Strafrecht

Fristverlängerung zur Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms nach den CTU-Kriterien

Aktenzeichen  11 CS 17.1726

Datum:
6.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV FeV § 11 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7, § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 2 Satz 1, Anlage 4 Nr. 9.1, 9.2.1 und 9.2.2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 3 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei einer Verlängerung behördlicher Fristen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen daher nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Prüfung einer Fristverlängerung zur Gutachtensbeibringung können auch Abstinenznachweise von Relevanz sein (vorliegend gleichwohl verneint wegen ungeklärten Aggressionspotentials, was die Abwägung zuungunsten des Antragstellers beeinflusst). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 K 17.2068 2017-08-04 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1976 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 und C1E einschließlich Unterklassen.
Das Landgericht Regensburg verurteilte den Antragsteller am 13. Oktober 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung und bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung lag zugrunde, dass der Antragsteller seine Freundin und einen Bekannten mit einem Baseballschläger und einem Schlagring auf Kopf und Körper geschlagen und nach ihnen getreten hatte, nachdem er die beiden zusammen mit der Freundin des Bekannten unbekleidet im Bett angetroffen hatte. Er stand dabei unter Alkohol- und Drogeneinfluss (max. 1,52 Promille BAK, 3,7 ng/ml THC und 190 ng/ml MDMA). Das Landgericht ging von einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung aus, da sich der nicht vorbestrafte Antragsteller geständig und reuig gezeigt habe und alkohol- und drogenbedingt enthemmt gewesen sei. Die Tat habe sich als Beziehungstat dargestellt, der ein zur Tat provozierender Vertrauensbruch vorausgegangen sei. Unter den persönlichen Verhältnissen ist festgestellt, dass der Antragsteller mit 17 Jahren erstmals Cannabis probiert und zuletzt täglich zwischen zwei und fünf Gramm Marihuana konsumiert habe. Das Landgericht ordnete nach § 64 Satz 1 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an, da er nach dem forensisch-fachpsychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B* … vom 28. April 2014 zwar nicht betäubungsmittelabhängig sei, aber gleichwohl einen Hang habe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zwar seit langem Betäubungsmittel einnehme, seit über zehn Jahren aber eine gute Kontrolle über seinen Drogenkonsum habe und deshalb keine Abhängigkeit diagnostiziert werden könne. Cannabis habe er zwar gelegentlich bis regelmäßig eingenommen, aber als eine Art Medikament gegen seine Depressionen.
Vom 11. Januar 2014 bis 12. März 2015 befand sich der Antragsteller in Haft. Am 19. Januar 2014 wurde er nach einem Suizidversuch von der Justizvollzugsanstalt R* … in die Justizvollzugsanstalt S* … verlegt. Ab 13. März 2015 war er in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Mit Beschluss vom 18. April 2017 setzte das Landgericht Regensburg die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus und erteilte dem Antragsteller zahlreiche Weisungen. U.a. hat er sich des Konsums illegaler Betäubungsmittel zu enthalten und sich nach näherer Weisung der Bewährungshilfe bis zu zwölf Mal jährlich einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen sowie alle 14 Tage in der forensisch-psychiatrischen Ambulanz des Bezirksklinikums vorzustellen.
Nachdem die Antragsgegnerin im Januar 2015 von der strafrechtlichen Verurteilung erfahren hatte, hörte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2015 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Er habe harte Drogen konsumiert und sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller machte geltend, er sei seit einem Jahr drogenfrei und könne dies bei Bedarf durch eine Haarprobe belegen. Er sei noch nie im Verkehr auffällig geworden und die Fahrerlaubnis wäre für die Suche nach einer Arbeitsstelle aus der Entziehungsanstalt sehr wichtig.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 ordnete die Antragsgegnerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 2. April 2015 an. Es sei zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung auf Grund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass er künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Darüber hinaus sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig harte Drogen einnehme. Des Weiteren müsse geklärt werden, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie gleichzeitigen Gebrauchs von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen oder gleichzeitigem Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes führen werde.
Der Antragsteller beantragte, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern, da er sich weiterhin in Haft befinde und die Therapie erst im März beginne, er aber auch nicht wisse, ob er dort Ausgang bekomme. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin das Verfahren insgesamt bis Ende Dezember 2016 aus.
Im Januar 2017 teilte die Entziehungsanstalt mit, der Antragsteller befinde sich auf einer entlassvorbereitenden Station und werde frühestens ab März 2017 entlassen. Er habe sich gut entwickelt und eine Tätigkeit als Kraftfahrer angenommen. Alle durchgeführten Drogenscreenings seien negativ gewesen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 wiederholte die Antragsgegnerin die Anordnung vom 2. Februar 2015 und ordnete die Vorlage eines Gutachtens bis „26. März 2016“ an. Der Antragsteller erklärte sich mit der Durchführung einer Begutachtung einverstanden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2017 beantragte er, die Frist zur Vorlage eines Gutachtens bis 30. April 2018 zu verlängern, da die Begutachtungsstelle die während des Maßregelvollzugs angefertigten negativen Drogenscreenings nicht anerkennen würde. Er sei seit März 2015 insgesamt 90 Mal negativ getestet worden. Er arbeite seit 11. April 2016 als Getränkefahrer und sei verkehrsrechtlich nicht auffällig geworden. Aus der Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 9. Januar 2017 sei ersichtlich, dass die Therapie positiv verlaufen sei. In dieser Stellungnahme wird eine Abhängigkeit von Cannabinoiden diagnostiziert und ausgeführt, der Antragsteller habe eine Abhängigkeit von Cannabis entwickelt, um seine Depressionen zu therapieren. Am 30. August 2016 sei er in das „Probewohnen“ gezogen.
Mit Schreiben vom 30. März 2017 stimmte das Landratsamt Regensburg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seit 30. August 2016 wohnt, der Fortführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin zu.
Am 30. März 2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, da er das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Zugleich korrigierte sie den in der Gutachtensanordnung vom 26. Januar 2017 angegebenen Vorlagezeitpunkt auf 26. März 2017.
Mit Bescheid vom 20. April 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 2. Mai 2017 abgegeben.
Über den nach Angabe der Antragsgegnerin form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2017 hat die Regierung von Niederbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin sei zwar zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr örtlich zuständig gewesen. Die nunmehr zuständige Behörde habe aber zugestimmt, dass die Antragsgegnerin das Verwaltungsverfahren fortführe. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht rechtswidrig, weil versehentlich eine Frist bis 26. März 2016 gesetzt worden sei. Der Antragsteller habe erkennen können, dass es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt habe. Die Gutachtensanordnung entspreche auch den formellen und materiellen Anforderungen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin nicht örtlich zuständig gewesen sei. Das Verwaltungsverfahren sei erst nach der Wohnsitzänderung des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Februar 2017 eingeleitet worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da die Gutachtensanordnung rechtswidrig sei. Sie sei von der falschen Behörde ausgestellt und weise ein Vorlagedatum in der Vergangenheit auf. Dabei handele es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Die Fragen seien auch nicht anlassbezogen formuliert. Die Gutachtensanordnung könne nicht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden, da die gefährliche Körperverletzung nicht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe. Es handele sich um ein durch drogen- und alkoholbedingte Enthemmung begünstigtes singuläres Ereignis. Hinsichtlich der Fahreignungszweifel wegen Betäubungsmittelkonsums sei die Vorlagefrist zu kurz bemessen. Es sei dem Antragsteller nicht möglich, die erforderliche einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die während des Maßregelvollzugs erfolgten Screenings würden nicht akzeptiert. Auch bei offenen Erfolgsaussichten sei zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden. Er besitze seit langer Zeit eine Fahrerlaubnis, sei bisher im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten und der letzte Drogenkonsum liege über drei Jahre zurück. Er unterliege fortlaufenden, engmaschigen Abstinenzkontrollen und müsse sich weiterhin gemäß den Weisungen des Landgerichts Regensburg entsprechenden Kontrollen unterziehen. Er wäre jederzeit bereit, die jeweiligen Untersuchungsergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Zwar hätte die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei summarischer Prüfung eine längere Frist für die Beibringung der geforderten Abstinenznachweise einräumen müssen. Angesichts der noch ungeklärten Frage, ob er trotz des hohen Aggressionspotentials, das bei der Straftat vom 11. Januar 2014 zum Ausdruck gekommen ist, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, fällt die Interessenabwägung aber zu seinen Lasten aus.
1. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei nach § 73 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549), örtlich nicht zuständig für die Entziehung der Fahrerlaubnis gewesen, da er vor der zweiten Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verzogen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Das nach dem Umzug des Antragstellers zuständig gewordene Landratsamt Regensburg hat der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin am 30. März 2017 zugestimmt.
Mit der zweiten Aufforderung zur Gutachtensbeibringung am 26. Januar 2017 ist auch kein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, sondern die Antragsgegnerin hat das wegen der Inhaftierung und Unterbringung des Antragstellers ausgesetzte Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen und fortgeführt. Ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Fahreignung wird regelmäßig dann eingeleitet, wenn das erste Anhörungsschreiben oder die erste Aufforderung zur Gutachtensbeibringung versandt wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2012 – 11 B 10.955 – juris Rn. 51). Werden im Verlauf des Verfahrens weitere Maßnahmen erforderlich, so wird das Verfahren damit nicht neu begonnen.
2. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein in der Vergangenheit liegendes Datum als Termin zur Vorlage des Gutachtens genannt war. Dabei handelte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die entsprechend Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden konnte. Der Antragsteller hat auch erkannt, dass er das Gutachten bis 26. März 2017 vorlegen sollte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten von diesem Tag hat er um Verlängerung der Vorlagefrist gebeten. Er ist daher offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass an diesem Tag das Gutachten hätte vorgelegt werden müssen.
3. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Unstreitig hat der Antragsteller früher Betäubungsmittel eingenommen und damit seine Fahreignung verloren.
Der letzte Konsum von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ohne weitere Überprüfungen davon ausgegangen werden könnte, er sei wieder fahrgeeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081). Es kommt vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums darauf an, ob noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Angesichts der Gefahren, die von durch Betäubungsmittelkonsum ungeeigneten Fahrzeugführern im Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, sind aufgrund der langjährigen Drogengeschichte des Antragstellers, des exzessiven früheren Cannabiskonsums und der bisher überwiegend nicht in freier Sozialgemeinschaft erbrachten Abstinenz noch Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen.
4. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen auch zutreffend davon aus, dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären ist, ob der Antragsteller seine Fahreignung wiedergewonnen hat oder noch Betäubungsmittel einnimmt, da er unter Vorlage von Berichten des Bezirksklinikums glaubhaft dargelegt hat, dass er seit seiner Inhaftierung und damit fast dreieinhalb Jahre keine Drogen mehr zu sich nimmt.
Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 20. April 2017 ergeben sich jedoch daraus, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller wohl eine längere Frist zur Vorlage des Eignungsgutachtens zu gewähren gewesen wäre, damit er Abstinenznachweise entsprechend den fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben beibringen kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 11 CS 06.2913 – juris Rn. 36). Bei einer Verlängerung behördlicher Fristen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 51; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 31 Rn 26), die an Stelle der bei gesetzlichen Fristen allein möglichen Wiedereinsetzung tritt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 39a). Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen daher nicht strenger sein als bei der Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG (Pautsch/Hoffmann a.a.O. Rn. 26). Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen.
Zwar entsprechen die beim Antragsteller während der Therapie durchgeführten Ab-stinenzkontrollen nicht den fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben zur Beibringung von den CTU-Kriterien entsprechenden Abstinenznachweisen (vgl. Kriterium D 1.3 N Nr. 10 und D 2.4 N Nr. 8 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013, S. 175 und 184). Die Antragsgegnerin hätte in ihrer Entscheidung über die beantragte Fristverlängerung diese Abstinenznachweise gleichwohl aber angemessen berücksichtigen müssen. Zudem wäre zu erwägen gewesen, dass der Antragsteller stets zum Ausdruck gebracht hat, dass er zur Mitwirkung an der Aufklärung der Fahreignungszweifel bereit ist. Schon nach der ersten Anhörung im Januar 2015 teilte er mit, er könne seine Abstinenz durch eine Haarprobe belegen, da die Fahrerlaubnis für die Suche einer Arbeitsstelle sehr wichtig für ihn sei. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 bat er um Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens und auch nach der zweiten Aufforderung vom 26. Januar 2017 hat er umgehend die Zustimmung zu einer Begutachtung erteilt. Die Antragsgegnerin hat ihn jedoch trotz seiner erkennbaren Mitwirkungsbereitschaft nicht darauf hingewiesen, dass für eine positive Begutachtung voraussichtlich Abstinenznachweise nach den CTU-Kriterien erforderlich sein werden. Seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer im April 2016 hätte er diese wohl auch erstellen lassen können und sie wären für die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens im März 2017 eventuell schon ausreichend gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller schon über sechs Monate in seiner eigenen Wohnung gewohnt und nach den Kriterien D 1.3 N Nr. 6 und D 2.4 N Nr. 6 oder 7 der Beurteilungskriterien (S. 174 und 184) könnte bei ihm ggf. auch schon ein halbes Jahr Abstinenz ausreichend sein.
Darüber hinaus wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob die von der Antragsgegnerin formulierten Fragestellungen hinreichend präzise i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV sind, da die vierte und fünfte Frage nicht stimmig erscheinen. Die Antragsgegnerin geht mit der vierten Frage und in der Sachverhaltsschilderung davon aus, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist und zusätzlich Alkohol konsumiert. Mit der fünften Frage wird dann aber gefragt, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis und dessen Nachwirkungen oder gleichzeitigem Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des StVG führen wird. Die Frage nach fehlendem Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum ohne Beigebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist aber nur dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Trennungsvermögen fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378). Unter der Voraussetzung eines nur gelegentlichen Konsums wären solche Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich, denn der Antragsteller ist im Straßenverkehr nicht unter Cannabiseinfluss auffällig geworden. Die Frage nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabis- und Alkoholeinfluss ist nicht erforderlich, da die Ungeeignetheit bei einem Mischkonsum, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann, nicht von einer Verkehrsteilnahme in diesem Zustand abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230).
Der Senat hat jedoch auch erhebliche Zweifel daran, ob das frühere Konsumverhalten des Antragstellers bezüglich Cannabis tatsächlich nur als gelegentlicher Gebrauch mit Beigebrauch von Alkohol eingestuft werden kann. In dem Bericht des Bezirksklinikums vom 9. Januar 2017 wird eine Abhängigkeit von Cannabinoiden diagnostiziert und auch das Landgericht Regensburg hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2014 festgestellt, der Antragsteller habe vor Begehung der Straftat täglich Cannabis konsumiert. Das Konsumverhalten vor der Inhaftierung stellte sich daher wohl als regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV dar, die die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf das Trennungsvermögen oder den Beigebrauch anderer Substanzen ankommt und im Falle des Antragstellers ggf. auch eine vollständige Abstinenz von Cannabis erfordert, um die Fahreignung wieder zu erlangen.
5. Im Übrigen konnte die Gutachtensanordnung hinsichtlich der ersten Frage zutreffend auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden. Danach kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 5 d). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, B.v. 14.8.2012 – 11 C 12.1746 – juris). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 C 12.874 – juris Rn. 27). Die vom Antragsteller mittels eines Baseballschlägers und Schlagrings begangene gefährliche Körperverletzung, die nach dem Urteil des Landgerichts Regensburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Anlass gegeben hat, ist danach durchaus als erheblich anzusehen, da er die auf den Angriff völlig unvorbereiteten Opfer mit erheblicher Gewalteinwirkung verletzt und auf ein schon verletztes, völlig wehrloses Opfer weiter eingeschlagen und eingetreten hat. Der ausreichende Bezug zur Kraftfahreignung besteht darin, dass der Antragsteller bei der Begehung der abgeurteilten Tat eine große Gewalttätigkeit und ein hohes Aggressionspotential bewiesen hat. Es bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. Dies hat die Antragsgegnerin erkannt, in der Begutachtungsanordnung zutreffend ausgeführt und in der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt. Eine Fristverlängerung hinsichtlich dieser Fragestellung erscheint deshalb nicht erforderlich.
6. In die Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass es ohne Abklärung des Aggressionspotentials nicht gerechtfertigt erscheint, ihn am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Eine diesbezügliche Begutachtung kann auch ohne großen zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er seit März 2016 als Berufskraftfahrer arbeitet und daher bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nach seiner Inhaftierung und Unterbringung schon über ein Jahr unbeanstandet am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat, keine Eintragungen im Fahreignungsregister bekannt sind und er sich von Anfang an zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit erklärt hat. Darüber hinaus hat er erfolgreich eine Therapie abgeschlossen und unterliegt einer engmaschigen Kontrolle gemäß den Weisungen des Landgerichts Regensburg vom 18. April 2017. Er hat nach seinen Angaben am 4. September 2017 auch eine Haarprobe abgegeben, um für die vorangegangenen sechs Monate einen den CTU-Kriterien entsprechenden Abstinenznachweis zu erlangen.
Es erscheint jedoch erforderlich, dem Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens umgehend zunächst eine isolierte Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV zu ermöglichen. Sollte die Begutachtung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, kann dann ein sechs Monate umfassendes Drogenabstinenzkontrollprogramm mit drei unvorhergesehenen Urinkontrollen gemäß den CTU-Kriterien auf die gängigen Betäubungsmittel einschließlich Cannabis und eine medizinisch-psychologische Begutachtung innerhalb eines Monats nach der letzten Urinkontrolle angeordnet werden, um zu klären, ob der Antragsteller Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz einschließlich Cannabis weiterhin einnimmt und ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können und die Kraftfahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und/oder 2 ausschließen. Bei einer positiven Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV wird die Widerspruchsbehörde auch zu prüfen haben, ob es gerechtfertigt erscheint, den Sofortvollzug während des Drogenabstinenzkontrollprogramms aufzuheben und den Antragsteller wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, da er ohnehin engmaschigen Bewährungsauflagen unterliegt.
7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14).
8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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