Strafrecht

Gewerbliches Einschleusen von Ausländern – Kinder und Jugendliche

Aktenzeichen  1 KLs 23 Js 2015/18

Datum:
5.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 29107
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG, § 95, § 96, § 97 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von Ausländern setzt das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus. Das jugendliche – und erst recht ein geringeres – Alter und die Unreife des Haupttäters können gegen eine Vorsatztat sprechen. (Rn. 477 – 478) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da es sich bei § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um ein echtes Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts handelt, scheidet eine Strafbarkeit zudem aus, wenn der Ausländer zwar keinen Pass/Ausweis besitzt, dem Ausländer aber die Erfüllung seiner Pass- und Ausweispflicht unzumutbar ist. (Rn. 487) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach den Grundsätzen der Kettenbeihilfe kann ein täterschaftliches Hilfeleisten iSd § 96 I Nr. 1 AufenthG auch dann gegeben sein, wenn sich die Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers oder Gehilfen beschränkt. (Rn. 490) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 97 Abs. 2 AufenthG steht zu § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG im Verhältnis der Tateinheit. (Rn. 531) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Angeklagten … sind schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, und zwar:
-der Angeklagte … in jeweils 5 Fällen
-der Angeklagte … in jeweils 4 Fällen
-der Angeklagte … in jeweils 3 Fällen.
II. Es werden daher verurteilt:
-der Angeklagte … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten
-der Angeklagte … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren
-der Angeklagte … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten.
III. Der Angeklagte … ist schuldig des Einschleusens von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, in 2 Fällen.
IV. Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
V. Es werden eingezogen:
-bei dem Angeklagten … der Wert der Taterträge in Höhe von 33.085,- €
-bei dem Angeklagten … der Wert der Taterträge in Höhe von 28.462,50 €
-bei dem Angeklagten … der Wert der Taterträge in Höhe von 32.085,- €
-weiterhin – ein LKW DAF XF, FIN: …39, amtl. rum. Kennzeichen: Eigentümer …
-ein LKW DAF XF, FIN: …23, amtl. rum. Kennzeichen: … Eigentümer: …
-ein Sattelauflieger Schmitz S01, FIN: …34, amtl. rum. Kennzeichen: … Eigentümer: …
-ein Sattelauflieger Schmitz S01, FIN: …32, amtl. rum. Kennzeichen: … Eigentümer: …
VI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden; soweit das Verfahren gegen den Angeklagter … eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; es wird insoweit davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagte …: §§ 97 Abs. 2 AufenthG (in der Fassung vom 01.07.2017), 96 Abs. 1, 2 Nr. 5, Abs. 4 AufenthG (in der Fassung vom 01.07.2017), 95 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG (in der Fassung vom 29.07.2017), 25 Abs. 2, 52, 53, 73 c StGB
Angeklagter … §§ 96 Abs. 1, 2 Nr. 5, Abs. 4 AufenthG (in der Fassung vom 01.07.2017), 95 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG (in der Fassung vom 29.07.2017), 25 Abs. 2, 53, 73 c StGB Zusätzlich: §§ 97 Abs. 4, 96 Abs. V AufenthG, 74 a StGB

Gründe

A
Inhaltsverzeichnis:
I.
(Persönliche Verhältnisse)
6
1.
Angeklagter …
6
2.
Angeklagter …
8
3.
Angeklagter …
8
4.
Angeklagter …
9
II.
(Handlungen)
10
III.
(Beweiswürdigung)
19
1.
Einlassungen der Angeklagten
19
1.1.
Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung
19
1.1.1.
Angeklagter …
19
1.1.2.
Angeklagter …
21
1.1.3.
Angeklagter …
22
1.1.4.
Angeklagter …
22
1.2.
Einlassungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
22
1.2.1.
Angeklagter …
22
1.2.2.
Angeklagter …
25
1.2.3.
Angeklagter …
30
1.2.4.
Angeklagter …
31
2.
Feststellungen der Kammer
33
2.1.
Aufgriffe von geschleusten Personen
33
2.1.1.
Aufgriff am 25.11.2017
33
2.1.2.
Aufgriff am 12.01.2018
34
2.1.3.
Aufgriff am 16.01.2018
35
2.1.4.
Aufgriff am 30.01.2018
37
2.1.5.
Aufgriff am 01.02.2018
39
2.1.6.
Aufgriff am 16.02.2018
42
2.2.
Feststellung der Identität und der persönlichen Daten der geschleusten Personen
52
2.2.1.
Aufgriff am 25.11.2017
52
2.2.2.
Aufgriff am 12.01.2018
52
2.2.3.
Aufgriff am 16.01.2018
55
2.2.4.
Aufgriff am 30.01.2018
55
2.2.5.
Aufgriff am 01.02.2018
56
2.2.6.
Aufgriff am 16.02.2018
56
2.3.
Beteiligung der Angeklagten an den Schleusungen
56
2.4.
Überzeugung der Kammer
96
2.5.
Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
100
IV.
(Rechtliche Würdigung)
100
V.
(Strafzumessung)
114
1.
Angeklagter …
114
2.
Angeklagter …
117
3.
Angeklagter …
119
4.
Angeklagter …
120
5.
Anrechnung von Auslieferungshaft
122
VI.
(Einziehung)
122
1.
Einziehung der erlangten Geldmittel
122
2.
Einziehung der Tatmittel
123
VII.
(Teileinstellung)
124
VIII.
(Kosten)
125
B
Dem Urteil ist eine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen, in der sich Gericht, Angeklagte, Verteidigung und Staatsanwaltschaft für den Fall eines Geständnisses der Angeklagten in dem unter Ziffer II. dargestellten Umfang für den Angeklagten … auf eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten bis 5 Jahren 9 Monaten, für den Angeklagten … auf eine solche von 4 Jahren bis 4 Jahre 6 Monate für den Angeklagten … auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten bis 3 Jahren 9 Monaten und für den Angeklagten … auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monate bis zu 2 Jahre, ausgesetzt zur Bewährung, geeinigt haben.
I.
(Persönliche Verhältnisse)
1. Angeklagter …
Der Angeklagte … wurde am … in P., Rumänien geboren. Die Mutter ist promovierte Wirtschaftswissenschaftlerin und der Vater Forstingenieur. Beide Eltern sind miteinander verheiratet. Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern auf. Geschwister hat er keine.
Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren regelgerecht eingeschult und erlangte nach zwölf Klassen, ohne Wiederholungen, die allgemeine Hochschulreife. Im Anschluss absolvierte er einen Masterstudiengang im Bereich Geschäftsmanagement an der Akademie für Wirtschaftsstudien in Budapest. Vor zwei Jahren beendete er dieses Studium mit dem Titel eines Diplom Ökonomen.
Bereits während des Studiums gründete er im Jahr 2012 die Firma „…“. Die operative Tätigkeit dieser Firma begann im Jahr 2013. Sein gesamtes Arbeitsleben verbrachte er in dieser Firma. Er ist alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Inhaber (Gesellschafter) dieser Firma, welche als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist. Die Firma betrieb zuletzt sechs LKWs und hatte sieben bis acht Angestellte. Den ersten LKW seiner Firma kaufte der Angeklagte … mit dem Geld seiner Eltern. Als die Firma expandierte, nahm der Angeklagte … mehrere Bankkredite auf, dies zum Betrieb des Geschäftes bzw. zur Finanzierung weiterer LKWs. Teilweise waren die von seiner Firma betriebenen LKWs auch geleast. Unter den sechs LKWs, welche seine Firma betrieb, befinden sich auch die zwei sichergestellten LKWs DAF nebst Sattelauflieger. Nachdem der Angeklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma ist, ruhen die Geschäfte dieser Firma seit Inhaftierung des Angeklagten.
Die Gesellschaft machte im Jahr 2017 ca. 10.000 Euro Gewinn. Schulden in der Gesellschaft bestehen in Höhe von derzeit circa 140.000 Euro, für welche der Angeklagte auch persönlich haftet.
Der Angeklagte ist seit … Jahren mit seiner Ehefrau zusammen, welche er vor zwei Jahren im … heiratete. Zur Zeit seiner Verhaftung war seine Ehefrau … schwanger. Er hat inzwischen einen … alten Sohn.
Immobilienbesitz besteht nicht.
Die Ehefrau hat selbst keinen eigenen Arbeitsplatz.
Der Angeklagte blieb bislang von größeren Krankheiten und Unfällen verschont.
Probleme mit illegalen Drogen oder Alkohol bestehen nicht.
Der Angeklagte ist weder in Deutschland noch in Rumänien vorbestraft.
Der Angeklagte wurde am 16.02.2018 in der Tschechischen Republik festgenommen. Von 17.02.2018 bis 01.05.2018 befand er sich in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik. Seit 02.05.2018 befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Weiden, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Weiden vom 28.02.2018 (1 Gs 260/18), welcher ersetzt wurde durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Weiden vom 02.05.2018, (1 Gs 488/18).
2. Angeklagter …
Der Angeklagte … wurde am … in P., Rumänien geboren. Er wuchs bei seinen Eltern auf. Beide Eltern leben noch. Er hat einen jüngeren Bruder.
Er besuchte 12 Jahre die Schule und schloss diese mit dem Abitur ab.
Er sei dann kurze Zeit Förster gewesen, hat aber dann bis zu seiner Festnahme den Beruf eines LKW-Fahrers ausgeübt. Seit 2011 hatte der Angeklagte 3 verschiedene Arbeitgeber. Bei der Spedition … arbeitete er seit dem Jahr 2016/2017.
Der Angeklagte verdiente zuletzt 1.100 € netto. Er hat keine Schulden und kein Vermögen. Er ist verheiratet und hat eine …. Die Familie lebt in Rumänien.
Der Angeklagte blieb bislang von größeren Krankheiten und Unfällen verschont.
Der Angeklagte nimmt keine Drogen, keinen Alkohol und keine Medikamente zu sich.
Der Angeklagte ist weder in Deutschland noch in Rumänien vorbestraft.
Der Angeklagte wurde am 16.02.2018 in der Tschechischen Republik festgenommen. Von 17.02.2018 bis 01.05.2018 befand er sich in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik. Seit 02.05.2018 befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Bayreuth, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Weiden vom 28.02.2018 (1 Gs 261/18), welcher ersetzt wurde durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Weiden vom 02.05.2018, (1 Gs 489/18).
3. Angeklagter …
Der Angeklagte … wurde am … Stefanesti, Rumänien geboren. Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern auf. Beide Eltern leben noch. Er hat eine jüngere Schwester.
Der Angeklagte besucht das Mechanische Gymnasium, welches er nach 12 Jahren ohne Abschluss verließ. Er musste eine Klasse wiederholen.
Er absolvierte eine Berufsausbildung zum Automechaniker. Dabei handelte es sich um eine schulbegleitende Ausbildung in der Oberstufe.
Gleich im Anschluss absolvierte er für 13 Monate den Wehrdienst.
Danach war der Angeklagte als LKW-Fahrer tätig. Seit November 2017 arbeitete er bei der Firma …
Der Angeklagte hat einen monatlichen Nettoverdienst zwischen 1.000 und 1.500,00 €. Schulden bestehen bei seiner Schwester in Höhe von 10.000,00 €. Der Angeklagte lebt zur Miete. Der Angeklagte ist verheiratet und hat 2 Kinder (Jungen) im Alter von … und … Jahren.
Der Angeklagte blieb bislang von größeren Unfällen und Krankheiten, mit Ausnahme einer Bein-Operation vor 2 Jahren, verschont.
Der Angeklagte nimmt keinen Alkohol, keine Drogen und keine Medikamente zu sich.
Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft.
Der Angeklagte wurde am 16.02.2018 in der Tschechischen Republik festgenommen. Von 17.02.2018 bis 01.05.2018 befand er sich in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik. Seit 02.05.2018 befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Hof, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Weiden vom 28.02.2018 (1 Gs 263/18), welcher ersetzt wurde durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Weiden vom 02.05.2018, (1 Gs 490/18).
4. Angeklagter …
Der Angeklagte … wurde am … in P., Rumänien, geboren. Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern auf. Insgesamt waren es 5 Kinder, alles Brüder. Er lebt mit einem seiner Brüder noch bei seinen Eltern. Die anderen 3 Brüder sind mittlerweile ausgezogen.
Der Angeklagte besuchte 12 Jahre das Gymnasium, wobei es zu keinen Klassenwiederholungen kam. Die Abiturprüfung legte der Angeklagte aber nicht ab. Als Fachrichtung der gymnasialen Oberstufe absolvierte er den Baubereich. Er schloss im Jahr 2006 eine Ausbildung zum Installateur für Klimaanlagen ab.
Von 2016 bis 2018 arbeitete der Angeklagte in diesem Beruf. Kurz vor Weihnachten wurde der Angeklagte aber entlassen. Er arbeitete bis zu diesem Zeitpunkt in der Firma seines Bruders.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Zuletzt, in seiner Tätigkeit, hatte er einen monatlichen Nettolohn von 250,00 €. Derzeit verfügt der Angeklagte über kein Einkommen und lebt von der Unterstützung seiner Eltern. Er hat eine Stelle als Brotlieferant in Aussicht, bei welcher er sich einen Lohn von 300,00 € monatlich erhofft. Er hat kein Vermögen und keine Schulden.
Der Angeklagte blieb bislang von größeren Unfällen und Krankheiten verschont.
Er nimmt weder Alkohol, noch Drogen, noch Medikamente zu sich.
Der Angeklagte ist weder in Deutschland noch in Rumänien vorbestraft.
Der Angeklagte wurde am 16.02.2018 in der Tschechischen Republik festgenommen. Von 17.02.2018 bis 01.05.2018 befand er sich in Auslieferungshaft in der Tschechischen Republik. Von 02.05.2018 bis 31.10.2018 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der JVA Amberg, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Weiden vom 28.02.2018 (1 Gs 260/18), welcher ersetzt wurde durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Weiden vom 02.05.2018, (1 Gs 491/18). Dieser Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 31.10.2018 (1 Gs 1075/18) außer Vollzug gesetzt.
II.
(Handlungen)
Zumindest der Angeklagte … schloss sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 25.11.2017 mit weiteren Personen zusammen, um sich zukünftig durch den Transport von Personen (vornehmlich aus Syrien, Irak, Iran und Afghanistan) ohne erforderlichen Aufenthaltstitel von Rumänien nach Deutschland eine erhebliche Einnahmequelle von Dauer zu verschaffen. Dabei schloss sich der Angeklagte … insbesondere mit der Person … Alias … zusammen. Diese Person lebt im Großraum London (Vereinigtes Königreich) und organisiert Schleusungen, insbesondere von irakischen, iranischen, syrischen und afghanischen Staatsangehörigen von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland. Weitere Personen im Rahmen dieser Vereinigung sind zumindest 2 Personen, welche in Timisoara, Rumänien, sogenannte „Safe Houses“ betreiben, in welchen die zu Schleusenden vor dem Weitertransport nach Deutschland untergebracht werden. Zur Vereinigung gehören auch noch mindestens 4 weitere Personen, welchen die Aufgabe zufällt, auf Anforderung die zu Schleusenden von diesen „Safe Houses“ in Timisoara in Gruppen zu je 4 bis 5 Personen zu LKWs zu bringen, welche die zu schleusenden Personen dann ohne Unterbrechung in die Bundesrepublik Deutschland verbringen. Dem … fällt dabei die Rolle des Organisators dieser Transporte zu. Zu diesem Zweck steht … sowohl in Kontakt zu den Betreibern der „Safe-Houses“ und der Transporteure in Timisoara wie auch zu den jeweiligen LKW-Fahrern bzw. Beifahrern.
Ab spätestens Anfang Januar 2018 schlossen sich die Angeklagten … und … dieser Vereinigung an. Auch … und … übernahmen, wie auch … den LKW-Transport der zu schleusenden Personen von Timisoara in die Bundesrepublik Deutschland. Auch insoweit fungierte … als … Koordinator und Organisator der Fahrten unter Zuhilfenahme des gleichen Netzwerks an Helfern.
Der Angeklagte … ist alleiniger Gesellschafter und Inhaber der Spedition …. Diese Gesellschaft ist u.a. Eigentümer von zwei Sattelzügen mit den beiden LKWs DAF und den beiden Sattelaufliegern Schmitz … führte dabei bei allen Schleusungsfahrten das Gespann mit dem LKW, amtliches rumänisches Kennzeichen …, und dem Auflieger mit dem amtlichen rumänischen Kennzeichen …, wohingegen … und … jeweils gemeinsam das Gespann mit der Zugmaschine mit dem amtlichen rumänischen Kennzeichen … und dem Sattelauflieger mit dem amtlichen rumänischen Kennzeichen … fuhren.
Bei den zu schleusenden Personen handelte es sich um syrische, irakische, iranische und afghanische Staatsangehörige. Keine der zu schleusenden Personen führte bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Tschechische Republik einen gültigen Reisepass oder ein anderes gültiges Passdokument mit sich. Keine der geschleusten Personen verfügte über das zur Einreise in die Tschechische Republik bzw. Bundesrepublik Deutschland notwendige Visum. Währen der jeweils ca. 16 bis 20 Stunden dauernden Transporte über je ca. 1.000 Kilometer befanden sich die zu schleusenden Personen, wie auch den Angeklagten bewusst war, versteckt in den jeweiligen Sattelaufliegern der LKWs. Der Laderaum der Sattelauflieger hat das Maß von 13,4 Meter Länge, 2,5 Meter Breite und 2,80 Meter Höhe. Die Laderäume waren nicht zum Transport von Menschen angepasst. Auf der Ladefläche gab es keine Sitzmöglichkeiten und Schutzeinrichtungen. Es befand sich dort vielmehr Legalladung. Damit waren die transportierten Personen während der Fahrt erheblichen Gefahren für die Gesundheit und ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt. Dies nahmen die Angeklagten zur Erzielung erheblichen Gewinns in Kauf.
Der Angeklagte … begleitete die letzten beiden vom Angeklagten … durchgeführten Fahrten. Da der Angeklagte … nicht über eine entsprechende Fahrerlaubnis zum Führen von LKWs verfügt, fungierte er lediglich als Beifahrer. Der Angeklagte … begleitete die Transporte auf Wunsch des Angeklagten in Kenntnis der auf der Ladefläche befindlichen zu schleusenden Personen und in Kenntnis des Umstandes, dass diese Personen ohne die erforderlichen Pässe bzw. Sichtvermerke in die Bundesrepublik Deutschland geschleust werden sollten. … sollte dabei … während der Fahrt unterstützen und ihm Gesellschaft leisten. … erhielt für seine Dienste keine Vergütung.
Mit dem Organisator … hatten … und … vereinbart, dass sie eine Vergütung von 900 Britischen Pfund pro geschleusten Erwachsenen und 450 Britischen Pfund pro geschleusten Kind erhalten sollten. Die Entlohnung wurde zu gleichen Teilen zwischen den jeweiligen Führern der LKWs aufgeteilt. Bei der letzten Fahrt am 16.02.2018, bei der es auch zur Festnahme der Angeklagten kam, war die gleiche Vergütung vereinbart. Zu einer Auszahlung der Vergütung kam es aufgrund der Festnahme der Angeklagten nicht. In allen übrigen Fällen wurde die Vergütung von … auf einem Parkplatz südwestlich von London mit dem Namen „Thurock“ am … bzw. … übergeben.
Die geschleusten Personen hatten zuvor an die Hintermänner der Schleusung Geldbeträge in Höhe von ca. 3.000 bis 4.000,00 € bzw. US-$ alleine für die Wegstrecke von Rumänien nach Deutschland bzw. in Höhe von 8.000 bis 10.000,00 € bzw. US-$ für die gesamte Schleusung aus ihren Heimatländern in die Bundesrepublik Deutschland bezahlt.
Nachdem … für alle Fahrten, von denen er ab zumindest Januar 2018 Kenntnis hatte, die LKWs zur Verfügung stellte, war insoweit mit dem Angeklagten … vereinbart, dass in den Fällen, in welchen er … zu schleusende Personen in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, von … keinen Lohn für den Transport der ebenfalls auf dem LKW befindlichen Legalware erhalten würde. Weiterhin musste … zumindest einen Teil der sonstigen Fracht- und Fahrtkosten in Form von Kosten für Diesel, Mautgebühren und Kosten der Fährüberfahrt selbst tragen. Diese Beträge ersparte sich … daher jeweils bei Fahrten des ….
Im Einzelnen wurden unter Beteiligung der Angeklagten folgende Transporte durchgeführt:
Obwohl bei den Transporten in der Regel mehr als die im Folgenden genannten Personen transportiert wurden, legt die Kammer den folgenden Aufstellungen nur Personen zugrunde, welche später als im Jahr 2003 geboren sind und von welchen Namen, Geburtsdatum und Nationalität bekannt sind.
1. Am 25.11.2017 verbrachte der Angeklagte … zusammen mit dem anderweitig verfolgten … in dem LKW, in welchem als Legalladung „Füllmaterial“ geladen war, zwischen 17.00 Uhr und 20.45 Uhr 13 Personen irakischer, iranischer und afghanischer Staatsangehörigkeit auf der Bundesautobahn A 6 über den ehemaligen Grenzübergang Wa. nach Deutschland und ließ diese Personen gegen 20.45 Uhr im Bereich der Ortschaft Ha1. (Landkreis A.-Su.) an der Bundesstraße B 14 aus dem LKW aussteigen.
Bei den Geschleusten handelt es sich um:
… geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
… geb. am … iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
… geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, afghanische Staatsangehörige,
…, geb. am …, afghanischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, afghanischer Staatsangehöriger,
… geb. am … irakische Staatsangehörige.
2. Am 12.01.2018 gegen 17.30 Uhr wurden insgesamt 15 Personen auf der Bundesautobahn A 6 über den ehemaligen Grenzübergang Wa. nach Deutschland verbracht und zwischen 17.30 Uhr und 19.00 Uhr bei Theisseil, Staatsstraße 2166, abgesetzt. Bei dieser Tat führte der Angeklagte … den LKW welcher mit Schaumstoffen beladen war. Mitfahrer war der anderweitig Verfolgte … welcher für die Mitfahrt von … 800 Britische Pfund erhielt.
Bei den Geschleusten handelt es sich um:
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … iranische Staatsangehörige,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger.
3. Am 16.01.2018 gegen 22.15 Uhr wurden insgesamt 22 Personen auf der Bundesautobahn A 6 über den ehemaligen Grenzübergang Wa. nach Deutschland verbracht und kurz darauf erneut bei Theisseil, Staatsstraße 2166, abgesetzt. Bei dieser Tat führten abwechselnd der Angeklagte … und der Angeklagte … den LKW, welcher mit 2 Minibaggern oder ähnlichen Baumaschinen beladen war.
Bei den Geschleusten handelte es sich um:
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … syrischer Staatsangehöriger,
…, geb. …, irakischer Staatsangehöriger
…, geb. am …, syrischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, syrischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … syrischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger.
4. Am 30.01.2018 gegen 18.00 Uhr wurden mindestens 6 Personen auf der Bundesautobahn A 6 über den ehemaligen Grenzübergang Wa. nach Deutschland verbracht und an der Bundesstraße B 22, südlich von Weiden, abgesetzt. Bei dieser Tat führte der Angeklagte …, den LKW, welcher mit Möbeln/Sofas, welche in Kartonagen verpackt waren, beladen war. Der Angeklagte … fungierte als Beifahrer.
Bei den Geschleusten handelte es sich um:
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. …, irakische Staatsangehörige
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger.
5. …
Am 01.02.2018 gegen 18.15 Uhr wurden 40 Personen wiederum auf der Bundesautobahn A 6 über den ehemaligen Grenzübergang Wa. nach Deutschland Verbracht und im Bereich der Gemeinde W. abgesetzt. Bei dieser Tat führten abwechselnd der Angeklagte … und der Angeklagte …, den LKW, welcher mit Plastikteilen für die Automobilindustrie beladen war.
Bei den Geschleusten handelte es sich um:
… (Alias: …), geb. am … Alias: … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, syrischer Staatsangehöriger,
… geb. am … syrischer Staatsangehöriger,
… geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, iranischer Staatsangehöriger,
… geb. am … iranischer Staatsangehöriger,
… geb. … iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. …, iranischer Staatsangehöriger,
…, geb. … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakische Staatsangehörige
…, geb. am …, irakische Staatsangehörige
… geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. …, irakischer Staatsangehöriger.
6. Am 16.02.2018 sollten weitere insgesamt 25 Personen, versteckt in den Sattelaufliegern der beiden vorgenannten LKWs nach Deutschland verbracht werden. Der LKW … mit dem Sattelauflieger …, welcher Schaumstoff geladen hatte, wurde dabei vom Angeklagten … gesteuert. Der Angeklagte … fungierte als Beifahrer. Der LKW … mit dem Sattelauflieger …, welcher große Kartonagen mit Möbeln enthielt, wurde abwechselnd von den Angeklagten … und … gesteuert. Die LKWs wurden jedoch gegen 19.30 Uhr bei … bzw. … in der Tschechischen Republik durch die tschechische Polizei kontrolliert und die Angeklagten festgenommen. Auch hier hatte der Transport bereits in Timisoara, Rumänien begonnen. Bei dieser Tat waren die Geschleusten auf die beiden LKWs verteilt worden. Die Fahrer der beiden LKWs trafen sich auch unterwegs auf der Strecke. Ansonsten führten sie den Transport mit wenigen Fahrminuten Abstand zwischen beiden LKWs durch. Der Gewinn sollte zwischer … und … im Verhältnis 50 % – 25 % – 25 %, bezogen auf die Vergütung für alle transportierten Personen, verteilt werden.
Bei den im Sattelauflieger … geschleusten Personen handelte es sich um Folgende:
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehörige,
…, geb. am …, irakische Staatsangehörige,
…, geb. am …, irakische Staatsangehörige,
…, geb. am …, irakische Staatsangehörige,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakische Staatsangehörige,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakische Staatsangehörige,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am … irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. an …, irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger.
Im Sattelauflieger … wurden folgende Personen befördert:
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
… geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am …, irakischer Staatsangehöriger,
…, geb. am … irakische Staatsangehörige.
III.
(Beweiswürdigung)
1. Einlassungen der Angeklagten
1.1. Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung
1.1.1. Angeklagter …
Für den Angeklagten … führte sein Verteidiger … im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte am 16.02.2018 in der Tschechischen Republik festgenommen worden sei und sich seither in Haft befinde. Seit dem 02. Mai sei er nunmehr in der JVA Weiden inhaftiert.
In Rumänien sei er als Spediteur tätig gewesen. Er sei verheiratet und seit dem 30.07.2018 Vater eines Sohnes. Seinen Sohn habe er aufgrund der Haft noch die sehen können. In Rumänien sei er nicht vorbestraft.
Es stimme, dass er an den in der Anklage beschriebenen Taten beteiligt gewesen sei. Ende Dezember 2017 hätte sich sein Unternehmen schon längere Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Er habe das Gespräch mit …esucht, da er diesem seinen Lohn nicht mehr habe zahlen können. Er habe auch zu gesagt, dass es schlecht aussehe und er Sorgen habe, die Raten für die Lkws nicht mehr zahlen zu können. Er habe ihm auch gesagt, dass er in diesem Falle die Firma schließen würde, um nicht in weiteren Schulden zu ertrinken. … habe ihm erzählt, dass er damit kein großes Problem habe. Dies habe ihn … natürlich sehr erstaunt.
… habe ihm gesagt, dass er im Mai 2017 in England einen Türken kennengelernt habe. Dies sei ein Schleuser, der Flüchtlinge unter anderem nach Deutschland bringen würde. Dieser Schleuser suche immer Spediteure, die Menschen auf der Ladefläche ihrer LKWs von Rumänien nach Deutschland bringen sollten. Dieser Schleuser würde dafür auch rund 800 Englische Pfund pro Person bezahlen … habe in seiner Firma erst am 29.06.2017 seine Arbeit aufgenommen. Er … habe diesen „Türken“ schon vorher gekannt. Nachdem die Bekanntschaft von … und dem „Türken“ schon über ein halbes Jahr bestanden habe, habe er … gefragt, ob dieser das Angebot des Türken denn nicht schon einmal angenommen habe. … habe dies verneint und gesagt, dass er noch nie Menschen geschmuggelt habe. Er … habe ihm nicht geglaubt, da … ja ohne zu zögern vorgeschlagen habe, dass er (…) es ja machen könne und so aus seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten herauskomme. … schien überhaupt keine Bedenken gehabt zu haben. … habe ihm auch die Mobiltelefonnummer des Mannes, welcher in England lebe, gegeben. Er … habe dort angerufen und sich mit dem „Türken“ auf Englisch mit Mühe verständigt. Er … habe dem Türken gesagt, dass er die Nummer von … habe. Der „Türke“ habe … offensichtlich bereits recht gut gekannt und gesagt, dass … „gut“ (good man) sei. Dies habe seine Zweifel an … Darstellung, dass er noch keine Fahrt für den „Türken“ gemacht habe, weiter bestärkt. Er … habe die Nummer in seinem Handy unter dem Namen, … eingespeichert.
Er … habe sich auf die Sache eingelassen und sei gemeinsam mit … am 16. Januar das erste Mal von Timisoara nach Deutschland gefahren und habe dabei 23 illegal reisende Flüchtlinge transportiert. Die Koordinaten des Abholpunktes habe er von … per Handy erhalten. Er habe die geschleusten Personen kurz hinter der deutschen Grenze abgesetzt. Dies sei in der Anklage richtig unter Ziffer 3 beschrieben.
Vorher, am 12. Januar, diese Tat werde in der Anklage als Tat 2 beschrieben, habe … mit seinem LKW eine Schleusung durchgeführt. Davon habe er … auch gewusst, da … ihn vorher eingeweiht habe und ihm die Daten des „Türken“ gegeben habe. Auch der Umstand, dass es so schnell zu diesem Transport gekommen sei, nachdem … erst wenige Tage vorher von dieser Möglichkeit des Transports von Flüchtlingen erzählt habe, habe seine … Vermutung bestätigt, dass … bereits ohne sein Wissen vorher so etwas getan habe. Die Anzahl der geschleusten Personen sei ihm in diesem Fall nicht bekannt gewesen. Von der in der Anklage als Tat 1 beschriebenen Fahrt des … habe er nichts gewusst. Er habe von dieser Tat erst erfahren, als er selbst schon inhaftiert gewesen sei. Auch dies habe seine Vermutung, dass … bereits ohne sein Wissen mit dem „Türken“ Geschäfte gemacht habe, bestätigt.
Von … Fahrt am 30. Januar habe er ebenso Kenntnis gehabt und auch gewusst, dass Personen illegal nach Deutschland verbracht worden seien. Die Anzahl der Personen sei ihm nicht bekannt gewesen.
Am 01. Februar, dies sei unter Fall 5 der Anklage richtig beschrieben, habe er dann selbst einen Transport durchgeführt mit 42 Personen. Auch hier habe er die Personen kurz nach dem Passieren der deutschen Grenze abgesetzt.
Schließlich sei es dann am 16. Februar, auch dies sei unter Tat 6 der Anklage richtig beschrieben, zu ihrer Festnahme in Tschechien gekommen. Sie seien mit zwei LKWs unterwegs gewesen. … sei mit … er selbst mit … gefahren. Wieder hätten sie Personen transportiert, insgesamt seien es 35 gewesen, wobei sich sieben in dem von ihm gesteuerten LKW befunden hätten.
In allen ihm … bekannten Fällen habe er gewusst, dass die transportierten Personen illegal nach Deutschland reisen würden. Natürlich habe es auch in dem von der Anklage beschriebenen Zeitraum viel mehr legale Fahrten gegeben, bei denen keine Flüchtlinge nach Deutschland transportiert worden seien. Nach seinem … Eindruck habe Graure ihn erst über seinen Kontakt informiert, als … ernste Sorgen gehabt habe, dass seine … Firma insolvent werde und er so seine Verdienstmöglichkeit mit den Schleusungen zu verlieren drohte. Vorher sei … von ihm bezahlt worden und habe sich zumindest im November mit einer Fahrt ordentlich etwas dazuverdient. Durch das Verschweigen der Taten ihm … gegenüber habe … auch nichts für die Nutzung des LKWs bezahlen müssen oder habe auch nicht damit rechnen müssen, dass er sofort entlassen würde. Als sich … ihm dann offenbart habe und ihm von seinem Kontakt erzählt habe, habe man auch über die Kosten der Fahrten gesprochen. … habe dann keinen Lohn mehr verlangt. Die Kosten für Maut und Diesel habe aber er … weiterhin getragen. Beides sei mit den Firmenkarten bezahlt worden. … habe nur die Dieselkosten für die entstehenden Umwege, die wegen der Schleusung notwendig geworden seien, getragen. Er habe dann die entsprechenden Mengen Diesel in den Lastwagen getankt.
Sie hätten sich nie die illegalen Gewinne aus den Fahrten geteilt, jeder habe sein Geld behalten. Im Fall 6 der Anklage habe er sich ursprünglich geweigert, überhaupt loszufahren, weil nur sieben Personen am Abholungsort gestanden hätten und er vermutet habe, dass … mit dem „Türken“ gemeinsame Sache mache … habe ihm daraufhin angeboten, ihm … die Hälfte seines … Schleuserlohns abzugeben. Offenbar sei es … wichtig gewesen, dass er den Türken nicht verärgere und den Kontakt weiter nutzen könne.
Weiterhin wurde ausgeführt, dass der Angeklagte … seine Taten zu tiefst bereue und er sich zu tiefst dafür schäme, dass er aus dem Schicksal anderer Menschen Kapital geschlagen habe. Seine eigene wirtschaftliche Not habe ihm große Angst gemacht. Er habe Menschen transportiert, die vor Krieg und Armut geflohen seien und er habe dabei noch etwas verdient. Er habe die falsche Entscheidung getroffen und für sein Handeln sei niemand außer ihm selbst verantwortlich.
Weitere Fragen wurden von Seiten der Verteidigung nicht zugelassen. Der Angeklagte … bestätigte ausdrücklich die Richtigkeit der Ausführungen seiner Verteidiger.
1.1.2. Angeklagter …
Die Verteidigerin des Angeklagten …, Rechtsanwältin … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass ihr Mandant seinen Tatbeitrag, wie er in der Anklage niedergelegt sei, in objektiver und subjektiver Hinsicht voll einräume. Zu den Angaben des Angeklagten … habe sich der Angeklagte … bereits im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung geäußert, was auch hier so … aufrechterhalten werde. Nachfragen bei ihrem Mandanten ließ Rechtsanwältin … nicht zu.
Der Angeklagte … erklärte, dass die Angaben seiner Verteidigerin von ihm so autorisiert werden. Er wolle weiterhin sagen, dass er die Tat bereue.
1.1.3. Angeklagter …
Der Verteidiger des Angeklagten …, Rechtsanwalt …, erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sein Mandant die Tat bereue. Er räume seinen Tatbeitrag in objektiver und subjektiver Hinsicht ein. Sein Mandant sei aber weder mit der Planung noch mit der Art der Durchführung der jeweiligen Fahrten befasst gewesen oder in diese eingebunden gewesen. Er übernehme aber für seinen Tatbeitragt die volle Verantwortung. Rückfragen wurden von Rechtsanwalt … nicht zugelassen.
Der Angeklagte … erklärte, dass er die Angaben seines Verteidigers autorisiere.
1.1.4. Angeklagter …
Die Verteidigerin des Angeklagten …, Rechtsanwältin …, führte für ihren Mandanten aus, dass die Anklageschrift in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt werde, soweit ihr Mandant … betroffen sei. Für Rückfragen stehe Herr … nicht zur Verfügung.
Der Angeklagte … erklärte, dass er die Angaben seiner Verteidiger autorisiere.
1.2. Einlassungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
1.2.1. Angeklagter …
Der Zeuge PHK … Sachbearbeiter des gegenständlichen Verfahrens bei der Bundespolizei, gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass er den Angeklagten … erstmals persönlich am 30.08.2018 vernommen habe.
Zunächst habe er den Angeklagten zu dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung SM-G …935 F mit der Rufnummer mit den Endziffern 0326 befragt. Der Angeklagte habe angegeben, dass es sich um sein Mobiltelefon handle.
Des Weiteren habe er den Angeklagten zu dem Chat und den Kontakten zur Person … mit der Telefonnummer … befragt. Der Angeklagte habe angegeben, dass er sich an den Inhalt des Chats nicht mehr erinnere. Den Namen dieser Person kenne er nicht. Er habe die Telefonnummer von … bekommen. Die Taten habe er begangen, da er selbst Geldschwierigkeiten gehabt habe. Er habe Schulden bei … gehabt. … habe ihm dann bereits vor Weihnachten 2017 mitgeteilt, dass es eine Person gebe, welche pro geschleuster Person 800 britische Pfund zahlen würde.
Dem Angeklagter … sei dann ein Lichtbild der Person … vorgehalten worden. Der Angeklagte habe hierzu angegeben, dass es sich dabei um den Auftraggeber und Organisator der Schleusungen handle. Den Namen könne er nicht angeben. Den Kontakt habe … hergestellt. … habe auch gesagt, dies sei im Januar gewesen, dass der Preis pro geschleuster Person nunmehr 900 Britische Pfund betrage. Er selbst habe dann im Januar Kontakt mit dieser Person aufgenommen und habe mit dem Organisator dann entsprechende Schleusungen vereinbart.
Bei der ersten Fahrt habe er die Koordinaten für die Aufnahmestelle in Timisoara von … bekommen. … habe auch gesagt, dass er die Leute dann irgendwo in Deutschland absetzen solle und 900 Britische Pfund pro Person bekomme. Dies sei zwischen … und dem Organisator in London so vereinbart gewesen.
Die erste Schleusung seinerseits sei am 16.01.2018 erfolgt. … sei bei dieser Fahrt dabei gewesen. … habe des Weiteren geäußert, dass … und … in Verbindung gestanden hätten und Absprachen wegen des Preises getroffen hätten. Dieser Kontakt sei seines Wissens nach dem Absetzen in Deutschland gewesen. Wieviel Geld er genau aus dieser Schleusung bekommen habe, könne er nicht sagen. Er habe mit … in jedem Falle Halbe-Halbe gemacht.
Das Geld hätten sie in England auf dem Parkplatz der Tankstelle „Th.“ bekommen. Dort hätte er von dem Hintermann 900 Britische Pfund pro Erwachsenen und die Hälfte pro Kind bekommen. Im Rahmen dieser Fahrt habe er sich dann mit … in Großbritannien getroffen. … sei von einer weiteren, ihm bis dato unbekannten Person begleitet worden. Er kenne diese Person als … oder ….
Der Zeuge … führte in diesem Zusammenhang aus, dass man dem Angeklagten … ein Lichtbild des … oder … vorgehalten habe. Der Angeklagte … habe hierzu angegeben, dass es sich dabei um die Person … handle, welche mit … gefahren sei und welche er dann zusammen mit … und … um den 16. Januar in der Nähe von London getroffen habe.
Der Angeklagte … habe des Weiteren geäußert, dass er eine weitere Schleusung am 30.01.2018 begangen habe. Der Zeuge … gab hierzu an, dass er den WhatsApp-Chat zwischen ihm (dem Angeklagten …) und … dem Angeklagten vorgehalten habe. Dort sei darüber gesprochen worden, dass der Angeklagte 34 Personen mitnehmen solle und … hierfür 33.750 Britische Pfund in Aussicht gestellt habe.
Auf diesen Vorhalt hin habe … angegeben, dass die Person … mit dem in seinem Mobiltelefon als „Motorina Londra Turok“ abgespeicherten Kontakt identisch sei.
Diese Fahrt sei aber von … durchgeführt worden.
Er selbst habe die nächste Fahrt am 01.02.2018 durchgeführt. … habe ihm mitgeteilt, dass er ca. 20 Personen mitnehmen solle. Vor Ort seien es aber immer mehr gewesen. Zuletzt habe er 41 bis 42 Personen gezählt.
Nach dem Abladen der Geschleusten sei er dann weiter nach London gefahren. Dort hätte er sich dann mit … und … getroffen. Sein eigener Beifahrer sei … gewesen. In London sei auch wiederum das Geld übergeben worden.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 16.02.2018 habe der Angeklagte angegeben, dass Auftraggeber hier wieder … gewesen sei. Vor Ort seien aber bloß 7 Personen gewesen. Diese habe er mitgenommen. Er habe sich dabei irgendwo mit … getroffen. Eigentlich habe er die Geschleusten nicht mehr schleusen wollen, weil er, da er keinen Kontakt mehr zu … gehabt habe, nicht mehr sicher gewesen sei, dass er dafür auch Geld bekomme. Der Kontakt zu … welcher zuvor abgerissen gewesen sei, sei dann aber wieder hergestellt worden. An Details könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe nur 7 Personen gefahren. Die Bezahlung hätte wieder in London erfolgen sollen. Er habe 4 Erwachsene und 3 Kinder mitgenommen.
Der Zeuge … gab auch an, dass er auf dem Mobiltelefon des … zahlreiche Bilder gesichert habe, welche offensichtlich im Führerhaus des von … gesteuerten LKWs aufgenommen worden seien und welche bündelweise Geld, vor allem britische Pfundnoten, zeigen würden. Dem Angeklagten seien ein Teil dieser Lichtbilder vorgehalten worden. Der Angeklagte habe hierauf geantwortet, dass es sich dabei lediglich um das Geld handle, welches er für den Transport der Ladung erhalten habe. Es habe sich also nicht um Schleuserlohn gehandelt, sondern um den Lohn für die normale Ladung.
Zur früheren Schleusung des … am 25.11.2017 könne er keine Angaben machen. Hierzu wisse er nichts.
Er könne nur sagen, dass er … und … im Juni 2017 eingestellt habe, … sei seit ca. Oktober 2017 bei ihm beschäftigt.
1.2.2. Angeklagter …
Im Hinblick auf den Angeklagter … gab der Zeuge … an, dass auch dieser mehrmals am 17.02., 18.02., 19.02. und 05.03.2018 in Tschechien vernommen worden sei.
Der Zeuge … führte des Weiteren aus, dass er den Angeklagten … erstmals selbst am 22.05.2018 vernommen habe. … habe zunächst bestätigt, dass das sichergestellte Mobiltelefon iPhone 7S ihm gehöre und die Telefonnummer des Mobiltelefons auf die Ziffern 5577 ende.
Bei der Spedition … sei er seit einem Jahr und drei Monaten als LKW-Fahrer beschäftigt.
Den Hintermann habe er in Großbritannien kennengelernt. Dieser sei Kurde. Diese Person habe er im Mai 2017 erstmals über … kenngelernt. Man habe sich auf einem Parkplatz in Großbritannien persönlich getroffen. Der Kurde habe sich als … vorgestellt.
Der Zeuge führte aus, dass dem Angeklagten sodann ein Lichtbild des … vorgelegt worden sei. Der Angeklagte … habe … darauf wiedererkannt.
Der Zeuge führte in diesem Zusammenhang aus, dass zum damaligen Zeitpunkt der vom Angeklagten … benannte … unter dem Namen … bekannt gewesen sei. Von den britischen Behörden sei sodann mitgeteilt worden, dass zwischenzeitlich eine Namensänderung stattgefunden habe und Nechirvan nunmehr … heiße. Es handele sich aber um ein und dieselbe Person.
Der Zeuge führte weiter zu … Aussage aus, dass … zum Treffpunkt mit einem weinroten BMW X6 gekommen sei. … habe mehrmals versucht ihn anzuwerben, Personen nach Deutschland zu schleusen. Man habe sich immer auf einem Parkplatz in der Nähe von London getroffen. Dieser habe „Thurock“ geheißen. Ende Oktober 2017 habe man sich wieder auf dem Parkplatz getroffen. Er sei mit dem LKW … und dem Anhänger … unterwegs gewesen. … habe wieder versucht, ihn anzuwerben. Er (…) habe aber … gesagt, dass er dies erst mit seinem Chef absprechen müsse. … habe daraufhin offensichtlich mit telefoniert. Über den Inhalt des Telefonats könne er nichts sagen. Als er … wieder in Rumänien gewesen sei, habe ihm aber … mitgeteilt, dass er in die Transporte einwillige.
Es sei dann die erste Fahrt vereinbart worden. Er sei davon ausgegangen, eine Familie mit vier bis fünf Personen zu transportieren. … habe ihm dann die Koordinaten des Aufnahmepunktes in der Nähe von Timisoara mitgeteilt … habe ihm auch 200 bis 250 Pfund pro Person versprochen. Unterwegs habe er immer wieder die Koordinaten seines Aufenthaltsorts an … schicken müssen. Im Hinblick auf das Absetzen in Deutschland habe ihm … keinen bestimmten Ort vorgegeben. Er habe nach der Einreise nach Deutschland einen guten Ort gesucht, habe angehalten und die Tür geöffnet. Es seien dann aber mehr Personen aus dem LKW ausgestiegen als er gedacht habe. Er sei überrascht gewesen.
Er sei dann weiter nach Großbritannien gefahren. … habe gemeint, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und habe auf dem Parkplatz bei London 1.150 britische Pfund übergeben.
Am 12.01.2018 habe er wieder Kontakt zu … gehabt. Davon habe … auch gewusst. Er sei wieder zum gleichen Ort wie beim erstem Mal gelotst worden. Er sei wieder mit dem LKW … und dem Anhänger … unterwegs gewesen. Eine konkrete Zahl von Personen sei für die Schleusung nicht vereinbart gewesen. Es seien aber zahlreiche Migranten vor Ort gewesen, welche sich um den Platz im LKW geprügelt hätten. Insgesamt habe er 20 Personen mitgenommen.
Er habe dann wieder in Deutschland einen Absetzort gesucht. Dieses Mal sei es ein anderer gewesen als beim letzten Mal. Auch auf dieser Fahrt habe er alle halbe Stunde bis Stunde die Koordinaten … an mitgeteilt. Er sei dann weiter nach England gefahren und habe sich mit … auf dem Parkplatz bei der Tankstelle getroffen. Auf dem Parkplatz seien ihm 3.000 Pfund übergeben worden.
Vor dem 30.01.2018 sei er wieder von … kontaktiert worden. Es sollten wieder Personen nach Deutschland gebracht werden, die genaue Anzahl der Personen habe er nicht gekannt. Direkt vor Ort seien aber bestimmt 100 Leute da gewesen. Es sei ein riesiges Durcheinander gewesen, so dass er gar nicht gewusst habe, wie viele Personen er mitgenommen habe. Er glaube, dass er ungefähr 20 Migranten mitgenommen habe. Er wisse aber auch, dass sich Taxifahrer aus Arad damit beschäftigen, die Migranten zuzuführen. Er sei dann am 30.01.2018 wieder die gleiche Strecke losgefahren. Er habe keinen Kontakt zu … gehabt. Auf der Fahrt habe er dem … wieder die Koordinaten durchgegeben. Auf einem Parkplatz in der Nähe von Weiden habe er die Personen aussteigen lassen. Er sei dann wieder weiter nach England gefahren, habe sich wieder mit … getroffen und 2.250 Pfund erhalten. Am 30.01.2018 sei er im LKW alleine gewesen. Er habe immer wieder das gleiche LKW-Gespann gefahren.
Bereits auf der Rückfahrt habe ihn … wieder angerufen, damit er die nächste Schleusung mache. Er solle in die Nähe von Timisoara kommen. Für diese Schleusung seien 30 Personen vereinbart worden. E… habe aber darauf bestanden, nur so viele Personen mitzunehmen, wie Platz hätten. Er sei dann in Timisoara zunächst alleine losgefahren. Auf einem Parkplatz auf der Autobahn M5 in Ungarn habe er dann zufälligerweise … getroffen. … habe ihm gesagt, dass auch er Migranten geladen habe. Sein Beifahrer … habe Bescheid gewusst, dass Migranten auf dem Hänger seien. Circa 50 Kilometer vor der Deutschen Grenze seien sie dann von der tschechischen Polizei kontrolliert und festgenommen worden.
Er wolle nur nochmal bestätigen, dass … mit den Schleusungen nichts zu tun habe. Er sei einfach mitgefahren. … habe sich aber bereits im Fahrzeug befunden, als die Migranten aufgenommen worden seien.
Der Zeuge … gab an, dass er den Angeklagten nochmals am 29.05.2018 vernommen habe. Im Rahmen dieser Vernehmung gab der Angeklagte … an, dass der „…“ einen WhatsApp-Account mit dem Namen … habe. Seine Telefonnummer laute ….
Der Angeklagte … gab an, dass alle Schleusungen zwischen … und … abgesprochen worden seien. Das Geld für die Schleusungen habe … direkt von … bekommen. Er sei aber nie dabei gewesen, wenn … den … getroffen habe. … habe ihm selbst 250 bis 300 Pfund pro Migrant versprochen. Was … bekommen habe, wisse er nicht. Er habe auch nie das vereinbarte Geld bekommen, sondern immer weniger.
… habe keinen Kontakt zu … gehabt, diesen hätten nur er und … gehabt.
… sei nur mitgefahren, weil er arbeitslos sei und Zeit habe. … sei unschuldig.
Der Zeuge … gab an, dass er den Angeklagten … ein weiteres Mal am 14.08.2018 vernommen habe.
Im Rahmen einer dieser Vernehmungen habe der Angeklagte … einen Mitgefangenen aus der JVA Bayreuth belastet. Es gehe um einen weiteren rumänischen Staatsbürger. … habe gesagt, dass er mit dieser Person ins Gespräch gekommen sei. Diese Person habe erzählt, dass er ebenso wegen Schleusungen angeklagt worden sei. Er habe fünfeinhalb Jahre dafür bekommen. Er habe aber der Polizei gesagt, dass er nur 1.000 Euro pro Fahrt bekommen habe und dies seit 2015 mache. Diese Person betreibe selbst zwei bis drei eigene Transporter. Die Transporter hätten unter dem Boden ein Versteck, so ähnlich wie eine „Schachtel“. In diesem Versteck seien die Leute transportiert worden. Er (der Zeuge …) habe dem Angeklagten … dann ein Lichtbild des anderweitig Verfolgten … gezeigt. Der Angeklagte habe daraufhin den Manea als diejenige Person identifiziert, mit der er in der JVA Bayreuth gesprochen habe.
Der Zeuge … gab an, dass er am 14.08.2018 den Angeklagter … auch zu den Vorwürfen gegenüber ihm selbst vernommen habe.
Zur Schleusung am 30.01.2018 habe der Angeklagte angegeben, dass er sich an die Anzahl der transportierten Personen nicht mehr erinnern könne. Es müssten zwischen 15 und 16 Personen gewesen sein, genaueres könnte er heute nicht sagen. Wenn es 20 Personen gewesen wären, dann habe er 20.000 britische Pfund dafür erhalten.
Sein Beifahrer bei dieser Fahrt sei der Angeklagte … gewesen. Dieser habe keinen Führerschein und sei nur Mitfahrer gewesen. … habe auch kein Geld bekommen, sondern nur die Kosten für Essen und Getränke während der Fahrt. … habe aber gewusst, dass sich auf dem LKW andere Personen befinden würden, er habe aber kein Geld bekommen.
Der Angeklagte gab des Weiteren an, dass man sich nach der Fahrt in England mit … und … getroffen habe. … habe den LKW. … zusammen mit … gefahren. Er wisse nicht, wie viele Personen … bei dieser Fahrt auf der Ladefläche gehabt habe. Einmal habe … sehr viele Leute transportiert.
Bei ihm sei bei dieser Fahrt, wie gesagt, … dabei gewesen. Er habe … aber kein Geld gegeben. Wenn ihm SMS-Mitteilungen an … vorgehalten werden, in denen er … auffordert mitzukommen und sagt, dass er 800 Pfund für hin und zurück gegeben habe, dann habe er damit nicht … gemeint. Er habe damit gemeint, dass e… für eine frühere Fahrt 800 Pfund gegeben habe. Dies sei die Schleusung am 12.01.2018 gewesen. Für diese Schleusung habe … 800 Pfund erhalten.
Weiterhin habe der Angeklagte angegeben, dass es stimme, dass er 900 britische Pfund pro geschleuster Person erhalten habe. Diese Preise habe der … festgelegt.
Von dem Schleuserlohn habe er die Kosten für den LKW bezahlen müssen, wie Diesel, Vignette und die gesamten Kosten für den Transport der Ware mit dem LKW. … habe sich daher die Kosten für den Transport der Ware gespart, insbesondere auch seine eigenen Lohnkosten. Dies sei … Gewinn gewesen. … habe über jede Fahrt Bescheid gewusst.
Zur Schleusung vom 12.01.2018 habe der Angeklagte angegeben, dass er circa 20 Leute geschleust habe und circa 17.000 bis 18.000 britische Pfund erhalten habe. Auch hier habe er die Kosten der Fahrt wieder selbst tragen müssen. Bei dieser Fahrt sei er zusammen mit dem … gefahren. … sei aber nur Beifahrer gewesen. Diesem habe er 800 britische Pfund gegeben.
Auch bei dieser Fahrt bzw. der Rückfahrt bei dieser Tour habe er sich mit … und … getroffen. Dies sei in Kehl in Deutschland gewesen.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 25.11.2017 gab der Angeklagte an, dass bei dieser Fahrt … sein Beifahrer gewesen sei. … sei auch selbst gefahren. Alle Schleusungen habe er für … durchgeführt. Für diese Schleusung könne er sich nicht erinnern, wie viele Geschleuste dabei gewesen seien. Er denke, dass er circa 15.000 bis 16.000 Pfund bekommen habe. Dies habe er hälftig mit … geteilt.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 16.01.2018 habe der Angeklagte angegeben, dass er sich erinnern könne, dass … nit ihm Kontakt aufgenommen habe. Dieser sei mit … unterwegs gewesen. … habe sich über die Höhe der Bezahlung bei ihm informiert.
Auch im Hinblick auf die Schleusung vom 16.02.2018 habe der Angeklagte … angegeben, dass er wieder für den … gefahren sei. … habe über diese Fahrt Bescheid gewusst. Sie seien alle zusammen gefahren. Es sei wieder ein Preis von 900 Pfund pro Person vereinbart worden. Auch hier sei … sein Beifahrer gewesen. Er hätte für diese Fahrt auch nichts bekommen sollen. Er sei nur zum Vergnügen mitgefahren.
Der Zeuge … gab an, dass er den Angeklagten … ein weiteres Mal am 16.10.2018 vernommen habe. Bei dieser Vernehmung habe er … mit einigen Auszügen aus der Vernehmung des … konfrontiert.
… habe geäußert, dass er … nie die Koordinaten für den Abholpunkt in Timisoara gegeben habe, ebenso wenig habe er … vorgegeben, wo er die Leute in Deutschland absetzen solle. Er habe im Hinblick auf lediglich die Kontaktnummer von … weitergegeben.
Er habe mit … auch nicht über den Preis verhandelt, sondern … habe nur den Preis wissen wollen. Er habe geglaubt, dass … ihn möglicherweise betrügen würde.
Mit … sei mündlich vereinbart gewesen, dass er … alle Kosten der Fahrt übernehme, wenn er eine Schleusungsfahrt durchführe. Er habe auch, wie gesagt, keinen Lohn für diese Fahrten bekommen. … habe also von jeder Fahrt profitiert.
1.2.3. Angeklagter …
Im Hinblick auf den Angeklagten … gab der Zeuge … an, dass auch dieser mehrmals am 16.02.2018, 18.02.2018 und 15.03.2018 in der Tschechischen Republik vernommen worden sei. Er habe lediglich angegeben, dass er Fahrer der Firma … sei. … sei der Inhaber dieser Spedition. Von den Taten wolle er, jedenfalls in seiner Aussage gegenüber den tschechischen Behörden, nichts mitbekommen haben. … habe lediglich angegeben, dass das Handy Samsung, welches sichergestellt worden sei, ihm gehöre und seit einem Jahr von ihm genutzt werde.
Er selbst habe den Angeklagten … erstmals am 17.10.2018 vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung habe er angegeben, dass er seit dem Jahr 2017 für die Firma … arbeite. Er sei als LKW-Fahrer eingestellt gewesen.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 16.01.2018 habe … angegeben, dass er und … Fahrer des LKWs gewesen seien. Die Geschleusten seien im Bereich der Stadt Timisoara aufgestiegen. Er habe aber nicht gesehen, wie viele Personen aufgestiegen seien. … habe dies ihm aber später erzählt. Er wisse nicht mehr genau, wie viel er für diese Fahrt bekommen habe. Er meine, dass er nach seiner Rückkehr 7.000 bis 8.000 Euro bekommen habe. Dies sei das Geld für die Schleusung und sein Arbeitslohn gewesen.
… habe auch entschieden, wo die Migranten in Deutschland abgesetzt werden. Die Fahrtroute sei über Ungarn, die Slowakei, Tschechien nach Deutschland erfolgt. Nach der deutschen Grenze sei man nicht mehr weit gefahren. Er sei zu dieser Zeit Fahrer des LKWs gewesen. … habe ihm dann Anweisungen erteilt, wohin er fahren solle und wo er dann anhalten solle. … habe die Leute dann auch hinausgelassen. Er meine, dass die Ladung bei dieser Fahrt aus zwei Maschinen bestanden habe. Man sei dann weiter nach England gefahren. Dort habe sich … mit jemand getroffen. Er wisse nicht, wie viel Geld … dabei bekommen habe. Die Person, mit der sich … getroffen habe, sei ein Türke oder Araber gewesen. Das Treffen sei auf einem Parkplatz in der Nähe von London gewesen. Dieser Parkplatz heiße „Thurrock“. Der Araber sei mit einem metallicgrauen Mercedes gekommen. … sei der Chef. Er selbst stelle die Entscheidungen von … nicht in Frage. … bestimme alles. Während der Fahrt vom 16.01.2018 habe … selbst direkten Kontakt zu dem Araber in England gehabt. … habe er in England nicht gesehen.
Bei dieser Fahrt sei er aber mit … in Kontakt getreten … habe gesagt, dass sie 800 Pfund pro Fahrt bekommen würde. Wenn er … dies nicht glaube, dann solle er doch bei … nachfragen. Der wisse dies auch. Deswegen habe er sich mit … unterhalten.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 01.02.2018 habe der Angeklagte … angegeben, dass der Ablauf dieser Schleusung genauso wie beim vorherigen Mal gewesen sei. Man habe die Migranten in Timisoara aufgeladen. Nur in Deutschland habe man sie an einem anderen Platz hinausgelassen. Das Aufladen habe er nicht genau mitbekommen. Er kenne auch die Zahl der Geschleusten nicht. Er wisse nur, dass er am Ende 13.000 Pfund bekommen habe. Die Geldübergabe an Buzdugan sei wieder auf demselben Parkplatz erfolgt. Auf diesem Parkplatz hätte man sich dann auch mit … und … getroffen.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 16.02.2018 sei es wieder identisch abgelaufen. Sie seien nach dem Laden der Ware nach Timisoara gefahren. Wie viele Personen aufgestiegen seien, wisse er nicht. Nach der Rückkehr hätte er wieder sein Gehalt und das Geld für die Schleusung bekommen sollen. Wie hoch der Betrag gewesen sei, wisse er nicht.
Weitere Angaben zu den Schleusungen könne er nicht machen. … habe ständig Nachrichten geschrieben. Er habe aber nie telefoniert. Deswegen könne er keine weiteren Angaben machen.
1.2.4. Angeklagter …
Im Hinblick auf den Angeklagten. … gab der Polizeibeamte … an, dass … ebenfalls am 17.02., 18.02. und 05.03.2018 in der Tschechischen Republik vernommen worden sei. i habe dabei angegeben, dass er lediglich Beifahrer im LKW des … gewesen sei. Er sei kein Fahrer gewesen, da er auch keinen Führerschein habe. Er habe nach Deutschland gewollt, um dort einen Lieferwagen abzuholen. Dies sei im Bereich von Nürnbergs gewesen. Er hätte dafür 200 Euro bekommen sollen. Er sei arbeitslos. Erst bei der Kontrolle am 16.02.2018 habe er erstmals die Flüchtlinge im Frachtraum gesehen. Der Angeklagte habe auch angegeben, dass das weiße Apple iPhone ihm gehöre und er dieses seit fünf bis sechs Monaten benutze. Die Endziffern der Nummer würden auf die Zahlen 0770 enden.
Der Zeuge … ab an, dass er den Angeklagten … erstmals am 07.05.2018 vernommen habe. … habe dabei angegeben, dass das weiße iPhone 6 ihm gehöre. Die Telefonnummer laute im Hinblick auf die Endziffern 0770. Er habe angegeben, dass er lediglich nach Deutschland gewollt habe, um dort einen Lieferwagen abzuholen. Er sei in Arad zugestiegen. Er habe … zufällig getroffen. Diesen kenne er. Den Lieferwagen habe er in Nürnberg kaufen wollen. Trotz der Vorhalte, dass der Angeklagte … offensichtlich bereits beim Ladevorgang am 14.02.2018 abends ein Bild von der Ladung des LKWs des … gemacht habe, sei der Angeklagte aber dabei geblieben, dass er … nur zufällig getroffen habe und in Arad zugestiegen sei.
Der Zeuge gab an, dass er den Angeklagten … ein weiteres Mal am 07.09.2018 vernommen habe.
Im Rahmen dieser Vernehmung habe … angegeben, dass er an zwei Fahrten beteiligt gewesen sei. Bei der letzten Fahrt sei er festgenommen worden. Die andere Fahrt sei am 30.01.2018 gewesen. Er habe aber nie einen Migranten gesehen und habe … nur begleitet. Bei der Fahrt am 30.01.2018 sei er bereits in P. zugestiegen. Man sei dann zu einem Ort gefahren, wo die Ladung geladen worden sei. Es seien Sofas für England gewesen. Er habe oft geschlafen. Er sei nie den LKW selbst gefahren, da er keinen Führerschein habe. Er habe aber auch nicht gesehen, dass Personen ein- und ausgestiegen seien. Weder den Einstieg der Personen bei Timisoara, noch das Aussteigen der Personen habe er mitbekommen. Nach dem Ausladen der Ladung in England sei man zu einem Parkplatz auf einer Tankstelle gefahren und habe gewartet. Dort habe man aber niemanden getroffen. Insbesondere habe man sich nicht mit … oder einem seiner Fahrer getroffen. Er sei lediglich mitgefahren, da er arbeitslos sei und nichts anderes zu tun gehabt habe. Er habe … einfach unterhalten. Die Kosten für das Essen und die Fähre habe die Firma bezahlt, bei der sie abgeladen hätten. Den Chef des … habe er zwei bis drei Wochen vorher kennengelernt. Er wisse nicht mehr, ob man sich in Großbritannien getroffen habe. Es habe auch definitiv kein Treffen des … mit jemand anderem gegeben, welcher größere Mengen Bargeld übergeben habe.
Dem Angeklagten … seien dann auch die SMS-Chats zwischen ihm und … vorgehalten worden, in dem den Angeklagten zur Mitreise aufforderte und über 800 britische Pfund sprach. Der Angeklagte … habe hierzu angegeben, dass er sich zwar erinnern könne, dass … ihm die Fahrt angeboten habe. Er wisse aber nicht, dass damals über Geld gesprochen worden sei.
Im Hinblick auf die zweite Schleusung vom 16.02.2018 habe der Angeklagte angegeben, dass er auch hier in P. zugestiegen sei. Man sei dann zu dem Ort gefahren, an welchem man die Ladung geladen habe. Sie seien dann wieder über Arad in Richtung der ungarischen Grenze gefahren. Er habe auch bei dieser Schleusung nicht mitbekommen, dass 28 Personen aufgestiegen seien. In der Nähe von Arad habe man aber eine vierstündige Pause gemacht. Unterwegs auf der Strecke von Ungarn über die Slowakei nach Tschechien habe man sich auch an einer Tankstelle mit … getroffen … und … hätten dies vereinbart. Er sei bei dem Gespräch aber nicht dabei gewesen.
2. Feststellungen der Kammer
2.1. Aufgriffe von geschleusten Personen
2.1.1. Aufgriff am 25.11.2017
2.1.1.1. Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er Polizeibeamter bei der OED in Amberg sei. Am 25.11.2017 seien 2 Streifen im regulären Nachtdienst gewesen. Kurz nach 20.00 Uhr sei eine Mitteilung eines Bürgers eingegangen, dass Gruppen von Personen, wohl Flüchtlinge, im Bereich Haid hinter Sulzbach-Rosenberg gesichtet worden seien. Eine Streife der Polizeiinspektion Sulzbach habe an einer Bushaltestelle in Haid eine größere Gruppe bereits festgestellt. Es seien dann 2 Streifen der OED nach Haid beordert worden. Die Mitteilung habe geheißen, dass eine zweite Gruppe im Bereich dieses Ortes unterwegs gewesen sein solle. Man sei dann auf die Suche gegangen und habe ca. 1 Kilometer weiter eine Gruppe von ca. 9 Personen gefunden. Alle habe man zur Polizeiinspektion Sulzbach gebracht. Insgesamt habe es sich um 21 Personen incl. Kinder gehandelt. Man habe dann versucht, die Identität festzustellen. Die Nationalitäten seien gemischt gewesen. Der Zeuge gibt an, dass er meine, dass es Iraker und Syrer gewesen seien. Auf Vorhalt gab der Zeuge an, dass es auch Iraner, Iraker und Afghanen gewesen sein können. Man habe dann die Personen auch nach Identitätsdokumenten durchsucht. Bei einer Person habe ein griechisches Dokument mit Personalien gefunden werden können. Es habe sich um ein DIN A 4-Blatt gehandelt. Es habe sich offensichtlich nicht um einen Aufenthaltstitel gehandelt. Eine Erlaubnis zur legalen Einreise habe bei keiner der Personen bestanden.
Nach seiner Erinnerung seien ca. 5 Kinder bis zu 7 Jahre dabei gewesen. Die Personalien seien dann teilweise durch die Streifen des OED, teilweise auch durch den Ermittlungsdienst der Polizeiinspektion Sulzbach festgestellt worden. Eine Verständigung mit den Personen sei nicht möglich gewesen. Eine arabisch sprechende Person sei dann von der Polizeiinspektion Sulzbach hinzugezogen worden. Die Flüchtlinge hätten dann erklärt, dass sie auf einem LKW hergekommen wären.
2.1.1.2. Zeuge PHK …
Der Zeuge PHK … gab an, dass er sich an den Einsatz Ende November 2017 erinnern könne. Der Einsatz habe nach 20.00 Uhr stattgefunden. Eine weibliche PKW-Fahrerin habe bei der Polizeiinspektion Su. angerufen und erklärt, dass auf der Bundesstraße B 14 zwischen Sulzbach und Haid eine Personengruppe auf der Straße laufe. Diese laufe in Richtung Westen. Nach Meinung der Mitteilerin habe es sich um Flüchtlinge gehandelt. Es seien auch Kinder und Frauen dabei gewesen. Die Gruppe sei ohne Beleuchtung gelaufen. Sie (die Mitteilerin) sei dann hinter der Gruppe hergefahren, um diese abzusichern. 10 Minuten später sei er bereits dort eingetroffen. Man hätte 10 Personen aufgefunden. Diese hätten sich auf der B 14 auf freier Strecke befunden, östlich der Ortschaft Haid. Es hätte sich um Männer, Frauen und Kinder gehandelt. Gesprächsweise habe man erfahren, dass eine weitere Personengruppe unterwegs sei, dies westlich von Haid. Wer dies nun mitgeteilt habe, ob die Fahrerin des PKWs oder die Flüchtlinge mit „Händen und Füßen“ wisse er heute nicht mehr. Da zunächst andere Streifen nicht vorhanden gewesen seien, habe die Dame auch mitgesucht und auch abgesichert. Er sei dann mit der Gruppe zur Ortschaft Haid gegangen. Die Dame habe bei der Einsatzzentrale angerufen und mitgeteilt, dass eine weitere Gruppe unterwegs sei. Man habe die Gruppe dann in Haid bei einem Buswartehäuschen gesammelt. Eine Frau und ein Kind seien sichtlich durchgefroren gewesen. Diese habe man in den Streifenwagen gesetzt. Es seien dann 2 Streifen der OED Amberg gekommen und eine Streife aus Mittelfranken. Insgesamt seien an diesem Abend 21 Personen festgestellt worden. Man habe dann alle zunächst zum Bushäuschen und dann zur Polizeiinspektion Sulzbach verbracht. Es habe sich um Männer, Frauen und Kinder gehandelt. Man habe die Personen erkennungsdienstlich behandelt. Dann seien sie zur Erstaufnahme in Richtung nach Regensburg gebracht worden. Das jüngste Kind sei unter 2 Jahren gewesen. Man habe den Ermittlungsdienst alarmiert. Diese hätten die Personalienfeststellung und die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Er wisse nicht, ob irgendwelche Identitätspapiere dabei gewesen seien. Der Ermittlungsdienst habe damals aus Herrn Heindl und Herrn Faber bestanden. Es habe sich um Iraner, Iraker und Afghanen gehandelt. Insgesamt seien es 13 Männer, 3 Frauen und 5 Kinder gewesen.
2.1.2. Aufgriff am 12.01.2018
2.1.2.1. Zeuge POK …:
Der Zeuge POK …, Polizeibeamter der Polizeiinspektion Fahndung …, erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er bei dem Aufgriff am 12.01.2018 beteiligt gewesen sei. Es seien damals mehrere Mitteilungen von PKW-Fahrern eingegangen, dass Personen auf der Fahrbahn laufen würden. Die Personen seien auf der Fahrbahn der Staatssstraße 2166 zwischen Vohenstrauß und Weiden gelaufen. Im Rahmen der Nahbereichsfahndung habe er 6 Personen feststellen können. Diese hätten keine Ausweise dabei gehabt. Der Aufgriff sei im Bereich zwischen Theisseil und der Einfahrt nach Remmelberg gewesen. Die Personen hätten sich in Richtung Vohenstrauß bewegt. Alle Personen seien von ihm der Bundespolizei übergeben worden. Es habe sich um 4 Männer, eine weibliche Person und ein Kind gehandelt. Es sei darüber gesprochen worden, dass sie mit einem weißen LKW mit zwei Fahrern hierhergebracht worden seien.
2.1.2.2. Zeuge PHK …
Der Zeuge PHK …, Polizeibeamter der Pl Vohenstrauß, erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er bei dem Aufgriff am 12.01.2018 dabei gewesen sei. Er sei der verantwortliche Dienstgruppenleiter am Morgen des 13.01.2018 gewesen. In der Nachtschicht hätten seine Kollegen eine illegale Einreise festgestellt. Insgesamt seien es 16 Personen gewesen. Er habe 10 Personen dann eingepflegt. Es habe sich um die Personen …, geb. …, geb. …, geb. …, geb. …, geb. …, geb. …, geb. …, geb. …, geb. … und …, geb. … gehandelt. Die Personen hätten alle keine Ausweispapiere bei sich gehabt.
2.1.3. Aufgriff am 16.01.2018
2.1.3.1. Zeuge POK …
Der Zeuge POK … erklärte, dass er in der Nacht vom 16. auf 17.01.2018 Dienst gehabt habe. Man habe die Mitteilung erhalten, dass sich offensichtlich eine größere Anzahl Migranten im Bereich Letzau/Theisseil befinden solle. Diese Meldung sei am 17.01. gegen 0:15 Uhr eingegangen. Auf der Anfahrt zu diesem Ort habe man die weitere Mitteilung erhalten, dass man nach einem weißen LKW mit rumänischer Zulassung Ausschau halten solle. Der Abladeort habe sich offensichtlich auf der Staatsstraße 2166 zwischen Letzau und Theisseil auf einem Parkplatz in Fahrtrichtung Weiden befunden. Er und sein Kollege seien gegen 0:50 Uhr eingetroffen. 20 Personen seien bereits aufgegriffen gewesen. Nach seinen Informationen wäre es insgesamt eine Gruppe von 23 Migranten gewesen. An diesem Tag habe es gerade frisch geschneit, sodass er die Spuren im Schnee verfolgt habe, wobei er über Theisseil nach Edeldorf gegangen sei. Weitere Personen habe er aber nicht feststellen können. Von anderen Streifen seien weitere Personen aufgegriffen worden. Die ganze Aktion sei um 1:39 Uhr beendet worden. Er habe aber die weitere Nachtaufsicht gehabt. Er habe daher weiterhin die Umgebung bestreift. Gegen 03:10 Uhr hätten sie im Stadtbereich Weiden auf Höhe des Kreisverkehrs der F.-Straße zwei Personen festgestellt, welche aus Richtung Vohenstrauß gekommen seien. Eine dieser Personen habe einen abgelaufenen syrischen Reisepass vorgezeigt. Beide hätten gesagt, dass sie Syrer seien. Die Personen hätten auch zu verstehen gegeben, dass sie insgesamt zu Dritt gewesen seien und eine weitere Person sich bei einer Bushaltestelle in Richtung Vohenstrauß befinden solle. Er habe dann in diese Richtung gesucht, wobei er diese dritte Person nicht gefunden habe. Er habe auch die Landespolizei informiert. Auch diese hätten die dritte noch abgängige Person nicht gefunden. Die beiden Personen, welche sich als Syrer zu erkennen gegeben hätten, wären zwischen 30 und 35 Jahre alt gewesen.
2.1.3.2. Zeuge PK …
Der Zeuge PK … erklärte, dass er beim Aufgriff am 16.01.2018 beteiligt gewesen sei. Es sei eine Mitteilung eingelaufen, dass sich ca. 15 Personen im Bereich Theisseil befinden würden und in Richtung Neustadt/WN unterwegs seien. Er sei dann mit einem VW-Bus dorthin gefahren. Er sei von Weiden in Richtung Edeldorf gefahren. Zwischen Weiden und Edeldorf habe er eine Gruppe von 15 Personen aufgegriffen. Diese Gruppe habe man auf 3 Autos verteilt. Als Treffpunkt habe man dann einen Parkplatz im Bereich der Pizzeria Peppino an der Staatsstraße 2166 eingerichtet. Insgesamt seien es 23 Personen gewesen. Einige hätten gebrochen Englisch gesprochen. 2 Personen hätten sich dann wohl direkt bei der Polizeiinspektion Neustadt auf der Wache gemeldet. Eine Person habe man in Weiden festgestellt. Auch eine Streife der Polizeiinspektion Fahndung habe 3 bis 4 Personen zur Bundespolizeiinspektion gebracht. Von der Landespolizei seien insgesamt 18 Personen an die Bundespolizei überstellt worden. Von Seiten der Geschleusten sei berichtet worden, dass sie in einem LKW mit einer Art Polsterfüllung transportiert worden seien. Nach seiner Erinnerung seien keine Kinder dabei gewesen. Alle Männer seien mindestens zwischen 15 und Anfang 20 gewesen. Es habe sich, nach der äußeren Erscheinung, um Personen aus dem mittleren Osten bzw. aus Afghanistan gehandelt. Ausweispapiere hätten sie keine dabeigehabt. Die Personalien hätte dann die Bundespolizei festgestellt. Die Fahndung nach den Personen sei relativ gut möglich gewesen, da gerade frischer Schnee gefallen gewesen sei und man den Spuren habe folgen können. Auch die Polizeiinspektion Neustadt sei beteiligt gewesen. Es sei auch ein Hundeführer der Bundespolizei dabei gewesen, welcher 2 Personen aufgegriffen habe.
2.1.3.3. Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er vom 16. auf 17.01.2018 Nachtschicht bei der Polizeiinspektion Neustadt gehabt habe. Über Funk habe er mitbekommen, dass mehrere Flüchtlinge im Bereich Vohenstrauß aufgegriffen worden seien. Auch eine Streife seiner Dienststelle habe gesucht, aber zunächst nichts gefunden. Am 17.01. gegen 2.00 Uhr morgens habe sein Kollege … dann 2 Personen im Vorraum der Dienststelle festgestellt. Er habe diese Personen angesprochen. Man habe sich mit diesen in Englisch rudimentär unterhalten können. Es habe sich um Flüchtlinge gehandelt. Man habe sie durchsucht und keine Ausweispapiere gefunden. Die Personen hätten angegeben, dass sie seit ca. 2 Stunden in Deutschland sein würden und sie in einem LKW mit weiteren ca. 20 Personen transportiert worden seien. Man habe die beiden Personen dann zur Bundespolizei nach Wa. gebracht. Es habe sich um geb. … und …, geb. … gehandelt.
2.1.4. Aufgriff am 30.01.2018
2.1.4.1. Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM … gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass er am 31.01.2018 zusammen mit seinem Kollegen … als Streife unterwegs gewesen sei. Seine Dienststelle sei die Bundespolizeiinspektion Wa., Bahnhof Weiden. Sie hätten den ZUG … von Weiden in Richtung Marktredwitz bestreift. Sie wären auf eine siebenköpfige Gruppe von Menschen gestoßen, welche den Eindruck erweckt hätten, dass sie illegal eingereist seien. Dies sei gegen 09:20 Uhr am Morgen des 31.01.2018 gewesen. Man hätte von dieser Gruppe Ausweise verlangt. Keiner hätte aber Ausweispapiere bei sich gehabt. Es habe sich offensichtlich um eine Familie gehandelt. Der circa 16jährige Sohn habe etwas Englisch gesprochen. Dieser habe erklärt, dass sie in der Nacht vom 30. auf 31.01.2018 in der Nähe von Weiden im Bereich eines Waldes von einem LKW abgesetzt worden seien. Der LKW sei aus Rumänien gekommen. Sie seien alle Iraker gewesen. Es hätte sich um circa 50 Personen gehandelt. Man habe die Personen dann zum Revier der Bundespolizei nach Weiden verbracht. Es habe sich, wie bereits erwähnt, um eine Familie gehandelt. Die Eltern seien circa 50 Jahre alt gewesen. Der älteste Sohn circa 16 Jahre. Die weiteren vier Kinder wären im Alter zwischen drei und zwölf Jahren gewesen
2.1.4.2. Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM … Polizeibeamter bei der Bundespolizeiinspektion Wa., Revier Bahnhof Weiden, erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er im Rahmen der Feststellungen zu der Schleusung vom 31.01.2018 beteiligt gewesen sei. Er sei damals in der Binnengrenzfahndung unterwegs gewesen. Er und sein Kollege seien in den Zug „Alex“ von München nach Hof eingestiegen. Dieser sei in Weiden um 09.15 Uhr morgens losgefahren. Er habe die Reisenden kontrolliert. Man sei dann auf eine Familie, bestehend aus Vater, Mutter und 5 Kindern gestoßen. Es habe sich augenscheinlich um Migranten gehandelt. Diese Familie hätte keine Papier dabei gehabt. Sie seien im Zug Richtung Hof unterwegs gewesen. Einer der Jungen habe gut die englische Sprache gesprochen. Er habe gesagt, dass sie Iraner seien. Sie seien in Weiden eingestiegen. Der Sohn habe auch mitgeteilt, dass sie mit einem LKW aus Rumänien nach Deutschland gekommen seien. Sie seien am Tag zuvor in den Abendstunden angekommen. Im LKW seien ca. 50 Personen gewesen. Sie seien in Weiden ausgestiegen bzw. in der Nähe von Weiden abgeladen worden.
Sie hätten die Personen dann zur Dienststelle verbracht.
Er (der Polizeibeamte …) sei auch Diensthundeführer. Er habe dann mit seinem Diensthund in der Umgebung von Weiden nach den Örtlichkeiten des Absetzpunktes gesucht. Diesen habe er auch gefunden. Es habe sich um einen Parkplatz an der Bundesstraße B 22, nur wenig südlich von Weiden, gehandelt. Man habe im Bereich neben der Straße mehrere Plastikbeutel mit Fäkalien gefunden. Auf dem Boden habe man bei der Suchen auch Decken, Schlafsäcke und alte Kleidung gefunden. Auch habe man Wasserflaschen gefunden, welche in lateinischer und kyrillischer Schrift beschriftet gewesen seien. Diese Wasserflaschen seien identisch mit denen gewesen, die sie zuvor bei der Familie im Zug gefunden hätten. Der Parkplatz an der B 22 befinde sich im Bereich „Butterhof“ bzw. „Heilige Staude“.
2.1.4.3. Zeuge POM …
Der Zeuge POM …, Beamter der Bundespolizeiinspektion Wa., erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er ebenso mit der Suche nach dem Absetzort der Schleusung vom 30.01.2018 betraut gewesen sei. Man habe diesen Absetzort dann bei einem Parkplatz an der Bundesstraße B 22 zwischen Irchenrieth und Weiden gefunden. In einem Waldstück habe man Kleidung gefunden. Es habe sich um den Parkplatz „Renner Höhe“ gehandelt. Am Waldrand habe man 2 Jacken gefunden. Etwas tiefer im Wald hätten sich dann mehrere „Lager“ befunden, in welchen Personen offensichtlich übernachtet hätten. Man habe dort Planen, Schlafsäcke und Kleidung feststellen können. Irgendwelche Identitätspapiere habe man da aber nicht gefunden.
Mit dem Zeugen wurden sodann die Lichtbilder Bl. 23 bis 34 aus dem Ordner Sonderband Auswertung I, Fach 6, in Augenschein genommen. Auf Bl. 23 dieser Akte ist dabei eine Satellitenaufnahme des Parkplatzes zu sehen. Der Zeuge führte hierzu aus, dass er in diese Satellitenaufnahme mehrere Eintragungen gemacht habe. Bei den Punkten 1 und 2, welche sich ganz in der Nähe des Parkplatzes befinden würden, hätte man Müll und Kleidungsstücke gefunden. Weiter im Wald bei den Punkten 3 und 4 habe man den Eindruck gehabt, dass es sich um 2 Schlaf- oder Ruhelager gehandelt habe. Beim Punkt 5 habe man wiederum verschiedene Kleidungsstücke und Verpflegung finden können. Etwas Ähnliches sehe man auf Bl. 25 oben.
Auf Bl. 25 unten ist eine Übersichtsaufnahme, fotografiert vom Parkplatz in Richtung Waldrand, zu sehen. Auf diesem Bild sind 2 zurückgelassene Jacken zu sehen. Diese Jacken sind auf Bl. 26 und 27 abgebildet. Es ist zu erkennen, dass die Jacken offensichtlich nur über leichte Feuchtigkeitsflecken verfügen, so dass, so der Zeuge, daraus geschlossen wurde, dass die Jacken erst kurzer Zeit zuvor dort abgelegt worden sein können. Auf den weiteren Lichtbildern auf Bl. 28, 29, 30, 31 und 32 seien verschiedene Plastikplanen, Schlafsäcke, Schlafsackhüllen und Decken zu sehen. Insoweit habe es sich offensichtlich um Schlaflager bzw. Übernachtungsplätze gehandelt. Auf Bl. 33 und 34 seien verschiedene Müll- und Kleiderablagerungen zu sehen, insbesondere seien dabei auch verschiedene Wasserflaschen zu sehen.
Der Zeuge führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Wasserflaschen, welche im Wald gefunden worden seien, mit denen identisch gewesen seien, welche bei den illegal Eingereisten aus dem Zug Richtung Hof festgestellt worden seien. Neben der Straße seien auch mehrere schwarze Plastiktüten mit Kot festgestellt worden. Insgesamt habe man 8 Jacken, verstreut im Wald, gefunden. Man habe auch einen Diensthund dabei eingesetzt. Die Personen seien wohl aus dem Wald hinaus in Richtung Straße gelaufen. Dann habe der Diensthund aber die Spur verloren.
2.1.5. Aufgriff am 01.02.2018
2.1.5.1. Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er am 01.02.2018 gegen 20:30 Uhr von seiner Dienststelle informiert worden sei. Es habe in der Meldung geheißen, dass vermutlich illegale Personen im Bereich W. aufgegriffen worden seien. Er und sein Kollege PHM … seien daraufhin nach W. gefahren. Sie hätten drei bis vier Personen bei der Kreuzung vor der S.straße festgestellt. Weiterhin hätten sie drei bis vier Personen in stadtauswärtiger Richtung, Richtung Vohenstrauß, festgestellt. Insgesamt seien es sieben Personen gewesen, welche sie festgestellt hätten. In einer Gruppe hätten sich drei in der anderen vier Personen befunden. Alle Personen seien ohne Ausweispapiere gewesen. Man habe alle Personen zunächst in der Halle des Zolls in W. gesammelt und dann mit einem Bus zur Dienststelle nach Wa. verbracht. Zu Namen der Geschleusten könne er nichts sagen. Er meine, dass in der Gruppe von sieben Personen, welche von ihm und seinem Kollegen festgestellt worden sei, weder Kinder noch Jugendliche dabei gewesen seien. Er meine, dass die Gruppe aus Irakern bestanden habe. Eine Verständigung sei aber eigentlich nicht möglich gewesen.
2.1.5.2. Zeuge ZAI …:
Der Zeuge ZAI … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er bei der Dienststelle des Zoll KEV-W.-Köblitz eingesetzt sei. Am 01.02.2018 sollte sich seine Dienstgruppe zum Nachtschießen nach Nabburg begeben. Er und sein Kollege … hätten sich auf dem Weg dorthin befunden, als die Info eingegangen sei, dass sich illegale Personen im Bereich W. aufhalten würden. Sein Kollege … habe ihm zusätzlich mitgeteilt, dass einige illegale Personen unterwegs seien. Sie hätten daher das Ortsgebiet abgefahren und immer wieder Personen kontrolliert. Auf Höhe der Metzgerei … hätten sie drei Personen angetroffen. Es habe sich um Jugendliche zwischen 14 und 15 bis zu jungen Erwachsenen zwischen 20 und 25 gehandelt. Sie hätten zunächst auf Ansprache nicht reagiert. Einen Pass hätte keine dieser Personen dabei gehabt. Sie hätten nur die Wörter „Migrante“ und „Asyl“ gesprochen. Dies sei zwischen 18 und 19 Uhr gewesen. Weitere Streifen seien dann in das Ortsgebiet hinzugekommen. Sie hätten die festgestellten Personen dann festgehalten. In einer Querstraße zur Metzgerei seien noch weitere Personen gewesen. Insgesamt hätten sie dann neun solche Personen vor der Metzgerei gesammelt, welche alle zwischen 14 und 25 Jahren, seiner Einschätzung nach, alt gewesen seien. Man habe dann alle Personen zur Halle der KEV verbracht. Am Ende hätte man dort 42 Personen gesammelt. Er selbst habe keine Personalien aufgenommen. Die Personen hätten, wie gesagt, keine Ausweispapiere dabei gehabt. Sie hätten nur ein paar Worte Englisch gesprochen. Er meine, dass es sich um Syrer oder Iraker gehandelt habe. Bei dem Gespräch sei herausgekommen, dass sie anscheinend mit einem LKW nach Deutschland transportiert worden seien.
2.1.5.3. Zeuge ZHS …
Der Zeuge ZHS … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er bei der Dienststelle des Zolls KEV in W. beschäftigt sei. Am 01.02.2018 hätten sich er und sein Kollege … auf Steife befunden. Gegen 18 Uhr sei die Information von Kollegen eingetroffen, dass sich auf der B14 in Höhe der Autobahnausfahrt W. Migranten befinden würden und diese dort aufgegriffen worden seien. Weiter habe es geheißen, dass sich weitere Migranten im Ortsgebiet von W. befinden sollten. Sie hätten sich daher in den Ort begeben und drei Personen bei der Metzgerei … feststellen können. Diese Personen hätten sich als Migranten zu erkennen gegeben. Eine etwas jüngere Person von 14 bis 15 Jahren sei dabei gewesen. Weitere vier derartigen Personen seien dann hinzugekommen. Eine weitere Streife sei dann zur Unterstützung gekommen. Eine der Personen habe weglaufen wollen, was man habe aber verhindern können. Am …. Ende hätte man vor der Metzgerei neun Personen gesammelt. Die Personen hätten nur „Migranten“ und „Asyl“ gesagt. Keine dieser Personen habe einen Ausweis dabei gehabt. Die Personen hätten auch gesagt, dass noch mehrere Personen unterwegs seien. Insgesamt seien es mehr als 40 Leute gewesen. Die Namen der Migranten habe er nicht festgestellt. Er habe sie zu seiner Dienststelle verbracht, wo sie der Bundespolizei übergeben worden seien.
2.1.5.4. Zeuge ZOS …
Der Zeuge ZOS … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er bei der KEV in W. beschäftigt gewesen sei. Am 01.02.2018 hätten sich er und sein Kollege … auf Streife befunden. Man sei gerade auf dem Weg zu einem Nachtschießen gewesen, als man von der Leitstelle in Wa. die Information erhalten habe, dass illegale Migranten sich im Bereich der B14 befinden würden. Er habe dann zunächst mit seinem Kollegen die umliegenden Ortschafen Wittschau und Wieselrieth bestreift und sei dann Richtung W. gefahren. Zunächst hätte man in diesen Ortschaften nichts gefunden. Bei der Ortseinfahrt W. in Höhe der G.straße habe man zwei offensichtliche illegale Migranten feststellen können. Diese seien circa 25 Jahre alt gewesen. Die Migranten seien aber nicht stehen geblieben, sondern weggelaufen. Er habe einen der Beiden erwischt, sein Kollege den anderen. Dieser Vorfall habe sich in einer Quer straße der Metzgerei … abgespielt. Es sei gegen 20 Uhr gewesen. Eine Verständigung mit den Migranten sei so gut wie unmöglich gewesen. Einer habe nur gefragt, ob er in Deutschland sein, dies mit den Worten „Hier Deutschland?“. Ausweise hätten die Personen nicht dabei gehabt. Insgesamt habe er vor der Metzgerei dann zusammen mit seinen Kollegen neun Migranten gesammelt. Man hätte sie in die Halle der KEV gebracht.
2.1.5.5. Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM … erklärte, dass er bei der Bundespolizei im Revier Bahnhof Weiden eingesetzt sei. Er habe am 01.02.2018 Nachtschicht gehabt, diese dauere von 19 bis 7 Uhr. Über Funk habe er dann die Mitteilung erhalten, dass mehrere Illegale durch die Zollbehörden im Bereich W. aufgegriffen worden seien. Er und sein Kollege … seien nach W. gefahren. Bei der Anfahrt nach W. wären sie auf vier Personen getroffen. Es habe sich offensichtlich um illegale Migranten gehandelt. Pässe hätten sie nicht gehabt. Diese Feststellung habe man in W. beim Cafe 24 in der K.-C.-Straße getroffen. Die vier angetroffenen Migranten habe er und sein Kollege dann zur Halle der KEV nach W. gebracht. Der Aufgriff sei gegen 20 Uhr gewesen. Die Aufgegriffenen hätten ein paar Brocken Englisch gekonnt. Sie hätten gesagt, dass sie keinen Pass hätten. Nach dem Aussehen zu urteilen, habe er sie als Personen aus dem Nahen Osten eingeschätzt. Die Personen hätten kein Gepäck dabei gehabt. Es habe sich um vier Männer gehandelt. Sie hätten geäußert, dass sie aus dem Iran oder aus dem Irak kommen würden. Er habe die vier Männer zusammen mit seinem Kollegen bei der Halle der KEV in W. abgeliefert. Er sei nochmal in den Ort zurückgefahren. Im Ort hätten von anderen Streifen mehrere Gruppen auch im Bereich der B14 Richtung Vohenstrauß aufgegriffen werden können. Die von ihm aufgegriffenen Personen seien zwischen 25 und 30 Jahre alt gewesen.
2.1.5.6. Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM …, Polizeibeamter der Bundespolizeiinspektion Wa., erklärte, dass er beim Aufgriff vom 01.02.2018 dabei gewesen sei. Er sei im Revier Bahnhof Weiden der Bundespolizei eingesetzt. Man habe dann eine Meldung erhalten, dass im Bereich W. illegal eingereiste Personen unterwegs sein sollten. Teile dieser Personengruppe seien bereits aufgegriffen worden. Sie hätten dann nach W. verlegt. Unmittelbar nach der Autobahnabfahrt, direkt im Bereich des Café 24 bzw. des dortigen McDonalds hätten er und sein Kollege eine Gruppe von 3 männlichen Personen und einer weiblichen Person festgestellt. Es seien keine Jugendlichen oder Kinder dabei gewesen. Die Personen seien um die 30 Jahre oder jünger gewesen. Diese Gruppe habe man kontrolliert. Die Personen hätten sich nicht ausweisen können. Irgendwelche Pässe oder andere Dokumente hätten diese Personen nicht dabei gehabt. Eine Verständigung mit den Personen sei kaum möglich gewesen. Es habe sich aber offensichtlich um iranische Staatsangehörige gehandelt. Man habe die Personen dann zur Sammelstelle beim Zoll, KEV W., gebracht.
2.1.5.7. Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM …, Polizeibeamter der Bundespolizeiinspektion Wa., erklärte, dass er beim Aufgriff am 01.02.2018 dabei gewesen sei. Er habe damals Nachtschicht gehabt und sei Streife gefahren. Es sei die Mitteilung gekommen, dass eine Schleusung in W. erfolgt sei und bereits Aufgriffe stattgefunden hätten. Gegen 20.25 Uhr bis 20.30 Uhr sei man in W. eingetroffen. Sie hätten 4 Personen in W., Ortsmitte, Abzweigung zur S.straße, festgestellt. Diese Personen hätten keine Ausweispapiere oder andere Pässe dabei gehabt. Er habe die Personen dann dem Zoll übergeben. Um 21.15 Uhr habe er eine weitere Gruppe am Ortseingang von W. in Richtung Vohenstrauß festgestellt. Es hätte sich um 3 Personen gehandelt. Auch mit diesen Personen sei eine Verständigung nicht möglich gewesen. Pässe hätten die Personen nicht dabei gehabt. Es habe sich ausschließlich um männliche Personen gehandelt. Es seien ausschließlich Iraker gewesen. Diese seien zwischen 20 und 30 Jahre alt gewesen.
2.1.6. Aufgriff am 16.02.2018
2.1.6.1. Zeuge …
Der Zeuge … Major bei der Polizei der Tschechischen Republik, zuständig im Kreis P., erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass im Jahr 2017 einige Migrationsfälle in seinem Bereich zu bearbeiten gewesen seien. Seine Einheit führe Kontrollen nach illegalen Migranten durch. Aus vorherigen Ermittlungen sei ihnen bekannt gewesen, dass die Transporte vor allem in LKWs erfolgten und dies vor allem auf der Autobahn D5 in Richtung Deutschland. Auf dieser Strecke seien Streifenfahrzeuge der Polizei unterwegs, welche in Frage kommende PKWs und LKWs typisierten, wenn diese nach Deutschland unterwegs seien. Unter diesen Fahrzeugen, welche in das Raster gepasst hätten, seien auch die beiden konkreten LKWs gewesen. Man habe sich zu einer Kontrolle entschlossen. Er selbst sei bei dieser Kontrolle bei dem LKW gewesen, welcher im Bereich Ostrov angehalten worden sei. Es habe sich dabei um den LKW mit dem Kennzeichen … gehandelt. Der LKW sei von der Polizei von der Autobahn ausgeleitet worden. Fahrer und Beifahrer seien aufgefordert worden, ihre Dokumente vorzuzeigen. Dies sei dann geschehen. Man habe dann die Ladung kontrollieren wollen und habe Fahrer und Beifahrer angewiesen, den Sattelauflieger zu öffnen. Der Anhänger sei dann hinten bei der Tür geöffnet worden. Bei einem Blick in den Laderaum habe man feststellen können, dass dieser nahezu vollständig mit Matratzenfüllungen oder Schaumstoff gefüllt gewesen sei. Der Fahrer habe gesagt, dass er Lappen bzw. Matratzenfüllungen transportiere. Man habe den Fahrer dann aufgefordert, die Plane für eine Kontrolle seitlich zu öffnen. Der Fahrer habe das Sicherungsseil entfernt und habe die Plane zur Seite geschoben. Zwischen der Ladung und der Decke des Planenaufbaus seien maximal 40 Zentimeter Platz gewesen. Man habe, als die Plane zur Seite geschoben worden sei, menschliche Füße gesehen. Man habe den Fahrer dann gefragt, um welche Personen es sich handeln würde und wie viele Personen im LKW seien. Der Fahrer habe so getan, als ob er von nichts etwas gewusst habe. Man habe dann den Fahrer und den Beifahrer festgenommen. Weiterhin habe man die Kriminalpolizei benachrichtigt. Nach Ankunft der Kriminalpolizei habe man die geschleusten Personen ausgeladen und die Staatsanwaltschaft informiert. Weiterhin habe man dann die Personalien der Migranten festgestellt, die Migranten vernommen und auch Fingerabdrücke abgenommen. Aus den Ermittlungen habe sich ergeben, dass es sich in allen Fällen um sogenannte „Dublin-Fälle“ gehandelt habe. Alle Personen hätten bereits in Rumänien Asyl beantragt und auch dort bekommen. Bei seinen Ermittlungen sei es dann um eine Rücküberstellung der Personen nach Rumänien gegangen.
Die Kontrolle sei am 16.02.2018 gegen 19 Uhr durchgeführt worden. Der Fahrer des LKWs sei der Angeklagte … gewesen. Der Beifahrer sei nicht der Angeklagte … gewesen, sondern Insgesamt seien auf dem LKW des … 28 Personen festgestellt worden, 14 erwachsene Männer, 5 erwachsene Frauen, 9 Kinder (sieben Jungen und zwei Mädchen).
Er habe die Namen dieser Personen festgestellt. Die Personen hätten keine Ausweise gehabt. Er habe auch eine Liste gefertigt.
Dem Zeugen wurden sodann die Seiten 632 bis 634 und 635 bis 637 aus der unterverbundenen Akte … vorgehalten. Der Zeuge gab an, dass diese in diesen beiden Vermerken enthaltenen Listen von ihm erstellt worden seien. Er habe dabei die 28 auf dem LKW des … befindlichen Migranten erfasst. Alle Migranten hätten keinen Pass bei sich gehabt. Die eine Liste sei nach Sprachen bzw. Nationalitäten geordnet, die andere Liste nach Aufnahmeeinrichtung, in welche die Migranten verbracht worden seien. Der Inhalt der beiden Listen, insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Nationalität der Migranten wurden in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge … bestätigte, dass es sich dabei um die Namen handelte, welche er von den einzelnen Migranten erfahren und niedergeschrieben habe.
Dem Zeugen wurden auch Blatt 344 und 345 der unterverbundenen Akte 23 Js 3376/18 vorgehalten. Hierzu gab der Zeuge an, dass er zum Leiter der Sicherheitsmaßnahmen in diesem Fall in der Tschechischen Republik bestimmt wurde. Es sei dabei um die Kontrolle der beiden LKWs gegangen. Bei der von ihm erstellten Liste auf Blatt 344, 345 dieser Akte handele es sich um einen amtlichen Vermerk, in welchem er auch Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Nationalitäten der im LKW … transportierten sieben Personen erfasst habe. Dieser zweite LKW sei in der Nähe von Šlovice kontrolliert worden. Auf seiner Ladefläche seien sieben Personen gefunden worden. Er habe diesen Vermerk dann gefertigt. Die erste Person, welche in seinem Vermerk angegeben worden sei, sei an die Slowakische Republik überstellt worden. Die anderen sechs Personen, es habe sich dabei insbesondere um eine Familie von fünf Mitgliedern gehandelt. Diese seien dann in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht worden. Alle Personen hätten keinen Pass gehabt und seien irakische Staatsbürger gewesen.
Die auf Blatt 345 enthaltene Liste wird im Hinblick auf Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Nationalität in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge … bestätigte auch insoweit, dass die wiedergegebenen Namen so korrekt seien und von ihm auch so niedergeschrieben worden seien.
Bei den Beschuldigtenvernehmungen sei er nicht vor Ort gewesen. Er habe aber circa 10 Migranten persönlich vernommen. Zumeist habe es sich bei den Migranten um Familien mit ihren Kindern gehandelt. In der Regel habe man daher nur die Eltern vernommen, da man sich von diesen die entsprechenden Informationen erhofft habe. Alle Aussagen seien weitgehend übereinstimmend gewesen. Teilweise hätten die Migranten auch die Beträge genannt, welche von ihnen an die Schleuser gezahlt worden seien. Das Ziel der Reise sei für alle Deutschland gewesen. Sie hätten dort Asyl beantragen wollen. Die Reiseroute sei von Rumänien über Ungarn, die Slowakei und Tschechien erfolgt und hätte in Deutschland enden sollen. Die Migranten hätten allesamt ausgesagt, dass sie den LKW während der Reise nicht verlassen hätten dürfen. Der LKW sei auch von außen gesichert gewesen. Von innen seien die Türen nicht zu öffnen gewesen. Die Migranten hätten angegeben, dass der LKW immer nur kurz angehalten habe. Es habe sich offensichtlich um Pausen für Fahrer und Beifahrer gehandelt. Alle Migranten hätten aber übereinstimmend angegeben, dass sie den LKW nicht hätten verlassen dürfen.
Zu den hygienischen Verhältnissen könne er angeben, dass nur eine ganz enge Gasse zwischen der Ladung und dem Dach des Planenaufbaus gegeben gewesen sei. Dort sei die ganze Gruppe „hineingestopft“ worden. Es habe auch keine Toilette gegeben. Man habe auf dem LKW aber auch dreckige Lappen gefunden, welche mit Urin bzw. Fäkalien getränkt gewesen seien. Die Fahrzeit bis Tschechien habe 10 bis 14 Stunden betragen.
Seine Kollegen hätten die Personen beim Verlassen des Anhängers unterstützen müssen. Sie hätten sie stützen und halten müssen. Es sei auch ein Krankenwagen angefordert worden, um die Personen zu behandeln. Die Temperaturen hätten zur Zeit der Kontrolle minus 3 Grad Celsius betragen. Die Migranten seien weiß und blau gefroren gewesen. Sie hätten sich auch darüber beschwert, dass es so kalt gewesen sei.
Auch die Innenmaße des Sattelaufliegers seien bestimmt worden. Es habe sich um einen klassischen Sattelauflieger gehandelt, welcher circa 18 Meter lang sei. Wenn ihm die Innenmaße mit 13,4 Meter mal 2,5 Meter mal 2,8 Meter vorgehalten werden, so stimme dies so.
Zu einem legalen Aufenthalt in der Tschechischen Republik oder in Deutschland sei keine der Personen berechtigt gewesen. Visa bzw. Pässe hätten die Personen nicht mit sich geführt. 34 Personen hätten das Recht gehabt, sich in Rumänien aufzuhalten. Die Bedingung sei aber gewesen, dass sie dieses Land nicht hätten verlassen dürfen. Er müsse sich korrigieren, dass eine Person tatsächlich auch ein gültiges Dokument bei sich gehabt habe, was diese Person aber nicht dazu berechtigt habe, sich in einem Land der EU regulär aufzuhalten bzw. in dieses einzureisen. Alle 35 geschleusten Personen seien daher illegal gewesen. Eine Person sei, wie bereits gesagt, an die Slowakei überstellt worden.
Der Zeuge gab des Weiteren an, dass nach seiner Erinnerung die vernommenen Geschleusten gesagt hätten, dass sie in der Regel 300 Euro pro Person für die Fahrt von Rumänien nach Deutschland gezahlt hätten. Wenn ihm nunmehr aus den Aussagen der geschleusten Personen, welche in Tschechien aufgegriffen worden seien, die von diesen genannten Zahlbeträge vorgehalten werden, welche sich für die Teilstrecke Rumänien – Deutschland auf circa 2.500 bis 3.000 Euro und für den Gesamttransport auf Summen zwischen 8.000 und 9.000 Dollar bzw. Euro belaufen würden, so könne er angeben, dass nunmehr seine Erinnerung zurückkehre und dies korrekt sei. Er könne sich daran erinnern, dass die Migranten teilweise nur den Zahlbetrag für die Teilstrecke Rumänien bis Deutschland beziffert hätten.
Der LKW des … sei um 19.03 Uhr ausgeleitet worden. Der LKW, welcher von … geführt worden sei, sei selbst von der Autobahn abgefahren und hätte auf einer Tankstelle geparkt. Dort sei er kontrolliert worden. Auf diesem LKW hätten sich sieben Personen gefunden. Die beiden Kontrollorte würden sich im Abstand von circa 10 Kilometern zueinander befinden.
Sodann wurden mit dem Zeugen die Lichtbilder Blatt 100-111 der unterverbundenen Akte 23 Js 3376/18 in Augenschein genommen. Der Zeuge … führte hierzu aus, dass diese Lichtbilder den von … geführten LKW darstellen würden. Ersichtlich sei auf diesen Lichtbildern das Innere der Fahrerkabine sowie die in diesem Fahrzeug sichergestellten Handys. Außerdem seien Ausweispapiere und verschiedene Bankkarten und andere Ausweise des Angeklagten … und des Angeklagten … darin zu finden gewesen. Auf Seite 104 ff sei die Ladung des LKWs zu erkennen. Auf den weiteren Lichtbildern 34, 35 und 36 sei die Temperatur im Innenbereich des Aufliegers und Außen zu erkennen. Im Innenbereich habe die Temperatur 2,6 Grad Minus und im Außenbereich 3,3 Grad Minus betragen. Auf den weiteren Lichtbildern sei weiterhin die Ladung des LKWs zu erkennen. Teilweise sei die Höhe der Ladung, wie auf den Lichtbildern erkenntlich, auch vermessen worden. Er weise darauf hin, dass, insbesondere die auf den Bildern 50 und 51 abgebildete Seitenansicht des geöffneten Sattelaufliegers irreführend sei. Insoweit wolle er klarstellen, dass bei diesen Bildern bereits die Kartons der oberen Reihe von den Polizeibeamten entfernt worden seien. Daher würden die Platzverhältnisse auf diesem LKW-Auflieger großzügiger erscheinen, als sie tatsächlich zum Zeitpunkt der Fahrt gewesen seien.
Weiterhin seien auf den Lichtbildern auch alle sichergestellten Gegenstände dokumentiert. Alle sichergestellten Handys seien an die deutschen Behörden übergeben worden. Wie man aus den Lichtbildern ersehen könne, seien auf dem LKW des … große in Kartonagen verpackte Möbelstücke transportiert worden. Zwischen bzw. auf diesen Möbelstücken hätten die Migranten dann die Fahrt verbringen müssen. Weiterhin wurden die Lichtbilder Blatt 121 bis 130 dieser Akte mit dem Zeugen in Augenschien genommen. Auf diesen Lichtbildern sehe man den weiteren sichergestellten LKW und insbesondere den Inhalt der Fahrerkabine mit den sichergestellten Gegenständen.
Die weitere mit dem Zeugen in Augenschein genommene Lichtbilddokumentation auf Blatt 211 bis 218 der unterverbundenen Akte zeige wiederum den vom Angeklagten … geführten LKW. Weiterhin seien auf mehreren Lichtbildern Ausweise zu sehen, welche bei den geschleusten Personen sichergestellt worden seien. Es habe sich dabei aber um rumänische Asylbescheinigungen gehandelt.
Insoweit führte der Zeuge … an, dass man den aufenthaltsrechtlichen Status der Migranten mit dem rumänischen Staat abgeklärt habe. Die Migranten hätten Rumänien nicht verlassen dürfen. Man habe auch von den rumänischen Behörden die Mitteilung erhalten, dass sie die bei Ihnen aufgegriffenen Flüchtlinge aufgrund der Dublin Verordnung wieder zurück überstellt haben wollten.
Außerdem wurden mit dem Zeugen die Lichtbilder Blatt 423 bis 457 der unterverbundenen Akte in Augenschein genommen. Auf diesen sei zunächst der vom Angeklagten … geführte LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … zu sehen. Zunächst sei auf einigen Bildern die Zugmaschine und dann auf den weiteren Bildern auch der Sattelauflieger zu sehen, bei welchem die Plane bereits zur Seite geschoben sei. Auf diesen Lichtbildern sei die Ladung des LKWs zu sehen, nämlich die Schaumstoffstücke bzw. Matratzenfüllungen. Auf den Lichtbildern sei auch zu erkennen, dass die Ladung des LKWs bis unmittelbar unter das Planendach reiche und höchsten 30 bis 40 Zentimeter Platz zwischen der Ladung und dem Planendach seien. Auf den Ladeflächen beider LKWs seien auch einige persönliche Gegenstände der Migranten gefunden worden, so auch wenige Wasserflaschen bzw. wenige Tüten mit Nahrungsmitteln, z.B. Keksen.
Auf einigen Lichtbildern könne man erkennen, dass in das Planendach des Sattelaufliegers, offensichtlich mit einem Messer, hineingeschnitten worden sei. Er vermute, so sei es teilweise von Migranten berichtet worden, um die Luftzufuhr im Versteck zu verbessern. Auf den weiteren Lichtbildern könne man die im Führerhaus sichergestellten Gegenstände erkennen, welche jeweils mit einer entsprechenden Nummernkarte versehen worden seien. Insgesamt seien in jedem der beiden LKWs zwei Mobiltelefone sichergestellt worden, so dass insgesamt 4 Mobiltelefone an die deutschen Behörden übergeben worden seien. In dem LKW hätten auch Ausweispapiere, Führerscheine, Bankkarten und sonstige persönliche Gegenstände von … und … gefunden werden können, wie man aus den Lichtbildern ersehen könne.
Außerdem wurden mit dem Zeugen die Lichtbilder Bl. 591 bis 595 der unterverbundenen Akte in Augenschein genommen. Der Zeuge … führte hierzu an, dass es sich dabei um die Lichtbilder handeln würde, welche unmittelbar in der Kontrollsituation von dem Lkw, welcher von … geführt worden sei, gemacht worden seien. Man habe die Situation damals auch ausgeleuchtet. Die Bilder würden zunächst die Situation darstellen, nachdem die seitliche Plane entfernt worden sei. Wie man auch auf diesen Bildern erkennen könne, sei der gesamte Laderaum nahezu bis oben hin mit den Schaumstoffresten und Matratzenteilen beladen und vollgestopft gewesen. Man könne auch auf den Lichtbildern erkennen, wie seine Kollegen eine Leiter an die Außenseite des Sattelaufliegers gestellt hätten und wie die Migranten einzeln ihr Versteck verlassen würden.
Weiterhin wurden mit dem Zeugen die Lichtbilder Bl. 476 bis 481 der Hauptakte in Augenschein genommen. Der Zeuge führte hierzu an, dass es sich ebenso um Lichtbilder handeln würde, welche noch am Abend im Rahmen der Kontrollsituation gefertigt worden seien. Die Lichtbilder würden den vom Angeklagten … geführten LKW zeigen. Auch auf diesen Lichtbildern sei die Situation zu erkennen, als seine Kollegen eine Leiter an die Seite des Sattelaufliegers gestellt hätten und die Migranten den LKW verlassen hätten. Auf Bild 4, 5 und 6 dieser Fotodokumentation seien Migranten zu erkennen, welche noch oben auf den Schaumstoffstücken liegen würden. Es seien lediglich Körperteile der Migranten zu erkennen. Auf den restlichen Lichtbildern sei nochmals die Ladung und der Füllstand der Ladung zu erkennen, ebenso wie verschiedene Kleidungsstücke der Migranten, welche ebenso auf dem Sattelauflieger festgestellt worden seien. Die Lichtbilder ab Bl. 479 d.A. würden den vom Angeklagten … geführten LKW zeigen. Man könne zunächst auf Bild 3 erkennen, dass der LKW ebenso bis obenhin mit Kartonagen beladen gewesen sei und nur oben ebenso ein kleiner Raum zum Planendach vorhanden gewesen sei, wo sich die Migranten versteckt hätten. Einen Teil dieser Kartonagen sei sodann, wie auf Bild 4 und 5 zu erkennen sei, von der Polizei entfernt worden. Danach seien dann die Migranten ausgestiegen. Auch auf weiteren Lichtbildern sei dann der Originalzustand der Ladung zu sehen.
Wenn von den von ihm vernommenen Migranten eine Stadt als Abfahrtsort genannt worden sei, so sei übereinstimmend von der Stadt Timisoara in Rumänien gesprochen worden.
Auf Frage der Verteidigerin …, weshalb er ursprünglich von einer Zahlung von 300,00 € pro Person gesprochen habe, später aber dann Beträge von 2,5 bis 3.000,00 € bzw. 8 bis 9.000,00 € bzw. US-Dollar bestätigt habe, gab der Zeuge an, dass er hier ganz offensichtlich verschiedene Fälle, welche er bearbeitet habe, durcheinandergebracht habe. Er habe in dieser Zeit mehr als 100 Migranten vernommen. Teilweise hätten diese die gezahlten Entgelte nach Wegstrecken gestückelt, so dass die Situation für ihn insgesamt nicht sehr übersichtlich sei.
Seine Angaben zu den gezahlten Geldsummen würden nur auf den Angaben der Migranten selbst beruhen.
2.1.6.2. Zeuge …
Der Polizeibeamte der Tschechischen Republik … gab im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuge an, dass er als Ermittler tätig sei und bei dem Aufgriff aber nicht dabei gewesen sei. Er habe den weiteren Verlauf der Ermittlungen geleitet und habe insbesondere die Beschuldigten vernommen. … sei gegen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gewesen. Er habe sich zunächst nicht zur Sache äußern wollen und habe auch insbesondere Fragen nach seiner Telefonnummer nicht beantwortet. Insgesamt habe er bereits zuvor angegeben, dass er nichts von den Ausländern auf seiner Ladefläche gewusst habe. Diese Aussage habe sich bis zuletzt nicht geändert.
Er habe auch den LKW, welcher von … geführt worden sei und welcher in Šlovice kontrolliert worden sei, durchsucht. Er habe auch die Handys sichergestellt. Die Beschuldigten hätten, mit Ausnahme des …, ihre Handys identifiziert. Es habe sich um ein Handy pro Person gehandelt. … habe bei einer Vernehmung am 05.03.2018 ausgeführt, dass sein Handy ein I-Phone sei. Von den beiden I-Phones, welche in seiner Fahrerkabine sichergestellt worden seien, gehöre ihm das schwarze. Das weiße sei das Handy von … Sein Bruder habe dieses Handy neu vor ca. einem Jahr gekauft. Er habe es vor ca. 1 Monat von seinem Bruder übernommen und benutze dieses seither. Auch … habe eines der sichergestellten Handys als seines identifiziert. Es habe sich um ein Mobiltelefon der Marke Samsung gehandelt. Er habe dieses Telefon als Neues vor ca. 1 Jahr gekauft und benutze es seither. Er habe auch am 05.03. den Angeklagten … vernommen. Dieser habe das weiße I-Phone, welches in dem von … geführten Lkw sichergestellt worden sei, als das seine identifiziert. Er habe angegeben, dass er es gebraucht gekauft habe und seit 5 bis 6 Monaten benutze. Seine Telefonnummer laute 0040753330770.
Er habe dann das Strafverfahren im Hinblick auf … und … eröffnet. Er habe auch die Tachographenscheibe dieses LKWs ausgewertet. Sowohl … als auch … seien Teile der Strecke gefahren. Weiterhin sei auch, noch während Fahrten in Rumänien, eine Fahrerkarte gesteckt gewesen, welche offensichtlich dem Vater des … zuzuordnen sei. Bei der Auswertung der Fahrerkarte habe er feststellen können, dass eine längere Pause in der Nähe der rumänischen Stadt Arad im Bereich der ungarisch – rumänischen Grenze gemacht worden sei. Möglicherweise seien die Migranten hier auf den LKW verladen worden, was aber seine Schlussfolgerung sei.
2.1.6.3. Zeugin …
Die Zeugin …, Polizeibeamtin der Polizei der Tschechischen Republik, erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sie die Leiterin der Abteilung der Ausländerpolizei der Bezirksdirektion der Polizei Pilsen sei. Sie sei für die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zuständig. Ein Team von ihr führte am 16.02.2018 eine Kontrolle im Rahmen des Schengen-Abkommens durch. An diesem Tag seien vor allem rumänische und bulgarische LKWs ins Auge gefasst worden. Man habe sich auf diese Fahrzeuge konzentriert. Am 16.02.2018 seien die beiden LKWs „typisiert“ worden, was heiße, dass sie aufgrund besonderer Erfahrungswerte in das Kontrollschema gefallen seien. Man habe den einen LKW von der Autobahn bei Ostrow abgeleitet und untersucht. Die Fahrer hätten sich ausgewiesen, hätten die hintere Türe des Sattelaufliegers geöffnet und auch die seitliche Plane abgezogen. Der LKW sei fast komplett mit Säcken und einer Art Schaumstoff bzw. Plastikteilen beladen gewesen. Lediglich 40 cm seien bis zur Decke Platz gewesen. Man habe sich zunächst auf einen LKW konzentriert. Man habe dann aber festgestellt, dass ein zweiter LKW unterwegs gewesen sei und habe sich auch im Hinblick auf diesen zur Kontrolle entschlossen. Insoweit habe man einen Hinweis von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland erhalten, dass eventuell ein zweites Fahrzeug dabei gewesen sei. Bei Šlovice sei dann der zweite LKW ebenso kontrolliert worden.
Es seien 35 Migranten auf beiden LKWs sichergestellt worden. Alle seien illegal in das Gebiet der Tschechischen Republik eingereist. Nahezu alle hätten keinerlei Dokumente dabei gehabt. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel hätte keiner der festgestellten Migranten gehabt. Nach ihrer Erinnerung hätte einer der Migranten eine Reisepass dabei gehabt, welcher jedoch kein Visum aufgewiesen habe. Der Tatbestand der Schleusung sei in § 340 des Tschechischen Strafgesetzbuches normiert.
Für die illegal Eingereisten sei Rumänien der zuständige Staat gewesen. Die Illegalen hätten in Rumänien Asyl beantragt und hätten dieses Land nicht verlassen dürfen. Sie hätten sich nicht frei im Schengen-Raum bewegen dürfen. Diese Information hätten sie im Rahmen des Verfahrens unter anderem aus dem Euro-DAC-System erhalten.
2.1.6.4. Zeuge …
Der Zeuge … Polizeibeamter bei der Polizei der Tschechischen Republik, gab an, dass er den Einsatz beim Zugriff auf einen LKW bei der Tankstelle in Šlovice geleitet habe. Es hätten Erkenntnisse vorgelegen, dass diese Fahrzeuge illegal Ausländer einschleusen könnten. Am 16.02.2018 gegen 19.00 Uhr sei die Kontrolle erfolgt. Zwei Fahrer hätten gerade das Fahrzeug verlassen. Man habe ihre Dokumente angefordert und überprüft. Man habe dann auch die Ladung kontrollieren wollen. … sei zu diesem Zeitpunkt der Beifahrer gewesen. … habe das Fahrzeug gefahren.
Die Fahrer hätten die seitliche Plane beiseite getan. Man habe dann auf der Ladefläche bzw. oben auf der Ladung Köpfe wahrgenommen. Der LKW sei vollbeladen gewesen mit Kisten. Darunter hätten sich Matratzen oder Matratzenteile befunden. Der Abstand zur Decke habe ca. 50, maximal 70 cm betragen. Es seien insgesamt 7 Personen auf der Ladefläche transportiert worden. Es habe sich um 3 Erwachsene und 4 Kinder gehandelt.
Mit dem Zeugen wurden die Lichtbilder Bl. 100 bis 111 des unterverbundenen Verfahrens 23 Js 3376/18 in Augenschein genommen. Der Zeuge erklärte hierzu, dass es sich dabei um den von ihm kontrollierten LKW gehandelt habe, welcher mit … und gesetzt gewesen sei. Auf den ersten Bildern sei die Sattelzugmaschine selbst und das Innere des Führerhauses zu sehen. Auch seien verschiedene persönliche Gegenstände der beiden Fahrer, wie Bank- oder Mitgliedskarten, Personalausweis und Führerschein zu sehen. Auf den Lichtbildern ab Bild 23 ff sei der Sattelauflieger des LKWs zu sehen und die in diesem LKW vorhandene Ladung. Des Weiteren sei auch der Raum zwischen der Ladung und der Planendecke zu sehen. Die Außentemperatur habe bei der Kontrolle – 3,3 °C betragen. Er habe auch einige persönliche Gegenstände, wie wenige Nahrungsmittel, auf der Ladefläche gefunden. Man habe dann die Höhe der Ladung vermessen, um festzustellen, welcher Platz den Migranten zwischen der Oberkante der Ladung und der Decke noch verblieben sei. Man könne auf den Lichtbildern auch erkennen, dass von den Polizeibeamten einige Kisten hätten entfernt werden müssen, damit die Geschleusten überhaupt den LKW wieder hätten verlassen können. Teilweise hätten die Migranten wärmere Bekleidung angehabt, teilweise mehrere Schichten übereinander.
Zur Kontrolle sei es gekommen, da man von den deutschen Kollegen bereits Teile des LKW-Kennzeichens übermittelt bekommen habe.
2.1.6.5. Zeuge EPHK …
Der Zeuge EPHK …, Bundespolizeiinspektion Wa., erklärte, dass er beim Aufgriff in Tschechien am 16.02.2018 vor Ort gewesen sei. Er sei Dienstgruppenleiter der Nachtschicht gewesen, als über das gemeinsame Zentrum Schwandorf die Mitteilung gekommen sei, dass ein Aufgriff in der Tschechischen Republik stattgefunden habe. Nach Vermittlung über das gemeinsame Zentrum Schwandorf habe man die Erlaubnis erhalten, nach Tschechien zu fahren. Er sei dann am 16.02. gegen 20.45 Uhr im Bereich der Autobahn D 5 bei Ostrava eingetroffen. Ein LKW sei da gewesen. Das Abladen der auf diesem LKW befindlichen Migranten habe gerade stattgefunden. Die Ladung habe aus Füllmaterial bestanden. Der Anhänger sei vollständig beladen gewesen. Zwischen der Oberkante des geladenen Materials und der Plane hätte höchstens ein Platz von 35 bis 40 cm bestanden. Die seitliche Plane des Aufliegers sei beiseite geschlagen worden. Über Leitern seien die Personen mit Hilfe der tschechischen Polizeibeamten ausgestiegen. Es seien 28 Personen darin gewesen. Die Zugmaschine habe das Kennzeichen … und der Auflieger das Kennzeichen … gehabt. Es seien auch 9 Kinder im Alter von bis zu 12/13 Jahren dabei gewesen. Insgesamt habe es so gewirkt, als wenn Familien mit Kindern eingeschleust worden seien. Ausweispapiere habe er nicht gesehen. Nach Auskunft der tschechischen Polizeibeamten seien alles irakische Staatsangehörige gewesen. Er könne sich noch erinnern, dass einer der Migranten von einem deutschen Fahrzeug mit Bielefelder Kennzeichen abgeholt werden sollte. Dieser Migrant habe wohl bereits aus dem LKW Kontakt zu der Person aufgenommen. Im Vorfeld zu diesem Aufgriff habe es bereits häufiger Schleusungen gegeben. Es habe Hinweise auf einen Zusammenhang der Schleusung gegeben. Er habe auch gewusst, dass ein zweiter LKW kontrolliert worden sei. Dieser LKW sei auch mit 2 Fahrern besetzt gewesen. Es seien 7 Migranten kontrolliert worden. Er habe den LKW aber nicht gesehen, da es sich um einen anderen Kontrollort gehandelt habe.
2.1.6.6. Zeuge POK …
Der Zeuge POK … Polizeibeamter der Bundespolizeiinspektion Wa., erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er am 16.02.2018 Dienst gehabt habe. Er habe Nachtdienst gehabt. Es sei von Beginn an bekannt gewesen, dass ein Ermittlungsverfahren der Bundespolizeiinspektion Wa. im Hinblick auf mehrere zusammenhängende Schleusungen gelaufen sei. Man habe dann die Mitteilung erhalten, dass die Schleuserfahrzeuge in Tschechien unterwegs seien. Es habe sich um 2 LKWs gehandelt. Die Tschechen hätten sich zu einer Kontrolle entschlossen. Er und sein Dienstgruppenleiter Scheinkönig hätten nach Tschechien fahren dürfen und seien bei der Kontrolle dabei gewesen. Bei ihrer Ankunft sei die Polizei bereits vor Ort gewesen. Fahrer und Beifahrer seien vor dem LKW gewesen. Die Geschleusten seien gerade entladen worden. Über eine große Leiter habe man die Geschleusten herausgeholt. Den zweiten LKW habe er nicht gesehen, da er an einem anderen Ort kontrolliert worden sei.
2.2. Feststellung der Identität und der persönlichen Daten der geschleusten Personen
2.2.1. Aufgriff am 25.11.2017
Zeuge PHK …
Der Zeuge PHK …, Polizeibeamter der Polizeiinspektion Sulzbach, erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er in der Nacht von 25. auf 26.11.2017 die Personalien von 21 Flüchtlingen aufgenommen habe, welche im Bereich Haid aufgegriffen worden seien. Keine der Personen hätte irgendwelche gültigen Ausweispapiere bei sich gehabt, so dass die Personalien nur mit Hilfe eines hinzugezogenen Dolmetschers erhoben hätten werden können. Der Zeuge gab sodann die Vornamen, Familiennamen, Geburtsdaten und Nationalitäten, wie oben unter II. dargestellt, an.
Der Zeuge erklärte des Weiteren, dass 2 der Personen tatsächlich Papiere dabei gehabt hätten. Es habe sich aber nicht um offizielle Ausweise gehandelt, sondern lediglich um Schriftstücke mit Personalien der Eingereisten. Eine Einreiseberechtigung hätte keine der Personen gehabt. Die Personen seien, mit Ausnahme der Kinder, auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Ein Abgleich der Daten sei insgesamt negativ verlaufen. Alle Personen hätten mündlich Asyl beantragt. Die Personen hätten angegeben, dass sie zuletzt mit einem LKW in dessen Laderaum nach Deutschland verbracht worden seien und im Bereich Haid abgesetzt worden seien.
2.2.2. Aufgriff am 12.01.2018
Zeuge PHM …
Der Zeuge PHM … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er als Sachbearbeiter bei der Bundespolizeiinspektion Wa. beschäftigt sei. Er habe persönlich die Namen der Geschleusten bei den Aufgriffen vom 12.01.2018, 30. auf 31.01.2018 und 01.02.2018 aufgenommen.
Beim ersten Aufgriff am 12.01.2018 seien im Bereich Theisseil 16 Personen festgestellt worden. 10 seien gegen 21.48 Uhr von der Landespolizeiinspektion Vohenstrauß und 6 gegen 22.15 Uhr von der Polizeiinspektion Fahndung aufgegriffen worden. Der Aufgriffsort sei im Bereich der Staatsstraße 2166 zwischen Weiden und Vohenstrauß gewesen. Dies im Bereich Theisseil. Der Aufgriff sei, wie bereits erwähnt, durch Mitarbeiter der Landespolizei erfolgt. Alle Personen seien ausweislos gewesen. Seine Kollegen hätten die aufgegriffenen Migranten mittels Dolmetscher befragt. Er habe alle diese Daten übernommen und dann zusammengeführt. Nur eine Person, welche am 01.02.2018 aufgegriffen worden sei, habe im Hinblick auf deren persönliche Angaben auch anderweitig ermittelt werden können. Ansonsten würden alle Angaben ausschließlich auf den Angaben der aufgegriffenen Migranten beruhen.
Die Schleusung vom 30. auf 31.01.2018 habe sich im Bereich der B 22 von Weiden in Richtung Irchenrieth ereignet. Abladeort sei wohl ein Parkplatz in diesem Bereich gewesen. Mitarbeiter des Bundespolizeireviers Bahnhof in Weiden hätten in einem Zug 7 Personen feststellen können. Weitere 2 Personen, welche dieser Schleusung zuzuordnen gewesen seien, seien bei einer Wohnungsdurchsuchung in Bayreuth aufgefunden worden.
Bei der Schleusung am 01.02.2018 seien im Bereich W. 42 Personen aufgegriffen worden.
Im Hinblick auf den Aufgriff vom 12.01.2018 führte der Zeuge … aus, dass zunächst 10 Personen durch Beamte der Polizeiinspektion Vohenstrauß festgestellt worden seien. Es habe sich um einen iranischen Staatsangehörigen und 9 irakische Staatsangehörige gehandelt. Ca. 1 halbe Stunde später seien weitere 6 Personen durch Mitarbeiter der Polizeiinspektion Fahndung Wa. aufgegriffen worden. Es habe sich auch hier um iranische und irakische Staatsangehörige gehandelt.
Der Polizeibeamte … gab sodann Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Nationalität der geschleusten Personen an, wie sie oben unter II. bei der Schleusung vom 12.01.2018 dargestellt sind.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 30. auf 31.01.2018 erklärte der Zeuge … dass Beamte des Bundespolizeireviers Bahnhof Weiden in einem Zug von Weiden nach Hof 7 Personen kontrolliert hätten. Alle seien ausweislos gewesen. Alles seien Iraker gewesen. Weitere 2 Personen, irakischer Nationalität, seien in einer Wohnung in Bayreuth aufgegriffen worden. Zu diesem Aufgriff in Bayreuth sei es gekommen, da die in dem Zug festgestellten Personen geäußert hätten, dass sie am Tag zuvor mit einem LKW nach Deutschland geschleust worden seien. Es habe sich um eine große Gruppe von ca. 34 Personen gehandelt. Man habe dann den Absatzort lokalisiert und die Taxi-Unternehmen im Nahbereich darüber informiert, ob zur fraglichen Zeit von ihnen Personen befördert worden seien, welche möglicherweise illegal in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sein könnten. Ein Taxifahrer habe darauf hingewiesen, dass er in dieser Nacht im Bereich der Absetzstelle eine Fahrt gehabt habe. Er habe 2 Personen, welche augenscheinlich aus dem Nahen Osten gestammt hätten, nach Bayreuth zu einer bestimmten Adresse gefahren. Man habe dann einen richterlichen Beschluss zur Wohnungsdurchsuchung erwirkt und dort diese beiden Personen angetroffen.
Der Zeuge gab sodann die Namen der aufgegriffenen Personen nach Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Nationalität an, wie sie oben unter Ziffer II. bei der Schleusung vom 30.01.2018 dargestellt sind.
Zur Schleusung am 01.02.2018 führte der Zeuge … aus, dass insgesamt 42 Personen geschleust worden seien. Alle Personen seien ausweislos gewesen. All diese Personen seien durch verschiedene Polizeidienststellen am Abend des 01.02.2018 im Bereich W. festgestellt worden. Zunächst seien um 19.18 Uhr 7 irakische und syrische Staatsangehörige durch Zollbehörden im Bereich der Kreuzung der Staats straße 3025 zur Bundesstraße B 14 festgestellt worden. Weitere 4 Personen, alles iranische Staatsangehörige, seien von einer Streife des Zolls um 19.35 Uhr im Bereich der Brücke über die B 14 aufgegriffen worden. Um 19.56 Uhr sei im Bereich des Café 24, es handle sich dabei um ein Café unmittelbar neben der Autobahnabfahrt W. der Bundesautobahn A 93, 4 weitere iranische Staatsangehörige festgestellt worden. Um 20.28 Uhr seien im Bereich des Sportplatzes in W. durch eine weitere Streife der Bundespolizei 4 irakische Staatsangehörige aufgegriffen worden. Um 20.19 Uhr habe eine Streife des Zolls im Bereich der B 14 1 Kilometer von W. entfernt eine Gruppe von 9 irakischen Staatsangehörigen festgenommen. Eine weitere Streife des Zolls habe in der Ortsmitte W. in der Nähe der Kirche St. Anna um 20.45 Uhr 9 irakische Staatsangehörige festgestellt. Am Ortseingang von W. seien um 21.12 Uhr durch eine Streife der Bundespolizei 3 irakische Staatsangehörige aufgegriffen worden und im Bereich der Burg W. seien um 22.20 Uhr zuletzt 2 weitere irakische Staatsangehörige durch eine weitere Streife der Bundespolizei aufgegriffen worden.
Der Zeuge PHM … gab sodann die Vornamen, Familiennamen, Geburtsdaten und Nationalitäten der 42 aufgegriffenen wie oben unter II. bei der Schleusung vom 01.02.2018 dargestellt, wieder.
Der Zeuge … führte aus, dass alle Daten mittels Dolmetschern bei der Bundespolizei in Wa. von den Aufgegriffenen erhoben worden seien. Alle Angaben würden auf den Ausführungen der festgestellten Personen beruhen. Nur die Person … hätte mittels eines Fast-ID-Treffers aus dem Inpol-System identifiziert werden können. Im Hinblick auf die Person … hätten Alias-Personalien unter … festgestellt werden können. Diese Person sei zur Strafvollstreckung ausgeschrieben gewesen.
Zudem machte der Zeuge PHK … unter 2.1.2.2. Angaben zur Identität eines Teils der Geschleusten Personen.
2.2.3. Aufgriff am 16.01.2018
Zeuge PHK …
Der Zeuge PHK … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er beim Aufgriff am 16.01.2018 selbst nicht dabei gewesen sei. Er sei aber der Dienstgruppenleiter der Schicht in dieser Nacht gewesen. Die Geflüchteten seien von einem Parkplatz bei Theisseil zur Bundespolizeiinspektion nach Wa. verbracht worden. Er habe die Personalienaufnahme geleitet und auch selbst durchgeführt. Dies sei in der Zeit zwischen 2.00 Uhr und 5.00 Uhr am Morgen des 17.01.2018 erfolgt. Nur eine Person habe einen Reisepass dabei gehabt. Es habe sich um einen abgelaufenen syrischen Reisepass gehandelt. Ein Visum sei darin nicht enthalten gewesen. Die übrigen Personalien habe er dann mittels Formblätter in den Landessprachen ermittelt. Eine Person habe dabei auch noch gut Englisch gesprochen und habe dabei unterstützen können. Er habe dann die Personalien in eine Excel-Tabelle übertragen und von dort in das Vorgangsbearbeitungssystem eingepflegt. Später habe er die Personalien dann noch mit den im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen ermittelten Personalien abgeglichen und eventuelle Fehler korrigiert.
Bei dem Geflüchteten, welcher sehr gut Englisch gesprochen habe, habe es sich um … gehandelt. Dieser habe bereits sofort Angaben zu dem benutzten LKW gemacht. Dieser Zeuge sei mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und von da über Bulgarien und Serbien nach Rumänien gekommen. In Rumänien sei er dann in einen LKW mit Sattelauflieger gestiegen. Dieser habe eine weiße Plane ohne Aufdruck gehabt. Die Zugmaschine habe eine dunkle Farbe gehabt.
Der Zeuge gab sodann die Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten und Nationalitäten aller 22 aufgegriffenen Personen wieder. Es habe sich nur um männliche Personen gehandelt. Die Person … sei die Person mit dem abgelaufenen Reisepass gewesen.
2.2.4. Aufgriff am 30.01.2018
Zu den festgestellten Personen im Rahmen dieser Schleusung hat sich der Zeuge PHM … unter 2.2.2. bereits geäußert.
2.2.5. Aufgriff am 01.02.2018
Zu den festgestellten Personen im Rahmen dieser Schleusung hat sich der Zeuge PHM … unter 2.2.2. bereits geäußert.
2.2.6. Aufgriff am 16.02.2018
Zeuge …
Der Zeuge … hat sich zur Identität der geschleusten Personen bereits oben unter 2.1.6.1. geäußert.
2.3. Beteiligung der Angeklagten an den Schleusungen
2.3.1. Zeuge POK …
Der Zeuge POK … erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er neben PHK … der Sachbearbeiter des gegenständlichen Verfahrens gewesen sei. Er sei vor allem mit der Auswertung sämtlicher Daten befasst gewesen. Zu diesen Daten hätten rückwirkende Verbindungsdaten der Mobiltelefonanschlüsse der Angeklagten, Funkzellenauswertungen, Maut-Daten, Daten der Verkehrsüberwachungssysteme und auch Daten aus der Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten gehört. Er habe zu diesem Zweck zwei Sonderbände „Auswertung“ erstellt.
Schleusung vom 25.11.2017
Zum Schleusungsfall vom 25.11.2017 gab der Zeuge an, dass er die insoweit ausgewerteten Daten im Sonderband „Auswertung I“ unter dem dortigen Fach 2 abgelegt habe. Auf Bl. 1 dieses Fachs (dieses wird in Augenschein genommen) habe er graphisch die Fahrtroute des LKWs am 25.11.2017 dargestellt. Auf der blau als Fahrtstrecke auf dieser Landkarte eingezeichneten Route könne man ersehen, dass die Aufnahme der Migranten im Bereich Timisoara in Rumänien am 25.11. zwischen 00.00 Uhr und 3.00 Uhr stattgefunden habe. Die Entfernung zwischen Timisoara und Szeged, einer der ersten Mautstellen auf ungarischer Seite, betrage 154 km. Die Einbuchung bei der Mautstelle in Szeged sei um 06.25 Uhr erfolgt. Die Route sei dann durch Ungarn verlaufen, südlich an Budapest vorbei in Richtung des Drei-Länder-Ecks Österreich – Slowakei – Ungarn. Die letzte Mautstelle auf ungarischem Gebiet habe der LKW um 10.30 Uhr passiert. Der LKW sei dann an Bratislava vorbei in die Tschechische Republik eingereist, wo er um 12.07 Uhr erstmals von einer Mautstelle erfasst worden sei. Über Brünn und Prag sowie Pilsen sei der LKW dann in Richtung der Bundesrepublik Deutschland gefahren und habe die letzte Mautstelle vor der Grenze in Rozvadov um 17.36 Uhr passiert.
Das Mobiltelefon des Angeklagten … mit der Nummer … (im Folgenden 5577) habe in einer Funkzelle in der Nähe des Absetzortes der Geschleusten um 19.26 Uhr festgestellt werden können.
Zu den Mobiltelefonen der Angeklagten gab der Zeuge … an, dass von den tschechischen Kollegen 4 Mobiltelefone an die bundesdeutschen Behörden übergeben worden seien. Bereits in Tschechien seien die Mobiltelefone, auch im Rahmen von Beschuldigtenvernehmungen, den jeweiligen Beschuldigten zugeordnet worden. Auch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen durch die deutschen Behörden hätten alle Angeklagten die Zuordnung ihrer Mobiltelefone wie auch die Richtigkeit der ausgelesenen Mobiltelefonnummern bestätigt.
Bl. 1 im Fach 2 des Sonderbands „Auswertung I“ wird in Augenschein genommen.
Zum Hergang der Ermittlungen könne er sagen, dass man nach jedem Schleusungsvorgang verschiedene Funkzellen vom Absetz- bzw. Aufgriffsort der Flüchtlinge bis zurück zur Grenze angefordert und gesichert habe. Man habe dann nach jedem Aufgriff die zu dieser Zeit in den jeweiligen Funkzellen eingeloggten Mobiltelefone miteinander verglichen, so dass sich nach kurzer Zeit einige Mobiltelefonnummern herauskristallisiert hätten. Weiterhin habe man unmittelbar nach jeder Schleusung mit den tschechischen Behörden Kontakt aufgenommen, damit die auf tschechischer Seite vorhandenen Mautdaten gesichert werden. Nachdem sich einige Rufnummern nach einigen Schleusungen herauskristallisiert hätten, habe man die ersten Einloggzeiten auf deutscher Seite zur Verfügung gehabt. Mittels dieser Einloggzeiten habe man dann wiederum Ansatzpunkte gehabt, um mit Hilfe der tschechischen Mautdaten mögliche Fahrzeuge zu identifizieren, die ungefähr zu diesen Einloggzeiten aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Auf diese Art und Weise habe man dann auch die beiden gegenständlichen LKWs identifizieren können. Konkret sei man auf das Handy des Angeklagten … dadurch gekommen, dass sowohl am 25.11.2017 als auch bei der nächsten Schleusung am 12.01.2018 das Handy des … in einer Funkzelle eingeloggt gewesen sei, welche den Absetzort der Migranten versorgt habe, dies auch im zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Absetzungen der Migranten. Diese Mobiltelefonnummer, welche sich in beiden Fällen herauskristallisiert habe, habe man dem … bereits relativ früh zuordnen können, da man über Recherchen in sozialen Medien auf den Facebook-Account des gestoßen sei. Bei diesem Account sei die festgestellte Mobiltelefonnummer als Erreichbarkeit des … angegeben gewesen. Im Rahmen der Mautdatenauswertung der Tschechischen Maut-Daten sei man auf eine Mautanmeldung gestoßen, welche … persönlich für einen LKW der Firma … unterschrieben habe. Dadurch sei die Verbindung zwischen … und … offenbar geworden. Aufgrund dieser Mautanmeldung habe man auch das Kennzeichen eines der LKWs gehabt, es habe sich dabei um das rumänische Kennzeichen … gehandelt.
Zum Inhalt des Fach 2 dieses Sonderbands „Auswertung I“ gab der Zeuge weiter an, dass sich auf Bl. 2 eine Weg-Zeit-Fahrtstreckenberechnung für den Abschnitt von der Tunneleinfahrt Valik auf der tschechischen Autobahn D 5 bis zum Absetzort in Haid befinde. Der Tunnel Valik befinde sich in der Nähe von Pilsen. Diese Fahrtstreckenberechnungen seien von ihm angestellt worden, um eventuell im dortigen Verkehrsüberwachungssystem vorhandene Lichtbilder auswerten zu können.
Bl. 2 dieses Fach 2 wurde in Augenschein genommen.
Auf den folgenden Seiten 3 bis 11 dieses Fach 2 würden sich die Mautdaten des tschechischen Mautbetreibers für den Zeitraum von 16.10.2017 bis 16.01.2018 für den LKW mit dem rumänischen Kennzeichen … befinden. Der Zeuge gab an, dass man aus diesen Mautdaten ersehen könne, dass dieser LKW am 25.11.2017 um 12.07 Uhr bei der Mautstelle im Bereich Lanzhot erfasst worden sei, wobei es sich um die erste Mautstelle nach der Einreise aus der Slowakei handle. Der LKW sei bei der letzten Mautstelle in der Tschechischen Republik vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland um 17.36 Uhr erfasst worden. Es habe sich dabei um die Mautstelle in Rozvadov gehandelt. Bl. 7 und 8 der Akte, auf welchen insbesondere der Zeitpunkt des Verlassens der Tschechischen Republik farblich hervorgehoben ist, wurden in Augenschein genommen.
Des Weiteren wurde Bl. 12 des Fach 2 in Augenschein genommen. Der Zeuge … führte hierzu aus, dass es sich dabei um die Mautanmeldung des … handelte, durch welche man dann auf den Namen …, das Kennzeichen des LKWs und die Verbindung zu … gekommen sei.
Diese Mautanmeldung bezieht sich, wie der Augenschein ergeben hat, auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen …. Es handelt sich um ein rumänisches Fahrzeug, welches für die … zugelassen ist. Der Unterzeichner dieses Formulars ist der Angeklagte ….
Der Zeuge … führte des Weiteren aus, dass auf Bl. 13 des Fach 2 die slowakischen Mautdaten dargestellt seien. Aus diesen Daten würde sich ergeben, dass der fragliche LKW bei 2 Mautstellen auf slowakischem Gebiet, nämlich Kuty und Lamac an diesem Tag um 15.56 Uhr bzw. 16.32 Uhr erfasst worden sei. Der Zeuge … gibt des Weiteren an, dass man von diesen beiden Mautstellen jeweils 1 Lichtbild der Frontseite des LKWs incl. Führerkabine erhalten habe. Darauf habe man feststellen können, dass der Angeklagte … der Fahrer des LKWs zu dieser Zeit gewesen sei.
Die Blätter 14 und 15 des Fach 2 werden in Augenschein genommen. Auf diesen Lichtbildern ist zu erkennen, dass der LKW mit dem Kennzeichen … mit 2 Personen im Führerhaus besetzt ist. Aufgrund des relativ deutlichen Lichtbildes ist die Kammer davon überzeugt, dass der Fahrer des LKWs zu dieser Zeit der Angeklagte … war.
Der Zeuge … gab darüber hinaus an, auf Bl. 16 bis 23 würden sich in diesem Fach 2, so der Zeuge, die Auswertungen der Funkzellendaten und der rückwirkenden Verbindungsdaten befinden. So habe er auf Bl. 16 des Fach 2 auf einer Landkarte die Einloggpunkte des Mobiltelefons 5577 … am 25.11.2017 in Deutschland zwischen dem Grenzübergang Wa. und dem Absetzort der Migranten westlich von Sulzbach-Rosenberg dargestellt. Die erste Einloggung sei am 25.11.2017 um 17.57 Uhr bei einem Funkmasten im Bereich Wa. erfolgt. Es gebe dann weitere Einloggungen im Bereich Vohenstrauß, so dass davon auszugehen ist, dass der LKW die Autobahn A 6 in Richtung Nürnberg befahren hat. Um 19.26 Uhr scheine das Fahrzeug auf der B 14 in Richtung Nürnberg unterwegs gewesen zu sein, da der Angeklagte hier bei einem Funkmasten zwischen Sulzbach-Rosenberg und Pommelsbrunn festgestellt worden sei. Der Angeklagte habe sich dann weiter Richtung Westen bewegt und sei um 19.43 Uhr in einem Funkmasten im unmittelbaren Bereich des Absetzpunktes eingeloggt gewesen. Offensichtlich sei der Angeklagte dann die gleiche Route wieder zurückgefahren, da er in dem Funkmast zwischen Pommelsbrunn und Sulzbach um 20.44 Uhr wieder eingeloggt gewesen sei, ebenso wie in Sulzbach-Rosenberg selbst um 20.19 Uhr.
Bl. 16 des Fach 2 wird in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen können insoweit nachvollzogen werden.
Auf Bl. 17 a findet sich eine Auswertung der Verkehrsdaten und Funkzellendaten für die Mobiltelefonnummern …. Es handle sich bei dieser Nummer offensichtlich um das Mobiltelefon des zweiten Fahrers, da sich Einloggpunkte dieses Mobiltelefons sowohl zeitlich als auch örtlich mit dem Mobiltelefon des Graure schneiden. So wurde dieses Mobiltelefon um 18.08 Uhr in einer Funkzelle im Bereich Vohenstrauß festgestellt, ebenso wie um 19.19 Uhr bei einer Funkzelle westlich von Sulzbach-Rosenberg, welche auch die B 14 versorgt.
Bl. 17 a wurde in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten auch hier nachvollzogen werden.
Schleusung vom 12.01.2018
Zur Schleusung vom 12.01.2018 gab der Zeuge … an, dass die Auswertung dieser Daten im Fach 3 des Sonderband „Auswertung I“ zu finden sei. Der Zeuge … gab an, dass auf S. 1 des Fach 3 wieder eine kartenmäßige Übersicht der Gesamtfahrstrecke befinde, welche von ihm erstellt worden sei. Aus dieser könne man ersehen, dass die Aufnahme der Migranten in Timisoara am 12.01. zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr stattgefunden habe. Eine der ersten Mautstellen in Szeged, Ungarn, sei um 05.46 Uhr passiert worden. Die Entfernung zwischen Timisoara und Szeged betrage 154 Kilometer. Die letzte Mautstelle in Ungarn sei um 09.59 Uhr passiert worden, eine der ersten Mautstellen in Tschechien um 11.48 Uhr. Die letzte Mautstelle in Rozvadov habe der LKW um 17.40 Uhr hinter sich gelassen. Das Mobiltelefon des … sei um 19.01 Uhr in einer Funkzelle im Bereich Theisseil festgestellt worden, welche auch den Absetzort versorge.
Bl. 1 des Fach 3 wurde in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten nachvollzogen werden.
Der Zeuge gab an, dass auf S. 2 und 3 des Fach 3 die tschechischen Mautdaten zu finden seien. Nach diesen Mautdaten sei der LKW … am 12.01.2018 um 11.48 Uhr im Bereich Breclav erfasst worden. In Rozvadov, kurz vor der Ausreise in die BRD, sei er um 17.40 Uhr erfasst worden. Auf Seiten 5 bis 8, so der Zeuge, könnte man Lichtbilder der tschechischen Verkehrsüberwachungssysteme mit dem fraglichen LKW erkennen. Auch sei hier wieder festzustellen, dass das Führerhaus des LKW mit zwei Personen besetzt sei, wobei eine als … identifiziert werden könne.
Die Lichtbilder Bl. 5 bis 8 des Fach 3 werden in Augenschein genommen. Auf dem Lichtbild Nr. 8 ist der Fahrer des LKWs deutlich zu erkennen. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich hierbei wiederum um den Angeklagten ….
Auf Bl. 9, so der Zeuge, seien wiederum die slowakischen Mautdaten zu sehen. Der LKW sei bei den beiden Mautstellen in Lamac und Kuty am 12.01. um 10.50 Uhr bzw. 11.27 Uhr erfasst worden. Auch insoweit würde ein Lichtbild der slowakischen Verkehrsüberwachung vorliegen. Auf diesem sei das Führerhaus des LKWs mit dem Kennzeichen und dem Fahrer deutlich zu erkennen.
Bl. 10 des Fach 3 wird in Augenschein genommen. Auf diesem ist das Kennzeichen … sowie der Fahrer des LKWs deutlich zu erkennen. Auch bei diesem Fahrer handle es sich nach Überzeugung der Kammer um den Angeklagten ….
Auf Bl. 11 des Fach 3 gab der Zeuge an, seien die ungarischen Mautdaten für den 12.01.2018 dargestellt. Der Angeklagte hat mit dem LKW … mit Sattelauflieger … die erste Mautstelle nach der rumänischen Grenze in Csanad Palota um 05.18 Uhr passiert. Die letzte Mautstelle vor der slowakischen Grenze in Level habe er um 09.59 Uhr hinter sich gelassen. Auch von diesen Mautdurchfahrten existiere ein Lichtbild. Das Lichtbild Bl. 12 der Akte wird in Augenschein genommen.
Auf S. 13 des Fach 3 beginne, so der Zeuge, die Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten und Funkzellenauswertungen. Auf Bl. 13 habe er graphisch in einer Karte die Einloggpunkte des Mobiltelefons des … (5577) dargestellt. Die erste Einloggung nach dem Grenzübergang Wa. sei in diesem Bereich um 17.49 Uhr erfolgt. Entlang von Funkmasten, welche die Autobahn A 6 versorgen würden, seien weitere Einloggungen um 17.49 Uhr, 17.51 Uhr, 18.01 Uhr und 18.13 Uhr festzustellen … sei dann offensichtlich in Vohenstrauß von der Autobahn abgefahren und sei die Staatsstraße 2166 in Richtung W1. gefahren. Es seien Funkzelleneinloggungen um 18.08 Uhr, 18.43 Uhr und 19.01 Uhr in Funkzellen festzustellen, welche diese Straße versorgen würden. Um 19.01 Uhr sei der Angeklagte in einer Funkzelle eingeloggt gewesen, welche den Absetzpunkt versorge. Auch hier sei der Angeklagte mit seinem LKW aber offensichtlich die gleiche Route wieder zurück auf die Autobahn A 6 gefahren, da sich insoweit Einloggungen um 19.02 Uhr und 19.08 Uhr auf dem Rückweg in Richtung Autobahn A 6 finden ließen.
Bl. 13 des Fach 3 wird in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten insoweit nachvollzogen werden.
Auf Bl. 17 und 18 des Fall 3 finde sich eine Auswertung der Verkehrsdaten des Mobiltelefons des … für den 25.11.2017 und den 12.01.2018. Aus dieser Auswertung habe sich erstmals ein Hinweis auf die Nummer des … ergeben und das diese an beiden Schleusungen beteiligt sein könnte. Wie bereits dargestellt habe man die Funkzellendaten am 25.11.2017 und 12.01.2018 ausgewertet und übereinandergelegt. Man habe dann eben die Rufnummer des … mit der Endziffer 5577 bei beiden Absetzpunkten und Absetzzeiten festgestellt. Zu diesem Zweck seien ca. 650.000 Datensätze ausgewertet worden.
Auf Bl. 19 ff des Fach 3, so der Zeuge, würden sich Auswertungen von Mobiltelefonen von Geschleusten finden, welche an diesem Tage aufgegriffen worden seien. Auf Bl. 36 und 37 würden sich Lichtbilder aus der Auswertung derartiger Mobiltelefone finden, welche offensichtlich an Örtlichkeiten und Aufenthaltsorte während des Weges der Migranten durch Europa aufgenommen worden seien (Bl. 36 und 37 der Akte wurden in Augenschein genommen). Auf Bl. 42 bis 56, so der Zeuge, würde sich eine Lichtbilddokumentation des Absetzortes finden. Auf Bl. 42 sei der Absetzort, ein Parkplatz an der Staatsstraße 2166, zu sehen. Man habe dort eine frische LKW-Reifenspur im Schlamm feststellen können. Weiterhin habe man unmittelbar neben dieser Reifenspur ein Gebiet feststellen können, in welchem bläuliche Schaumstoffreste zu Boden gefallen seien. Nachdem die Migranten davon berichtet hätten, dass in dem LKW irgendwelche Schaumstoffe bzw. Matratzenteile geladen worden seien, gehe er davon aus, dass im Rahmen des Absteigens der Migranten ein kleiner Teil der Ladung aus Schaumstoff herabgefallen sei und am Parkplatz liegengeblieben sei. Diese Schaumstoffreste könne man auf Bl. 48 und 49 erkennen. Weiterhin habe man an dem Absetzort zahlreiche persönliche Gegenstände der Geschleusten finden können, wie Wasserflaschen und Kleidungsstücke. Diese seien auf Bl. 50 und 54 bis 56 des Fach 3 zu erkennen.
Die Lichtbilder Bl. 42 bis 56 des Fach 3 werden in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten nachvollzogen werden.
Schleusung vom 16.01.2018
Die ausgewerteten Daten zur Schleusung vom 16.01.2018 würden sich in Fach 4 des Sonderbandes „Auswertungen I“ finden. Der Zeuge gab an, dass er auch hier zunächst auf S. 1 eine graphische Übersicht der Fahrtroute in eine Karte eingetragen habe. Aus dieser sei ersichtlich, dass die Aufnahme der Migranten in Timisoara am 16.01.2018 zwischen 00.00 Uhr und 03.00 Uhr erfolgt sei und die Mautstelle Szeged in Ungarn um 06.19 Uhr passiert worden sei. Die letzte Mautstelle in Ungarn sei um 11.06 Uhr passiert worden, die erste in Tschechien um 12.43 Uhr. Die letzte Mautstelle in Tschechien bei Ro. sei um 22.20 Uhr durchfahren worden. In einer Funkzelle, welche den Absetzort bei Theisseil erfasse, seien um 22.43 Uhr sowohl das Telefon des … wie auch das des … festgestellt worden. Die Nummer des … aute (… kurz: 0326) und die des (… kurz: 8780).
Bl. 1 des Fach 4 wurde in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten nachvollzogen werden.
Der Zeuge gab an, dass die Nummer des …, wie auch des …, zunächst ebenso über Facebook-Accounts zugeordnet hätten werden können. Bei … Facebook-Account sei die festgestellte Nummer als Anschlussnummer der Spedition im Internet hinterlegt gewesen. Auf … Facebook-Account seien zahlreiche Lichtbilder festzustellen gewesen, welche … abgebildet hätten. Später habe man dann auch die Handys selbst sicherstellen können und habe diese Angaben verifizieren können. Nachdem die Namen von … und … bekannt geworden seien, habe man diese auch zur Fahndung ausgeschrieben, so dass es zu einer Kontrolle am 07.02.2018 durch Polizeikräfte gekommen sei. Bei dieser Gelegenheit habe man dann Lichtbilder des Ausweises und der Führerscheine der beiden Angeklagten gemacht, so dass man die Klarpersonalien bestätigen habe können.
Der Zeuge erläuterte weiter, dass auf Bl. 2 bis 5 wieder die tschechischen Mautdaten zu finden seien. Aus diesen gehe hervor, dass der LKW … die erste Mautstelle bei Lanzhot um 12.43 Uhr passiert habe und die letzte bei Rozvadov um 22.20 Uhr. Weiterhin habe man bei dieser Fahrt auch Kameraaufnahmen des Verkehrsüberwachungssystems der Stadt Prag zur Verfügung gehabt. Die Kameras seien dabei im Lochkovsky-Tunnel und im Komoransky-Tunnel installiert gewesen. Auf diesen Lichtbildern Bl. 7 bis 13, welche er (der Zeuge) auch teilweise ausgeschnitten und bearbeitet habe, könne man den LKW und auch die Fahrer erkennen.
Die Lichtbilder Bl. 7 bis 13 des Fach 4 werden in Augenschein genommen. Zunächst ist zu erkennen, dass der LKW das Kennzeichen … hat. Auf Bl. 10 ist zu erkennen, dass das Führerhaus mit 2 Personen besetzt ist. Nach … Inaugenscheinnahme der beiden Ausschnitte auf Bl. 12 und 13 d.A. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte … zu diesem Zeitpunkt Fahrer des LKWs war, wohingegen … als Beifahrer fungierte.
Der Zeuge führte weiter aus, dass auf S. 14 wieder die slowakischen Mautdaten zu erkennen seien. Lamak habe der LKW um 11.54 Uhr passiert, Kuty um 12.33 Uhr. Auch insoweit würden wieder Lichtbilder des LKW … vorliegen. Die Lichtbilder Bl. 15 und 16 d.A. werde in Augenschein genommen. Zu diesem Zeitpunkt ist offensichtlich der Angeklagte … Fahrer des LKWs mit dem Kennzeichen ….
Auf Bl. 17 und 18 würden sich wiederum die ungarischen Mautdaten finden. Die erste Erfassung in Ungarn sei um 06.19 Uhr gewesen, die letzte um 11.06 Uhr.
Auf Bl. 19 bis 27 finde sich ein Gutachten des Bundespolizeipräsidiums mit einem Lichtbildvergleich der von ihm gesicherten Lichtbilder der Prager Verkehrsüberwachung mit Lichtbildern der Angeklagten … und …. Aufgrund der Qualität der Lichtbilder der Prager Verkehrsüberwachung habe der beauftragte Sachverständige lediglich einen allgemeinen Vergleich durchführen können, nicht aber einen Detailvergleich. Der Sachverständige habe in beiden Fällen nicht ausschließen können, dass … und … die abgebildeten Fahrer seien.
Bl. 24 bis 27 werden in Augenschein genommen. Es handelt sich dabei um bearbeitete Lichtbilder aus der Prager Verkehrsüberwachung bzw. Lichtbilder der Angeklagten … und …. Nach Auffassung der Kammer ist aber dennoch zu erkennen, dass … zu diesem Zeitpunkt Fahrer und … Beifahrer des … LKWs war.
Auf Bl. 28 des Fach 4, so der Zeuge, habe er die Verkehrsdaten für das Mobiltelefon des … für den 16.01. und 01.02.2018 übereinandergelegt. Am 16.01. würden sich Daten finden, welche dafür sprechen, dass zunächst die Autobahn A 6 befahren wurde, dies in der Zeit zwischen 22.29 Uhr und 22.37 Uhr. Anschließend sei man wiederum auf die Staatsstraße 2166 abgebogen, insoweit würden sich Einloggungen u.a. 22.45 Uhr in diesem Bereich ergeben. Am 01.02. seien die Migranten dagegen im Bereich W. abgesetzt worden. Insoweit habe man eine Einloggung in einer Funkzelle, welche diesen Bereich versorgt, am 01.02. um 18.53 Uhr feststellen können.
Bl. 28 des Fach 4 wird in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten nachvollzogen werden.
Auf Bl. 29, so der Zeuge, würde sich ein Bewegungsbild für das Mobiltelefon des … finden, welches auf einer Karte den Abschnitt zwischen Vohenstrauß und dem Absetzort darstelle. Insoweit seien am 16.01. zunächst Verbindungspunkte östlich von Vohenstrauß zwischen 22.28 Uhr und 22.30 Uhr vorhanden.
Offensichtlich wurde dann, wie bereits erwähnt, die Staatsstraße 2166 befahren.
Einloggungen in Funkzellen, welche diesen Bereich versorgen würden, würden sich zwischen 22.42 Uhr und 22.43 Uhr ebenso finden lassen.
Bl. 29 des Fach 4 wird in Augenschein genommen. Die Angaben können insoweit nachvollzogen werden.
Der Zeuge erklärte weiterhin, dass man auch tschechische Funkzellendaten für die Rufnummern der Angeklagten angefordert und erhalten habe. Auf Bl. 31 d.A. habe er die Funkzellendaten des Mobiltelefons des … in einer Karte dargestellt. Man könne hierbei ersehen, dass das Mobiltelefon sich erstmals an der slowakisch – tschechischen Grenze um 12.37 Uhr eingeloggt habe und letztmals im Bereich des Grenzübergangs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tschechien um 22.25 Uhr. Weiterhin könne man auch die Fahrtroute über Brünn und Prag nachvollziehen. Die dabei gewonnenen Daten würden mit den Mautdaten des LKWs korrelieren.
Bl. 31 des Fach 4 wird in Augenschein genommen. Angaben des Zeugen konnten bestätigt werden.
Gleiches, so der Zeuge, habe er mit den tschechischen Funkzellendaten auch für das Mobiltelefon des … gemacht. Erstmals sei dieses Mobiltelefon um 12.36 Uhr auf tschechischem Gebiet eingeloggt gewesen, letztmals um 22.25 Uhr. Auch hier würden die Einloggpunkte mit den erhobenen Mautdaten korrelieren.
Bl. 36 d.A. wird in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten bestätigt werden.
Man habe dann auch die Mobiltelefone der bei dieser Fahrt Geschleusten ausgewertet. Insbesondere auf dem Mobiltelefon des … habe man ein Foto festgestellt, welches den Zeitstempel 16.01.2018 um 13.42 Uhr trage. Es zeigt dabei offensichtlich das Innere des Sattelzugaufliegers des LKWs, welcher von … und … gefahren wurde. Mehrere Geschleuste hätten berichtet, dass der LKW mit 2 Minibaggern bzw. Ministaplern beladen gewesen sei, welche orange Farbe gehabt hätten. Dies sei eben auf dem Lichtbild zu erkennen.
Bl. 61 des Fach 4 wird in Augenschein genommen. Auf diesem Lichtbild sind mindestens 4 Personen zu erkennen, welche offensichtlich vom Aussehen her aus dem Nahen Osten stammen und welche sich auf der Ladefläche eines LKWs befinden. Im Hintergrund ist eine orange Maschine festzustellen, welche ein Minibagger sein könnte. Gleiches, so der Zeuge, hätte auf dem Mobiltelefon des … festgestellt werden können. Dort seien 4 Lichtbilder mit Zeitstempeln 16.01.2018 zwischen 13.35 Uhr und 13.43 Uhr festzustellen gewesen. Auf diesen seien wiederum Migranten und die gleichen Maschinen zu sehen.
Die Lichtbilder Bl. 64/65 des Fach 4 werden in Augenschein genommen. Man sieht dabei Gruppen von Personen, welche zwischen den transportierten Maschinen liegen, sitzen oder stehen. Es handelt sich dabei um Maschinen aus massivem Metall. Auf dem Boden des LKW ist ausreichend Platz, damit die Personen sich an die Maschinen gelehnt hinsetzen können bzw. zusammengekauert dort auch liegen können. Weiterhin habe man bei dem Mobiltelefon des … Lichtbilder feststellen können, welche den Zeitstempel 16.01.2018 23.14 Uhr tragen würden. Auf einem der Lichtbilder ist zunächst ein Ortswegweiser aufgenommen, welcher sich in unmittelbarer Nähe des Absetzortes befindet und welcher zur Ortseinfahrt des Orts Theisseil weist. Auf dem anderen Bild ist offensichtlich ein Migrant zu erkennen, welche eine Decke übergehängt hat und welcher im Bereich eines Waldrandes steht. Der Boden ist schneebedeckt.
Bl. 70 des Fach 4 wurde in Augenschein genommen. Die Angaben konnten bestätigt werden.
Schleusung vom 30.01.2018
Zur Schleusung vom 30.01.2018 gab der Zeuge an, dass sich die insoweit erhobenen und ausgewerteten Daten im Fach 6 des Sonderband „Auswertung I“ befinden würden. Auch hier habe er auf S. 1 wieder eine Übersichtskarte erstellt. Aus dieser gehe hervor, dass die Migranten am 30.01.2018 zwischen 00.00 Uhr und 04.00 Uhr im Bereich Timisoara eingeladen wurden und Szeged um 07.16 Uhr passiert wurde. Level wurde um 11.41 Uhr durchfahren, Lanzhot und damit Tschechien um 13.02 Uhr. Die Mautstelle bei Bor, kurz vor der deutsch – tschechischen Grenze, wurde um 18.49 Uhr überquert. Funkzellendaten für das Mobiltelefon des … im Bereich des Absetzortes würden sich für 20.01 Uhr finden.
Bl. 1 des Fach 6 wurde in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen wurden bestätigt.
Auf Bl. 2 seien die tschechischen Mautdaten zu finden, aus welchen hervorgehe, dass der LKW … Lanzhot um 13.02 Uhr und Bor um 18.49 Uhr passiert habe. Weiterhin würden auch hier wiederum Lichtbilder der Verkehrsüberwachungskameras der Stadt Prag vorliegen. Diese seien auf den Seiten 4 bis 6 vorhanden.
Die Lichtbilder werden in Augenschein genommen. Auf diesen ist das Kennzeichen des LKW … zu erkennen, weiterhin die Tatsache, dass das Führerhaus mit 2 Personen besetzt ist, wobei insbesondere die Gesichtszüge des Fahrers nur zu erahnen sind, sodass insoweit eine Identifizierung nicht möglich ist.
Auf Bl. 7 würden sich die slowakischen Mautdaten finden, der LKW habe Lamac um 12.14 Uhr und Kuty um 12.53 Uhr passiert. Auch insoweit würden sich auch wiederum Aufnahmen dieser Mautstellen bei den Akten befinden. Auf Bl. 8 sei ein Lichtbild dieser slowakischen Mautüberwachung.
Bl. 8 des Fach 6 wird in Augenschein genommen. Auf diesen ist auch der LKW … zu erkennen.
Auf Bl. 9 und 10 seien die ungarischen Mautdaten vorhanden. Erstmalig sei der LKW in Ungarn um 06.46 Uhr und letztmalig um 11.41 Uhr erfasst worden.
Auf Bl. 12 des Fach 6 habe er wiederum die Verbindungsdaten des Mobiltelefons des … zu einem Bewegungsbild in einer Karte zusammengestellt. Aus diesen Daten sei zu erkennen, dass das Mobiltelefon des … im Bereich Wa. erstmals um 19.08 Uhr eingeloggt gewesen sei. Offensichtlich sei auch hier wieder die Staatsstraße 2166 befahren worden. Im Bereich des Absetzortes sei das Mobiltelefon um 19.35 Uhr eingeloggt gewesen. Offensichtlich sei der LKW dann in Richtung der Stadt Weiden weitergefahren, was Einloggzeiten im Stadtbereich zwischen 20.01 Uhr und 20.03 Uhr belegen würden. Der LKW habe dann offensichtlich seinen Weg in südliche Richtung auf der Bundesstraße B 22 fortgesetzt und das Mobiltelefon sei um 21.09 Uhr bzw. 21.10 Uhr in diesem Bereich festgestellt worden. Offensichtlich sei der LKW dann wieder auf der B 22 zurück zur Autobahn A 6 gefahren.
Bl. 12 d.A. wurde in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten bestätigt werden.
Weiterhin habe er auch ein gleiches Bewegungsbild für die Mobiltelefonnummer … (kurz: 0770) auf Bl. 13 erstellt. Es habe sich dabei um die Mobiltelefonnummer des Angeklagten … gehandelt. Auch insoweit habe man eine Facebook-Recherche durchgeführt. Der Facebook-Account sei zwar auf einen anderen Namen angemeldet gewesen. Es habe sich um den Namen der Freundin des … gehandelt. Auf dem Facebook-Account seien aber zahlreiche Lichtbilder des … selbst vorhanden gewesen. Aus diesen Daten sei ersichtlich, dass das Mobiltelefon des … erstmals gegen 19.09 Uhr eingeloggt gewesen sei.
Bl. 13 des Fach 6 wird in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten bestätigt werden.
Auch insoweit würden tschechische Funkzellendaten vorliegen, dies zunächst für die Nummer des …. Auch insoweit habe er die graphisch in einer Karte aufbereitet. Erstmals sei das Mobiltelefon des … um 12.58 Uhr im tschechischen Gebiet feststellbar gewesen. Einloggpunkte hätten sich entlang der Route über Brünn und Prag und Pilsen im weiteren Verlauf ergeben. Zuletzt sei das Mobiltelefon auf tschechischem Gebiet um 19.02 Uhr eingeloggt gewesen. Auch diese Einloggdaten würden mit den erhobenen Mautdaten aus Tschechien korrelieren.
Bl. 18 d.A. des Fach 6 wird in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten betätigt werden.
Gleiches habe er für das Mobiltelefon des … gemacht, welches erstmals um 12.56 Uhr auf tschechischem Gebiet festzustellen gewesen sei und dann weiter über Brünn, Prag und Pilsen dann zuletzt um 19.04 Uhr auf tschechischem Gebiet registriert war.
Bl. 21 des Fach 6 wird in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten bestätigt werden.
Man habe dann auch den Absetzort der Geschleusten feststellen können. Auf Bl. 23 bis 34 sei dieser auf Lichtbildern dokumentiert. Im Rahmen der Ermittlungen zu dieser Schleusung habe man auch Taxifahrer befragt, ob sie in dieser Nacht im Bereich dieses Parkplatzes Personen aufgenommen hätten, welche dem äußeren Anschein nach aus dem Nahen Osten stammen könnten. Man sei dadurch auf die Spur von 2 in Bayreuth befindlichen Migranten gekommen, welche dann festgestellt hätten werden können. Insgesamt sei man aufgrund der Zeugenaussagen von einer Gruppe von mehr als 30 Personen ausgegangen, wobei man nur wenige der Migranten noch habe feststellen können.
Die Lichtbilder Bl. 23 bis 34 des Fach 6 werden in Augenschein genommen. Auf diesen ist zunächst eine Luftbildaufnahme des Parkplatzes zu sehen, in welcher verschiedene Nummern eingetragen sind. Diese Nummern stellen Fundorte von weggeworfenen Gegenständen der Migranten bzw. weggeworfenen Kleidern dar bzw. es gab offensichtlich in diesem Bereich 2 Schlaf- bzw. Ruhelager. Auf Bl. 26 ist eine weggeworfene Jacke zu sehen. Auf dieser Jacke befinden sich nur leichte Feuchtigkeitsflecken, was darauf hindeutet, dass diese Jacke noch nicht lange in diesem Bereich gelegen haben kann. Ebenso auf Bl. 27 auf einer dort abgebildeten Wildlederjacke. Auf Bl. 28 sind weitere Jacken und Hosen, ebenso wie auf Bl. 27 zu sehen, des Weiteren eine Schlafsackhülle, Pullover, Decken und Schlafsäcke. Weiterhin sind in diesem Bereich auch 2 Taschen bzw. Tüten aufgefunden worden, welche offensichtlich Aufdrucke in rumänischer Sprache aufweisen.
Schleusung vom 01.02.2018
Der Aufgriff am 01.02.2018 sei in Fach 8 des Sonderband „Auswertung I“ aufgearbeitet. Auf S. 1 finde man wieder die entsprechende graphische Übersichtsaufnahme des Weges von Timisoara bis nach W. In Timisoara seien die Migranten zwischen 00.00 Uhr und 03.00 Uhr aufgeladen worden. Die Mautstelle in Szeged sei um 06.01 Uhr passiert worden, die in Level um 10.09 Uhr. Erstmalig in Tschechien habe man eine Mautstelle um 11.29 Uhr hinter sich gelassen. Die letzte Mautstelle bei Rozvadov wurde um 18.27 Uhr befahren. Die Mobiltelefone des … und des … seien im Bereich des Absetzortes um 18.53 Uhr bzw. um 18.54 Uhr festgestellt worden.
Bl. 1 des Fach 7 wird in Augenschein genommen. Die Angaben des Zeugen konnten bestätigt werden.
Auf Bl. 2 und 3 würden sich wiederum die tschechischen Mautdaten befinden, aus welchen sich ergebe, dass Lanzhot um 11.29 Uhr und Rozvadov um 18.27 Uhr passiert worden sei. Auch hier würden wiederum Bilder der Prager Verkehrsüberwachung aus dem Lochkovsky- und aus dem Komoransky-Tunnel vorliegen.
Bild Bl. 5 des Fach 7 wird in Augenschein genommen.
Aus den slowakischen Mautdaten auf Bl. 6 gehe hervor, dass Lamac um 10.43 Uhr und Kuty um 11.20 Uhr passiert worden sei. Auch insoweit würden 2 Lichtbildaufnahmen vorliegen, welche sich auf Bl. 7 und 8 befinden würden.
Bl. 7 und 8 des Fach 7 wird in Augenschein genommen. Darauf ist der LKW mit dem Kennzeichen … zu erkennen. Zwei Fahrer befinden sich im Führerhaus.
Auf Bl. 9 und 10 könne man wiederum die ungarischen Mautdaten finden. Erstmalig in Ungarn habe eine Registrierung um 05.33 Uhr und letztmalig um 10.09 Uhr stattgefunden.
Bl. 11 und 12 sei ein Vermerk der Polizeiinspektion Fahndung Wa.. Nach den letzten Aufgriffen bei Schleusungen sei man sich sehr sicher gewesen, dass die beiden LKWs, mit welchen die Geschleusten nach Deutschland transportiert worden seien, die Kennzeicher … und … gehabt hätten. Man habe daher beide Kennzeichen ausgeschrieben. Es habe eine Kontrolle am 07.02.2018 stattgefunden. Im LKW hätten sich … und … befunden. Im LKW selbst seien keine Personen außer diesen beiden festzustellen gewesen. Der LKW habe sich aber offensichtlich auf der Rückfahrt nach Osteuropa befunden. Nach Absprache mit der Bundespolizei in Wa. sei den Personen daher die Weiterfahrt gestattet worden. Man habe die Kennzeichen aber anschließend an die tschechischen Behörden zur weiteren Fahndung übergeben. Weiterhin habe man sich Kopien der Ausweis- und Führerscheinpapiere der beiden erstellt.
Bl. 13 bis 18 des Fach 7 werden in Augenschein genommen. Auf diesen Lichtbildern sind die rumänischen Personalausweise und Führerscheine der beiden Angeklagten … und … ebenso wie die Fahrzeugscheine für die rumänischen Kennzeichen … und … zu erkennen.
Auf Bl. 19 habe er ein ähnliches Bewegungsprofil mit den Verkehrsdaten des Angeklagten … erstellt. Dabei habe er Einbuchungen am 16.01. und am 01.02.2018 dargestellt. Am 16.01. habe sich das Mobiltelefon zunächst im Bereich der Autobahn A 6 östlich von Vohenstrauß befunden, später sei man offensichtlich über die Staatsstraße 2166 in Richtung des Absetzortes gefahren, wo man um 22.42 Uhr bzw. 22.43 Uhr eingeloggt gewesen sei. Am 01.02.2018 würden sich dagegen Einloggungen um 18.54 Uhr in einem Funkmast finden, welcher das Gebiet von W. versorgen würde.
Bl. 19 Fach 7 wurde in Augenschein genommen. Die Angaben des Beamten wurden bestätigt.
Gleiches habe er auf Bl. 20 mit dem Mobiltelefon des Angeklagten … gemacht. Am 16.01. habe man, wie bereits einmal dargestellt, Einbuchungen zwischen 22.29 Uhr und 22.37 Uhr im Bereich der Autobahn A 6 gefunden, später um 22.45 Uhr dann auf dem Weg Richtung Absetzort. Am 01.02.2018 habe man eine Einbuchung um 18.53 Uhr im Bereich W. feststellen können.
Bl. 20 d.A. wird in Augenschein genommen. Die Angaben konnten insoweit bestätigt werden.
Auch hier habe man tschechische Funkzellendaten zur Verfügung gehabt. Im Hinblick auf das Mobiltelefon des Angeklagten … habe er dies in einer Karte auf Bl. 23 visualisiert. Die erste Einloggung sei um 11.28 Uhr erfolgt. Der Weg sei über Brünn, Prag und Pilsen gefahren worden und die letzte Einloggung im Tschechien finde sich um 18.31 Uhr, was mit den Mautdaten korreliere.
Bl. 23 des Fach 7 wird in Augenschein genommen. Die Angaben konnten insoweit ebenso bestätigt werden.
Die Funkzellenauswertung des Mobiltelefons des … sei auf Bl. 29 visualisiert. Die erste Einloggung sei um 11.23 Uhr in Tschechien erfolgt, die letzte um 18.31 Uhr. Der Fahrweg sei offensichtlich über Brünn, Prag und Pilsen gelaufen.
Bl. 29 Fach 7 wurde in Augenschein genommen. Insoweit konnten die Angaben des Zeugen bestätigt werden.
Auf Bl. 32 bis 38 finde man Karten bzw. Lichtbilder vom Absetzort der Geschleusten im Bereich W.. Bl. 32 bis 38 werden in Augenschein genommen. Auf Bl. 32 und 33 findet man eine Karte, welche einen Absetzpunkt, es handelt sich dabei um einen Parkplatz an der Kreisstraße SAD 25, darstellt. Auf Bl. 34 bis 38 finden sich Lichtbilder, welche weggeworfene Kleidungsstücke und Wasserflaschen in diesem Bereich zeigen.
Auf Bl. 44 und 45 des Fach 7 finde man 2 Lichtbilder vom Handy eines der Geschleusten, welches offensichtlich eine Gruppe von Geschleusten auf einem LKW-Sattelauflieger zeige.
Bl. 44/45 des Fach 7 werden in Augenschein genommen, was die Angaben des Beamten bestätigt.
Auf Bl. 48 bis 51 Fach 7 würden sich weitere Lichtbilder vom Handy eines der Geschleusten befinden, welches ebenfalls eine Gruppe von Geschleusten auf dem Sattelauflieger eines LKWs zweigen würden. Auch insoweit wurden die Lichtbilder in Augenschein genommen und die Angaben des Zeugen bestätigt.
Gleiches finde sich auf Bl. 58. Auch dieses Blatt wurde in Augenschein genommen.
Schleusung vom 16.02.2018
Im Hinblick auf die Schleusung vom 16.02.2018 führte der Zeuge aus, dass die Kontrolle durch die tschechischen Behörden erfolgt sei, nachdem das Verkehrsüberwachungssystem der Stadt Prag die beiden Kennzeichen der Zugmaschinen erfasst hatte. Die unterschiedlichen Kontrollorte der beiden Sattelzüge seien dadurch zu erklären, dass der Lkw mit dem Kennzeichen … vorher in eine Tankstelle abgebogen sei.
Mit dem Zeugen wird Bl. 1 des Sonderbands „Auswertungen II“ in Augenschein genommen. Der Zeuge führte hierzu aus, dass die beiden LKW’s den Abschnitt zum Grenzübergang Rumänien/Ungarn bis nach Szeged zwischen 5.50 Uhr und 7.39 Uhr passiert hätten. Gegen 9.00 Uhr seien beide LKW’s südlich von Budapest gewesen. Die Kontrolle des LKWs mit dem Kennzeichen … sei um 18.22 Uhr, die des LKW’s mit dem Kennzeichen … um 19.00 Uhr erfolgt.
Weiterhin wird mit dem Zeugen Bl. 2 des Ordners „Auswertungen II“ in Augenschein genommen. Der Zeuge gibt hierzu an, dass es sich dabei um die tschechischen Funkzellendaten für das Mobiltelefon mit den Endziffern 5577 des Graure handle. Dieses Handy sei erstmals in der Tschechischen Republik um 14.04 Uhr eingeloggt gewesen. Um 17.19 Uhr hätte sich das Handy im Bereich Prag befunden und um 17.58 Uhr in einem Bereich östlich von Pilsen. Um 18.58 Uhr sei das Mobiltelefon dann in einem Bereich westlich von Pilsen in Richtung der deutschen Grenze festgestellt worden. Dabei handle es sich um den Kontrollort.
Ähnliches gelte für das in Augenschein genommene Bl. 3 desselben Ordners. Auf diesem Blatt, so der Zeuge, würden die tschechischen Mobilfunkzellendaten für das Mobiltelefon mit der Endziffer 8780 des Angeklagten … dargestellt sein. Dieses Handy sei im tschechischen Netz erstmals um 13.43 Uhr registriert gewesen. Im Bereich Prag hätte es sich um 17.10 Uhr befunden und in einem Bereich östlich von Pilsen um 18.10 Uhr.
Aus dem in Augenschein genommenen Bl. 4 desselben Ordners ergibt sich, so der Zeuge, dass darin die Funkzellendaten für das Mobiltelefon mit der Endziffer 0770 des Angeklagte … aufgezeichnet seien. Die erstmalige Einloggung in Tschechien habe um 13.41 Uhr stattgefunden. Man könne dann ebenso die Route des Mobiltelefons über Brünn und Prag in Richtung Pilsen verfolgen. Eine Einloggung westlich von Pilsen finde sich dann um 19.01 Uhr.
Zuletzt wurde Bl. 5 dieses Ordners in Augenschein genommen. Der Zeuge führte hierzu aus, dass darin die Funkzellendaten für das Mobiltelefon mit der Endziffer 0326 des Angeklagten … verzeichnet sei. Auch dieses sei erstmals im Bereich der Tschechischen Republik gegen 13.45 Uhr festgestellt worden. Auch insoweit könne man die Route über Brünn und Prag in Richtung Pilsen nachvollziehen. Auch hier könne man dann nachvollziehen, dass sich zahlreiche Einloggpunkte in einem Bereich unmittelbar östlich und westlich von Pilsen befinden würden.
Mobiltelefonauswertung …
Weiterhin führte der Zeuge aus, dass er auch die Mobiltelefone der Angeklagten, welche von den tschechischen Behörden übergeben worden seien, ausgewertet habe. Aus dem ausgewerteten Mobiltelefon Samsung S 7 mit der Rufnummer 0326 des Angeklagten … habe sich ergeben, dass mit diesem Mobiltelefon duzende von Malen vor allem mit dem Angeklagten … in Kontakt getreten wurde. Weiterhin seien auch zahlreiche Kontakte zum Angeklagten … protokolliert worden, ebenso wie einige zum Angeklagten …. Weiterhin seien auch einige Kontakte zu einer Rufnummer festzustellen gewesen, welche im Mobiltelefon des … mit „…“ gespeichert gewesen sei. Dabei handle es sich um die Mobilfunknummer des Organisators der Taten in London, welcher von … als … benannt wurde. Sowohl der Angeklagte … als auch der Angeklagte … hätten insoweit die übereinstimmende Mobiltelefonnummer dieser Person angegeben, welche in den Mobiltelefonen der beiden Angeklagten auch gespeichert gewesen sei.
Weiterhin hätten auf dem Mobiltelefon des Angeklagten … auch eine ganze Anzahl von Lichtbildern festgestellt werden können, welche später noch in Augenschein genommen wurden. Man habe auf dem Mobiltelefon des Angeklagten auch einige Videosequenzen sichern können. Unter anderem habe … in einem Video mit dem Zeitstempel vom 02.01.2018 in seinem LKW einen geöffneten Koffer mit Britischen Pfund gefilmt, weiterhin seien mehrere Videosequenzen vorhanden, in welchen … seinen LKW filme. Auf den Videos könne man auch die Angeklagten … sowie … erkennen.
Solche Videos würden sich auch für den 06.02.2018 finden. Auf diesen Videos sei der LKW des … und … als Beifahrer zu erkennen.
Weiterhin habe man auch aufgrund der auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS ebenso die Grenzübertritte dieses Mobiltelefons nachvollziehen können. Die hierbei gewonnenen Daten würden sich mit den sonstigen erhobenen Daten zur Fahrtstrecke des Angeklagten … decken. So würde man am 16.02.2018 Begrüßungs-SMS im ungarischen, slowakischen und tschechischen Mobiltelefonnetz finden. Am 01.02.2018 würde man ebenso solche Begrüßungs-SMS für das ungarische, das slowakische, das tschechische und das deutsche Netz finden. Für den 16.01.2018 finde man ebenfalls für Ungarn, die Slowakei, Tschechien und Deutschland entsprechende SMS-Nachrichten.
Weiterhin seien auf dem Mobiltelefon auch zahlreiche Standorte anhand der WhatsApp-Aufzeichnungen gespeichert gewesen. Auch die insoweit dargestellten Standorte würden die bisherigen Ermittlungen stützen.
Whatsapp-Verkehr …
Der Zeuge … gab sodann den ausgewerteten WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten … und dem Kontakt, welcher als … abgespeichert war, wieder. Bei diesem Kontakt handle es sich, wie bereits dargestellt und aus den Angaben des … und des zu entnehmen, um den anderweitig Verfolgten … geb. am …. Dieser Chat beginne am 14.01.2018 um 13.40 Uhr und ende am 16.02.2018 um 18.59 Uhr.
… habe zunächst versucht, den … mehrfach anzurufen. Am 24.01.2018 habe … angefragt, ob es etwas Neues im Hinblick auf die Verladung gebe, woraufhin … mitgeteilt habe, dass er am 29. laden werde. … habe nachgefragt, ob … Sofas geladen habe, was … bejaht habe. Am 24.01.2018 habe … geschrieben, ob er 34 oder 50 Personen haben wolle, woraufhin sich … dann für 34 Personen entschieden habe, was … so auch bestätigt haben. Weiterhin teilt … dem … mit, dass „sie“ am Montag, den 29.01. da sein würden, woraufhin … mitteilt, dass dies kein Problem sei. Am Abend dieses Tages teilte … dem … mit, dass er die 34 Personen klar gemacht habe. Am frühen Nachmittag des nächsten Tages antworte … darauf, ob auch 29 ok wären, woraufhin … nachfragte, was denn das Maximum an Personen sei, welches … transportieren könne. … antwortete daraufhin mit der Zahl 34, woraufhin … nach dem „anderen Truck“ fragt. Am 26.01. fragt … bei … an, ob er am Mittwoch (31.01.2018) kommen werde, gleichzeitig fragte an, ob … am Montag komme, was … mit dem Hinweis bejahte, dass er (…) mit … getauscht habe. … habe ebenso Sofas geladen … habe … weiterhin gebeten, dass er in jedem Falle kommen solle, da er (…) die Leute nicht verärgern wolle, woraufhin … bestätigt, dass (…) am Montag laden werden. Kurz darauf fragt … bei … an, wann denn er (…) dann laden werde, woraufhin angibt, dass er am 31. laden werde. Auf die Frage nach der Art der Ladung, ob er dasselbe wie … laden werde, habe dies … noch nicht bestätigen können. … habe um weitere Informationen gebeten, sobald er … etwas wisse. Am 27.01.2018 habe … bei … angefragt, ob bei alles ok beim Laden sei, was … bestätigt habe. … teilt … mit, dass er die „Schlösser des LKW’s“ offen lassen solle, woraufhin … nachfragt, ob er damit die „Plomben meine“, was … bestätigt. Im weiteren Verlauf dieser Kommunikation sprechen beide darüber, dass sie derzeit keinen Kontakt zu … haben würden … teilte … weiterhin mit, dass derzeit kein WhatsApp habe, ihm … aber mitgeteilt habe, dass er (…) 20 bis 25 mitnehmen werde und dass er … den … wieder kontaktieren werde, sobald sein Telefon wieder funktioniere. … teilt daraufhin dem … mit, dass … mehr Personen mitnehmen solle, weil er Sofas geladen habe … teilt insoweit mit, dass er diese Informationen … weitergeben werde. Kurz darauf teilt … dem … mit, dass er diese Woche 75 Personen habe und diese bereit für den Transport seien. … antwortet, dass er, wenn er am 31. Sofas lade, die meisten Personen mitnehmen könne. … habe in diesem Zusammenhang auch noch die Höhe der Ladung wissen wollen, um den Platz für die Personen abschätzen zu können. Am späteren Nachmittag habe … dann bei … nachgefragt, wie hoch denn „…“ geladen habe. … teilt mit, dass er denke, dass oben noch 50 cm frei seien, woraufhin … anfragt, wie viele Personen darin transportiert werden können. … habe dies mit 25 bis 30 Personen geschätzt, woraufhin … mitgeteilt habe, dass er erst sehen wolle, was … denn tatsächlich aufladen könne. Am 29.01.2018 habe eine erneute Konversation zwischen … und … begonnen. … habe erneut wegen der Ladung nachgefragt. Konkret habe er gefragt, wie hoch die Ladung sei. … habe mitgeteilt, dass es ok sei und man dazwischen sitzen könne. Weiterhin habe … angefragt, ob er (…) in Erfahrung bringen könne, wie hoch „…“ geladen habe. Um 11.37 Uhr schickt dann … an den … ein Bild der Ladung.
Dieses wird in Augenschein genommen (Bl. 38 des Ordners Sonderband „Auswertungen II“). Auf diesem Lichtbild ist zu erkennen, dass ein Sattelauflieger bereits teilweise beladen ist. Dies mit rechteckigen Gegenständen, welche mit Kartonagen und Folie umwickelt sind. Insoweit könne es sich um Sofas handeln. Die Höhe der Ladung reicht geschätzt bis ca. 40 cm unter das Planendach.
… fragt daraufhin, ob dies zu hoch sei, worauf … antwortete, dass dies ok sei und auch Platz dazwischen da sei.
Am 30.01.2018 morgens habe sich … erneut über den Ladezustand erkundigt und … habe geantwortet, dass er am 31. laden werde, aber keine Sofas. … fragt nach der Ladung nach, woraufhin … antworte, dass er Plastikteile für Ford in Reims/Frankreich laden werde. Weiterhin habe … angefragt, ob die Personen bereit seien und wie viele dort seien, wenn er „eine gute Ladung bekomme, könne er viele Personen mitnehmen“. Weiterhin habe … mitgeteilt, dass er am 31.01. um 16.00 Uhr laden werde. … habe angefragt, wie viele Personen … mitnehmen wolle, damit er … das Geld vorbereiten könne. … habe daraufhin 25 bis 34 Personen bestellt, wobei er sich nochmal habe melden wollen, wenn er die Ladung (Ware) gesehen habe. Am 30.01.2018 gegen Mittag habe … den … gefragt, ob er für Februar und März auch etwas habe. Weiterhin habe … dem … eine lange Zusammenarbeit angeboten. … habe geantwortet, dass er sich keine Sorgen zu machen brauche, weil er immer Personen habe und ein gutes Netzwerk in dieser Sache habe. … erklärt, dass er doch bislang gute Arbeit geleistet habe, was ausdrücklich von … so bestätigt wird. Einige Stunden später habe … bei … angefragt, ob er schon wisse, was er für eine Ladung bekomme. Er … hätte 34 Personen fertig für den Transport. Weiterhin habe … angefragt, ob er … noch mehr wolle. … habe daraufhin geantwortet, dass er es am 31.01. gegen 16.00 Uhr wisse und ihm dann genau mitteilen könne. Er denke, dass es gut für 34 Personen sei, möglicherweise auch für mehr. Wieder einige Stunden später habe … bei … angefragt, ob … ok sei, weil er ihm … nicht geantwortet habe … habe darauf geantwortet, dass er (…) ok sei und derzeit einen „Platz zum Ausladen“ suche. Im weiteren Verlauf wird, … mehrmals von … gelobt. Weiterhin ist man sich einig, dass morgen … fahren werde. Am 31.01.2018 gegen 8.45 Uhr habe … dann bei … angefragt, ob es zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens in Ordnung sei. Dies habe … bejaht und … gefragt, ob er 34 Personen haben wolle, woraufhin … wieder erst auf die Besichtigung der Ladung verweist, wonach er genauere Angaben machen könne. 34 oder mehr könnten es sein. Gegen 15.30 Uhr habe … den … aufgefordert, ein Bild der Ladung zu senden. Im weiteren Verlauf der Konversation habe man sich auf 34 Personen und auf den Zeitpunkt der Aufladung der Personen um 4.00 Uhr morgens geeinigt. Gegen 19.45 Uhr habe … dann geschrieben, dass er auf dem Weg nach Timisoara sei. Weiterhin vergewisserte sich … ob die Personen auch um 4.00 Uhr bereit seien. … habe … mitgeteilt, dass er 37,5 Personen habe (37 Erwachsene und 1 Kind) und er … sicherstellen solle, dass er nicht mehr auflade. Weiterhin habe … einen Betrag von 33.750 Britischen Pfund an … übermittelt. … habe … auch angewiesen, die auf seinen LKW verladenen Personen zu zählen. Er werde immer 5er Gruppen schicken. Insgesamt müssten es 37 Erwachsene und 1 Kind sein. Gegen 22.30 Uhr habe … dann nachgefragt, ob er (…) auch 40 Personen transportieren könne.
Der Zeuge … führte zu dieser Kommunikation aus, dass sich aus der Berechnung des … deutlich ergebe, dass ein Frachtlohn von 900 Britischen Pfund pro erwachsener Person vereinbart worden sei.
Am 31.01.2018 kurz vor Mitternacht habe dann eine erneute Konversation begonnen. … habe der … dabei angewiesen, noch nicht zu der „Location“ zu fahren. Er … wolle erst sehen, ob alles sicher sei … habe angegeben, dass er noch 100 Kilometer fahren müsse … habe angeordnet, dass … 10 Kilometer vor dem Aufnahmepunkt warten solle.
… habe den … auch aufgefordert sicherzustellen, dass die Leute ihre Sachen nehmen sollten und keinen Lärm machen sollten und sich insgesamt ruhig verhalten sollten. … habe geantwortet, dass die Personen bereits alles wissen würden. Kurz vor 1.00 Uhr am 01.02.2018 habe … angefragt, ob es wieder die gleiche Location wie das letzte Mal wäre. Weiterhin habe er auch den Standort seines LKW’s mittels WhatsApp übermittelt. Es habe sich dabei um einen Standort nördlich des Ortes Timisoara gehandelt.
Das auf Bl. 43 dieser Akte befindliche Lichtbildes eines Auszugs aus Google Maps wird in Augenschein genommen. Aus diesem Auszug kann man den Standort nördlich von Timisoara erkennen.
Am 01.02.2018 kurz vor 1.00 Uhr habe … dem …, auch einen weiteren Standort nördlich von Lugosch/Rumänien geschickt.
Insoweit wird Bl. 44 d.A. in Augenschein genommen. Auf diesem Google Maps-Auszug ist dieser Standort ebenfalls zu entnehmen.
… habe weiter geschrieben, dass er noch eine Stunde benötige. Gegen 1.20 Uhr habe … dann geschrieben, dass er noch 25 Kilometer habe. Kurz darauf habe … geschrieben, dass er noch 10 Kilometer habe und warte. Um 1.24 Uhr habe … dann das Zeichen gegeben, dass alles sicher sei und er nun zum Aufladeort fahren könne. Weiterhin habe … gesagt, dass er 5er-Gruppen zusammengestellt habe. Wenige Minuten später habe … an … geschrieben, dass dieser Bescheid geben solle, wenn er vor Ort angekommen ist, damit er die Leute zu dem Truck schicken könne. Gegen 1.40 Uhr habe … geantwortet, dass er noch 5 bis 10 Minuten benötige. Um 1.44 Uhr habe … geschrieben, dass die Personen den Truck bereits sehen würden. … habe zurückgeschrieben, dass er erst parken wolle. Daraufhin habe … geantwortet, dass er dies wisse, weil er mit den Personen in Kontakt stehen würde. Um 1.53 Uhr habe der Ladevorgang begonnen. … habe … aufgefordert, die Personen zu zählen. Um 2.20 Uhr habe … gemeldet, dass er 41 Personen (Erwachsene) und Kind geladen habe. … habe darauf geantwortet, dass das Geld sicher sei. Weiterhin habe … den Standort wissen wollen, wenn er „die Kontrolle“ passiert habe.
In der folgenden Kommunikation hätten sich … und … darüber unterhalten, dass … glaube, dass … ihn im Hinblick auf die Anzahl der Personen anlügen würde, woraufhin … geantwortet habe, dass die Zahl ständig von seinem „Big Boss“ verändert würde. Um 2.36 Uhr habe … dann mitgeteilt, dass er nun losfahre und … den Leuten mitteilen solle, dass sie leise sein sollten. … versichert, dass er die Leute anrufen würde. Weiterhin habe … einen Standort „nach der Passkontrolle“ gefordert. Am 01.02.2018 um 4.33 Uhr habe Buzdugan dann eine weitere Standortmitteilung an … gesandt.
Auf Bl. 47 dieses Ordners oben befindet sich ein Lichtbild mit einem Google Maps-Ausdruck, aus welchem ein Standort gerade westlich der rumänisch – ungarischen Grenze zu ersehen ist.
Kurze Zeit später habe … auf Nachfrage einen erneuten Standort mitgeteilt. Hierbei befinde er sich in Ungarn auf der Autobahn M1 südlich der Stadt Tata. Auch das auf Bl. 47 unten befindliche Lichtbild wird in Augenschein genommen. Der Standort kann aus diesem Lichtbild entnommen werden.
Um 9.17 Uhr habe … auf erneute Nachfrage wieder eine Standortmitteilung geschickt.
Auf dem Lichtbild auf Bl. 48 dieser Akte kann aus dem Google Maps-Ausdruck ersehen werden, dass sich … hier noch in Ungarn auf der Autobahn M 15 kurz vor der Grenze zur Slowakischen Republik befinde.
Um 9.18 Uhr habe … dann an … geschrieben, dass … sich melden solle, wenn er die Grenze sicher passiert habe, was … dann um 9.51 Uhr bestätigt habe.
Um 9.54 Uhr habe sich … dann darüber beschwert, dass die Personen ständig mit den Händen vermutlich gegen die Plane drücken würden. … habe geantwortet, dass … an einem sicheren Platz anhalten solle und ihnen (den Personen auf der Ladefläche) das selbst sagen solle. Aus Sicherheitsgründen seien auf der Ladefläche alle Mobiltelefone ausgeschaltet. Er … solle ihnen (den Personen auf der Ladefläche) sagen, dass sie in der Nähe einer Kontrolle seien, damit sie Angst bekommen würden.
Um 12.12 Uhr habe … auf Nachfrage eine erneute Standortmitteilung übersandt.
Das Lichtbild Bl. 49 dieser Akte wird in Augenschein genommen. Es ist festzustellen, dass sich … bereits in der Tschechischen Republik auf der Autobahn E 50 in Höhe der Ortschaft Kozlov befindet.
Im weiteren Verlauf der Kommunikation habe sich … erneut beschwert, dass die Personen wieder „drücken würden“. In habe auch gesagt, dass er die Polizei sehe. Wenige Minuten später habe … im Hinblick auf die Polizei Entwarnung gegeben. Gegen 14.15 Uhr habe … dem … auch mitgeteilt, dass er anhalten werde und 1 bis 2 Stunden Pause machen werde, weil es „noch zu früh sei, nach Deutschland zu fahren“. Auf Nachfrage habe … mitgeteilt, dass er noch 140 Kilometer bis zur Grenze habe. Auch insoweit habe er eine Standortmitteilung verschickt.
Aus dem in Augenschein genommenen Google Maps-Ausdruck auf Bl. 50 dieser Akte kann man ersehen, dass sich … kurz vor der Ausfahrt 14 auf der D 5 in Fahrtrichtung Deutschland ostwärts der Stadt Beroun, Tschechische Republik, befindet.
Um 14.34 Uhr habe … dann geschrieben, dass er (…) darauf achten solle, dass beim Halt niemand in der Nähe sei und dass er zur Sicherheit sich nicht lange aufhalten solle, was … bestätige und darauf sagte, dass er nur eine Stunde Pause machen werde, weil es noch „zu früh sei nach Deutschland zu fahren“. Um 15.58 Uhr habe … bei … angefragt, ob dieser bereits wieder fahre, was … verneint habe. … habe gemeint, dass er (…) „dieses Mal sehr schnell gewesen sei“. Weiterhin habe … den … aufgefordert, Bescheid zu geben, wenn dieser in Deutschland sei und weiterhin solle er sich Zeit beim Abladen lassen. In der Folge habe … immer wieder genaue Kilometerangaben an … übermittelt und um 17.01 Uhr eine weitere Standortmitteilung.
Aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 51 dieser Akte kann man ersehen, dass sich der Angeklagte … zu diesem Zeitpunkt auf der Autobahn D 5 in Fahrtrichtung Deutschland in Höhe der Ortschaft Pfraumberg, ca. 10 Kilometer vor der deutsch-tschechischen Grenze bei Wa., befindet.
Um 17.22 Uhr habe … dann mitgeteilt, dass sich die Personen ruhig verhalten sollten und nicht weiter drücken sollen. Er habe weiterhin auch geschrieben, dass er noch 5 Kilometer nach Deutschland habe und dass die Personen die nächsten 30 Minuten leise sein sollten. … habe geantwortet, dass er ihnen (den Personen) Bescheid geben werde. … habe daraufhin gemeldet, dass er nun in Deutschland sei und dass er in 30 Minuten ausladen werde. … habe hierauf wieder einen Standort angefordert.
Es wird sodann das Lichtbild auf Bl. 52 dieser Akte in Augenschein genommen. Aus diesem kann man ersehen, dass sich … auf der Autobahn A6 zwischen den Anschlussstellen Vohenstrauß und Leuchtenberg befindet.
Um 17.55 Uhr habe … den … angeschrieben, dass dieser die Personen anrufen solle, weil er (…) jetzt abladen werde. … habe … nochmals den Standort geschickt, um sich rückzuversichern, dass es sich dabei um den richtigen Standort handle, was von … bestätigt worden sei.
Es wird sodann das Lichtbild auf Bl. 53 dieser Akte in Augenschein genommen. Auf diesem Lichtbild kann man einen Standort ein klein wenig ostwärts der Ortschaft W.-Köblitz auf der Bundesstraße B 14 erkennen. Der Standort liegt genau im Bereich einer Parkbucht.
Der Zeuge … gab hierzu an, dass der Abladevorgang in der Zeit zwischen 17.57 Uhr und 18.05 Uhr eben im Bereich dieses Parkplatzes bei der B 14 östlich von W. stattgefunden habe, was durch die späteren Ermittlungen vor Ort habe auch bestätigt werden können.
Um 18.08 Uhr habe … dann an … geschrieben, dass er diesem das Geld geben werde, wenn dieser in London sei. In der Folgezeit habe sich dieses Gespräch um die Bezahlung gedreht … habe vorgeschlagen, dass … das Geld in Empfang nehmen solle, da dieser … treffen werde. Er, … werde … mitteilen, wie viele Personen es gewesen seien. … habe dabei vorgerechnet, dass 41 Personen plus 1 Kind 41,5 × 900 ergeben würde, woraufhin … dann die Gesamtsumme von 37.350 Britischen Pfund mitgeteilt habe. … habe sich hierauf bedankt, worauf … ergänzt habe, dass er das Geld für ihn am nächsten Tag bereithalten werde.
Kurze Zeit später habe … dann auch nachgefragt, ob er … für eine weitere Ladung bereit wäre, was … bestätigt habe. Weiterhin habe … nach der Anzahl der Personen gefragt, wobei … 65 Personen genannt habe. … habe ihm mitgeteilt, dass er eventuell am 14. oder 15. Februar fahren könne. Um 18.42 Uhr habe … dem … mitgeteilt, dass er … das Geld für … in ca. 1 Stunde haben werde.
Am 02.02.2018 gegen 10.30 Uhr habe … dem … geschrieben, dass er das Geld dem … geben werde. … sei aber skeptisch gewesen, weshalb er selbst nach London kommen wolle. Er habe Angst, dass … auf der Fähre kontrolliert werde und dieser zu viel Bargeld dabei habe. Kurze Zeit darauf vereinbarten die beiden ein Treffen, woraufhin frage, ob … mit dem Flugzeug komme, woraufhin … angibt, dass er mit dem Truck kommen werde.
Der Zeuge … gab des Weiteren an, dass daraufhin … dem Angeklagten … ein Lichtbild geschickt habe, wobei … aber angewiesen habe, dass er dieses zur Sicherheit sofort wieder löschen solle. Dieses Lichtbild habe aber als Screenshot auf dem Mobiltelefon des … gesichert werden können.
Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild können 5 Bündel mit Britischen Pfundnoten festgestellt und gesehen werden. Bei den sichtbaren Geldscheinen handelt es sich um 20 Pfund-Noten. Die 5 Stapel haben geschätzt jeweils eine Höhe von ca. 10 cm. … habe dieses Lichtbild dann mit dem Text unterschrieben, dass dies „seins sei“, daraufhin habe sich … bedankt. Weiterhin habe … am Abend des 02.02.2018 angefragt, wann … kommen werde, woraufhin … angegeben habe, dass er zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr da sei. … und … hätten ein Treffen an demselben Platz wie das letzte Mal vereinbart. Weiterhin habe … auch mitgeteilt, dass er am Abend gegen 22.35 Uhr nach Istanbul fliegen müsse. … habe daraufhin zugesichert, dass er früher kommen werde. Am Folgetag gegen 11.20 Uhr sei das Treffen zwischen beiden in London vereinbart worden. An diesem Treffen würden sowohl … als auch … und ihre Begleiter teilnehmen. … habe zugesagt, dass er sich um das Essen kümmern werde. Weiterhin habe … auch hier einen Standort übermittelt.
Aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 58 d.A. kann man erkennen, dass sich … ganz offensichtlich auf einem großen Parkplatz 20 Meilen westlich von London befindet, welcher „Thurrock“ heißt.
Der Zeuge … gab hierzu an, dass es sich bei diesem Parkplatz am Autobahnkreuz der A 13/A 282 um einen bekannten sehr großen LKW-Parkplatz handle. … habe selbst angegeben, dass dort die Treffen mit … stattgefunden haben, weshalb er den Kontakt … in seinem Mobiltelefon auch den Namen … gegeben habe.
Der Zeuge … führte des Weiteren aus, dass das Treffen am 03.02.2018 gegen 18.40 Uhr stattgefunden haben dürfte. Im Nachgang habe sich … dann nochmals bei … bedankt. Am nächsten Tag gegen 15.00 Uhr habe … dann dem … mitgeteilt, dass er (…) die Personen vorbereite, wenn … am 14.02.2018 wieder heimkomme.
Am 07.02.2018 abends habe … dann angefragt, ob er … wisse, was er das nächste Mal laden werde. … habe dies verneint. … habe aber mitgeteilt, dass er für die nächste Tour die gleiche Anzahl von Personen vorbereiten werde. Weiterhin habe sich das Gespräch darum gedreht, dass … für den 12. oder 13. Februar zurückerwartet werde. Zwischen dem 09.02. und 12.02. habe sich … dann mehrmals bei … erkundigt, was dieser denn laden werde.
Am Morgen des 12.02.2018 habe … dann dem … mitgeteilt, dass „…“ ab 14. laden werde und er … am 15. Sofas laden werde. Weiterhin habe … angefragt, ob … denn Personen für ihn habe, woraufhin …, geschrieben habe, dass er immer Personen habe und angefragt habe, wie viele … denn wolle. … habe geantwortet, dass er 35 Personen haben wolle.
Am 14.02.2018 gegen Mittag habe … an … geschrieben, dass dieser schauen solle, ob er am nächsten Tag Personen benötige. Wiederum sei die Anzahl von 35 Personen bestätigt worden. … habe auch mitgeteilt, dass „…“ an diesem Tag keine Personen benötigen würde, seine … Personen jedoch schon bereit wären. In der weiteren Folge der Kommunikation wird zwischen den beiden die Beladung des LKW’s besprochen und man spricht darüber, dass … die Personen für ihn … und … für den 16.02.2018 um 3.00 Uhr bereit machen solle.
Am 15.02.2018 um 11.02 Uhr habe … bei … angefragt, ob dieser heute kommen werde, was von … bestätigt worden sei. … habe dann über seine Ladung gesprochen und bei … angefragt, wie viele Personen er transportieren solle. Nachdem … fertig geladen habe, habe er dann bei … gegen 16.15 Uhr angefragt, ob er nunmehr nach Timisoara fahren solle. Im weiteren Verlauf der Kommunikation habe … immer wieder nach dem Standort des … gefragt … habe ihm mitgeteilt, dass er auf dem Weg nach Timisoara sei und habe immer wieder Standortdaten übermittelt.
Auf den beiden auf Bl. 62 dieser Akte befindlichen Lichtbilder kann man erkennen, dass sich bei dem ersten Lichtbild Buzdugan auf der Autobahn E 58 westlich der Stadt Baia Mare in Rumänien befindet. Auf dem weiteren Lichtbild befindet sich Buzdugan auf der E 68 nordwestlich der Stadt Arad in Rumänien.
Um 22.37 Uhr habe … dann nachgefragt, ob er zum alten Aufnahmepunkt fahren solle, was von … bejaht worden sei. Er solle um 3.00 Uhr da sein. … beginne langsam, sie (die Personen) dorthin zu senden. … habe dann nachgefragt, wie viele Personen er habe, worauf … von 55 Personen gesprochen habe. In der Folge spricht …ber darüber, dass an diesem Tag sehr viel Polizei unterwegs sei und eventuell nur 25 Personen zum Treffpunkt kommen würden. … habe dies bestätigt und habe mitgeteilt, dass er zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr da sein werde. … habe 1.000 Britische Pfund pro Person geboten. Das Geld sei für … bereits hinterlegt.
Am 16.02.2018 um 00.55 Uhr habe … erneut auf Anforderung von … einen Standort mitgeteilt.
Aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 63 dieser Akte kann man ersehen, dass sich … zu diesem Zeitpunkt zwischen den Städten Arad und Timisoara befindet.
Gegen 1.10 Uhr habe … mitgeteilt, dass er noch 5 Kilometer bis zum Ziel habe, … habe mitgeteilt, dass die Personen auf dem Weg seien, aber in Timisoara „überall Polizei sei“. … habe dem … auch mitgeteilt, dass dieser den Ort wechseln solle und dass die Polizei schon größere Gruppen aufgegriffen habe.
In der Folge teilt … dann mit, dass er insgesamt 7 Personen aufgenommen habe, welche er aber wieder abladen wolle. … habe … daraufhin gebeten, die Personen zu transportieren. Die weiteren Personen sollten beim nächsten Transport mitfahren. … wolle sich um alles kümmern.
Schlussendlich wird nach einiger Diskussion zwischen beiden vereinbart, dass die Personen in Deutschland abgeladen würden und … mit … „Halbe-Halbe“ machen werde.
Um 4.15 Uhr habe … dem … nochmals mitgeteilt, dass ihm … geschrieben habe, dass … mit … das Geld „Halbe-Halbe“ teilen wolle.
Wenige Minuten später habe … dann bestätigt, dass er die Personen erst in Deutschland ausladen werde. … habe sich gegenüber … auch darüber beschwert, dass er (…) ständig von den anderen Personen angelogen würde. Er sei nur der Nachrichtenübermittler und gebe die Informationen an … und … weiter.
Ab 6.00 Uhr habe … dann immer wieder Standortmitteilungen von … gefordert, welche dieser regelmäßig übermittelt habe. Auf den 4 Lichtbildern Bl. 68 ff d.A., welche in Augenschein genommen wurden, kann man erkennen, dass sich … auf der Autobahn A 1 von der Grenze zu Ungarn über Budapest in Richtung Nordungarn bewegt. Die letzte Standortmitteilung um 16.33 Uhr zeigt an, dass sich … bereits westlich von Prag auf der Autobahn D 5 in Fahrtrichtung Pilsen befindet.
Weiterhin teilt der Zeuge … mit, dass ab 16.35 Uhr dann die weiteren Anfragen des … von … nicht mehr beantwortet wurden. … habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Kontrolle befunden. Der Zeuge … gab darüber hinaus an, dass alle Zeitangaben, welche er im Hinblick auf diese Auswertung der WhatsApp-Kommunikation zwischen … und … gemacht habe, dahingehend zu verstehen sei, dass aufgrund der Zeitschiebung zu allen Zeitangaben grundsätzlich eine Stunde hinzugerechnet werden müsse, um die mitteleuropäische Zeit zu erhalten.
Whatsapp-Verkehr …
Der Zeuge … gab des Weiteren an, dass er auf dem Mobiltelefon des … auch den WhatsApp-Chat zwischen … und … ausgewertet habe.
Insoweit habe er festgestellt, dass auf dem Mobiltelefon des … der identische Chat habe gesichert werden können.
Der Chat sei auf beiden Mobiltelefonen aber erst ab 27.01.2018 gegen 21.00 Uhr vorhanden gewesen. Weshalb keine früheren Chat-Nachrichten gespeichert seien, könne er nicht sagen. Der Chat-Verkehr Ende dann am 16.02.2018 gegen 8.01 Uhr.
Am 28.01.2018 gegen 17.30 Uhr habe … bei … angefragt, wann dieser denn losfahre … habe daraufhin geantwortet, dass er zwischen 12.00 Uhr und 1.00 Uhr losfahre. Im weiteren Verlauf des 28.01.2018 hätten die beiden miteinander darüber gesprochen, wie sie es am besten machen könnten, damit die Frau des … von allem nichts mitbekomme. Am 28.01.2018 gegen 17.30 Uhr habe … dann bei … angefragt, ob „er mit dem Araber gesprochen“ habe. … habe daraufhin geantwortet, dass „er gesprochen habe“.
Am 29.01.2018 gegen 12.00 Uhr habe … dann ein Bild seiner LKW-Ladung an … geschickt. … habe dem … auch mitgeteilt, dass die Ladung bis ganz nach oben reichen würde und nicht einmal 5 cm Platz übrig geblieben seien. … habe daraufhin … mitgeteilt, dass sich „die Ladung setzen werde“. Am 29.01.2018 gegen 12.00 Uhr habe … an … geschrieben „Wenn dir noch Platz übrig bleibe, setze du!“. Daraufhin habe … geantwortet „Ich kriege hohen Blutdruck“. Kurz darauf habe … geschrieben „Bleibe ruhig und belade sie wie die Mäuse!“.
Im weiteren Verlauf der Kommunikation sei es um die Höhe der Ladung gegangen. Die beiden unterhalten sich auch darüber, ob … „ihm“ das Foto geschickt habe. … habe dies bejaht und geschrieben, dass es „dazwischen kein Problem sei“. Kurz darauf habe … dem … geschrieben „Du wirst sehen, dass Platz bleibt“. Nachdem … erneut Bilder von der Beladung geschickt habe, habe … geantwortet, dass es Platz gebe. Es gebe Leerräume zwischen den Sofas. Am 30.01.2018 gegen 1.45 Uhr habe … dann nachgefragt, ob beim Beladen sei … habe geantwortet, dass er jetzt losfahren werde. … habe … in diesem Zusammenhang als „Boss“ betitelt, woraufhin … geantwortet habe „Zur Zeit nicht. Du bist der Boss!“.
Gegen Mittag des gleichen Tages habe … angeschrieben, dass er (eine dritte Person) ihn …, wegen des Geldes anrufen werde. Am 31.01.2018 kurz vor 23.00 Uhr habe … dem … dann auch Standortkoordinaten übermittelt.
Aus dem auf Bl. 179 dieser Akte befindlichen Lichtbild ist zu erkennen, dass … sich in einem Bereich nördlich von Timisoara befindet.
Am 01.02.2018 gegen 22.30 Uhr habe … dem … mitgeteilt, dass er 10 Kilometer vorher anhalte und warte. … habe darauf geantwortet, dass es ok sei.
Am 15.02.2018 gegen 21.30 Uhr habe … von … einen Standort angefordert. … habe ihm diesen Standort übermittelt.
Auf dem auf Bl. 179 dieser Akte unterbefindlichen Lichtbild ist zu ersehen, dass sich … auf der E 79 im Kreis Bihor in Rumänien befindet.
…habe daraufhin die eigenen Koordinaten an … gesandt.
Auf dem auf Bl. 180 oben befindlichen Lichtbild ist nach Angaben des Zeugen … zu ersehen, dass sich … auf der Autobahn A 1 in der Nähe von Topolovatu Mare befindet.
… habe daraufhin bei … angefragt, ob sie dorthin gehen sollten, woraufhin … eine erneute Standortmitteilung verschickt habe. … habe sich dabei am Ortsrand von Topolovatu Mare befunden. Um 3.43 Uhr habe … dann angefragt, ob er (die dritte Person) ihn … geantwortet habe. Wenige Minuten später habe … erneut seinen Standort übermittelt.
… habe auch an … geschrieben, dass „er sie herauslasse“.
Um 5.05 Uhr habe … geschrieben, ob dieser schon durch sei, woraufhin … geantwortet habe, dass er noch 20 Kilometer habe.
Um 5.06 Uhr habe … dann geschrieben, dass er „die dritte Person“ keine Menschen mehr habe. … habe darauf geantwortet, was er denn machen solle. … habe geschrieben, dass er die Personen herauslassen werde.
… habe an geschrieben, dass er … Mist gebaut habe. … gibt an, dass er von nichts wisse und dass … so weitermachen solle, wie es vereinbart gewesen sei. … habe auch weiter angegeben, dass er beim Zoll auf … warten werde.
Kurze Zeit später habe … an … geschrieben, dass man es machen solle und fertig. Er bitte … es zu machen. Nachdem … weiterhin mitgeteilt habe, dass er nicht mitmachen wolle, habe … geschrieben, dass er „Halbe-Halbe mit euch teilen werde“. … habe dann daraufhin gefragt, wie viele Personen … denn habe. … habe geantwortet, dass er (die dritte Person) gesagt habe, dass es 17 Personen seien, er meine aber, dass es wohl eher 21 oder 22 Personen seien … habe daraufhin nochmals gefragt, was dann geteilt werden solle.
Weiterhin werden mit dem Zeugen 3 Lichtbilder auf Bl. 185 bzw. 187 (die beiden unteren Lichtbilder) dieser Akte in Augenschein genommen. Auf diesen Lichtbildern ist jeweils die Ladung eines Sattelaufliegers zu sehen. Es handelt sich dabei um die bereits beim Chat zwischer … und … beschriebenen … Ladegegenstände.
Lichtbilder Mobiltelefon …
Weiterhin gab der Zeuge … an, dass er die auf dem Handy des … befindlichen Lichtbilder gesichert habe. Diese werden mit dem Zeugen teilweise in Augenschein genommen.
Auf Bl. 223 dieser Akte befindet sich ein Lichtbild, welches die 5 Geldbündel zeigt, welche laut … gehören würden (siehe oben). Weiterhin werden die Lichtbilder Bl. 262 bis 269 in Augenschein genommen. Auf diesen Lichtbildern sind verschiedene Geldstapel zu sehen. Der Zeuge … gab insoweit an, dass all diese Lichtbilder mit dem Mobiltelefon des … aufgenommen worden seien. Diese Lichtbilder seien weiterhin in der Fahrerkabine von … LKW aufgenommen worden, was man zum einen an der dort abgebildeten Bettwäsche, an den Details der Fahrerkabine, insbesondere den sehr auffälligen roten Fußmatten sehen könne.
Auf Bl. 262 d.A. ist ein Lichtbild zu sehen, welches am 27.12.2017 aufgenommen wurde. Darauf sind 3 Stapel mit Geld zu sehen, ein Stapel mit Britischen Pfund von ca. 1 bis 2 cm Höhe, ein Stapel wohl mit rumänischer Währung und ein weiterer Stapel mit Euro, wobei zuoberst ein 50-Euro-Schein liegt, die weiteren Scheine ebenso 50-Euro-Scheine zu sein scheinen und der Stapel eine Höhe von ca. 7 bis 8 cm hat. Auf Bl. 263 d.A. kann man ein Lichtbild vom 03.02.2018 sehen. Auf diesem Lichtbild finden sich in einer Plastiktüte zahlreiche dicke Geldbündel mit Britischen Pfundnoten, wobei man als erstes immer 20-Pfund-Noten sieht. Die Geldbündel habe eine Dicke von mehr als 10 cm. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen. Auf Bl. 264 eines Lichtbilds vom 18.01.2018 kann man wiederum mehrere Stapel mit Pfundnoten erkennen, welche wiederum mehrere Zentimeter dick sind. Auch insoweit wird auf die Lichtbilder Bezug genommen. Auf Bl. 265 und 266 d.A. kann man wiederum Lichtbilder vom 05.12. und 04.12.2017 erkennen. Diese wurden im Führerhaus des LKWs geschossen. Es sind daraufhin wieder zahlreiche Bündel mit Pfundnoten, wobei es sich um 10- und 20-Pfund-Noten handelt, zu ersehen. Ebenso auf Bl. 267 d.A., wobei dieses Lichtbild ebenso am 04.12.2017 aufgenommen wurde. Ein weiteres ähnliches Lichtbild findet sich auf Bl. 268 d.A. vom 29.10.2017, ebenso auf Bl. 269 d.A. vom 04.09.2017. Auf Bl. 270 d.A. findet man einen Screenshot ohne Zeitstempel. Auf diesem Screenshot sind zahlreiche Geldbündel, wohl britische Pfund, zu sehen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten der Lichtbilder wird auf diese verwiesen. Auf Bl. 271 bis 279 dieser Akte finden sich wieder ähnliche Lichtbilder, welche in Augenschein genommen wurden. Auch hier kann man Bündelweise Geldscheine, insbesondere britische Pfundnoten, ersehen. Die Lichtbilder stammen vom 08.02.2018, 27.12.2017, 03.02.2018, 08.02.2018, 18.01.2018, 27.12.2017. Weiterhin kann man auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 280 d.A. einen Koffer sehen, in welchem sich ebenso Bündel mit britischen Pfundnoten befinden. Es handelt sich dabei um 10- und 20- Pfund-Noten. Es handelt sich um mehrere Stapel von einiger Dicke. Insoweit wird auch hier auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bezug genommen. Auf Bl. 280 a bis 280 c d.A. finden sich 3 Lichtbilder, so der Zeuge … wobei nicht klar ist, ob diese Lichtbilder mit der Kamera des Mobiltelefons des … aufgenommen wurden oder an … auf andere Weise gesandt wurden. Auch hier befinden sich zahlreiche Geldscheine abgebildet. Auf Bl. 280 a d.A. sind rumänische Geldscheine abgebildet, auf Bl. 280 b d.A. ein Sack mit Banknoten, wobei es sich offensichtlich um Euro-Noten handelt, die obersten darauf ersichtlichen Banknoten sind 500-Euro-Scheine. Auf Bl. 280 c findet sich ein Lichtbild mit zahlreichen großen geöffneten Reisekoffern und großen Kartons. All diese Koffer und Kartons sind bis zum Rand mit Geldscheinen unbekannter Währung gefüllt. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen.
Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 287 dieser Akte, welches in Augenschein genommen wird, befindet sich ein Lichtbild, welches den Inhalt eines Sattelaufliegers zeigt. Man kann dabei noch einen orangefarbenen Minibagger oder Stapler erkennen. Der Zeuge … gab hierzu an, dass im Rahmen der Schleusung vom 16.01.2018 die vernommenen Geschleusten von der Ladung des … auf dem Sattelauflieger berichteten. Alle Geschleusten sprachen übereinstimmend von orangen Baumaschinen, welche geladen worden seien. Auch insoweit seien auf den Mobiltelefonen der Geschleusten entsprechende Lichtbilder zu sehen gewesen.
Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 359 bis 364 dieser Akte kann man Screenshots von Videosequenzen erkennen, welche am 21.01.2018 gefertigt wurden und auf welchen insbesondere der Angeklagte … auf zahlreichen Bildern zu erkennen ist. Er befindet sich dabei im Führerhaus des von … gesteuerten LKW’s, was insbesondere an den auffälligen roten Fußmatten zu sehen ist.
Auswertung Mobiltelefon …
Der Zeuge … gab an, dass er des Weiteren auch das Mobiltelefon des … ausgewertet habe. Es habe sich dabei um ein iPhone 7 mit der Rufnummer mit den Endziffern 5577 gehandelt. Auch auf diesem Mobiltelefon seien zahlreiche telefonische Kontakte zwischen … und … im Zeitraum 27.01. bis 16.02.2018 gespeichert. Weshalb auch hier keine früheren Kontakte gespeichert seien, könne er nicht sagen. Des Weiteren würden sich zahlreiche Verbindungen zu …, insbesondere am 15. und 16.02.2018 finden. Des Weiteren würden sich auch telefonische Kontakte zu … im Zeitraum 29.01. bis 14.02.2018 finden.
Weiter habe man auch verschiedenen kurze private Videosequenzen sichern können, auf welchen … den … den … und den … in einer Spielhalle gefilmt habe. Der Zeitstempel dieser Videos sei am 15.02.2018 erstellt.
Auch anhand der Einreise-SMS könne man die Einreise des … am 30.01.2018 nach Tschechien und Deutschland nachvollziehen.
Weiterhin habe man aufgrund der hinterlegten Standortdaten in den Whatsapp-Aufzeichnungen feststellen können, dass sich dieses Mobiltelefon am 30.01.2018 um 18:32 Uhr (auch hier sei eine Stunde hinzuzuzählen) im Bereich der Staatsstraße 2166 bei Vohenstrauß bzw. im Bereich der B22 im Bereich Weiden bzw. Leuchtenberg befunden habe.
Der Hintermann in London sei auf diesem Mobiltelefon mit dem Namen … abgespeichert.
Whatsapp-Verkehr …
Der Zeuge … gab an, dass er auch hier die Whatsapp-Kommunikation zwischen … und … ausgewertet habe. Zum Zeitpunkt dieser Auswertung sei man noch davon ausgegangen, dass … den Namen … habe. Man habe dann über die britischen Behörden mitgeteilt bekommen, dass … seinen Namen in … geändert habe. Es handele sich um ein und dieselbe Person.
Auch dieser Chat beginne erst am 27.01.2018 um 00:50 Uhr. Am selben Tag gegen 18 Uhr habe … dann eine Nachricht an … gesandt und diesem mitgeteilt, dass er 75 Personen habe, die nach Deutschland wollen würden.
Weiterhin habe … gefragt, wie viel Geld dieser denn haben wolle … habe geantwortet, dass er maximal 25 Personen haben wolle. … habe dann wissen wollen, wann … die Personen aufnehme und ob er nicht 34 Personen aufnehmen könne. … habe dieser Anzahl dann zugestimmt.
Wenige Stunden später habe … dem … geschrieben, dass er seinem „Freund“, gemeint sei wohl … nicht mitteilen solle, dass … 34 Personen habe. Er solle dem Freund nur mitteilen, dass er nur zehn Personen habe. Am 28.01. am frühen Nachmittag habe dann … bei … angefragt, ob er heute zum Laden fahre und dass er genügend Platz lassen solle. … habe geantwortet, dass er am nächsten Tag um 10 Uhr morgens lade. Am 28.01. gegen 18:30 Uhr habe … dann dem … mitgeteilt, dass er die Personen, welche er laden solle, trainieren solle, dass diese ruhig sein sollten. Dies vor allem in Deutschland und der Tschechischen Republik wegen der Kontrollen. … habe daraufhin geantwortet, dass er für alles gesorgt habe und dass er sich nicht sorgen müsse.
… fragte dann bei … an, ob er in der nächsten Nacht zwischen drei und vier Uhr in Timisoara sein solle. … antwortet, dass dies kein Problem sei und er die Personen bereits vor dieser Zeit senden würde, die Personen aber warten würden … fragt dann, wie viele Personen es seien, woraufhin … mitteilt, dass es 34 seien. … fragt auch bei … an, ob dieser noch mehr LKWs wüsste, da er sehr viele Personen hätte, welche warten würden. … antwortet darauf, dass … am Mittwoch komme. … teilt auch mit, dass circa 100 Personen warten würden.
Am 29.01.2018 habe … von … wissen wollen, ob … bereits lade. … habe unbedingt ein Foto des Ladevorgangs bzw. von der Ladung haben wollen. … habe ihm dann ein Lichtbild übersandt, woraufhin … zurückgefragt habe, ob er drei bis vier Ladungsstücke wieder abladen könne, damit er mehr Personen mitnehmen könne. Er …, würde auch dafür bezahlen. … habe mitgeteilt, dass dies aber nicht ginge, weil er sonst seinen Vertrag brechen würde. Er habe aber auch … mitgeteilt, dass er sich darum kümmern werde, die Leute aber kein Gepäck mitnehmen sollten. … teilt daraufhin mit, dass er 34 Personen fertig machen werde. Beide einigen sich darauf, dass er um vier Uhr in Timisoara sei. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung sei es dann immer wieder um die Anzahl der Personen gegangen, wobei …mmer darauf bestanden habe, dass er maximal 20 bis 22 Personen mitnehmen könne. Für mehr sei kein Platz. Letztendlich habe … aber offensichtlich dann zwei Packstücke abgeladen und … dann mitgeteilt, dass er nun Platz für 25 Personen habe. Schließlich habe man sich dann zuletzt auf 25 Personen und fünf Kinder geeinigt. … habe dann wissen wollen, ob sich der Aufladeort noch ändere. Weiterhin sei vereinbart worden, dass die Personen leise sein sollen und nicht alle zusammen zum Aufnahmeort kommen sollten, sondern in Gruppen von fünf bis sechs Personen. Am 30.01.2018 um 02:37 Uhr habe … dann den Standort an … gesendet habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Timisoara befunden. … habe daraufhin mitgeteilt, dass … sagen solle, wenn er fertig sei, dann werde er die Leute schicken. Circa 20 Minuten später habe … dem … dann mitgeteilt, dass sich dort 46 Personen befinden würden. … habe angegeben, dass er „den Big Boss“ anrufen müsse. Schlussendlich hätten sich dann am Aufnahmeort, so die Kommunikation, 55 Personen befunden. Der „Big Boss“ habe 45 Personen, 35 plus zehn Kinder, angekündigt. … habe 30 Personen aufgenommen und den Aufnahmeort verlassen. … habe sich dann darüber beschwert, dass so viele Personen vor Ort gewesen seien. Da er aber in London sei, könne er keinen Einfluss nehmen. Er habe dem … auch mitgeteilt, dass er seine Personen auf der Ladefläche zählen solle, wenn er in Deutschland sei.
… teilt mit, dass die anderen Personen … mitnehmen solle.
Der Zeuge … gab zu dieser Kommunikation an, dass der irakische Staatsangehörige … am 01.02.2018 von der Bundespolizei aufgegriffen worden sei. Dieser Zeuge habe im Rahmen seiner Vernehmung geäußert, dass am Abfahrtsort in Timisoara circa 60 Personen vor Ort gewesen seien und der LKW-Fahrer circa 18 Personen nicht mitgenommen habe. Unter diesen 18 nicht mitgenommenen Personen sei auch der Zeuge selbst gewesen. Die 18 Personen hätten eine Nacht im Wald übernachtet. Dann sei ein weiterer LKW gekommen, der sie alle aufgenommen habe. Während des Wartens seien dann immer mehr Personen hinzugekommen, sodass am Ende der zweite LKW 42 Personen mitgenommen habe.
Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe … den … gebeten, dass keiner die Plane aufschneiden solle, wobei … versichert habe, dass er mit den Leuten spreche und ihnen dies mitteile.
Während dieser gesamten Fahrt habe … mit … Kontakt gehalten.
… habe immer wieder Standorte angefordert und auch Informationen darüber bekommen, wenn … eine Grenze bzw. eine Kontrolle passiert habe. Am 30.01.2018 gegen 04.45 Uhr habe er … nach seinem Standort gefragt. … habe sich zu diesem Zeitpunkt westlich der Ortschaft Arad auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Ungarn befunden. Auf den beiden auf Blatt 389 dieser Akte befindlichen Lichtbilder, welche in Augenschein genommen werden, ist zu erkennen, dass sich auf dem ersten Lichtbild der Standort etwas westlich von Arad in Richtung Ungarn befindet und auf dem zweiten Lichtbild … bereits Ungarn erreicht hat.
… habe den … auch gebeten, dass er ihm mitteilen solle, wann die Passkontrolle vorbei sei. Daraufhin habe … von der Grenzkontrolle an der rumänischen/ungarischen Grenze berichtet, welche problemlos verlaufen sei. Am 30.01.2018 gegen 10:30 Uhr habe … dem … mitgeteilt, dass es Probleme gegeben habe, da er von der ungarischen Polizei aufgehalten worden sei. Diese habe jedoch nichts festgestellt und er habe weiterfahren dürfen.
Im weiteren Verlauf dieser Fahrt hätten sich … und … immer wieder darüber abgestimmt, welche Anzahl von Personen sie gegenüber „…“ angeben würden. Beide seien sich einig gewesen, dass sie … nicht die Wahrheit über die Anzahl der transportierten Personen sagen würden und hätten sich darüber abgestimmt, welche Anzahl bekanntgegeben würde. Man habe sich dann auf zwölf Personen geeinigt. … habe dabei mitgeteilt, dass … bereits mit ihm Kontakt aufgenommen habe, aber noch keine Frage nach der Anzahl gestellt habe. … habe dann auch mitgeteilt, dass … morgen lade.
Der Zeuge … gab des Weiteren an, dass aus einem weiteren Standort am 30.01.2018 gegen 13 Uhr sich ergeben habe, dass sich … bereits kurz nach der Einreise in Tschechien befunden habe. Gegen 15 Uhr habe … dann mitgeteilt, dass er etwa gegen 8 Uhr in Deutschland sei. Je näher dieser Zeitpunkt gerückt sei, desto öfter habe … bei … Standorte abgefragt, welche … dann auch gesendet habe. Gegen 16:40 Uhr habe sich … im Bereich Prag befunden, gegen 17.25 Uhr zwischen Prag und Pilsen und gegen 18:20 Uhr westlich von Pilsen nur noch wenige Kilometer von dem Grenzübergang Wa. entfernt. Gegen 18:35 Uhr habe … den … gebeten, einen der Geschleusten zu kontaktieren, um diesen zu sagen, dass man in 40 Minuten in Deutschland sei und sie leise sein sollen, da es dort manchmal Kontrollen gebe. Gegen 19:30 Uhr habe … dem … dann einen Standort mitgeteilt … habe sich dabei im Bereich Vohenstrauß befunden. Daraufhin habe … angefragt, ob er bereits abgeladen habe, was … verneint habe, da er erst einen guten Platz finden müsse. Um 21:03 habe … dann den Standort übersandt. Hierbei habe sich … gerade auf einem Parkplatz an der B22 nur wenig südöstlich von Weiden befunden.
Auf dem auf Blatt 393 dieser Akte unten befindlichen Lichtbild, welches in Augenschein genommen wurde, kann man erkennen, dass sich … zu diesem Zeitpunkt etwas südöstlich von Weiden auf der Bundesstraße B22 im Bereich eines Parkplatzes befindet. Dieser Ort hatte durch die weiteren Ermittlungen als der Ort identifiziert werden können, an welchem am 30.01.2018 mindesten 20 Personen abgesetzt worden seien.
Gegen 21:15 Uhr habe … dann den nächsten Standort übersandt, wobei er sich dabei bereits wieder auf der BAB 6 südlich von Weiden befunden habe … habe dem … auch mitgeteilt, dass es insgesamt 34 Personen gewesen seien, möglicherweise seien auch sechs bis sieben Kinder dabei gewesen.
Anschließend habe … wissen wollen, wann … denn in London eintreffe, weil er … ihn … bezahlen wolle. … habe mitgeteilt, dass er am Donnerstag da sein werde.
Weiterhin habe … dem … auch mitgeteilt, dass er in ein bis zwei Monaten seinen eigenen LKW kaufen wolle und dass sich seine Ankunft in London etwas verzögere.
Am 01.02.2018 gegen 18:30 Uhr habe sich … nach … erkundigt, woraufhin … mitgeteilt habe, dass … nur noch fünf Kilometer vor Deutschland sei.
Der Zeuge … führte hierzu aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass am 01.02.2018 gegen 19 Uhr die Geschleusten im Bereich der Bundesstraße B14 etwas östlich von W. abgesetzt worden seien.
… habe dann wissen wollen, ob sein Geld bereit sei und wann die nächste „Ladung“ sein solle. … habe daraufhin geantwortet, dass das Geld bereit sei. Er habe das Geld für 25 Erwachsene und sieben Kinder bereit. Die nächste „Ladung“ des … sei dann, wenn … selbst lade. … habe danr … ein Lichtbild mit mehreren Geldbündeln übersandt und … gebeten, dieses Lichtbild gleich wieder zu löschen, was … aber offensichtlich nicht gemacht habe, da man dieses Lichtbild auf dem Mobiltelefon des … habe sichern können.
Auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten und in Augenschein genommenen Lichtbild auf Blatt 395 der Akte kann man mehrere Geldbündel mit britischem zehn und 20 Pfundnoten sowie 50 Pfundnoten erkennen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Blatt 395 dieser Akte verwiesen.
… habe weiterhin mitgeteilt, dass er am 12. oder 13. Februar wieder einen Transport habe. Weiterhin habe … dem … auch mitgeteilt, dass morgen nach London komme. Am 02.02.2018 hätten … und … ein Treffen westlich von London vereinbart. Beide hätten zu diesem Zweck mehrmals ihren Standort dem anderen mitgeteilt. Der Treffpunkt sei wieder auf dem Parkplatz „Thurrock“ vereinbart geworden.
Am 02.02.2018 gegen 16:10 Uhr teilt … dem … mit, dass sie sich anhand der gegenseitigen Standorte nur noch 300 Meter voneinander entfernt befinden würden. … habe … gebeten, zu ihm zu kommen. … habe aber nur 15 Minuten Zeit da er dann weiter müsse um seine Ladung zu entladen.
Nach dem Entladen dieser Ladung habe … gegen 23 Uhr dem … mitgeteilt, dass er wieder zurück nach London komme, woraufhin … gebeten habe, mit … Kontakt aufzunehmen, damit sie sich alle treffen könnten und … auch dem … sein Geld übergeben könne, bevor er … nach Istanbul fliege.
Am 03.02.2018 gegen 12 Uhr habe dem … dann den Standort mitgeteilt und … mitgeteilt, dass er dort mit … warte. Wieder habe es sich dabei um den Parkplatz „Th.“ gehandelt. … habe mitgeteilt, dass er Essen zum Treffen mitbringe und des Weiteren habe … angefragt, wie viele Personen vor Ort seien, wobei … ihm mitgeteilt habe, dass man zu viert sei.
Am 04.02.2018 am frühen Nachmittag habe … dem … dann mitgeteilt, dass sein LKW in London gerade wieder für Rumänien geladen werde, woraufhin … dann bei … angefragt habe, ob er nächste Woche wieder Personen bereitstellen solle, was … bejaht habe. Weiterhin habe … auch mitgeteilt, dass … ebenfalls mitkomme. Man habe einen weiteren Transport für den 12. oder 13. Februar vereinbart. Ab dem 08.02.2018 habe sich … dann täglich danach erkundigt, wann das Laden beginne. Weiterhin habe er auch wissen wollen, was geladen werde. Schließlich habe … am 12.02.2018 dann mitgeteilt, dass er am Mittwoch, den 14.02.2018 laden werde. … habe auch mitgeteilt, dass er maximal 22 Personen mitnehmen könne. Er habe „Schwamm“ geladen und … würde Möbel transportieren. Am 14.02.2018 habe … dem … dann mitgeteilt, dass es Probleme beim Beladen des LKWs gebe … habe … aber mitgeteilt, dass er diese Fahrt mache und noch viele weitere. … sei ein wenig ratlos gewesen, da er die Personen aus einer anderen Stadt nach Timisoara geholt habe und diese in einem Hotel untergebracht seien. … habe … daraufhin mitgeteilt, dass er am 15.02.2018 vor Ort sein werde. In Anbetracht des Risikos und der Entfernung habe Graure 900 Pfund pro Person verlangt. … habe eingewilligt und … mitgeteilt, dass es 17,5 Personen seien.
Nach dem Ladevorgang habe … ein Bild der Ladung an … gesendet und … darum gebeten, die Personen an einen anderen Ort in der Gegend von Timisoara zu senden, wo er sie aufnehmen könne. Er habe … auch mitgeteilt, dass … nicht auf dem gleichen Parkplatz wie er beladen könne.
Auf dem auf Blatt 399 oben in Augenschein genommenen Lichtbild kann man das Innere eines Sattelaufliegers erkennen, welcher teilweise beladen ist. Die Beladung besteht aus Schaumstoffmaterial, welches bis circa 30 bis 40 Zentimeter unter die Deckenplane geladen ist. Es handelt sich dabei augenscheinlich um das gleiche Material, welches dann bei der Kontrolle des LKWs des … in der Tschechischen Republik zum Vorschein kam.
… und … hätten sich daraufhin geeinigt, dass … zu dem neuen Aufnahmeort fahre, wohingegen „Ionut“ zum alten.
Am 15.02.2018 gegen 19:30 Uhr habe … dann nach dem Ort der Abholung gefragt, woraufhin ihm … ann die Koordinaten dieses Aufnahmeorts gesandt habe. Es habe sich um eine Bundesstraße etwas außerhalb von Timisoara gehandelt. … habe dem … dann mitgeteilt, dass er am Morgen des 16.02.2018 gegen 4 Uhr da sein werde. Weiterhin habe … dann die Information zukommen lassen, dass es nicht 17.5, sondern 20.5 seien. Anschließend hätten … und … dann darüber diskutiert, wann … die Personen aufnehmen solle. … habe darauf bestanden, dass … die Personen gleich abhole, wohingegen … diese erst gegen 4 Uhr morgens abholen hätte wollen. … habe darum gebeten, dass er die Personen so schnell wie möglich aufnehme, da es sehr kalt sei. … habe sich auch erkundigt, ob der Aufnahmeort gut sei, was bestätigt worden sei. Gegen 2:05 Uhr habe dem … dann den Standort der Personen, welche aufgenommen werden sollten, mitgeteilt. … habe daraufhin seinen Standort mitgeteilt, welcher sich noch circa 30 Kilometer von diesem Ort entfernt befunden habe.
Im weiteren Verlauf dieses Gesprächs sei es dann zu Unstimmigkeiten zwischen und gekommen, welche … dem … berichtet. … seien nicht genügend Personen vor Ort gewesen. … habe daraufhin gar keine Personen aufnehmen wollen. … habe dann daraufhin offensichtlich vermittelt und … die Hälfte seines Lohns angeboten, wenn dieser die Personen mitnehme. … habe in diesem Zusammenhang seine Unschuld beteuert und sich darüber beschwert, dass er von „den Leuten“ angelogen worden sei. Schlussendlich habe … dann die sieben Personen aufgenommen und … habe 22 bis 23 Personen in seinem LKW verladen gehabt. … habe gesagt, dass er die genaue Anzahl mitteile, wenn er auslade. Am 16.02.2018 gegen 6 Uhr habe … dem … einen weiteren Standort mitgeteilt. … habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Ungarn kurz hinter dem Grenzübergang Nadlac befunden. Im weiteren Verlauf der Schleusung habe sich … immer wieder nach dem Standort erkundigt, um „sie“ (gemeint sich offensichtlich die Geschleusten) informieren zu können. … habe dann jeweils den Standort mitgeteilt. Insgesamt habe … im Zeitraum zwischen 8:52 Uhr und 18:12 Uhr sieben Standorte mitgeteilt. Um 18:12 Uhr befinde er sich nur noch wenige Kilometer östlich von Pilsen auf der Autobahn D5 in Richtung Deutschland. Letztmalig habe … dann dem … um 18:16 Uhr geantwortet. Danach seien die Anfragen des … unbeantwortet geblieben.
Zuvor gegen 11:30 Uhr habe … dem … mitgeteilt, dass die Personen auf der Ladefläche die Plane zerschnitten hätten. … habe angeboten, die Kosten zu übernehmen, was … abgelehnt habe. Weiterhin habe … den … auch gefragt, ob dieser Personen in Belgien habe und wie viele er für diese Personen zahlen würde. Er selbst habe einen Auftrag in Belgien und könne welche mitnehmen. … habe mitgeteilt, dass er höchsten fünf Personen mitnehmen könne.
Der Zeuge … gab an, dass weitere Nachrichten sich auf dem Mobiltelefon des … in Bezug auf Konversationen mit … nicht befinden würden.
Im Hinblick auf die beiden Konversationen zwischen … und … und … und … gab der Zeuge … an, dass für ihn erstaunlich gewesen sei, dass sich die drei Personen vollkommen frei in den Whatsapp-Chats über die jeweiligen Fahrten unterhalten hätten. Es seien unverschlüsselt die Fahrten und die Bezahlung abgesprochen worden, was derart klar für ihn bisher noch nicht so vorgekommen sei.
Whatsapp-Verkehr …
Der Zeuge … gab des Weiteren an, dass er auch den Whatsapp-Chat zwischen und auf dem Mobiltelefon des … ausgewertet habe. Dieser sei mit dem Chat, welcher auf dem Mobiltelefon des … gesichert worden sei, identisch.
Lichtbilder Mobiltelefon …
Weiterhin wurden mit dem Zeugen die Lichtbilder Blatt 496 b, c und d dieser Akte in Augenschein genommen. Es handelt sich dabei, so der Zeuge … um Standbilder aus Videosequenzen, welche am 05.02.2018 erstellt worden seien. Auf diesen Lichtbildern seien … zu sehen, wie sie offensichtlich auf Spielautomaten in einer Spielhalle spielen würden.
Auswertung Mobiltelefon …
Der Zeuge … erklärte des Weiteren, dass er ebenso das Mobiltelefon des … ausgewertet habe. Es habe sich um ein Samsung Galaxy J5 mit der Rufnummer … Endziffern 8780 gehandelt. Auch auf diesem Mobiltelefon hätten zahlreiche telefonische Kontakte zu … festgestellt werden können, im Zeitraum zwischen 31.01. und 14.02.2018. Zu … hätten sich keine Anrufe gefunden. Mit … sei … im Zeitraum 15.11.2017 bis 16.02.2018 häufig in Kontakt gewesen.
SMS-Verkehr …
Der Zeuge … gab an, dass insbesondere ein SMS-Chat zwischen beiden am 16.01.2018 von Bedeutung sei. … habe gegen 23.15 Uhr an diesem Tag bei … angefragt, wie viel er gegenüber … gesagt habe, was er … bekommen habe. … habe daraufhin geantwortet, dass er, bevor er von zuhause losgefahren sei, von dem „Türken“ gesagt bekommen habe, dass er zur Zeit nur „900 geben könne“. Mehr bekomme er nicht, dies schwöre er. Er habe aber auch schon für einen Transport „1.100 bekommen“. Kurz darauf habe … dem … mitgeteilt, dass er … wisse, dass er … ihm gegenüber nichts verborgen habe. Er … solle aber aufpassen, da nicht wisse, dass er … von dieser Variante wisse. In einer weiteren SMS kurz darauf teilt … den … mit, das dies einfach der Preis dieses Mal sei. Unmittelbar darauf habe … an … geschrieben:
„Du Verrückter, etwas stimmt nicht hier… hast du vergessen was du mit mir besprochen hast?“.
… habe daraufhin geantwortet, dass er für das erste und das zweite Mal 1.100 bekommen habe, später seien es dann nur 800 gewesen. Er … könne fragen. Jetzt seien es 100 extra, also 900. … solle dies glauben. Er … würde dies schwören. Kurz darauf habe … dann an … geschrieben, dass er … dem … Bescheid gesagt habe, dass es nicht mehr 800, sondern 900 seien.
… habe daraufhin angegeben, dass er nicht wisse, wer „mich bescheiße“. In einer weiteren SMS habe beteuert, dass er nicht lüge und dass er dies schwören könne. … habe daraufhin mitgeteilt, dass er nicht „beschissen werden wolle“.
Auswertung Mobiltelefon …
Weiterhin erklärte der Zeuge …, dass er ebenso das Mobiltelefon des Angeklagten … ausgewertet habe. Es habe sich um ein iPhone 6 mit der Rufnummer mit den Endziffern 0770 gehandelt. Bei der Auswertung habe sich ergeben, dass … zwischen 12.02. und 16.02.2018 einige Male Kontakt mit … gehabt habe. Zu … hätten sich keine Eintragungen finden lassen. Zu … würden sich im Zeitraum 06.02.2018 bis 14.02.2018 zahlreiche Eintragungen finden.
SMS-Verkehr …
Weiterhin hätten … und … per SMS miteinander kommuniziert. Von Belang, so der Zeuge …, seien insbesondere zwei SMS vom 20.01.2018 10:54:11 Uhr und vom 21.01.2018 13:38:33 Uhr. Der Dolmetscher … übersetzte die beiden SMS im Rahmen der Hauptverhandlung. Die in die Hauptverhandlung sowohl in rumänischer als auch in deutscher Sprache eingeführten SMS haben folgenden Inhalt. Am 20.01.2018 um 10:54 Uhr fragt … bei … an:
„Willst du mit mir bei der nächsten Fahrt gehen?“. Am 21.01.2018 um 13:38 Uhr fragt wiederum … bei … an: „Gehst du mit mir? Ich habe diesem 800 britische Pfund für diese Fahrt gegeben, hin und zurück“. Weiterhin schreibt der Angeklagte … an den Angeklagten … wie der Zeuge … im Rahmen der Hauptverhandlung angab, am 21.01.2018 um 13:38 Uhr: „Komm mit mir, Trottel, jetzt ist das Geschäft“.
Weiterhin wurden durch den Dolmetsche … im Rahmen der … Hauptverhandlung folgende beiden SMS in rumänischer und deutscher Sprache in die Hauptverhandlung eingeführt. Am 21.01.2018 um 13:42:32 Uhr schrieb … an … „Übermittele niemand etwas, niemand soll es wissen.“ Um 13:43:09 Uhr schrieb wiederum … an … „Wir werden sprechen, wenn ich komme“.
Weiterhin seien auf dem Mobiltelefon des e auch zahlreiche Begrüßungs-SMS für die jeweiligen Mobilfunknetze festzustellen gewesen. So könne man für den 30.01.2018 Einreisen in Ungarn, der Slowakei, Tschechien und Deutschland nachvollziehen, welche mit den bisherigen Ermittlungen in Einklang zu bringen seien. Für den 16.02.2018 könne man aufgrund dessen Einreisen in Ungarn, in der Slowakei und in Tschechien nachvollziehen.
Auf dem auf dem Mobiltelefon des … sichergestellten Lichtbild Blatt 575 der Akte, welches in Augenschein genommen wurde, kann man die Beladung eines Sattelaufliegers mit Schaumstoffen erkennen, welche identisch sind zu denen, welche bei der Kontrolle des LKWs des … in Tschechien festgestellt werden konnten. Das Lichtbild wurde offensichtlich am 14.02.2018 um 20:23 Uhr erstellt.
2.3.2. Zeuge PHK …
Der Zeuge PHK … erläuterte im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst die Beschuldigtenvernehmungen der vier Angeklagten. Der Zeuge … gab an, dass alle vier Angeklagten durch die tschechischen Behörden, teilweise wiederholt, vernommen worden seien. Im Rahmen der Vernehmungen in der Tschechischen Republik hätten alle Angeklagte aber irgendeine Kenntnis von Schleusungstaten abgestritten.
Im Hinblick auf die Beschuldigtenvernehmungen … führte der Zeuge aus, dass der Angeklagte … erst substantielle Angaben zur Sache machte, als man ihn mit den Angaben des Angeklagten … konfrontiert hatte. … habe 3 Fälle zugegeben, habe aber nichts zu den Strukturen berichtet.
Im Hinblick auf die Strukturen gab der Zeuge PHK … an, dass es eine Gruppierung in Rumänien gegeben habe, welche die Unterkunft und die Zuführung zu den LKWs der Angeklagten organisiert habe. Diese Gruppierung habe einen Ansprechpartner in London gehabt.
Am 07.02.2018 seien die deutschen Behörden von den tschechischen Behörden informiert worden, dass ein verdächtigter LKW Prag passiert habe. Beide LKWs seien dann von den tschechischen Behörden kontrolliert worden. Man habe daher beide Fahrer, beide Beifahrer und beide LKWs gehabt.
Der Zeuge … führte darüber hinaus aus, dass ihn die Höhe der Entlohnung der Angeklagten überrascht habe. Derartige Größenordnungen für eine Schleusung pro Person seien ihm und seinen Kollegen bis dato unbekannt gewesen.
Die Strukturen in Rumänien im Hinblick auf Unterbringung und Zuführung der Geschleusten zu den LKWs der Angeklagten kenne man. Die Verbindung zur gegenständlichen Gruppe … laufe über den Hintermann … in London. In Timisoara würden 2 Syrer die Safe-Häuser betreiben. Weiterhin seien 4 Fahrer identifiziert, welche die Geschleusten dann zu den LKWs der Angeklagten bringen würden.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 12.01.2018 führte der Zeuge aus, dass bei der Vernehmung von 5 Migranten dieses Transports alle 5 übereinstimmend von 21 bis 23 transportierten Geflüchteten in dem LKW gesprochen hätten. Auch … habe 21 Personen angegeben.
Im Hinblick auf die Schleusung vom 16.01.2018 seien 22 geschleuste Personen festgestellt worden, es habe sich um 17 Iraker, 4 Syrer und einen Iraner gehandelt.
Die Angaben zu den geschleusten Personen im Rahmen der Schleusung vom 30.01.2018 würden auf den Angaben der vernommenen Migranten beruhen, welche durch die Äußerungen von im WhatsApp-Chat mit …, bestätigt hätten werden können. Im Hinblick auf die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten … im Rahmen des Ermittlungsverfahrens führte der Zeuge PHK … aus, dass … 3mal von den tschechischen Behörden am 17.02., 18.02. und 05.03.2018 vernommen worden sei. Im Rahmen dieser Vernehmung habe … eine Beteiligung an den gegenständlichen Taten abgestritten. Er habe lediglich angegeben, dass er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma … sei. Diese sei von ihm 2012 gegründet worden. Er sei Eigentümer der beschlagnahmten LKWs mit Auflieger. Insgesamt würde seine Spedition 6 LKWs betreiben. Er fungiere selbst, wenn nötig, als Fahrer.
2.4. Überzeugung der Kammer
2.4.1. Fahrten der Angeklagten
Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die vier Angeklagten in der jeweils in II. festgestellten Besetzung die einzelnen Fahrten auch tatsächlich durchführten. Die insoweit erhobenen Beweise sind lückenlos. Neben den Maut-Daten von Ungarn, der Slowakei und Tschechien, den dabei gefertigten Lichtbildern, den Daten der Verkehrsüberwachungssysteme im Stadtgebiet Prag und im Bereich Pilsen sowie den dazu gefertigten Lichtbildern, zudem aufgrund er Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Tschechische Republik und weiterhin aufgrund der Auswertung der Gerätespeicher der Mobiltelefone, in welchen insbesondere auch Geo-Koordinaten hinterlegt waren, steht für die Kammer zweifelsfrei die entsprechende Beteiligung der einzelnen Angeklagten fest. Fest steht in diesem Zusammenhang auch, welche der ausgewerteten Mobiltelefone welchem Angeklagten zuzuordnen waren. Insoweit liegen übereinstimmende Angaben der Angeklagten vor.
Die Art der bei den jeweiligen Fahrten transportierten Gütern ergibt sich zum einen aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern, den Angaben der Angeklagten und der Auswertung der Chat-Protokolle aller Angeklagten.
2.4.2. Geschleuste:
Die Identität der Geschleusten beruht auf den Angaben der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten und den insoweit in die Hauptverhandlung eingeführten Namenslisten, welche von den Beamten erstellt wurden. Nur einer der geschleusten Personen hatte nach Angaben der ermittelnden Polizeibeamten einen gültigen Reisepass und keiner der geschleusten Personen hatte ein gültiges Visum bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. Tschechische Republik bei sich. Aufgrund der Nationalitäten der Geschleusten waren sämtliche Personen für die Einreise visumpflichtig.
Die aufgegriffenen Personen wurden auch jeweils bei den entsprechenden Transporten der Angeklagten in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Tschechische Republik befördert. Dies ergibt sich zum einen aus der Nähe der Aufgriffsorte der Geschleusten zum Absetzort des LKW-Transports. Diese Absetzorte konnten zum einen durch Spuren vor Ort, wie weggeworfene Kleidungsstücke, andere persönliche Gegenstände oder Teile der Ladung der LKWs identifiziert werden, teilweise beruht die Kenntnis der Absetzorte auf den Angaben der Geschleusten, insbesondere den insoweit ausgewerteten Mobiltelefonen der Geschleusten, welche auch Bilder von Absetzorten enthielten. Außerdem konnten die Absetzorte aufgrund von Standortdaten, welche in den Speichern der Mobiltelefone der Angeklagten hinterlegt waren, bestimmt werden, ebenso aufgrund von Funkzellendaten der Mobiltelefone der Angeklagten. Insoweit bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass alle in Ziffer II. genannten Geschleusten bei den jeweiligen Transporten durch die Angeklagten in den benannten LKWs transportiert wurden.
2.4.3. Gewerbsmäßigkeit:
Die Angeklagten … erhielten für ihre Fahren vom Hintermann … eine Entlohnung in Höhe von mehreren tausend Britischen Pfund. Insoweit liegt ein Vielfaches des rumänischen Durchschnittslohnes vor, so dass die Angeklagten damit aus dieser Einnahmequelle einen erheblichen Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestreiten konnten.
2.4.4. Bande:
Die Angeklagten handelten bei Begehung der Tat als Teil einer Bande. Aus der Art der Durchführung der entsprechenden Transporte und insbesondere aus den ausgewerteten Chat-Verläufen der Angeklagten und … mit … aber auch aus dem Chat-Verlauf des Angeklagten … mit … ergibt sich, dass die drei Angeklagten mit weiteren Personen bandenmäßig zusammenwirkten.
Insoweit konnte den Angaben des Angeklagten … welche dieser im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 30.08.2018 machte, nicht gefolgt werden, als er im Rahmen dieser Vernehmung angab, er sei aufgrund von Geldschwierigkeiten bzw. Schulden bei … von diesem zur Begehung der Taten überzeugt worden. Die Angaben des Angeklagten … er habe an Geldsorgen gelitten, sind für die Kammer bereits deshalb wiederlegt, nachdem auf seinem Mobiltelefon etliche Bilder aus dem Dezember 2017 festgestellt werden konnten, welche auch in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte … bereits im Dezember 2017 über erhebliche Mengen an Bargeld verfügte. Auf den Bildern ist bündelweise Geld zu sehen, welches sich offensichtlich im Führerhaus des vom Angeklagten … geführten LKWs befindet. Die Angaben des Angeklagte … hierzu, es habe sich um den Transportlohn gehandelt, erscheinen insoweit wenig glaubhaft, da es sich in aller Regel um gebündelte 10- und 20-Pfund-Noten handelt und die Kammer davon überzeugt ist, dass die Entlohnung für Transporte von Legalware nach England zum einen nicht in bar erfolgt und zum anderen nicht in gebündelten 10- und 20-Pfund-Noten. Weiterhin spricht für die Annahme, dass es sich auch bereits insoweit um Schleuserlohn gehandelt hat der Umstand, dass auch im weiteren Verlauf der Schleusungslohn durch … an die Angeklagten … und … in derartigen Geldbündeln mit 10- und 20-Pfund-Noten erfolgte. Dies ergibt sich aus den später von … an … und … gesendeten Lichtbildern, in welchen er jeweils den Angeklagten die von ihnen zu erwartende Geldmenge vorführt. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es bereits vor dem 12.01.2018 eine entsprechende Absprache zwischen den Angeklagten … und … gab. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich … und … nach ihren jeweiligen Schleusungsfahrten am 12. und 16.01.2018 gemeinsam in Großbritannien trafen, wo sie auch die entsprechende Entlohnung für die Schleusungsfahrten von … erhielten.
Aus der gesamten Chat-Kommunikation zwischen … und … bzw. … kann man entnehmen, dass sowohl … als auch … immer wieder, ebenso wie … auf die Transporte des jeweils anderen Bezug nehmen, Auskunft über diese geben, Nachfragen zu diesen Transporten haben, dass Fahrten getauscht werden bzw. ebenso Ladungen getauscht werden.
Auch aus der Kommunikation zwischen … und … geht hervor, dass … zu diesem Zeitpunkt bereits über den Hintermann in Großbritannien Bescheid wusste, weiterhin wusste er auch darüber Bescheid, was sich aus den Antworten von … ergibt, dass … zuvor bereits etliche Fahrten durchgeführt haben muss, da er über die Vergütung der vorherigen Fahrten mit … spricht. Aufgrund des Inhalts dieses geführten Gespräches ist für die Kammer auch klar, dass … zu diesem Zeitpunkt bereits über den Hintermann in Großbritannien und auch über die anderen durchgeführten Fahrten Bescheid wusste.
Aus den Chat-Verläufen zwischen … mit … bzw. … ergibt sich auch, dass die Verbindung der Angeklagten von längerer Dauer sein sollte. Sowohl … als auch … erkundigen sich nach weiteren Transporten und bieten eine längerfristige Zusammenarbeit an.
… handelten bandenmäßig zusammen mit … und weiteren Tätern in Timisoara. Aus den Angaben des Polizeibeamten … ergibt sich, dass in Timisoara zumindest zwei Personen sogenannte „Safe-Houses“ betreiben und zumindest vier weitere Personen die zu Schleusenden aus diesen Safe-Houses zu den LKWs der Angeklagten bringen. Auch insoweit liegt eine bandenmäßige Strukturierung all dieser Personen vor. Zumindest der Teil der Schleusung von Timisoara bis Deutschland ist arbeitsteilig und äußerst planvoll durchstrukturiert. Die zu schleusenden Personen werden in Timisoara in den „Safe-Houses“ über die bevorstehende Fahrt informiert. Sie werden von den Fahrern in Gruppen zu je 4 bis 6 Personen, wie von den Angeklagten … und … gegenüber … auch gefordert, zu den jeweiligen Aufnahmeorten gebracht. Dort besteigen sie die LKWs. Während der Fahrt besteht durchgehender Kontakt zwischen den Fahrern und …. Nach den Fahrten kam es dann auch zu gemeinsamen Treffen auf dem Parkplatz „Thurrock“ im Gebiet London zwischen den vier Fahrern bzw. Beifahrern der LKWs und dem anderweitig verfolgten …. Dies war bei allen Fahrten, sowohl bei den Fahrten vom 12. und 16.01.2018, wie auch bei den Fahrten vom 30.01. und 01.02.2018 der Fall und sollte bei den beiden Fahrten vom 16.02.2018 ebenso gehandhabt werden.
Weiterhin sprach … sowohl gegenüber … als auch gegenüber … von einem sogenannten „Big Boss“ was ebenfalls die organisierte und hierarchische Struktur der Gruppe unterstreicht.
Den drei Angeklagten war bewusst, dass bei ihren jeweiligen Transporten nicht nur der Hintermann … beteiligt war, sondern auch vor Ort in Timisoara die zu schleusenden Personen beherbergt wurden und dann auch ihren LKWs zugeführt wurden. Sie wussten auch, dass … auch auf diese Strukturen einwirken konnte und dass diese Personen mit ihnen arbeitsteilig zusammenwirkten, da … und … auch … wie dargestellt, die Anweisungen gaben, in welcher Gruppengröße und wie viele Personen bereitgestellt werden sollten.
Aus all diesen Umständen zusammenfassend ergibt sich für die Kammer die Überzeugung, dass zumindest für die Teilstrecke von Timisoara bis in die Bundesrepublik Deutschland eine Bande mit mindestens 10 Mitgliedern, darunter die drei Angeklagten, die Fahrten organisiert hatten.
2.4.5. Lebensgefährliche Transportart:
Die Personen wurden auf den Sattelaufliegern transportiert, welche nicht zum Transport von Personen geeignet waren. Sie verfügten weder über Sitzgelegenheiten noch irgendwelche Sicherheitsvorrichtungen. Die zu schleusenden Personen mussten entweder oben auf größeren Mengen Schaumstoffen bzw. einer größeren Anzahl von Kartonagen liegen. Zwischen der Oberkante der Beladung und der Dachplane waren in der Regel nur 30 bis 50 cm Platz. Im Falle eines Unfalles waren die zu schleusenden Personen daher vollkommen ungeschützt und hatten auch keinerlei Möglichkeit, in irgendeiner Art und Weise auf gefährliche Verkehrssituation zu reagieren, dies war ihnen bereits aufgrund der räumlichen Enge auf dem Sattelauflieger nicht möglich. In einem Fall wurden die Geschleusten zwischen zwei Baumaschinen transportiert. Es handelte sich dabei um massive Maschinen aus Metall mit spitzen und scharfen Kanten und Ecken. Ein Unfall hätte in diesem Fall auch dazu geführt, dass die Geschleusten jederzeit gegen die transportierten Maschinen hätten prallen können, welche in keiner Art und Weise für derartige Aufpralle gesichert waren.
2.4.6. Vorsatz:
Die Angeklagter … wussten alle von der entsprechenden Organisation der Fahrten. Sie wussten von den Geschleusten auf den Sattelaufliegern und sie wussten auch um die Tatsache, dass die zu schleusenden Personen nicht berechtigt waren, in die Tschechische Republik bzw. in die Bundesrepublik einzureisen. Der Angeklagte … wusste ebenso um die auf der Ladefläche transportierten Personen, dass diese keine Einreiseberechtigung hatten und er wusste auch, unter welchen Umständen, ebenso wie dies die anderen Angeklagten wussten, die zu schleusenden Personen befördert wurden.
2.5. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zur bisherigen Straffreiheit der Angeklagten beruht auf den in die Hauptverhandlung eingeführten deutschen und rumänischen Strafregisterauszügen.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
Der Angeklagte … ist schuldig in 5 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern je in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, gemäß §§ 97 Abs. 2, Abs. 4 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017), 96 Abs. 1, 2 Nr. 5 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017), 95 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG (in der Fassung vom 20.07.2017), 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Der Angeklagte … ist schuldig in 4 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern je in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, gemäß §§ 97 Abs. 2, Abs. 4 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017), 96 Abs. 1, 2 Nr. 5 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017), 95 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG (in der Fassung vom 20.07.2017), 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Der Angeklagte … ist schuldig in 3 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern je in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, gemäß §§ 97 Abs. 2, Abs. 4 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017), 96 Abs. 1, 2 Nr. 5 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017), 95 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG (in der Fassung vom 20.07.2017), 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Der Angeklagte … ist schuldig in 2 Fällen des Einschleusens von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, gemäß §§ 96 Abs. 1, 2 Nr. 5 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017), 95 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG (in der Fassung vom 20.07.2017), 25 Abs. 2, 53 StGB.
1. Einschleusen von Ausländern gem. § 96 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017)
Die Angeklagten (mit Ausnahme des Angeklagten …, welcher lediglich den Tatbestand des § 96 I Nr. 1 b AufenthG verwirklichte, da er für seine Dienste keine finanziellen Vorteile erhielt) haben in sämtlichen Fällen den Tatbestand des Einschleusens von Ausländern gem. §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017), 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG (in der Fassung vom 20.07.2017) verwirklicht.
Der Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern setzt voraus, dass der Täter einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG zu begehen und dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt, oder eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1 a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 AufenthG zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.
1.1. Unerlaubte Einreise der transportierten Personen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017) erfasst das Anstiften oder Hilfeleisten zu einer Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG (in der Fassung vom 20.07.2017) ist strafbar, wer sich entgegen § 3 I i.V.m. § 48 II AufenthG im Bundesgebiet aufhält, bzw. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet einreist.
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 29.08.2013) oder den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind (§ 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG).
Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 AufenthG). Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG).
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zudem eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht (§ 4 AufenthG).
Alle transportierten Personen verfügten zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht über den gem. §§ 4, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel, welcher sie zur Einreise berechtigt hätte, womit sowohl die transportierten Personen als auch die Angeklagten zumindest rechneten und sich auch abfanden.
Die Kammer hat bei der Beurteilung der Frage, wie viele Ausländer jeweils bei den einzelnen Fahrten in das Bundesgebiet eingeschleust wurde nur die Ausländer für eine Strafbarkeit der Angeklagten herangezogen, welche älter als Jahrgang 2003 waren.
Durch die Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 AufenthG werden nach den allgemeinen Regeln (§§ 26, 27 StGB) strafbare Teilnahmehandlungen an den in § 96 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen Taten nach § 95 AufenthG zu selbständigen, in Täterschaft (§ 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Teilnehmer zugleich eines der in § 96 Abs. 1 AufenthG geregelten Schleusermerkmale erfüllt. Trotz dieser tatbestandlichen Verselbständigung zur Täterschaft gelten für die Tathandlungen des § 96 Abs. 1 AufenthG die allgemeinen Regeln der Teilnahme einschließlich des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät. Die Strafbarkeit wegen vollendeten Einschleusens von Ausländern setzt daher das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Geschleusten voraus.
Das jugendliche – und erst recht ein geringeres – Alter und die Unreife des Haupttäters können gegen eine Vorsatztat sprechen. Auch die Wertungen von § 3 JGG, § 19 StGB sprechen dafür, den Tatvorsatz von Jugendlichen und erst recht von Kindern kritisch zu prüfen. Denn aufgrund ihres divergierenden Entwicklungsstands ist zweifelhaft, ob Kindern schon das Passieren der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls aber der Umstand einer Schleusung bewusst war (BGH, Beschl. v. 24.10.2018, 1 StR 212/18).
Die geschleusten Ausländer waren hier zum Zeitpunkt der Schleusung älter als 15 Jahre. Sie hielten sich alle auf einem LKW Sattelauflieger in großer räumlicher Enge verborgen. Sie wussten daher aufgrund ihres Verhaltens, dass sie zur Einreise in die Bundesrepublik nicht berechtigt waren, zumal sie keinerlei Passpapiere bei sich führten. Die Haupttat ist daher durch die jeweiligen Ausländer auch vorsätzlich begangen.
1.2. Kein Asylbegehren an der Grenze
Eine unerlaubte Einreise i.S.d. §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Ausländer zwar nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, er aber nach § 13 Abs. 3 S. 1 AsylG bereits an der Grenze um Asyl nachsucht und ihm daraufhin von der Grenzbehörde gem. § 18 Abs. 1 AsylG die Einreise gestattet wird. Eine Gestattung der Einreise kommt indes nicht mehr in Betracht, wenn die Einreise – wie in den Fällen B. II. 1. bis 5. – bereits vollendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2015 – 4 StR 233/14).
Der Begriff der Einreise bestimmt sich vorliegend nach der (zum Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlungen gültigen) Verordnung (EG) 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex), die im Rahmen ihres Geltungsbereiches der nationalen Regelung in § 13 AufenthG vorgeht (BGH a.a.O.). Nach Art. 20 Schengener Grenzkodex dürfen Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
Der damit verbundene Wegfall jedweder Grenzübergangskontrolle und der Abbau aller Grenzübergangsstellen führt dazu, dass sich der Grenzübertritt nicht mehr nach § 13 Abs. 2 S. 1 AufenthG, sondern nach § 13 Abs. 2 S. 3 AufenthG richtet (vgl. BGH a.a.O.). Ein Ausländer ist daher an einer Binnengrenze bereits dann eingereist, wenn er die Grenzlinie (physisch) überschritten und das Hoheitsgebiet des Zielstaates betreten hat (BGH a.a.O.).
Danach hatten die transportierten Personen in den Fällen B. II. 1. bis 5. den Tatbestand der unerlaubten Einreise gem. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits vollständig verwirklicht, nachdem sie in diesen Fällen die Außengrenze der BRD bereits überschritten hatten und eine Kontrolle nicht unmittelbar an der Grenze beim Grenzübertritt, sondern erst im Inland erfolgte.
In dem Fall, in dem eine Kontrolle in der Tschechischen Republik stattfand (B. II. 6.) und es somit nicht mehr zu einer Einreise in die BRD kam, kommt eine Strafbarkeit gem. § 97 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 4 AufenthG in Betracht (s. u.).
1.3. Unerlaubter Aufenthalt
Die Kammer geht vorliegend zudem von einer Strafbarkeit nach § 97 Abs. 2 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017) i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (in der Fassung vom 13.04.2017) i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (in der Fassung vom 23.12.2014) aus. Gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (in der Fassung vom 20.07.2017) ist strafbar, wer sich entgegen § 3 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufhält.
Strafbewehrt ist der Aufenthalt ohne Pass(ersatz)/Ausweisersatz. Voraussetzung ist, dass eine Passpflicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG besteht. Wer über einen gültigen Pass verfügt, macht sich nicht strafbar (Hohoff, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 10. Edition, Stand: 01.02.2016, § 95 Rn. 3). Eine jederzeitige Vorlagemöglichkeit ist nicht notwendig (Hohoff a.a.O.).
Da es sich bei § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um ein echtes Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts handelt (vgl. BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 12.09.2005 – 2 BvR 1361/05 zu § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), scheidet eine Strafbarkeit zudem aus, wenn der Ausländer zwar keinen Pass/Ausweis besitzt, dem Ausländer aber die Erfüllung seiner Pass- und Ausweispflicht unzumutbar ist.
Ein Ausländer kann einen Pass nur dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird, wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann oder wenn die Passerteilung von sachfremden Gesichtspunkten abhängig gemacht wird. Keiner der illegal eingereisten Ausländer verfügte nach Angaben der vernommenen Polizeibeamten über einen gültigen Pass. Im Hinblick auf ihre Heimatländern Iran, Irak, Syrien und Afghanistan ist ihnen die Erfüllung der Pass- und Ausweispflicht zumutbar, so dass eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.
1.4. Hilfeleisten zur unerlaubten Einreise
§ 96 Abs. 1 AufenthG erfasst nämlich in der Form des Hilfeleistens jede Handlung, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert (BGH, Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12). Dabei muss die Hilfeleistung nicht unmittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden (BGH a.a.O.). Schon eine Unterstützung im Vorfeld der Einreise ist ausreichend, wenn sie den Grenzübertritt ermöglicht oder erleichtert (vgl. BGH a.a.O.).
Nach den Grundsätzen der Kettenbeihilfe kann ein täterschaftliches Hilfeleisten i.S.d. § 96 I Nr. 1 auch dann gegeben sein, wenn sich die Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers oder Gehilfen beschränkt (BeckOK – AusländerR, Kluth/Heusch – Hohoff, 2018, § 96 AufenthG Rn. 5; Bergmann/Dienelt – Winkelmann, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 96 AufenthG Rn. 6; Münchner Kommentar zum StGB – Gericke, 3. Aufl. 2018. § 96 AufenthG Rn. 15).
Insbesondere der Angeklagte … hat in den Fällen B II. 3., 5. und 6. zusammen mit … die geschleusten Personen als Fahrer bzw. Beifahrer des LKW, amtl. Kennzeichen … auf das Bundesgebiet verbracht, so dass eine entsprechende Hilfeleistung gegeben ist.
Im Gegensatz zu den Mitangeklagten hat … den Tatbestand aber auch in den Fällen verwirklicht, in welchen … den LKW, amtl. Kennzeichen … steuerte (Fälle B II. 2. und 4.) … ha… den LKW nebst Sattelauflieger in diesen Fällen in dem Bewusstsein zur Verfügung gestellt, dass … mit diesem zu schleusende Personen in das Bundesgebiet verbringt. Ohne diese Handlung des … wären die Schleusungen nicht möglich gewesen. … nahm dabei auch in Kauf, dass … gezwungen war Umwege zu nehmen, um die geschleusten Personen abzusetzen. … profitierte bei diesen Fahrten auch finanziell, da e… keinen Lohn für diese Fahrten, bei welchen auch Legalladung transportiert wurde, bezahlen musste, ebenso wie einen Teil der Fahrtkosten, wie Kosten für Diesel oder Maut, einsparte, welche selbst zu tragen hatte.
… wusste zumeist auch über den aktuellen Ablauf der jeweiligen Fahrten Bescheid, wie sich aus der Kommunikation zwischen … und … bzw. … ergibt. Beide (… und …) standen in regelmäßiger und ständiger Verbindung zueinander, was auch … die Auswertung der Mobiltelefone der beiden Angeklagten ergeben hat.
… unterstützte … bei den Fahrten zumindest psychisch. … legte Wert darauf, dass er die langen Fahrten quer durch Europa nicht alleine absolvieren musste. Daher warb er immer Beifahrer an, sei es … oder auch …. Er legte kontaktierte … mehrmals, um diesen zur Mitfahrt zu überreden. Damit leistete auch …, welcher um die zu schleusenden Personen auf der Ladefläche des Sattelaufliegers wusste, Hilfe zur Einschleusung der Ausländer.
1.5. Vorteilserlangung, Vorteilsversprechen
Die Angeklagten (mit Ausnahme von …) haben dabei in den Fällen B. II. 1. bis 5. einen Vorteil, nämlich ihr Transportentgelt, vom … Hintermann erhalten (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 AufenthG). Vorteil ist nämlich jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Täter besser stellt und auf die er keinen Rechtsanspruch hat (Hohoff, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 10. Edition, Stand: 01.02.2016, § 96 Rn. 7).
Im Fall B. II. 6. haben sich die Angeklagten zumindest einen Vorteil in Form des jeweils vereinbarten Transportentgelts versprechen lassen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 AufenthG). Aufgrund der erfolgten polizeilichen Kontrolle war es in diesem Fall tatsächlich nicht zu einer Auszahlung des vereinbarten Entgelts an die Angeklagten gekommen.
1.6. Handeln zugunsten mehrerer Ausländer
Die Angeklagten handelten zudem in sämtlichen Fällen zugunsten von mehreren Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 AufenthG, da von dem jeweiligen Fahrer immer mehrere Personen transportiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2003 – 2 StR 31/03).
1.7. Wiederholtes Einschleusen
Zudem handelten die Angeklagten in den Fällen B II. 2., 4., 6. (…) B II. 3.-6. (…), B II. 5., 6. (…) und B II. 6. (…) wiederholt i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 1 AufenthG, da sie sich bereits zuvor wegen Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht haben.
Wiederholtes Handeln erfordert, dass der Täter bereits zu einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG angestiftet oder Beihilfe geleistet hat, wobei die besonderen Voraussetzungen des § 96 Absatz 1 AufenthG nicht erfüllt sein müssen (BGH, Urteil vom 26.05.1999 – 3 StR 122/99, noch zur Rechtslage nach dem AuslG; Hohoff, in: Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 10. Edition, Stand: 01.02.2016, § 96 Rn. 9).
2. Gewerbsmäßigkeit
Die Angeklagten (mit Ausnahme von …) handelten in sämtlichen Fällen auch gewerbsmäßig gem. § 97 Abs. 2 AufenthG. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 27.01.1998 – 1 StR 702/97).
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtabwägung sämtlicher beweisrelevanter Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Angeklagten jeweils durch die Begehung der oben festgestellten Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen wollten und letztlich auch verschafft haben. Die Angeklagten erhielten je 900 britische Pfund pro Geschleuster Person. Bereits das Transportentgelt für eine Person liegt daher deutlich über dem Durchschnittslohn eines Arbeitnehmers in Rumänien, welcher laut EU-Kommission im Jahr 2017 bei ca. 800,- € brutto, bzw. 570,- € netto lag. In Anbetracht der gezahlten Summen und der Tatsache, dass die Angeklagten die Transporte weiter auch in der Zukunft durchführen wollten, ist die Gewerbsmäßigkeit gegeben.
Liegt ein solches Gewinnstreben – wie hier – vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (BGH a.a.O.), so dass sich die Angeklagten vorliegend in sämtlichen Fällen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht haben.
3. Bandenmäßige Begehungsweise
Die Angeklagten (mit Ausnahme von …) handelten zudem in sämtlichen Fällen „als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat“ (§ 97 Abs. 2 AufenthG).
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00). Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich (BGH a.a.O.). Einer ausdrücklichen Bandenabrede bedarf es ebenso wenig wie einer Organisationsstruktur.
Es ist nicht erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder unmittelbar am gleichen Tatort der Einschleusung zusammenwirken, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen (BGH, Urteil vom 22.07.2015 – 2 StR 389/13).
Die Kammer verkennt nicht, dass Mittäterschaft für sich genommen nicht ausreicht, um eine bandenmäßige Tatbegehung anzunehmen (vgl. BGH a.a.O.). Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande dadurch, dass die Verbindung zur gemeinsamen Deliktsbegehung auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund aufgrund einer Gesamtabwägung aller relevanten Belange davon aus, dass die Angeklagten in sämtlichen Fällen auf der Grundlage einer Bandenabrede handelten. Dabei war die Bandenabrede auf eine gemeinsame Deliktsbegehung für eine gewisse Dauer ausgelegt. Die Kammer hat insbesondere das arbeitsteilige Vorgehen in den Blick genommen. Die Angeklagten haben arbeitsteilig mit gleichbleibenden Rollen in einer Vielzahl von Fällen zusammengewirkt. Die Handlungskomponenten waren aus Sicht der Bandenmitglieder jeweils in ihrem Zusammenwirken zur Erreichung des gemeinsamen Ziels erforderlich und hielten sich im Rahmen der Bandenabrede. Der Ablauf der Transporte stellte ein eingespieltes und durchorganisiertes System dar, bei welchem die jeweiligen Mitglieder der Bande jeweils auf den Tatbeitrag des anderen angewiesen waren.
Der Annahme einer Bandentat steht es nicht entgegen, dass einzelne Bandenmitglieder vorrangig ihre eigenen finanziellen Interessen verfolgten, da ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse nicht erforderlich ist (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00). Insoweit ist es auch unerheblich, dass … und … gegenüber den jeweils anderen versuchten, den eigenen finanziellen Vorteil in den Mittelpunkt zu stellen und eventuell gegenüber den anderen höhere finanzielle Vorteile als vereinbart zu erreichen.
Im konkreten Fall handelt es sich um straff durchorganisierte Transporte einer Vielzahl von Personen zumindest von Timisoara in die Bundesrepublik Deutschland. Hierbei handelten eine Vielzahl von Personen arbeitsteilig zusammen, was den drei Angeklagten … und … auch bekannt war. Die Angeklagten wussten, dass in Timisoara mehrere Personen vor Ort waren, welche auf Geheiß des … die Personen den Angeklagten zuführten. Die Angeklagten instruierten … auch mehrmals per whatsapp, dass dieser veranlassen solle, dass die Personen nur in Vierer- oder Fünfergruppen zum Aufnahmeort gebracht werden sollten. Weiterhin wussten sie um den Hintermann … London, welcher die Angeklagten dann auch auszahlte … teilte den Angeklagten auch mehrmals mit, dass noch ein „Big Boss“ existierte, welcher wiederrum den Gesamtablauf der Schleusung in der Hand hielt. Während der gesamten Schleusung standen … und die Fahrer der LKWs in Kontakt und tauschten u.a. die Standorte aus.
Die Mitglieder der Bande müssen sich nicht persönlich verabreden und sich auch nicht untereinander kennen (Bergmann/Dienelt – Winkelmann, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 96 AufenthG Rn. 13). Ein gemeinsames Handeln ist nicht erforderlich (Bergmann/Dienelt, a.a.O.; Huber/Bergmann, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 96 Rn. 41; Erbs/Kohlhaas – Senge, Strafrechtl. Nebengesetze, § 96 AufenthG Rn. 21)
Die Verbindung war auch auf eine gewisse Dauer ausgelegt. Sowohl … als auch … erklärten gegenüber …, dass sie die Transportfahrten auch in Zukunft fortsetzten wollten, wenn … nur ausreichend zu schleusende Personen bereitstellen kann. Die Begehung einer Vielzahl von selbständigen Taten war daher angestrebt.
4. Aufgriff in der Tschechischen Republik (B. II. 6.)
Die Tatsache, dass im Fall B. II. 6. in der Tschechischen Republik eine polizeiliche Kontrolle stattgefunden hat mit der Folge, dass der vier Angeklagten festgenommen und die Weiterreise nach Deutschland unterbunden wurde, so dass es letztlich nicht zu einer Einreise der transportierten Personen nach Deutschland kam, steht einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen vollendetem Einschleusens von Ausländern nicht entgegen, da § 96 Abs. 4 AufenthG die hier gegebenen Verstöße gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates erstreckt, wenn sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bezeichneten Handlungen entsprechen und der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. So liegt es hier.
Die Tat B II. 6. Ist ebenso in der Tschechischen Republik strafbar.
Die einschlägige tschechische Strafvorschrift des § 340 des Strafgesetzbuches lautet:
Organisierung und Ermöglichung von unerlaubtem Überschreiten der Staatsgrenze
1) Wer für einen anderen unerlaubtes Überschreiten der Staatsgrenze organisiert, oder wer einem anderen ermöglicht oder ihm hilft unerlaubt die Staatsgrenze zu überschreiten, oder wer einem anderen nach dem unerlaubten Überschreiten der Staatsgrenze ermöglicht oder ihm hilft über das Gebiet der Tschechischen Republik zu kommen, oder wer einen solchen Transport organisiert, wird mit der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit dem Tätigkeitsverbot bestraft.
2) Mit der Freiheitsstrafe in Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahre, Verfall des Eigentums oder mit einer Geldstrafe wird der Täter bestraft,
a)verübt er die in dem Absatz 1 genannte Tat als Mitglied einer organisierten Gruppe
b)gibt er einen anderen mit einer solchen Tat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung preis
c)verübt er eine solche Tat für Entgelt
d)verübt er eine solche Tat wiederholend oder
e)verübt er eine solche Tat mit Absicht eine andere Straftat zu verdecken oder zu erleichtern.
3) Mit der Freiheitsstrafe in Dauer von zwei Jahren bis zu acht Jahren oder mit Verfall des Eigentums wird der Täter bestraft,
a)verübt er die in dem Absatz 1 genannte Tat als Mitglied einer organisierten Gruppe und für Entgelt
b)gibt er einen anderen mit einer solchen Tat des Todesgefahr preis
c)verübt er mit einer solchen Tat eine erhebliche Gesundheitsschädigung
d)gewinnt er mit einer solchen Tat für sich oder für einen anderen einen erheblichen Profit
e)verübt er eine solche Tat mit einer Waffe, oder
f)verübt er eine solche Tat unter Zustand einer Staatsgefährdung oder unter Kriegszustand.
4) Mit der Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Jahren bis zu zwölf Jahren, beziehungsweise neben dieser Strafe auch mit Verfall des Eigentums, wird der Täter bestraft,
a)verursacht er druch die in dem Absatz 1 genannte Tat den Tod
b)verursacht er mit einer solchen Tat eine erhebliche Gesundheitsschädigung mindestens bei zwei Personen
c)gewinnt er mit einer solchen Tat für sich oder einen anderen einen Profit von großem Umfang, oder
d)verübt er eine solche Tat als Soldat unter Zustand einer Staatsgefährdung oder unter Kriegszustand.
§ 138
Grenze der Höhe des Schadens, des Profites, der Kosten zur Beseitigung einer Umweltschädigung und des Wertes einer Sache
(1) Unter einem nicht geringwertigen Schaden versteht man einen Schaden, der mindestens die Summe von 5.000 CZK erreicht, unter dem nicht kleinen Schaden versteht man einen Schaden, der mindestens die Summe von 25.000 CZK erreicht, unter dem höheren Schaden versteht man einen Schaden, der mindestens die Summe von 50.000 CZK erreicht, unter dem wesentlichen Schaden versteht man einen Schaden, der mindestens die Summe von 500.000 CZK erreicht und unter dem Schaden von großen Umfang versteht man einen Schaden, der mindestens die Summe von 5.000.000 CZK erreicht.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Summen werden entsprechend zur Bestimmung von Höhe des Vorteils, des Kostenaufwandes zur Beseitigung der Umweltbeschädigung und Höhe des Sachwertes und anderen Vermögenswertes angewendet.
Das Verbringen der Ausländer im Fall B. II. 6. ist nach tschechischem Recht strafbar – wie dies auch die ermittelnden tschechischen Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet haben; die transportierten Personen waren auch unberechtigt in das Gebiet der Tschechischen Republik eingereist (wie dies die tschechischen Polizeibeamten ebenfalls berichtet haben). Damit ist das Verhalten vorliegend nach dem Recht des Staates, in das der Drittausländer eingeschleust wird, mit einer Sanktion belegt. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Strafvorschriften handelt (BGH, Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 174/01).
Es wurden vorliegend Ausländer unterstützt, die nicht Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates oder eines EWR-Staates sind. Dies haben insbesondere die jeweiligen Kontrollbeamten anlässlich ihrer Zeugenaussage im Rahmen der Hauptverhandlung so bestätigt. Es liegt auch ein legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt vor, nachdem die Angeklagten ihre Taten zuvor immer mit dem Endziel Deutschland ausgeführt hatten und dies auch bei dieser Fahrt so geplant war. Die Kontrolle erfolgte wenige Kilometer vor der bundesdeutschen Grenze.
5. Mögliche (spätere) Asylbegehren der nach Deutschland eingereisten Personen
Es konnte letztlich offen bleiben, ob die nach Deutschland verbrachten Personen (teilweise) um Asyl nachgesucht haben, da auch für diesen Fall Art. 16 a Abs. 1 GG einer Strafbarkeit der Angeklagten nicht entgegenstünde. Denn die (möglichen) Asylbewerber sind jeweils nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat, sondern aus einem Mitgliedstaat der EU (Rumänien, Ungarn, Österreich) in die BRD eingereist und konnten sich schon deshalb nach Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen (BGH Urteil vom 26.02.2015 – 4 StR 178/14).
Nach dem vom verfassungsändernden Gesetzgeber in Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG gewählten Konzept der sicheren Drittstaaten ist der persönliche Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG gewährten Asylgrundrechts auf Ausländer beschränkt, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist sind, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (BGBl. II 1953, S. 560) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – MRK – vom 4.11.1950 (BGBl. II 1952, S. 953) sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften hat der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt.
Aus der Entstehungsgeschichte der Norm wie auch aus der Zielsetzung, die der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Drittstaatenregelung verfolgt, ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten sind. Der 2. Hs. in Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG („… in dem die Anwendung … sichergestellt ist“) bezieht sich ausschließlich auf „den anderen Drittstaat“, mithin auf Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein Ausländer in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften generell Schutz vor politischer Verfolgung und vor Weiterschiebung in einen Staat finden kann, in dem ihm politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht; nur für andere Staaten ist diese Annahme noch von der vorgängigen Prüfung abhängig, ob dort ein Schutz entsprechend der GFK und der MRK gewährt wird (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938, 2 BvR 2315/93; BGH a.a.O.). Auch für Ungarn und Österreich als Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ergibt sich damit der Status eines sicheren Drittstaates unmittelbar aus der Verfassung (vgl. BGH a.a.O.)
Selbst wenn Rumänien, Ungarn und Österreich vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Schleusungen nicht mehr uneingeschränkt als „sicherer Drittstaat“ im asylverfahrensrechtlichen Sinn einzuordnen gewesen wären, hätte sich dadurch die verfassungsrechtliche Ausgangslage nicht verändert (vgl. BGH a.a.O.).
6. Genfer Flüchtlingskonvention
Gem. § 95 Abs. 5 AufenthG bleibt Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unberührt. Gem. Art. 31 Abs. 1 GFK werden die vertragschließenden Staaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 GFK bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.
Zwar spricht Art. 31 Abs. 1 GFK davon, dass der Flüchtling unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Artikel 1 GFK bedroht waren. Allerdings geht ein Flüchtling seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als „Durchgangsland“ nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 08.12.2014 – 2 BvR 450/11). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die transportierten Personen Rumänien und Ungarn (und vorab möglicherweise Griechenland) lediglich als sog. Durchgangsland genutzt haben und sich ihr Aufenthalt jeweils nicht schuldhaft verzögert hat.
Es kann zudem dahinstehen, ob die transportierten Personen als Flüchtlinge i.S.d. Art. 31 Abs. 1 GFK einzuordnen sind, denn selbst durch den Schutz des Art. 31 Abs. 1 GFK entstünde lediglich ein den Asylsuchenden betreffender persönlicher Strafaufhebungsgrund, der das bereits verwirklichte Unrecht der unerlaubten Einreise unberührt ließe und deshalb auf die Strafbarkeit der Angeklagten nach § 96 Abs. 1 u. 2 AufenthG ohne Einfluss ist (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.02.2015 – 4 StR 178/14).
7. Lebensgefährdende Behandlung
Die Angeklagten erfüllten auch den Tatbestand des § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, da die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden.
Die Geschleusten wurden in sämtlichen Fällen in Sattelaufliegern von LKWs transportiert. Diese waren zum Transport von Personen nicht geeignet. Sie waren weder zum Transport von Personen ausgestattet, noch verfügten sie über irgendwelche Sicherungsmittel für die transportierten Personen.
Das Tatbestandsmerkmal der lebensgefährdenden Behandlung setzt nicht voraus, dass der geschleuste Ausländer tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist – erforderlich ist vielmehr nur, dass die Behandlung, der er bei der Schleusung durch den Schleuser ausgesetzt wurde, nach den Umständen des Einzelfalls dazu geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen. Das Tatbestandsmerkmal wird deshalb bereits zu bejahen sein, wenn der geschleuste Ausländer über einen längeren Zeitraum in einer Kiste oder im Kofferraum eines Autos mit nur unzulänglicher Luftzufuhr verborgen über die Grenze gebracht wird (Erbs/Kohl-Haas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, 208. Ergänzungslieferung, Mai 2016, § 96 AufenthG, Rdnr. 27; Beck-Online Kommentar – Ausländerrecht/Hohof, AufenthG § 96, Rdnr. 20). Es genügt der Transport auf der Ladefläche, in Fahrzeugen ohne Sitze oder Anschnallmöglichkeit (Bergmann/Dienelt – Winkelmann, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 96 AufenthG Rn. 19; Huber – Bergmann, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 96 Rn. 59; Münchner Kommentar zum StGB – Gericke, 3. Aufl. 2018. § 96 AufenthG Rn. 36)
Insoweit besteht für die Kammer daher auch kein Zweifel daran, dass der Qualifikationstatbestand des § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in allen Fällen erfüllt ist.
8. Konkurrenzen
§ 97 Abs. 2 AufenthG steht zu § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG im Verhältnis der Tateinheit.
Grundsätzlich liegt die Schutzrichtung der Schleuserdelikte gerade darin, Gefahren für Leib und Leben der Geschleusten zu vermeiden (Bergmann in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 97 Rn. 19). Zwar wird vertreten, dass die banden- und gewerbsmäßige Schleusung gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG den § 96 AufenthG wegen Spezialität verdrängt (Gericke in: Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2018, § 96 AufenthG Rn. 45; Senge in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL 2017, § 97 AufenthG Rn. 9). Jedoch ist die insoweit zitierte Entscheidung des BGH v. 15.07.1997, 1 StR 303/97, in den Datenbanken nicht zu finden, so dass deren Inhalt nicht beurteilt werden kann.
Der Grundsatz der Spezialität kann aber im Verhältnis zwischen § 97 Abs. 2 AufenthG nicht im Hinblick auf alle Tatmodalitäten des § 96 Abs. 2 AufenthG gelten. Im Hinblick auf § 96 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG ist der Grundsatz der Spezialität unbestritten, wohingegen insbesondere der durch die Verwirklichung des § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu Tage getretenen Unrechtsgehalt nicht von § 97 Abs. 2 AufenthG erfasst wird. Spezialität kommt nur in Fällen der Handlungseinheit in Betracht. Alle Sachverhalte (nicht: Tatbestandsmerkmale), die den speziellen (untergeordneten) Tatbestand erfüllen, lassen sich auch unter den (übergeordneten) Grundtatbestand subsumieren, ohne dass zugleich das Umgekehrte gilt. Auf einen „tatbestandlichen Gleichlaut“ kommt es nicht an. Häufig findet sich die Formulierung: Spezialität liegt vor, „wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst“ (MüKoStGB, Allgemeiner Teil Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen Vorbemerkung zu § 52 Rn. 35-37).
So liegt der Fall aber nicht im Verhältnis von § 97 Abs. 2 AufenthG zu § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, so dass der Grundsatz der Spezialität hier nicht greift und zur Klarstellung des zusätzlichen Unrechtsgehalt der verwirklichten Handlung Tateinheit anzunehmen ist.
Bei der Tat B II. 6. handelt es sich im Gegensatz zu den vorhergehenden Taten um eine Tat, auch wenn bei dieser Fahrt zwei LKWs eingesetzt waren. Die Besonderheit bei dieser Fahrt ergibt sich daraus, dass die Angeklagten die Ausländer nahezu zeitgleich in Timisoara aufnahmen und bereits beim Ladevorgang in Kontakt zueinander standen. In der Folge fuhren die beiden LKWs dieselbe Route, nur mit wenigen Minuten Abstand, wobei es auch zu einem gemeinsamen Treffen in Ungarn kam. Insgesamt rechtfertigen daher diese Besonderheiten in diesem Fall von einer einheitlichen Tat zu sprechen, nachdem auch Graure und Buzdugan/Derioiu vereinbarten, die Erlöse aus dieser Fahrt zu teilen.
V.
(Strafzumessung)
1. Angeklagter …
1.1 Strafrahmen:
§ 97 Abs. 2 AufenthG, welchem gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB der Strafrahmen in allen Fällen zu entnehmen ist, sieht Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen des § 97 Abs. 3 AufenthG von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Das Vorliegen eines minder schweren Falles wurde unter Heranziehung alleine der allgemeinen Strafzumessungskriterien von der Kammer verneint.
Für die Anwendung eines minder schweren Falles kommt es darauf an, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als geboten erscheinen lässt. Bei der dann vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Bei der Abwägung der allgemeinen Strafzumessungskriterien, ohne Heranziehung des vertypten Schuldmilderungsgrundes des § 46 b StGB, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten … insbesondere berücksichtigt, dass er sich geständig zeigte, dies bereits im Ermittlungsverfahren, und aus diesem Geständnis Reue und Unrechtseinsicht zu entnehmen sind. Weiter ist der Angeklagte nicht vorgeahndet und lebte bis zu seiner Inhaftierung sozial integriert. Zugunsten des Angeklagten kann auch eine besondere Haftempfindlichkeit berücksichtigt werden. Der Angeklagte ist erstmals inhaftiert. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und aufgrund der räumlichen Entfernung seit Monaten ohne persönlichen Kontakt zu seiner Familie, zumal in der Zeit der Inhaftierung sein erstes Kind geboren wurde.
Weiter ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass keiner der von ihm geschleusten Personen während des Transports in nennenswertem Umfang körperlich geschädigt wurde bzw. bleibende körperliche Schäden, mit Ausnahme leichterer Unterkühlungen, davongetragen hat.
Weiterhin musste zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass in seiner Person nicht nur die von ihm erzielten Beförderungserlöse für die Schleusung der Migranten und auch ersparte Aufwendungen eingezogen wurden, sondern darüber hinaus zwei Lkws und zwei Sattelauflieger, welche in seinem Eigentum standen bzw. im Eigentum seiner Firma. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass diese Einziehung den Angeklagten persönlich in erheblicher Art und Weise trifft und zu erwarten ist, dass nach der Verbüßung der Haftstrafe die Fortführung des Unternehmens, auch infolge der Einziehung der beiden Lkws mit Sattelauflieger, nicht mehr möglich ist.
Zulasten des Angeklagten musste gewertet werden, dass der Angeklagte durch die Taten einen sehr hohen Profit erwirtschaftete. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass das Schaffen einer nicht nur vorübergehender Einnahmequelle von einigen Gewicht Merkmal des Tatbestandes der Gewerbsmäßigkeit ist, jedoch ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Angeklagte … nach eigenen Angaben im Jahr 2017 einen Jahresgewinn mit seiner Spedition von ca. 10.000,- € erwirtschaftete. Er erhielt dadurch bei nur einer einzigen Fahrt Geldmittel, welche er ansonsten oftmals nicht einmal innerhalb eines Jahres mit seiner legalen Art der Tätigkeit erwirtschaften konnte. Dieses deutliche Verhältnis von erzielbaren legalen Einkünften zu den erzielten illegalen Einkünften wurde von der Kammer hier zulasten des Angeklagten gewertet, wenn auch zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte die Taten auch infolge einer erheblichen Schuldenlast seines Unternehmens beging. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei Taten, bei welchen er nicht selbst in dem Lkw anwesend war, sondern der Lkw vom … gesteuert wurde, der von ihm erzielte finanzielle Vorteil deutlich geringer war als bei Taten, bei welchen er selbst den Lkw steuerte. Weiter muss zu seinen Lasten die Art der von ihm gewählten Beförderung berücksichtigt werden. Die Personen wurden ungesichert in einem nicht zum Transport von Menschen bestimmten Sattelauflieger befördert, dies entweder unter äußerst beengten räumlichen Verhältnissen oder in … unmittelbarer Nähe, zu einer Ladung, welche ein erhebliches Verletzungsrisiko in sich trug (Baumaschinen). Zulasten des Angeklagten muss insbesondere bei den Fällen II. 3., 5., und 6. gewertet werden, dass er eine erhebliche Anzahl von Personen transportierte.
Vor diesem Hintergrund mag die Kammer unter Abwägung aller … strafzumessungsrelevanter Umstände, insbesondere der oben angeführten, ein deutliches Überwiegen entlastender Gesichtspunkte nicht erkennen, weshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens unter Heranziehung allgemeiner Strafzumessungskriterien als nicht geboten erschien.
Der Angeklagte hat aber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den anderweitig Verfolgten … als Hintermann identifiziert und daher die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden, welche diese insbesondere aufgrund der Angaben des Mitangeklagten … erhalten hatten, bestätigt und verifiziert. Das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern stellte eine schwere Straftat im Sinne des 100 a Abs. 2 Nr. 5 b 2. Alt. StPO dar. Die Voraussetzung des § 46 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB sind daher gegeben.
Unter Hinzuziehung dieses vertypten Milderungsgrundes wäre es nach Überzeugung der Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung daher möglich, einen minder schweren Fall des § 97 Abs. 3 AufenthG anzunehmen.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 46 b StGB lediglich zu einer Strafrahmenverschiebung von 1 Jahr bis zu 10 Jahre auf 6 Monate bis zu 10 Jahren führen würde.
Im konkreten Vergleich ist es daher für den Angeklagten günstiger, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 46 b StGB nicht im Rahmen der Eröffnung eines minder schweren Falles des § 97 Abs. 3 AufenthG verbraucht wird, sondern vielmehr der Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG gemäß §§ 46 b, 49 StGB gemildert wird.
Es ist daher bei allen Fällen der Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG, gemildert gemäß §§ 46 b, 49 StGB anzuwenden.
1.2 Einzelstrafen:
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat sich die Kammer bestimmend von den oben unter I. 1. bei der Strafrahmenbestimmung bereits dargestellten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe, hielt die Kammer unter Berücksichtigung des für die jeweiligen Taten festgestellten Tatgeschehens folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
– B 2.2.
2 Jahre
– B 2.3.
2 Jahre 6 Monate
– B 2.4.
2 Jahre
– B 2.5.
2 Jahre 9 Monate
– B 2.6.
2 Jahre 6 Monate.
Bei der Bemessung der Höhe der Einzelstrafen war von der Kammer jeweils u.a. die Anzahl der geschleusten Personen gewürdigt worden.
1.3 Gesamtstrafe:
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Einsatzstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf (§ 54 Abs. 2 StGB) nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 3 Monaten
gebildet.
Die Kammer hat hierbei insbesondere den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt.
2. Angeklagten
2.1 Strafrahmenbestimmung:
Zur Strafrahmenbestimmung kann oben auf die Ausführungen unter V. 1.1 verwiesen werden.
Auch im Hinblick auf … hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles, alleine unter Heranziehung allgemeiner Strafzumessungskriterien, verneint.
Die bei dem Angeklagten … herangezogenen … Strafzumessungsgesichtspunkte sind auch bei … maßgeblich. Auch … ist besonders haftempfindlich und von seiner Ehefrau und de … Jahre alten Tochter räumlich getrennt. Die Wirkung der Einziehung kann bei … aber nicht in dem Maße berücksichtigt werden, wie be…, welcher zusätzlich auch das Eigentum an zwei Lkws nebst Sattelauflieger verlor.
Auch … konnte durch eine Fahrt mit geschleusten Personen Beträge erzielen, welche bereits jenseits der Höhe seines Jahreseinkommens lagen.
Unter Zugrundelegung all dieser Umstände war die Kammer auch hier der Ansicht, dass alleine allgemeine Strafzumessungskriterien nicht ausreichen, um einen minder schweren Fall im Sinne des § 97 Abs. 3 AufenthG begründen zu können.
Der Angeklagte … hat aber im Rahmen mehrerer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren Angaben zu zahlreichen Hintermännern und Mittätern bzw. Beihelfern der Taten gemacht. Er hat nicht nur … erstmals identifiziert, sondern auch die Mitfahrer … und … belastet, ebenso wie den anderweitig Verfolgten … welcher den Kontakt zu … hergestellt hatte. Die Voraussetzung des § 46 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegen daher vor.
Auch bei … ist es für diesen günstiger, statt eines minder schweren Falles gem. § 97 Abs. 3 AufenthG unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes, eine Milderung gem. § 97 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 46 b, 49 StGB anzunehmen.
2.2 Einzelstrafen:
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die oben festgestellten Taten hat sich die Kammer bestimmend von den bereits oben bei der Strafrahmenbestimmung dargestellten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, auch der geleisteten Aufklärungshilfe, hielt die Kammer unter Berücksichtigung des für die jeweiligen Taten unter Ziffer II. festgestellten Tatgeschehens folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen:
– B 2.1.
2 Jahre
– B 2.2.
2 Jahre
– B 2.4.
1 Jahr 9 Monate
– B 2.6.
2 Jahre 3 Monate.
2.3 Gesamtstrafe:
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten (Einsatzstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 StGB) nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
gebildet.
Die Kammer hat hierbei insbesondere den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt.
3. Angeklagten
3.1 Strafrahmen:
Zur Strafrahmenbestimmung kann oben auf die Ausführungen zu V. 1.1 bzw. 2.1 verwiesen werden.
Auch … ist von seiner Frau und seinen beiden Kindern getrennt.
Zugunsten des Angeklagten … kann auch gewertet werden, dass sein Stellung, im Vergleich zu der der Angeklagten … und … eher von untergeordneter Bedeutung war. Der Angeklagte … hatte keinerlei Kontakt zum Hintermann … in London und war auch nicht in die Planung der einzelnen Taten eingebunden.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des sehr hohen Gewinns aus den Taten, war die Kammer aber der Ansicht, dass ein deutliches Überwiegen entlastender Gesichtspunkte nicht zu erkennen war, weshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 97 Abs. 3 StGB nicht geboten erschien.
Es verblieb daher beim Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG.
3.2 Einzelstrafen:
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die oben festgestellten Taten hat sich die Kammer bestimmend von den bereits oben bei der Strafrahmenbestimmung dargestellten Umstände zugunsten und zulasten des Angeklagten leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung des für die jeweiligen Taten unter Ziffer II. festgestellten Tatgeschehens folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
– B 2.3
1 Jahr 6 Monate
– B 2.5
1 Jahr 9 Monate
– B 2.6
1 Jahr 6 Monate.
3.3 Gesamtstrafe:
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (Einsatzstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 StGB) nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
gebildet.
Die Kammer hat hierbei insbesondere den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt.
4. Angeklagter …
4.1 Strafrahmen:
§ 96 Abs. 2 AufenthG, welchem in allen Fällen der Strafrahmen zu entnehmen ist, sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.
4.2 Einzelstrafen:
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat sich die Kammer bestimmend insbesondere von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen:
Der Angeklagte war geständig und aus diesem Geständnis ist Reue und Unrechtseinsicht zu entnehmen. Der Angeklagte ist nicht vorgeahndet und lebt sozial eingeordnet. Die Berücksichtigung einer besonderen Haftempfindlichkeit ist bei … jedoch nur insoweit möglich, als er von seinen Eltern, bei welchen er nach wie vor lebt, räumlich getrennt ist und auch der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Weiterhin ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag der geringste von den vier Angeklagten war. Der Angeklagte … fuhr als Beifahrer bei den beiden Taten lediglich mit, da er von … gebeten wurde, diesen zu begleiten und zu unterhalten.
Bei den Taten kamen auch die transportierten Personen körperlich nicht zu Schaden. Der Angeklagte ist auch nicht vorgeahndet.
Zulasten des Angeklagten muss aber berücksichtigt werden, dass zahlreiche Personen bei den Fahrten transportiert wurden.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der oben dargestellten, hielt die Kammer unter Berücksichtigung des für die jeweiligen Taten festgestellten Tatgeschehens folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen:
2 × 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe.
4.3 Gesamtstrafe:
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten (Einsatzstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 StGB) nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
gebildet.
4.4 Bewährung:
Diese verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB gebietet die Vollstreckung nicht. Zwar ist seit dem Jahr 2015 an den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Steigerung derartiger Straftaten festzustellen, so dass die Verteidigung der Rechtsordnung grundsätzlich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei derartigen Delikten gebietet, jedoch ist bei dem Angeklagten … zu berücksichtigen, dass er lediglich eine äußerst geringen Tatbeitrag leistete und auf Planung und Durchführung der Taten keinerlei Einfluss hatte. Insoweit gebietet im konkreten Fall die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
Dem Angeklagten ist auch eine günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrere Monate in Untersuchungshaft inhaftiert war und er bislang nicht vorgeahndet ist. Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte bis auf kurze Zeiten in seinem Leben in einem Arbeitsverhältnis stand und nunmehr wieder eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat, kann dem Angeklagten die günstige Sozialprognose gestellt werden.
Aus den gleichen Gründen liegen im konkreten Fall besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten vor (§ 56 Abs. 2 StGB). Diese Umstände liegen, wie bereits dargestellt, in der äußerst geringen Tatbeteiligung des Angeklagten und in seinem bisherigen sozialen und auch strafrechtlichen Vorleben.
Die verhängte Freiheitsstrafe konnte daher zur Bewährung ausgesetzt werden.
5. Anrechnung von Auslieferungshaft:
Alle vier Angeklagten befanden sich von 17.02. bis 01.05.2018 in Haft in der Tschechischen Republik. Besondere Hafterschwerungen in der Tschechischen Republik sind der Kammer nicht bekannt und wurden von den Angeklagten auch nicht vorgebracht. Die insoweit verbüßt Haft wird daher im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB).
VI.
(Einziehung)
1. Einziehung der erlangten Geldmittel
Den drei Angeklagten … und … flossen aus den jeweiligen Taten erhebliche Geldmittel zu. Diese sind nicht mehr vorhanden, so dass der Wert der Taterträge gemäß § 73 c StGB einzuziehen war.
Der Wert des jeweils Erlangten wurde von der Kammer dergestalt bestimmt, dass pro geschleuster Person 900 britische Pfund angesetzt wurden. Die Kammer hat in allen Fällen 900 britische Pfund pro geschleuster Person angesetzt. Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben der Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und in der Hauptverhandlung, insbesondere aber aus den WhatsApp-Unterhaltungen zwischen … und … bzw. … und … und weiterhin auch aus dem SMS-Kontakt zwischen … und ….
Bei der Anzahl der geschleusten Personen hat die Kammer lediglich die gemäß Ziffer B. II. festgestellten Personen zugrunde gelegt, obwohl die Beweisaufnahme ergeben hat, dass neben den namentlich bekannten Personen, welche vor dem Jahr 2003 geboren waren, zahlreiche nicht namentlich bekannte und nicht mehr zu ermittelnde Personen geschleust wurden, wie weiterhin auch zahlreiche Jugendliche und Kinder, welche nach dem Jahr 2003 geboren waren und für welche eine Entlohnung durch … erfolgt ist.
Weiterhin hat die Kammer im Verhältnis … und … die sich aus dieser Berechnung ergebenden Gesamtbeträge pro Fahrt im Verhältnis 50:50 Prozent aufgeteilt.
Bei der Berechnung hat die Kammer weiter einen Tageskurs des britischen Pfunds zum Euro zum 28.01.2019 von 1 britischen Pfund zu 1,15 Euro (900 britische Pfund entsprechen 1.035,- Euro) zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Parameter ergaben sich für … daher bei den beiden Fahrten Ziffer B. II. 3. und B. II. 5. bei welchen eine Entlohnung durch … erfolgte, Beträge von 11.385,- und 12.700,- €.
Weiterhin hat sich der Angeklagte … bei Fahrten, welche … selbst durchführte, entsprechende eigene Aufwendungen erspart. Er hat Lohnkosten des … wie auch Kosten für Treibstoff, Maut und Fährgebühren erspart. Nachdem, wie sich aus den WhatsApp-Chats ergeben hat, die Fahrten ca. 1 Woche in Anspruch nahmen und Berücksichtigung des von … angegebenen Durchschnittseinkommens schätzt die Kammer gemäß § 73 d Abs. 2 StGB den Wert des pro Fahrt für … Ersparten auf jeweils 500,- €.
Insoweit ergibt sich daher bei … ein Wert der Taterträge in Höhe von 33.085,- €.
Gleiches gilt für die Berechnung der Taterträge bei den Angeklagter … und …. Bei … ist anzumerken, dass die 800 britischen Pfund, welche er nachträglich an … für die Begleitung der Fahrt abgab, nicht von seinem Erlangten abzuziehen sind (Bruttoprinzip).
Bei … waren daher 28.462,50 € und bei … 32.085,- € als Wert der Taterträge einzuziehen.
2. Einziehung der Tatmittel
Die beiden in Tschechien sichergestellten Lkws nebst Sattelauflieger, welche im Tenor Ziffer V. bezeichnet sind, standen zum Zeitpunkt der Taten im Eigentum der Firma …
Der Umstand, dass sowohl die beiden bezeichneten Lkws als auch die beiden bezeichneten Sattelauflieger im Eigentum der … stehen, ergibt sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen. Zunächst wurden die Zulassungsbescheinigungen der beiden Lkws und der beiden Sattelauflieger, von welchen im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 07.02.2018 in Kopie gefertigt wurden, im Hinblick auf den jeweiligen Fahrzeugtyp und die dazugehörige FIN-Nummer in die Hauptverhandlung eingeführt. Aufgrund dieser feststehenden FIN-Nummer konnte aufgrund der in die Hauptverhandlung eingeführten Kreditverträge und der „variablen Hypothekenverträge“ festgestellt werden, dass zwar alle vier Fahrzeuge als Sicherheit der gewährten Kredite dienen sollten. Als Kreditsicherheit wurden sie jedoch mit einer in Deutschland rechtlich nicht möglichen Hypothek belastet, wobei sich aus den jeweiligen Verträgen explizit ergibt, dass Eigentümer der Lkws und der Sattelauflieger weiterhin die Firma … war und auch bleiben sollte.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht daher für die Kammer fest, dass die Lkws und die Sattelauflieger im Eigentum der Firma … standen.
Aus den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, insbesondere des Angeklagten …, ergibt sich weiter, dass er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Firma war.
Der Angeklagte … war daher persönlich nicht Eigentümer der Fahrzeuge im Sinne des § 74 Abs. 3 StGB, jedoch hat die Firma … mindestens leichtfertig dazu beigetragen, dass die in ihrem Eigentum stehenden Lkws und Sattelauflieger als Tatmittel verwendet wurden (§ 74 a Nr. 1 StGB). § 96 Abs. 5 bzw. § 97 Abs. 4 AufenthG verweisen insoweit auf § 74 a StGB. Der Angeklagte … als alleiniger Geschäftsführer der Firma … wusste über alle mit seinen Lkws durchgeführten Fahrten positiv Bescheid. Er hat mit direktem Vorsatz den Einsatz der Fahrzeuge für die Schleusungstaten gebilligt, so dass er daher zumindest leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Lkws als Tatmittel verwendet werden, so dass sie gemäß § 74 a StGB eingezogen werden können.
VII.
(Teileinstellung)
Im Hinblick auf den Angeklagter … wurde die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. vom 06.11.2018 ihm zur Last gelegte Tat Ziffer 1. gemäß § 154 Abs. 2, 1 StPO vorläufig eingestellt.
VIII.
(Kosten)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465, 467 StPO.

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