Strafrecht

Gelegentlicher Konsum von Cannabis – Bedeutung von THC-Werten

Aktenzeichen  Au 7 S 16.812

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 46
Anlage 4 FeV Nr. 9.2.2
StVG StVG § 3

 

Leitsatz

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt; “gelegentliche Einnahme” liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (Anschluss BVerwG NJW 2015, 2439). (redaktioneller Leitsatz)
Da THC bei Einzelkonsum nur 4-6 Stunden lang nachweisbar ist, kann ein nur einmaliger oder seltener Konsum nicht ursächlich sein für einen festgestellten THC-Wert von 1,9 ng/ml. (redaktioneller Leitsatz)
Es fehlt an der zu fordernden Trennung von Konsum und Straßenverkehrsteilnahme, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das ist bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml der Fall (Anschluss OVG Münster NZV 2015, 206). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1997 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.
1. Am 2. September 2015 wurde dem Antragsteller durch das Landratsamt … erstmalig die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Rahmen des begleiteten Fahrens erteilt. Der EU-Kartenführerschein wurde am 27. November 2015 ausgehändigt.
Am Samstag den 26. März 2016, gegen 23:15 Uhr, wurde der Antragsteller von Beamten der Polizeiinspektion … in der … in … als Lenker eines PKWs einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Bei der Überprüfung wurden Anzeichen für einen vorangegangenen Drogenkonsum festgestellt. Ein freiwilliger Urintest reagierte positiv auf THC. Der Antragsteller stimmte einer Blutentnahme zu. Die nach dem ärztlichen Bericht vom 26. März 2016 um 23.52 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 22. April 2016 eine Aufnahme von Cannabis.
Quantitativ sind u. a. folgende Substanzen erfasst worden:
– THC1,9 ng/ml
– THC-COOH 16,4 ng/ml,
– 11-OH-THC 0,8 ng/ml.
Im polizeilichen Bericht (Drogen im Straßenverkehr) vom 27. März 2016 (Bl. 66 der Behördenakte) ist ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, er habe eventuell am 24. März 2016 bei einem Freund an einem Joint gezogen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 19. April 2016 gab der Antragsteller an, dass er sich nicht zur Sache äußern möchte.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 2016 (Bl. 78/77 der Behördenakte) zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört und ihm Gelegenheit gegeben, sich bis zum 12. Mai 2016 zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 29. April 2016 zugestellt. Eine Äußerung des Antragstellers innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht.
2. Mit Bescheid vom 17. Mai 2016, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 19. Mai 2016, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Ziffer 1). Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A2 vom 13. Juli 2015 wurde abgelehnt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens am 31. Mai 2016 beim Landratsamt … abzuliefern (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffer 3 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 3 dieses Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 5).
3. Am 23. Mai 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 einlegen. Zudem wurde Akteneinsicht beantragt. Die Fahrerlaubnisbehörde übersandte dem Bevollmächtigten des Antragtellers mit Schreiben vom 1. Juni 2016 die Behördenakte.
4. Per Telefax ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 31. Mai 2016 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. Mai 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2016 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anhörung zum Entzug der Fahrerlaubnis sei erst am 28. April 2016 veranlasst worden und der Antragsteller hätte bereits zum 12. Mai 2016 eine entsprechende Rückmeldung geben sollen, was einen nicht fristgerechten Zeitrahmen für eine Anhörung darstelle.
Das besondere Vollzugsinteresse sei nicht näher dargelegt worden. Den Anforderungen, dass eine auf den Einzelfall abstellende Begründung erforderlich sei, werde durch die formelhafte, sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende bzw. den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung nicht genügt. Die Begründung der sofortigen Vollziehung setze sich auch nicht mit dem Argument der Verhältnismäßigkeit auseinander.
Positive Aspekte zugunsten des Antragstellers seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe eine Lehrstelle als Zerspanungsmechaniker bei der Firma … in …. Öffentliche Verkehrsmittel zu seinem Arbeitgeber und seinem Wohnort würden nicht bestehen.
Der Bescheid lasse einen positiven Nachweis dahingehend vermissen, dass es sich nicht nur um einen einmaligen bzw. experimentellen Konsum gehandelt habe. Allein die Schlussfolgerung, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei und dies auch konkret beim Antragsteller gegeben wäre, sei vorliegend nicht klinisch untersucht worden, so dass es sich um eine reine Mutmaßung der Behörde handle. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum sei daher weder belegt, noch zulasten des Antragstellers nachgewiesen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 15. Juni 2016,
den Antrag abzulehnen.
Eine weitere Aufklärung zur Häufigkeit des Cannabiskonsums – etwa durch Anordnung eines ärztlichen Gutachtens – wäre nur dann geboten gewesen, wenn der Antragsteller ausdrücklich behauptet und substantiiert dargelegt hätte, dass er am Tag der Kontrolle erstmals Cannabis eingenommen habe.
Die Anhörungsfrist sei nicht zu kurz bemessen gewesen. Der Antragsteller habe 13 Tage Zeit gehabt, sich zu dem Vorfall zu äußern. Dies sei für eine Stellungnahme vollkommen ausreichend.
Bei der Anordnung des Sofortvollzug sei es ausreichend, die im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Sicherheitsrechts typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im Fall des Antragstellers als zutreffend angesehen werde.
5. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 3 des Bescheids vom 17. Mai 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen ist, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in Nummern 1 und 3 getroffenen Verfügungen in Nummer 5 des Bescheids angeordnet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bisherigen Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht, nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23 m. w. N.)
Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nummer 4 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO).
Der Antrag ist in dieser Form zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (unter II.3. der Gründe des Bescheids vom 17.5.2016) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund unter II.3. des Bescheids vom 17. Mai 2016 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr.., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
In Bezug auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung in Nummer 4 des Bescheides (Art. 21 a BayVwZVG) ist eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich.
2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also des Widerspruchs vom 23. Mai 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
3. So liegt die Sache hier. Der eingelegte Widerspruch wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, ist hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 17. Mai 2016 – dies war der 19. Mai 2016 – abzustellen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.
Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 1,9 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.
a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 – 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873; B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – alle zitiert nach juris).
So liegt der Fall hier.
Der Antragsteller selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am 24. März 2016, also zwei Tage vor der polizeilichen Kontrolle vom 26. März 2016, am Joint eines Freundes gezogen zu haben (vgl. polizeilicher Bericht, Drogen im Straßenverkehr, vom 27.3.2016, Bl. 66 der Behördenakte). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass der eingestandene Cannabiskonsum in den Nachtstunden des 24. März 2016, also etwa gegen 24:00 Uhr, stattgefunden hat, lägen zwischen diesem eingestandenen Cannabiskonsum und dem Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 26. März 2016 um 23:52 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, fast 48 Stunden. Dieser vom Antragsteller eingeräumte – und bis jetzt auch nicht bestrittene – Cannabiskonsum am 24. März 2016 kann daher für den in der Blutprobe vom 26. März 2016 – Abnahmezeitpunkt: 23:52 Uhr – gemessenen THC-Wert von 1,9 ng/ml wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht ursächlich gewesen sein. Denn THC ist nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinischpsychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris Rn. 14, 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:
„Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.
Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.).“
Deshalb kommt – wie bereits vom Antragsgegner zutreffend ausgeführt wurde – als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Antragstellers gemessenen Wert von 1,9 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Antragsteller nicht nur, wie von ihm angegeben, fast 48 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern offensichtlich – ein weiteres Mal – auch noch im Laufe des 26. März 2016 Cannabis zu sich genommen hat.
Aber selbst wenn die Angabe des Antragstellers – der in der Blutprobe vom 26. März 2016 ermittelte Wert von 1,9 ng/ml THC stamme von einem Cannabiskonsum am 24. März 2016 – zutreffend wäre, führt dies nicht dazu, dass ein gelegentlicher Konsum zu verneinen wäre. Denn wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden – hier sollen es sogar 48 Stunden gewesen sein – zurückgelegen hat, muss es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper des Antragstellers gekommen sein. Auch dies belegt aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum.
Es kann hier sogar dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers, ein Cannabiskonsum habe 48 Stunden vor der Blutentnahme (am 24.3.2016) stattgefunden, zutreffend sein kann. Denn der Antragsteller hat ansonsten lediglich bestritten, gelegentlich Cannabis einzunehmen. Er hat aber im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum in keiner Weise schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums oder erstmals wieder nach sehr langer Zeit ausnahmsweise Cannabis konsumiert zu haben. Von einem einmaligem Konsum kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits bald darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss bzw. weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung der Konsumhäufigkeit nicht geboten sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 14 m.w.N; OVG NW, B.v.12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275, juris).
Damit sind die Ausführungen der Antragstellerseite, dass der Antragsgegner den Nachweis für die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums hätte führen müssen, unzutreffend und gehen ins Leere. Denn die Antragstellerseite hat zum einen die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, auf die bereits im Anhörungsschreiben vom 28. April 2016 und im angefochtenen Bescheid durch den Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (Az.: 3 C 3.13, juris) Bezug genommen wurde, nicht in Frage gestellt. Zum anderen hat die Antragstellerseite weder im behördlichen Verfahren noch in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nur ansatzweise darzulegen versucht, warum ein einmaliger Probierkonsum vorgelegen haben sollte.
Entsprechend den obigen Ausführungen steht damit nach Auffassung des Gerichts fest, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Drogenfahrt am 26. März 2016 ein gelegentlicher Konsument von Cannabis war.
b) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.
Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 26. März 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 1,9 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 33) fahrungseignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U.v. 1.8.2014 – 16 A 2806/13 – juris Rn. 31 m. w. N.; OVG Weimar, B.v. 6.9.2012 – 2 EO 37/11 – NZV 2013, 413; OVG Bremen, B.v. 20.7.2012 – 2 B 341/11 – NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.6.2009 – 1 S 17/09 – NZV 2010, 531; OVG Schleswig, U.v. 17.2.2009 – 4 LB 61/08 – juris Rn. 35) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris; B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris).
Da der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Antragsgegner bei dieser Entscheidung nicht zu.
c) Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen steht auch noch im Zeitpunkt dieser Entscheidung fest.
Eine entsprechende Änderung des Sachverhalts wäre im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigten. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist dazu keine einjährige Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern es reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus. Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Januar 2016 (Az.: 11 CS 15.2480 – juris Rn. 20, 21 m. w. N.) wie folgt aus:
„Dabei enthält Nr. 3.14 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014) keine Aussagen dazu, unter welchen Voraussetzungen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten von einer solchen stabilen und motivational gefestigten Verhaltensänderung ausgegangen werden kann.
Es erscheint jedoch angemessen, die für das Trennungsvermögen bei straßenverkehrsrechtlichem Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV entwickelten Grundsätze in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum entsprechend heranzuziehen. Nach Nr. 3.13.1 Buchst. a der Begutachtungsleitlinien kann bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, d. h. wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, die aber nur dann zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Darüber hinaus muss nach Nr. 3.13.1 Buchst. b der Begutachtungsleitlinien die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Das ist anzunehmen, wenn die Änderung u. a. aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgte und nach genügend langer Erprobung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert ist.“
Die Antragstellerseite hat keinen Sachverhalt vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, der für ein Bemühen des Antragstellers spräche, seine Fahreignung wieder zu erlangen. Daher spricht derzeit nichts für eine Wiedererlangung der Fahreignung.
d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz gelegentlichen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.
Im vorliegenden Fall sind jedoch Ausnahmen von diesen Regelvermutungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
e) Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann und die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, heben die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.
4. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheines beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Androhung des Zwangsgeldes erweist sich nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG als rechtmäßig.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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