Strafrecht

Erkennungsdienstliche Behandlung

Aktenzeichen  W 9 K 16.636

Datum:
18.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25637
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 81b Alt. 2
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 113 Abs. 1 S. 4
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b Alt. 2 StPO erledigt sich nicht mit deren Durchführung (ebenso BayVGH BeckRS 2013, 58893 Rn. 17). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für eine Anordnung gem. § 81b Alt. 2 StPO erforderliche Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses wird durch die erste gegen ihn gerichtete Ermittlungshandlung begründet; der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge Beendigung des Strafverfahrens ist für die Rechtmäßigkeit der Anordnung unschädlich (ebenso BayVGH BeckRS 2015, 44398 Rn. 5 u. 6). (Rn. 19 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung steht der präventiven Zwecken dienenden Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen, wenn trotz einer unterbliebenen Strafverfolgung oder eines rechtskräftigen Freispruchs noch tragfähige Verdachtsmomente verbleiben (vgl. BVerfG BeckRS 2002, 30260253). (Rn. 21 und 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist notwendig iSd § 81b Alt. 2 StPO, wenn eine auf der Anlasstat beruhende Wiederholungsgefahr besteht, die dann anzunehmen ist, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (ebenso BayVGH BeckRS 2012, 52691 Rn. 4 mwN). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig und unbegründet.
a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, weil es sich bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt, der sich nicht nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat.
Mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am …2016 hat sich die Anordnung vom 26. Mai 2016 nicht erledigt. Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, sich bei der Polizeiinspektion L. … zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen einzufinden, ordnet verbindlich die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin an und verpflichtet sie zur Duldung dieser Maßnahmen. Daneben enthält die Anordnung aber auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO für die Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorliegen. Solange der Bescheid über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wirksam ist, kann der Betroffene nämlich eine Vernichtung der dabei gewonnenen Unterlagen bzw. eine Löschung der gespeicherten Daten nicht erfolgreich mit der Begründung verlangen, diese Unterlagen bzw. Daten seien bereits nicht rechtmäßig erhoben worden (BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris). Wegen dieser fortbestehenden Rechtswirkung und der damit verbundenen Beschwer für den Betroffenen erledigt sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nicht bereits vollständig mit deren Durchführung (BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris).
Hierauf hat das erkennende Gericht bereits im Beschluss vom 12. April 2018 im Prozesskostenhilfeverfahren hingewiesen. Eines weiteren richterlichen Hinweises hat es mithin nicht bedurft.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids kann nicht in einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids umgedeutet werden. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht zwar grundsätzlich nicht an die Fassung der Anträge gebunden, es darf jedoch nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Die Aufhebung des Verwaltungsakts würde über die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit hinausgehen. Ursprünglich hatte der Bevollmächtigte für die Klägerin beantragt, den Bescheid aufzuheben und mithin die zulässige Anfechtungsklage erhoben. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hat der Bevollmächtigte die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, was eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung darstellt. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte aus, dass die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden sei und die Klage in der Gestalt umgestellt werde, dass nicht mehr der Bescheid aufgehoben werden soll, sondern festgestellt werden soll, dass der erlassene und durchgeführte Bescheid rechtwidrig gewesen sei. Davon, dass nun eine erneute Klageänderung begehrt sei, kann das Gericht nicht ausgehen. Ein – wie hier – von einem Rechtsanwalt eindeutig formuliertes Begehren kann nicht in ein anderes umgedeutet werden. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es ebenfalls nicht. Spätestens aufgrund des Beschlusses im Prozesskostenhilfeverfahren war den Parteien die Rechtsauffassung des Gerichts bekannt.
Soweit die Klägerin erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Vernichtung der bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Unterlagen beziehungsweise eine Löschung der gespeicherten Daten geltend macht, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn sie hat vor Klageerhebung keinen entsprechenden Löschungsantrag bei der Behörde gestellt.
b) Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
Der Bescheid vom 26. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage § 81b Alt. 2 StPO sind, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides Beschuldigte eines Strafverfahrens war und die erkennungsdienstliche Behandlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme dieser Maßnahmen notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO war. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Betroffene ist bereits dann Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Entscheidend ist, wie sich bereits aus dem Wort „Beschuldigter“ ergibt, der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BVerwG, B.v. 14.7.2014 – 6 B 2.14 – juris). Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 5). Nicht notwendig für die Beschuldigteneigenschaft ist eine Anzeige durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 26. Mai 2016 hinsichtlich der Klägerin erfüllt. Das Ermittlungsverfahren gegen sie mit dem Aktenzeichen … war bereits seit dem …2016 anhängig. Spätestens mit der Ladung der Klägerin zur Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizeiinspektion L. … vom 16. April 2016 in der Ermittlungssache „Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz am …2016, 21:00 Uhr in Lohr a. Main“, war die Klägerin Beschuldigte im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO.
Unschädlich ist, dass das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 3. August 2017 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 28.11.2012 – 10 ZB 12.1468 – juris Rn. 6). Erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81b Alt. 2 StPO werden im Unterschied zu § 81b Alt. 1 StPO nicht für die Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwG, U.v. 19.10.1982 – 1 C 29/79; BayVGH, B.v. 19.5.2005 – 24 CS 05.368 – jeweils juris). Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke der Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2/05 – juris).
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin greift auch die Unschuldsvermutung wegen der präventiven Zweckrichtung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegend nicht. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris) stellt selbst die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die nicht zu einer Strafverfolgung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung dar. Denn weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Allein die Tatsache, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur ein noch anhängiges Ermittlungsverfahren voraussetzt, zeigt, dass die Unschuldsvermutung hier nicht greift. Zu diesem Zeitpunkt ist nämlich die Frage einer strafrechtlichen Sanktion notwendigerweise noch offen.
Sogar bei einem rechtskräftigen Freispruch können die Ermittlungsbehörden noch befugt sein, weiterhin davon auszugehen, dass der ursprüngliche Tatverdacht fortbestehe und weiterhin tragfähige Grundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist (BVerfG, B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; VG Ansbach, U.v. 18.5.2010 – AN 1 K 10.00372 – jeweils juris). Die Feststellung des Tatverdachts ist etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (BVerfG, B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 9).
Das Anlassverfahren erweist sich danach vorliegend als geeignete Grundlage für die Anordnung. Für die präventiven Zwecken dienende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der ihrer Durchführung dienende Hilfsmaßnahme der Vorladung ist keine vollumfängliche und zu absoluter Sicherheit führende Sachverhaltsaufklärung erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 – juris).
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO, weil eine auf der Anlasstat beruhende Wiederholungsgefahr besteht. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin bedarf es keiner vorherigen rechtskräftigen Verurteilung. Eine Wiederholungsgefahr ist vielmehr dann anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 10 ZB 11.365 – juris, m.w.N.). Hierbei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, während das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer solchen Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist (vgl. VGH BW, U.v. 29.5.2008 – 1 S 1503/07; SächsOVG, B.v. 29.1.2010 – 3 D 91/08 und B.v. 12.10.2010 – 3 A 657/09; jeweils juris).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Polizeiinspektion Lohr a. Main die Notwendigkeit im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO zu Recht bejaht.
Eine Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse begründet den Verdacht, dass die Klägerin auch künftig Verstöße gegen das Betäubungsmittelstrafrecht begehen wird. Der Ehemann der Klägerin ist wegen der Tat am …2016 am Bezirkskrankenhaus in L. … seit dem 3. August 2017 rechtskräftig wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Er ist bereits mehrfach einschlägig nach dem Betäubungsmittelstrafrecht vorbestraft. Drogendelikte gehören wegen der damit meistens verbundenen Drogenabhängigkeit zu einem Deliktstypus, bei dem nach kriminalistischem Erfahrungswissen häufig mit Wiederholungstaten zu rechnen ist. Der Ehemann der Klägerin besitzt selbst keine Fahrerlaubnis, weswegen er von ihr herumgefahren wird. Aufgrund der getätigten Ermittlung besteht der Verdacht, dass die Klägerin die Fahrten auch deshalb durchführt, um damit die vorhandene Drogenabhängigkeit ihres Ehemannes zu befriedigen. Tatsache ist, dass die Klägerin am …2016 das Fahrzeug führte, das zum Transport von Betäubungsmitteln in das Bezirkskrankenhaus diente. Auch bei der Fahrt im Jahr 2015 nach Tschechien führte sie das Fahrzeug, das der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland dienen sollte. Die Einstellung beider Verfahren steht einem Restverdacht nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2017 – 10 ZB 14.2603 – juris Rn. 13).
Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnung hat die Kammer nicht.
Die Klage ist auch hinsichtlich des zweiten Antrags unbegründet, da die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG nicht vorliegen. Wie bereits oben ausgeführt, ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen. Dem steht auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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