Aktenzeichen 11 CS 17.143
Leitsatz
1 Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (Fortführung VGH München BeckRS 2015, 45771). (redaktioneller Leitsatz)
2 Es bleibt im einstweiligen Rechtsschutz offen und daher im Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV iVm Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV angeordnet werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 26 S 16.5362 2016-12-22 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C1 (einschließlich Unterklassen).
Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2016, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle V. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am 13. September 2014 gegen 12:50 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 hatte eine Konzentration von 3,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-THC sowie 31 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.
Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. September 2014 ist handschriftlich bei Anamnese vermerkt: „vorgestern auf einer Party gewesen; keine näheren Angaben“. Auf dem Blutanalysegutachten vom 1. Dezember 2014 findet sich ein handschriftlicher Vermerk: „lt. Angaben zum Konsum erfolgte dieser am 11.9.14 (bis 24:00)“.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nachdem die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 geltend gemacht hatten, dass der festgestellte THC-COOH-Wert nicht auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum schließen lasse, forderte die Fahrerlaubnisbehörde schließlich mit Schreiben vom 14. Juni 2016 vom Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob sein Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei.
Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt. Die vom Antragsteller angeführte Mittellosigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.
Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 zurück.
Über die gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die Notwendigkeit der Klärung, ob das Konsumverhalten des Antragstellers bezogen auf Cannabis als einmalig, gelegentlich oder regel- und gewohnheitsmäßig anzusehen sei, sei unstreitig und werde vom Antragsteller nicht angezweifelt, wobei die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller nur einmalig Cannabis konsumiert habe. Der Antragsteller sei auch zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit, könne jedoch wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die damit verbundenen Kosten nicht tragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.
Bringt der Betreffende ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).
1.1. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 11 ZB 16.285 – juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.
Aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Polizeikontrolle am 13. September 2014 Cannabis konsumiert hat. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der in den Akten vermerkten Erklärung des Antragstellers, er habe am 11. September 2014 (bis 24 Uhr) letztmalig Cannabis konsumiert, ein zweiter Konsumakt nachgewiesen ist. Denn vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2015 – 11 ZB 15.181 – juris; B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 – juris; OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275). Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.
Der Antragsteller hat hier weder im Verwaltungsverfahren noch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Die Hinweise des Antragstellers auf den festgestellten THC-Carbonsäure-Wert, der einen bloß einmaligen Konsum nicht belegen kann, und die geltend gemachte fehlende Nachweisbarkeit eines gelegentlichen Konsums reichen hierfür nicht aus.
1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trennt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – DAR 2014, 711). Danach ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blut von fehlendem Vermögen, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu trennen, auszugehen, sodass der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist und ihm deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, da Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung in der Zwischenzeit nicht vorliegen. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Antragsteller konsumiere seit dem Vorfall im September 2014 kein Cannabis, reicht hierfür nicht aus. Dass die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis hier auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt hat, nachdem der Antragsteller das geforderte ärztliche Gutachten zu seinem Konsumverhalten nicht beigebracht hatte, ist unschädlich. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, ist es nicht entscheidend, ob die Behörde die Ungeeignetheit unmittelbar aus der Anlasstat ableitet oder aus der Tatsache, dass der Betroffene trotz berechtigter Zweifel, die sich aus der Anlasstat ergeben, seine Eignung nicht durch Vorlage des geforderten Gutachtens nachgewiesen hat. Ob die Behörde in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisentziehung auf § 11 Abs. 7 oder auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützt, ist rechtlich irrelevant, weil die Rechtsgrundlagen, zumal es sich um zwingende Vorschriften handelt, insoweit austauschbar sind.
Es kommt daher hier nicht darauf an, ob die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsumverhalten des Antragstellers angeordnet hat, obwohl hier die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums auch ohne Gutachten gerechtfertigt war und Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum wohl nicht vorlagen. Die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit, ein ärztliches Gutachten zu seinem Cannabiskonsum vorzulegen, war – die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegt – ein rechtlich nicht notwendiges Entgegenkommen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller.
1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 – Blutalkohol 54, 52) ist es offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber – wie hier – nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann.
Der Senat hat daher in mehreren Fällen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid unter der Auflage wiederhergestellt, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht (vgl. zuletzt B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris).
Eine entsprechende Anordnung kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Antragsteller geltend macht, über keine finanziellen Mittel für die Erstellung eines Gutachtens zu verfügen. Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit jedoch keinen ausreichenden Grund für das Absehen von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen dar. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 – BayVBl 1998, 634) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319/11 C 16.320 – juris Rn. 14). Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er unter dem Einfluss von THC mit einem Gehalt von 3,0 ng/ml im Blut stand, was für einen relativ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr spricht, kann trotz der nach der Rechtsprechung des Senats offenen Erfolgsaussichten seiner Klage auch im Rahmen eine Interessenabwägung auf eine Begutachtung nicht verzichtet werden.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).