuziehen. Nach Nr. 3.13.1 Buchst. a der Begutachtungsleitlinien kann bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, d. h. wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, die aber nur dann zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Darüber hinaus muss nach Nr. 3.13.1 Buchst. b der Begutachtungsleitlinien die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Das ist anzunehmen, wenn die Änderung u. a. aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgte und nach genügend langer Erprobung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert ist.“
Die Antragstellerseite hat keinen Sachverhalt vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, der für ein Bemühen der Antragstellerin spräche, ihre Fahreignung wieder zu erlangen. Daher spricht derzeit nichts für eine Wiedererlangung der Fahreignung.
d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 der FeV sind gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz gelegentlichen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.
Im vorliegenden Fall sind jedoch Ausnahmen von diesen Regelvermutungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
e) Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier, selbst wenn man im Hinblick auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erfolgsaussichten des Antrags als offen ansehen würde, zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 – 11 CS 07.2281 -, Rn. 13, juris). Vorliegend ist zulasten der Antragstellerin der den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC weit übersteigende Wert von 7,3 ng/ml THC zu berücksichtigen. Bei einem derart hohen Wert ist gerade davon auszugehen, dass das von der Antragstellerin ausgehende Gefahrenpotential nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.
Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann und die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, heben die Notwendigkeit, die nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehende Antragstellerin zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,– EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.