Aktenzeichen 11 CS 18.2333
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1
Leitsatz
Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH BeckRS 2018, 1336 Rn 10 mwN); die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn er die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 53339 Rn. 16 mwN). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 6 S 18.1227 2018-10-17 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der (alten) Fahrerlaubnisklassen 1b und 3.
Einer polizeilichen Mitteilung vom 8. August 2018 zufolge ließ sich der Antragsteller im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 31. Juli 2018 wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln dahingehend ein, dass er Ende 2017 zu einer Silvesterparty auch Jugendfreunde eingeladen habe. In der Jugendzeit mache man den einen oder anderen Fehler und sie seien hier ab und an mit Amphetaminen in Kontakt gekommen. Mittlerweile hätte jedoch jeder dieser Freunde eine Familie und lebe in geordneten Verhältnissen. Auf jeden Fall seien sie auf die Idee gekommen, doch mal eine Feier abzuhalten, bei der sie auch etwas Amphetamin zu sich nehmen könnten. Er habe sich mit M., einer ihm bekannten Person aus dem Drogenmilieu, per WhatsApp in Verbindung gesetzt und es sei so weit gekommen, dass er 4 g Amphetamin bestellt und abgeholt habe. Einige Wochen nach Silvester habe er bei diesem nochmals 3 g Amphetamin für einen Freund besorgt. Danach sei der Chat mit M. wieder abgebrochen. Er habe seither nie mehr Drogen konsumiert und sei auch nicht mehr mit Herrn M. in Kontakt getreten. Die Sache mit Silvester sei eine dumme Angelegenheit von ihm gewesen. Er werde sich auf so etwas nicht mehr einlassen und hoffe, dass die Sache für ihn glimpflich ausgehe. Er habe nur zweimal diese kleinen Mengen Amphetamin bei M. erworben. Er deale nicht und habe auch keinerlei Drogen an M. verkauft. Aus der Auswertung eines Chatverlaufs zwischen dem Antragsteller und M. ergibt sich, dass der Antragsteller mit diesem im Zeitraum vom 14. Dezember 2017 bis 17. Februar 2018 mehrmals wegen des Erwerbs von Amphetamin und Marihuana in Kontakt getreten ist.
Mit seit 27. November 2018 rechtskräftigem Strafbefehl vom 29. August 2018 verurteilte das Amtsgericht Bad Kissingen den Antragsteller wegen zweimaligen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, die zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller vortragen, er habe zwar 4 g Amphetamin für eine von ihm organisierte Silvesterparty beschafft, selbst jedoch nicht konsumiert. Er sei bei einer Internetrecherche auf § 31a BtMG gestoßen und habe gehofft, dass die Staatsanwaltschaft von Verfolgung absehe, wenn er einen Eigenverbrauch in geringer Menge zugebe. Er habe sich als Organisator der Silvesterparty in der Verantwortung gesehen. Unter Benennung von drei Zeugen dafür, dass er an Silvester kein Amphetamin konsumiert habe, erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Aus seiner Aussage bei der Polizei lasse sich ohne gezielte Frage nicht der Rückschluss auf einen Eigenkonsum ziehen.
Mit Bescheid vom 17. September 2018 entzog das Landratsamt Bad Kisssingen dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Einziehung des Führerscheins auf, diesen unverzüglich, spätestens bis 21. September 2018, abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 20. September 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
Am 21. September 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Anfechtungsklage (W 6 K 18.1226) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben bzw. ihm im Falle der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein auszustellen. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 ab. Soweit der Eilantrag auf Rückgabe bzw. Neuausstellung eines Führerscheins sowie gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet sei, fehle ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil nach Nr. 9.1 der Anlage zur FeV bei Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis ohne weiteres die Fahreignung entfalle. Hier sei aufgrund der Angabe des Antragstellers bei der Beschuldigtenvernehmung und des in der Behördenakte befindlichen Chatverlaufs im Zeitraum vom 9. Dezember 2017 bis 17. Februar 2018 davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wohl mehrfach, zumindest aber an Silvester 2017 Amphetamin konsumiert habe. An seinen Angaben bei der Polizei müsse er sich festhalten lassen, auch wenn er bei der Vernehmung nicht danach gefragt worden sei, wann und in welchem Umfang er Drogen genommen habe. Allein die Benennung von Zeugen entkräfte die eindeutige Aussage nicht. Auch der Einwand, er habe das Amphetamin nur für die Gäste besorgt, erscheine vor dem Hintergrund dessen, dass er die Idee zu einer Feier gehabt habe, bei der sie auch etwas Amphetamin hätten zu sich nehmen können, nicht glaubhaft. Bei dem Einwand, er habe die Aussage im Hinblick auf § 31a BtMG getätigt, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Eine zwischenzeitliche Wiedererlangung der Fahreignung komme im Hinblick auf die zu fordernde Abstinenz von einem Jahr nicht in Betracht. Unabhängig davon ergebe auch eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege.
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 17. September 2018 wiederherzustellen. Er macht geltend, die Entziehung der Fahrerlaubnis müsse auf Tatsachen beruhen. Mutmaßungen und entfernt liegende Möglichkeiten seien keine geeignete Grundlage für behördliche Maßnahmen. Der Schluss auf eine Einräumung des Drogenkonsums sei lediglich aufgrund eines unzutreffenden Rückschlusses unter Nichtberücksichtigung der angebotenen Zeugen gewonnen worden. Ein objektiver medizinischer Befund liege nicht vor. Der Antragsteller habe von seinem ursprünglichen Gedanken, an Silvester eine alte Jugendsünde aufleben zu lassen, Abstand genommen, weil seine Lebensgefährtin und seine Eltern dies gefordert hätten. Seine Freunde hätten das Amphetamin an Silvester wunschgemäß auch nicht im Haus konsumiert. Der Antragsteller betreibe eine logopädische Praxis, die er nicht habe gefährden wollen. Er habe lediglich noch einmal die nach Silvester an ihn herangetragene Bitte eines Freundes erfüllt, ihm nochmals Amphetamin zu besorgen. Die Entscheidung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts beruhten auf der Mutmaßung, dass die Aussage in der polizeilichen Vernehmung wahr sei. Verbindliche Anhaltspunkte für einen Konsum von Amphetamin sei dem Chatverlauf jedoch nicht zu entnehmen. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen, da die Örtlichkeiten und die Terminplanung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschlössen. Er sei seit 26 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis und verkehrsrechtlich nie in Erscheinung getreten. Das Strafverfahren stehe in keiner Verbindung zum Straßenverkehr. Mit Blick auf den Aufklärungsbedarf und darauf, dass vom Antragsteller keine Gefährdung ausgehe, gebühre dem Vollzugsinteresse nicht der Vorrang.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zu letzterem BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 20.6.2016 – 11 CS 16.806 – juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 – 11 CS 16.1649 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 7.4.2014 – 10 S 404/14 – NJW 2014, 2517 = juris Rn. 7 m.w.N.).
Letzteres war hier der Fall. Nach seinen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 31. Juli 2018 hat der Antragsteller zumindest einmal Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III) eingenommen. Aus dem Zusammenhang, in dem der Satz, er habe seither nie mehr Drogen konsumiert, steht, ergibt sich eindeutig, dass er das Amphetamin nicht allein zum Konsum für seine Silvestergäste erworben, sondern auch selbst konsumiert hat. An dieser im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nach strafprozessualer Belehrung gemachten Angabe muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Bei dem Geständnis handelt es sich weder um eine „Mutmaßung“ noch um eine „entfernt liegende Möglichkeit“. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die hiervon abweichende Darstellung im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis und im gerichtlichen Verfahren in Anbetracht des Chatverlaufs mit dem Lieferanten des Amphetamins nicht glaubhaft ist. Der Chatverlauf weist darauf hin, dass der Antragsteller tiefer als eingeräumt in das Drogenmilieu verstrickt und mit dessen „Sprache“ offensichtlich vertraut war. Auch wenn sie keinen abschließenden Beweis hierfür enthalten, können die Nachrichten vom 9. Dezember 2017 sowie vom 17., 19., 20. Januar, 5., 6., 14., 16. und 17. Februar 2018 dahin ausgelegt werden, dass er selbst Betäubungsmittel abgegeben und verschiedene Betäubungsmittel erworben hat, neben M. noch weitere Lieferanten hatte und entgegen seiner Beteuerung wusste, wie er sich Betäubungsmittel verschaffen konnte, und mit M., mit dem ihn offensichtlich eine zufriedenstellende, vertrauensvolle Lieferbeziehung verband, häufiger in Kontakt stand als zugegeben. Nach Vorhalt der gegen ihn vorliegenden Beweismittel hat der Antragsteller bei der Polizei gerade das zugegeben, was nach dem Chatverlauf nicht zu leugnen war. Wenn er vorträgt, er habe eine unwahre Aussage gemacht, um eine günstige Wendung des Strafverfahrens zu erreichen, indem die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a BtMG von Verfolgung absieht, dann spricht dies auch nicht dafür, dass er nunmehr im Entziehungsverfahren die Wahrheit sagt. Zudem lässt die Darstellung, er habe an Silvester nach Diskussionen mit seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern mit Rücksicht auf seine selbständige Existenz auf den Konsum des erworbenen Amphetamins verzichtet, offen, weshalb er seine berufliche Existenz kurz danach dann doch wieder durch einen weiteren Amphetaminerwerb gefährdet hat. Die Benennung von drei Zeugen, zumal von ausschließlich dem Antragsteller sehr nahestehenden Personen, die an dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens ein eigenes Interesse haben dürften, vermag das Geständnis und die starken Indizien nicht in einer Weise zu erschüttern, dass der Ausgang des Klageverfahrens als offen angesehen werden könnte. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem aufgrund summarischer Prüfung und regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 3 VwGO) entschieden wird, nicht verpflichtet, die angebotenen Zeugen einzuvernehmen.
Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass auch eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfiele, da es angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen nicht verantwortet werden kann, ihm wegen seiner persönlichen und beruflichen Belange auch nur vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben. Da die Fahreignung unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen entfällt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bisher nicht negativ in Erscheinung getreten ist.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der ausführlich erläuterten, nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).