Aktenzeichen KLs 102 Js 6142/19
Leitsatz
Der gleichzeitige Besitz verschiedener Datenträger mit kinderpornographischen Dateien verknüpft sämtliche festgestellten kinderpornographischen Inhalte zu einer einheitlichen Tat (Anschluss an BGH Beschluss v. 28.08.2018, 5 StR 335/18, 2018, 23225). (Rn. 84) (red. LS Alexander Kalomiris)
Tenor
1. Der Angeklagte Th. Sch. ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in 20 Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Schriften in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in 90 tateinheitlichen Fällen.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
3. Die beim Angeklagten sichergestellten Speichermedien gemäß Verzeichnis auf Seite 3-6 des Sachverständigengutachtens G. vom 21.10.2019 (Sonderband Auswertebericht I) aufgelisteten Datenträger mit der laufenden Nummer 0.1., 0.2-1., 0.2-2., 0.4-1., 0.4-2., 0.4-3., 0.8-1., 0.8-2., 0.9-1., 0.9-2., 0.9-3., 0.9-5., 0.10-2., 0.10-3., 0.31-1., 0.31-3., 0.33-1., 0.34-3. und 0.34-4. werden eingezogen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers St. B..
Gründe
A. Zu den persönlichen Verhältnissen
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52-jährige Angeklagte wurde am … 1967 in Se. geboren. Er wuchs zunächst in Alz. auf und zog im Jahre 1975 mit seiner Familie nach St.. Zuvor hatte er etwa ein halbes Jahr in Alz. die Grundschule besucht, die er in St. fortsetzte. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte die Hauptschule und beendete selbige nach der neunten Jahrgangsstufe mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss.
In der Folge absolvierte der Angeklagte eine Lehre als Dachdecker und arbeitete bis zum Jahr 1995 in diesem Beruf. Anschließend arbeitete er bis ins Jahr 2000 als Fliesenleger und sodann bis zum Jahr 2016 oder 2017 als Fachlagerist. Seitdem war der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache als Kraftfahrer tätig. Der Angeklagte verdiente zuletzt monatlich etwa 1.600,– EUR netto; aufgrund des Erwerbs einer Immobilie in M. bestehen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von etwa 193.000,– EUR.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder; zwischenzeitlich bestand ein Verlöbnis mit der Mutter des Geschädigten St. B..
Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde per Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 10.11.2016, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,– EUR verurteilt. Die Geldstrafe ist bereits vollständig vollstreckt.
B. Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 27.05.2019 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aschaffenburg (Az. 306 Gs 977/19) vom selben Tage ab diesem Zeitpunkt bis zum 08.11.2019 und ab dem 08.11.2019 aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Aschaffenburg vom selben Tage in hiesiger Sache in Untersuchungshaft in der JVA A.. Zu den Feststellungen zum Tatgeschehen Ziffer I.
Zwischen den Jahren 2002 und 2011 führte der Angeklagte mit der verwitweten Mutter des am 17.09.1991 geborenen Fl. D. eine platonische Beziehung. Der Angeklagte lebte mindestens sechs Jahre mit der Mutter des Geschädigten D., sowie dem Geschädigten – dessen Alter dem Angeklagten bekannt war – in einer Wohnung in Schn., man wirtschaftete zusammen und man fuhr auch gemeinsam in den Urlaub. Im Einverständnis mit der Mutter des Geschädigten D. machte der Angeklagte gemeinsam mit diesem ab dem Jahr 2005 auch häufige Ausflüge mit Übernachtungen – meist in einer Fischerhütte beim Bootsverein in Kl.-A. – und war in diesen Zeiten – wie er wusste – allein für den Geschädigten D. verantwortlich.
1. – 15.
Zu im Einzelnen nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten seit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2007 übernachtete der Angeklagte mit dem in diesen Zeitpunkten 14- bzw. 15-jährigen Geschädigten D. in der Fischerhütte in Kl.-A.. In mindestens 15 Fällen befriedigte der Angeklagte hierbei den Geschädigten D. mit der Hand und führte den Oralverkehr am Geschädigten aus. Gleichzeitig ließ er sich vom Geschädigten D. mit der Hand befriedigen und an sich den Oralverkehr ausführen.
16.
Im August des Jahres 2007 – während der Kerb in Kl.-A. – kam der zu diesem Zeitpunkt 15-jährige Geschädigte D. zum Angeklagten in die Fischerhütte. Als der Geschädigte sich zum Angeklagten ins Bett legte, weil er betrübt darüber gewesen war, dass seine Freundin ihn verlassen hatte, führte der Angeklagte beim Geschädigten den Oralverkehr durch und ließ gleichzeitig bei sich den Oralverkehr vom Geschädigten durchführen.
Wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung hat die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet (§ 182 Abs. 5 StGB).
Ziffer II.
Ab dem Jahr 2011 führte der Angeklagte eine Beziehung mit U. E., der Mutter des Geschädigten St. B.. Ab dem Frühjahr 2012 zogen der Angeklagte, die Mutter des Geschädigten B. sowie der am … 2000 geborenen Geschädigte B. – wobei dem Angeklagten das Alter des Geschädigten B. bekannt war – in das Anwesen des Angeklagten in M., R. 32. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte so viel Vertrauen des Geschädigten B. gewonnen, dass dieser sich mit privaten und gesundheitlichen Problemen an ihn wandte und in ihm einen Vaterersatz sah, was dem Angeklagten bekannt war.
1.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende 2012 bzw. Anfang 2013 kam der zu diesem Zeitpunkt 12- oder 13-jährige Geschädigte B. mit der Bitte zum Angeklagten, dass dieser ihm beim Rasieren des Intimbereichs helfe. Sodann manipulierte der Angeklagte am Glied des Kindes und veranlasste sodann den Geschädigten, dass dieser am Glied des Angeklagten manipulierte.
2.
Zu einem weiteren Zeitpunkt in dem unter II. 1 genannten Tatzeitraum äußerte der Angeklagte gegenüber dem 12- oder 13-jährigen Geschädigten B., dass er ihn auf das vorbereiten wolle, was ggf. an der Realschule passieren könne. In diesem Zusammenhang veranlasste der Angeklagte den Geschädigten im Büroraum des Anwesens sich teilweise zu entkleiden und führte ihm zumindest einen Finger anal ein.
3.
Zu einem weiteren Zeitpunkt in dem unter II. 1 genannten Tatzeitraum äußerte der 12- oder 13-jährige Geschädigte B., ein bestimmtes Playstation-Spiel haben zu wollen. Der Angeklagte schlug dem Geschädigten vor, dass dieser ihn dafür oral befrieden könne. Da der Geschädigte dies jedoch nicht wollte, veranlasste der Angeklagte im Keller des Anwesens das Kind, dass dieses sich auszog und drang zumindest einmal unter Verwendung von Creme mit dem Penis bei dem Geschädigten anal ein. Im Anschluss besorgte er dem Geschädigten das Playstation Spiel.
4.
Zu einem weiteren, nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Ende 2013 und Anfang 2014 führte der Angeklagte bei dem zu diesem Zeitpunkt 13-jährigen Geschädigten den Oralverkehr bis zum Samenerguss aus.
5.
Ab dem Sommer 2013 vereinbarte der Angeklagte mit dem Geschädigten sogenannte Deals, deren Gegenstand es war, dass der Geschädigte bestimmte, vorher festgelegte sexuelle Handlungen ausführen musste und dafür als Gegenleistungen DVDs oder bestimmte Spiele bekommen sollte.
An einem nicht näher bestimmbaren Tag zu diesem Zeitpunkt veranlasst der Angeklagte sodann das 12- oder 13-jährige Kind, sich auszuziehen und begann seinen Penis anal bei dem Kind einzuführen. Der Geschädigte sollte währenddessen an seinem eigenen Penis manipulieren. Zum vollständigen Vollzug des Analverkehrs kam es nur deshalb nicht, da der Geschädigte S. verspürte und äußerte.
6.
In der Folgezeit im Jahr 2013 wurde die Vereinbarung dann insoweit verändert, dass der zu diesem Zeitpunkt 12- oder 13-jährige Geschädigte statt selbst mit dem Penis einzudringen sich sogenannte „but plugs“ anal einführen sollte. Hierzu kam es dann auch auf Veranlassung des Angeklagten im Badezimmer des Anwesens in M..
7.
Im Frühjahr 2015 kam es sodann zur erneuten Verabredung von sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem zu diesem Zeitpunkt jugendlichen Geschädigten. Als Gegenleistung für DVDs oder Computerspiele vereinbarte der Angeklagte mit dem Jugendlichen folgende sechs sexuelle Handlungen: Anfertigung jugendpornographischer Bilder nebst Analverkehr am Geschädigten während dieser sich selbst befriedigen sollte, zweimal Oralverkehr am Angeklagten, zweimal Analverkehr beim Geschädigten und eine sexuelle Handlung, die sich der Angeklagte aussuche dürfe.
In Abarbeitung des Deals fertigte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer oder Herbst 2015 sodann jugendpornographische Bilddateien vom damals 14- oder 15-jährigen Geschädigten, veranlasste dann den Jugendlichen, dass dieser sich zunächst die „but plugs“ einführt und führte dann den Analverkehr beim Geschädigten aus, während der Geschädigte am eigenen Penis auf Veranlassung des Angeklagten manipulierte.
8. – 9.
In der Folgezeit, zu im Einzelnen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 16. Geburtstag des Geschädigten B. am 25.09.2016, führte der Angeklagte in Abarbeitung des Deals beim Geschädigten in zwei Fällen den Analverkehr durch.
10. – 11.
In der Folgezeit, zu im Einzelnen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 16. Geburtstag des Geschädigten B. am 25.09.2016 ließ der Angeklagte den Oralverkehr an sich vom Geschädigten durchführen. Zu der sexuellen Handlung, die sich der Angeklagte hätte aussuchen können, kam es nicht mehr.
Ziffer III.
Am 26.04.2019 bewahrte der Angeklagte wissentlich und willentlich in seiner Wohnung eine Vielzahl von Speichermedien auf, die kinderpornographische Inhalte enthalten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilddateien:
– 20 Lichtbilder, die den Anal- bzw. Vaginalverkehr an Mädchen und Jungen im Alter von unter 14 Jahren zeigen (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1 – 2): Lichtbilder Nr. 7, 16, 22, 24, 25, 31, 48, 79, 84, 91 sowie 5, 37, 52, 85, 102, 118, 130, 138, 147, 149,
– 20 Lichtbilder, die den Oralverkehr von und an Mädchen und Jungen im Alter von unter 14 Jahren zeigen (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1-3): Lichtbilder Nr. 151, 154, 160, 161, 162, 163, 170, 179, 180, 182, 183, 184, 191, 192, 194, 197, 199, 201, 202, 203,
– 20 Lichtbilder, die verschiedene andere sexuelle Handlungen (Masturbation, Ejakulation, Berühren von Geschlechtsteilen) von und an Mädchen und Jungen im Alter von unter 14 Jahren zeigen (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1 – 4): Lichtbilder Nr. 301 bis 310, 322, 324, 326 bis 330, 332, 333,
– 20 Lichtbilder, die Mädchen oder Jungen im Alter von unter 14 Jahren nackt oder mit Teilbekleidung in unnatürlicher, geschlechtsbetonender Haltung abgelichtet zeigen (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1 – 5): Lichtbilder Nr. 454 – 473.
Im Einzelnen handelt sich um folgende 10 Videodateien (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 2-1):
– Video [Preteen Boy] russian boy sucks – no name 06_xvid1.avi, mit einer Dauer von 04:42 Minuten,
– Video M+b 1994.wmv, mit einer Dauer von 02:26 Minuten,
– Video Yogirl-Yoboy-Great-Uskids-Strip-Jerking-Sucking-Kissing-11Yo_xvid.avi, mit einer Dauer von 10:48 Minuten,
– Video Omegle 2012-11-25-Sweet 13Yo Boy Dry Cum.avi., mit einer Dauer von 03:12 Minuten,
– Video NV-0053 (1gen) Hotel Boy Tease – Hairless Boy.mpg, mit einer Dauer von 21:23 Minuten,
– Video Boy+man – AWESOME – [MB] Malcolm 9yo and His Father – Malcom makes ddy cum_xvid.avi, mit einer Dauer von 02:47 Minuten,
– Video Bibcam omegle 2014 11yo 12yo 13yo all cum HD very good Vts 01 2 3 Asian Boys.mp4, mit einer Dauer von 06:30 Minuten,
– Video (Gay) 6yo_boy_with 17 yr boy (3) [□□][□□]japan Taiwan Usa.MPG, mit einer Dauer von 16:00 Minuten,
– Video (Boylove) 7 Yo American Boy Sucking Man Cock-Tobey_xvid.avi, mit einer Dauer von 02:03 Minuten und
– Video (109) 10Yo Boy Masturbing 8Yo Boy AT Beach.avi, mit einer Dauer von 14:37 Minuten.
C. Die Filme zeigen jeweils Jungen unter 14 Jahren beim Posieren in unnatürlicher geschlechtsbetonender Körperhaltung, bei der Masturbation oder bei der Vornahme von Anal- bzw. Oralverkehr. Zur Beweiswürdigung
I. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.10.2019 sowie, bezüglich der erfolgten Vollstreckung der Vorstrafe, auf den Angaben des Angeklagten.
II. Zu den Feststellungen zum Tatgeschehen
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Die Kammer erachtet das Geständnis für glaubhaft, denn es wird durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt.
1. Zu den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung Der Angeklagte ließ über seinen Verteidiger erklären, dass den in der Anklage enthaltenen Tatvorwürfen nicht entgegengetreten werde. Es sei hierbei jedoch hervorzuheben, dass es bei den vom Angeklagten begangenen Taten niemals zu Gewalt oder Zwang gekommen sei, die Geschädigten B. und D. hätten sich freiwillig an den sexuellen Handlungen beteiligt. Hinsichtlich des Geschädigten D. sei jedoch klarzustellen, dass es bei den Handlungen nach Ziffer 1-15 nur zum Handverkehr und nicht auch zum Oralverkehr gekommen sei. Im Übrigen habe es mehrere Fälle von sexuellen Handlungen mit dem Geschädigten D. gegeben, Der Angeklagte könne sich jedoch im Nachhinein nicht mehr an die konkrete Anzahl erinnern. Unter Verweis auf ein Schreiben von Rechtsanwältin J. vom 15.02.2018, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde, teilte der Verteidiger des Angeklagten mit, dass bereits im Jahr 2018 die Thematik einer Selbstanzeige diskutiert wurde, diese aber letztlich nicht vom Angeklagten getätigt wurde.
Der Angeklagte, der sich die Angaben seines Verteidigers zu eigen machte, führte weiter aus, dass der letzte Vorfall mit dem Geschädigten D. sich ereignet habe, weil dieser frustriert gewesen sei, weil seine Freundin mit ihm Schluss gemacht habe. Den Geschädigten D. habe er in seiner Funktion als Ringertrainer kennengelernt, den Geschädigten B. habe er über sein Patenkind kennengelernt.
Soweit parallel zu den sexuellen Handlungen bezüglich des Geschädigten B. eine Beziehung zu dessen Mutter stattgefunden habe, habe es sich hierbei um eine normale Beziehung einschließlich sexueller Kontakte gehandelt. Die sexuellen Handlungen mit dem Geschädigten B. hätten so begonnen, dass sich dieser in einer „experimentellen Phase“ befunden habe und aus „Spaß“ dann „Ernst“ wurde. Die Initiative sei hierbei jeweils von den Kindern ausgegangen. Die letzten sexuellen Handlungen gegenüber dem Geschädigten B. seien von diesem erwünscht gewesen. Der Geschädigte B. habe diese Handlungen mitgemacht, weil er sich hiervon Geschenke wie DVDs oder Playstationspiele erhoffte. Auch bei der Geschichte mit dem „but plug“ verhalte es sich so, dass der Geschädigte B., nachdem er sich diesen eingeführt hatte, mit diesem im Bad herumgesprungen sei und einen „Freudentanz“ aufgeführt habe, weshalb er, der Angeklagte, nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Geschädigte dies nicht gewollt habe. Zu der letzten Handlung, die im Deal abgesprochen war, jene, die er – der Angeklagte – sich hätte aussuchen dürfen, sei es nicht mehr gekommen.
Es treffe zu, dass er eine Vielzahl von kinderpornographischen Inhalten besessen habe, dies ergebe sich daraus, dass er bereits seit über 25 Jahren diese sammele.
Er sei sich seiner pädophilen Neigungen bewusst und habe bereits im Jahr 2009 oder 2010 eine Selbsthilfegruppe besucht. Er habe diese pädophile Neigung sowohl bezüglich Jungs als auch bezüglich Mädchen. Diese Besuche habe er dann aber beendet, weil diese Selbsthilfegruppe sich weniger als Hilfe sondern eher als Tauschbörse offenbart hätte. Er wisse, dass er „Scheiße“ gebaut habe, er gehöre aber nicht nach „L.“ (Bezirkskrankenhaus L., Anm. d. Gerichts).
2. Zu der verlesenen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten vom 26.05.2019 Der Angeklagte hatte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 26.05.2019, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, angegeben, dass er den Geschädigten D. im Jahr 2002 oder 2003 kennengelernt habe und die ersten sexuellen Kontakte dann so Anfang 2005 begonnen hätten. Der Geschädigte D. sei zu diesem Zeitpunkt etwa 14 Jahre alt gewesen.
Er – der Angeklagte – habe eine Wochenendhütte in Kl.-A. gehabt und man habe da öfters übernachtet. Irgendwann habe der Geschädigte D. nachts dem Angeklagten sein Glied gegen das Bein gedrückt und man habe angefangen sich zunächst zu streicheln und sei dann „unten gelandet“. Das Ganze sei dann zwei- oder dreimal gegangen bis der Geschädigte dann mit 15 Jahren seine erste Freundin gehabt habe. Bei der Kerb im Jahr 2007 in Kl.-A. hatte wohl die Freundin des Geschädigten D. mit diesem Schluss gemacht und er – der Angeklagte – sei auch auf der Kerb gewesen. Abends sei dann der Geschädigte D. zu ihm ans Bett gekommen und der Angeklagte sei aufgewacht und habe gemerkt, dass der Geschädigte ihm gerade „einen blase“. Der Oralverkehr sei dann wechselseitig erfolgt. Dies habe man zu einem späteren Zeitpunkt – der Geschädigte sei dann aber schon 16 Jahre alt gewesen – nochmals wiederholt. Man habe auch mal den Analverkehr versucht, dies aber dann abgebrochen, weil der Geschädigte D. Schmerzen hatte.
Im Jahr 2011 habe sich sodann eine Beziehung zu der Mutter des Geschädigten B. entwickelt und schließlich sei man zusammengezogen. Der Geschädigte B. habe den Angeklagten öfters aufgesucht, wenn er Probleme im Intimbereich oder Gesäßbereich hatte, bei diesen Problemen habe er geholfen und etwa Dellwarzen im Gesäßbereich beseitigt oder Vorhautverklebungen des Geschädigten B. gelöst.
Der erste sexuelle Kontakt zum Geschädigten B. habe sich dann im November 2012 oder im Januar 2013 ergeben. Der Geschädigte B. sei zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, ihn im Intimbereich zu rasieren, weil er Angst hatte, sich zu schneiden. Der Angeklagte habe dann diese Rasur getätigt, wobei der Geschädigte eine Erektion bekommen habe. Dies habe dann dazu geführt, dass man sich gegenseitig einen „runtergeholt“ habe.
Zu einem späteren Zeitpunkt nach November 2012 habe der Geschädigte B. von ihm ein Spiel für die Playstation 3 haben wollen, dass erst ab dem 18. Lebensjahr zugelassen war. Er habe daraufhin zu dem Geschädigten gesagt: „du kannst mir mal einen Blasen, aber das Spiel gibt’s nicht.“ Der Geschädigte B. habe hierauf entgegnet, dass er Blasen nicht machen würde, aber er sich „draufsetzen“ würde. Er – der Angeklagte – habe gemeint, dass ihm das viel zu weh täte, man sei dann aber ins Bad gegangen und der Geschädigte habe sich dann unter Verwendung von Gleitcreme tatsächlich draufgesetzt, das bedeutet, er – der Angeklagte – sei mit seinem Penis einmal anal bei dem Geschädigten B. eingedrungen. Der Geschädigte B. habe dann zum Angeklagten gesagt: „Jetzt musst du mir aber auch das Spiel besorgen.“, das habe er dann auch gemacht.
Im Juni/Juli 2013 habe man einen Deal dahingehend ausgemacht, dass der Geschädigte B. mehrere DVDs gegen sexuelle Handlungen erhalten sollte. Es sei dann so gewesen, dass der Geschädigte B. sich bei ihm – dem Angeklagten – „daraufsetzen“ sollte, womit erneuter Analverkehr gemeint war, das habe man versucht aber dann abgebrochen, weil es dem Geschädigten wehgetan habe.
Auch sei vereinbart gewesen „zweimal von hinten“, das habe man aber abgeändert und er – der Angeklagte – habe dem Geschädigten gesagt, dass er ihm „but plugs“ besorgen werde, um ihn darauf vorzubereiten, dass es ihm nicht weh tut, wenn er wirklich seinem Deal zustimmt. Diese „but plugs“ habe er dann auch besorgt und diese habe sich der Geschädigte dann auch eingeführt und sei dann damit im Bad herumgehüpft.
Ende des Jahres 2013 oder Anfang des Jahres 2014 habe er sich zu dem Geschädigten begeben und diesen gefragt, ob er Lust habe, dass er – der Angeklagte – ihm – dem Geschädigten – einen blase. Nachdem der Geschädigte B. dies bejaht habe, sei es zum Oralverkehr gekommen und der Geschädigte habe ihm in den Mund ejakuliert und daraufhin den Geschädigten auf den bitteren Geschmack des Spermas angesprochen.
Die Sache mit dem Deal habe sich dann herausgezogen und sei dann im Dezember 2014 oder Frühjahr 2015 fortgesetzt worden. Der Geschädigte B. habe hier mal geäußert, dass er das alles gar nicht mehr möchte, woraufhin er – der Angeklagte – Verständnis gezeigt habe. Einige Monate später, im April/Mai 2015, sei dann der Geschädigte B. doch wieder auf ihn zugekommen und habe den Deal fortsetzen wollen. Hierbei sei es um ein Computer- oder Playstationspiel bzw. mehrere Videos gegangen, die der Geschädigte haben wollte. Man habe sich dann letztlich auf sechs Sachen geeinigt: Anfertigung von Nacktbildern / passiver Analverkehr bei gleichzeitiger Masturbation, zweimal Oralverkehr passiv und zweimal „von hinten“. Die sechste Sache schließlich habe er – der Angeklagte – sich aussuchen dürfen. In der Folge habe er dann Bilder von dem Geschädigten B. gemacht und er – der Angeklagte – sei anal bei dem Geschädigten eingedrungen während der Geschädigte hierbei bis zum Samenerguss masturbiert habe. Der Deal sei dann endgültig abgearbeitet worden, nur die Sache, wonach er sich hätte etwas aussuchen können, sei offen geblieben.
3. Zu den Angaben des Zeugen KHK S.
Der Zeuge KHK S., polizeilicher Sachbearbeiter im vorliegenden Verfahren, gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung an, dass der Geschädigte B. im April 2019 beim KDD erschienen sei und Anzeige gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs erstattet habe. In der Folge sei bei dem Angeklagten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt und hierbei eine große Menge an Datenträgern sichergestellt worden, welche an den Sachverständigen G. zum Zwecke der Auswertung weitergeleitet wurden. Im Rahmen seiner Aussage habe der Geschädigte B. Angaben gemacht, die dazu geführt hätten, dass schließlich auch ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Geschädigten D. bestand, der selbiges im Rahmen einer dann durchgeführten Zeugenvernehmung bestätigte. Im Rahmen der Vernehmung der Familie des Geschädigten B. habe sich ergeben, dass die Mutter des Geschädigten B. und frühere Verlobte des Angeklagten bereits im Vorfeld der Anzeige Kenntnis von sexuellen Übergriffen hatte. Sie habe aber den Angeklagten nicht angezeigt, weil sie entweder dem Geschädigten es überlassen wollte, den Angeklagten anzuzeigen, sobald er volljährig ist bzw. dem Angeklagten Gelegenheit geben wollte, sich selbst der Polizei zu stellen. Nachdem der Verdacht sich erhärtet hatte, sei zeitnah ein Schreiben eines Rechtsanwaltes eingegangen, in welchem ein „umfassendes Geständnis“ durch den Angeklagten angekündigt wurde. Ende Mai 2019 habe dann eine Vernehmung des Angeklagten stattgefunden, in welcher der Angeklagte umfangreiche Angaben machte, woraufhin er im Anschluss festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft gebracht wurde.
Im Rahmen der weiteren Ermittlung sei die Mutter des Geschädigten D. aufgesucht worden und diese habe berichtet, dass sie mit dem Angeklagten in der Vergangenheit eine platonische Beziehung gehabt habe. Man habe aber zusammengelebt und der Angeklagte habe gegenüber dem Geschädigten D., der keinen Vater hatte, eine Art Vaterrolle übernommen. Auch sei die Mutter des Geschädigten B. befragt worden, die angab, dass der Angeklagte eigentlich ein „Traumpartner“ sei, der halt seine „Schattenseiten“ habe. Der Geschädigte B. habe – so seine Mutter – keinen Vater gehabt und der Angeklagte habe diese Rolle übernommen.
4. Zu den Angaben des Zeugen KOM F.
Der Zeuge KOM F. gab an, dass er Nachtdienst gehabt habe, er dann vom Polizeikollegen Sauer kontaktiert worden sei und man dann einen Durchsuchungsbeschluss am 26.04.2019 von 21:15 bis 23:50 Uhr beim Angeklagten vollzogen habe. Den Angeklagten habe man dort angetroffen und diesen als Beschuldigten belehrt. Der Angeklagte habe hier gefasst gewirkt und angegeben, ohne einen Anwalt keine Angaben vor der Polizei machen zu wollen. Im Rahmen der Durchsuchung seien größere Mengen elektronischer Speichermedien festgestellt und sichergestellt worden. Im Rahmen der Durchsuchung habe der Angeklagte kooperativ gewirkt, jedoch eine gewisse Verärgerung an Tag gelegt.
Im Rahmen der Vernehmung des Zeugen KOM F. wurden diesem die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung gefertigten Lichtbilder sowie das Sicherstellungsverzeichnis vorgehalten und durch die Kammer in Augenschein genommen. Hierbei beschrieb der Zeuge den Verlauf der Durchsuchung und die abgelichteten bzw. im Sicherstellungsverzeichnis aufgenommenen Datenträger.
5. Zu den Angaben des Zeugen St. B.
a) Zu den Angaben des Zeugen B. in der Hautverhandlung Der Zeuge und Geschädigte B. gab im Rahmen seiner Vernehmung unter anderem an, dass er infolge der sexuellen Handlungen des Angeklagten H2. gegenüber sich selbst als auch gegenüber dem Angeklagten empfinde. Er selbst sei zurzeit nicht liiert, habe auch keine Schwierigkeiten mit Frauen in sexuellen Kontakt zu treten, jedoch habe er Hemmungen, Vertrauen zu anderen Personen zu entwickeln. Kontakt zu seiner Mutter, der ehemaligen Partnerin des Angeklagten, bestehe zwar, es sei aber schwierig, weil diese die Sache etwas anders sehe und versuche, auf eher sanfte Weise dem Angeklagten zu helfen. Er selbst habe den Angeklagten als eine Art Vaterperson wahrgenommen: Er sei ohne Vater aufgewachsen, was recht hart sei, da er alleine mit seiner Mutter und zwei Schwestern in einem Haus gewohnt habe. Es habe einfach ein männlicher Part gefehlt und dies habe sich mit dem Angeklagten geändert. Er sei irgendwie abhängig vom Angeklagten gewesen und habe einen etwaigen Liebesentzug gefürchtet.
b) Zu den Angaben des Zeugen B. in seiner polizeilichen Vernehmungen In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 26.04.2019, die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, gab der Zeuge B. an, dass er bei Problemen zum Angeklagten habe kommen können. Dies habe sich dann irgendwann geändert, als er etwa 13 Jahre alt gewesen sei. Er, der Zeuge, habe eine große Klappe gehabt und irgendwann mal den Spruch losgelassen, dass der Angeklagte schwul sei. Daraufhin habe der Angeklagte entgegnet, ob er, der Zeuge, denn schon mal einen Finger im Po hatte. Dies habe dann letztlich dazu geführt, dass der Angeklagte ihm einen bzw. mehrere Finger in den Po einführte. Der Angeklagte habe dies damit begründet, dass er selbst mal mitbekommen habe, wie ein kleiner Junge auf einer Nachbartoilette missbraucht worden sei. Er habe mit dem Einführen des Fingers in den Po den Zeugen B. vorbereiten wollen, dass dieser wisse, was auf ihn zukomme, wenn er mal in die Berufsschule geht. In der folgenden Zeit habe er sich Dinge wie Spielkonsolen oder Filme gewünscht, die er aber aus finanziellen Gründen oder aus Gründen der Altersbeschränkung nicht haben konnte. Der Angeklagte habe ihm diese dann für sexuelle Handlungen versprochen. In dieser Zeit sei es das erste Mal zu Analverkehr gekommen. Bei diesem ersten Mal habe der Angeklagte noch ein Kondom und Gleitgel benutzt. Später habe der Angeklagte dann das Kondom weggelassen. Es hätten sich dann weitere ähnliche sexuelle Handlungen ergeben und der Angeklagte habe etwa gefordert, dass der Geschädigte beim Angeklagten den Analverkehr ausführe, was aber aufgrund einer fehlenden Erektion beim Geschädigten gescheitert sei. Für die Gewährung der vorgenannten Leistungen habe der Angeklagte auch gefordert, dass er gegen den Anus oder in den Mund des Geschädigten ejakuliert, was sich dann so auch über die Jahre hingezogen habe. Der Angeklagte habe hier niemals Gewalt angewendet, sondern den Zeugen psychisch durch Versprechungen hierzu veranlasst. Erst mit 16 Jahren hätten diese sexuellen Übergriffe dann irgendwann aufgehört.
In seiner polizeilichen Vernehmung vom 09.07.2019, die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, gab der Zeuge B. ferner an, dass der Angeklagte mehrfach probiert habe, bei ihm anal mit dem Finger einzudringen. Es seien dann auch sogenannte Deals gemacht worden dahingehend, dass der Geschädigte etwas bekomme, wenn er sexuelle Handlungen ausführe. So habe er etwa den Penis des Angeklagten in die Hand und in den Mund genommen. Auch habe er, der Zeuge, sich mal auf den Penis des Angeklagten draufgesetzt, was dann aber weh getan habe. Der Angeklagte habe auch einen Viererpack „but plugs“ gekauft, dem ihm, dem Geschädigten B., gegeben, der diese sich dann der Reihe nach anal einführen sollte; dies habe nur bei den ersten drei Größen geklappt, der Vierte sei zu groß gewesen. Diese Deals hätten ganze Listen von Sachen enthalten, die er durchführen musste, um etwas zu bekommen und seien auch abgearbeitet worden „z.B. fünfmal in den Mund nehmen, in den Arsch spritzen, einmal auf das Arschloch spritzen oder auch, dass ich [der Zeuge B., Anm. d. Gerichts] bei ihm [dem Angeklagten, Anm. d. Gerichts] in den Arsch spritzen solle“. Letzteres habe aber nicht geklappt. Die sexuellen Handlungen seien geschehen, wenn man allein war, etwa weil die Mutter arbeiten war oder die Geschwister bei Freundinnen waren. Wenn die Liste abgearbeitet war, habe der Angeklagte die gewünschten Sachen auch dem Zeugen besorgt.
6. Zu den Angaben des Zeugen Fl. D.
a) Zu den Angaben des Zeugen D. in der Hautverhandlung Der Zeuge und Geschädigte D. gab im Rahmen seiner Vernehmung unter anderem an, dass er die sexuellen Übergriffe gut verarbeitet habe. Psychologische Hilfe habe er nicht in Anspruch nehmen müssen und habe keine Schwierigkeiten im Eingehen von Bindungen zu Menschen. Die sexuellen Übergriffe hätten regelmäßig in den wärmeren Monaten stattgefunden in einer Hütte, die der Angeklagte als Mitglied eines Bootsvereins hatte und zu welcher man häufig Ausflüge, etwa alle zwei Wochen, zu zweit machte. Die Mutter des Geschädigten sei bei diesen Ausflügen regelmäßig nicht dabei gewesen. Das Verhältnis zu dem Angeklagten beschrieb der Zeuge als „eher kumpelmäßig“, bestätigte jedoch auf Nachfrage, dass der Angeklagte bei diesen Ausflügen wegen der abwesenden Mutter die Funktion einer Aufsichtsperson wahrnahm. Der Zeuge gab an, dass es bestimmt um die 50 Übernachtungsaufenthalte in dieser Hütte gegeben habe. Hier sei es meist zu sexuellen Handlungen gekommen. Er würde schätzen, dass in mindestens der Hälfte dieser Übernachtungsfälle es zu gegenseitigem Hand- und Oralverkehr gekommen sei. Er habe sich schon Gedanken gemacht, dass sein Verhältnis zu dem Angeklagten nicht normal sei und das ganze habe erst dann geendet, als er von zu Hause ausgezogen sei. Da habe er sich gedacht, dass das alles „Gott sei Dank endlich vorbei“ sei.
b) Zu den Angaben des Zeugen D. in seiner polizeilichen Vernehmungen In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 15.07.2019, die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, gab der Zeuge an, dass es angefangen habe, als er vielleicht 15 Jahre alt war. Man sei in der Hütte des Bootvereins gewesen, der Angeklagte sei ihm an die Hose gegangen und habe angefangen ihm einen runter zu holen und ihm einen zu blasen. Dann habe der Angeklagte gewollt, dass er, der Zeuge, dies auch bei ihm mache. Dem sei er nachgekommen; hierbei sei man regelmäßig zum Samenerguss gelangt. Diese gegenseitigen Befriedung sei immer dann gewesen, wenn man in dem Bootshaus war, so alle ein bis zwei Wochen. Einmal habe der Angeklagte versucht, bei dem Geschädigten den Analverkehr auszuführen, dies sei aber dann abgebrochen worden, nachdem der Geschädigte S. verspürt habe. Sexuelle Übergriffe hätten auch mal woanders, etwa bei ihm zu Hause in St. oder bei einem Urlaub in Paris stattgefunden.
Er habe bei diesen sexuellen Handlung auch mitgemacht, auch weil er von dem Angeklagten auch Zuwendungen wie Computer oder Computerzubehör oder sonstiges im Wert von insgesamt 2.000,– EUR bis 3.000,– EUR erhalten habe.
7. Zu den Ausführungen des Sachverständigen G.
Der Sachverständige G. gab an, dass ihm seitens der KPI Aschaffenburg eine größere Anzahl an Datenträgern (PCs, Laptops, externe sowie interne Festplatten, Cds, SD-Karten, Speichersticks, usw.) zur Untersuchung überlassen worden seien. Hierbei sei auf mehreren Datenträgern, einem Laptop HP (Lfd. Nr. 0.1.), einem PC rot (Lfd. Nr. 0.2-1., 0.2-2.), drei HDDs des PC Raptor schwarz (Lfd. Nr. 0.4-1., 0.4-2., 0.4-3.), einem Laptop MSI (Lfd. Nr. 0.5.), zwei Cds (Lfd. Nr. 0.8-1., 0.8-2.), vier externen Festplatten (Lfd. Nr. 0.9-1., 0.9-2., 0.9-3., 0.9-5.), sechs internen Festplatten (Lfd. Nr. 0.10-2., 0.10-3., 0.31-1., 0.31-3., 0.34-3., 0.34-4.) und einer Speicherkarte Kingston (Lfd. Nr. 0.33-1) Inhalte festgestellt worden, die dem kinderpornographischen Bereich zuzuordnen seien. Insgesamt sei hier von über 100.000 einzelnen Bildern bzw. Videos in diesem Bereich auszugehen. Hinsichtlich des Umfangs von kinderpornographischen Inhalten handele es sich um die größte Menge, mit der er, so der Sachverständige, in den letzten Jahren konfrontiert gewesen sei.
Die Kammer hat mit dem Sachverständigen 20 Lichtbilder in Augenschein genommen, die den Anal- bzw. Vaginalverkehr an Mädchen und Jungen im Alter von unter 14 Jahren zeigen (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1 – 2: Lichtbilder Nr. 7, 16, 22, 24, 25, 31, 48, 79, 84, 91 sowie 5, 37, 52, 85, 102, 118, 130, 138, 147, 149) sowie 20 Lichtbilder, die den Oralverkehr von und an Mädchen und Jungen im Alter von unter 14 Jahren zeigen (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1-3: Lichtbilder Nr. 151, 154, 160, 161, 162, 163, 170, 179, 180, 182, 183, 184, 191, 192, 194, 197, 199, 201, 202, 203) sowie 20 Lichtbilder mit verschiedenen anderen sexuellen Handlungen (insbes. Masturbation, Ejakulation, Berühren von Geschlechtsteilen) von und an Mädchen und Jungen im Alter von unter 14 Jahren (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1 – 4: Lichtbilder Nr. 301 bis 310, 322, 324, 326 bis 330, 332, 333) sowie 20 Lichtbilder von Mädchen oder Jungen im Alter von unter 14 Jahren die nackt oder mit Teilbekleidung in unnatürlicher, geschlechtsbetonender Haltung abgelichtet waren (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1 – 5: Lichtbilder Nr. 454 – 473).
Hierbei handele es sich, so der Sachverständige G., in vielen Fällen um Bilder, die immer wieder – etwa über Tauschbörsen – als kinderpornographische Inhalte bei Nutzern festgestellt würden. Dies gelte im Wesentlichen auch hinsichtlich der zehn Videos, welche ebenfalls durch die Kammer mit dem Sachverständigen durch Inaugenscheinnahme der Bildauszüge, die aus den Videos gefertigt wurden, zum Gegenstand der Hauptverhandlung (Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 2-1) gemacht wurden:
Das erste Video mit dem Dateinamen „[Preteen Boy] russian boy sucks – no name 06_xvid1.avi“ mit einer Dauer von 04:42 Minuten zeigt einen offensichtlich unter 10 Jahre alten Jungen, der nackt sitzend ab Minute 00:27 beginnt, an dem Penis eines vermutlich erwachsenen Mannes zu masturbieren. Ab Minute 01:14 kommt es zum Oralverkehr durch den Minderjährigen.
Das zweite Video mit dem Dateinamen „M+b 1994.wmv“ mit einer Dauer von 02:26 Minuten zeigt einen etwa 12 Jahre alten Jungen, der bei einem erwachsenen Mann den Oralverkehr durchführt. Ab Minute 01:51 Uhr führt der erwachsene Mann bei dem Jungen den Oralverkehr durch.
Das dritte Video mit dem Dateinamen
„Yogirl-Yoboy-Great-Uskids-Strip-Jerking-Sucking-Kissing-11Yo_xvid.avi“ mit einer Dauer von 10:48 Minuten zeigt einen etwa 10 Jahre alten Jungen und ein etwa 10 Jahre altes Mädchen auf einem Bett sitzend. Nachdem beide sich entkleidet haben masturbiert der Junge ab Minute 02:15 und das Mädchen ab Minute 03:45. Ab Minute 04:15 erfolgt ein gegenseitiges masturbieren und küssen und ab Minute 06:45 Oralverkehr. Ab Minute 08:15 kommt es zu einer vaginalen Penetration.
Das vierte Video mit dem Dateinamen „Omegle 2012-11-25-Sweet 13Yo Boy Dry Cum.avi.“ mit einer Dauer von 03:12 Minuten zeigt einen unter 14 Jahre alten Jungen auf dem Rücken liegend. Ab Minute 01:15 Uhr sieht man den Jungen masturbieren.
Das fünfte Video mit dem Dateinamen „NV-0053 (1gen) Hotel Boy Tease – Hairless Boy.mpg“ mit einer Dauer von 21:23 Minuten zeigt einen asiatischen Jungen im Alter von etwa 10 Jahren, der sich vor einer Tür stehend entkleidet und sodann seine Geschlechtsteile posierend darstellt. Ab Minute 05:45 Uhr liegt der Junge auf einem Bett und posiert weiterhin mit seinen Geschlechtsteilen. Bei Minute 10:15 und ab 13:15 sieht man einen erwachsenen Mann, der den Jungen im Bereich des Anus und ab Minute 15:15 dessen Penis anfasst.
Das sechste Video mit dem Dateinamen „Boy+man – AWESOME – [MB] Malcolm 9yo and His Father – Malcom makes ddy cum_xvid.avi“ mit einer Dauer von 02:47 Minuten zeigt einen etwa achtjährigen Jungen, der an seinem Penis manipuliert. Ab Minute 01:06 sitzt der wohl gleiche Junge auf einem auf dem Rücken liegenden Mann und manipuliert an dessen Penis bis zum Samenerguss. Ab Minute 02:12 ist zu sehen wie ein nicht näher altersmäßig bestimmbarer Junge an seinem Penis manipuliert und ab Minute 02:27 ist Analverkehr zu sehen, wobei der passive Teilnehmer nicht näher erkennbar ist.
Das siebte Video mit dem Dateinamen „Bibcam omegle 2014 11yo 12yo 13yo all cum HD very good Vts 01 2 3 Asian Boys.mp4“ mit einer Dauer von 06:30 Minuten zeigt einen maximal 13-jährigen Jungen asiatischer Herkunft, der an seinem Penis manipuliert. Ab Minute 01:00 ist ein weiterer Junge im Alter von maximal 13 Jahren auf einem Bett liegend und ab Minute 02:00 ein dritter etwa 10-jähriger Junge zu sehen. Die drei Jungen liegen ab Minute 03:15 jeweils masturbierend auf dem Bett.
Das achte Video mit dem Dateinamen „(Gay) 6yo_boy_with 17 yr boy (3) [□□][□□]japan Taiwan Usa.MPG“ mit einer Dauer von 16:00 Minuten zeigt zwei Jungen, wobei mindestens einer der Jungen unter 10 Jahre alt ist, die unbekleidet sind und ab Minute 03:13 den Analverkehr ausführen.
Das neunte Video mit dem Dateinamen „(Boylove) 7 Yo American Boy Sucking Man Cock-Tobey_xvid.avi“ mit einer Dauer von 02:03 Minuten zeigt einen etwa sechs Jahre alten Jungen, der den Oralverkehr an einer weiteren altersmäßig nicht bestimmbaren männlichen Person ausführt. Diese altersmäßig nicht zu bestimmende Person masturbiert ab Minute 01:48 vor dem Jungen.
Das zehnte Video mit dem Dateinamen „(109) 10Yo Boy Masturbing 8Yo Boy AT Beach.avi“ mit einer Dauer von 14:37 Minuten zeigt insgesamt drei nackte Jungen im Alter von etwa 10 Jahren, die jeweils masturbieren.
Der Sachverständige G. gab zu den Dateinamen der Videos an, dass es sich hierbei um gängige Abkürzungen für Kinderpornographie handele: „preteen“ stehe für unter 10-jährige Kinder, „yoboy“ bzw. „yogirl“ stehe für Young Boy bzw. Young Girl, „M+b“ weise darauf hin, dass es um sexuelle Handlungen zwischen Mann und Jungen (Man and boy) gehe, „11Yo“ etwa stehe für ein elf Jahre altes Kind (“11 Years old“)
Auf folgende Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, wird ergänzend gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen:
Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1-2: Lichtbilder Nr. 7, 16, 22, 24, 25, 31, 48, 79, 84, 91 sowie 5, 37, 52, 85, 102, 118, 130, 138, 147, 149; Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1-3: Lichtbilder Nr. 151, 154, 160, 161, 162, 163, 170, 179, 180, 182, 183, 184, 191, 192, 194, 197, 199, 201, 202, 203; Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1-4: Lichtbilder Nr. 301 bis 310, 322, 324, 326 bis 330, 332, 333; Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 1-5: Lichtbilder Nr. 454-473 sowie Sonderband „Auswertebericht“ Anlage 2-1: Lichtbildauszüge des Videos „[Preteen Boy] russian boy sucks – no name 06_xvid1.avi“, des Videos „M+b 1994.wmv“, des Videos „Yogirl-Yoboy-Great-Uskids-Strip-Jerking-Sucking-Kissing-11Yo_xvid.avi“, des Videos
„Omegle 2012-11-25-Sweet 13Yo Boy Dry Cum.avi“, des Videos „NV-0053 (1gen) Hotel Boy Tease – Hairless Boy.mpg“, des Videos „Boy+man – AWESOME – [MB] Malcolm 9yo and His Father – Malcom makes ddy cum_xvid.avi“, des Videos „Bibcam omegle 2014 11yo 12yo 13yo all cum HD very good Vts 01 2 3 Asian Boys.mp4“, des Videos „(Gay) 6yo_boy_with 17 yr boy
(3) [□□][□□]japan Taiwan Usa.MPG“ und des Videos „(Boylove) 7 Yo American Boy Sucking Man Cock-Tobey_xvid.avi“, (109) 10Yo Boy Masturbing 8Yo Boy AT Beach.avi“.
III. Zur Überzeugungsbildung der Kammer
Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass die unter B. dargestellten Sachverhalte sich tatsächlich so ereignet haben. Die Kammer stützt sich hierbei auf das Geständnis des Angeklagten, der den Taten nicht entgegengetreten ist und die sexuellen Handlungen mit den Geschädigten D. und B. sowie den Besitz von kinderpornographischen Medien zugegeben hat.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass bezüglich des Geschädigten D. – bis auf den Vorfall an der Kerb in Kl.-A. im Jahr 2007 – es nicht zum Oralverkehr gekommen sei, sieht die Kammer dies aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen D. als widerlegt an: Der Geschädigte hat angegeben, dass man über mehrere Jahre wöchentlich bzw. zumindest jede zweite Woche zu dem Bootshaus in Kl.-A. gefahren sei und es hier meist zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Die Anzahl der Besuche im Bootshaus schätzte der Zeuge auf etwa 50. Der Geschädigte D. hat ferner angegeben, dass es in bestimmt der Hälfte aller sexuellen Handlungen auch zum gegenseitigen Oralverkehr gekommen sei. Hinsichtlich der Anzahl der Übergriffe auf den Geschädigten D. hat sich das Gericht vom Vorliegen von insgesamt 15 Taten, zusätzlichen zu dem Vorfall während der K., überzeugt.
Die konkreten Zeiträume ergeben sich aus der verlesenen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten vom 26.05.2019, in welcher der Angeklagte präzise Angaben zur Chronologie machte. Diese geschilderte Chronologie steht auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten, soweit diese Angaben zu Zeitpunkten bzw. Zeiträumen oder ihrem damaligen Alter gemacht haben; vielmehr wird diese hierdurch bestätigt.
Soweit im Rahmen seines Geständnisses in der Hauptverhandlung oder in der polizeilichen Vernehmung vom 26.05.2019 des Angeklagten Tatvorwürfe nicht thematisiert wurden (Einführen des Fingers beim Geschädigten B. [B.II.2.]) ergibt sich dies aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen B. in dessen verlesenen polizeilichen Vernehmungen vom 26.04.2019 und 09.07.2019 sowie aus dessen Angaben in der Hauptverhandlung.
D. Schließlich hat die Kammer im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten und die Angaben des Sachverständigen G., der mehrere vom Zeugen KOM F. beschlagnahmte Datenträger des Angeklagten überprüft hat und eine Vielzahl Bilder und Videos mit sexuellen Kontext festgestellt hat, keine Zweifel daran, dass der Angeklagte im Besitz kinderpornographischer Inhalte war. Die auf den Lichtbildern und den Videos abgebildeten Minderjährigen sind nach Überzeugung der Kammer unter 14 Jahre alt, was die Kammer aufgrund des Aussehens der „Darsteller“, insbesondere deren körperlichen Entwicklung (Entwicklung der Geschlechtsteile, fehlende Schambehaarung, Körpergröße und sonstiges kindliches Aussehen) schlussfolgert. Hinsichtlich der Videos wird diese Überzeugung der Kammer auch durch die Dateinamen bestätigt, welche augenscheinlich den Inhalt der Videos beschreiben sollen und Begriffe wie „Preeteen Boy“, „Yogirl-Yoboy“, „12Yo“, „11Yo“, „13Yo“, „Hairless Boy“, „Boy+Man“, „9yo and His Father“, „11yo 12yo 13yo all cum“, „6yo_boy_with 17yr boy“, „(Boylove) 7 Yo“ oder „10Yo Boy Masturbing 8Yo“ enthalten. Hinsichtlich der Deutung dieser szenetypischen Begriffe wird ergänzend auf die Ausführungen des Sachverständigen G. Bezug genommen. Zur rechtlichen Würdigung Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte Th. Sch. sich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in 21 Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Schriften (B.I.1.-16, B.II.7.-11.) in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (B.II.1., B.II.5.) in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen (B.II.2., B.II.3., B.II.4., B.II.5.) in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften (B.III.) gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.04.2004 bis 26.01.2015, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. seit 27.01.2015, § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. v. 05.11.2008 bis 26.01.2015, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.04.2004 bis 26.01.2015, § 182 Abs. 2, Abs. 5 StGB i.d.F. v. 01.01.1999 bis 04.11.2008, § 182 Abs. 2 StGB i.d.F. seit 27.01.2015, § 184c Abs. 1 Nr. 3 i.d.F. seit 27.01.2015, § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. seit 01.07.2017, § 52, § 53 StGB schuldig gemacht.
Tatsächlich waren Gegenstand der Hauptverhandlung insgesamt 21 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Schriften (B.I.1., B.I.2., 8.1.3., B.I.4., B.I.5., B.I.6., B.I.7., B.I.8., B.I.9., B.I.10., B.I.11., B.I.12., B.I.13., B.I.14., B.I.15., 8.1.16., B.II.7., B.II.8., B.II.9., B.II.10., B.II.11.). Soweit nur 20 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Schriften statt der tatsächlich verhandelten und von der Kammer beratenen 21 Fällen tenoriert wurde, liegt ein offensichtlicher Zählfehler der Kammer vor, der im Falle einer Revision zu berichtigen sein dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2000 – 2 StR 430/99; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 354 StPO, Rn. 20).
I. Zur rechtlichen Würdigung der Taten nach B.I.
Indem der Angeklagte zwischen den Jahren 2005 und 2007 mit dem 14 bzw. 15 Jahre alten Geschädigten D., der ihm zu diesen Zeitpunkten zur Aufsicht und Erziehung anvertraut war, unter Ausnutzung dessen fehlender Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegenseitigen Hand- und Oralverkehr durchführte, hat er sich wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in 16 Fällen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.04.2004 bis 26.01.2015, § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.01.1999 bis 04.11.2008, § 52 StGB schuldig gemacht.
Die Kammer ist hierbei von den Vorschriften in der damals genannten Fassung ausgegangen, denn die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt, § 2 Abs. 1 StGB. Für eine Anwendung der entsprechenden Strafvorschriften in der heutigen Fassung bestand kein Raum, da die heutige Fassung der Vorschriften nicht milder ist als das bei Beendigung der Taten geltende Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) bzw. sogar schärfer ist, da nach heutigem Recht auch der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen würde.
II. Zur rechtlichen Würdigung der Taten nach B.II.
1. Zur rechtlichen Würdigung der Taten nach B.II.1., B.II.5.
Indem der Angeklagte E. des Jahres 2012 bzw. Anfang des Jahres 2013 am Glied des zu diesem Zeitpunkt unter 14 Jahre alten Geschädigten B., der ihm zur Erziehung anvertraut war und der in dem Angeklagten eine Vaterfigur sah, manipulierte bzw. sich vom Geschädigten am Glied manipulieren ließ (B.II.1.), hat er sich wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.04.2004 bis 26.01.2015, § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. v. 05.11.2008 bis 26.01.2015, § 52 StGB schuldig gemacht.
Nach den gleichen Vorschriften hat der Angeklagte sich schuldig gemacht, indem er im Sommer 2013 bei dem damals unter 14 Jahre alten Geschädigten B. versuchte, seinen Penis anal einzuführen, während der Geschädigte an seinem Penis manipulieren sollte (B.II.5.). Das Versuchen des Einführens des Penis und der Beendigung wegen Schmerzen setzt voraus, dass der Angeklagte mit seinem erigierten und entkleideten Geschlechtsteil am entblößten Anus des Geschädigten zumindest ansetzte, was bereits einen sexuellen Missbrauch darstellt.
Die Kammer ist hierbei jeweils von den Vorschriften in der damals genannten Fassung ausgegangen, denn die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt, § 2 Abs. 1 StGB. Für eine Anwendung der entsprechenden Strafvorschriften in der heutigen Fassung bestand kein Raum, da die heutige Fassung der Vorschriften nicht milder ist als das bei Beendigung der Taten geltende Recht (§ 2 Abs. 3 StGB).
2. Zur rechtlichen Würdigung der Taten nach B.II.2., B.II.3., B.II.4. und B.II.6.
Indem der Angeklagte E. des Jahres 2012 / Anfang des Jahres 2013 (B.II.2., B.III.3.) bzw. im Sommer 2013 (B.II.4., B.II.6.) bei dem zu diesem Zeitpunkt unter 14 Jahre alten Geschädigten B. mit dem Finger bzw. mit dem Penis anal eindrang bzw. bei diesem den Oralverkehr bis zum Samenerguss durchführte bzw. den Geschädigten veranlasste, sich selbst sog. „but plugs“ anal einzuführen, hat er sich jeweils wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.04.2004 bis 26.01.2015, § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. v. 05.11.2008 bis 26.01.2015, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.04.2004 bis 26.01.2015, § 52 StGB schuldig gemacht.
Die Kammer ist hierbei jeweils von den Vorschriften in der damals genannten Fassung ausgegangen, denn die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt, § 2 Abs. 1 StGB. Für eine Anwendung der entsprechenden Strafvorschriften in der heutigen Fassung bestand kein Raum, da die heutige Fassung der Vorschriften nicht milder ist als das bei Beendigung der Taten geltende Recht (§ 2 Abs. 3 StGB).
3. Zur rechtlichen Würdigung der Tat nach B.II.7.
Indem der Angeklagte im Sommer/Herbst 2015 den zu diesem Zeitpunkt unter 16 Jahre alten Geschädigten B. durch das Versprechen von Gegenleistungen (DVDs, Spiele, etc.) veranlasste, an der Anfertigung von jugendpornographischen Bildern mitzuwirken und diesen zudem veranlasste, sich selbst sog. „but plugs“ einzuführen und der Angeklagte sodann bei dem Geschädigten den Analverkehr durchführte, hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Schriften gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. seit 27.01.2015, § 182 Abs. 2 StGB i.d.F. seit 27.01.2015, § 184c Abs. 1 Nr. 3 i.d.F. seit 27.01.2015, § 52 StGB schuldig gemacht.
4. Zur rechtlichen Würdigung der Taten nach B.II.8., B.II.9., B.II.10. und B.II.11.
Indem der Angeklagte ab Sommer/Herbst 2015, aber noch vor dem 16. Geburtstag des Geschädigten B. im September 2016, bei diesem in zwei Fällen den Analverkehr durchführte und in zwei weiteren Fällen vom Geschädigten an sich den Oralverkehr durchführen ließ, hat er sich jeweils des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. seit 27.01.2015, § 182 Abs. 2 StGB i.d.F. seit 27.01.2015, § 52 StGB schuldig gemacht.
III. Zur rechtlichen Würdigung der Taten nach B.III.
Indem der Angeklagte auf verschiedenen Datenträgern 80 Bilddateien und 10 Videos wissentlich verwahrte, die ein tatsächliches als Kinderpornographie einzuordnendes Geschehen wiedergeben, hat er sich wegen Besitzes von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. seit 01.07.2017 strafbar gemacht.
E. Der gleichzeitige Besitz der verschiedenen Datenträger mit kinderpornographischen Dateien verknüpft – anders als hier tenoriert – sämtliche festgestellten strafbaren kinderpornographischen Inhalte zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss v. 28.08.2018 – 5 StR 335/18, Rn. 3 m.w.N.), sodass statt des Besitzes von kinderpornographischen Schriften in 90 tateinheitlichen Fällen lediglich ein Besitz von kinderpornographischen Schriften vorliegt, wobei sich diese eine Tathandlung eben auf 90 Bild- bzw. Videodateien bezieht. Zur Strafzumessung
I. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Taten nach B.I.1.bis B.I.16. der Feststellungen Hinsichtlich der 16 in den Jahren 2005 bis 2007 stattgefundenen Fälle des Hand- und Oralverkehrs (B.II.1.-15.) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.04.2004 bis 26.01.2015 ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Bei der Bemessung der 16 Einzelstrafen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft, hat ein Geständnis abgelegt und auf diese Weise dem Geschädigten D. eine unangenehme ausführliche Befragung zu den sexuellen Handlungen erspart. Die Taten liegen bereits etwa 15 Jahre zurück und der Angeklagte hat auch eine gewisse Reue an den Tag gelegt und gezeigt, dass er sich seiner pädophilen Neigungen bewusst ist, wobei er seine Taten dahingehend relativiert hat, dass der Geschädigte jeweils freiwillig an den sexuellen Handlungen mitgewirkt habe. Er hat in der Vergangenheit auch versucht, diesen Neigungen – wenn auch letztlich ohne Erfolg – durch einige Teilnahmen an Selbsthilfegruppen oder in einzelnen Gesprächen mit einem Psychologen entgegenzutreten. Auch war in der Vergangenheit mal eine Selbstanzeige wegen den sexuellen Übergriffen ein Thema, auch wenn diese letztlich nicht realisiert wurde. Zudem hat der Zeuge D. berichtet, unter den sexuellen Übergriffen nicht zu leiden bzw. diese Vorfälle gut verarbeitet zu haben, sodass von bleibenden psychischen Schäden für den Geschädigten D. nicht auszugehen ist.
Strafschärfend hat die Kammer dagegen jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen eine weitere Straftat, nämlich einen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen, tateinheitlich begangen hat, wobei die Kammer hierbei wiederum zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Schutzrichtungen der beiden Strafnormen sehr ähnlich ist.
Insgesamt erachtet die Kammer für die 16 Fälle des Oral- und Handverkehrs die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils
1 Jahr und 2 Monaten
II. für tat- und schuldangemessen.
Zur Strafzumessung hinsichtlich der Taten nach B.II.1. und B.II.5. der Feststellungen Hinsichtlich des gegenseitigen Handverkehrs Ende 2012 bzw. Anfang 2013 (B.II.1.) und des im Sommer 2013 stattgefundenen Versuchs des Angeklagten, seinen Penis anal bei dem Geschädigten B. einzuführen, während dieser an seinem Glied manipulieren sollte (B.II.5.) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. v. 05.11.2008 bis 26.01.2015 ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die Kammer hat vorliegend weder für die Tat nach B.II.1. noch für die Tat nach B.II.5. Anhaltspunkte feststellen können, die für einen besonders schweren Fall i.S.d. Absatz 3 der o.g. Norm, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, sprechen.
Bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft, hat ein Geständnis abgelegt und auf diese Weise dem Geschädigten B. eine unangenehme ausführliche Befragung zu den sexuellen Handlungen erspart. Der Angeklagte hat auch eine gewisse Reue an den Tag gelegt und gezeigt, dass er sich seiner pädophilen Neigungen bewusst ist, wobei er seine Taten dahingehend relativiert hat, dass der Geschädigte jeweils freiwillig an den sexuellen Handlungen mitgewirkt habe. Er hat in der Vergangenheit auch versucht, diesen Neigungen – wenn auch letztlich ohne Erfolg – durch Teilnahmen an Selbsthilfegruppen oder in einzelnen Gesprächen mit einem Psychologen entgegenzutreten. Auch war in der Vergangenheit mal eine Selbstanzeige wegen den sexuellen Übergriffen ein Thema, auch wenn diese letztlich nicht realisiert wurde. Zwar hat der Zeuge B. berichtet, dass er aufgrund der Vorfälle Schwierigkeiten habe, zu anderen Personen Vertrauen aufzubauen, er jedoch keinen Bedarf für eine psychologische Behandlung sehe; insoweit hat die Kammer das Fehlen von bleibenden psychischen Schäden angenommen und dies ebenfalls strafmildernd berücksichtigt.
Strafschärfend hat die Kammer dagegen jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils eine weitere Straftat, nämlich einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, tateinheitlich begangen hat, wobei die Kammer hierbei wiederum zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Schutzrichtungen der beiden Strafnormen sehr ähnlich ist.
III. Insgesamt erachtete die Kammer für die beiden sexuellen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten B. jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von für tat- und schuldangemessen. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Taten nach B.II.2., B.II.3., B.II.4. und B.II.6.
1. Zu den Strafrahmen
Hinsichtlich der Ende 2012 / Anfang 2013 (B.II.2., B.II.3.) sowie Ende 2013 / Anfang 2014 (B.II.4.) und im Sommer/Herbst 2013 (B.II.6.) stattgefundenen Taten sieht der Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 01.04.2004 bis 26.01.2015) jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren, in minder schweren Fällen (Abs. 4) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
2. Zum (Nicht-)vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 176a Abs. 4 StGB Bei der Entscheidung, ob hinsichtlich der Taten nach B.II.2., B.II.3., B.II.4. und B.II.6. ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB in Betracht kommt, hat die Kammer im Rahmen der hierbei durchzuführenden Gesamtabwägung folgende Umstände berücksichtigt:
a) Strafmildernde Umstände
Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft, hat ein Geständnis abgelegt und auf diese Weise dem Geschädigten B. eine unangenehme ausführliche Befragung zu den sexuellen Handlungen erspart. Der Angeklagte hat auch eine gewisse Reue an den Tag gelegt und gezeigt, dass er sich seiner pädophilen Neigungen bewusst ist, wobei er seine Taten dahingehend relativiert hat, dass der Geschädigte jeweils freiwillig an den sexuellen Handlungen mitgewirkt habe. Er hat in der Vergangenheit auch versucht, diesen Neigungen – wenn auch letztlich ohne Erfolg – durch Teilnahmen an Selbsthilfegruppen oder in einzelnen Gesprächen mit einem Psychologen entgegenzutreten. Auch war in der Vergangenheit mal eine Selbstanzeige wegen den sexuellen Übergriffen ein Thema, auch wenn diese letztlich nicht realisiert wurde. Zwar hat der Zeuge B. berichtet, dass er aufgrund der Vorfälle Schwierigkeiten habe, zu anderen Personen Vertrauen aufzubauen, er jedoch keinen Bedarf für eine psychologische Behandlung sehe; insoweit hat die Kammer das Fehlen von bleibenden psychischen Schäden angenommen und dies ebenfalls strafmildernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der Tat nach B.II.2. (Eindringen mit dem Finger anal beim Geschädigten) hat die Kammer zudem strafmildernd berücksichtigt, dass es sich hierbei um ein im Vergleich zu den sonst möglichen Fällen des Eindringens i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB recht „mildes“
Eindringen handelt.
b) Zu den weder strafschärfenden noch strafmildernden Umständen Die Kammer erachtet das einmalige anale Eindringen mit dem Penis (B.II.3.), die Durchführung des Oralverkehrs beim Geschädigten bis zum Samenerguss (B.II.4.) sowie die Veranlassung des Geschädigten durch den Angeklagten, sich selbst „but plugs“ einzuführen (B.II.6.) weder besonders strafschärfend noch besonders strafmildernd, sondern ordnet diese Formen des Eindringens den in ihrer Schwere durchschnittlichen Fällen des Eindringens i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu.
c) Strafschärfende Umstände
Strafschärfend hat die Kammer dagegen jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern eine weitere Straftat, nämlich einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, tateinheitlich begangen hat, wobei die Kammer hierbei wiederum zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Schutzrichtungen der beiden Strafnormen sehr ähnlich ist.
d) Zum Abwägungsergebnis
Vorliegend begründen die aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte nach Auffassung der Kammer für die Taten nach B.II.3., B.II.4. und B.II.6. kein so erhebliches Abweichen der Straftaten von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, dass eine Ausnahme von der Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles i.S.d. § 176a Abs. 4 StGB geboten wäre. Es verbleibt insofern beim Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren bis zu 15 Jahren.
Hinsichtlich der Tat nach B.II.2. sieht die Kammer jedoch ein erhebliches Abweichen der Straftat vom Durchschnitt für gegeben an und hat insofern einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren angenommen, § 176a Abs. 4 StGB.
3. Zur Strafzumessung i.e.S. zu B.II.2., B.II.3., B.II.4. und B.II.6.
Ausgehend von den gefundenen Strafrahmen hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne als bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte bezüglich der Taten jeweils die oben genannten strafmildernden und straferschwerenden Umstände berücksichtigt und bezüglich der drei Taten nach B.II.3., B.II.4. und B.II.6. jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren, sowie für die Tat nach B.II.2. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 3 Monate für tat- und schuldangemessen erachtet.
IV. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Taten nach B.II.7. bis B.II.11.
Hinsichtlich der fünf Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (B.II.8.-11.), in einem Fall noch in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Schriften (B.II.7.), ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB i.d.F. v. 27.01.2015 ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
1. Zu den strafmildernden Umständen
Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft, hat ein Geständnis abgelegt und auf diese Weise dem Geschädigten B. eine unangenehme ausführliche Befragung zu den sexuellen Handlungen erspart. Der Angeklagte hat auch eine gewisse Reue an den Tag gelegt und gezeigt, dass er sich seiner pädophilen Neigungen bewusst ist, wobei er seine Taten dahingehend relativiert hat, dass der Geschädigte jeweils freiwillig an den sexuellen Handlungen mitgewirkt habe. Er hat in der Vergangenheit auch versucht, diesen Neigungen – wenn auch letztlich ohne Erfolg – durch Teilnahmen an Selbsthilfegruppen oder in einzelnen Gesprächen mit einem Psychologen entgegenzutreten. Auch war in der Vergangenheit mal eine Selbstanzeige wegen den sexuellen Übergriffen ein Thema, auch wenn diese letztlich nicht realisiert wurde. Zwar hat der Zeuge B. berichtet, dass er aufgrund der Vorfälle Schwierigkeiten habe, zu anderen Personen Vertrauen aufzubauen, er jedoch keinen Bedarf für eine psychologische Behandlung sehe; insoweit hat die Kammer das Fehlen von bleibenden psychischen Schäden angenommen und dies ebenfalls strafmildernd berücksichtigt.
2. Zu den strafschärfenden Umständen
Strafschärfend hat die Kammer dagegen jeweils berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen tateinheitlich weitere Straftaten, nämlich einen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und – hinsichtlich der Tat nach B.II.7. – die Herstellung jugendpornographischer Schriften begangen hat, wobei die Kammer hierbei wiederum zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Schutzrichtungen der Strafnormen sehr ähnlich sind. Weiter hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der sexuelle Missbrauch bei den Taten jeweils mit einem Eindringen in den Körper des Geschädigten verbunden war.
Hinsichtlich der Tat nach B.II.7. hat die Kammer weiter strafschärfend berücksichtigt, dass gleich zwei Formen des Eindringens (Einführen von „but plugs“ sowie Analverkehr) vorlagen.
3. Zur Strafzumessung i.e.S. zu B.II.7.-11.
Ausgehend von den jeweils gefundenen Strafrahmen erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände bezüglich der vier Taten nach B.II.8.-11. jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 3 Monaten, sowie für die Tat nach B.II.7. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
V. Zur Strafzumessung hinsichtlich der Tat nach B.III. der Feststellungen Hinsichtlich des Besitzes kinderpornographischer Schriften (B.III.) sieht § 184b Abs. 3 StGB als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Die Kammer hat hierbei strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist und den Besitz der kinderpornographischen Schriften zugegeben hat. Er hat auch gezeigt, dass er sich seiner pädophilen Neigungen bewusst ist.
Strafschärfend hat die Kammer – in Kenntnis dessen, dass nur eine Tat nach § 184b Abs. 3 StGB und (anders als tenoriert) keine 90 tateinheitlichen Fälle des § 184b Abs. 3 StGB vorliegen – berücksichtigt, dass der Angeklagte eine große Menge an kinderpornographischen Schriften, sowohl in Form von Bildern als auch in Form von Videos besessen hat und mit dem Aufbau dieser Sammlung schon vor etwa 25 Jahren begonnen hat.
Insgesamt erachtet die Kammer insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
VI. Zur Gesamtfreiheitsstrafenbildung
Gemäß den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB ist aus diesen 28 verhängten Einzelfreiheitsstrafen (16mal 1 Jahr 2 Monate, zweimal 1 Jahr, dreimal 3 Jahre, fünfmal 2 Jahre 3 Monate, einmal 3 Jahre 3 Monate und einmal 1 Jahr 3 Monate) durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer zusätzlich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bereits seit mehr als acht Monaten in Untersuchungshaft befindet, die erfahrungsgemäß für Sexualstraftäter – im Hinblick auf die tatsächliche oder zumindest drohende schlechte Behandlung durch Mitgefangene – besonders belastend ist. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, dass sämtliche verwirkten Straftatbestände sich gegen die gleiche Schutzrichtung (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) richten.
Zum Nachteil des Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Taten über einen langen Zeitraum – von Beginn der ersten Missbrauchshandlung im Jahr 2005 zum Nachteil des Geschädigten D. bis zur letzten Missbrauchshandlung im Jahr 2015/2016 zum Nachteil des Geschädigten B. – und auch die Missbrauchshandlungen bezogen auf die konkreten Geschädigten über mehrere Jahre – bezüglich des Geschädigten D. über etwa drei Jahre, bezüglich des Geschädigten B. über etwa vier Jahre – hinzogen.
Ebenfalls hat die Kammer im Rahmen der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Bezahlung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 10.11.2016, Az. 331 Cs 135 Js 3847/16, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen die ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen vollstreckt ist und insoweit eine Gesamtstrafenbildung unterbleiben musste. Die Kammer hat daher einen Härteausgleich durchgeführt und den durch den Wegfall der Gesamtstrafenfähigkeit begründeten Nachteil bei der Festsetzung der hiesigen Gesamtstrafe in Höhe von einem Monat mildernd berücksichtigt (vgl. Fischer in: Kommentar zum StGB, 67. Auflage 2020, § 55 StGB Rn. 22, 22a).
Nach nochmaliger Abwägung aller oben dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, auf die verwiesen wird, hielt die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von für tat- und schuldangemessen und für einen gerechten Schuldausgleich.
F. Zur Einziehungsentscheidung
Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Datenträger [ein Laptop HP (Lfd. Nr. 0.1.), ein PC rot (Lfd. Nr. 0.2-1., 0.2-2.), drei HDDs des PC Raptor schwarz (Lfd. Nr. 0.4-1., 0.4-2., 0.4-3.), ein Laptop MSI (Lfd. Nr. 0.5.), zwei Cds (Lfd. Nr. 0.8-1., 0.8-2.), vier externen Festplatten (Lfd. Nr. 0.9-1., 0.9-2., 0.9-3., 0.9-5.), sechs interne Festplatten (Lfd. Nr. 0.10-2., 0.10-3., 0.31-1., 0.31-3., 0.34-3., 0.34-4.) und eine Speicherkarte Kingston (Lfd. Nr. 0.33-1) ], auf denen die kinderpornographischen Inhalte gespeichert waren, beruht auf § 184b Abs. 6 S. 1 StGB.
G. Zur Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S.1 StPO.