Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Amphetamin

Aktenzeichen  M 6 S 16.1744

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Vorb. 3 und Nr. 9.1, Nr. 9.5

 

Leitsatz

Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs darf das erkennende Gericht bei Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der nächsten Instanz nicht außer Acht lassen. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B und L.
Im Juli 2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt werde. Laut Polizeibericht vom … März 2015 wurde der Antragsteller am … März 2015 gegen a… Uhr einer Personenkontrolle vor der Diskothek „…“ in A. unterzogen. Bei der körperlichen Durchsuchung des Antragstellers sei in dessen Hosentasche ein Druckverschlusstütchen mit weißem Pulver gefunden worden. Bei seiner Vernehmung habe der Antragsteller angegeben, dass es sich dabei um synthetisches Kokain handle. Ein um b… Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von a… mg/l ergeben. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls gab der Antragsteller bei seiner Vernehmung als Beschuldigter unter anderem an: „Ich nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Laut weiterem Polizeibericht vom … März 2015 wurden beim Antragsteller anlässlich der anschließenden Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Polizeipräsidium München am … März 2015 gegen c… Uhr zudem … fertige Joints und in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Laut Polizeibericht habe der Antragsteller eingeräumt, dass der unter einem Klappstuhl zunächst aufgefundene Joint ihm gehöre. Bei seiner anschließenden Durchsuchung seien … weitere Joints aufgefunden worden. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts vom … April 2016 wurde das am … März 2015 sichergestellte weiße Pulver einem Schnelltest unterzogen und erwies sich als a… Gramm Amphetamin. Laut Ausdruck der Mitteilung an das Bundeszentralregister vom … August 2015 wurde von der Verfolgung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Zur Begründung heißt es in der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom … August 2015, dass der Antragsteller an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten teilgenommen habe und bereits hinreichend durch die Entdeckung der Tat, die polizeiliche Vernehmung sowie die Teilnahme an dem Kurs beeindruckt sei.
Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem … September 2015 mit, dass angesichts des am … März 2015 bei ihm aufgefundenen Tütchens Amphetamin die Feststellung seiner Fahreignung erforderlich sei, und ordnete auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Zu klären sei folgende Frage: „Nimmt bzw. nahm [der Antragsteller] Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“.
Das beim Antragsgegner im Januar 2016 nach Berichtigung eingegangene Gutachten der A. … … vom … Dezember 2015 beantwortet die Fragestellung dahingehend, dass der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird unter „Drogenanamnese“ ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, einmalig am … März 2015 Drogen genommen zu haben. „Er habe einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert. Andere Drogen habe er nie probiert. […]. Er habe gedacht, er solle Drogen auch mal probieren“. Zu dem Vorfall am … März 2015 habe der Antragsteller berichtet, dass er außerhalb der Diskothek „…“ einen fertigen Joint geraucht habe, den er von einem Freund bekommen habe. Ihm sei von einem Bekannten „synthetisches Kokain“ angeboten worden. Er habe für a… Euro ein Tütchen mit weißem Pulver gekauft. Er habe einen Teil dieses weißen Pulvers geschnupft. Beim Wiedereintritt in die Disco sei er von der Polizei kontrolliert worden und das Tütchen mit dem weißen Pulver gefunden worden. Er sei dann auf das Polizeipräsidium gebracht worden und habe den angerauchten Joint weggeworfen. Zum Alkoholkonsum habe der Antragsteller angegeben, dass er bei Feiern „… Bier und einige Schnäpse“ trinke. Unter der Woche trinke er keinen Alkohol. Unter „Untersuchungsbefunde“ wird unter anderem angegeben, dass der Antragsteller kurzfristig und unvorhersehbar am … und … Dezember 2015 jeweils zu einem Drogenurinscreening eingeladen worden sei. Die Laboranalyse der unter Sichtkontrolle entnommenen Urinproben habe jeweils einen negativen Befund ergeben. Die Kreatinin-Konzentration sei erhöht, liege aber unterhalb der Plausibilitätsgrenze. Im Rahmen der Bewertung der Befunde wird zusammenfassend ausgeführt, dass die durchgeführten Drogen-Urinanalysen keinen Nachweis von Drogenkonsum ergeben hätten. Es sei derzeit von Drogenfreiheit auszugehen. Im ärztlichen Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller einen einmaligen Konsum von synthetischem Kokain und den einmaligen Konsum von Cannabis eingeräumt. Die am Tag der Untersuchung erhobenen Leberwerte und der CDT-Wert ergäben keinen Hinweis für einen anhaltenden Alkoholabusus. Nach dem Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung nehme der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein. Er habe aber in der Vergangenheit einmalig „Kokain“ und Cannabis konsumiert.
Mit Schreiben vom … Januar 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und setzte hierfür eine Frist bis zum … Februar 2016. Bereits der einmalige Konsum „harter“ Drogen – wie hier von Kokain – ziehe im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich. Den Nachweis einer einjährigen Abstinenz als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung könne der Antragsteller nicht erbringen.
Auf die Bitte des Bevollmächtigten des Antragstellers vom … Januar 2016 hin übersandte der Antragsgegner diesem unter dem … Januar 2016 die Akten und gewährte eine Fristverlängerung bis … Februar 2016. Auf Wunsch des Bevollmächtigten wurde die Frist am … Februar 2016 nochmals bis „Anfang 7. KW“ verlängert. Mit Schreiben vom … Februar 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vorbringen, dass er zumindest bedingt geeignet sei. Es sei ausreichend, im Rahmen einer Auflage regelmäßige Kontrollen analog Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV durchzuführen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen, dass hier eine Ausnahme von der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV vorliege. Der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte, er habe den Konsum gegenüber der Polizei eingeräumt, die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde hätten keine Hinweise auf vorherigen bzw. dauerhaften Drogen- oder auf übermäßigen Alkoholkonsum ergeben. Ein sonst häufig feststellbares Kompensationsverhalten habe also nicht vorgelegen. Der Antragsteller sei familiär, beruflich und auch sozial integriert. Er habe vor einem Jahr erfolgreich eine Lehre abgeschlossen und sei seither berufstätig. Zudem habe er im Rahmen der strafrechtlichen Ahndung an einem 2-tätigen FreD-Kurs teilgenommen. Mit wenigen Ausnahmen lägen sämtlichen Gerichtsentscheidungen, die zum einmaligen Konsum harter Drogen ergangen seien, Sachverhalte zugrunde, bei denen der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, Anhaltspunkte für einen langjährigen Umgang mit Betäubungsmitteln vorgelegen hätten oder keine Mitwirkungsbereitschaft bestanden habe.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2016, der laut Stempel am … März 2016 zur Post aufgegeben und dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der übersandten Empfangsbestätigung am … März 2016 zugestellt worden ist, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR b… an (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung führte der Antragsgegner unter Hinweis auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu aus, dass bereits der einmalige Konsum „harten“ Drogen – hier vermeintlich von Kokain, tatsächlich von Amphetamin – im Regelfall zum Verlust der Fahreignung führe. Der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 sei zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein müsse, seine Fahreignung wiedererlangt haben könne. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden könne, sei jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich (VG München, U. v. 9.12.2015 – M 6b K 15.1592). Die erforderliche einjährige Abstinenz könne der Antragsteller hier nicht belegen.
Am … März 2016 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.
Mit Schriftsatz vom … April 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage für diesen, die unter dem Az. M 6 K 16.1742 geführt wird. Er beantragte, den Bescheid des Antragstellers vom 25. Februar 2016 aufzuheben und diesem aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar gemacht worden sei, einen neuen Führerschein der Klassen AM, B, L, A1 und A2 auszustellen. Zur Begründung bringt der Bevollmächtigte ergänzend zu den bereits mit Schreiben vom … Februar 2016 genannten Gründen vor, dass das ärztliche Gutachten vom … Dezember 2015 lediglich die Frage nach dem Konsum von Betäubungsmitteln, nicht aber diejenige nach der Fahreignung beantworte. Aus den genannten Gründen rechtfertige der einmalige Konsum von Amphetamin jedenfalls nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Er begründe allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung, die durch Anordnung einer Begutachtung weiter aufzuklären seien.
Mit weiterem Schriftsatz vom … April 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom „… April 2016“ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu bescheiden, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein an diesen zurückzugeben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Begründung mangels Auseinandersetzung mit dem Einzelfall unzureichend sei. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liege ein einmaliger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zugrunde, der zudem bereits mehr als ein Jahr zurückliege. Der Antragsteller sei im Außendienst tätig und daher wie ein …fahrer zu betrachten. Er sei für seinen Arbeitgeber nur noch bedingt einsetzbar. Im Übrigen verweist der Bevollmächtige auf seine Klagebegründung.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 übersandte der Antragsgegner die Akten und beantragte, die Klage abzuweisen sowie
den Antrag abzulehnen.
Das Gericht hat im Klageverfahren sowie im vorliegenden Verfahren am 20. Juli 2016 zur Sache mündlich verhandelt, wobei die Beteiligten ihre Anträge aus den Schriftsätzen vom … bzw. … April 2016 stellten. Mit Urteil vom 20. Juli 2016 wurde die Klage im Verfahren M 6 K 16.1742 abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 6 S 16.1744 und M 6 K 16.1742, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 begehrt, ist sein Antrag teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids enthaltenen und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers ging am … März 2016 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ein. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlte es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 25. Februar 2016 entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf Seite 7 des Bescheids des Antragsgegners. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie begründet dies damit, dass er am … März 2015 Amphetamin konsumiert habe und daher der Gefahr entgegenzuwirken sei, dass er eventuell ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln führen werde. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren. Die Frage, ob die Begründung inhaltlich richtig ist, ob also der Antragsgegner tatsächlich von der fehlenden Fahreignung beim Antragsteller ausgehen durfte, spielt insoweit keine Rolle.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. Februar 2016 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am … März 2016.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens – hier des Klageverfahrens – ist ungeachtet des Umstandes, dass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 als rechtmäßig erachtet und die Klage im Verfahren M 6 K 16.1742 mit Urteil vom 20. Juli 2016 abgewiesen hat, als nicht hinreichend absehbar bzw. als offen anzusehen, so dass es im vorliegenden Verfahren trotz der Klageabweisung bei einer Interessenabwägung verbleibt, die vorliegend zulasten des Antragstellers ausfällt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Angesichts der Klageabweisung im Verfahren M 6 K 16.1742 ist der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf in erster Instanz erfolglos geblieben. Gleichwohl ist für das vorliegende Verfahren von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen, da im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – verankerten Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein gegen das Urteil vom 20. Juli 2016 ggf. eingelegter Rechtsbehelf in der Hauptsache in der nächsten Instanz Erfolg haben könnte.
Anders als das erkennende Gericht geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist, d. h. nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag, den der Fahrerlaubnisinhaber als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz benannt hat, nicht mehr ohne weiteres nach § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom Verlust der Fahreignung ausgehen dürfe (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526 – juris; B. v. 22.9.2015, Az. 11 CS 15.1447 – juris). Dies kann in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht unberücksichtigt bleiben, so dass diese im Ergebnis als offen zu erachten sind.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 25. Februar 2016 am … März 2016 war bereits mehr als ein Jahr seit dem letzten nachgewiesenen, angeblich einmaligen Betäubungsmittelkonsum am … März 2015 verstrichen. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist folglich im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, da er einen nur einmaligen Drogenkonsum am … März 2015 und damit implizit Drogenabstinenz seit diesem Zeitpunkt behauptet. Hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, würde ein (noch einzulegender) Rechtsbehelf, nämlich die im Urteil vom 20. Juli 2016 zugelassene Berufung, Erfolg haben. In einem derart gelagerten Fall darf das Gericht erster Instanz, auch und gerade wenn es von einer Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts abweicht, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf die Erfolglosigkeit der Klage in erster Instanz abstellen, sondern muss von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ausgehen.
Die somit angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Das Risiko, dass es zu einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln kommt und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts beim Antragsteller wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr und wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller, der angesichts des eingeräumten Konsums von Amphetamin am … März 2015 seine Fahreignung auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist verloren hat, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am … März 2016 die Wiedererlangung seiner Fahreignung noch nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat.
Mit der – soweit ersichtlich – einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) – zu denen auch Amphetamin gehört (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) – im Regelfall die Fahreignung ausschließt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 15.6.2016, Az. 11 CS 16,879 – juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015, Az. 16 B 656/15 – juris – jeweils m. w. N.). An diese in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Wertung sind Behörden und Gerichte gebunden (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012, Az. 11 ZB 12.614). Da der Antragsteller den Konsum von Amphetamin am … März 2015 sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Gutachter eingeräumt hat, steht somit fest, dass er seine Fahreignung verloren hat. Der Umstand, dass das Gutachten vom … Dezember 2015 die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel eingenommen habe, die die Fahreignung (lediglich) in Frage stellten, steht dem nicht entgegen. Denn die rechtliche Bewertung des gegenüber dem Gutachter eingeräumten Konsums von Amphetamin (hier: der Verlust der Fahreignung) ergibt sich unmittelbar aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und ist letztlich Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, so dass es insoweit einer gutachterlichen Feststellung nicht bedarf.
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers liegt hier auch kein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vor. Denn wenn die ständige Rechtsprechung den Verlust der Fahreignung schon bei einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand annimmt, so stellt eben auch eine nur einmalige Einnahme wie hier angeblich beim Antragsteller gerade einen Regelfall dar (vgl. VG München, B. v. 3.7.2012, Az. M 6a S 12.1531). Mit dem Einwand, vorliegend bestehe kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte und auch die Befunde seiner Begutachtung hätten keinen Hinweis auf einen vorherigen oder dauerhaften Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum ergeben, kann das Vorliegen eines Ausnahmefalls somit nicht erfolgreich begründet werden. Auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen familiäre, berufliche und soziale Integration sowie auf dessen Teilnahme an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten genügt hierfür nicht. Denn eine nach der Vorbemerkung 3 Satz 2 der Anlage 4 zur FeV mögliche Kompensation durch besondere menschliche Veranlagung, durch besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wird damit nicht oder jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Zwar hat die Laboranalyse der beiden im Rahmen der Begutachtung am … und … Dezember 2015 durchgeführten Drogenurinscreenings einen negativen Befund ergeben. Damit ist allerdings lediglich nachgewiesen, dass der Antragsteller in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum auf die Einnahme von Betäubungsmitteln verzichtet hat, der allenfalls etwa zwei Wochen umfassen dürfte und damit nicht annähernd an den in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV geforderten Abstinenznachweis von einem Jahr heranreicht. Dabei geht das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die bei beiden Urinproben jeweils festgestellte erhöhte Kreatinin-Konzentration von a… g/l jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Manipulation der Urinproben zulässt, da dies nach Kenntnis des Gerichts lediglich bei einem zu niedrigen, nicht aber einem erhöhten Kreatinin-Wert anzunehmen ist. Gleichwohl sind die beiden Urinproben nicht ausreichend, um eine stabile Abstinenz über einen Zeitraum von einem Jahr zu belegen. Aus Sicht des Gerichts liegen auch keine einen atypischen Fall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV begründenden Umstände in der Person des Antragstellers vor, die es rechtfertigen würden, auf den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von einem Jahr zu verzichten. Auch insoweit genügen die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte aus den oben bereits genannten Gründen nicht.
Vor allem aber fällt zulasten des Antragstellers ins Gewicht, dass es – abgesehen von den beiden negativen Urinscreenings – bei ihm an jeglichen Anhaltspunkten für eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung fehlt. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Vernehmung durch die Polizei angegeben, er „nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Auch gegenüber dem Gutachter hat er sich dahingehend geäußert, dass er am … März 2015 „einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert“ und gedacht habe, er solle Drogen „auch mal probieren“. Diese Angaben beinhalten zumindest inzident die Behauptung, seit diesem Vorfall keine Drogen mehr zu nehmen und somit abstinent zu leben. Weder gegenüber dem Gutachter noch gegenüber der Behörde oder dem Gericht hat sich der Antragsteller jedoch dazu eingelassen, warum und inwieweit er seine Einstellung gegenüber Betäubungsmitteln nachhaltig geändert hat, und wie er künftig sicherstellen will, dass er in einer ähnlichen Situation nicht erneut Drogen konsumiert. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesen Fragen hält das Gericht aber umso mehr für veranlasst, als sich die Behauptung des Antragstellers, es habe sich lediglich um einen einmaligen (Probier-) Konsum gehandelt, angesichts der weiteren, polizeilich festgestellten, Begleitumstände des Vorfalls am … März 2015 nur schwer nachvollziehen lässt. So wurden beim Antragsteller nicht nur der nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin verbliebene Rest von b… Gramm Amphetamin aufgefunden, sondern darüber hinaus … fertige Joints sowie in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana. Die Menge an aufgefundenen Drogen lässt eher auf einen (jedenfalls beabsichtigten) gelegentlichen Konsum als auf einen nur einmaligen Probier-Konsum schließen. Zudem ist es nicht schlüssig, Drogen „auch einmal probieren zu wollen“ und ohne zu wissen, wie deren Wirkung ist und wie sie vertragen werden, sich gleich einen größeren Vorrat hiervon zu beschaffen. Ebenso zweifelhaft erscheint die Behauptung des Probierkonsums angesichts der Einnahme gleich mehrerer Drogen. Wer tatsächlich noch nie Rauschmittel konsumiert hat, dürfte damit vorsichtig beginnen, also erst einmal eine Sorte Drogen „probieren“, statt gleich mehrere parallel zu konsumieren. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller nicht nur Amphetamin, sondern seinen Angaben zufolge gleichzeitig auch Cannabis konsumiert hat und dazu noch mit einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von a… mg/l nicht unerheblich alkoholisiert war. Mag damit auch ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mangels genauerer Angaben zum Zeitpunkt der Drogeneinnahme nicht nachgewiesen sein, so spricht dieser Umstand doch für eine jedenfalls nicht unerhebliche Rauschmittelproblematik. Ohne nähere nachvollziehbare Angaben dazu, wie der Antragsteller einen derartigen Konsum künftig mit Sicherheit ausschließen will, muss angesichts der hohen Rückfallgefahr schon nach einem (hier behaupteten) nur einmaligen Konsum harter Drogen (Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen; vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2016 – 11 CS 16.879 – unter Verweis auf: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://dhs.de/suchtstoffe-verhalten/medikamente/amphetamine.html), erst recht bei zeitnah hinzukommendem Konsum von Cannabis und Alkohol, das Interesse des Antragstellers, bis zur (abschließenden) Entscheidung in der Hauptsache mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung darf aus Sicht des Gerichts zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Fahrerlaubnisbehörde sowohl bei Vorlage des (berichtigten) ärztlichen Gutachtens im Januar 2016 als auch bei Aufgabe ihres Bescheids vom 25. Februar 2016 zur Post am … März 2016 noch ohne weiteres gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte. Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass die verfahrensrechtliche Einjahresfrist, die hier nur knapp, nämlich höchstens um zwei Wochen überschritten worden ist, jedenfalls auch aus dem Grund abgelaufen ist, weil der Bevollmächtige des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde zweimal um Verlängerung der ihm gesetzten (angemessenen) Anhörungsfrist von zwei Wochen ersucht hat und ihm die beantragte Fristverlängerung auch gewährt worden ist. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren darf die Frage der Fahreignung nicht von rein formalen Umständen wie der Einhaltung einer starren Frist abhängen (so auch VGH BW, B. v. 7.4.2014, Az. 10 S 404/14 – juris), zumal deren Ablauf häufig – wie auch hier – entweder von bloßen Zufällen (etwa der Bearbeitungsdauer bei der Begutachtungsstelle, bei der Fahrerlaubnisbehörde oder der Post) oder gar von Umständen abhängen wird, die der Fahrerlaubnisinhaber – etwa in Form der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die der Fahrerlaubnisentziehung zugrundeliegenden betäubungsmittelrechtlichen Entscheidungen oder von wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung – selbst in der Hand hat. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass ein derartiges, zielgerichtetes Verhalten dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten hier nicht unterstellt werden soll. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist leistet einem derartigen Verhalten allerdings Vorschub. Das reicht von zum Zwecke der Verzögerung erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträgen bis zu Absprachen mit Staatsanwaltschaft und Strafgerichten derart, dass eingelegte Rechtsbehelfe etwa in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bearbeitet werden sollen, vielmehr deren Rücknahme nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Jahresfrist zugesichert wird.
Am Ergebnis der Interessenabwägung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller als Außendienstler beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Vielmehr erhöht dies noch das nach der Einnahme sog. harter Drogen bestehende Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände hält es das erkennende Gericht zum jetzigen Zeitpunkt im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht für vertretbar, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis einstweilen bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu belassen.
Soweit der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner einstweilen zur Herausgabe des Führerscheins zu verpflichten, bleibt der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszulegenden Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil auch insoweit allein ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn dem Antragsteller wäre bereits mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gedient. Damit entfiele nämlich der Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde in diesem Fall ihrer Pflicht zur (vorläufigen) Rückgabe des Führerscheins nicht nachkäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man den Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO umdeuten wollte, bliebe dieser erfolglos, da die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV solange bestehen bleibt als die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar ist bzw. bleibt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 und 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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