Strafrecht

Handeln aus Gewinnsucht -beharrliche Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

Aktenzeichen  206 St RR 296/19

Datum:
1.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22025
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 56 Abs. 2, § 56f Abs. 1 Nr. 2, § 327 Abs. 2 Nr. 1, § 330 Abs. 1
StPO § 260 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „Handeln aus Gewinnsucht“ in § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist die beharrliche Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nur dann relevant, wenn hieraus Rückschlüsse auf ein gerade in finanzieller Hinsicht besonders ungewöhnliches, sittlich anstößiges Erwerbsstreben des Angeklagten gezogen werden können.

Verfahrensgang

4 Ns 540 Js 73322/16 2018-04-05 Urt LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. April 2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Schuldspruch und die Liste der angewendeten Strafvorschriften im Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 6. November 2017 werden wie folgt berichtigt: Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Anlage.
Angewendete Strafvorschrift: § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB
III. Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren.

Gründe

I.
1. Das Amtsgericht Laufen hat durch Urteil vom 6. November 2017 den Angeklagten des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Anlage in einem besonders schweren Fall (§§ 327 Abs. 2 Nr. 1, 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.
2. Dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, diese beschränkt auf das Strafmaß, mit der Berufung angefochten. Auf beide Berufungen hin hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 5. April 2018 das Urteil des Amtsgerichts Laufen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Im Übrigen wurden die Berufungen verworfen.
3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Ablehnung eines besonders schweren Falles gem. § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Strafaussetzung zur Bewährung wendet.
II.
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässige, mit der Sachrüge begründete Revision hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Schuldspruch im Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 6. November 2019, vom Berufungsgericht nicht geändert, bedurfte jedoch der aus dem Tenor ersichtlichen Korrektur. Der der Bezeichnung der verwirklichten Strafnorm angefügte Zusatz „in einem besonders schweren Fall“ hat zu entfallen.
Nach § 260 Abs. 4 S. 1 StPO ist in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, aufzunehmen. Dazu gehören nur die gesetzlichen Überschriften von Bestimmungen, die die Straftat beschreiben, dies auch soweit ein Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht ist. Nicht in den Schuldspruch gehören indessen die Bezeichnungen solcher Normen, die nur eine Strafzumessungsregelung enthalten. Die entsprechenden Vorschriften finden ihren Platz in der Liste der angewendeten Vorschriften (BGHSt 27, 287, 289 = NJW 1978, 229, 230; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 260 Rn. 24).
Bei § 330 StGB, der einen erhöhten Strafrahmen für besonders schwere Fälle der in § 327 StGB geregelten Straftaten vorsieht und hierfür Regelbeispiele gibt, handelt es sich nicht um einen eigenen Qualifikationstatbestand. Es wird lediglich der Strafrahmen für vorsätzliche Taten nach den §§ 324 bis 329 StGB erhöht, was im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommt.
Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen richtet, dass das Berufungsgericht nicht von einem besonders schweren Fall i.S.d. § 330 StGB ausgegangen ist, betrifft dies der Sache nach die vom Berufungsgericht vorgenommene Strafzumessung, nicht aber den Schuldspruch, gegen den keine Einwände vorgebracht werden.
Hinsichtlich des Schuldspruchs war lediglich die vom Amtsgericht angegebene Strafnorm wegen eines offensichtlichen Zitierfehlers des angewendeten Absatzes der Norm (richtig Abs. 2 statt Abs. 1 des § 327 StGB) zu berichtigen.
2. Der Erörterung bedarf mithin nur die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe. Diese ist nicht zu beanstanden.
a) Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Ansatz zutreffend aus, dass die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Allein seine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der bindenden Feststellungen zur Tat und des in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnenen Eindrucks die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345 ff.).
b) Ein derartiger Rechtsfehler kann nicht festgestellt werden.
aa) Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht vom Regelstrafrahmen des § 327 Abs. 2 StGB und nicht vom erhöhten Strafrahmen des besonders schweren Falls des § 330 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, insbesondere eine Gewinnsucht im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht festgestellt hat. Die insoweit angestellte Würdigung ist frei von Rechtsfehlern.
Aus Gewinnsucht handelt, wer über die bloße Bereicherungsabsicht hinaus ein ungewöhnliches und sittlich anstößiges Maß an Erwerbsstreben oder wirtschaftlicher Entlastung aufweist (BGHSt 1, 388, 389; BGH, Urt. v. 31.5.2017 – 2 StR 489/16, BeckRS 2017, 113898 = NStZ-RR 2017, 282 – gekürzt -). Der Begriff deckt sich nicht mit dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 330 Rn. 6), sondern geht darüber hinaus. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht ganz unerheblichem Gewicht verschaffen will (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, vor § 52 Rn. 61).
Das Landgericht stellt zentral auf die Vereinnahmung von 32.634,87 € (über einen längeren Zeitraum) ab und nimmt im Hinblick darauf lediglich „gewerbsmäßiges Wirtschaften“ an. Im Ergebnis ist dies nicht zu beanstanden. Die insoweit erfolgte Würdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Die erzielten Einnahmen in Höhe von 32.634,87 € waren zwar nicht niedrig, vor dem Hintergrund der zwei Jahre dauernden Tat des Angeklagten aber auch nicht außerordentlich hoch.
Zwar bedarf es für die Feststellung der Gewinnsucht einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Tatumstände, namentlich der vom Täter gezogenen Vorteile, der Art, Häufigkeit und Intensität der Tatbegehung und des Verwendungszwecks der erlangten Vorteile (MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 330 Rn. 12). Der Revision ist insoweit einzuräumen, dass das Landgericht die besondere Beharrlichkeit, mit der der Angeklagte trotz einschlägiger Bewährung gegen die Untersagungsbescheide des Landratsamtes Berchtesgadener Land verstoßen hat, in die Abwägung einstellen hätte müssen.
Die Anwendung des nicht erhöhten Regelstrafrahmens durch das Landgericht bleibt dennoch im Ergebnis beanstandungsfrei. Eine beharrliche Begehungsweise für sich genommen erfüllt weder eines der Regelbeispiele des § 330 Abs. 1 StGB, noch kann hierauf gestützt ein unbenannter besonders schwerer Fall angenommen werden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, die beharrliche Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten zu einem besonders schweren Fall zu machen. Der Bundesrat wollte die beharrliche Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die Gewerbsmäßigkeit und die Gewinnsucht als Regelbeispiel einführen (vgl. BT-Drs. 12/192, S. 41). Die Bundesregierung stimmte lediglich bei dem Merkmal der Gewinnsucht zu und verwies darauf, dass bisher der Gesetzgeber beharrliche Zuwiderhandlungen nicht als Strafschärfungsmerkmal, sondern nur als Kriterium der Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat verwendet hatte (BT-Drs. 12/192, S. 45). Der zuständige Ausschuss des Bundestages nahm daraufhin nur das Merkmal der Gewinnsucht als Regelbeispiel in die sodann angenommene Gesetzesvorlage auf (BT-Drs. 12/7300, S. 24). Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Norm verbieten es demzufolge, mit Erwägungen über die beharrliche Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die keinen Bezug zu finanziellen Belangen haben, das Vorliegen eines besonders schweren Falles des § 330 Abs. 1 StGB zu begründen.
Die Häufigkeit und Planmäßigkeit, mit welcher der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellungen gegen verwaltungsrechtliche Vorgaben und strafrechtliche Grenzen seines wirtschaftlichen Handelns verstoßen hat, auf die die Revision zutreffend hinweist, sind nach den dargestellten Grundsätzen damit nur im Rahmen der Prüfung einzustellen, ob hieraus Rückschlüsse auf ein gerade in finanzieller Hinsicht besonders ungewöhnliches, sittlich anstößiges Erwerbsstreben des Angeklagten gezogen werden können.
Nach diesen Maßstäben ist die Begründung des Berufungsgerichts, dass lediglich ein gewerbsmäßiges Wirtschaften, nicht aber bereits Gewinnsucht vorliege, im Ergebnis hinzunehmen.
bb) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung fehlerfrei. Die Absichtserklärung des Angeklagten, sämtliche betriebliche Tätigkeiten zum 30. April 2018 einzustellen, durfte das Landgericht zu seinen Gunsten berücksichtigen.
Vor dem den Feststellungen zu entnehmenden Hintergrund, dass dem Angeklagten bereits mit zwei Bescheiden des zuständigen Landratsamtes vom 14. August 2006 und vom 22. November 2011 bestandskräftig die Lagerung von Abfällen auf seinem Betriebsgelände untersagt worden war, ohne dass sich die verwaltungsrechtliche Durchsetzung des Verbotes angeschlossen hätte, gewinnt die Erklärung, den Betrieb freiwillig einstellen zu wollen, eine eigenständige Bedeutung, deren Berücksichtigung durch das Berufungsgericht im Rahmen der Strafzumessung als rechtsfehlerfrei hinzunehmen ist. Dies gilt umso mehr, als seine Erklärung, gleichsam überschießend, auf die Einstellung seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit gerichtet war, während Gegenstand des Strafverfahrens lediglich Verstöße gegen die Untersagung, auf seinem Betriebsgelände Abfälle zu lagern, waren. Zudem ist es hinzunehmen, wenn das Tatgericht es zugunsten des Angeklagten wertet, dass er letztlich Einsicht zeigt und zu rechtstreuem Verhalten zurückkehren will.
3. Dasselbe gilt für die Entscheidung hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung.
a) Bei der Prüfung, ob das Urteil hinsichtlich der Strafaussetzung rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist, hat das Revisionsgericht die Wertungen durch den Tatrichter, der schließlich einen unmittelbaren Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewinnen konnte, bei einer ausreichenden Begründung weitestgehend, bis zur Grenze des Vertretbaren, hinzunehmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Kriminalprognose, aber auch hinsichtlich der nach Abs. 2 erforderlichen Gesamtwürdigung sowie der Handhabung dieser Kann-Bestimmung, die das Revisionsgericht selbst dann akzeptieren sollte, wenn es eher einem gegenteiligen Ergebnis zuneigt (vgl. Groß in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 56 Rn. 63).
b) Auch im Rahmen dieser Abwägung durfte das Landgericht aus den genannten Gründen maßgeblich die genannte Absichtserklärung des Angeklagten berücksichtigen, zumal es deren Einhaltung durch eine entsprechende Weisung im Bewährungsbeschluss flankierte, die im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu überprüfen sein wird und im Fall gröblichen oder beharrlichen Verstoßes gem. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung führen kann. Die beharrliche Zuwiderhandlung des Angeklagten gegen bisherige Anordnungen des Landratsamts spielt vor diesem Hintergrund keine wesentliche Rolle mehr.
Im Übrigen führt die Staatsanwaltschaft eine eigene Würdigung durch, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht hat sämtliche maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Dass es die vielen Vorstrafen des Angeklagten außer Betracht gelassen hat, kann der Senat angesichts der umfangreichen Darstellung der Vorstrafen und der ausdrücklichen Würdigung im Rahmen der Strafzumessung ausschließen. Die fehlende ausdrückliche Erwähnung der vielen Vorstrafen bei der Erörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist daher unerheblich.
c) Dass das Landgericht mit den angeführten Gründen auch die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB angenommen hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in der Rspr. anerkannt, dass die Anforderungen an die besonderen Umstände iS dieser Norm nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (Fischer, StGB, § 56/20 ff.) Die knappe Würdigung unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen genügte insoweit und ist hinzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 S. 1 StPO.

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