Strafrecht

Fahrerlaubnisentzug – Verwertbarkeit von Angaben über die Einnahme von Cannabis gegenüber der Polizei

Aktenzeichen  M 6 S 16.2624

Datum:
1.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1
FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2

 

Leitsatz

Hat der Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Polizei in dem Formblatt „Betroffenenanhörung“ angegeben, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, daneben aber in einem weiteren Protokoll eingeräumt, in den letzten 24 Stunden “Joints” geraucht zu haben, so unterliegen seine Angaben keinerlei Verwertungsverbot für das Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde in Vollzug des Fahrerlaubnisrechts als speziellen präventiven Sicherheitsrechts.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, L, A (79.03, 79.04) und A1 (79.03, 79.04).
Er führte am … April 2016 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis (THC a… ng/ml) und erhielt deswegen einen – nach Rechtsmittelverzicht rechtskräftigen – Bußgeldbescheid vom … April 2016 (Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels; sie führten den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit) mit einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot, welches er bereits ableistete.
Gegenüber der Polizei hatte der Antragsteller am … April 2016 im Formblatt „Betroffenenanhörung“ angegeben, sich nicht zu Sache äußern zu wollen. Ein vom Antragsteller ebenfalls unterschriebenes „Protokoll“ vom … April 2016 enthält allerdings u. a. zur Frage einer Drogeneinnahme in den letzten 24 Stunden vor dem Vorfall die Angaben „…03.2016, a… Uhr, im Freien, … Joints“ und zur Frage der letzten Nahrungsaufnahme die Angaben „…04.2016, gegen b… Uhr, einen Cheeseburger (im Auto)“.
Im Laufe des weiteren Verfahrens teilte die Polizeiinspektion … dem Landratsamt Mühldorf a. Inn als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners später auf dessen Nachfrage mit Kurzmitteilung vom … Juni 2016 mit, dass der Antragsteller am … April 2016 vor der durchgeführten Verkehrskontrolle das Kraftfahrzeug zweifelsfrei geführt habe.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers wiederum hatte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom … Mai 2016 mitgeteilt, dass dieser wegen unerträglicher Schmerzen gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Seit einer Behandlung sei er nunmehr schmerzfrei und müsse Cannabis nicht mehr als Schmerzmittel konsumieren.
Eine ärztliche Verordnung von Cannabis als Schmerzmittel wurde nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis in allen Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die unverzügliche, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, Abgabe des Führerscheins an (Nr. 2), ordnete in Nr. 3 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten Festsetzungen zu den Kosten des Verfahrens.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG mit § 46 Abs. 1 FeV wurde mit der Fahrt am … April 2016 unter relevantem Einfluss von Cannabis mit einem THC-Wert von a… ng/ml begründet. Die gelegentliche Einnahme ergebe sich aus der eigenen Angabe des Antragstellers, auch am … März 2016 … Joints konsumiert zu haben. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV stehe daher fest, § 11 Abs. 7 FeV.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Fahrerlaubnisbehörde mit der Fahrt des Antragstellers unter Drogeneinfluss und der sich daraus ergebenden Befürchtung, er werde auch zukünftig als Betäubungsmittelkonsument am Straßenverkehr teilnehmen und damit Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, was nicht hingenommen werden könne.
Am … Mai 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.
Mit Schriftsatz vom … Juni 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am … Juni 2016, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage gegen den Bescheid (M 6 K 16.2622) und beantragte mit einem weiteren Schriftsatz ebenfalls vom … Juni 2016:
1. Die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Mühldorf a. Inn vom 18.05.2016 wird angeordnet.
2. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids des Landratsamts Mühldorf a. Inn vom 18.05.2016 wird angeordnet.
Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle aus dem stehenden Fahrzeug ausgestiegen sei und dass er unterschriftlich erklärt habe, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Die Angaben im Protokoll, am … März 2016 … Joints geraucht zu haben, könnten daher nicht zu seinen Lasten verwendet werden, insbesondere nicht zur Annahme eines „gelegentlichen“ Cannabiskonsums führen.
Der Antragsteller sei für seine Ausbildung zum A… dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er werde nie wieder einen einzigen Joint rauchen.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 seinen Behördenakte vor und erklärte, dass er sich nicht in der Lage sehe, den Bescheid zurückzunehmen.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.
Die Anträge Nrn. 1 und 2 aus dem Schriftsatz vom … Juni 2016 sind insgesamt gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … Juni 2016 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Mai 2016 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -; BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris) begehrt. Des Weiteren sind die Anträge insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 4 enthaltenen Zwangsgeldandrohung (welche gemäß Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -VwZVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) begehrt. Schließlich sind die uneingeschränkt gestellten Anträge auch insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verfahrens begehrt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Nicht erledigt hingegen hat sich durch die Abgabe des Führerscheins die Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B. v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 18. Mai 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 6 und 7 im Bescheid. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet.
Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.
2. Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids vom 18. Mai 2016 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom … Juni 2016 bzgl. der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu den Nrn. 5 und 6 des Bescheids.
2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 18. Mai 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Mai 2016 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am … Mai 2016 ist (BayVGH, B. v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris).
Mit dieser Maßgabe nimmt die erkennende Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheids vom 18. Mai 2016 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil eine gelegentliche Einnahme von Cannabis bei ihm ebenso feststand wie das fehlende Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren am … April 2016, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, § 11 Abs. 7 FeV.
Es sei lediglich angemerkt, dass ein THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von a… ng/ml für sich allein noch keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine gelegentliche Einnahme von Cannabis zulassen würde.
2.3 Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
2.3.1 Die Einlassung, der Antragsteller sei aus dem stehenden Fahrzeug ausgestiegen, ist wohl zutreffend. Die Alternative wäre das Aussteigen aus einem fahrenden Fahrzeug. Der Antragsteller hat mithin nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, das Kraftfahrzeug unmittelbar vor der Verkehrskontrolle am … April 2016 geführt zu haben. Das ergibt sich mit der für das vorliegende summarische Verfahren ausreichenden Sicherheit auch aus der Kurzmitteilung der Polizeiinspektion … vom … Juni 2016.
2.3.2 Die Fahrerlaubnisbehörde konnte aus den eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei auch ohne weiteres eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis herleiten.
Mag der Antragsteller in dem Formblatt „Betroffenenanhörung“ am … April 2016 auch angegeben haben, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, so unterliegen seine Angaben gegenüber der Polizei, wie sie im „Protokoll“ vom … April 2016 dokumentiert sind, keinerlei Verwertungsverbot für das Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde in Vollzug des Fahrerlaubnisrechts als speziellen präventiven Sicherheitsrechts.
Und an der inhaltlichen Richtigkeit bestehen zur Überzeugung der erkennenden Kammer keine Zweifel, weil sowohl die Angaben zur Frage einer Drogeneinnahme in den letzten 24 Stunden vor dem Vorfall mit „… 03.2016, a… Uhr, im Freien, … Joints“ als auch die weiteren Angaben zur Frage einer letzten Nahrungsaufnahme mit „… 04.2016, gegen b… Uhr, einen Cheeseburger (im Auto)“ so präzise und – trotz aller Kürze – detailreich sind, dass die Angaben vom Antragsteller stammen müssen. Die inhaltliche Richtigkeit hat der Antragsteller im Übrigen streng genommen auch nicht in Abrede gestellt, sondern nur deren Verwertbarkeit widersprochen.
Überdies hat der Antragsteller von seinem Bevollmächtigten im Schreiben vom … Mai 2016 auch – ohne nähere zeitliche oder quantitative Angaben – einräumen lassen, dass er „gelegentlich Cannabis konsumiert“ habe wegen angeblich unerträglicher Schmerzen.
2.3.3 Daher müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers – auch solche beruflicher Art – hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten.
2.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
2.5 Rechtliche Bedenken gegen die in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

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