Aktenzeichen 11 CS 16.942
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) entfällt die Fahreignung, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. (red. LS Jan Luckey)
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat. Hiervon ist – trotz der späteren Behauptung, es habe sich um ein Medikament gehandelt, das er genommen habe – auszugehen, wenn der Antragsteller in der Begutachtung angegeben hat, nicht in regelmäßiger oder ständiger ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen, aber eingeräumt hat, bei Musikveranstaltungen eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen zu haben, da bei Medikamenten in Tablettenform eine Einnahme “durch die Nase” ausscheidet. Der Antragsteller muss sich dann an seinen Angaben in der Begutachtung festhalten lassen. (red. LS Jan Luckey)
Verfahrensgang
6 S 16.406 2016-04-28 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
Beim Antragsteller wurden nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Koblenz vom 3. September 2015 am 30. Juli 2015 ein Joint und zwei Ecstasy-Tabletten gefunden. Das Amtsgericht Simmern verurteilte ihn deshalb mit Strafbefehl vom 25. September 2015, rechtskräftig seit 27. Oktober 2015, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 forderte das Landratsamt Miltenberg – Fahrerlaubnisbehörde – den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung infrage stellen. Das vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller nehme aktuell keine Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein. In der Vorgeschichte sei von sporadischem Cannabiskonsum bis Ende 2014 und Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 auszugehen. Die durchgeführte Haaranalyse belege weitgehenden Drogenverzicht für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Mit Bescheid vom 7. April 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Der Antragsteller sei wegen des eingeräumten Amphetaminkonsums vor zuletzt knapp fünf Monaten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Die Fahreignung könne frühestens nach einer nachgewiesenen Abstinenz von einem Jahr wieder erlangt werden.
Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe zur Überzeugung des Gerichts bis November 2015 insbesondere Amphetamin (Speed) konsumiert. Dies habe er gegenüber dem Gutachter ausdrücklich eingeräumt. Er habe seine Fahreignung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Haaranalyse noch nicht wieder erlangt.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 4. Mai 2016 im Wesentlichen geltend, er habe vom 16. Juli 2014 bis November 2015 das ihm ärztlich verordnete Medikament Sertralin 50 mg eingenommen. Dieses habe er in der Exploration als Speed dargestellt, da es eine ähnliche Wirkung habe. Amphetamin habe er jedoch nicht eingenommen. Außerdem reiche bei gelegentlichem Konsum anderer Drogen als Cannabis eine Abstinenz von 3 bis 6 Monaten für die Wiedererlangung der Fahreignung aus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wenn der Betroffene – wie hier – Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B. v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B. v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m. w. N.).
b) Vorliegend sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bis November 2015 Amphetamin konsumiert hat. Es ist ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, diese aufgrund der Gesamtumstände gerechtfertigte Annahme zu entkräften. Insbesondere reicht hierfür das vorgelegte ärztliche Attest vom 4. Mai 2016 nicht aus, wonach dem Antragsteller aufgrund der Diagnose ICD F90.0G am 16. Juli 2014 erstmalig als Dauermedikament Sertralin 50 mg zur täglichen Einnahme verordnet worden sei. Der Antragsteller hat dem von ihm vorgelegten Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 zufolge gegenüber dem Gutachter ausdrücklich eingeräumt, nicht nur Cannabis (bis Ende 2014), sondern „manchmal bei Musikveranstaltungen auch eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen“ zu haben. Er wisse zwar nicht genau, was es gewesen sei, aber es habe ihn aufgeputscht und wach gehalten, weshalb er von Amphetaminen ausgehe. Zuletzt habe er im November 2015 Speed genommen und lebe seitdem drogenfrei.
Selbst wenn der Antragsteller in den Jahren 2014 und 2015 das ihm ärztlich verordnete, antriebssteigernde und stimmungsaufhellende Medikament Sertralin 50 mg eingenommen hat, muss er sich an seinen Äußerungen gegenüber dem Gutachter festhalten lassen, aus denen die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend schließt, dass er Amphetamin konsumiert hat. Auf ausdrückliche Frage hat er gegenüber dem Gutachter angegeben, nicht in regelmäßiger oder ständiger ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Außer früherem Cannabiskonsum hat er eingeräumt, bei Musikveranstaltungen eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen zu haben. Das Medikament Sertralin 50 mg wurde ihm dem ärztlichen Attest zufolge in Tablettenform verordnet. Bei dem durch die Nase gezogenen Pulver kann es sich somit keinesfalls um dieses Medikament gehandelt haben. Vielmehr dürfte die vom Antragsteller selbst gegenüber dem Gutachter geäußerte Vermutung zutreffen, dass es sich dabei um Amphetamin gehandelt hat. Der Betäubungsmittelkonsum ist auch nicht durch die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Urin- und Haaranalyse mit negativem Ergebnis widerlegt, weil die Urinprobe nur einen kurzen Zeitraum abdeckt und das Ergebnis der Haarprobe aufgrund der Haarlänge nur einen weitgehenden Drogenverzicht in den letzten sechs Monaten belegt, einen vereinzelten Konsum, der jedoch bereits zur Fahrungeeignetheit führt, nicht ausschließt.
c) Der Antragsteller hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheids vom 7. April 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt jedoch grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz, hier also im November 2016, in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 17 ff.) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinischpsychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV). Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.dhs.de/suchtstoffeverhalten/medikamente/amphetamine.html). Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende kürzere Abstinenzzeit sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, zumal der Antragsteller nicht nur einmalig, sondern über mehrere Jahre hinweg diverse Betäubungsmittel konsumiert hat. Dabei war er offenbar auch bereit, ihm von Freunden überlassene Stoffe in Pillen- oder Pulverform einzunehmen, ohne genau zu wissen, worum es sich dabei im Einzelnen handelt (S. 5 des vorgelegten Gutachtens vom 7.3.2016). Auch aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Nr. 3.14 – Betäubungs- und Arzneimittel) ergibt sich nicht, dass eine Abstinenz von weniger als einem Jahr nach Amphetaminkonsum bei fehlender Abhängigkeit bereits wieder zur Fahreignung führen würde.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).120