Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

Aktenzeichen  W 6 K 19.453

Datum:
16.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27197
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage führt aufgrund der strengen Anforderungen an die Einhaltung sämtlicher Vorgaben für eine rechtmäßige Gutachtensbeibringungsanordnung bereits zu einer Fehlerhaftigkeit, die die Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV ausschließt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts K. vom 9. April 2019 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet, denn der Bescheid des Landratsamtes K. vom 9. April 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens vom 31. Oktober 2018 nicht den formellen und materiellen Anforderungen entsprach, durfte die Behörde wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Klägers schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung formell und materiell rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris). Im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung mit erheblichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und/oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit verbunden ist, aber nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – ZfSch 2013, 177).
Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Begründen weitere Tatsachen, wie ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
Nachdem vorliegend beim Kläger ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nachgewiesen wurde, der zu einer kombinierten Rauschwirkung führte, lagen aufgrund der Tat vom 14. Januar 2017 keine Zweifel an seiner Fahreignung mehr vor, sondern der Kläger hatte seine Fahreignung verloren (§ 11 Abs. 7 FeV). Grundsätzlich führt nicht jeder Beikonsum von Alkohol eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Wegfall seiner Fahreignung. Die Feststellung der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von Alkohol zum Verlust der Fahreignung führt, setzt nämlich einen Mischkonsum voraus, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann (BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – beck-online). Dass beim Kläger am 14. Januar 2017 eine Kumulierung der Wirkungen von Alkohol und Cannabis vorgelegen hat, steht aufgrund des Ergebnisses einer Blutuntersuchung fest. Ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 1. Februar 2017 wies die entnommene Blutprobe des Klägers eine Blutalkoholkonzentration von 0,60 Promille sowie 4,5 ng/ml THC, 2,6 11-OH-THC und 35,4 THC-COOH auf. Das Gutachten stellt fest, dass die beim Kläger festgestellten Leistungsdefizite sich durch die Wirkungen und Konzentrationen der aufgefundenen Substanzen erklären lassen, sodass aus rechtsmedizinischer Sicht der Kläger bedingt durch den Konsum von Alkohol in Kombination mit Cannabisprodukten nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen (rechtsmedizinisches Gutachten v. 1.2.2017, S. 3). Nachdem bei Einleitung des fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahrens im Juni 2018 seit dem Vorfall jedoch über ein Jahr vergangen war, hatte die Behörde zu prüfen, ob der Kläger zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Nachdem die Fahreignung nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt wird, kann diese Feststellung nur im Rahmen einer Begutachtung erfolgen.
2. Die Anordnung vom 31. Oktober 2018 zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung genügt aus mehreren Gründen jedoch nicht den oben aufgezeigten rechtlichen Anforderungen.
Zwar ist dem Kläger nicht zuzustimmen, dass der Vorfall vom 14. Januar 2017 an sich bereits keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung gegeben habe, nachdem er aufgrund der kombinierten Rauschwirkung seine Fahreignung verloren hatte (s.o.). Ebenso wenig ist entgegen den Bedenken des Klägers die Abklärung von „anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ im Rahmen der Fragestellung vorliegend zu beanstanden. Nachdem der Kläger bei dem Vorfall vom 14. Januar 2017 nachweislich zeitgleich unter Einfluss von zwei verschiedenen Suchtmitteln bzw. psychoaktiv wirkenden Substanzen – Alkohol und Cannabis – gestanden hat, liegt es nicht fern, dass er sonst auch andere Wirkstoffe eingenommen haben könnte.
Dennoch leidet die Anordnung vom 31. Oktober 2019 an Mängeln, welcher jeder für sich nach den oben (vgl. 1.) dargestellten Grundsätzen zur Fehlerhaftigkeit führt, so dass der Kläger nicht verpflichtet war, das geforderte Gutachten beizubringen. Folglich durfte nicht – wie hier erfolgt – gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden.
2.1. Die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist unzutreffend gewesen.
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass der frühere Drogenkonsum im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit (immer) noch zu Zweifeln an der Kraftfahreignung berechtigt. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 14 FeV, Rn. 23). Nachdem vorliegend der letzte nachgewiesene Konsum am 14. Januar 2017 stattfand und der Kläger nicht nur behauptet, nach diesem Zeitpunkt kein Cannabis mehr eingenommen zu haben, sondern dies zumindest durch Vorlage von Haaranalysen untermauert hat, spricht einiges dafür, dass der Kläger angesichts des verstrichenen Zeitraums von knapp zwei Jahren und der substantiiert behaupteten Abstinenz tatsächlich kein Cannabis mehr konsumiert. Im Übrigen wird § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch die für den Fall des gelegentlichen Cannabiskonsums in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV getroffene Spezialregelung verdrängt (so BVerwG, U.v. 9.6.23005 – 3 C 25/04 – NJW 2005, 3081; BayVGH, B.v. 29.8.2002 – 11 CS 02.1606 – beck-online, Rn. 18, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – beck-online, Rn. 15).
Die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage führt aufgrund der oben dargestellten strengen Anforderungen an die Einhaltung sämtlicher Vorgaben für eine rechtmäßige Gutachtensbeibringungsanordnung bereits zu einer Fehlerhaftigkeit, die die Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV ausschließt. Denn ein Fahrerlaubnisinhaber ist nicht gehalten, nach Vorschriften zu suchen, die fehlerhaft begründetes behördliches Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten, sodass es nicht ausreicht, wenn die in einer Gutachtenanordnung genannte Ermächtigungsgrundlage nicht einschlägig ist und lediglich eine weitere, nicht genannte Rechtsgrundlage das Vorgehen decken könnte (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 44).
Da die Annahme fehlender Fahreignung des Klägers an seinem nachgewiesenermaßen einmaligen Mischkonsum am 14. Januar 2017 anknüpfte, der Cannabiskonsum aber im Januar 2017 letztmalig stattgefunden hatte, durfte die Behörde Zweifel daran haben, ob der Eignungsmangel des Klägers fortdauerte, so dass sie gehalten gewesen wäre, diese Eignungszweifel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Diese Rechtsgrundlage wurde im Übrigen auch in dem Sachverhalt des vom Beklagten angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts München (B.v. 8.11.2016 – 6 S 16.3333, bestätigt von BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 11 CS 16.2316) herangezogen. Die Kammer hält ausdrücklich nicht mehr an der Auffassung im Eilverfahren W 6 S 19.454 fest, wonach vorliegend ein ärztliches Gutachten zur Aufklärung des Konsummusters anzuordnen gewesen wäre.
2.2. Die behördlich vorgegebene Fragestellung ist widersprüchlich, nicht mit den vorliegenden Tatsachen zu vereinbaren und daher zu einer Aufklärung der Fahreignung des Klägers ungeeignet.
Vorab ist festzuhalten, dass eine einjährige Abstinenz des Klägers aus Sicht des erkennenden Gerichts vorliegend nicht nachgewiesen wurde. Vielmehr wurde lediglich durch den forensisch toxikologischen Befund der synlab MVZ W. GmbH für den Zeitraum Februar 2017 bis Juli 2017 eine Abstinenz belegt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Haaranalyse vom 23. April 2018 vorgelegt hat, welche offenbar durch die Gemeinschaftspraxis S*/K* u.a. in W* am 20. April 2018 durchgeführt worden ist, ist diese jedenfalls nicht als belastbarer Nachweis geeignet. Im Gegensatz zur Haaranalyse der synlab MVZ W* GmbH vom 1. August 2017 handelt es sich bei der genannten Gemeinschaftspraxis schon nicht um eine akkreditierte Stelle zur Durchführung von Drogenabstinenznachweisen. Es ist auch nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen die Beprobung der Haare durch die Gemeinschaftspraxis erfolgte, insbesondere ob sie den Anforderungen der CTU3-Kriterien genügte. Sollte die zweite Analyse ebenfalls durch die synlab MVZ W* GmbH durchgeführt worden sein, stellt sich die Frage, weshalb nicht der Endbefund der akkreditierten Stelle vorgelegt wurde.
Ungeachtet dessen war es widersprüchlich, seitens des Landratsamts einerseits von einer bestehenden Abstinenz auszugehen, andererseits jedoch in der Fragestellung auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum abzustellen. Der beauftragte Gutachter ist stets an die behördliche Fragestellung gebunden, sodass es zu der wenig zielführenden Prüfung durch den Gutachter gekommen wäre, ob der (mutmaßlich abstinente) Kläger hinreichend sicher zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennen kann und ob er in der Zukunft keinen Beikonsum von Alkohol betreiben werde. Dass diese Fragestellungen unter der Prämisse einer Abstinenz zu keinen tauglichen Ergebnissen führen können, liegt auf der Hand. Die Widersprüchlichkeit zeigt sich u.a. auch an der Einlassung des Beklagten, der Kläger habe keine Angaben dazu gemacht, wie er künftig sicherstellen wolle, dass er in Situationen wie derjenigen am 14. Januar 2017 nicht erneut unter Cannabiseinfluss und Alkohol am Straßenverkehr teilnehmen werde (Schriftsatz v. 3.6.2019, S. 3 unten) – wenn der Kläger abstinent lebt, stellt sich diese Frage gar nicht erst.
Der Kläger war unstrittig in der Vergangenheit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen, der seine Fahreignung aufgrund des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol im Januar 2017 verloren hat. Die Wiedererlangung der Fahreignung erfolgt nicht durch Zeitablauf, sondern ist positiv durch ein Gutachten nachzuweisen. Für die Wiedererlangung der Fahreignung nach Aufgabe des Mischkonsums ist regelmäßig in Anwendung von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein einjähriger Abstinenzzeitraum zu fordern (BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – SVR 2014, 314). Ob diese Anforderung angesichts der neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum (U.v. 11.4.2019 – 3 C 2.18, 3 C 14.17 u.a.) weiterhin Bestand hat, ist vorliegend unerheblich, da der Kläger von sich aus seine Cannabisabstinenz behauptet und dargelegt hat. Denn nach Auffassung des erkennenden Gerichts muss sich der Kläger an seiner behaupteten Abstinenz festhalten lassen (vgl. in diesem Sinne schon VG Würzburg, U.v. 28.3.2018 – W 6 K 17.1524 – beck-online, Rn. 31). Da es nach der Maßgabe von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV für die angemessene Begründung einer für die Wiedergewinnung der Fahreignung positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält, erfordert das ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 11 CS 16.2316). Vorliegend wäre daher zu prüfen gewesen, ob der Kläger zum einen die erforderliche Abstinenz tatsächlich nachweisen kann und zum anderen diese auf einem stabilen und motivational gefestigten Einstellungswandel beruht. Letzteres hätte jedoch nicht mit der vorgegeben Fragestellung in der Anordnung vom 31. Oktober 2018, die ausschließlich auf das Trennvermögen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Mischkonsum von Cannabis und Alkohol abzielt, aufgeklärt werden können. Die behördliche Fragstellung ist deshalb weder geeignet noch erforderlich zur Aufklärung der Wiedererlangung der Fahreignung des Klägers und damit unverhältnismäßig, was zu einer Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung führt.
2.3. Die Fragestellung ist im Übrigen auch dahingehend zu weit gefasst und damit unverhältnismäßig, als sie die Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 umfasst. Anders ist die Formulierung „Gruppe 1/2“ nicht zu verstehen, sodass auch dies eine Fehlerhaftigkeit der Fragestellung begründet. Die Eignungsanforderungen hinsichtlich der Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2 unterscheiden sich ausweislich der Anlage 4 zur FeV zum Teil erheblich, sodass eine Differenzierung nicht nur geboten, sondern aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwingend erforderlich ist. Da der Kläger nur in Besitz der Fahrerlaubnisklassen A und B ist, welche beide der Gruppe 1 angehören, war die Überprüfung der Anforderungen der Kraftfahrzeuggruppe 2 (C, C1, C1E, D etc.) nicht veranlasst.
3. Es bleibt klarstellend festzuhalten, dass der Kläger die Wiedererlangung seiner Fahreignung positiv durch Vorlage eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nachzuweisen hat.
Da vorliegend die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung des mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 geforderten Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV nicht gegeben waren, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Daher war er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen