Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums

Aktenzeichen  AN 10 K 19.00025

Datum:
9.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 29389
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2

 

Leitsatz

1. Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis ist ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blut davon auszugehen, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen werden kann, wobei kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 57534 Rn. 41 u. 47 jeweils mwN). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt immer dann vor, wenn dieses Betäubungsmittel öfters als in der Form eines einmaligen, experimentellen Gebrauchs, aber weniger als regelmäßig eingenommen wird. Ein zweimaliger Cannabiskonsum ist demzufolge schon ausreichend, um die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ zu überschreiten (stRspr, vgl. BayVGH BeckRS 2006, 26877). Dabei ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne eine substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Erst wenn substantiierte Darlegungen für einen einmaligen Konsum sprechen, ist die Glaubhaftigkeit und Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 105421 Rn. 15).   (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn ein gelegentlicher Konsumenten von Cannabis erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden (vgl. BVerwG BeckRS 2019, 1107 Rn. 24 ff.).        (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch wenn seit der Drogenfahrt über ein Jahr vergangen und in der Zwischenzeit ein Aufbauseminar absolviert worden ist, kann aufgrund des festgestellten mangelnden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Führen von Kraftfahrzeugen eine Eignungsüberprüfung noch notwendig sein, um zu klären, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ zwischen Verstoß und Entscheidung (vgl. BayVGH BeckRS 2005, 26983) betrifft (nur) Fälle, in denen die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht und deshalb auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung … vom 29. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Landratsamt hat die Fahrerlaubnis des Klägers deshalb zu Recht entzogen, weil dieser sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Von dieser Ungeeignetheit des Klägers durfte das Landratsamt ausgehen, da der Kläger gemäß § 11 Abs. 8 FeV das von ihm geforderte Gutachten nicht beigebracht hatte und der Kläger in der zugrundeliegende Gutachtensanforderung vom 23. Mai 2018 gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 FeV darauf hingewiesen wurde.
Vorliegend hat das Landratsamt nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert, das der Kläger weder fristgemäß noch überhaupt der Führerscheinstelle vorlegte.
Die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 8 FeV sind vorliegend gegeben. Es kann nämlich nur dann auf die Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, d.h. insbesondere verhältnismäßig und anlassbezogen im Sinne von § 11 Abs. 6 FeV war (BVerfG, U. v. 5.7.2001, Az.: 3 C 13.01, juris).
Dies ist vorliegend aber der Fall, weil zum einen hinreichende Anknüpfungstatsachen an die Gutachtensanforderung vorliegen, zum zweiten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliegen und das Landratsamt auch das ihm danach zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Anknüpfungstatsache für die Gutachtensanforderung war die Fahrt des Klägers am 3. Mai 2017 mit einem Leichtkraftrad unter dem Einfluss von Cannabinoiden. Bei einer chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe des Klägers wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt Werte in Höhe von 2,0 ng/ml THC und 26 ng/ml THC-COOH festgestellt. Dies entspricht der Aktenlage und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Es steht also fest, dass der Kläger unter Einfluss von Cannabinoiden am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Der Kläger hat demzufolge gegen das in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV geregelte Trennungsverbot zwischen Konsum von Cannabis und Fahren verstoßen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger ein THC-Gehalt von 2,0 ng/ml festgestellt worden war. Hier ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC davon auszugehen ist, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen werden kann (vgl. BverwG, U.v. 23.10.2014, Az.: 3 C 3.13, juris). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim Fahrerlaubnisrecht um Sicherheitsrecht handelt, sodass zur Annahme der Voraussetzungen von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits ab einem solchen Wert davon ausgegangen werden kann, dass ein zur Beurteilung der Fahreignung ausreichender Gefährdungsmaßstab vorliegt. Hierbei ist nicht einmal ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen (BverwG, a. a. O.). Im Blut des Klägers wurde das Doppelte dieser Grenzwerte festgestellt.
Des Weiteren ist das Landratsamt zu Recht von einem gelegentlichen Konsum des Klägers ausgegangen. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt immer dann vor, wenn dieses Betäubungsmittel öfters als in der Form eines einmaligen, experimentellen Gebrauchs, aber weniger als regelmäßig eingenommen wird. Ein zweimaliger Cannabiskonsum ist demzufolge schon ausreichend, um die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ zu überschreiten (ständige Rechtsprechung, BayVGH, B.v. 25.1.2006, Az.: 11 CS 05.1453, juris). Vorliegend wird in der Gutachtensanordnung vom 23. Mai 2018 allerdings nur ein Konsumakt erwähnt. Das Landratsamt geht aber davon aus, dass beim Kläger mindestens zwei Konsumakte vorliegen müssen, weil es von gelegentlichem Konsum des Antragstellers ausgeht. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein einmaliger Konsum kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derartig weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und der Betreffende aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat (BayVGH, B.v. 4.4.2017, Az.: 11 CS 17.364, juris). Hier ist zu bedenken, dass diese Rechtsprechung bei einem festgestellten Wert von 2,2 ng/ml THC dem Betreffenden einen zeitnahen Konsum unterstellt. Vorliegend handelt es sich nur um einen unwesentlich geringeren Wert, nämlich eine Konzentration von 2,0 ng/ml THC. Allerdings wurde beim Kläger zeitgleich ein THC-COOH-Wert von 26 ng/ml im Blutserum nachgewiesen. Allein aus diesem Grund spricht vieles dafür, dass es sich vorliegend nicht um einen einmaligen Konsumakt gehandelt hat, da die THC-Carbonsäure ein Abbauprodukt von THC ist, das sich über längere Zeit im Körper ablagert und nur nach und nach über den Stoffwechsel ausgeschieden wird. Hätte es sich am 3. Mai 2017 um einen einmaligen Konsumakt gehandelt, wäre der hohe THC-Carbonsäuregehalt nicht erklärbar. Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass regelmäßig die Annahme gerechtfertigt ist, dass ohne eine substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017, Az.: 11 CS 17.143, juris). Nur dann, wenn eine substantiierte Darlegung für einen einmaligen Konsum spräche, wäre die Glaubhaftigkeit und Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen. Der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Kammer von gelegentlichem Konsum ausgegangen, was unwidersprochen blieb. Im Übrigen und ohne dass es darauf ankommen würde, wurden beim Kläger unmittelbar nach dem festgestellten Drogenkonsum vom 3. Mai 2017 am 1. Juni 2017 erneut Cannabinoide im Urin festgestellt. Auch hier war ein erhöhter THC-Carbonsäuregehalt von 23 ng/ml festgestellt worden, was ebenfalls auf einen mindestens gelegentlichen Konsum schließen lässt. Letztlich gibt der Kläger selbst zu, am Wochenende vor dem 3. Mai 2017 Cannabis konsumiert zu haben.
Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in Betracht zu ziehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2018, Az.: 11 CS 18.2301, juris).
Das Landratsamt hat auch das ihr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.4.2019, Az.: 3 C 13/17, juris) hat die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall wie dem Vorliegenden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden. Dies wurde vom Landratsamt gerade berücksichtigt. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgte, als eine den Zweifel an der Eignung begründende weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angesehen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass der psychoaktive Wirkstoff THC bei Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und im Falle eines Einzelkonsumakts nur sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar ist. Regelmäßig ist bereits nach einem Zeitraum von ca. sechs Stunden nur ein THC-Wert von 1 bis 2 ng/ml festzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2018, Az.: 11 BV 18.259, juris). Es ist also nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass es sich vorliegend um einen der Kontrolle relativ zeitnah vorausgehenden Konsumakt gehandelt hatte. Dies alles wurde in der dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. August 2018 zugrundeliegenden Gutachtensanforderung vom 23. Mai 2018 zugrunde gelegt und ist nicht zu beanstanden.
Nicht durchdringen kann der Kläger damit, dass er nicht mehr mit einer Gutachtensanforderung hätte rechnen können, da die Drogenfahrt bereits am 3. Mai 2017 stattgefunden hatte und er in der Zwischenzeit ein Aufbauseminar absolvierte. Zum einen wird vom Beklagten darauf hingewiesen, dass dieser längere zeitliche Abstand lediglich mit Personalproblemen zu tun habe, dass letztendlich also nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Landratsamt selbst in der Zwischenzeit davon ausgegangen wäre, dass der Kläger die Verkehrssicherheit möglicherweise überhaupt nicht beeinträchtige. Vielmehr hat das Landratsamt in der Gutachtensanforderung ausgeführt, dass auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten mangelnden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Führen von Kraftfahrzeugen eine Eignungsüberprüfung deshalb noch notwendig sei, weil geklärt werden müsse, ob der Kläger seine Fahreignung verloren habe. Zwar ist zwischen der Drogenfahrt vom 3. Mai 2017 und der Gutachtensanforderung vom 23. Mai 2018 über ein Jahr vergangen, doch ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger nicht, wie es noch vor der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2017 möglich gewesen wäre, die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sondern dass seine Geeignetheit lediglich durch ein entsprechendes Gutachten beurteilt werden sollte. Des Weiteren wurde gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid nach § 24a StVG verhängt, der am 13. Juli 2017 rechtskräftig wurde. Gleichzeitig wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Außerdem wurde ein besonderes Aufbauseminar durch das Landratsamt angeordnet, was nach Mitteilung der Klägerseite eine Probezeitverlängerung auf vier Jahre für die am 16. März 2017 erteilte Fahrerlaubnis bedeutet. Da auch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, die darauf hindeuten würden, dass der Kläger eine Fahreignung zwischenzeitlich wieder erlangt haben könnte, ist offensichtlich, dass die zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung etwas mehr als ein Jahr zurückliegende Tat noch Berücksichtigung finden darf.
Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ zwischen Verstoß und Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04-2526, juris) spielt dagegen im vorliegenden Fall keine Rolle. So wurde der Kläger auch am 1. Juni 2017 unter dem Einfluss von Cannabinoiden fahrend angetroffen; ein Abstinenznachweis liegt erst für den 18. Juni 2019 vor. Auch soweit der Kläger behauptet, nach Ableistung des Aufbauseminars am 20. August 2017 habe er umgedacht und nichts mehr konsumiert, ist dies unbehelflich, da dies zum einen wirklich nur eine bloße Behauptung darstellt, zum anderen bis zur Gutachtensanforderung vom 23. Mai 2018 kein Jahr mehr verstrichen ist. Auch betrifft diese Rechtsprechung (nur) Fälle, in denen gemäß § 11 Abs. 7 FeV auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Der vom Kläger behauptete Einstellungswandel in Bezug auf Cannabis sollte durch das angeordnete Gutachten ja gerade geprüft werden.
Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Gutachtensanforderung unverhältnismäßig sein könnte. Auch die gewählte Fragestellung an den Gutachter, nämlich die Frage nach der Einhaltung des Trennungsgebots, ist nicht zu beanstanden.
Dies hat zur Folge, dass das Landratsamt ohne Ausübung weiteren Ermessens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen durfte, nach dem dieser das zu Recht angeforderte Gutachten weder fristgemäß vorlegte noch sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch das Landratsamt ist deshalb nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt auch für die sich aus § 3 Abs. 2 StVG ergebene Verpflichtung des Klägers, seinen Führerschein abzugeben. Dieser Verpflichtung hat der Kläger allerdings bereits Folge geleistet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 ist deshalb ebenso rechtmäßig, wie der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid der Regierung … vom 29. November 2018. Sie verletzen die Rechte des Klägers somit nicht.
Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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