Strafrecht

Freiheitsstrafe, Angeklagte, Erkrankung, Strafvollstreckung, Entziehungsanstalt, Arbeitslosigkeit, Krankenhaus, Justizvollzugsanstalt, Staatsanwaltschaft, Facharzt, Hauptverhandlung, Angeklagten, Verletzung, Unterbringung, angewendete Vorschriften, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, von Amts wegen

Aktenzeichen  16 KLs 833 Js 15010/20

Datum:
26.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 17564
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Angeklagte ist schuldig der besonders schweren räuberischen Erpressung.
II. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 21 StGB.

Gründe

A. Persönliche Verhältnisse
I. Werdegang
Der Angeklagte ist am … in … geboren. Er ist polnischer Staatsangehöriger und mit einer jüngeren Schwester und einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule und anschließend drei Jahre lang die Berufsschule besucht. Er hat einen Abschluss als Bäckergeselle. In Polen diente der Angeklagte ein Jahr lang in der Armee, anschließend war er zwei Jahre lang beim Geheimdienst tätig. Im Jahr 2011 kam er nach Deutschland. Auch sein Vater, mit dem er nur wenig Kontakt-hat, und seine Mutter, zu der er ein gutes Verhältnis pflegt, leben in Deutschland. Die Eltern sind getrennt, die Mutter lebt mit einem anderen Mann zusammen. Der Angeklagte ist stets einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, eine Zeit der Arbeitslosigkeit bestand nicht. Zuletzt arbeitete er als Kontrolleur bei der Firma und verdiente dort ca. 2.000,00 EUR netto. Er hat keine Schulden und arbeitet auch in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg als Hausarbeiter. In Polen führte der Angeklagte eine achtjährige Beziehung zu einer Frau, Welche von ihm ein Kind erwartet hatte. Infolge der Fehlgeburt ging die Beziehung auseinander. Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
II. Suchtmittelkonsum
Der Angeklagte konsumierte vor der Inhaftierung täglich ca. einen halben Liter Wodka.
III. Strafrechtliches Vorleben
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. …
Rechtskräftig seit 12.07.2012
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 09.10.2011
Angewendete Vorschriften: StGB §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 223, 56
9 Monate Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 3 Jahre.
Bewährungszeit verlängert bis 11.07.2016.
Strafaussetzung widerrufen.
Strafvollstreckung erledigt am 13.02.2017.
Zum Sachverhalt enthält dieses Urteil folgende Ausführungen:
Am 09.10.2011 gegen 5:00 Uhr hielt sich der Angeklagte zusammen mit dem gesondert Verfolgten … vor der Cocktailbar „I…“ in der Hauptstraße in … auf. Aufgrund eines zerbrochenen Fensters wurden der Angeklagte und … von dem Sicherheitsdienstleister … angesprochen. Dieser konnte sich zunächst ruhig mit dem Angeklagten und dem … unterhalten. Plötzlich wurde der … aggressiv und schlug unvermittelt auf den Geschädigten … ein. Er schlug mit der Faust gegen die Schulter des Geschädigten und trat mit den Füßen nach ihm. Zudem beleidigte er ihn mit polnischen Schimpfwörtern. Er traf dann den Geschädigten mit der Faust am Hinterkopf.
Hier griff dann der Angeklagte in das Geschehen ein. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem … schlug er jetzt auf den Geschädigten ein. Der Geschädigte wurde von beiden Angreifern mit Fäusten geschlagen und getreten. Der Angeklagte traf den Geschädigten jedenfalls mit einem Tritt am Knie.
Der Geschädigte wurde am Kopf, im Gesicht, an der Schulter, im Brustbereich, am Knie und im Unterleib von Schlägen und Tritten getroffen. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, erlitt er eine Gehirnerschütterung, eine Verletzung am rechten Kniegelenk, eine Prellung am Oberkörper und Schmerzen am ganzen Körper. Der Geschädigte musste 4 Tage stationär in das Krankenhaus in Neumarkt aufgenommen werden.
2. …
Rechtskräftig seit 23.07.2013
Tatbezeichnung: Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen und Erschleichen von Leistungen mit Hausfriedensbruch
Datum der (letzten) Tat: 09.06.2013
Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194, 265a Abs. 1, 123 Abs. 1, Abs. 2, 53, 52
2 Monate 2 Wochen Freiheitsstrafe.
Strafvollstreckung erledigt am 11.11.2013.
3. …
Rechtskräftig seit 01.12.2015
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 19.09.2015
Angewendete Vorschriften: StGB §§ 242 Abs. 1, 248a Abs. 1
1 Monat Freiheitsstrafe.
Strafvollstreckung erledigt am 28.01.2016.
Zum Sachverhalt enthält dieses Urteil folgende Ausführungen:
Am 19.09.2015 gegen 21:20 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Fa. … Nürnberg, Nahrungsmittel im Wert von 3,39 €, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
4. Rechtskräftig seit 02.05.2016
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 26.02.2016
Angewendete Vorschriften: StGB §§ 242 Abs. 1, 248a
2 Monate Freiheitsstrafe.
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsort Ohlau, Polen.
Strafvollstreckung erledigt am 17.11.2016.
Zum Sachverhalt enthält dieses Urteil folgende Ausführungen:
Am 26.02.2016 gegen 18:30 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma … Nürnberg, eine Flasche Wein im Wert von EUR 3,49, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
5. …
Rechtskräftig seit 17.12.2019
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 20.07.2019
Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194
60 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe.
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsort ….
Zum Sachverhalt enthält dieses Urteil folgende Ausführungen:
Am 20.07.2019 gegen 23:25 Uhr beleidigte der Angeklagte im Gebäude des Hauptbahnhofs … Nürnberg, den PHM mit den Worten: „Arschloch“ und „Wichser“, um seine Missachtung auszudrücken.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
IV. Haftdaten
Der Angeklagte wurde am 09.06.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.06.2020 seit 09.06.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg, welche vom 09.12.2020 bis 25.01.2021 zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.12.2019 (BZR-Nr. 5) unterbrochen war.
B. Tatsachverhalt
I. In der Nacht vom 08. auf den 09.06.2020 gegen 22:30 Uhr trafen sich der Geschädigte … und der Zeuge … auf dem Kornmarkt vor dem Germanischen Nationalmuseum in N., um Skateboard zu fahren und Zeit miteinander zu verbringen. Gegen 23:50 Uhr kam der Angeklagte aus Richtung Klaragasse schnellen Schrittes und mit leicht nach vorne gebeugtem Oberkörper direkt auf den Geschädigten … und den Zeugen … zu und stellte sich zu ihnen. Der Angeklagte wirkte aggressiv und verwirrt. Er gab Äußerungen dergestalt von sich, dass die Polizei seinen Vater umgebracht habe, er befürchte, ebenfalls von der Polizei umgebracht zu werden und er Tötungsabsichten gegenüber der Polizei habe.
II. Anschließend forderte der Angeklagte den Geschädigten …, von welchem er ca. ein bis eineinhalb Meter entfernt stand, mit den Worten „Gib mir eine Zigarette, sonst bring ich dich um“ auf, ihm eine Zigarette zu geben, obwohl er hierauf, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Um die Drohung zu unterstreichen, holte der Angeklagte einen ca. 25 cm langen silberfarbenen Gabelschlüssel von einigem Gewicht aus seiner rechten hinteren Hosentasche heraus und holte damit auf Hüfthöhe schwunghaft aus, um ein bevorstehendes Zuschlagen mit dem Gabelschlüssel anzudeuten. In der Zwischenzeit waren noch zwei Frauen, von welchen eine dem Zeugen … nicht und eine nur flüchtig bekannt war, zu dem Geschehen dazugekommen. Aus Angst vor dem Angeklagten und unter dem Eindruck der Drohung gab der Geschädigte … dem Angeklagten eine Zigarette im Wert von mindestens 30 Cent, woraufhin der Angeklagte den Gabelschlüssel wieder einsteckte. Der Geschädigte …, der Zeuge … sowie deren Begleiterinnen entfernten sich daraufhin in Richtung Laufertorgraben. Der Angeklagte ging in die entgegengesetzte Richtung, wo er auf eine weitere Gruppe traf, welche er ansprach. Nachdem der Geschädigte … und der Zeuge … ihre Begleiterinnen verabschiedet hatten, verständigte der Zeuge … in der Nähe des Rathenauplatzes die Polizei und unterrichtete diese von den Geschehnissen.
Der Geschädigte … fühlte sich noch ca. zwei Tage nach der Tat „etwas komisch“, da er sowas noch nicht erlebt hatte und dies für ihn ein einschneidendes Erlebnis gewesen war. Auch der Zeuge … war von dem Vorfall beeindruckt und verspürte insbesondere bei dem Einsatz des Gabelschlüssels Angst. Auch heute noch beschäftigt ihn der Vorfall gelegentlich.
III. Im Anschluss hieran traf der Angeklagte auf Höhe des Restaurants … in der … auf den Zeugen … und dessen Lebensgefährtin …, welche sich ebenfalls in der Innenstadt aufhielten. Dem Zeugen … gegenüber tätigte er Äußerungen wie „Deutsches Arschloch“ und „Hurensohn“. Nachdem der Angeklagte wiederum den Gabelschlüssel aus seiner Hosentasche zog, rannte der Zeuge …, nachdem er kurz zuvor bereits seine Lebensgefährtin aufgefordert hatte, wegzurennen, weg, wobei der Angeklagte ihm, den Gabelschlüssel weiterhin in der Hand haltend, folgte. Auf das Geschehen aufmerksam geworden, schritt der Zeuge …, welcher sich auf dem Weg nachhause befand, ein, indem er durch Rufen auf sich aufmerksam machte und den Angeklagten somit von den Flüchtenden ablenkte. Der Angeklagte ließ von dem Zeugen … ab und entfernte sich in Richtung „…“. Kurz darauf wurde der Angeklagte in der … durch die von PM … verständigten Polizeibeamten … und … festgenommen. Bei der Festnahme war der Angeklagte verbal aggressiv, widersetzte sich der Festnahme allerdings nicht.
Die Untersuchung der am 09.06.2020 um 01:24 Uhr bei dem Angeklagten entnommenen Blutprobe ergab einen Blutalkoholkonzentrationswert von 1,78 Promille. Ein bei dem Geschädigten … 01:00 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l.
Der Angeklagte konnte das Unrecht seiner Taten einsehen, aufgrund der Alkoholintoxikation in Kombination mit anderen Persönlichkeitsauffälligkeiten, welche für sich genommen nicht als schuldmildernd wirksam in Betracht kommen können, war seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt allerdings nicht ausschließbar erheblich vermindert.
C. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang und dem Suchtmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben. Die Kammer hatte an deren Richtigkeit keine Zweifel.
Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben beruhen auf dem vom Angeklagten als richtig anerkannten verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und den im Sachverhalt verlesenen Urteilen bzgl. BZR-Nr. 1, 3, 4 und 5.
II. Feststellungen zum Tatsachverhalt
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe in den wesentlichen Teilen. Der Angeklagte gab hierzu Folgendes an: …
Am späten Abend des 08.06.2020 sei er auf dem Weg in die Innenstadt … auf drei ihm unbekannte junge Männer gestoßen, die geraucht und getrunken hätten. Da er selbst Raucher sei und und keine Zigaretten mehr gehabt habe, sei er auf diese zugegangen und habe nach einer Zigarette gefragt. Nachdem diese ihm keine Zigarette gegeben hätten, habe er nochmals um eine Zigarette gebeten. Er habe diesen gegenüber zugesichert, am Folgetag zurückzukommen, eine „Ersatz-Zigarette“ zurückzugeben und für diese auch bezahlen zu wollen. Daraufhin habe er in seiner rechten hinteren Hosentasche nach seinem Feuerzeug gesucht. In der Hosentasche habe sich auch der Gabelschlüssel befunden. Diesen habe er zu Verteidigungszwecken dabei gehabt, da er sich nachts in … nicht sicher fühle. Er habe also zunächst den Gabelschlüssel aus seiner Hosentasche genommen, anschließend das Feuerzeug. Drohungen habe er zu keiner Zeit ausgesprochen. Nach dem Erhalt der Zigarette habe er den Gabelschlüssel wieder in die Hosentasche gesteckt und sei anschließend nachhause gegangen.
Auf dem Weg Richtung … habe er sich noch einmal umgedreht und festgestellt, dass die drei Männer ihm gefolgt seien. Einer der Männer habe ihm gegenüber mit einem russischen Akzent „Ich mach dich fertig, du Scheißpole!“ geäußert. Dies sei für ihn ein Anzeichen dafür gewesen, angegriffen zu werden. Deshalb habe er den Gabelschlüssel zu Verteidigungszwecken aus der Hosentasche geholt. Zu Übergrifflichkeiten sei es allerdings nicht gekommen. Er sei dann weitergegangen und etwa nach 800 Metern von einem Polizeibeamten angehalten worden.
An den Vorfall mit dem Zeugen … und dessen Lebensgefährtin … könne er sich nicht mehr erinnern.
An dem Tattag habe er gegen 18:00/19:00 Uhr ca. einen halben Liter Wodka und fünf Bier zu sich genommen, nachdem er zuvor bei der Blutspende gewesen sei. Er trinke hauptsächlich Wodka. Ein halber Liter pro Tag sei für ihn normal. Er habe erkannt, dass er ein Alkoholproblem habe, mit welchem er sich auseinandersetzen wolle. Deshalb habe er vor ca. einem Monat ein Gespräch für den 04.02.2021 zwecks einer ambulanten Therapie vereinbart.
2. Eingeführte Beweismittel bezüglich B. I. und II.
Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen … und … ist der Angeklagte, entgegen seiner Einlassung, der Tat überführt.
Der Geschädigte … gab das Tatgeschehen wie festgestellt glaubhaft wieder. Er gab hierbei insbesondere an, dass der Angeklagte wirre Äußerungen von sich gegeben, er alkoholisiert bzw. wie unter Drogen gewirkt habe und die Situation von Anfang an angespannt gewesen sei. Die Zigarette habe er direkt mit den Worten „Gib mir eine Zigarette, sonst bring ich dich um“ gefordert. Eine Bitte sei nicht vorausgegangen. Die Aufforderung habe er auf Deutsch ausgesprochen und sie sei klar und deutlich verständlich gewesen.
Die Aussage des Geschädigten … wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen … bestätigt. Er gab hierzu ergänzend an, dass er die Polizei zum Schutz anderer gerufen habe. Der Angeklagte habe derart verwirrt, bedrohlich und unberechenbar gewirkt, dass er weitere Vorfälle durch den Angeklagten mit anderen Personen habe verhindern wollen. Spätestens ab dem Einsatz des Gabelschlüssels – dieser wurde in der Hauptverhandlung von der Kammer zusätzlich in Augenschein genommen -, habe er ernsthaft Angst bekommen. Die beiden weiblichen Begleiterinnen hätten den Vorfall ebenfalls mitbekommen, allerdings habe er die eine überhaupt nicht und die andere nur flüchtig gekannt. Von der einen Frau sei ihm nur der Vorname „…“ bekannt. Weitere Personalien kenne er nicht, genauso wenig habe er eine Telefonnummer von ihr.
Die Aussagen der Zeugen … und … waren durchweg glaubhaft. Die Aussagen decken sich in allen wesentlichen Teilen, wobei kleinere Abweichungen auf subjektive Eindrücke oder auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass die Tat bereits knapp acht Monate zurückliegt und sich die Zeugen daher nicht mehr an jedes unwesentliche Detail erinnern konnten. Die Angaben sind jeweils für sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zudem machten die Zeugen nicht nur be-, sondern auch entlastende Angaben und machten kenntlich, wenn sie sich nicht mehr genau erinnern konnten. So gaben beide Zeugen beispielsweise an, dass der Angeklagte zwar durchaus mit dem Gabelschlüssel auf Hüfthöhe ausholte, es allerdings bei dem Ausholen blieb und es damit zu keinem Schlag kam.
Die Zeugen waren auch jeweils für sich glaubwürdig. Sie zeigten keinerlei Belastungseifer. Auf Vorhalt und unter Anstrengung des Gedächtnisses stellte der Zeuge … der zunächst von einem Ausholen auf Kopfhöhe berichtet hatte, direkt richtig, dass es auch ein Ausholen auf Hüfthöhe gewesen sein könnte und er dies auch für wahrscheinlich halte, wenn er dies in der Zeugenvernehmung unmittelbar nach der Tat so angegeben habe. Zudem machten weder der Geschädigte … noch der Zeuge … nicht vorhandene psychische Langzeitfolgen geltend, nur um den Angeklagten zu belasten, sondern gaben glaubhaft an, dass sie von dem Vorfall zwar durchaus noch einige Tage danach beeindruckt gewesen seien, diesen allerdings gut verkraftet hätten.
Der Einwand der Verteidigung, der Zeuge … sei aufgrund seiner Alkoholisierung zur Tatzeit nicht in der Lage, das Geschehen adäquat zu erfassen und zu schildern, geht fehl.
Hierbei ist zu sehen, dass die Zeugin … glaubhaft berichtete, dass der Zeuge … bei der polizeilichen Vernehmung, welche sie selbst durchgeführt habe, unmittelbar nach der Tat uneingeschränkt vernehmungsfähig gewesen sei. Der am 09.06.2020 um 01:00 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest habe zwar einen Wert von 0,34 mg/l ergeben. Der Zeuge … habe sich allerdings klar und verständlich ausdrücken können, er sei lediglich leicht alkoholisiert gewesen. Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden. Es sei keinerlei Belastungseifer zu erkennen gewesen. Anhaltspunkte, dass dieser gelogen haben könnte, hätte es nicht gegeben. Dieser von der Zeugin KHKin … geschilderte Eindruck von dem Angeklagten wurde von dem Zeugen POM …, welcher sich unmittelbar nach der Tat von den Zeugen … und … über das Tatgeschehen unterrichten ließ, bestätigt. Zudem gab der Zeuge … glaubhaft an, dass es für ihn nicht ungewöhnlich sei, täglich Alkohol zu sich zu nehmen. Der Atemalkoholkonzentrationswert ist auch nicht derart hoch, dass davon ausgegangen werden müsste, dass das Geschehen nicht mehr adäquat erfasst und geschildert werden könnte. Die Angaben, welche der Zeuge … Zeugen POM … und KHKin … gegenüber tätigte, decken sich auch mit den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben in allen wesentlichen Teilen.
Die Feststellungen zu der Alkoholisierung des Angeklagten stützt die Kammer auf den Untersuchungsbericht des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 17.06.2020, nach welchem am 09.06.2020 um 01:24 Uhr ein Blutalkoholkonzentrationswert von 1,78 Promille bei dem Angeklagten festgestellt werden konnte.
3. Eingeführte Beweismittel bezüglich B. III.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen …, PM … und POM … sowie die verlesene Aussage der Zeugin … vom 31.08.2020.
Der Zeuge … gab hierzu an, dass er mit seiner Lebensgefährtin … in der Innenstadt … spazieren gegangen sei, als der Angeklagte nach einem Streit mit einem anderen Mann plötzlich auf Höhe des Restaurants … in der … in … auf sie zugekommen sei und ihn mit den Worten „Deutsches Arschloch“ und „Hurensohn“ beleidigt habe. Der Angeklagte sei ihm „komisch“ und gefährlich vorgekommen. Daraufhin habe er seine Lebensgefährtin darum gebeten, wegzurennen. Er selbst habe versucht, mit dem Angeklagten zu sprechen. Auf einmal habe der Angeklagte etwas aus seiner Hosentasche gezogen. Da es dunkel gewesen sei, sei er zunächst der Annahme gewesen, dass es sich hierbei um ein Messer gehandelt habe, woraufhin er selbst weggerannt und der Angeklagte ihm, den Gegenstand immer noch in der Hand haltend, gefolgt sei. Auf einmal sei ein Polizeibeamter dazugestoßen und habe ihm geholfen, indem er durch lautes Rufen den Angeklagten von ihm abgelenkt habe. Erst da habe er gesehen, dass es sich nicht um ein Messer, sondern einen Gabelschlüssel gehandelt habe.
Die Aussage des Zeugen … wird durch die verlesene Aussage der Zeugin … sowie die Angaben des Zeugen PM … bestätigt und ergänzt. Der Zeuge PM … gab ergänzend an, dass der Angeklagte sehr aggressiv, gefährlich und alkoholisiert auf ihn gewirkt habe. Der Angeklagte hätte verschiedene Äußerungen von sich gegeben, allerdings habe er ihn akustisch nicht verstehen können. Er könne nicht sagen, ob dies auf die Alkoholisierung oder eine andere, ihm unverständliche Sprache zurückzuführen sei. Den Gabelschlüssel habe er hierbei ununterbrochen in der Hand gehalten. Der Angeklagte habe sich sodann in Richtung „…“ entfernt. Da er selbst ohne jegliche Einsatzmittel unterwegs gewesen sei, sei er dem Angeklagten mit ausreichendem Sicherheitsabstand gefolgt und habe seine Kollegen per Funksprecher verständigt und seinen Standort durchgegeben. Kurze Zeit später seien seine Kollegen POM … und PMin … eingetroffen und hätten den Angeklagten festgenommen.
Der Zeuge POM … gab hierzu glaubhaft an, dass der Angeklagte bei der Festnahme in dem Sinne kooperativ gewesen sei, dass er seinen Aufforderungen nachgekommen sei. So habe er den Gabelschlüssel, welchen er noch immer in der Hand gehalten habe, auf den Boden gelegt und sich ohne Widerstand am Boden fixieren und Handfesseln anlegen lassen. Er habe bei dem Angeklagten, von welchem er ca. einen halben Meter entfernt gestanden habe, Alkoholgeruch wahrnehmen können. Der Angeklagte sei verbal aggressiv gewesen und habe in einer anderen, ihm unverständlichen Sprache geschrien, u.a. sei das Wort „kurwa“ (auf Deutsch: Hure) gefallen. Er kenne den Angeklagten bereits aus früheren Vorfällen. Bei diesen sei der Angeklagte teilweise stark alkoholisiert gewesen.
III. Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt das Unrecht seines Handelns zwar einsehen konnte, allerdings nicht auszuschließen ist, dass die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich, vermindert war.
Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen insbesondere auf den Ausführungen des Sachverständigen …, wobei hierbei darauf hinzuweisen ist, dass der Angeklagte jegliche Mitwirkung an der Begutachtung durch den Sachverständigen verweigerte. Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen an. An der Sachkompetenz des Sachverständigen … zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen keine Zweifel. Als seit vielen Jahren gerichtsbekannter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie besitzt er die hierfür erforderliche Erfahrung. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme teilt die Kammer seine Einschätzung.
Danach ist es nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war.
Der Sachverständige … gab hierzu an, dass bei dem Angeklagten bei Begehung der Tat eine vorübergehende krankhafte seelische Störung im Sinne einer Alkoholintoxikation, anzunehmenderweise in Kombination mit anderen Persönlichkeitsauffälligkeiten, die für sich genommen nicht als schuldmindernd wirksam in Betracht kommen könnten, vorgelegen habe. Bei dem Angeklagten sei von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD 10: F10.1) auszugehen, wobei eine sichere Diagnose nicht eindeutig gestellt werden könne. Die Diagnose im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol (ICD 10: F10.2) könne nicht belegt werden. Für das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung gebe es keine Hinweise, ungewöhnliche Überzeugungen oder Denkinhalte seien als unspezifisch zu werten und kämen keineswegs nur bei einer schizophrenen Psychose vor.
Von einer Intelligenzminderung sei bei dem Angeklagten nicht auszugehen. Hierbei sei hervorzuheben, dass der Angeklagte zum einen einen Beruf (Bäcker) erlernt habe, zum anderen auch immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zudem sei der Angeklagte bis zuletzt in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen, in einer eher selbstständigen Lebensform im Ausland zurechtzukommen und in der Haft Briefe an ihm nahe stehende Personen zu verfassen. Ebenso könne nicht von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ausgegangen werden. Schon allein der Tatablauf bzw. die Vorgeschichte des entsprechenden Geschehens biete keine Grundlage dafür, eine Einordnung des entsprechenden Vorfalls im hier angesprochenen Sinne in Betracht kommen zu lassen. Eine schwere andere seelische Störung sei ebenfalls nicht feststellbar. Es lägen keine konkreten Hinweise bzw. belastbaren Belege hierfür vor.
Bei dem Angeklagten sei ca. eineinhalb Stunden nach dem Tatgeschehen eine Blutentnahme durchgeführt worden, deren Auswertung einen Wert von 1,78 Promille ergeben habe. Berücksichtige man bei der Rückrechnung über die maximal denkbare Abbaurate von 0,2 Promille pro Stunde hinaus einen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille, ergebe sich zum Tatzeitpunkt ein maximal denkbarer Blutalkoholwert von 2,28 Promille. Die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gemachten verbalen Äußerungen würden deutlich machen, dass bei dem Angeklagten ein ungewöhnliches Erleben vorgelegen habe, dass hier zumindest potentiell psychiatrisch relevante Denk- und eventuell auch Wahrnehmungsveränderungen zustande gekommen seien. Durch die zum Tatzeitpunkt gegebene Alkoholintoxikation in Verbindung mit anderweitig einzuordnenden Persönlichkeitsauffälligkeiten oder auch -veränderungen sei der Angeklagte in einen Zustand geraten, in dem er in ihm auftauchenden aggressiven Impulsen bzw. einer Bereicherungsabsicht – dem Wunsch, eine Zigarette zu bekommen – nicht mehr im üblichen Maße Widerstände habe entgegensetzen können.
Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben gewesen sein könnte, seien nicht abzuleiten. Hiergegen spreche insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte von der Fort- bzw. Umsetzung seiner Aggressionsdrohung abgesehen habe, als er das erreicht habe, was er gewollt habe (die Aushändigung einer Zigarette). Ebenso wenig seien konkrete Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit bei dem Angeklagten zu beschreiben. Der Angeklagte habe insgesamt eine bestimmte Absicht, das Überreichen einer Zigarette, verfolgt. Hierfür habe er eine zielgerichtete, nicht wahnhaft bedingte Aggressionsandrohung verwendet, um sein Vorhaben umzusetzen.
Im Übrigen ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen … PM … und … davon überzeugt, dass zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Diese gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagte alkoholisiert und verwirrt gewirkt habe, allerdings nach den Angaben der Zeugen … und … seine Äußerungen noch klar habe formulieren können.
IV. Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Unterbringung
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen …. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung an. Es bestehen keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen … seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar.
Dabei folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen … dass eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil es für eine überdauernde psychiatrische Erkrankung keinen sicheren Nachweis gibt.
Die Kammer folgt auch den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … dass auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht vorliegen.
Der Sachverständige … gab hierzu an, dass nicht sicher zu belegen sei, inwieweit der schädliche Gebrauch von Alkohol auch im Sinne eines Hanges, psychotrope Substanzen immer wieder im Übermaß zu sich zu nehmen, eingeordnet werden könne. Selbst die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs oder gar einer Abhängigkeit von Alkohol könne nicht sicher gestellt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten begangenen, der hiesigen Tat vorangegangen Taten zwar als Hinweis darauf dienen könnten, dass der Angeklagte bereits verschiedentlich im Rahmen von Intoxikationen mit erheblichen Normabweichungen in Erscheinung getreten sei, dem sei jedoch gegenüber zu stellen, dass hier jeweils vergleichweise lange Zeitabschnitte zwischen den einzelnen Geschehnissen gelegen hätten. Da sich der Angeklagte von ihm nicht habe explorieren lassen, sei es unklar geblieben, ob der Angeklagte wirklich durchgängig dem Alkohol zugesprochen habe oder es ihm nicht vielleicht doch möglich gewesen sei, zwischenzeitlich längere Abstinenzperioden zu erreichen, vielleicht sogar insgesamt sein Trinken nur auf kürzere Zeiträume zu begrenzen. Hierbei sei zudem zu sehen, dass Einlassungen des Angeklagten, er sei Alkoholiker, lediglich in den Verfahren dokumentiert worden seien, die zeitlich am längsten zurücklägen. Weiterhin sei der Angeklagte dazu in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine solche immer wieder aufzunehmen. Die Beschreibung einzelner Kontakte spreche darüber hinaus gegen eine vollständige Isolation.
Darüber hinaus bestünden seiner Meinung nach keine hinreichend konkreten Erfolgsaussichten einer Unterbringung. Hierbei sei insbesondere zu sehen, dass sich der Angeklagte nicht bereit erklärt habe, sich von ihm begutachten zu lassen. Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung geäußert habe, dass er eine Alkoholproblematik bei sich sehe, mit welcher er sich auseinandersetzen wolle und aufgrund derer er ein Gespräch für den 04.02.2021 zwecks einer ambulanten Therapie vereinbart habe, sei es ihm aufgrund der fehlenden Begutachtungsmöglichkeit nicht möglich, in Erfahrung zu bringen, inwieweit bei dem Angeklagten wirklich ein Problembewusstsein bestehe und er dazu in der Lage sei, seine diesbezüglichen Defizite zu reflektieren. Hierbei wiege es insbesondere schwer, dass sich bei dem Angeklagten Hinweise auf erheblich ungewöhnliches Denken bzw. Erleben auch unabhängig von Intoxikationszuständen ergeben hätten. Es seien hierbei Besonderheiten in einem Ausmaß in Betracht zu ziehen, die es von vornherein nachhaltig verhindern könnten, dass der Angeklagte in der Lage sei, sich an einer abstinenzorientierten psychotherapeutischen Vorgehensweise, wie sie im Rahmen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vorgehalten werde, in adäquater Art und Weise zu beteiligen. Weiterhin stünde das Verhalten des Angeklagten, die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu verweigern, im deutlichen Gegensatz zu dem, was in dem sonst üblicherweise zu beobachteten Umgang mit Gutachtenssituationen von suchtkranken therapiewilligen Straftätern zu erfassen sei. Die Betroffenen seien in der Regel ohne Weiteres willens und würden sogar Interesse daran zeigen, ihre Suchtproblematik zu offenbaren und ihren Willen, hieran etwas zu ändern, kund zu tun.
D. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 253 Abs. 1, 255 StGB schuldig gemacht.
Aufgrund der bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorliegenden Alkoholintoxikation in Kombination mit anderen Persönlichkeitsauffälligkeiten, die für sich genommen nicht als schuldmindernd wirksam in Betracht kommen können, war nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war, § 21 StGB.
E. Strafzumessung
I. Verständigung
Eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO ist nicht zustandegekommen.
II. Strafrahmen
Die Kammer ist von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen und hat demnach einen minder schweren Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung angenommen.
Für die Bewertung, ob ausnahmsweise ein minder schwerer Fall vorliegt, ist nicht nur das engere Tatgeschehen, sondern es sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe sind auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
Nach der von der Kammer auf dieser Grundlage durchgeführten Gesamtwürdigung aller nachfolgend genannten, wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit unter Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrunds des § 21 StGB vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß ab, dass die Anwendung des Ausnahmetatbestands geboten ist.
Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass der Erpressungsgegenstand mit 30 Cent einen sehr geringen Wert aufweist. Zugunsten des Angeklagten war weiterhin zu sehen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls bei dem Zeugen … ernsthaft und persönlich entschuldigt und sich mit der formlosen Einziehung des Tatwerkzeugs einverstanden erklärt hat. Weder bei dem Geschädigten noch bei dem Zeugen … sind psychische Langzeitfolgen eingetreten. Zugunsten des Angeklagten ist auch gesehen worden, dass es trotz des Ausholens mit dem Gabelschlüssel zu keiner Gewaltanwendung kam, da der Gabelschlüssel nur als Drohmittel verwendet wurde, und der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt enthemmt war.
In Anbetracht der Strafzumessungsgesichtspunkte, die zugunsten des Angeklagten sprechen, allerdings nur unter Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrunds des § 21 StGB, fallen die zu seinen Lasten sprechenden Gesichtspunkte nicht derart ins Gewicht, dass die Kammer von der Annahme eines minder schweren Falles abgesehen hätte. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und Hafterfahrung aufweist. Außerdem war die hohe Rückfallgeschwindigkeit von sechs Monaten seit der letzten Verurteilung zu sehen. Weiter war der Gabelschlüssel, welchen der Angeklagte zur Drohung einsetzte, von erheblicher Größe und erheblichem Gewicht und damit gemessen an dem abstrakten Verletzungspotential ein überdurchschnittlich gefährliches Tatmittel. Weiter ist das unter B. III. ausgeführte Nachtatgeschehen negativ zu berücksichtigen.
III. Strafzumessung im engeren Sinne und Strafenbildung
Zur Bestimmung der Strafe waren alle unter E. II. aufgeführten ent- und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
Die Kammer erachtete daher unter Abwägung der vorgenannten Kriterien eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen und für erforderlich, um das begangene Unrecht angemessen zu ahnden.
F. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt
I. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB
Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nicht in Betracht, weil es für eine überdauernde psychiatrische Erkrankung keinen sicheren Nachweis gibt.
II. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegen ebenfalls nicht vor.
Es liegt bereits kein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Dass der bei dem Angeklagten von dem Sachverständigen … diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol im Sinne eines Hanges zu interpretieren ist, ist nicht hinreichend sicher zu belegen. Hierbei ist zudem zu sehen, dass der Sachverständige … selbst die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nicht sicher stellen konnte.
Darüber hinaus bestehen bei dem Angeklagten – unter der Voraussetzung, es läge ein Hang vor – auch keine hinreichend konkreten Erfolgsaussichten dafür, ihn durch den Maßregelvollzug zumindest für erhebliche Zeit vor einem Rückfall in die Suchtmittelabhängigkeit zu bewahren und ihn so von der Begehung weiterer auf den Hang zurückgehender Straftaten abzuhalten. Der Angeklagte scheint zwar bezüglich seiner Abhängigkeitserkrankung einsichtig und bereit zu sein, sich mit dieser Problematik auch in Form einer ambulanten Therapie auseinanderzusetzen, allerdings spricht insbesondere sein Verhalten, sich der Exploration durch den Sachverständigen … verweigert zu haben, gegen das Vorliegen hinreichend konkreter Erfolgsaussichten.
G. Einziehung von Wertersatz
Die Staatsanwaltschaft hat von der Einziehung von Wertersatz gem. § 421 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO abgesehen, sodass keine Einziehung von Wertersatz auszusprechen war.
H. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464; 465 StPO.

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