Aktenzeichen RO 8 S 20.870
Leitsatz
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Mai 2020 gegen die Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Bescheides des Landratsamtes R … vom 20. März 2020 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt Regensburg (LRA).
Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L, welche ihm durch den Antragsgegner am 3. Juli 2018 erteilt worden war.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 übersandte das Polizeipräsidium Oberpfalz dem LRA das Tatblatt eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG), das bei der Staatsanwaltschaft R … anhängig war (504 Js 15456/17). Im Rahmen des Ergebnisses der Ermittlungen wurde festgehalten, dass beim Antragsteller im Rahmen einer Polizeikontrolle am 27. Juni 2017 gegen 14.40 Uhr unter anderem ein frisch angezündeter Joint und ein Crusher mit Marihuanaanhaftungen sichergestellt werden konnten. Er habe angegeben, das Marihuana kurz zuvor erworben und beabsichtigt zu haben, den Joint nach dem Anzünden zu rauchen. In diesem Verfahren wurde sodann, nach der Anordnung von erzieherischen Maßnahmen auf Weisung der Staatsanwaltschaft, von der Strafverfolgung abgesehen.
Mit Schreiben vom 24. April 2019 übermittelte das Polizeipräsidium Oberpfalz das Tatblatt eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG), das bei der Staatsanwaltschaft R … anhängig war (Az.: 540 Js 11793/19). Unter dem Punkt „Anlass der Ermittlungen“ wurde ausgeführt, bei einer Personenkontrolle am 22. März 2019 um 22.00 Uhr im A …park in R …, an der unter anderem auch der Antragsteller zugegen war, sei hinter einem Baum, hinter dem der Antragsteller sich auffällig bückte, eine Druckverschlusstüte mit einem weiß-gelblichen Pulver aufgefunden worden. Ein im Nachgang durchgeführter Stofftest habe ergeben, dass es sich bei diesem Pulver um Kokain gehandelt hat. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung habe der Antragsteller angegeben, dass ihm das Tütchen mit dem Pulver nicht gehöre. Die Staatsanwaltschaft R … erhob am 20. Mai 2019 in dieser Sache Anklage gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zum BtMG. Er habe am 22. März 2019 zur betreffenden Zeit 0,1 Gramm Kokain wissentlich und willentlich mit sich geführt, dies in dem Wissen, nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Mit Urteil des Amtsgerichts R … – Jugendrichter – vom 27. Mai 2019 (Az.: 22 Ds 108 Js 26696/18 jug) wurde der Antragsteller wegen Diebstahls zur Ableistung von 25 Stunden gemeinnütziger und unentgeltlicher Arbeit, sowie zur Teilnahme an 5 Suchtberatungsgesprächen bei einer staatlich anerkannten Suchtberatungsstelle verurteilt. In der Urteilsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe selbst angegeben, er würde einmal pro Woche kiffen und habe bereits seit dem Jugendalter Suchtprobleme. Es wurde zudem angemerkt, das Gericht halte die Teilnahme an Suchtberatungsgesprächen, sowie die Ableistung der 25 Stunden gemeinnütziger Arbeit für erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken, insbesondere um seine Suchtproblematik anzugehen.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 stellte das Amtsgericht R … das Verfahren gegen den Antragsteller wegen der Tat vom 22. März 2019 gemäß § 47 JGG endgültig ein. In den Gründen wurde dargelegt, aufgrund der Verurteilung im Verfahren 22 Ds 108 Js 26696/18 zu 5 Suchtberatungen und der dort verhängten Arbeitsauflage von 25 Stunden erscheine eine darüberhinausgehende Ahndung im vorliegenden Verfahren nicht als erforderlich.
Mit Schreiben vom 8. November 2019 forderte das LRA den Antragssteller dazu auf, bis spätestens 9. Januar 2020 auf seine Kosten ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle, der über die verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt, über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen, dies zur Beantwortung der folgenden Fragestellung:
„Nimmt oder nahm Herr F. Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“
Im Rahmen der Begründung wurde angegeben, der Antragsteller sei ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums R … vom 24. April 2019 am 22. März 2019 um 22 Uhr im A …park in R … im Besitz von 0,1 Gramm Kokain gewesen. Daher sei im Verfahren mit dem Az.: 540 Js 11793/19, das zwischenzeitlich gem. § 47 JGG eingestellt worden sei, Anklage gegen den Antragsteller erhoben worden. Die Beibringung des fachärztlichen Gutachtens sei somit auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 S. 2 FeV, der zur Voraussetzung hat, dass jemand Betäubungsmittel im Sinne des BtMG widerrechtlich besitzt oder besessen hat, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet worden.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 bat das LRA die prima-mpu GmbH, die der Antragsteller als Begutachtungsstelle ausgewählt hatte, diesen bis spätestens 9. Februar 2020 zu untersuchen und zur gestellten Frage Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 bat das LRA um Rücksendung der an die Begutachtungsstelle übermittelten Fahrerlaubnisakte des Antragstellers. Die Rücksendung erfolgte sodann am 13. Februar 2020.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 forderte das LRA den Antragsteller dazu auf, ihm mitzuteilen, ob er bis spätestens 3. März 2020 ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorlegen wolle.
Mit Schreiben vom 2. März 2020 (Eingang beim LRA am 4. März 2020) zeigten die Bevollmächtigten des Antragstellers beim LRA die anwaltliche Vertretung an und übermittelten das geforderte Gutachten der prima-mpu GmbH. Gleichzeitig merkten sie an, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers zum vorliegenden Zeitpunkt unrechtmäßig sei, da keinerlei Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit des Antragstellers für das Führen von Kraftfahrzeugen gegeben seien. Aus dem Gutachten könne man schließen, dass kein regelmäßiger Konsum von Cannabinoiden seitens des Antragstellers vorliege. Zudem wiesen sie darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt ein Zusammenhang zur Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabinoiden hergestellt werden konnte, auch nach der Fahrerlaubnisverordnung (Anlage 4, Ziffer 9.2.2) schränke selbst ein gelegentlicher Konsum von Cannabinoiden die Fahreignung nicht ein, solange eine Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr erfolge. Auf die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 02.03.2020 wird Bezug genommen.
Im Gutachten der prima-mpu GmbH (Untersuchungstag 22. Januar 2020) wurde unter dem Punkt Drogenanamnese festgehalten, der Antragsteller habe angegeben, er habe vor einem Jahr zum ersten Mal Cannabis konsumiert. Man habe ihn sodann darauf verwiesen, dass dies mit der Aktenlage nicht vereinbar sei. Daraufhin habe der Antragsteller mehrfach seine Angaben geändert. Zuletzt habe er angegeben, der Erstkonsum sei vor 3,5 Jahren gewesen. Meist sei der Konsum einmal in der Woche gewesen, höchstens zweimal pro Woche. Zuletzt seien Drogen vor 6 Monaten konsumiert worden. Er habe zudem ausgesagt, dass er andere Drogen niemals konsumiert und Alkohol und Drogen niemals miteinander konsumiert habe. Das im Rahmen der Personenkontrolle sichergestellte Kokain habe er möglicherweise nehmen wollen, er wisse es aber nicht mehr so genau. Letztendlich habe er sich aber dann dagegen entschieden. Im Rahmen des durchgeführten polytoxikologischen Urinscreenings vom Untersuchungstag seien folgende Substanzen festgestellt worden: Cannabinoide 10 ng/ml. Bei einer Bestätigungsanalyse seien Cannabinoide ebenfalls positiv bei 13 ng/ml nachgeweisen worden. Bei einem zweiten Screening vom 6. Februar 2020 seien Cannabinoide positiv bei 10 ng/ml nachgewiesen worden, eine Bestätigungsanalyse habe wiederrum einen positiven Nachweis, hier von 15 ng/ml ergeben. Dem Antragsteller sei zudem am Untersuchungstag eine Haaranalyse angeboten worden. Diese habe er jedoch abgelehnt. Im Rahmen der Bewertung der medizinischen Untersuchungsbefunde wurde festgehalten, dass beim Antragsteller entsprechend seinen eigenen Ausführungen eine Drogengefährdung mit gelegentlichem Cannabiskonsum über 3 Jahre vorliege. Entsprechend der Befundlage nach Durchführung der Drogenscreenings sei von einem anhaltenden Cannabiskonsum auszugehen. Es sei bewiesen, dass die anamnestischen Angaben nicht verwertbar sind, da unzutreffende Behauptungen aufgestellt worden seien. Die vom Antragsgegner gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Her …nimmt und nahm Cannabis im Sinne des Betäubungsmittel-Gesetzes ein, das die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellt.
Herr … räumte den Konsum weiterer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittel-Gesetzes oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe – speziell Kokain nicht ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen.“
Mit Schreiben vom 5. März 2020 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 19. März 2020 zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis zu äußern. Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Antragstellers bei der Erstellung des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen sei und deswegen der Entzug seiner Fahrerlaubnis beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass für den Antragsteller die Ergebnisse des Drogenscreenings nicht nachvollziehbar seien. Es wurde auf eine mögliche Verfälschung der Ergebnisse eines Drogenscreenings hingewiesen, wenn, wie hier, lediglich eine Urin- und nicht eine Blutuntersuchung stattgefunden habe. Es wurde angeregt, dem Antragsteller zu ermöglichen, ein weiteres Gutachten vorzulegen, um seine zwischenzeitliche Abstinenz nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 20. März 2020 ließ das LRA jedoch wissen, dass man nicht davon abrücke, den Fahrerlaubnisentzug zu beabsichtigen.
Mit Bescheid vom 20. März 2020, der dem Antragsteller am 24. April 2020 zugestellt wurde, entzog das LRA dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein für die Klassen AM, B und L mit der Nummer B430024HG22, ausgehändigt durch das LRA am 15. Juli 2019, binnen 8 Tagen nach Zustellung des Bescheides beim LRA abzuliefern (Ziffer 2). Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der in Ziffer 2 enthaltenen Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro angedroht (Ziffer 4). In Ziffer 5 wurde der Antragsteller zur Kostentragung verpflichtet und in Ziffer 6 wurde eine Gebühr in Höhe von 180 Euro festgesetzt. In der Begründung des Bescheides führte der Antragsgegner aus, es habe zunächst nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV angeordnet werden können. Dies deshalb, weil der Antragsteller am 22. März 2019 im Besitz von 0,1 Gramm Kokain gewesen sei und daher Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestanden haben. Bei der darauf folgenden Erstellung des Gutachtens habe der Antragsteller jedoch seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er habe bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und damit versucht fahreignungsrelevante Sachverhalte zu verbergen, zudem habe er eine Haaranalyse verweigert. Es komme daher im Verfahren hinsichtlich des Fahrerlaubnisentzuges nicht mehr auf die Höhe der festgestellten Urinwerte an, sondern es werde gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers geschlossen.
Am 30. April 2020 hat der Vater des Antragstellers dessen Führerschein beim Antragsgegner abgegeben.
Mit am 15. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 20. März 2020 erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: R O 20.872) und außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung wird vorgetragen, nach den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. 46 Abs. 1 FeV und Ziffer 9.2.2 Anlage 4 FeV könne derjenige, der gelegentlich Cannabis konsumiere, beim Hinzutreten weiterer Umstände als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Im Rahmen der Begutachtung, bei der der Antragsteller ein Wahlrecht zwischen Haaranalyse und Urinscreening gehabt habe und sich dabei zulässigerweise für das Urinscreening entschieden habe, seien lediglich geringfügige Befunde im Bereich der Cannabinoide festgestellt worden. Diese seien auf einen Gelegenheitskonsum von Marihuana durch den Antragsteller zurückzuführen. Zusätzlich dazu seien aber keine weiteren den Entzug rechtfertigenden Gründe hinzugetreten, insbesondere habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Ein Konsum weiterer Betäubungsmittel sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden. Bis zum heutigen Tage konsumiere der Antragssteller keinerlei Betäubungsmittel. Um einer möglichen Entziehung seiner Fahrerlaubnis entgegenzutreten, sei gegenüber dem LRA angeregt worden, ein ergänzendes Gutachten zum Konsum von Betäubungsmitteln beibringen zu können, um seine zwischenzeitliche Drogenabstinenz zu untermauern. Da das LRA ein ergänzendes Gutachten abgelehnt habe, habe der Antragsteller auf freiwilliger Basis ein Drogenscreening durchgeführt. Dieses habe keinen Befund ergeben.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts R … vom 20. März 2020, zugegangen am 24. April 2020, Az.: S23-143-7/2 Ro über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Festsetzung von Gebühren und Auflagen wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i. S. des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) einnimmt. Da der Antragsteller am 22. März 2019 im Besitz von 0,1 Gramm Kokain gewesen sei, bestünden Zweifel an seiner Kraftfahreignung. Die geringe in Besitz befindliche Menge lasse auf Eigenkonsum schließen. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und unter Abwägung seiner Interessen am unbeschadeten Erhalt der Fahrerlaubnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer sicheren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr habe man den Antragsteller am 8. November 2019 gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV dazu aufgefordert, die Zweifel an seiner Fahreignung durch ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auszuräumen. Im Rahmen der darauf folgenden Begutachtung habe der Antragsteller jedoch der ihm nach Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er habe eine geeignete und ihm mögliche Mitwirkung dadurch verweigert, dass er zum einen bewusst wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der ärztlichen Begutachtung gemacht habe und zum anderen die Durchführung einer Haaranalyse verweigert habe. Unter anderem seien die vom Antragsteller getätigten Aussagen zu seinem Drogenkonsum nicht mit den Ergebnissen des Urinscreenings vereinbar gewesen. Es sei daher gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen gewesen. Auf die Höhe der festgestellten Werte im Urinscreening komme es daher nicht mehr an. Die Fahrerlaubnis sei nicht aufgrund eines wie auch immer gearteten Cannabiskonsums entzogen worden, sondern aus den oben genannten Gründen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, soweit er zulässig ist, ist er begründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 20. März 2020 hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 20. März 2020 ist gemäß Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebenden Wirkung auch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wozu hier die vom Antragsteller ausdrücklich zum Gegenstand des Antrags gemachte Kostenentscheidung in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids zählt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anordnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Infolgedessen begehrt der Antragsteller unter Zugrundelegung seines Antrages (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des LRA vom 20. März 2020 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2) wiederherzustellen, sowie hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes (Ziffer 4) und der Festsetzung von Gebühren und Auflagen (Ziffern 5 und 6) anzuordnen.
1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheides vom 20. März 2020 (Androhung des Zwangsgeldes) begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Gegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur ein (noch) nicht unanfechtbarer Verwaltungsakt sein. Hinsichtlich der Regelung in Ziffer 4 ist dies jedoch nicht der Fall, denn diesbezüglich ist Bestandskraft eingetreten. Da sich der Antragsteller hier dazu entschieden hat, unmittelbar Klage gegen den Bescheid zu erheben, musste er dies gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 AGVwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids tun. Die hier gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG relevante Bekanntgabe an seinen Bevollmächtigten fand durch Zustellung am 24. April 2020 statt. Somit lief die Frist gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB und 188 Abs. 2 BGB vom 25. April 2020 um 0.00 Uhr bis zum 24. Mai 2020 um 24.00 Uhr. Zwar hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigen mit am 15. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Telefax und damit innerhalb der Frist Klage gegen den Bescheid vom 20. März 2020 erheben lassen. Jedoch hat er im Rahmen seines Klageantrags ausdrücklich nur beantragt, den Bescheid „über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Festsetzung von Gebühren und Auflagen“ aufzuheben. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides wird im Rahmen der Aufzählung nicht genannt und auch in der Klagebegründung wird nicht näher auf die Zwangsgeldandrohung eingegangen. Insofern ist unter Zugrundelegung seines Antrages (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller auch gegen die Zwangsgeldandrohung Anfechtungsklage erheben wollte. Die Klage wurde insofern nicht fristgerecht erhoben.
2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 20. März 2020 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins) begehrt, hat er in der Sache Erfolg.
a) Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Insbesondere hat das LRA das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 hinreichend begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z.B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher in solchen Fällen nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört (so für die hier gegebene Konstellation einer sofort vollziehbaren Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Die vorliegende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Die sofortige Vollziehung wurde damit begründet, dass zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer einem Kraftfahrzeugführer, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, sofort die Möglichkeit genommen werden müsse,weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Es wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller aufgrund der deutlichen Hinweise auf einen bei ihm vorliegenden Betäubungsmittelkonsum, sowie der Weigerung, an der Aufklärung seiner Kraftfahreignung im gebotenen Maße mitzuwirken, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und es daher unumgänglich gewesen sei, die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.
b) Jedoch ergibt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung, dass das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273, m.w.N.).
aa) Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 20. März 2020 erfolgreich sein wird, weil der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es liegen auch keine Umstände vor, die angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr gleichwohl gebieten, ausnahmsweise an der Vollziehbarkeit festzuhalten.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(1) Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (medizinisch oder psychologisch) untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030; B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.1891). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 15.5.2008 – 11 CS 08.616 – juris Rn. 50). Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde und nicht Aufgabe des Gutachters oder des Antragstellers, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar und fehlerfrei festzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 11 ZB 13.2240 – juris Rn. 85 f.).
(a) Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung stellt § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV in formeller Hinsicht konkrete Voraussetzungen auf. Hiernach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Zudem teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat und teilt ihm mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7. 2001 – 3 C 13.01 – juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, B.v. 7.2.2013 – 16 E 1257/12 – juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, B.v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10 – juris Rn. 4 ff.).
(aa) Im Hinblick auf den Vorwurf der Fahrungeeignetheit im Hinblick auf Kokain (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) hat das LRA diese Vorgaben erfüllt und es liegt eine ausreichend konkrete Gutachtensanforderung vor. Das LRA nahm konkret Bezug auf den im übermittelten Polizeibericht geschilderten Vorfall im A …park am 22. März 2019, bei dem laut Bericht beim Antragsteller 0,1 Gramm Kokain aufgefunden worden seien, das darauf folgende jugendstrafrechtliche Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG aber gem. § 47 JGG wegen der im Rahmen eines anderen Verfahrens (Az.: 22 Ds 108 Js 26696/18) unter anderem verhängten Verpflichtung zu Suchtberatungsgesprächen eingestellt worden sei und führte aus, dass durch den beim Antragsteller nachgewiesenen Besitz von Kokain erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestünden, da in diesem Fall nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Daher könne gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Das LRA stellte demnach nach Auffassung des Gerichts für den Antragsteller deutlich dar, weswegen die Gutachtensanforderung erfolgt, mithin wegen des Vorfalles betreffend den Besitz von Kokain am 22. März 2019 im A …park. Das LRA konzentrierte damit den Beurteilungsrahmen, den die Begutachtung ausfüllen solle, auf diesen Komplex, indem es die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers mit dem Besitz von Kokain (vgl. Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV) beim Vorfall am 22. März 2019 begründete.
(bb) Im Hinblick auf den Vorwurf der Fahrungeeignetheit aufgrund eines etwaigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) ist jedoch festzustellen, dass keine ausreichend konkrete, den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügende Gutachtensaufforderung vorliegt. Das LRA nahm insofern keine für den Antragsteller ausreichend deutliche Umschreibung des Rahmens der Begutachtung vor. Zwar nahm das LRA in der Gutachtensanordnung darauf Bezug, dass der Antragsteller im Rahmen des oben genannten Verfahrens (Az.: 22 Ds 108 Js 26696/18) die Aussage getätigt habe, er würde „einmal pro Woche kiffen“ und erläutert auch, dass man berücksichtigt habe, dass der Antragsteller Betäubungsmitteln auch im Allgemeinen nicht abgeneigt zu sein scheine. Jedoch reicht dies nach der Auffassung der Kammer nicht aus, um für den Antragsteller deutlich genug darzustellen, dass sich der Umfang der Begutachtung auch konkret auf die Frage erstrecken solle, inwiefern ein etwaiger Konsum gerade von Cannabis seine Fahreignung in Frage stellt. Insoweit hätte es auch nahe gelegen aufzuklären, ob beim Antragsteller von einem regelmäßigen Konsum (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) oder von einem gelegentlichen Konsum bei fehlendem Trennungsvermögen (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) ausgegangen werden kann. In der Begründung stellt das LRA aber – wie ausgeführt – nur auf die Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ab und führt aus, dass wegen des Besitzes von Kokain erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestünden.
(b) Soweit das LRA die Gutachtensanforderung auf Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers aufgrund des Besitzes von Kokain (§ 14 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) gestützt hat, sind auch die Voraussetzungen, die in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beachten sind, erfüllt.
Die Gutachtensanordnung beruht auf §§ 46 Abs. 3, 11 und 14 FeV. § 46 Abs. 3 FeV bestimmt, dass in Fällen, in denen aufgrund bestimmter Tatsachen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zweifelhaft erscheint, die §§ 11-14 FeV entsprechende Anwendung finden. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ergibt sich daher ferner, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen kann, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt oder besessen hat. Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 11.02.2019, 11 CS 18.1808; B. v. 20.2.2017 – 11 CS 16.2605 – juris Rn.11; B. v. 31.5.2011 – 11 CS 11.459 – juris Rn.10 m. w. N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 14 FeV Rn.17). Es spricht viel dafür, dass LRA hier zu Recht angenommen hat, dass der Antragsteller Betäubungsmittel widerrechtlich besessen hat. Bei natürlicher, lebensnaher Betrachtungsweise ist nach den Angaben im Polizeibericht, sowie der darauf folgenden Anklage im jugendstrafrechtlichen Verfahren wohl davon auszugehen, dass der Antragsteller am 22. März 2019 im Besitz von 0,1 Gramm Kokain war, welches nach der Anlage III des BtMG ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist. Dies hat der Antragsteller zudem im Rahmen der Begutachtung auch bestätigt, da im Gutachten ausgeführt wird, er habe ausgesagt, dass er das Kokain „möglicherweise habe nehmen wollen“. Zudem hat die Behörde ihr gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV bei der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis in diesem Rahmen zustehendes Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Letztlich kann ein nachgewiesener Besitz aber dahinstehen.
(c) Jedenfalls konnte das LRA den Entziehungsbescheid im Hinblick auf den Besitz von Kokain nicht auf § 11 Abs. 8 FeV stützen. Voraussetzung für einen Fahrerlaubnisentzug gem. § 11 Abs. 8 FeV ist, dass der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dabei umfasst § 11 Abs. 8 FeV nicht nur die Konstellation, dass der Betroffene überhaupt kein Gutachten beibringt oder die Begutachtung als solche verweigert, sondern findet auch Anwendung, wenn der er die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt und zum Beispiel unwahre Angaben macht (BayVGH, B. v. 06.12.2018 – 11 CS 18.1777 – juris Rn. 23; Nds.OVG, U. v. 15.4.2014 – 12 LB 64/13 – DAR 2014, 475 = juris Rn.46; OVG Hamburg, B. v. 27.8.2003 – 3 Bs 185/03 – NJW 2004, 2399). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass – wie oben dargelegt – eine ausreichende Gutachtensanforderung nur im Hinblick auf den fraglichen Kokainkonsum vorliegt, wäre im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 8 FeV nötig, dass sich Verstöße des Antragstellers gegen seine Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung der Frage, ob ein etwaiger Kokainkonsum seine Fahreignung ausschließt, feststellen ließen. Diese sind jedoch nach Aktenlage nicht zu erkennen. Das LRA führt insoweit unter anderem aus, dass der Antragsteller eine von ihm geforderte Durchführung einer Haaranalyse verweigert habe. Davon kann nach Aktenlage aber nicht ausgegangen werden. Im Gutachten ist ausgeführt, dass der Antragsteller eine am Untersuchungstag bei einer Haarlänge von 6 cm angebotene Haaranalyse abgelehnt habe. Aus der Formulierung „angeboten“ lässt sich nicht abschließend entnehmen, ob für den Antragsteller bei der Begutachtung eine Verpflichtung angeordnet wurde, die Durchführung der Haaranalyse zu ermöglichen. Nach den Einlassungen des Antragstellers habe er vielmehr ein Wahlrecht zwischen Urinscreening und Haaranalyse gehabt. Dem ist der Antragsgegner auch nicht entgegengetreten. Ist eine solche Verpflichtung jedoch nach Aktenlage nicht anzunehmen, so kann dem Antragsteller die Verweigerung der Haaranalyse auch nicht als im Hinblick auf § 11 Abs. 8 FeV relevanter Verstoß zur Last gelegt werden. Auch der Vorwurf unwahrer Angaben bei der Begutachtung, den das LRA dem Antragsteller unter Bezugnahme auf Ausführungen im Gutachten zur Last legt, verfängt nicht. Die im Gutachten angesprochenen Aussagen des Antragstellers bei der Begutachtung, die mit der Aktenlage nicht vereinbar gewesen seien, betreffen lediglich den Konsum von Cannabis. Diesbezüglich liegt aber, wie schon dargelegt, keine ausreichende Gutachtensaufforderung vor. Im Hinblick auf Kokain, auf das sich die Gutachtensanordnung bezog, hat der Antragsteller bei der Begutachtung lediglich verneint, dieses konsumiert zu haben. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht erkennen, inwiefern hierbei eine unwahre Aussage vorliegt. Da somit ein Gutachten fristgerecht vorgelegt wurde und eine relevanter Verstoß gegen Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Aufklärung einer Fahrungeeignetheit nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nach Aktenlage nicht angenommen werden kann, war ein Fahrerlaubnisentzug gem. § 11 Abs. 8 FeV nicht zulässig.
(2) Der Fahrerlaubnisentzug ist auch nicht aus anderen Gründen rechtmäßig. Die Nichteignung des Antragstellers steht insbesondere nicht nach § 11 Abs. 7 FeV fest. Da der Fahrerlaubnisentzug eine gebundene Entscheidung ist, kommt der Austausch der Rechtsgrundlage in Betracht. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(a) Es ist keine Fahrungeeignetheit aufgrund der Einnahme von Kokain gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV festzustellen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder Fahreignung noch bedingte Fahreignung anzunehmen. Das im vorliegenden Fall relevante Kokain stellt zwar ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes dar. Allerdings ist auf Basis der vorliegenden Tatsachengrundlage nicht anzunehmen, dass die Einnahme von Kokain beim Antragsteller erwiesen ist. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass durch die durchgeführten Drogenscreenings keine Einnahme von Kokain nachgewiesen werden konnte. Abschließend wurde in dem Zusammenhang schließlich lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller die Einnahme insbesondere von Kokain nicht eingeräumt habe.
(b) Ebenso wenig ist Fahrungeeignetheit aufgrund der Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV festzustellen. Im Hinblick auf Cannabis ergibt sich aus Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, dass bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Fahreignung ausgeschlossen ist (Nr. 9.2.1) und bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahreignung nur dann noch vorhanden ist, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren stattfindet und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust gegeben sind. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Gutachten, dass zwar bei beiden Drogenscreenings Cannabinoide im Urin des Antragstellers nachgewiesen werden konnten (13 ng/ml beim ersten Screening und 5 ng/ml beim zweiten Screening). Jedoch lassen sich dem Gutachten, das pauschal von einem „anhaltenden Cannabiskonsum“ spricht, von dem beim Antragsteller auszugehen sei, keine genaueren Informationen dazu entnehmen, ob von einem regelmäßigen oder von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen ist. Selbst wenn man infolge der niedrigen festgestellten Werte von einem gelegentlichen Konsum ausginge, würden schließlich insbesondere Erkenntnisse fehlen zur Frage, wie es um das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf die Einhaltung des Trennungsgebotes bestellt ist.
bb) Auch hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides vom 20. März 2020, in der die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins angeordnet wird, spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage erfolgreich sein wird, da der Bescheid auch insofern rechtswidrig ist und den Klägern in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV zu finden. Hiernach sind von einer nationalen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Da, wie dargestellt, die Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs rechtswidrig ist, ist auch die Anordnung der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung, hinsichtlich derer der Antrag abzulehnen ist, sich nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), war es sachgerecht, von einer Kostenbeteiligung des Antragstellers abzusehen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. des Streitwertkatalogs.