Aktenzeichen W 6 S 16.406
StVG StVG § 3 I 1
FeV FeV § 46 I
Anlage 4 zur FeV Vorbemerkung 3, Nr. 9.1, 9.2.2, 9.5
Leitsatz
Konsumiert ein Kraftfahrer Betäubungsmittel iSd BtMG (außer Cannabis), ist er nach § 46 I 2 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin, den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (Fortführung VGH München BeckRS 2016, 43625). (redaktioneller Leitsatz)
Allein der Konsum von Amphetamin indiziert deshalb die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt. (redaktioneller Leitsatz)
War die Fahreignung wegen des Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann von ihrer Wiedererlangung nur dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene zum einen seine Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen einen stabilen Verhaltens- und Einstellungswandel nachweist (Fortführung VGH München BeckRS 2015, 56403). (redaktioneller Leitsatz)
Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV beträgt die für die Wiedererlanung der Fahreignung erforderliche Dauer der Drogenabstinenz in der Regel mindestens ein Jahr. Der Behauptung, drogenabstinent zu sein, muss die Fahrerlaubnisbehörde deshalb regelmäßig erst dann nachgehen, wenn der Betroffene eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Konsum geltend macht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 7. März 1990 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B.
Nachdem dem Landratsamt Miltenberg bekannt geworden war, dass beim Antragsteller illegale Drogen (Cannabis und MDMA) aufgefunden worden waren und er deswegen mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts Simmern vom 25. September 2015 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, forderte es den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf. Laut dem ärztlichen Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 nimmt der Antragsteller aktuell keine Betäubungsmittel ein. In der Vorgeschichte sei von sporadischem Cannabiskonsum bis Ende 2014 und Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 auszugehen. Die durchgeführte Haaranalyse belege weitgehend den Drogenverzicht für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt Miltenberg dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. April 2016 die Fahrerlaubnis (Nr. I). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Miltenberg am 23. März 2012, Führerschein-Nummer …, für die Klassen A1 und B und die darin enthaltenen Klassen dem Landratsamt Miltenberg unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, zurückzugeben (Nr. II). Für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Nr. II wurde dem Antragsteller die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben sporadisch Amphetamin konsumiert. Der letzte Konsum liege gerade knapp fünf Monate zurück. Die Fahreignung sei wegen des Konsums einer harten Droge entfallen. Die Fahreignung sei noch nicht wieder zurück gewonnen worden. Aus den aktenkundigen Tatsachen folge, dass der Antragsteller wegen des Konsums von Amphetamin zurzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Fahrerlaubnis habe ihm daher entzogen werden müssen, nachdem er die durch Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und die Rechtsprechung vorgegebene Abstinenzzeit von einem Jahr noch nicht habe nachweisen können.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 16.405 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller auf seine Klagebegründung verweisen und dort mit Schriftsatz vom 18. April 2014 im Wesentlichen ausführen: Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sähen vor, dass von einem Eignungsmangel im Sinne der Anlage 4 Nr. 9 bei gelegentlichem Konsum nach Ablauf von mindestens drei Monaten nicht mehr ausgegangen werden könne. Die tatsächliche Klärung, ob ein Eignungsmangel vorliege, könne nur nach einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 FeV erfolgen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei aber nicht eingeholt worden. Der Antragsgegner lasse außer Berücksichtigung, dass sämtliche Werte, die gutachterlich festgestellt worden seien, einen Konsum nicht nachweisen könnten. Im Gutachten sei ausgeführt, dass der Antragsteller aktuell keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme. Die Angaben des Antragstellers könnten ebenfalls nicht ausreichen, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu begründen. Unklar sei der Nachweis, dass es sich überhaupt um Speed, namentlich um Amphetamin, gehandelt habe. Der Antragsgegner setze ohne jedwede Begründung Speed mit Amphetamin gleich. Der Nachweis des Konsums von Amphetamin bzw. eines genauen Wirkstoffs sei nicht belegt. Es sei nicht klar, dass der Antragsteller mit den Angaben bei der Exploration mit dem Ausdruck Speed auch tatsächlich Amphetamin gemeint habe. Soweit der Antragsgegner Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV anführe, verkenne er, dass der Abstinenzzeitraum von einem Jahr nach Entgiftung und Entwöhnung nicht einschlägig sei, da die Anwendung dieser Ziffer die Abhängigkeit voraussetze.
Das Landratsamt Miltenberg beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. April 2014,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verwies das Landratsamt Miltenberg auf den streitgegenständlichen Entzugsbescheid vom 7. April 2016 sowie auf ein Schreiben an die Rechtsanwälte vom 30. März 2016 und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Die Ungeeignetheit gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stehe bereits durch einmaligen Konsum von Betäubungsmittel fest. Zur Klärung dieser Frage sei die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV nicht mehr erforderlich. Der tatsächliche Konsum von Betäubungsmittel beruhe auf den eigenen Angaben des Antragstellers. Bei der Begutachtung habe der Antragsteller angegeben, weißes Pulver durch die Nase gezogen und eine Pille genommen zu haben, beim Pulver sei er davon ausgegangen, dass es sich um Amphetamin handele. Er sei also bereit gewesen, Amphetamin durch die Nase zu konsumieren. Weiterhin gab er an, danach nochmals Speed genommen zu haben. Ihm sei zu unterstellen, dass ihm die genaue Bedeutung des Begriffs Speed geläufig gewesen sei. Speed sei eine geläufige Szenebezeichnung für illegal hergestelltes Amphetamin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 16.405) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. I des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. II des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. III des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße begründet.
Aufgrund summarischer Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Hauptsache des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid vom 7. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller als Konsument von Amphetamin (Speed) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und seine Kraftfahreignung nicht wiedererlangt hat. Dies hat das Landratsamt Miltenberg in seinem Bescheid zutreffend festgestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsgründe Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer – gegebenenfalls weiteren – Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).
Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris; B. v. 28.1.2016 – 11 CS 15.2616; B. v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – ZfSch 2016, 175;, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717; B. v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris; B. v. 10.2.2015 – 16 B 86/15 – juris; SächsOVG, B. v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; ThürOVG, B. v. 9.7.2014 – 2 EO 589/13 – ThürVBl 2015, 40, jeweils m. w. N.).
Ergänzend wird angemerkt – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt -, dass auch ein gelegentlicher Cannabiskonsum (hier bis Ende 2014) mit zusätzlichem Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen – wie hier Amphetamin – nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung führt (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris; BVerwG, U. v. 14.11.2013 – 3 C 32/12 – BVerwGE 148, 230). Gerade die vom Antragsteller für die Vergangenheit bis 2014 eingeräumte zeitweilige Kombination von Amphetamin und Cannabis ist besonders gefährlich, weil ein solcher Konsum zu unabschätzbaren Wechselwirkungen führen kann, was deshalb nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls die Fahrungeeignetheit nach sich zieht. Die Fahrerlaubnisentziehung wäre somit doppelt gerechtfertigt gewesen (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 4.6.2007 – 11 CS 06.2947 – juris).
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller insbesondere Amphetamin (Speed) konsumiert. Die Beweiswürdigung des Landratsamtes Miltenberg unter Heranziehung der gutachterlichen Erkenntnisse ist in der Sache nicht zu beanstanden. Des analytischen Nachweises aufgrund einer Blut- oder Urinuntersuchung bzw. sonstigen Untersuchung bedarf es nicht.
Aufgrund des Gutachtens der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016, welches seinerseits auf den Angaben des Antragstellers beruht, steht der Konsum von Amphetamin und (früher) Cannabis zweifelsfrei fest. Das Gutachten stellt eine eigenständig verwertbare neue Tatsache dar (VGH BW, U. v. 11.8.2015 – 10 S 444/14 – VRS 129, 95; BVerwG, U. v. 28.4.2010 – 3 C 20.09 – Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 7), so dass es auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung nicht ankommt. Im Übrigen war die Einholung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U. v. 1.12.2015 – W 6 K 15.743 – juris, m. w. N.). Insbesondere die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 FeV bedurfte es nicht, weil für die Feststellung eines ausreichenden einmaligen Konsums die Einholung eines ärztlichen Gutachtens ausreichte.
Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass das ärztliche Gutachten vom 7. März 2016 an formellen oder materiellen Mängeln leidet oder sonst nicht verwertbar wäre.
Für den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers spricht zudem maßgeblich die eigene Einlassung des Antragstellers, wonach er Amphetamin bzw. Speed – sowie früher bis 2014 auch noch Cannabis – konsumiert habe.
Ohne dass es für die Feststellung des Amphetaminkonsums des Antragstellers einer weiteren gutachterlichen Feststellung bedarf, kann die Feststellung auch im Rahmen der richterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO gewonnen werden. Denn das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist das Verhalten aller Beteiligten und aller sonstigen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die vom Antragsteller früher getätigten Aussagen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 – 11 BV 13.1080 – juris; B. v. 11.6.2013 – 11 ZB 12.409 – juris; U. v. 21.4.2010 – 11 B 09.3229 – juris). Das Gericht darf die Einlassung des Antragstellers zu seinen Lasten heranziehen. Denn gerade auch das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers ist von Bedeutung und bei der Feststellung eines Drogenkonsums beachtlich (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10 – NJW 2011, 11985). Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Angaben des Antragstellers nicht herangezogen werden können. Vielmehr ist der Betroffene auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO sowie § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt die Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2013 – 11 CS 13.425 – juris; B. v. 27.3.2013 – 11 CS 13.548 – juris; B. v. 18.4.2011 – 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 – SVR 2011, 389).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gerade die eigenen Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers auch zu seinen Lasten verwertet werden können. Aufgrund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens und den dort gemachten Angaben zu seinem Drogenkonsum wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er entgegen seinen dort gemachten Angaben keine harten Drogen konsumiert hat (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris; B. v. 22.9.2014 – 11 ZB 14.53; SaarlOVG, B. v. 23.12.2015 – 1 B 232/15 – ZfSch 2016, 237; OVG NRW, B. v. 19.2.2015 – 16 B 1318/14, 16 E 1236/14 – juris).
Das Gericht hat keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass die vom Antragsteller im Rahmen der Begutachtung ausdrücklich gemachten Angaben zum Konsum von Amphetamin nicht der Wahrheit entsprächen. Insbesondere die von der Antragstellerseite vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So gab der Antragsteller bei der Begutachtungsstelle ausdrücklich an, nach erstem Kontakt seit 2011 habe er ein paar Mal im Jahr bei Partys oder auf Festivals oder im Sommer am See mit seiner Clique Joints mitgeraucht, so etwa bis Ende 2014. Außerdem habe er manchmal bei Musikveranstaltungen eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen. Was es genau gewesen sei, wisse er nicht, aber es habe ihn aufgeputscht und wach gehalten. Er gehe von Amphetaminen aus. Gekauft habe er die Drogen nie, sondern habe immer etwas von den Freunden bekommen. So sei es auch am 30. Juli 2015 in … gewesen. Danach habe er nochmal im November 2015 Speed genommen, seitdem lebe er drogenfrei. Für den Konsum von Amphetamin spricht schon die eigene Annahme des Antragstellers, dass er selbst von Amphetamin ausgehe. Zudem hat er auf K… verwiesen. Dort sind laut dem vorliegenden Strafbefehl vom 25. September 2015 unter anderem zwei Tabletten mit MDMA gefunden worden; laut polizeilicher Mitteilung vom 3. September 2015 mit einem Wirkstoffgehalt von 0,3 g MDMA. MDMA (3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamins, vgl. www.wikipedia.de/MDMA) gehört strukturell zur Gruppe der Amphetamine. Der Antragsteller hat des Weiteren angegeben, Pulver durch die Nase gezogen und eine Pille genommen zu haben. Dies sind jeweils Einnahmeformen, die gerade bei Amphetaminkonsum geläufig sind. Der Antragsteller hat weiter ausdrücklich geäußert, eine Wirkung des eingenommenen Stoffes verspürt zu haben, wie sie der beim Konsum von Amphetamin entsprechen. Es habe ihn aufgeputscht und wach gehalten. Wie der Antragsteller den konsumierten Stoff bezeichnet, ist indes unerheblich. Der Antragsgegner hat schon zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Bezeichnung Speed für Amphetamin als szenetypischen Begriff aufgrund seiner Drogenvergangenheit geläufig sein muss. Zudem hat der Antragsteller ausdrücklich angegeben, im November „nochmal“ Speed, also nach seiner Auffassung noch einmal Amphetamin zu sich genommen zu haben. Auch der Gutachter hat den Antragsteller offenbar so verstanden, dass er im November 2015 erneut Amphetamin konsumiert habe und nicht einen anderen Stoff. Im Gutachten ist ausdrücklich von einem Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 die Rede.
Die Würdigung der vorliegend skizzierten Gesamtumstände führt zur vollen Überzeugung des Gerichts zu der Feststellung, dass der Antragsteller bis November 2015 Amphetamin konsumiert hat. Die vom Antragstellerbevollmächtigten angesprochene theoretische Möglichkeit, dass der Antragsteller auch etwas anderes geschnupft bzw. sonst zu sich genommen haben könnte als Amphetamin, ändert nichts an der Überzeugungsgewissheit des Gerichts, da der Antragsteller – zusammengefasst – zum einen selbst angegeben hat, eine Wirkung verspürt zu haben, selbst von einem Amphetaminkonsum ausgegangen ist, und auch wegen Besitzes von Amphetamin (konkret nachgewiesen: MDMA) strafrechtlich belangt worden ist. Selbst wenn der Stoff minderwertig gewesen sein sollte, etwa mit anderen Substanzen gestreckt, ändert dies gleichwohl nichts am Amphetaminkonsum, da es auf Menge und Qualität nicht ankommt. Dafür, dass der Antragsteller entgegen seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit keine harten Drogen konsumiert hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte; vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, das Gegenteil darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2014 – 11 ZB 14.53; vgl. auch OVG NRW, B. v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 – Blutalkohol 51, 196). Das gegenteilige Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten ist nach alledem als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.
Der zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehende Konsum von Amphetamin (und früher auch Cannabis) hat zwangsläufig die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers bewirkt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV kann die Regelvermutung in Nr. 9.1 bzw. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann in einem anderen Licht erscheinen, wenn eine Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Solche besonderen Umstände, die vor Erlass des Entziehungsbescheides eine weitere Aufklärung im Rahmen eines medizinischen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nahegelegt hätten, sind hier weder substanziiert vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (vgl. OVG NRW, B. v. 24.10.2014 – 16 B 946/14 – juris; BayVGH, B. v. 10.6.2014 – 11 CS 14.347 – juris). Dafür ist bei dem Antragsteller nichts Relevantes ersichtlich.
Der Antragsteller hat seine Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Denn war die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 3.12.2015 – 11 ZB 15.2085 – juris; B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717; B. v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris; B. v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591 – SVR 2009, 111). Die Jahresfrist war indes bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. April 2016 bei weitem noch nicht abgelaufen. Soweit der Antragsteller behauptet, seit November 2015 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, waren bis zum Erlass des Bescheides vom 7. April 2016 erst knapp fünf Monate vergangen.
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr hinnehmen wollte, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedererlangung der Fahreignung gleichwohl zu verneinen, da selbst bei nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt wird. Denn zu der Behauptung der Abstinenz müssen zum einen der Nachweis der Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels hinzutreten (OVG NRW, B. v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris; SächsOVG, B. v. 28.10.2015 – 3 B 289/15 – juris; B. v. 12.12.2014 – 3 B 193/14 – juris; B. v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – VerkMitt 2015, Nr. 11; vgl. auch BayVGH, B. v. 28.1.2016 – 11 CS 15.2616; B. v. 3.12.2015 – 11 ZB 15.2085 – juris; B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717; B. v. 14.7.2014 – 11 ZB 14.808 – juris). Zu einem möglichen stabilen Verhaltens- oder Einstellungswandel hat der Antragsteller überhaupt nichts substanziiert.
Die vorgelegte Haaranalyse rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie genügt nicht zum Nachweis eines absoluten sechsmonatigen Drogenverzichts. Denn mit einer Haaranalyse kann ein einmaliger oder sehr seltener Konsum von Betäubungsmitteln gerade nicht ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2014 – 11 CS 14.1687 – juris m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 22.9.2014 – 11 ZB 14.53). Auch das vorliegende ärztliche Gutachten vom 7. März 2016 merkt ausdrücklich an, dass die durchgeführte Haaranalyse nur weitgehend einen Drogenverzicht für einen Zeitraum von sechs Monaten belege und führt ausdrücklich weiter an, dass von einem Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 auszugehen sei. Im Übrigen wäre selbst bei einem unterstellten letzten Amphetaminkonsum Ende Juli 2015 bis zum Bescheiderlass noch keine einjährige Abstinenz eingehalten, sondern nur gut neun Monate (bzw. elf Monate ab Mai). Im Übrigen hat der Antragsteller eine solche Abstinenz nicht behauptet, sondern ausdrücklich den Konsum von Speed im November 2015 eingeräumt.
Die Behauptung der Antragstellerseite, dass in der Anlage 4 Nr. 9 zur FeV bei gelegentlichem Konsum nach Ablauf von mindestens drei Monaten nicht mehr von einem Eignungsmangel ausgegangen werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Weder der Anlage 4 Nr. 9 zur FeV selbst noch den aktuellen Begutachtungsleitlinien dazu (insbesondere dort Nr. 3.14.) noch der Kommentierung zu den Begutachtungsleitlinien (siehe Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 169 ff.) lässt sich derartiges entnehmen. Vielmehr geht gerade die bayerische Rechtsprechung nach wie vor von einem Regelfall einer einjährigen nachgewiesenen Abstinenz aus. Insbesondere auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält für den Regelfall an der sogenannten „verfahrensrechtlichen 1-Jahres-Frist“ als solche fest (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717). Ob gegebenenfalls im Einzelfall bzw. insbesondere bei Cannabis eine kürzere Frist als ein Jahr angenommen und bereits früher zu einer günstigen Prognose gelangt werden kann, müsste durch besondere in der Person des Betreffenden liegende Umstände begründet werden. Je weniger ausgeprägt die frühere Problematik war, umso geringer werden auch die Anforderungen an die bereits zurückliegende nachgewiesene Abstinenzphase und die Tiefe der Aufarbeitung zu gewichten sein (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 190 und 194). Bei der aktenkundigen und vom Antragsteller selbst eingeräumten Drogenvergangenheit von 2011 bis Ende 2015 mit Konsum von Cannabis und Amphetamin fehlen jegliche Anhaltspunkte, die einen kürzeren Zeitraum rechtfertigen könnten.
Das Gericht hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Bedenken gegen den fortbestehenden Sofortvollzug der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sowie gegen die betreffende Zwangsmittelandrohung und die weiteren Nebenentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheides.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist des Weiteren im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller – dessen Konsum insbesondere sowohl von Amphetamin bis November 2015 als von Cannabis auch bis Ende 2014 zur Überzeugung des Gerichts feststeht – bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris; OVG NRW, B. v. 24.2.2015 – 16 B 1487/14 – juris; B. v. 24.10.2014 – 16 B 946/14 – juris).
Nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin (und auch Cannabis) muss der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen, weil hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus ihrer aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko liegt deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 9.7.2015 – 16 B 660/15 – juris; B. v. 13.2.2015 – 16 B 74/15 – juris). Ausgehend davon kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass der Antragsteller bisher nicht negativ im Verkehr aufgefallen ist.
Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zugunsten des Antragstellers spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und ihre private Lebensführung müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs waren für die Fahrerlaubnis der Klasse A1 der halbe Auffangwert von 2.500,00 EUR und für die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 7.500,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 3.750,00 EUR festzusetzen waren.