Aktenzeichen 11 CS 16.2401
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
FeV FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 3
Leitsatz
1 Die Frage, ob bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum gegeben ist, ist mittels medizinischen Gutachtens zu beantworten. (redaktioneller Leitsatz)
2 (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 6 S 16.1093 2016-11-09 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) und die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
Das Amtsgericht Bad Neustadt/Saale erließ am 25. Oktober 2016 gegen den Antragsteller einen Strafbefehl, mit dem er wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG mit einer Geldbuße von 500,- Euro geahndet und wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 BtMG mit einer Geldstrafe bestraft wurde.
Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 18. August 2016 gegen 00.20 Uhr unter Einfluss von Cannabis mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. In der gegen 1.25 Uhr entnommenen Blutprobe stellte das Universitätsklinikum Bonn mit rechtsmedizinischem Gutachten vom 2. September 2016 eine Konzentration von 9,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,1 ng/ml THC-Metabolit (11-OH-THC) sowie 127 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) fest. Im Gutachten wird ausgeführt, die festgestellte Konzentration von THC-COOH spreche für einen regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum. Nach dem Polizeibericht hat der Antragsteller bei der Kontrolle angegeben, er habe am 17. August 2016 um 12.00 Uhr Cannabis konsumiert. Es seien drogentypische Auffälligkeiten (gerötete Augen, weit geöffnete Pupillen), aber keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Der Antragsteller habe auf das Anhaltesignal nicht reagiert, sondern deutlich beschleunigt. Das Dienstfahrzeug habe bei der Nachfahrt auf 180 km/h beschleunigt. Erst nach Verfolgung durch mehrere Streifenwagen mit Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h habe das Fahrzeug schließlich auf der Autobahn angehalten und einer Kontrolle zugeführt werden können. In der Wohnung des Antragstellers stellte die Polizei noch ca. 8 Gramm Marihuana sicher.
Mit Schreiben vom 29. September 2016 hörte das Landratsamt Schweinfurt (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, sich bis 8. Oktober 2016 zu äußern. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016, beim Landratsamt eingegangen am 10. Oktober 2016, zeigte der Bevollmächtige des Antragstellers die Vertretung an und beantragte Akteneinsicht.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids abzuliefern und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis und könne den Konsum und das Führen von Fahrzeugen nicht trennen. Er sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2016, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat (Az. W 6 K 16.1091), legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vor. Damit versicherte er, dass er am Wochenende vom 13. bis 15. August 2016 zu Hause Cannabis geraucht habe. Er habe dabei das Haus nicht verlassen und sei nicht Auto gefahren. Erst am 18. August 2016 habe er das Fahrzeug wieder benutzt. Von einem ständigen Konsum von Cannabis-Produkten könne keine Rede sein.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. November 2016 abgelehnt. Es spreche vieles dafür, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlicher, sondern regelmäßiger Cannabiskonsument und damit nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Im Übrigen könne er den Konsum von Cannabis und das Führen von Fahrzeugen auch nicht trennen und sei daher auch nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet, der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedürfe es deshalb nicht.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Werte im medizinischen Gutachten würden nicht bestritten, aus ihnen gehe aber nicht hervor, dass der Antragsteller regelmäßiger Cannabiskonsument sei. Er sei davon ausgegangen, über zehn Stunden nach dem letzten Konsum wieder Auto fahren zu können. Er habe angeboten, Haarproben vorzulegen, um nachzuweisen, dass er seit dem 18. August 2016 keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Er habe über Jahre hinweg ohne Beanstandungen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Es könne daher verantwortet werden, ihn gegen Auflagen von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu lassen. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen, um seine Arbeitsstelle zu erreichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2016 sind offen. Die Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten ergibt jedoch, dass dem Antragsteller aus Gründen der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis nicht belassen werden kann.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
1. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis keine Fahreignung gegeben. Steht ein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis fest, ist die Fahrerlaubnis daher nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung zu entziehen. Ist bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss zu klären, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum gegeben ist, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten anzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2016 – 11 ZB 15.2779 – juris). Ob es sich bei dem Antragsteller um einen regelmäßigen Cannabiskonsumenten handelt, ist nicht abschließend geklärt. Es spricht aber sehr vieles dafür, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich Cannabis zu sich genommen hat.
Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 14, B.v. 19.10.2015 – 11 CS 15.1988 – juris Rn. 18, B.v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181 – juris Rn. 14, B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10; B.v. 18.4.2016 – 11 ZB 16.285 – juris).
Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 127).
Nur bei Dauerkonsumenten von Cannabis kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden (vgl. Möller a. a. O. § 3 Rn. 209). Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus (Blutalkohol 2015, S. 322 f.). Jedenfalls bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml kann der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH B.v. 10.3.2016 – 11 ZB 15.2779 – juris; B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 13 m. w. N.). Teilweise werden aber auch wesentlich niedrigere Werte als ausreichend angesehen (vgl. Kriterium D 4.1 N Nr. 6 der Beurteilungskriterien, S. 192: THC-COOH von über 100 ng/ml; Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl. 1998, S. 161 (Korrektur): THC-COOH im Serum > 75 ng/ml). Dabei ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass auch bei regelmäßigem Konsum der THC-COOH-Wert nach einem aktuellen Konsum zuerst ansteigt und dann wieder abfällt (vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3 Rn. 135).
Die Angaben des Antragstellers zu dem letzten Konsumakt sind darüber hinaus widersprüchlich. Mit seiner Versicherung an Eides Statt hat er behauptet, er habe am verlängerten Wochenende vom 13. bis 15. August 2016 zu Hause Cannabis geraucht und erst am 18. August 2016 wieder sein Kraftfahrzeug benutzt. Bei der Polizeikontrolle hatte er angegeben, zuletzt am 17. August 2016 um 12.00 Uhr Cannabis zu sich genommen zu haben. In seiner Beschwerdebegründung trägt er vor, seit 18. August 2016 keine Drogen mehr zu konsumieren. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten könnten diese Angaben die in der am 18. August 2016 um 1.25 Uhr entnommenen Blutprobe aufgefundenen Werte nicht erklären, sondern es müsste von regelmäßigem Konsum ausgegangen werden.
Der Antragsteller hatte die Fahreignung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 10. Oktober 2016 auch noch nicht wiedererlangt. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien – Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses einen Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen. Zur Wiederherstellung der Fahreignung wären aber mindestens eine sechsmonatige Abstinenz (oder Übergang zu nur noch gelegentlichem Cannabiskonsum) und ein stabiler und motivational gefestigter Einstellungswandel erforderlich.
Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms zur Aufklärung, ob der Antragsteller die Fahreignung wiedererlangt hat, war ebenfalls kein Raum, da er schon keine ausreichend lange Drogenabstinenz behauptet hat. Er hat angegeben, erst seit 18. August 2016 keine Drogen mehr zu konsumieren. Darüber hinaus müssten aber auch noch Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.07.2016 – 11 CS 16.1157 – juris m. w. N.).
2. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis liegt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Kraftfahreignung vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Handelt es sich bei dem Antragsteller nur um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten, so ist offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss und gelegentlichem Cannabiskonsum von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht zunächst im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aufgeklärt werden müsste (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 – ZfSch 2016, 595).
3. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage sind die für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Hier deutet vieles darauf hin, dass es sich bei dem Antragsteller um einen regelmäßigen Cannabiskonsumenten handelt, der nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Zum einen geht das Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 2. September 2016 davon aus, dass die vorgefundenen Werte in der Blutprobe für einen regelmäßigen Konsum sprechen. Zum anderen weisen die hohen THC- und THC-COOH-Werte auf einen regelmäßigen Konsum hin, wenn die Angabe des Antragstellers zutrifft, dass er am 17. August 2016 um 12.00 Uhr oder gar am 15. August 2016 zuletzt Cannabis konsumiert hat. Auch der Fund von weiteren ca. acht Gramm Marihuana in seiner Wohnung spricht eher für einen häufigeren Konsum (vgl. Kriterium D 4.1 N Nr. 5 der Beurteilungskriterien, S. 192: Vorratshaltung für regelmäßigen Konsum > 5 g Haschisch).
Darüber hinaus hat der Antragsteller bei seiner Fahrt unter erheblichem Cannabis-einfluss das Anhaltezeichen der Polizisten missachtet und konnte erst nach einer längeren Verfolgungsfahrt mit teilweise sehr hohen Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h angehalten werden. Er ist daher unter dem Einfluss von Cannabis teilweise sehr schnell, wohl auch unter Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, und mit mehrfachen von der Polizei nicht nachvollziehbaren erheblichen Geschwindigkeitsveränderungen gefahren. Zwar hat er dabei – soweit ersichtlich – niemanden konkret gefährdet, da nicht viel Verkehr war, er wollte sich aber offensichtlich der polizeilichen Kontrolle entziehen und durch die Geschwindigkeitsveränderungen wohl herausfinden, ob die Polizei ihm noch folgt.
Unter Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände erscheint es nicht zu verantworten, ihn vorübergehend weiter mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor seinen persönlichen Interessen, die überwiegend darin bestehen, seine Arbeitsstelle mit dem Kraftfahrzeug erreichen zu können.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).