Strafrecht

Hauptverhandlung, Angeklagte, Fahrerlaubnis, Wohnung, Tateinheit, Fahrzeug, Verteidiger, Angeklagten, Konsum, Vergewaltigung, Schmerzen, Verletzung, Freiheitsstrafe, Marke, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, eigene Wohnung

Aktenzeichen  1 KLs 14 Js 2407/21

Datum:
10.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14597
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 1, 52, 53

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung.
2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
3. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
Soweit das Verfahren vorläufig eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, es wird jedoch insofern davon abgesehen, die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe

I. Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte wurde am … in … geboren. Sein Vater ist …. Zusammen mit seinen … wuchs der Angeklagt … in einem Haus in … auf. Etwa ab dem … erfolgte seitens … kein Umgang mehr zu dem ….
Der Angeklagte wurde … in der Grundschule eingeschult. Nach Abschluss der Grundschule trat der Angeklagte auf das Gymnasium in … über. Später wechselte er auf das …. Aufgrund des Umzugs nach … wiederholte er die 7. Klasse. In der 12. Klasse brach er die Schule ab, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund des Abschlusses der 10. Klasse des Gymnasiums erlangte der Angeklagte die Mittlere Reife mit … bis … Noten.
Zu dieser Zeit ging der Angeklagte bereits dem Konsum illegaler Drogen nach. Das Elternhaus verließ er noch während der Schulzeit mit etwa 17 Jahren und zog in eine eigene Wohnung in ….
Der Angeklagte war sodann im Rahmen einer Anstellung als Hilfsarbeiter im Hoch- und Tiefbau über etwa 15 Monate lang in … beschäftigt. Aufgrund seines zwischenzeitlich hohen Drogenkonsums brach er diese Arbeitstätigkeit schließlich ab.
Nach 2-monatiger Arbeitslosigkeit begann der Angeklagte eine Ausbildung als Holzbearbeitungsmechaniker bei einem Sägewerk in … welche er erfolgreich abschließen konnte. Nach Abschluss der 3-jährigen Ausbildung arbeitete er noch weitere 1,5 Jahre, bis zum Februar 2019, in seinem Ausbildungsbetrieb. Während dieser Zeit lebte der Angeklagte in einer eigenen Wohnung in ….
Anschließend zog der Angeklagte mit seiner damaligen Lebensgefährtin … nach … und arbeitete dort nochmals für 1,5 Jahre im …. Der Umzug erfolgte insbesondere um seine Kontakte zum Betäubungsmittel Milieu abzubrechen.
Anfang des Jahres 2020 kehrte er nach … zurück und lebte zunächst allein sowie vorübergehen bei seiner Mutter. Anschließend begab sich der Angeklagte freiwillig zu einer Suchttherapie in … und lernte dort die spätere Geschädigte … kennen. Nach Abschluss der Therapie meldete er in … bei seiner Mutter seinen Wohnsitz an, wohnte jedoch bei einem Freund in … und hielt sich auch regelmäßig bei der Geschädigten … in deren Wohnung in … auf, mit der eine Beziehung unterhielt. Er ging sodann unter Vermittlung von Zeitarbeitsfirmen kurz hintereinander bei zwei Arbeitsstellen einer Tätigkeit als Metallhelfer nach. Zunächst arbeite er im November 2020 bei der Firma … und anschließend bei der Firma …. Hierbei verdiente er zuletzt etwa … netto monatlich.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Vermögen sowie Schulden bestehen seitens des Angeklagten nicht.
Seine ehemalige Lebensgefährtin … war 5 Jahre älter als er und ging einer Tätigkeit als … nach. Die Beziehung zu … beendete der Angeklagte, bevor er wieder zurück nach … zog.
Mit der Geschädigten … ist der Angeklagte bereits während der Therapiezeit ein Paar geworden.
Etwa seit seinem 15. Lebensjahr trank der Angeklagte regelmäßig Alkohol, vor allem an Wochenenden, später aber auch zunehmend unter der Woche. Mit etwa 24 Jahren nahm der Alkoholkonsum aufgrund der Trennung von … deutlich zu. Aufgrund des zunehmenden Alkoholkonsums befand sich der Angeklagte auch kurzzeitig im Bezirksklinikum … in einer Entgiftungsbehandlung. Im Jahr 2020 begann der Angeklagte eine freiwillige 15-wöchige Entwöhnungstherapie in der Fachklinik … die der Angeklagte im Oktober 2020 regulär abschließen konnte. Nach dem Ende der Langzeittherapie konsumierte der Angeklagte über einen Zeitraum von etwa 2 Wochen keinen Alkohol mehr, begann dann jedoch erneut mit dem Konsum von Alkohol.
Ab dem 12. Lebensjahr begann der Angeklagte Haschisch zu konsumieren und baute dies zu einem regelmäßigen Konsum aus. Etwa 13-jährig begann zudem sein Konsum von Crystal und Ecstasy. Mit 17 Jahren nahm der Konsum dieser Drogen weiter zu, nachdem er über einen Bekannten noch leichter Drogen beziehen konnte. Etwa im Oktober 2014 beendete der Angeklagte seinen Drogenkonsum aufgrund des Beginns seiner Ausbildung. Den Konsum begann der Angeklagte aber ab der Zeit seiner Entlassung aus der Suchttherapie in … erneut. Ab Dezember 2020 bis März 2021 konsumierte der Angeklagte etwa 0,3 Gramm Marihuana pro Tag. Ab Neujahr 2021 begann er zudem erneut mit dem Konsum von Metamphetamin bei etwa 0,2 bis 0,4 Gramm täglich. Ein Zwang zum Drogenkonsum bestand zuletzt ebenso wenig wie körperliche Auswirkungen auf den Angeklagten, welcher auch Konsumpausen vornahm.
Der Angeklagte raucht täglich etwa 5-10 Zigaretten.
Von schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen blieb der Angeklagte bislang verschont.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. … vom 29.01.2019
… Rechtskräftig seit 19.02.2019
Tatbezeichnung: Fahrl. Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 09.10.2018
Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 69, § 52, § 69a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
45 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.11.2019
2. … vom 07.11.2019
… Rechtskräftig seit 15.01.2020
Tatbezeichnung: Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 29.09.2019
Angewendete Vorschriften: StVG 21 Abs. 1 Nr. 1, § 24 a
50 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe
Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme seit dem 27.03.2021 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der … aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts …. vom 27.03.2021 …
II. Handlungen
1. Vortatgeschehen
… und der Angeklagte lernten sich etwa im Herbst des Jahres 2020 im Rahmen einer Entzugstherapie in der Fachklinik … kennen. Spätestens vor der jeweiligen Entlassung aus der Klinik im November 2020 wurden … und der Angeklagte ein Paar.
Der Angeklagte, dessen Wohnsitz nach Ende des Klinikaufenthalts formell in … gemeldet war, hielt sich in der Folgezeit zunehmend in der Wohnung von … in der … in … auf. Obwohl der Angeklagte hauptsächlich bei einem Freund in … wohnte, versuchte er zunehmend seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung von … zu verlagern.
Der Angeklagte und seine Freundin … waren zunächst ein glückliches Paar und etwa ab Ende November auch zusammen intim. Sie hatten teilweise täglich sowie hierbei auch mehrfach, dabei aber stets normalen vaginalen Sexualverkehr. Hierbei kam es nicht zur Vornahme von Gewalteinwirkungen, Fesselungen oder ähnlichen sexuellen Besonderheiten.
Etwa ab der Weihnachtszeit im Jahr 2020 kam es zunehmend zu Spannungen zwischen dem Angeklagten und …. Zum Weihnachtsfest 2020 stellte … den Angeklagten ihren Eltern und ihrer Schwester vor, allerdings wurde der Angeklagte hierbei eher befremdlich von ihrer Familie wahrgenommen. Der Angeklagte konsumierte während dieser Zeit Metamphetamin und Cannabisprodukte und tat dies auch in der Wohnung von …, was diese missbilligte und dies auch gegenüber dem Angeklagten so kundtat. So kam es mindestens einmal zu einer Situation, bei der … den Konsum des Angeklagten bemerkte und diesen daraufhin aufforderte, den Konsum in ihrer Wohnung zu unterlassen. Mindestens einmal schüttete sie ein aufgefundenes weißes Pulver des Angeklagten zudem in ihre Toilette und spülte es hinunter. Der Angeklagte kam diesem Verbot nur widerwillig nach und suchte sich andere Gelegenheiten zur Vornahme seines Konsums. Den Angeklagten störte es zudem, dass … insbesondere mit ihrer Schwester … mehrmals in der Woche in ihrer jeweiligen Muttersprache auf … telefonierte. Auch dass … zumindest nicht durchgehend ihren Partnerschaftsring trug, welchen er ihr als Partnerschaftsgeschenk übergeben hatte, störte den Angeklagten.
Insbesondere aufgrund dieser Begebenheiten distanzierte sich … zunehmend von dem Angeklagten und versuchte diesen räumlich auf Abstand zu halten, hoffte andererseits jedoch gleichwohl, dass die Beziehung weiter Bestand haben könnte und sich die Situation wieder verbessern würde.
Jedenfalls am 01.03.2021 und am 07.03.2021 kam es zu Vorfällen und polizeilichen Einsätzen im Umfeld der Wohnung von …. Der Angeklagte versuchte dabei sie zunehmend einzuschüchtern und wurde dabei auch dieser gegenüber handgreiflich und beleidigend. Dem Angeklagten lag es zunehmend daran, … zu kontrollieren und zu überwachen sowie dass sie nach seinem Willen handeln und ihn nicht abweisen solle.
Trotz dieser Vorfälle hoffte … weiterhin auf eine Besserung der Situation und ließ den Angeklagten, wenngleich sie diesen zumindest teilweise auf Abstand halten wollte, wieder in ihre Wohnung und bei sich wohnen. Auch zu dieser Zeit bestand weiterhin normaler Sexualverkehr, ohne der Vornahme etwaiger abweichender sexueller Handlungen zwischen … und dem Angeklagten.
2. Tatgeschehen
Am Nachmittag des 25.03.2021 hielt sich der Angeklagte in der Wohnung von … erneut auf. Seine Sporttasche hatte der Angeklagte, in welcher er üblicherweise seine Kleidung mitnahm, in die Wohnung mitgebracht. Der Angeklagte und …, welche zu dieser Zeit mit einem rosa Schlüpfer sowie einem schwarzen BH mit beigem Innenfutter bekleidet war, lagen zusammen auf der Couch und schauten TV. Eine Auseinandersetzung hatte an diesem Tag zwischen ihnen bislang nicht stattgefunden.
Der Angeklagte forderte seine Freundin … sodann auf, dass diese ihren Kopf auf seine Brust legen solle. Da ihr dies zu unbequem erschien, lehnte sie diese Aufforderung ab. Der Angeklagte stand daraufhin von der Couch auf und begab sich in das Esszimmer zu seiner dort bereitliegenden Sporttasche. In der Sporttasche befand sich neben weiterem Inhalt insbesondere ein dunkler Geißfuß, ein Bolzenschneider mit roten Griffen, eine graue Klebebandrolle und mindestens ein Messer. Der Angeklagte hatte diese Gegenstände in die Wohnung mitgebracht, um im Falle einer auftretenden Situation, in welcher … wiederum – wie auch des Öfteren in der Vergangenheit, was ihm missfiel – nicht seinem Willen nachkommen würde, dieser eine Lektion erteilen und diese maßregeln könnte. Hierzu hatte sich der Angeklagte auch bereits zumindest in groben Zügen einen Plan zurechtgelegt. Nachdem … den Angeklagten auf der Couch abgewiesen hatte und seiner Aufforderung nicht nachgekommen war, wollte der . Angeklagte seinen Plan nun in die Tat umsetzen sie zu fesseln, sie mit mindestens einem Messer sowie anderen Gegenständen zu bedrohen sowie damit auf sie einzuwirken und mit ihr auch in ein abgelegenes Waldstück zu fahren.
Der Angeklagte kehrte sodann mit der grauen Klebebandrolle zu … zurück, welche weiterhin auf der Couch lag. Mit dem Klebeband klebte der Angeklagte ihr den Mund zu, ihre Beine zusammen, sowie ihre Hände hinter dem Rücken zusammen. Der Angeklagte fing weiterhin damit an, sie insbesondere als „Hure“ und „blöde Schlampe“ zu beleidigen sowie sie mit der flachen Hand auf die Backen zu schlagen. Auf jede Gesichtsseite schlug der Angeklagte dabei mindestens etwa 2-3-mal ein. … erlitt dadurch auf der linken Seite eine Verletzung des Trommelfells. Der Angeklagte äußerte ihr gegenüber in dieser Situation auch: „Du machst was ich sage!“.
Der Angeklagte ging dann erneut zu seiner Sporttasche und holte daraus ein Küchenmesser mit silberner, etwa 20 cm langer Klinge mit glattem Schliff und schwarzem genieteten Griff sowie aus der Küche ein Brotmesser mit Wellenschliff. Nachdem er damit zu der auf der Couch gefesselten und geknebelten … zurückgekehrt war, setzte er sich auf ihre Oberschenkel. Der Angeklagte äußerte in dieser Situation ihr gegenüber, dass er nun ihre Nase abschneiden werde, sodass sie dann niemand mehr anschauen werde und ritzte die … an der linken Seite ihres Nasenflügels, vermutlich mit der Klinge des Brotmessers. Im rechten Bereich der Brust ritzte der Angeklagte …, vermutlich mit der Klinge des Brotmessers, wobei er ihr gegenüber auch äußerte, dass er ihr nun die Brust abschneiden werde. Danach drehte der Angeklagte sie und setzte sich auf diese und verletzte diese vermutlich mit der Klinge des Brotmessers zumindest am rechten Fußrücken. Vermutlich mit der Klinge des von ihm mitgebrachten und spitz zulaufenden Küchenmessers stach und bohrte der Angeklagte … sodann in das rechte Schienbein. Der Angeklagte äußerte hierbei gegenüber …, dass er ihr die Adern durchschneide, damit sie langsam verbluten werde. … erlitt bei alldem starke körperliche Schmerzen und stand fortwährend unter Todesangst.
Anschließend löste der Angeklagte das Klebeband an den Beinen und machte ihr den Mund frei. Den BH riss der Angeklagte auseinander und dann von ihrem Oberkörper weg. Die Handfesseln löste der Angeklagte nicht, zog ihr aber die Unterhose aus.
Der Angeklagte holte spätestens nach dieser Situation den Partnerschaftsring, welchen … zu dieser Zeit erneut nicht am Finger trug, was ihn verärgerte, aus der sich in der Nähe befindlichen Wohnwand. Der Angeklagte steckte den Ring auf die Klingenspitze des von ihm mitgebrachten, spitz zulaufenden Küchenmessers, drückte ihr die Oberschenkel auseinander und führte ihr das mit dem Ring präparierte Messer etwa 5 cm in die Scheide ein, um sie weiter zu demütigen und sich sexuell daran auch zu erregen. Er äußerte dabei insbesondere gegenüber … „Gefällt dir das, du Hure?“ und bezeichnete sie zudem als „billige Nutte“, „Hure“ und „Schlampe“. Nachdem der Angeklagte … das Messer eingeführt hatte, drehte er dieses auch in einem Winkel von etwa 90 Grad wenigstens einmal in der Scheide hin und her. … litt in dieser Situation unter starken Angstzuständen und Schmerzen im Unterleib. Schließlich zog der Angeklagte das Messer aus ihrer Scheide. Den in der Scheide verbliebenen Ring holte der Angeklagte mit seinen Fingern heraus.
Der Angeklagte begab sich sodann erneut zu seiner Sporttasche und holte daraus den Bolzenschneider heraus. Die weiterhin an den Händen gefesselte … lag zu dieser Zeit mit ihrer Seite auf der Couch. Der Angeklagte packte mit den Scheren des Bolzenschneiders den kleinen Finger ihrer rechten Hand. Mindestens einmal öffnete der Angeklagte die Scheren des Bolzenschneiders und schloss diese wiederum und übte dadurch einen leichten Druck auf den Finger von … aus, wodurch diese Schmerzen erlitt.
Der Angeklagte fesselte sodann die nackte … anschließend erneut an den Beinen mit Klebeband, setzte ihr einen „Corona-Mund-Nasenschutz“ auf und packte sie in einen Bademantel ein. Der Angeklagte versuchte sie auf der Schulter aus der Wohnung zu tragen, was jedoch aufgrund ihres Gewichts sowie seiner Tasche, die der Angeklagte gleichzeitig mitführen wollte, misslang. Der Angeklagte setzte … wieder ab und löste das Klebeband an ihren Füßen ab. Er äußerte ihr gegenüber, dass wenn sie nun etwas sagen werde, er sie umbringen würde. … weinte und flehte den Angeklagten an. Der Angeklagte gab ihr sodann seine Badeschuhe und verließ zusammen mit ihr die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Nachdem sich der Angeklagte vergewissert hatte, dass sie im Treppenhaus und auf der Straße nicht durch Passanten gesehen werden, ging er zusammen mit ihr zu seinem Auto, welches auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Hauses geparkt war. Der Angeklagte setzte sie auf den Beifahrersitz und fuhr – ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein – los.
Der Angeklagte steuerte das Fahrzeug zur … in der Nähe der Auffahrt zur … sowie der Autobahnauffahrt … an der … Dort bedeckte der Angeklagte den Kopf der, an den Händen weiterhin gefesselten … mit seinem im Auto mitgeführten Parka, sodass … keine Sicht mehr hatte. Der Angeklagte fuhr sodann vermutlich über die Zubringerstraße der … auf die Autobahn … in Richtung … auf. Vermutlich in der Nähe der Ortschaft … verließ der er die Autobahn wiederum und steuerte das Fahrzeug, vermutlich über einen Feldweg, in einen in der Nähe gelegenen Wald. Nach etwa 20-minütiger Fahrt hielt der Angeklagte das Fahrzeug auf einem im Wald gelegenen befestigten Schotterweg an und nahm … den Parka über ihrem Kopf ab.
Der Angeklagte packte sie an beiden Händen und zog sie so aus dem Auto auf eine kleinere Wiese in dem Wald. Er beleidigte … fortlaufend und äußerte dieser gegenüber auch, dass er sie gleich umbringen werde und dass es ihr letzter Tag sei. Den Bademantel zog er ihr aus, nahm ihr spätestens jetzt den „Corona-Mund-Nasenschutz“ ab und drückte sie auf ihren Knien in die Wiese.
Der Angeklagte äußerte ihr gegenüber insbesondere, dass an dieser Stelle eine tote Frau bereits zerlegt liegen würde und begraben sei und … dort nun auch begraben werden würde. Der Angeklagte drückte hierbei ihren Kopf in die entsprechende Richtung des Bodens. … verspürte dadurch erneut starke Todesangst.
Anschließend nahm der Angeklagte einen schwarzen Filzstift und beschriftete den nackten Körper der knienden … in großen Lettern mit ihrem Vornamen oberhalb der Brüste sowie ihrem Nachnamen und ihrer Wohnadresse unterhalb der Brüste. Unterhalb ihres Bauchnabels sowie an ihren Oberschenkel brachte der Angeklagte P. an, welche in Richtung ihrer Vagina zeigten. Währenddessen beleidigte der Angeklagte sie weiter und äußerte ihr gegenüber insbesondere, dass nun jeder sehen soll, was für ein Mensch sie sei bzw. dass jetzt jeder in … wissen werde, was für eine Schlampe sie sei.
Um 18:21 Uhr fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon von der sich in dieser Situation befindlichen … ein Foto.
Als die mittlerweile stark unterkühlte … mindestens einmal versuchte aufzustehen, brachte der Angeklagte sie durch Druck mit seinem Bein erneut in die kniende Position und redete weiter auf sie ein.
Nachdem der Angeklagte … noch über einen weiteren Zeitraum von etwa einer Stunde gezwungen hatte, in dieser Position zu verharren, brachte er sie schließlich zurück zum Auto.
3. Nachtatgeschehen
Am Auto löste der Angeklagte ihr die Klebeband-Fesseln an den Händen und übergab ihr einen einteiligen Hausanzug, Socken sowie Halbstiefel. Der Angeklagte fuhr sodann mit ihr nach … zu dem dortigen, in der Nähe der … befindlichen, McDonald’s Restaurant. Dort kaufte der Angeklagte mehrere Burger, einen Milkshake und brachte zudem eine Flasche Vodka, wohl vom nahegelegenen Autobahnhof mit. … welche sich während der Zeit des Aufenthalts in dem McDonald’s Restaurant alleine in dem Auto befand, war aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage selbständig zu flüchten oder Hilfe zu holen und hatte zudem sehr große Furcht, dabei vom Angeklagten erwischt zu werden und dafür von ihm bestraft zu werden.
Anschließend fuhr der Angeklagte zusammen mit … zu einer, auf der … in Richtung … gelegenen größeren Baustelle und deckte ihren Kopf für diese Fahrt erneut mit seinem Parka ab. An der Baustelle nahm der Angeklagte ihr den Parka wieder ab und äußerte ihr gegenüber mit Blick auf die Baugruben, dass sie auch dort begraben werden würde und dass sie auswählen könne, wo sie liegen wolle, im Wald oder hier. … stand insbesondere aufgrund dieser Äußerungen weiter unter Todesangst.
Der Angeklagte deckte ihr daraufhin wiederum den Kopf mit dem Parka ab und fuhr zusammen mit ihr zurück nach … zu einer Norma-Filiale, in der Nähe der Wohnung von …. Dort kaufte der Angeklagte insbesondere eine Flasche Vodka … war während der Zeit der Abwesenheit des Angeklagten erneut aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung nicht in der Lage selbständig zu flüchten oder Hilfe zu holen.
Als der Angeklagte zu seinem Auto zurückgekehrt war, fuhr er zusammen mit … zurück zu ihrer Wohnung. Er brachte sie in die Wohnung und überwachte sie in der Folgezeit, sodass sie keine Hilfe holen konnte oder selbst hätte flüchten können. Ihr Mobiltelefon behielt der Angeklagte zumindest zeitweise bei sich bzw. entfernte es aus ihrem. Der Angeklagte legte sich mit … auf die Couch und schaute TV. Einen anfänglichen Versuch von … alleine auf die Toilette zu gehen, unterband der Angeklagte zunächst und ließ sie erst zu einer späteren Gelegenheit gewähren.
Gewalttätige Handlungen oder sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegenüber … fanden nach der Rückkehr in die Wohnung nicht mehr statt.
… merkte am frühen Morgen des 26.03.2021 aufgrund der bemerkten nachgelassenen Körperspannung des Angeklagten, dass dieser schließlich neben ihr auf der Couch eingeschlafen war, woraufhin sie sich aus der Wohnung schlich und sich zu ihrer Nachbarin … begab. Dort verständigte sie die Polizei,
Der Angeklagte, welcher die Abwesenheit von … mittlerweile bemerkt hatte, begab sich daraufhin in sein Auto, um wegzufahren, konnte jedoch durch die herbeigerufenen Polizeibeamten PHM … und POK … noch angetroffen sowie später verhaftet werden.
… erlitt durch die Fesselungen, die Schläge sowie die Schnitte und Stiche mit den Messern Schmerzen an den entsprechenden Körperstellen, welche über mehrere Wochen anhielten. Durch das Einführen des mit dem Ring präparierten spitzen Küchenmessers erlitt die … Unterleibsschmerzen, ohne jedoch starke Blutungen und länger währende Verletzungen erlitten zu haben. Aufgrund der starken Unterkühlung erlitt die … eine Erkältung sowie eine Blasentzündung. Durch die ihr zugefügten psychischen Qualen, insbesondere aufgrund des Versetzens in Todesangst durch mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum, erlitt die … in der Folgezeit Panikstörungen und Schlafstörungen.
Die Angstzustände der … verblieben über mehrere Wochen, wobei sie sich jedenfalls zeitweise nicht mehr traute, ihre eigene Wohnung zu betreten oder darin zu schlafen, wodurch sie bei ihren Eltern unterkommen musste.
III. Beweiswürdigung
1. Einlassung des Angeklagten
a) Einlassung des Angeklagten zur Person
Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Sachverständigen Dr. … im Rahmen der Explorationen im vorliegenden Verfahren hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingelassen, welche von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiedergegeben wurden. Diese Angaben hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung durch eigene weitergehende Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen bestätigt und ergänzt.
b) Einlassung des Angeklagten zur Sache
Der Zeuge PHM …, welcher im Rahmen des Erstangriffs am Vormittag des 26.03.2021 eingesetzt war, berichtete in der Hauptverhandlung, dass er aufgrund eines gemeldeten Falles von häuslicher Gewalt am 26.03.2021 gegen 10:30 Uhr von der Einsatzzentrale verständigt worden sei. Beim Eintreffen in der … habe er eine männliche Person wahrgenommen, welche soeben auf der Seite des Fahrersitzes in einen Skoda Fabia eingestiegen sei. Nachdem er (der Zeuge …) und sein Kollege POK … diese Person angesprochen hätten, habe diese eingeräumt, dass er Stress mit seiner Lebensgefährtin habe. Hierzu habe er (der Angeklagte …) weiter ausgeführt, dass seine Lebensgefährtin ihn mit einem anderen Mann betrogen habe und die Beziehung keinen Sinn mehr mache, so der Zeuge PHM … Weiter befragt habe der Angeklagte sodann angegeben, dass er lediglich Sachen in das Auto bringen wolle, er aber nicht fahren wolle, da er keinen Führerschein habe. Auf die Frage, warum er zuvor bereits auf dem Fahrersitz gesessen habe, habe der Angeklagte keine plausible Erklärung geben können, so der Zeuge … in der Hauptverhandlung. Daraufhin sei dem Angeklagten der Fahrzeugschlüssel abgenommen sowie dessen Personalien aufgenommen worden. Auf den Hinweis, dass er einen Blutfleck auf seiner Hose habe, habe der Angeklagte zudem noch angegeben, dass dies sein Blut sei und mit den Drogenkreisen, in denen er kursiere, zusammenhänge, so der Zeuge.
Der Zeuge KOK … berichtete in der Hauptverhandlung, dass er den Angeklagten im Anschluss an dessen vorläufige Festnahme am 26.03.2021 gegen 13:00 Uhr in den Hafträumen der Polizeiinspektion … aufgesucht habe. Der Angeklagte habe ihn (den Zeugen) sogleich angesprochen und gefragt, warum er (der Angeklagte … hier sei. Der Angeklagte habe angegeben, dass er „mit Vergewaltigung nichts am Hut“ habe. Er (der Angeklagte) und seine Lebensgefährtin hätten 3-4-Mal am Tag Sex und würden „nicht auf Kuschelsex stehen“, so der Zeuge … hinsichtlich der Angaben des Angeklagten.
Der Zeuge KOK … führte in der Hauptverhandlung weiter aus, dass er zudem bei der noch am 26.03.2021 gegen 17:00 Uhr durchgeführten körperlichen Untersuchung des Angeklagten zugegen gewesen sei. Nach erfolgter Belehrung seitens der die Untersuchung durchführenden Rechtsmedizinerin habe der Angeklagten angegeben, dass er seiner Lebensgefährtin ein Messer etwa 5-6 cm tief in die Vagina eingeführt habe. Der Angeklagte habe hierzu weiter ausgeführt, dass sie (der Angeklagte und die Geschädigte …) „nicht auf Kuschelsex stehen, sondern es auch härter wollen“ würden und sie 3-4-Mal am Tag Sex haben würden. Ihm (dem Angeklagten) sei auch vor gewisser Zeit beim gemeinsamen Sex das Vorhautbändchen gerissen, was stark geblutet habe, so der Zeuge KOK … hinsichtlich der Angaben des Angeklagten.
Auf Vorhalt seines gefertigten Aktenvermerks durch den Vorsitzenden („Auf die Frage der Rechtsmedizinerin, ob er seine Lebensgefährtin gefesselt habe, gab Herr … an, dass er sie schon an den Händen gefesselt hat. Weiter sei aber nichts passiert. Auch habe er sie nicht zum Sex gezwungen. Der Sex wäre einvemehmlich gewesen. Am Morgen sei seine Lebensgefährtin dann plötzlich weg gewesen und kurze Zeit später die Polizei gekommen.“) gab der Zeuge … an, dass die Rechtsmedizinerin intensiver mit dem Angeklagten gesprochen habe und er sich an eine Ausführung des Angeklagten, dass der Sex einvernehmlich gewesen sei, nicht mehr erinnern könne.
Der Zeuge KHK … polizeilicher Sachbearbeiter des hiesigen Verfahrens, führte in der Hauptverhandlung aus, dass er am 06.05.2021 die Vernehmung des Angeklagten im Beisein seines Verteidigers durchgeführt habe. Der Angeklagte habe dabei insbesondere angegeben, dass er und seine Lebensgefährtin auf härteren Sex stehen würden. Der Sex sei aber stets einvernehmlich gewesen. Seine Lebensgefährtin habe ihn (den Angeklagten) am 25.03.2021 aufgefordert, ihr ein Messer vaginal einzuführen, da sie etwas Extremes habe ausprobieren wollen. Daraufhin habe er ihr ein Messer etwa 6 cm vaginal eingeführt. In einem Waldstück seien er und seine Lebensgefährtin hingegen nicht gewesen, sondern lediglich bei dem McDonald’s in … so der Zeuge hinsichtlich der Angaben des Angeklagten. Dort seien sie (der Angeklagte und die Geschädigte …) durch den „McDrive“ gefahren und hätten anschließend im Auto gegessen. Weiterhin habe er (der Angeklagte) bei der Norma-Filiale in … für sich Bier sowie für seine Lebensgefährtin eine Flasche Vodka gekauft. Anschließend hätten er und seine Lebensgefährtin noch mehrmals einvernehmlichen Geschlechtsverkehr an diesem Tag gehabt, so der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung.
Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge KHK … weiter an, dass der Angeklagte angegeben habe, dass er am Vormittag des 23.03.2021 in der Wohnung seiner Lebensgefährtin einen Geschirrspüler entgegengenommen habe, welchen er für seine Lebensgefährtin bestellt und auch bezahlt habe.
Auf weitere Nachfrage des Gerichts führte der Zeuge zudem aus, dass der Angeklagte angegeben habe, dass er sich am 25.03.2021 bereits gedacht habe, dass seine Lebensgefährtin wieder durchdrehen würde und er daher instinktiv die in seinem Auto aufgefunden Messer von der Wohnung mitgenommen habe. Das Panzertape sei hingegen bereits in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewesen, so der Zeuge KHK … hinsichtlich der Angaben des Angeklagten im Rahmen dessen Vernehmung.
Auf Vorhalt des Gerichts, der Angeklagte habe in dessen Beschuldigtenvernehmung angegeben: „Ich mag es schon etwas Härter, aber nicht so extrem. Wie ich bereits bei der Untersuchung durch die Rechtsmedizin mitgeteilt habe, haben wir außer dem Messer noch Fesselspiele gemacht. Ich holte dazu eine Rolle Panzertape aus der Küche. Dieses Panzertape lag im Bereich unter dem Kühlschrank.“, führte der Zeuge aus, dass der Angeklagte dies so geschildert habe und dabei explizit angegeben habe, dass das Panzertape aus dem Haushalt seiner Lebensgefährtin stammen würde.
Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge KHK … weiter an, dass der Angeklagte in dessen Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, dass er das verfahrensgegenständliche Foto nicht gemacht habe, sondern es auf sein Handy durch jemand anderen überspielt worden sein müsse. Zudem habe der Angeklagte angegeben, nicht im Besitz eines Elektroschockers oder einer Pistole gewesen sei.
Auf weitere Nachfrage des Gerichts führte der Zeuge zudem aus, dass der Angeklagte hinsichtlich des Grundes, weshalb sie nach … in die dortige McDonald’s Filiale gefahren seien, angegeben habe, zu dem McDonald’s nach … gefahren zu sein, da dort die Chickenburger besser als bei dem McDonald’s in … schmecken würden. Weiterhin habe der Angeklagte angegeben, dass seine Lebensgefährtin seine Badelatschen dabei angehabt habe und er vermute, dass die Blutflecken auf diesen Badelatschen, durch die aufgrund des Einführens des Messers ausgelöste Vaginalblutung entstanden seien, so der Zeuge KHK ….
Auf Vorhalt des Gerichts, der Angeklagte habe in dessen Beschuldigtenvernehmung auf die Frage: „Können Sie mir erklären, wie silbernes Panzertape mit Blutanhaftungen sowie Badelatschen mit Blutanhaftungen unter ihren Pkw, der vor dem Haus der Frau … abgestellt war, kommen?“, ausgeführt: „Dazu kann ich Ihnen nichts sagen. Wenn ich das Panzertape und die Badelatschen hätte entsorgen wollen, hätte ich sie rechtsseitig in die Mülltonne werfen können. Auch die Polizisten haben mich unbeaufsichtigt am Auto stehen lassen und ich hätte in der Zeit jederzeit die Möglichkeit gehabt, diese Sachen in den Container zu werden. Ich hätte ja in dieser Zeit auch die in meinem Auto aufgefundenen Messer entsorgen können. Der Müllcontainer befand sich ca. 20 bis 25 Meter von meinem Auto entfernt.“, führte der Zeuge aus, dass dies die entsprechende Einlassung des Angeklagten gewesen sei und dieser darüber hinaus keinen plausiblen Grund dafür angeben habe können, wie die Badelatschen und das Panzertape unter den Pkw gekommen seien.
Auf weiteren Vorhalt des Gerichts, der Angeklagte habe in dessen Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich der Situation nach dem Heimkehren von dem McDonald’s Besuch angegeben: „Dort gingen wir gemeinsam in die Badewanne. Es war immer noch ein einvernehmlicher Abend. Das dürfte nach 20:00 Uhr gewesen sein und wir haten im Anschluss daran mehrfach einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Frau … wollte dann etwas Extremeres ausprobieren und bat mich darum, das Brotmesser aus der Küche zu holen. Ich sollte mit dem Messer an ihre Brust halten, wobei ein kleinerer Kratzer entstanden ist. Es kam zu keiner Blutung. Sie wollte dann was ausprobieren und sie kam auf die Idee, dass ich ihr das Messer vaginal einführe. Ich denke, ich habe das Messer ca. 5 cm vaginal in sie eingeführte, wobei ich das Messer nicht drehte. Ich wollte das eigentlich nicht, kam dann aber irgendwann an den Punkt, dass ich mir dachte, wenn sie das unbedingt will, dann mache ich es halt. Ich bin auch nicht so der Kerl, der auf Blümchensex steht. Erregt wurde ich durch das Einführen des Messers nicht.“, führte der Zeuge KHK … weiter aus, dass er den Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvemehmung so verstanden habe, dass er (der Angeklagte) und die Geschädigte … zusammen in die Badewanne gegangen seien und der Angeklagte explizit das Wort „Brotmesser“ verwendet habe. Der Angeklagte habe dabei weiter angegeben, dass es die Idee der Frau … gewesen sei, das Messer einzuführen. Die Ausführungen hinsichtlich des Drehens des Messers habe der Angeklagte selbstständig und ohne vorherige Nachfrage getätigt. Seine Lebensgefährtin habe ihn (den Angeklagten) zu all dem überredet, so der Zeuge hinsichtlich der Angaben des Angeklagten in dessen Beschuldigtenvernehmung. Wie die durchgeführten Fesselspiele genau ausgeführt worden seien, habe der Angeklagte dabei jedoch nicht angegeben.
Auf Vorhalt des Gerichts, der Angeklagte habe in dessen Beschuldigtenvernehmung zudem auf die Frage: „Warum haben Sie dann die drei Messer ins Auto gebracht?“, ausgeführt: „Es lagen drei Messer in der Küche nebeneinander. Rein instinktiv griff ich nach den drei Messern, die dort lagen und brachte sie in mein Auto. Gleichzeitig packte ich meine Sachen zusammen. Ich bemerkte, dass die Polizei eintraf, geriet leicht in Panik und wollte schnellstmöglich losfahren.“, führte der Zeuge aus, dass dies die Angaben des Angeklagten auf diese Frage gewesen seien und der Angeklagte dabei seine mitgebrachte Sporttasche gemeint habe, in welche er die drei Messer in der Wohnung gepackt habe.
Im Rahmen der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache.
2. Überzeugung der Kammer
a) Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen vornehmlich auf seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. … im Rahmen der Explorationen im vorliegenden Verfahren. Diese Ausführungen wurden von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiedergegeben und von dem Angeklagten auf Nachfrage des Gerichts als zutreffend dargestellt und überdies durch eigene Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen konkretisiert und ergänzt.
Den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 16.09.2021 hat der Angeklagte als zutreffend bestätigt.
b) Feststellungen zur Sache
(1) Angaben der Zeugin …
(1.1) Angaben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
Der Zeuge PHM … führte in der Hauptverhandlung aus, dass die Geschädigte … nachdem er als Erstangriffsbeamter zusammen mit POK … sie in der Wohnung ihrer Nachbarin am Vormittag des 26.03.2021 angetroffen hätten und sodann mit ihr zurück in ihre Wohnung gegangen seien, angegeben habe, dass sie durch ihren Lebensgefährten, dem Angeklagten, mit einem Messer in die Scheide gestochen worden sei. Ihre Hände und Beine seien dabei gefesselt gewesen. Der Lebensgefährte habe sie weiterhin in einen Wald gefahren, wo sie sich nackt hinknien habe müssen. Er habe ihr zudem angedroht, dass er sie wieder in den Wald fahren werde, wenn sie von nun an „nicht brav und anständig“ sei.
Auf Vorhalt seines gefertigten Aktenvermerks durch das Gericht („Der Beschuldigte schlug die Geschädigte mit Fäusten und verletzte sie mit einem Messer am rechten Schienbein und am Hals. Diese Verletzungen zeigte die Geschädigte den Beamten. Die Verletzung am Oberkörper wollte sie nicht zeigen. Ein großes Hämatom am linken Oberarm zeigte sie ebenfalls. Im weiteren Gesprächsverlauf gab sie an, dass ihr der Beschuldigte ein Messer vaginal einführte.“) gab der Zeuge an, dass die Geschädigte dies so und in dieser Reihenfolge angegeben habe.
Nachdem die Geschädigte die Hämatome am Oberarm und Schienbein ihnen gezeigt habe, habe sie dazu weiter angemerkt, dass ihr diese Verletzungen durch ihren Lebensgefährten in dieser Weise zugefügt worden seien, dass man diese nicht direkt sehen könne. Weiter habe die Geschädigte angegeben, dass ihr durch ihren Lebensgefährten beim Verlassen der Wohnung in den Wald ein Bademantel übergezogen worden und sie getragen worden sei, so der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung. Auf Nachfrage des Verteidigers ergänzte der Zeuge hierzu, dass die Geschädigte durch POK … gefragt worden sei, ob sie „wie ein Sack Kartoffeln über die Schulter geworfen“ worden sei, was die Zeugin sodann so bejaht habe. Beim Verlassen der Wohnung sei sie zudem durch ihre Nachbarin, der Zeugin …, gesehen worden, so der Zeuge PHM … weiter. Im Wald habe sie sodann etwa 2 Stunden nackt knien müssen. Es sei dunkel und kalt gewesen. Dadurch sei sie nunmehr leicht erkältet, so der Zeuge PHM … hinsichtlich der Angaben der Geschädigten. Im Wald habe der Lebensgefährte zudem Fotos von ihr mit seinem Handy gemacht, ihr eigenes Handy habe sich dabei im Auto des Lebensgefährten befunden.
Auf Vorhalt seines gefertigten Aktenvermerks durch das Gericht („Im weiteren Gesprächsverlauf gab sie an, dass ihr der Beschuldigte ein Messer vaginal einführte. Dadurch erlitt sie starke Schmerzen und Blutungen. Die Geschädigte gab an, dass die Blutungen im Vaginalbereich noch nicht aufgehört hatten.“) führte der Zeuge PHM … weiter aus, dass die Geschädigte … dies so angegeben habe. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Zeuge weiter an, dass die Geschädigte auch etwas von einem Elektroschocker erwähnt habe und hierzu auch vermutlich dieses Wort benutzt habe.
Die Zeugin KHK’in … gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass die Geschädigte … im Zuge ihrer Zeugenvernehmung am 26.03.2021 ihr gegenüber den Ablauf der Geschehnisse der letzten 1,5 Tage geschildert habe. Die Geschädigte habe hierzu ausgeführt, dass sie am Nachmittag des 25.03.2021 unerwartet und unangekündigt Besuch von ihrem Lebensgefährten, dem Herrn … bekommen habe. Dieser habe sich sodann sehr aggressiv verhalten. So sei sie (die Geschädigte …) während dieser Zeit auf der Couch gelegen und ihr Lebensgefährte sei zu ihr gekommen. Er habe ein Messer dabei gehabt und habe es hier hingehalten sowie sie mit mitgebrachten Klebeband gefesselt und ihren BH weggerissen. Als sie dann gefesselt gewesen sei, sei er aus einem anderen Raum mit einem anderen Messer zu ihr gekommen und habe sie als Schlampe und Hure beleidigt. Das Messer habe er sodann in ihre Vagina eingeführt. Später habe er ihr einen Bademantel angezogen und sei mit ihr in ein Waldstück gefahren. Dort habe er sie gezwungen nackt auf dem Waldboden zu knien und habe ihren Körper mit einem Textmarker beschmiert. Als sie versucht habe aufzustehen, habe er sie wieder heruntergedrückt, so die Zeugin hinsichtlich der Angaben der Geschädigten …. Zudem habe er ihr gesagt, dass sie hier sterben werde. Schließlich habe sich ihr Lebensgefährte aber wieder beruhigt und habe sie angezogen und zu ihrer Wohnung zurückgefahren. Ihr Lebensgefährte habe dann bei ihr übernachtet. Die Geschädigte habe hierzu weiter angegeben, dass sie nachts auf die Toilette habe gehen wollen, ihr Lebensgefährte, der einen leichten Schlaf gehabt habe, dies jedoch nicht zugelassen habe, so die Zeugin KHK’in … weiter. Am Morgen des 26.03.2021 sei es dann nach den Angaben der Geschädigten zu Geschlechtsverkehr gekommen. So habe der Lebensgefährte der Geschädigten … zunächst von dieser gewollt, dass sie ihn oral befriedige, was sie jedoch nicht gewollt habe. Sie (die Geschädigte) habe aber versucht „brav“ zu sein, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Lebensgefährte sie wieder entsprechend seiner Androhung in den Wald fahren werde. Jedoch habe sie ihn überredet, keinen Oralverkehr durchzuführen, woraufhin es zu normalem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Auch diesen habe sie (die Geschädigte) nicht gewollt, habe sich jedoch nicht gewehrt, da sie Angst vor einer weiteren Fahrt in den Wald gehabt habe, so die Zeugin. Später am Morgen des 26.03.2021 sei sie (die Geschädigte) sodann zu ihrer Nachbarin geflüchtet.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Gestern Nachmittag ist er wieder irgendwann gekommen. Ich habe nicht gewusst, dass er kommt, denn er kommt, wann er will. Er war richtig aggressiv, hat mich an den Haaren gepackt und ich musste aufstehen. Er hat mich auch beleidigt. Er sagte zu mir: „Billige Nutte, Hure!“ Er sagte dann zu mir, dass er mich jetzt in den Wald fahren würde und ich habe nicht verstanden, was er meint. Er hat mich dann gefesselt. Ich trug zu diesem Zeitpunkt einen BH und eine Unterhose. Er hat meinen BH aufgerissen und wollte ihn mir in den Mund stecken, Ich war auf der Couch gelegen, als er kam. Er hat mich auch auf die Couch gedrückt und zu mir gesagt, ich soll den Mund halten, ansonsten würde ich gleich sterben.“ gab die Zeugin an, dass die Geschädigte dies so ausgeführt habe und dabei auch die wörtlichen Zitate in dieser Weise selbstständig angeführt habe.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Als er zu mir zur Couch kam, hatte er bereits ein Messer dabei. Es war ein langes Messer mit glatter Klinge, vielleicht 20 cm lang, mit schwarzem Griff. Er hat mir dieses Messer auch an die Brust hingehalten. Er hat mich festgehalten, mir den BH aufgerissen und das Messer an die rechte Brust hingehalten und mich leicht geritzt, sodass es geblutet hat. Er hat auch meinen Bauch gestochen und gesagt, er schneidet mir jetzt alles ab. Er hat mir auch auf die linke Seite des Nasenflügels mit dem Messer leichte Verletzungen zugefügt. Er hatte ein graues Klebeband dabei, mit dem er mich fesselte. Er hat mich mit beiden Handgelenken nach hinten am Körper gefesselt. Bevor er mich fesselte, versuchte er noch, mit einer großen Zange, das war eine richtig große Zange, vielleicht vom Bau, meinen rechten, kleinen Finger abzuzwicken. Über den Mund hat er mir auch Klebeband drübergeklebt. Meine Unterhose hat er mir ausgezogen. Er hat mich auf der Couch dann auch an den Knöcheln gefesselt. Er hat mich gefesselt auf der Couch liegen lassen und hat sich wahrscheinlich aus meiner Küche das Brotmesser geholt. Das ist mein Brotmesser gewesen. Er hat mich auf der Couch hin- und hergedreht. Mal bin ich auf dem Bauch und mal auf dem Rücken gelegen. Er hat dann meine Oberschenkel auseinandergedrückt und dieses Brotmesser unten in meine Vagina eingeführt. Er hat mich währenddessen die ganze Zeit mit den Worten: „Billige Nutte, Hure, Schlampe!“ beleidigt.“) gab die Zeugin an, dass ihr die Geschädigte dies so, in dieser plakativen und detailreichen Weise, geschildert habe.
Auf Vorhalt der Anmerkung in dem verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Die Geschädigte wünscht um 13:34 Uhr eine kurze Pause, um die Toilette aufsuchen zu können. Die Vernehmung wird um 13:42 Uhr fortgeführt.“) führte die Zeugin KHK’in … aus, dass die Geschädigte von massiven Schmerzen, auch im Unterleib, geklagt habe und sie (die Zeugin) der Geschädigten deshalb bereits eine Schmerztablette gegeben habe.
Auf Nachfrage des Gerichts führte die Zeugin weiter aus, dass die Geschädigte … angegeben habe, dass sie einen schwarzen BH mit beigem Innenfutter sowie einen rosa Schlüpfer angehabt habe, als sie auf der Couch gelegen sei und ihr Lebensgefährte ihre Wohnung betreten habe.
Auf weitere Nachfrage des Gerichts gab die Zeugin an, dass die Geschädigte im Rahmen der Vernehmung geschildert habe, dass sie das Messer in ihrer Vagina genau gespürt habe und dass es ca. 5 cm durch ihren Lebensgefährten eingeführt und auch gedreht worden sei.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Er hat dieses Messer ca. 5 cm, denke ich, in mich eingeführt. Er hat auch ein paar Mal, ich denke zwei-/dreimal, das Messer in mir gedreht. Ich weiß sicher, dass das Messer in mir drin war. Ich habe es gefühlt und kann von daher sagen, dass das Messer definitiv in meiner Vagina drin war. Ich habe auch Blutungen und Schmerzen. Er hat währenddessen zu mir gesagt: „Ich krieg dich du billige Hure!“.“) führte die Zeugin KHK’in … aus, dass die Geschädigte dies so wiedergegeben habe.
Auf weitere Nachfrage des Gerichts gab die Zeugin an, dass die Geschädigte zudem ausgeführt habe, dass ihr Lebensgefährte ihr vor dem Verlassen der Wohnung noch einen Bademantel angezogen sowie einen Mund-Nasen-Schutz aufgesetzt habe, damit man nicht habe sehen können, dass sie ein Klebeband über den Mund geklebt gehabt habe. An den Füßen habe die Geschädigte die Adiletten des Lebensgefährten getragen. Nach den Angaben der Geschädigten habe ihr Lebensgefährte versucht, sie aus der Wohnung zu tragen, jedoch sei sie dafür zu schwer gewesen, so die Zeugin KHK’in … weiter. Infolgedessen habe der Lebensgefährte ihr sodann das Klebeband an den Füßen abgenommen, damit die Geschädigte selbst habe laufen können. Das Klebeband sei ihr (der Geschädigten) jedoch später wieder an die Füße gebunden worden.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Ich musste mich auf den Beifahrersitz setzen. Auf dem Weg zum Auto hat uns meine Nachbarin, die direkt über mir in der Wohnung wohnt, gesehen. Das ist die gleiche Nachbarin, zu der ich auch heute Morgen dann geflüchtet bin.“) führte die Zeugin KHK’in … aus, dass ihr die Geschädigte dies so erklärt habe. Dass die Nachbarin sie (die Geschädigte) gesehen habe, habe die Geschädigte wohl während des kurzen Aufenthalts in der Wohnung der Nachbarin in Erfahrung bringen können, so die Zeugin weiter.
Auf weitere Nachfrage des Gerichts gab die Zeugin an, dass der Geschädigten nach deren Angaben im Auto eine Jacke über den Kopf gezogen worden sei, so dass sie nichts mehr habe sehen können. Aufgrund des späteren Ruckelns des Autos habe sie gedacht, dass schließlich ein Feldweg befahren worden sei. Sie (die Geschädigte) habe weiter angenommen, dass es bereits Abend gewesen sei, als sie ihre Wohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten verlassen habe. Im Wald habe sie sich dann nackt hinknien müssen und sei mit einem schwarzen Stift von ihm bemalt worden. Auf ihr Dekolleté habe der Lebensgefährte ihren Namen geschrieben und vom Bauchnabel in Richtung des Schambereichs Pfeile angemalt, so die Zeugin KHK’in ….
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Er hat dann sehr viel geredet. Auf meinen Bauch hat er auch noch etwas draufgeschrieben. Ich kann es nicht mehr lesen, was da drauf steht. Ich musste vielleicht einen Meter weg vom Auto im Wald knien.“) führte die Zeugin KHK’in … aus, dass die Geschädigte dies so erläutert habe und auch die benannte Entfernung selbstständig so benannt habe.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Ich habe bestimmt zwei Stunden knien müssen. Er sagte, ich müsse richtig leiden und müsste richtig frieren, damit ich krank werde. Ich habe versucht aufzustehen, weil es richtig kalt gewesen ist. Als ich das versucht habe, hat er mir mit seinem Bein gegen meine Brust gedrückt, damit ich wieder hinfalle. Er wollte, dass ich bettle.“) gab die Zeugin KHK’in … an, dass die Geschädigte ihr dies so geschildert habe.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Er hat mich am Hinterkopf an den Haaren gepackt und mit dem Gesucht auf den Boden gedrückt. Er hat sich dann etwas beruhigt. Er hatte sogar andere Sachen für mich dabei, die er mir dann angezogen hat und ist dann mit mir wieder nach Hause gefahren. Er hat mir einen grauen Hausanzug, einen Einteiler, mitgenommen, den er mir angezogen hat. Er hat mir im Wald das Klebeband durchgeschnitten an den Füßen und an den Händen, dass ich mich wieder bewegen kann. Die Reste abgemacht hat er dann im Auto. Die waren so fest dran, dass überhaupt, kein Blut mehr in die Hände gelangen konnte.“) gab die Zeugin KHK’in … an, dass die Geschädigte dies so ausgeführt habe. Sie (die Zeugin) habe nicht gefragt, wie die Rückfahrt verlaufen sei. Die Geschädigte habe ihre Darstellungen sodann damit fortgesetzt, als sie zusammen mit dem Angeklagten wieder zuhause auf der Couch gelegen sei.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Er hat aufgesperrt, hat mich auf die Couch gelegt und hat mir gesagt, ich soll niemanden etwas davon erzählen. Er hat mir mein Handy weggenommen, mir gesagt, dass ich mich nicht bewegen soll und hat den Fernseher eingeschalten. Er ist dann irgendwann kurz eingeschlafen. Ich wollte dann nachts auf die Toilette gehen. Das hat er aber verhindert, indem er mich sofort wieder nach unten gedrückt hat. Er hat mit der Hand auf meinen Oberkörper gedrückt und mich nach unten gedrückt. Er schläft nicht sehr fest.“) gab die Zeugin KHK’in … an, dass die Geschädigte dies so angegeben und auch noch weiter erläutert habe. Aufgrund des leichten Schlafs des Lebensgefährten habe die Geschädigte sodann nicht wirklich etwas unternehmen können.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Die Kollegen haben etwas von einem Elektroschocker erzählt. Was war mit diesem Elektroschocker? Ach ja, stimmt. Damit hat er mich am ganzen Bauch und an der Brust berührt. Das hat die ganze Zeit gebitzelt. Er hat dabei gefragt, ob mir das gefällt. Er hat mit einer Hand meinen Kopf hochgehalten, dass ich nicht sehen konnte, was er da gerade macht. Das ist auch auf der Couch passiert, bevor er mit mir in den Wald gefahren ist“) gab die Zeugin KHK’in … an, dass ihr die Geschädigte dies in dieser Weise so geschildert habe.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch den Vorsitzenden („Frau … wollen Sie Strafantrag gegen Herrn … stellen? Ich möchte ihn bloß nicht mehr sehen. Was mit ihm passiert, ist mir egal.“) gab die Zeugin KHK’in … an, dass dies die Formulierung der Geschädigten auf ihre Frage gewesen sei.
Auf Frage des Verteidigers gab die Zeugin an, dass ihr auf die Stichwörter „Schwert“, „Ring“, „Mc Donald’s“ und „Norma“ nichts bezüglich der Vernehmung vom 26.03.2021 einfallen würde.
Der Zeuge KHK … führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass die Geschädigte … in ihrer Nachvernehmung am 17.05.2021 ihm gegenüber angegeben habe, dass Herr … ihr einen Geschirrspüler bestellt und ihr die Rechnung habe zukommen lassen. Hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens habe die Geschädigte zudem ergänzend angegeben, dass sie nach dem Besuch des Mc Donald’s Restaurants noch bei einem Norma in Weiden gewesen seien und Herr … dort unter anderem eine Flasche Vodka gekauft habe. Während des Aufenthalts, als Herr … in der Norma Filiale gewesen sei, sei sie nicht geflüchtet, da sie aufgrund ihrer Angst und ihrer starken Schmerzen wie gelähmt gewesen sei. Als sie dann in die Wohnung zurückgekehrt seien, sei sie unter dauernder Überwachung durch den Angeklagten gestanden und habe sich daher nicht getraut etwas zu unternehmen, so der Zeuge KHK … hinsichtlich der Angaben der Geschädigten. Ihr Handy, welches ihr der Angeklagte abgenommen habe, habe sie kurzzeitig wiedererlangt und dabei auch Kontakt zu ihrer Schwester gehabt.
Auf Frage des Verteidigers führte der Zeuge KHK … aus, dass die Geschädigte im Zuge ihrer Nachvernehmung angegeben habe, dass sich Herr … nach dem 08.03.2021 unberechtigt bei ihr aufgehalten habe. So habe die Geschädigte ihn am 09.03.2021 darum gebeten, ihren Wohnungsschlüssel zurück zugeben, woraufhin der Angeklagte zu ihr in die Wohnung gekommen und dort auch bis zum 25.03.2021 verblieben sei.
(1.2) Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung
Die Geschädigte … führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass sie mit Herrn … seit November 2020 ein Paar gewesen sei. Zuvor hätten sie sich in der „Suchtklinik Haselbach“ kennengelernt, wo sie beide als Patienten gewesen seien. Nach Beendigung des Klinikaufenthalts seien sie beide in ihre Wohnung gekommen. Sie (die Geschädigte …) habe jedoch nicht gewollt, dass er über Nacht bleibe. Herr … habe dann ab Ende Dezember aber zunehmend seine Sachen zu ihr in die Wohnung verbracht und sei öfter bei ihr geblieben, auch unter der Woche. Herr … sei aber nicht in ihre Wohnung eingezogen, dies habe er zwar gewollt, sie (die Geschädigte) habe dies aber nicht zugelassen. In der Wohnung des ihres Ex-Lebensgefährten sei sie selbst nie gewesen. Vor Neujahr sei er fast täglich gekommen bzw. dann auch länger geblieben. Gegen Ende November sei man zudem auch erstmals intim geworden. Dies sei „ganz normal gelaufen“, man habe „ganz normalen Geschlechtsverkehr gehabt“. Weiterhin habe man teilweise „normalen Streit“ gehabt, sei jedoch „ein glückliches Paar“ gewesen. An Weihnachten habe sie (die Geschädigte) ihn auch ihren Eltern zum gemeinsamen Abendessen vorgestellt.
Irgendwann habe er dann mal erwähnt, dass er mit der Kriminalpolizei zusammenarbeite und Drogendealer, verpetzt habe, woraufhin sie etwas vorsichtiger geworden sei, so die Geschädigte im Rahmen der Hauptverhandlung. Mit diesen Personen habe er gemeinsam Crystal in einer Drogenküche hergestellt. Wiederum etwas später, zwischen Januar und Februar habe sie dann mitbekommen, dass ihr Ex-Lebensgefährte tatsächlich Kontakt zu Drogen habe und habe ihn dabei beobachtet, wie er ein weißes Pulver geschnupft habe. Daraufhin habe sie ihn angesprochen und ihm angedroht, dass er rausfliegen würde, sollte er sowas noch einmal machen. Daraufhin habe er entgegnet, dass es nicht mehr vorkommen würde. Die Geschädigte … schilderte weiter, dass sie wiederum später ein weißes Pulver, eingewickelt in eine silberne Folie, in seinen Sachen aufgefunden habe, welches sie sodann in der Toilette heruntergespült habe. Daraufhin sei es zu Streitigkeiten gekommen und Herr … habe die Wohnung schließlich verlassen. Abends an diesem Tag sei er sodann wieder zurückgekehrt und habe versucht, mit einem Messer das Türschloss zu ihrer Wohnung zu öffnen, so die Geschädigte in der Hauptverhandlung. Daraufhin habe sie die Polizei gerufen, jedoch sei ihr Ex-Lebensgefährte bis zu deren Eintreffen wieder verschwunden. Gegen ihren Ex-Lebensgefährten sei allerdings daraufhin ein polizeiliches Kontaktverbot verhängt worden. Zu einem anderen Zeitpunkt habe er auch versucht, die Rollos am Balkon nach oben zu schieben. Aufgrund dieser Situationen sei es dann „schlechter von meiner Seite aus geworden“, so die Geschädigte weiter. Dies habe den Angeklagten jedoch wütend gemacht und er habe ihr beleidigende Whats-App-Nachrichten geschickt, woraufhin sie (die Geschädigte) weiter auf Abstand gegangen sei. Zwar habe sie ihm nicht direkt gesagt, dass sie Schluss machen wolle, allerdings, dass „er nicht mehr kommen brauche“. Herr … habe sie daraufhin aber oft noch angerufen und gefragt, ob er kommen könne, woraufhin sie (die Geschädigte) geantwortet habe, dass sie „keine Zeit habe“. Als er dann dennoch noch einige Male bei ihr vorbeigekommen sei, habe sie ihn allerdings auch wieder in die Wohnung hereingelassen und es habe Treffen gegeben, bei denen „es ganz normal gewesen“ sei. Später sei es dann zu einem erneuten Vorfall gekommen. Sie habe ihn dabei gebeten zu gehen, er habe jedoch bleiben und TV schauen wollen und habe sich aggressiv verhalten, so die Geschädigte. Letztlich habe er dann „von hinten aus seiner Hose heraus einen schwarzen Revolver gezogen“ und diesen ihr in den Mund gehalten. Er habe dabei gesagt: „Du machst das was ich dir sage!“. Sodann habe er sie an den Haaren gepackt und mit dem Hinterkopf auf die Sitzbank geschlagen. Daraufhin habe sie zum Weinen angefangen und habe ihn gebeten aufzuhören. Ihr Ex-Lebensgefährte habe dann „richtig laut gesprochen und gesagt, dass ich machen soll, was er sage und nicht mehr russisch reden soll“, so die Geschädigte. Zuvor habe sie, wie an jedem Tag, mit ihrer Schwester auf Russisch über Whats-App telefoniert. Letztlich habe sich ihr Ex-Lebensgefährte aber dann wieder von selbst beruhigt und habe sich entschuldigt. Die Beziehung sei dann „eigentlich normal weiter gelaufen“, wobei sie (die Geschädigte) „schon Angst gehabt“ habe.
Auch zur Zeit dieses Vorfalls habe noch sexueller Kontakt bestanden, „so etwa jeden zweiten Tag, aber nicht mehrmals täglich“, so die Geschädigte. Im Januar und Februar hätte man „noch häufiger, fast jeden Tag und auch mehrmals Sex gehabt“. Sie (die Geschädigte) habe damals noch gedacht, dass sie sich richtig verliebt habe. Es habe stets normaler vaginaler Geschlechtsverkehr zwischen ihnen stattgefunden. Analer Geschlechtsverkehr hingegen nicht. Oralen Geschlechtsverkehr habe er immer wieder gewollt, sie jedoch nicht, so die Geschädigte. Gewalthandlungen während des Sexualverkehrs hätten nicht stattgefunden. Fixierungen mit Klebeband oder ähnlichem bzw. Schläge während des Geschlechtsverkehrs habe es nie gegeben.
Auf Vorhalt des Gerichts, der Angeklagte habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im Zuge des Ermittlungsverfahrens angegeben, dass er „auf härteren Sex stehe und sich dabei auch bereits einmal das Vorhautbändchen gerissen habe“, gab die Geschädigte an, dass sie sich an einen Vorfall erinnern könne, als der Angeklagte TV gesehen habe, während sie in der Küche gewesen sei und dann auf einmal stark am Penis geblutet und „seine komplette Unterhose vollgeblutet“ habe. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte die Zeugin hierzu, dass sie sich damals gedacht habe, dass „er sich selbst befriedigt habe und es dabei passiert“ sei. Bei sonstigem Sexualverkehr habe sich der Angeklagte hingegen nie verletzt.
Die Geschädigte führte in der Hauptverhandlung weiter aus, dass ihr Ex-Lebensgefährte nach einigen Streitereien letztlich akzeptiert habe, dass er keine Drogen mehr in ihrer Wohnung nehmen dürfe. Er sei dann aber öfters rausgegangen und sei angeblich spazieren gewesen. Sie (die Geschädigte) habe sich jedoch gedacht, dass er dabei Drogen nehmen würde, da er oftmals viel ruhiger, entspannter und glücklicher zurückgekommen sei als zuvor.
Sie (die Geschädigte) habe schließlich die Beziehung beenden wollen, habe jedoch nicht gewusst, wie sie ihm es sagen könne. Sie habe „es ihm aber gezeigt, indem sie nicht auf seine Nachrichten geantwortet habe und ihm geschrieben habe, dass er zuhause bleiben soll sowie dass sie keine Zeit habe“. Sie sei sich aber letztlich doch unsicher gewesen und habe „eigentlich weiter gehofft, dass es besser werden kann“, so die Geschädigte. Sie habe zwar Abstand zu ihm gewollt, ihn jedoch eigentlich verlieren wollen und habe gehofft, „dass er vielleicht mal mit den Drogen aufhört“.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch den Verteidiger („Am Vormittag des 25.03.2021 soll es zu einer Störung des Internets gekommen sein. Was können Sie mir dazu sagen? Ich hatte in den letzten drei Jahren zu keiner Zeit einen Ausfall des Internets. Die Angaben von Herrn … stimmen überhaupt nicht. Vielleicht hat er bei Kabel Deutschland angerufen, ich wüsste aber nicht warum.“) gab die Geschädigte an, dass sie sich daran nicht mehr genau erinnern könne. Auf weiteren Vorhalt des durch KHK … am 21.06.2021 gefertigten Aktenvermerks durch den Verteidiger („Des Weiteren wurde Frau … befragt, ob die Angaben des Beschuldigten stimmen, dass es am Vormittag des 25.03.2021 zu einer Störung des Internets gekommen sei. Frau … bestätigte dies und gab an, dass es sich um eine Störung von ca. 30 Minuten handelte. Sie habe zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte bei der Fa. Kabel Deutschland anrief und dort eine Änderung ihrer Wohnanschrift vornahm.“) gab die Geschädigte weiter an, dass sie sich wieder erinnern könne, dass eine solche Störung bestanden habe, sie sich jedoch heute nicht erklären könne, warum sie dies damals am 17.05.2021 so gesagt habe.
Auf Nachfrage des Verteidigers führte die Geschädigte weiter aus, dass in der Woche vor dem 25.03.2021 ein Geschirrspüler geliefert worden sei, welchen Herr … in Empfang genommen habe. Er habe ihr unbedingt diese Spülmaschine kaufen wollen. Nachdem zuvor ausgesprochenen polizeilichen Kontaktverbot seien sie „wieder zusammen gekommen“ und Herr … habe sich bei ihr wieder in der Wohnung aufgehalten. In den Monaten Februar und März habe er auch unbedingt von ihr einen Wohnungsschlüssel haben wollen, jedoch habe sie nicht gewollte, dass er von selbst in die Wohnung hineinkomme, so die Geschädigte.
Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens gab die Geschädigte an, dass ihr Ex-Lebensgefährte am Nachmittag des 25.03.2021 mit seiner großen Sporttasche gekommen sei, in welcher er üblicherweise immer Kleidung mitgenommen habe. Sie (die Geschädigte) habe gerade einen Tee getrunken, als er gekommen sei und habe ihm daraufhin auch einen Tee gemacht, da ihr Ex-Lebensgefährte „leicht kränkelig“ gewesen sei. Zusammen hätten sie dann auf der Couch TV geschaut und alles sei „ganz normal und entspannt gewesen“ und es habe keinen Streit gegeben. Sie sei zu dieser Zeit nur mit Unterhose und BH bekleidet gewesen, er habe die Wohnung mit Jeans und einem weißen Pullover betreten, habe jedoch später nur noch „eine längere schwarze Boxershorts mit gelben Mustern und ein weißes Unterhemd“ getragen, als man zusammen TV geschaut habe. Er habe dann gewollt, dass sie zum TV schauen ihren Kopf auf seine Brust lege, so die Geschädigte, was sie jedoch abgelehnt habe, da dies für sie nicht angenehm gewesen sei. Daraufhin sei der Angeklagte direkt aufstanden, sei in das Esszimmer gegangen und habe dort seine mitgebrachte Sporttasche aufgemacht. Dies habe sie so aus dem Wohnzimmer gehört, so die Geschädigte.
Der Angeklagte sei dann mit einem grauen Klebeband aus der Küche zurückgekommen. Sie (die Geschädigte) habe ihn noch gefragt, was er denn mache, darauf habe jedoch nicht wirklich etwas geantwortet. Mit dem Klebeband habe er dann ihren Mund zugeklebt und ihre Hände nach hinten gefesselt sowie beide Beine zusammengeklebt. Sodann habe er ihr mit der flachen Hand etwa 2-3-Mal auf jede Seite heftig auf die Backe geschlagen, sodass ihr das Trommelfell dabei auf einem Ohr geplatzt sei. Sie sei dabei auf ihrer linken Seite auf der Couch gelegen und habe in Richtung des Fernsehers gesehen, so die Geschädigte. Währenddessen habe der Angeklagte sie zudem als „Hure“ und „blöde Schlampe“ beleidigt.
Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte die Geschädigte, dass der Angeklagte in dieser Situation auch geäußert habe: „Du machst was ich sage!“.
Auf Frage des Sachverständigen Prof. Dr. … führte die Geschädigte weiter aus, dass nach dem Schlag mit der Handfläche durch den Angeklagten bei ihr ein sofortiges Ohrgeräusch aufgetreten sei und sie daraufhin auch direkt schlechter hören habe können. Zudem habe sie zuvor einmal eine Mittelohrentzündung gehabt, welche eher auf dem linken als auf dem rechten bestanden habe. Auf dem rechten Ohr höre sie heute noch alles.
Sodann habe der Angeklagte ein Messer mit einer „geraden Klinge“ und einem schwarzen Griff aus seiner Sporttasche geholt. Ein weiteres Messer habe er aus der Küche geholt und sie habe gehört, wie er es aus einer Schublade entnommen habe. Er habe sich dann auf ihre Oberschenkel gesetzt und ihr gesagt, dass er ihr „die Nase abschneide“, so die Geschädigte … in der Hauptverhandlung weiter. Er sei „richtig aggressiv gewesen“ und habe gesagt, dass sie (die Geschädigte) danach keiner mehr anschauen werde. Dann habe er auf der rechten Seite ihrer Brust mit der Spitze des Messers „so Kratzer gemacht“. An der Brust oben und unten habe er sie auch geritzt und dabei gesagt, „er schneide ihr die Brust ab“, so die Geschädigte. Dann habe er sie umgedreht und sich auf sie gesetzt, was wehgetan habe. Sie habe dabei gedacht, dass er sie in dieser Situation umbringe. Sie habe aber nicht schreien können, da das Tape „richtig fest auf meinem Mund war“, so die Geschädigte. Anschließend habe er sie am Fußrücken, an den Zehen und am rechten Bein mit dem Messer verletzt. Am Schienbein habe er „dann richtig reingebohrt“. Er habe gesagt, dass er ihr „die Adern durchschneide“, sodass sie langsam verbluten würde, so die Geschädigte. Es habe stark geblutet und ihr Bein sei „voll mit Blut gewesen“.
Herr … habe ihr dann den Mund frei gemacht. Sie habe jedoch nicht schreien können, da sie „gar nicht mehr gekonnt habe, so die Geschädigte weiter. Er habe dann auch das Klebeband an den Beinen durchgeschnitten und ihren BH zerrissen. Dabei habe er den BH „erst auseinander gerissen, dann runter gerissen“. Ihre Hände seien dabei noch gefesselt gewesen und sie sei auf dem Rücken auf der Couch gelegen. Dann habe er ihr auch ihre Unterhose ausgezogen.
Sodann habe er ihren Ring auf das Messer gesetzt und es so in ihre Scheide eingeführt. Dies habe er „mit Gefühl“ gemacht und es sei nicht so tief, etwa 5 cm gewesen. Die Geschädigte gab an, dass sie auch gefühlt habe, dass er das Messer in ihr gedreht habe, „so um ca. 90 Grad“. Er habe hierbei geschrien: „Gefällt dir das, du Hure?“. Sie (die Geschädigte) habe ihm gesagt, dass er aufhören soll. Es sei nicht lange gewesen, dass er das gemacht habe, jedoch habe sie „so Angst gehabt, dass er da weiter reinsticht“, so die Geschädigte in der Hauptverhandlung. Blutungen habe sie nicht wahrgenommen, jedoch habe sie Schmerzen im Unterleib verspürt.
Auf Nachfrage des Gerichts führte die Geschädigte weiter aus, dass der Angeklagte vor schon etwas längerer Zeit für sie beide jeweils einen Partnerschaftsring gekauft habe. Ihren Ring habe sie jedoch vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht mehr getragen. Er habe ihn ihr manchmal wieder angesteckt, sie habe ihn jedoch dann wieder abgenommen, was ihn stark verärgert habe. Es seien etwas dünnere Ringe, „wie Freundschaftsringe“ gewesen. Am 25.03.2021 habe sich ihr Ring in der Wohnwand befunden. Von dort habe er ihn genommen und „auf die Spitze des Messers gesetzt und ihn mir unten reingeschoben“, so die Geschädigte. Als er dann das Messer wieder herausgezogen habe, sei der Ring in der Scheide verblieben und er habe diesen dann „mit den Fingern herausgeholt“.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch den Verteidiger („Meine Unterhose hat er mir ausgezogen. Er hat mich auf der Couch dann auch an den Knöcheln gefesselt. Er hat mich gefesselt auf der Couch liegen lassen und hat sich wahrscheinlich aus meiner Küche das Brotmesser geholt. Das ist mein Brotmesser gewesen. Er hat mich auf der Couch hin- und hergedreht. Mal bin ich auf dem Bauch und mal auf dem Rücken gelegen. Er hat dann meine Oberschenkel auseinandergedrückt und dieses Brotmesser unten in meine Vagina eingeführt. Er hat mich währenddessen die ganze Zeit mit den Worten: „Billige Nutte, Hure, Schlampe!“ beleidigt.“) gab die Geschädigte an, dass sie es an dem schwarzen Griff festmache, dass es ihr Brotmesser gewesen sei, welches der Angeklagte ihr eingeführt habe.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 17.05.2021 durch den Verteidiger („Das Messer stammte aus meiner Küche. Wenn ich mich richtig erinnere, hatte es kleine Zacken. Mit diesem Messer verletzte er mich auch am Körper.“) gab die Geschädigte an, dass es das Messer mit dem Wellenschliff ihrer Ansicht nach gewesen sei, welches er ihr eingeführt habe. Mit welchem Messer der Angeklagte sie am Körper verletzt habe, könne sie nicht mehr genau sagen.
Zusammen mit der Geschädigten wurden daraufhin die Lichtbilder Bl. 200 bis 205 d.A. sowie Bl. 396 bis 401 d.A. in Augenschein genommen. Die Geschädigte gab hinsichtlich der Lichtbilder auf Bl. 204 bis 205. d.A. (Asservat 2.10: Küchenmesser mit silberfarbener Klinge und schwarzem Griff, Gesamtlänge 318 mm, Klingenlänge 199 mm, Klingenbreite 25-26 mm (verjüngt sich zur Spitze), Grifflänge 119 mm (schräg nach unten verlaufend), Gewicht 145, 12 Gramm, geschliffene Schnittfläche) an, dass dies das Messer mit der „glatten Klinge“ gewesen sei, welches der Angeklagte aus seiner Tasche entnommen habe. Auf Bl. 200 bis 201 d.A. (Asservat 2.8: Wellenschliffmesser mit schwarzer Klinge und schwarz-weißem Kunststoffgriff, Gesamtlänge 320 mm, Klingenlänge 200 mm, Klingenbreite 25-30 mm, Grifflänge 190-200 mm (schräg nach unten verlaufend), Gewicht 108,91 Gramm, Wellenschliffmesser mit 29 Riefen im Abstand von ca. 6 mm) erkenne sie ihr Messer, welches der Angeklagte aus der Küche entnommen habe, wieder. Hinsichtlich des Lichtbildes auf Bl. 398 d.A. (Bild 174: Sägemesser mit silberner Klinge mit Zackenschliff und schwarz-grauem Griff) gab die Geschädigte weiter an, dass sie meine, dass dies ihr Brotmesser gewesen sei. Hinsichtlich des Lichtbildes auf Bl. 400 d.A. (Bild 178: Küchenmesser mit silberner Klinge mit glattem Schliff und schwarzem genieteten Griff) gab die Geschädigte zudem an, dass sie glaube, dass dies das Messer sei, welches in ihrer Scheide gewesen sei. Jedoch sei sie sich hinsichtlich der verschiedenen Messer unsicher.
Nachdem er dann „mit dem Messer aufgehört“ habe, habe er sie dann „im Mund vergewaltigen wollen“, so die Geschädigte weiter. Hierzu führte die Geschädigte aus, dass er sich „auf mich draufgesetzt und sein Ding rausgeholt“ habe. Er habe seine längere Boxershort „nur ein bisschen runtergemacht und durch den Eingriff seinen Penis durchgesteckt und mir versucht in den Mund reinzustecken“. Er habe dann ihren Mund aufgedrückt und ihr gesagt, dass er „in meinen Mund reinkommt“, so die Geschädigte weiter. Sein Penis sei dabei bereits steif gewesen und sie habe ihre Zähne zusammen gebissen. Er habe es aber immer wieder versucht und einmal sei sein Penis auch in ihrem Mund drin gewesen und er habe versucht, ihn darin zu bewegen. Sie (die Geschädigte) habe dann aber den Kopf geschüttelt und den Kopf etwas wegnehmen können, sodass „er dann wieder raus“ gewesen sei. Während dieses Geschehens habe er sie auch „wieder mit der flachen Hand geschlagen“.
Auf Nachfrage des Gerichts gab die Geschädigte an, dass ihr Mund bis zu dieser Situation zugeklebt gewesen sei und der Angeklagte ihr das Tape über dem Mund weggemacht habe, „als er versucht hat, mir sein Ding in den Mund reinzustecken“.
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Geschädigte, dass sie wisse, dass sie diesen erzwungenen Oralverkehr noch nie in dem laufenden Verfahren geschildert habe. Sie habe sich dafür geschämt und es deshalb bislang nicht gesagt. Oralverkehr komme für sie „nicht in Frage, es ist ekelhaft“. Sie habe dies bislang nicht sagen sollen, weil „so viele Männer dabei gewesen“ seien, wobei sie die Vemehmungssituation gemeint habe.
Nach dem Einführen des Messers in die Scheide und dem Versuch seinen Penis in ihren Mund hineinzustecken, habe er „auch noch das mit der Zange gemacht“, so die Geschädigte. Sie (die Geschädigte) sei dabei auf der Couch auf der Seite gelegen und ihre Hände seien weiterhin nach hinten gefesselt gewesen. Mit einer großen Zange mit rotem Griff habe er dann ihren kleinen Finger der rechten Hand gepackt. Er habe die Zange „langsam immer wieder auf und zu gemacht“. Ihr Mund sei währenddessen nicht abgeklebt gewesen und sie habe dabei geschrien, so die Geschädigte. An der Stelle habe der Finger geblutet und Schmerzen verursacht. Dadurch habe sie etwa ein halbes Jahr Probleme beim Abwinkeln ihres Fingers gehabt.
Anschließend sei er aufgestanden, habe ihr den Mund wieder zugeklebt, habe die Zange wieder in die Tasche gelegt und den Elektroschocker geholt, so die Geschädigte weiter. Sie habe gehört, wie er in seiner Tasche nach dem Elektroschocker gesucht habe und habe diesen dann kurz aus dem Augenwinkel gesehen. Diesen habe er ihr dann „auf die eine und andere Seite und an die Beine hingehalten“. Angefangen habe er bei ihren rechten Rippen und sei von dort mit dem Elektroschocker „runtergefahren“. Sie habe dabei ein Geräusch „wie ein Britzeln gehört“ und sei dann ohnmächtig geworden. Als sie wieder wach geworden sei, habe er sie „wieder gewatscht“, so die Geschädigte.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 17.05.2021 durch den Verteidiger („Allerdings hat er vom 25. auf 26.03. einen Elektroschocker an meinen Oberkörper eingesetzt. Er drückte diesen Elektroschocker gegen mein Schlüsselbein und im Bereich unter der Brust. Dabei handelt es sich um meinen Elektroschocker. Dieser war rosafarben und als Taschenlampe getarnt. Wo dieser Elektroschocker hingekommen ist, weiß ich nicht“) gab die Geschädigte an, dass sie etwas Schwarzes gesehen habe, dass der Angeklagte aus seiner Tasche geholt habe. Im Wohnzimmer sei es ziemlich dunkel gewesen, den Elektroschocker habe sie nur aus dem Augenwinkel heraus etwas gesehen.
Sodann habe er ihre Beine wieder mit Tape zusammen gemacht und habe sie in seinen grauen Bademantel gepackt. Der Bademantel sei über „den nach hinten gefesselten Händen drüber“ gewesen, darunter sei sie nackt gewesen. Ihr Mund sei frei gewesen, jedoch habe er ihr einen Corona-Mundschutz aufgesetzt. Er habe sie dann über der Schulter heraustragen und dabei noch seine Tasche nehmen wollen. Dies sei aber nicht gegangen. Sie sei dann schon einige Sekunden auf seiner Schulter gelegen, bis er sie wieder heruntergelassen habe, so die Geschädigte. Daraufhin habe er ihre Fesseln an den Beinen wieder gelöst und ihr gesagt, „wenn ich was sage, bringt er mich um“. Das Klebeband sei jeweils richtig straff gewickelt gewesen, ihre Finger habe sie schon gar nicht mehr gespürt, so die Geschädigte. Sie habe ihn dann noch angefleht und geweint. Für ihre Füße habe er ihr seine Badeschuhe gegeben. Diese seien schwarz gewesen und hätten weiße Streifen gehabt. Als sie dann ihre Wohnung im Erdgeschoss über ein paar Treppen nach unten verlassen hätten, sei es „draußen noch nicht ganz dunkel“ und etwa 18-19 Uhr gewesen. Im Treppenhaus habe sie niemand gesehen. Sie hätten dann das Haus schnell verlassen und er habe zuvor noch aus der Tür geschaut, „ob jemand da ist“. Auf der Straße habe er sie dann „in sein Auto reingesteckt“, welches gegenüber gestanden sei. Sie sei dann auf dem Beifahrersitz gesessen und er habe sie angeschnallt, so die Geschädigte weiter.
Sie seien dann zur „Homa Sindersberger Wohnwelt“ gefahren und dort habe er ihr mit seiner grünen Jacke das Gesicht abgedeckt. Sie seien dann etwa 20 Minuten weiter gefahren, erst über eine Bundesstraße dann über eine Autobahn. Die Geschädigte gab hierzu an, dass sie „dann schnell überholende Autos gehört“ habe und auch gehört habe, dass „es lauter wurde und er mehr Gas gegeben hat“. Später habe es sich dann angefühlt, als ob sie wieder langsamer gefahren seien und sie habe gemerkt, dass „die Straße nicht gerade war und dass die Äste des Waldes das Auto berühren“ würden. In dem Wald seien sie jedoch nicht lange gefahren und dann habe er das Auto angehalten. Ihr Kopf sei bei der Ankunft immer noch durch die Jacke bedeckt gewesen. Er habe sie dann mit den Händen aus dem Auto gezogen und ihren Kopf freigemacht, so die Geschädigte. Sie habe dann „nur Wald gesehen“. Das Auto sei auf einem kleinen Weg bei einer kleinen Wiese gestanden. Es sei ein befestigter Schotterweg gewesen. Zum Dämmern habe es bereits angefangen, aber es sei noch nicht richtig dunkel gewesen.
Er habe sie dann an beiden Händen gepackt und sie weiter beleidigt. Er habe auch gesagt, „dass er mich gleich umbringt und dass es mein letzter Tag sei“, so die Geschädigte. Im Wald habe er sie dann auf ihre Knie gestellt und habe sich dann neben sie gesetzt und mit ihr geredet.
Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte die Geschädigte, dass er dabei einen weißen Pullover und Jeans angehabt habe. Sie selbst sei hingegen nackt gewesen, da er den Bademantel, welchen sie im Auto getragen habe, im Auto belassen habe. Ob sie die Badelatschen im Wald noch an hatte, könne sie nicht mehr sagen.
Aus der Blickrichtung des Fahrersitzes aus dem Auto heraus habe sie sich dann linksseitig, etwa einen Meter vor dem Auto, hinknien müssen, nachdem sie von dem Angeklagten heruntergestoßen worden sei. Ihre Beine seien dabei nicht gefesselt gewesen, ihr Mund und ihr Gesicht sei frei gewesen. Nur die Hände seien weiterhin zusammengeklebt gewesen, so die Geschädigte. Der Angeklagte habe dann zu ihr gesagt, „dass da eine Frau zerlegt liegt und begaben ist“ und dass sie dort daneben liegen werde. Hierzu habe der Angeklagte auf den Boden vor ihr gedeutet und ihren Kopf in diese Richtung gedrückt. Hinsichtlich der bereits dort begrabenen Frau habe er angegeben, dass „er und andere“ diese dort begraben hätten, so die Geschädigte weiter. Anschließend habe er „einen schwarzen Marker“ genommen und damit auf ihren Körper geschrieben. Währenddessen habe er sie weiter beleidigt und gesagt, „dass jeder sehen soll, was ich für ein Mensch bin“ bzw. „jetzt jeder in Weiden wissen wird, was für eine Schlampe ich bin“, so die Geschädigte. Der Angeklagte habe dabei ganz normal geredet, nicht geschrien. Sie sei weiterhin in kniender Position gewesen und er habe sodann ein Foto von ihr gemacht. Während des Geschehens im Wald habe sie fast nichts mehr gehört, so die Geschädigte weiter. Sie habe nur gebetet und gedacht, „das war’s, er bringt mich jetzt um und begräbt mich daneben“.
Zusammen mit der Geschädigten wurde das Lichtbild aus dem Sonderheft „Lichtbild“ in Augenschein genommen. Die Geschädigte erklärte hierzu; dass dieses Bild die Situation zeige, bei der sie sich nackt und angemalt im Wald befunden habe und welches vom Angeklagten mit seinem Mobiltelefon aufgenommen worden sei.
Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte die Geschädigte, dass der Angeklagte während der Zeit im Wald viel geredet und auch geraucht habe. Sie (die Geschädigte) habe ihm nicht fortlaufend zugehört, sondern sei mit sich beschäftigt gewesen. Geschlagen worden sei sie zu dieser Zeit durch den Angeklagten nicht mehr, jedoch mit dem Fuß in die kniende Position zurückgedrückt worden, als sie versucht habe, aufzustehen.
Nachdem sie etwa eine bis eineinhalb Stunden knien habe müssen, seien sie dann wieder in das Auto zurückgekehrt. Dabei sei es bereits „ziemlich dunkel gewesen“. „Er hat sich richtig vorbereitet“ und habe für sie Schuhe und einen einteiligen Hausanzug dabei gehabt, so die Geschädigte weiter. Er habe ihr dann graue Socken und ihre rosafarbigen Halbstiefel angezogen. Die Fesseln an den Händen habe er ihr abgenommen und ihr beim Anziehen des Einteilers geholfen. Unterwäsche habe er ihr bis auf die Socken keine angezogen bzw. für sie dabei gehabt. Ihr sei „richtig kalt“ gewesen und sie habe sich gedacht, dass er sie jetzt irgendwo anders hinbringen und dort weitermachen würde. Im Auto sei sie nicht gefesselt gewesen und er habe „seine Jacke auf mich drauf getan, weil mir sehr kalt war“, so die Geschädigte. An ihren Beinen hätten sich noch Reste des Klebebandes befunden, an den Armen nicht mehr. Den Rest des Klebebandes an ihrem rechten Bein habe sie dann im Auto abgelöst. Sie seien dann losgefahren und er habe etwas essen wollen.
Auf Nachfrage des Verteidigers ergänzte die Geschädigte, dass sie nach dem Einstiegen die Jacke wieder über dem Kopf gehabt habe und ihr diese erst wieder am Parkplatz bei Mc Donald’s abgenommen worden sei.
Sie seien dann zu Mc Donald’s gefahren und er sei dort hineingegangen. Sie selbst habe sich zu dieser Zeit nicht mehr bewegen können, sei „schwach und im Schock“ gewesen, so die Geschädigte. Aus ihrer Sicht aus habe sich linksseitig ein Rasthof, geradeaus das McDonald’s Restaurant und neben ihr ein schwarzes Auto befunden. Es sei dunkel gewesen und sie habe keine Leute gesehen. Auf Nachfrage des Gerichts gab die Geschädigte an, dass sie sich in dieser Situation nicht getraut habe, wegzulaufen, da sie sehr schwach gewesen sei und nicht habe richtig laufen können. Der Angeklagte sei dann aus dem Mc Donald’s mit einer Tüte zurückgekehrt und habe auch eine Flasche „Jelzin Vodka“ dabei gehabt. Zurück im Auto habe er dann das Auto etwas vom McDonald’s wegversetzt und sie seien dann eher auf dem Parkplatz der Raststätte gestanden. Der Angeklagte habe ihr dann die Flasche Vodka gegeben und sie habe davon „ein paar Schlücke“ genommen, was sich „warm im Bauch“ angefühlt habe, so die Geschädigte weiter. Er habe dann etwa 3 Burger gegessen und ihr einen mitgebrachten Milkshake gegeben. Sie habe jedoch nichts essen können bzw. den Milkshake nicht trinken können, da sie Schmerzen gehabt habe, so die Geschädigte.
Schließlich seien sie von dem Parkplatz losgefahren und der Angeklagte habe ihr erneut die Jacke über den Kopf geworfen, sodass sie nichts mehr habe sehen können. Sie seien dann wieder über die Autobahn gefahren und hätten bei einer Baustelle in der Nähe der Autobahn gehalten, wo er ihr die Jacke wieder abgenommen habe. Das Auto habe sich hierbei abseits der Autobahn befunden, welche jedoch noch hörbar gewesen sei. Man habe „Berge von Sand und gelbe Baumaschinen“ sehen können. Er habe dann gesagt, „dass ich da begraben werde“ und „dass ich auswählen kann, wo ich liegen will“, so die Geschädigte. Sie habe daraufhin geweint und gemeint, dass ihr Herz stehen bleiben werde. An dieser Stelle seien sie dann „ein paar Minuten“ gestanden. Sie (die Geschädigte) habe schließlich gefragt, wo es jetzt hingehe, woraufhin der Angeklagte geantwortet habe, dass er sie nun nach Hause bringen werde.
Auf Frage des Verteidigers gab die Geschädigte an, dass sie nicht mehr wisse, warum sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung den Halt bei Mc Donald’s nicht erwähnt habe. Den Halt an der Baustelle habe sie jedoch gegenüber KHK … in der Vernehmung geschildert, der daraus dann auch in der Folge habe schließen können, dass sich diese bei Wernberg in der Nähe der dortigen Bundestraße B14 befunden haben.
Daraufhin habe er ihr mit der Jacke wieder das Gesicht verdeckt und sie seien zu der Norma Filiale in Weiden gefahren. Dort habe der Angeklagte Amaretto und Vodka gekauft. Als sie auf dem Parkplatz gewesen sei, habe sie „geschaut ob andere Menschen da sind, wo ich direkt ins Auto könnte“, habe dann aber „nur ein paar Omas herumgehen gesehen“, so die Geschädigte. Ob das Auto abgeschlossen war, habe sie nicht gewusst, da sie sich nicht getraut habe, auszusteigen.
Zusammen mit der Geschädigten wurden die Lichtbilder auf Bl. 363 bis 395 d.A. in Augenschein genommen, welche das Fahrzeug des Angeklagten sowie den Inhalt des Fahrzeugs zeigen. Hinsichtlich der Lichtbilder auf Bl. 385 bis 386 d.A. (Bild 149: Blick in das Fahrzeug durch die geöffnete Tür auf der Fahrerseite hinten, u.a. mit schwarzer Sporttasche und Parka auf Rücksitzbank und Bild 150: Parka) gab die Geschädigte an, dass darauf die Jacke zu sehen sei, mit der sie von dem Angeklagten zugedeckt worden sei. Hinsichtlich des Lichtbildes auf Bl. 377 d.A. (Bild 134: Bolzenschneider im Kofferraum) gab die Geschädigte weiter an, dass dies die von ihre beschriebene große Zange sei, mit welcher der Angeklagte ihr der Angeklagte den Finger zusammengedrückt habe. Hinsichtlich des Lichtbildes auf Bl. 392 d.A. (Bild 162: Werkzeug aus der Sporttasche) gab die Geschädigte zudem an, dass es sich bei dem darauf ersichtlichen dunkelblauen Geißfuß möglicherweise um das von ihr angenommene Schwert gehandelt haben könnte.
Nachdem der Angeklagte in das Auto zurückgekehrt sei, seien sie zu ihrer Wohnung zurückgefahren. Dort angekommen habe der Angeklagte das Auto auf der gegenüber liegenden Seite der Straße abgestellt. Der Angeklagte habe sie (die Geschädigte) dann am Arm festgehalten und sei mit ihr in die Wohnung gegangen. Sie habe gezittert, sei „richtig dreckig vom Wald“ gewesen und habe geweint, so die Geschädigte. In der Wohnung habe der Angeklagte ihr eine Badewanne eingelassen. Sie habe sich nur schnell gebadet und trocken gemacht, weil „ich Angst hatte, dass er mir in der Badewanne drauf schlägt“, so die Geschädigte. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte die Zeugin, in der Badewanne nur noch am Schienbein geblutet zu haben. Sie habe dann schnell ohne Unterwäsche nur einen Jogginganzug angezogen und habe dabei noch immer gezittert. Der Angeklagte sei „ganz ruhig und nett“ gewesen und habe sie nicht weiter beleidigt. Sie habe gedacht, „er braucht nur eine Pause und macht dann weiter“, so die Geschädigte. Sie hätten dann TV geschaut und er habe sich zu ihr gelegt. Sie habe dann bei ihm bleiben müssen, habe nicht zur Toilette gehen oder aufstehen dürfen und habe sich wieder auf seine Brust legen sollen. Erst später habe er ihr erlaubt, auf die Toilette zu gehen. Ihr Handy sei zudem „einfach weg gewesen“, so die Geschädigte. Wann er ihr das Handy weggenommen habe, habe sie jedoch nicht mitbekommen. Auf den laufenden Fernseher habe sie nicht geachtet, da sie „gar nichts mehr konnte und mit anderen Gedanken und den Schmerzen beschäftigt“ gewesen sei.
Auf weitere Frage des Verteidigers gab die Geschädigte an, dass sie nicht mehr wisse, wann ihr der Angeklagte ihr Handy zurückgegeben habe. Sie habe dann aber nicht damit telefonieren dürfen. Sie seien beide auf der Couch gelegen und der Angeklagte sei „immer dabei“ gewesen.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 17.05.2021 durch den Verteidiger („Ich ging zunächst in die Badewanne, weil ich das Blut und die Beschriftung vom schwarzen Stift abwaschen wollte. Herr … ging nach mir in die Badewanne. Ich setzte mich auf die Couch. Herr … drückte mich in diese, indem er seine flache Hand auf meine Brust drückte und verbot mir aufzustehen.“) gab die Geschädigte an, dass sie sich an das Geschehen nach dem Wald nur noch schlecht erinnern könne, da sie danach sehr geschockt gewesen sei. Damals als sie ihre Aussage bei der Polizei gemacht habe, sei „alles frischer gewesen“. Heute könne sie sich nicht mehr erinnern, ob Herr … auch in die Badewanne gegangen sei.
Sie habe dann gewartet bis er eingeschlafen sei. Später habe sie gemerkt, dass „er eingeschlafen ist, weil sein Körper weich war“, so die Geschädigte weiter. Dies sei zwischen 5 bis 7 Uhr morgens gewesen. Sie sei dann ganz leise aufgestanden, habe schnell ihren Schlüssel genommen und sei auf Socken raus zu ihrer Nachbarin gelaufen und habe dort die Polizei verständigt.
Auf Frage des Vertreters der Staatsanwaltschaft ergänzte die Geschädigte, dass sie selbst in der Nacht nicht schlafen habe können und lediglich so getan habe. Als sie sich dann aus der Wohnung geschlichen habe, sei es draußen schon hell gewesen und ihre Nachbarin sei „normal angezogen“ gewesen. Die Polizei sei dann in etwa 10 Minuten nach ihrem Anruf gekommen.
Auf Frage des Verteidigers führte die Geschädigte aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, was der Angeklagte nach der gemeinsamen Fahrt in den Wald mit in die Wohnung genommen habe. Es könne sein, dass er seine Tasche wieder mit in die Wohnung genommen habe. Diese sei im Eingangsbereich der Wohnung gelegen. In der Tasche seien „ein Schwert, ein Elektroschocker sowie mehrere Messer“ gewesen. Das Schwert habe sie in der Tasche gesehen, als sie am nächsten Tag zu ihrer Nachbarin geflohen sei. Ein Messer ohne Wellenschliff mit gerader Klinge und schwarzem Griff habe sie, wie bereits beschrieben, gesehen, als er es herausgenommen habe, während sie auf der Couch gelegen sei. Den Elektroschocker habe sie, wie ebenfalls bereits beschrieben, im Augenwinkel gesehen, als sie auf der Couch gewesen sei.
Auf mehrfache Nachfrage seitens des Gerichts sowie nach einer mehrere Minuten umfassende Sitzungsunterbrechung gab die Geschädigte an, dass nach Rückkehr in die Wohnung keine sexuellen Handlungen mehr stattgefunden hätten und insbesondere kein Geschlechtsverkehr mehr ausgeübt worden sei. Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 26.03.2021 durch das Gericht („Heute Morgen hat er mit mir auch noch den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Er wollte zuerst, dass ich ihm „einen blase“. Er hat geschrien, ich soll ihn in den Mund nehmen. Er hat dann mit mir ganz normalen Sex gemacht, nachdem ich versucht habe, ganz brav zu sein und ihm ganz lieb erklärt habe, warum ich ihm jetzt keinen „blasen“ kann. Ich habe ihm gesagt, dass mir das ganze Gesicht weh tut und dass ich im Bereich der Lippen innen offen bin. Das hat er dann akzeptiert und hat gesagt, wenn ich brav bin, dann muss ich auch nicht mehr in den Wald. Wenn ich nicht brav bin, dann müsse ich wieder in den Wald. Er hat kein Kondom verwendet und hat auch in mich reingespritzt. Ich denke, das könnte vielleicht gegen 10:00 Uhr gewesen sein.“) gab die Geschädigte an, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Sie habe versucht ihren „Kopf auszuschalten und abzulenken“. Mittlerweile habe sie auch sein Gesicht vergessen.
Die Geschädigte führte in der Hauptverhandlung weiter aus, dass sie nach dem Tatgeschehen eine Erkältung und Blasenentzündung gehabt habe. Sie habe am ganzen Körper Schmerzen gefühlt und ihre Finger hätten ihr aufgrund der strengen Fesseln und der Kälte sehr wehgetan. Schmerzen in der Scheide habe sie nicht mehr verspürt, auch habe sie keine Blutungen gehabt. Sie habe sich dann für 3 Monate abgekapselt, die Rollos runter gemacht und nur ihre Mutter hereingelassen. Sie habe keine Bewegung mehr gehabt, habe generell „nichts mehr gemacht“ und sei nicht mehr nach draußen gegangen, da sie Angst gehabt habe. Im Schlaf habe sie geschrien und geweint, mittlerweile nehme sie Schlaftabletten. Sie habe auch Depressionen bekommen. Wegen ihrer Beine sei sie schließlich bis zum 30.08.2021 im Krankenhaus gewesen. Anschließend sei sie bis zum 06.10.2021 im BKH … zur Behandlung gewesen. Von der anschließenden fünfwöchigen Reha in … sei sie erst vor ein paar Tagen, am 09.11.2021, zurückgekehrt. Zu Beginn der Reha habe sie noch im Rollstuhl sitzen müssen, nunmehr könne sie wieder mit dem Rollator laufen. Sie leide mittlerweile an Aszetis. Dabei sammle sich Wasser in Bauch und Beinen. Die Muskeln und Nerven müssten sich aufgrund der fehlenden Bewegung erst wieder aufbauen, daher brauche sie den Rollator. Zum Tatzeitpunkt habe diese Erkrankung noch nicht bestanden. In ihre Wohnung könne sie nicht mehr alleine zurück, da sie dort Panikattacken bekomme und Angst habe, dort zu schlafen. Deshalb sei sie nunmehr bei ihren Eltern untergebracht.
Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte die Geschädigte, dass sie in … 3 Monate auf Therapie gewesen und währenddessen den Angeklagten kennengelernt habe. Sie sei damals wegen ihres Alkoholkonsums dort gewesen. Nach der Therapie habe sie „schon noch ein bisschen getrunken“. Vor 2 Jahren sei sie nochmals wegen ihres Alkoholkonsums im BKH … gewesen. Mit 32 Jahren habe sie angefangen, Alkohol zu trinken wegen der Scheidung. Sie trinke hauptsächlich Amaretto und Wein, ab und zu auch Schnaps.
Auf weitere Nachfrage des Gerichts führte die Geschädigte weiter aus, dass sie am 25.03.2020 gegen Mittag „langsam“ eine halbe Flasche Amaretto (0,7 Liter) zuhause getrunken habe, bevor der Angeklagte gekommen sei. Nach dem Wald habe sie wie beschrieben ein paar Schlücke aus der Flasche Vodka (0,7 Liter) im Auto und zuhause dann auch „ein bisschen“ getrunken. Im Auto seien es etwa 3-4 Schlücke, in der Wohnung etwa 3-4 „Stamperlgläser“ gewesen.
Auf Nachfrage des Sachverständigen Dr. … ergänzte die Geschädigte, dass sie nach der Rückkehr von der Fahrt in den Wald zuhause, nach dem Einnehmen des Bades auch den, bereits zuvor am Mittag etwa zur Hälfte geleerten Amaretto noch ganz leer getrunken habe. Sie habe aber „nicht sehr viel getrunken“ und sei auch nicht eingeschlafen.
Auf weitere Nachfrage des Gerichts gab die Geschädigte an, dass sie im Jahr 2000 mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen sei und dann deutsch gelernt habe. Ihre Muttersprache sei, wie auch die ihrer Schwester, russisch.
(2) Umstände außerhalb der Aussage der Geschädigten …
(2.1) Lichtbildaufnahme im Wald
Das Lichtbild aus dem Sonderheft „Lichtbild“ wurde in die Hauptverhandlung eingeführt.
Auf dem Lichtbild ist die Geschädigte … frontal vom Kopf bis zu den Oberschenkel, direkt oberhalb der Knie, erkennbar. Die Geschädigte kniet und ist zumindest bis zu den noch sichtbaren Oberschenkel oberhalb der Knie vollständig unbekleidet. Die Geschädigte befindet sich auf einer Wiese, einige Meter hinter ihr beginnt der Baumbewuchs des Waldes. Die Geschädigte hat die Mundwinkel heruntergezogen und ihre Hände werden nach unten gerichtet hinter ihrem Rücken gehalten. An ihrer linken Nasenflügelseite ist ein kleiner Defekt erkennbar. Um ihren Hals befindet sich eine Halskette sowie ein zusammengeklebtes Klebeband. Oberhalb ihrer Brüste steht in schwarzer Schrift „HELENA“ geschrieben. Direkt unterhalb ihrer Brüste bzw. teilweise darunter verdeckt sind die Buchstaben „WIES“ erkennbar. Darunter und oberhalb ihres Bauchnabels steht „…“ geschrieben. Unterhalb ihres Bauchnabels befinden sich mehrere Striche, welche in Richtung der sichtbaren Vagina der Geschädigten gerichtet sind. An den Innenseiten ihrer Oberschenkel sind Pfeile angebracht, welche auf die Vagina der Geschädigten zeigen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Akten befindliche Lichtbild verwiesen.
Der Zeuge KHK … führte hinsichtlich des gegenständlichen Lichtbildes im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass das eingeführte Foto auf dem am 26.03.2021 sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten im Rahmen der Auswertung durch die Digitale Forensik der Kriminalpolizei Weiden aufgefunden worden sei. Der Zeitstempel der Erstellung des Fotos habe den 25.03.2021 um 18:21:00 (UTC +1) aufgewiesen. Dieser Zeitstempel entspreche auch der Realzeit. Über eine Internet-Recherche habe er zudem in Erfahrung bringen können, dass etwa 10 Minuten nach der Aufnahme des Bildes die Sonne an diesem Tag untergegangen sei.
Der sachverständige Zeuge …, Technischer Inspektor und IT-Forensiker der Digitalen Forensik der Kriminalpolizei …, führte hinsichtlich des im Sonderheft „Lichtbild“ befindlichen Fotos aus, dass das Lichtbild zwar lediglich ein sogenanntes „Thumbnail“ darstelle, gleichwohl das hierzu korrelierende „Hauptbild“ sich ebenfalls auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten befunden habe. Dieses „Hauptbild“ sei wenige Sekunden zuvor mit höchster Wahrscheinlichkeit mit der originären Kamera des Mobiltelefons des Angeklagten aufgenommen worden. Systembedingt werde hierzu ein automatisiertes „Thumbnail“ erstellt. Dieses Lichtbild habe sich auch bezüglich des abgelegten Dateipfades an einem Speicherort im Mobiltelefon befunden, wo nach standardisierter Einstellung aufgenommene Lichtbilder gespeichert werden. Dies sei der sogenannte „DCIM-Ordner“. Auch die fortlaufende Vergabe der erzeugten numerischen Dateinahmen für aufgenommene Lichtbilder, welches mit den übrigen Lichtbildaufnahmen im sichergestellten Mobiltelefon korreliere, würde dafür sprechen, dass dieses Lichtbild auch tatsächlich von der Kamera des Mobiltelefons des Angeklagten aufgenommen worden sei, so der sachverständige Zeuge. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Lichtbild extern bzw. von dritter Seite auf das Mobiltelefon des Angeklagten aufgespielt bzw. verschickt worden sei, hätten sich ebenfalls mit höchster Wahrscheinlichkeit („Wahrscheinlichkeit läuft gegen 1“) nicht ergeben.
Weiter führte der sachverständige Zeuge … aus, dass seine durchgeführten Überprüfungen ergeben hätten, dass die zu Beginn der Auswertung festgestellte Systemzeit des Mobiltelefons der Realzeit entsprochen habe. Vor diesem Hintergrund sei auch davon auszugehen, dass dieses Lichtbild mit höchster Wahrscheinlichkeit um 18:21:00 (UTC+1) aufgenommen worden sei,
(2.2) Durchsuchung des Angeklagten sowie seines Fahrzeugs und des Umfelds
Der Zeuge PHM … führte in der Hauptverhandlung aus, dass er am 26.03.2021 zusammen mit dem Kollegen POK …, im Anschluss an die Vernehmung der Geschädigten in deren Wohnung, unter dem blauen Skoda … des Angeklagten ein Paar blutverschmierte Badeschlappen und ein benutztes Panzertape aufgefunden habe. Der Angeklagte, der absprachegemäß an dem Fahrzeug während der Vernehmung der Geschädigten alleine gewartet habe, sei zuvor bereits durchsucht worden. Hierbei sei ein Wohnungs- und Hausschlüssel der Geschädigten sowie ein blutverschmierter Teil eines BHs in seiner Hose aufgefunden worden. Ob sich die Gegenstände bereits beim erstmaligen Antreffen des Angeklagten und daher vor der Vernehmung der Geschädigten bereits bei dem Angeklagten sowie unter seinem Fahrzeug befunden haben, könne er nicht sagen, so der Zeuge.
Der Zeuge KHK … führte in der Hauptverhandlung aus, dass am 26.03.2021, als er nach dem erhaltenen Notruf der Geschädigten zusammen mit der Kollegin KHK’in … zur Wohnung der Geschädigten gefahren sei, das Fahrzeug des Angeklagten auf der Straße vor der Wohnung gestanden sei. Unter dem Skoda … seien dann Reste von Panzertape sowie Badelatschen aufgefunden und sichergestellt worden. In dem Fahrzeug selbst seien sodann 3 Messer, eins davon mit augenscheinlichen Blutanhaftungen sowie ein Wohnungsschlüssel der Wohnung der Geschädigten aufgefunden worden.
Zusammen mit dem Zeugen wurden die Lichtbilder Bl. 207 bis 220 d.A. in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Bildes 18 führte der Zeuge aus, dass auch ein Stück Panzertape in unmittelbarer Nähe zu dem Auto, in einer Entfernung von etwa 5-6 Metern, habe aufgefunden werden können. Auf Bild 19 sei die Auffindesituation der Badelatschen und des Stücks Panzertape unter dem Auto erkennbar. Aus Bild 21 ergebe sich, dass das Fahrzeug auf der dem Haus mit der Wohnung der Geschädigten gegenüberliegenden Straßenseite geparkt gewesen sei. Das unter dem Fahrzeug bzw. in der Nähe des Fahrzeugs aufgefundene silberne Panzertape gleiche dabei augenscheinlich dem Panzertape, welches die Geschädigte auf dem Lichtbild im Wald umgebunden hat.
Die Zeugin KHK’in … führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass sie am 26.03.2021 durch das K1 der Kriminalpolizei … von dem Vorfall informiert worden sei und beauftragt worden sei, insbesondere im Fahrzeug des Angeklagten und in dessen Umfeld sowie an den Kleidungsstücken des Angeklagten Spurensicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
Mit der Zeugin wurden die hierzu seitens der Zeugin gefertigten Lichtbilder auf Bl. 362 bis 414 d.A. in Augenschein genommen.
Hinsichtlich des Bildes 107 gab die Zeugin an, dass der Pkw Skoda … beim Eintreffen am Tatort auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor dem Tatortanwesen in der … geparkt gestanden sei.
Auf den Bildern 111 und 134 könne man den Bolzenschneider im Kofferraum, sowie dessen rote Griffe erkennen.
Auf Bild 116 sehe man drei Messer, welche sich in dem Pkw auf der Beifahrerseite der Rücksitzbank befunden hätten. Es habe sich um ein Sägemesser mit silberner Klinge, ein Brotmesser mit Wellenschliff und dunkler Klinge, sowie ein Messer mit glatter Klinge gehandelt. Auf dem Messer mit glatter Klinge seien kleine rötliche Antragungen, wie Blut, erkennbar gewesen.
Auf den Bildern 118 bis 121 sehe man ein graues Gewebeklebeband, welches teils in Stücke zertrennt und zerknüllt unter dem Pkw durch den polizeilichen Sachbearbeiter aufgefunden worden sei. An dem Panzertape seien Teile von Moos und Haare sowie offenbar verkrustetes Blut feststellbar gewesen.
Auf dem Bild 122 sei ein kleineres Teil eines grauen Gewebeklebebandes ersichtlich, welches durch den polizeilichen Sachbearbeiter einige Meter neben dem Fahrzeug zwischen Garagen und einem Grünstreifen aufgefunden hätte werden können.
Auf den Bildern 124 bis 127 sehe man die Badeschlappen, welche ebenfalls durch den polizeilichen Sachbearbeiter unter dem Pkw aufgefunden worden seien. Die schwarzen Badeschlappen mit einem weißen Streifen der Marke „Fila“ und der Größe 45 seien zudem mit Dreck, Schlamm und Schmutz behaftet gewesen und hätten an der rechten Schlappe rote Antragungen wie Blut aufgewiesen.
Auf den Bildern 139 und 143 sehe man den Blick in den Fahrzeuginnenraum durch die geöffnete vordere Fahrer- bzw. Beifahrertür. Der Fußraum sei relativ verdreckt gewesen und es hätten sich zudem getrocknete Kiefernadeln auffinden lassen.
Auf dem Bild 145 erkenne man rötliche Antragungen auf der linken Seite des vorderen Beifahrersitzes.
Auf Bild 149 sehe man durch die geöffnete hintere Tür der Fahrerseite und könne auf der Rücksitzbank eine schwarze Sporttasche sowie einen Parka erkennen. Unter dem Parka seien die Messer gelegen.
Auf Bild 154 sehe man einen Teil des Inhalts, welcher sich in der Sporttasche befunden habe. Dabei habe es sich insbesondere um Damenbekleidung in Form einer Sporthose und ein trägerloses T-Shirt gehandelt.
Auf Bild 155 seien noch etwas weiter unten liegende Gegenstände in der Sporttasche erkennbar. Dabei habe es sich insbesondere um zwei leere Vodka-Flaschen der Marke „Jelzin“, eine leere Bierflasche, Klebebandrollen, ein zerknülltes Klebebandteil, ein zertrenntes Trägerstück eines BHs, ein Beil, einen Schraubenzieher und einen Geißfuß gehandelt.
Auf Bild 156 sehe man das aus der Tasche herausgenommene zertrennte BH-Teil sowie auf Bl. 159 eine graue Gewebeklebandrolle „Workzone“.
Auf Bild 167 erkenne man eine leere Vodka-Flasche im Fußraum der hinteren Beifahrerseite.
Auf Bild 168 sei die Auffindesituation der drei Messer auf der Rücksitzbank erkennbar.
Auf Bild 170 und 171 erkenne man das Brotmesser mit schwarz-weißem Griff sowie schwarzer Klinge und Wellenschliff, als auch die rötlichen Antragungen wie von Blut an der Klinge.
Auf Bild 174 erkenne man das Sägemesser mit silberner Klinge mit Zackenschliff und schwarz-grauem Griff.
Auf Bild 178, 179 und 181 erkenne man das Küchenmesser mit silberner Klinge mit glattem Schliff und schwarzem genieteten Griff sowie kleineren rötlichen Antragungen wie von Blut an der Klinge.
Auf den Bildern 182, 183 und 185 seien auf den weißen Turnschuhen des Angeklagten, Marke Nike, Schuhgröße 45, rötliche Antragungen an beiden Schuhen sowie an beiden Sohlen erkennbar.
Auf den Bildern 193 und 194 erkenne man auf der Jeanshose des am rechten Hosenbein vorne rötliche Antragungen.
Auf den Bildern 196 bis 198 sehe man ein zertrenntes Teil eines BHs mit rötlichen Antragungen wie von Blut, welches sich bei der Festnahme des Angeklagten in seiner Hosentasche befunden habe und durch POK … sichergestellt worden sei.
(2.3) Messer und Ring
Zusammen mit der Zeugin KHK’in … wurden die drei, im Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten aufgefundenen Messer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Weiterhin wurde der Ring, welcher nach den Angaben der Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung durch den Angeklagten auf ein Messer aufgesteckt worden sein soll, in Augenschein genommen.
Die Zeugin führte hierzu weiter aus, dass auf dem Sägezahnmesser mit silberner Klinge zwar Schmutzantragungen aber keine roten Antragungen erkennbar seien. Hinsichtlich des Brotmessers mit schwarzer Klinge seien rote, teilweise verwischte Antragungen bis kurz vor das hintere Ende der Klinge erkennbar. Die Antragungen seien nicht punktförmig, sondern eher flächig und verschmiert. Auf dem Küchenmesser mit silberner glatter Klinge seien kleinere rote Antragungen ersichtlich. Hinsichtlich des Ringes seien auf dessen Innenseite ebenfalls rote Antragungen erkennbar.
Auf Frage des Verteidigers gab die Zeugin an, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine molekulargenetische Untersuchung der etwaigen Blutantragungen vorgenommen worden sei und daher auch keine zeitliche Zuordnung möglich sei.
Durch den Vorsitzenden wurde sodann versucht, den Ring der Geschädigten auf die Klingen der jeweiligen Messer aufzusetzen. Hinsichtlich des Sägezahnmessers gelang eine Anbringung auf die Klingenspitze kaum. Auf das Brotmesser mit Wellenschliff konnte der Ring ebenfalls nur schwerlich und lediglich unter einer Verkantung aufgebracht werden. Auf das Küchenmesser mit glatter Klinge konnte der Ring problemlos und etwa bis kurz vor Ende der Abneigung der Klingenspitze aufgesteckt werden.
(2.4) Körperliche Verletzungen der Geschädigten …
Die sachverständige Zeugin …, welche als Ärztin im Klinikum … am 30.03.2021 die gynäkologische Untersuchung der Geschädigten durchführte, führte aus, dass im Rahmen der daraufhin durchgeführten Untersuchung keine Verletzungen im Vaginalbereich ersichtlich gewesen seien. Auch im Zuge der durchgeführten Spekulumuntersuchung hätten sich keine Verletzungen im Intimbereich feststellen lassen. Die Vagina der Geschädigten sei damit komplett untersucht worden, jedoch seien keinerlei Verletzungen aufgefunden worden. An der Brust der Geschädigten seien kleine Kratzer wahrnehmbar gewesen, welche jedoch lediglich oberflächlich gewesen seien. Ein Abstrich des Vaginalbereichs sei nicht mehr vorgenommen worden, nachdem die Geschädigte zuvor angegeben habe, sich bereits mehrfach gewaschen zu haben.
Auf Vorhalt des Gerichts, die Geschädigte habe im Rahmen ihrer Vernehmung während Hauptverhandlung nunmehr angegeben, dass der Angeklagte einen Ring auf die Spitze eines Messer gesetzt bzw. diesen dort fixiert habe und ihr dann dieses mit dem Ring präparierte Messer etwa 5 cm in die Vagina eingeführt habe, führte die sachverständige Zeugin weiter aus, dass die Schleimhäute der Vagina generell „erstaunlich schnell heilen“ würden. So sei bei oberflächlichen Verletzungen der Schleimhäute grundsätzlich bereits nach 2-3 Tagen trotz einer vollständigen Untersuchung der Vagina keine Verletzung mehr festzustellen. Darüber hinaus seien etwa auch Verletzungen durch den Geburtsvorgang in der Regel innerhalb von 2-3 Wochen vollständig abgeheilt, sodass man ebenfalls keine Verletzungen mehr wahrnehmen könne. Ein spitzer bzw. scharfer Gegenstand, auf welchem gegebenenfalls auch ein Ring aufgesteckt sei, könne weiterhin etwa 5 cm tief in die Vagina eingeführt werden, ohne dass zwingend Verletzungen entstehen würden bzw. ohne dass solche Verletzungen entstehen würden, welche nicht nach 2-3 Tagen wieder abgeheilt seien könnten, so die sachverständige Zeugin.
Die Zeugin KHK’in … führte in der Hauptverhandlung aus, dass ihr seitens der Geschädigten im Rahmen der Zeugenvernehmung am 26.03.2021 mehrere Verletzungen an ihrem Körper gezeigt worden seien, welche sie daraufhin fotographisch festgehalten habe. Die Lichtbilder Bl. 207 bis 217 d.A. wurden daraufhin zusammen mit der Zeugin in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Bildes 3 (Oberflächliche Schnittverletzung an der rechten Brust), führte die Zeugin aus, dass ihr die Geschädigte hierbei berichtet habe, dass ihr diese Verletzung im äußeren Bereich ihrer rechten Brust durch den Angeklagten mittels eines Messers zugefügt worden sei.
Der Sachverständige Prof. Dr. …, Facharzt für Rechtsmedizin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität …, führte in der Hauptverhandlung aus, dass er im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Geschädigten am 26.03.2021 keine Verletzungen habe feststellen können, welche mit dem Einsatz eines Elektroschockers in Verbindung gebracht werden könnten. Für das Auftreten von Verletzungen bei dem Einsatz eines Elektroschockers sei jedoch auch die Zeitdauer der tatsächlichen Berührung an einem Punkt des Körpers maßgeblich. Soweit mit einem Elektroschocker am Körper bzw. auf dem Körper entlang gefahren werde, erscheine es aus rechtmedizinischer Sicht plausibel, dass dabei keine sichtbaren Verletzungen verbleiben würden, da die thermische Einwirkung dabei gegebenenfalls nur äußerst kurzzeitig sei.
Zusammen mit dem Sachverständigen wurden die Lichtbilder Bl. 116 bis 133 d.A., welche im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Geschädigten am 26.03.2021 gefertigt wurden, in Augenschein genommen.
Im Hinblick auf die Abbildung 2 führte der Sachverständige aus, dass am Nasenrücken eine schwach sichtbare, umschriebene Rötung mit einer punktförmigen Defektstelle feststellbar gewesen sei. An der linken Nasenseitenwand habe weiterhin eine von mittig oben nach außen unten ausgerichtete, ca. 2,5 cm lange und ca. 4 mm breite, streifige Veränderung, die aus mehreren kleinfleckigen, fast in Reihe angeordnet wirkenden, teils leicht blutverkrusteten Defekten zusammengesetzt gewesen sei, festgestellt werden können.
Hinsichtlich der Ohrmuscheln und der Ohren seien keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen, so der Sachverständige. Jedoch müsse auch nach heftigen Ohrfeigen nicht zwingend eine äußerliche Veränderung zurückbleiben. Die von der Geschädigten geschilderte Trommelfellverletzung sei im Übrigen plausibel, da das beklagte Geräusch unmittelbar nach dem Schlag und direkt mit einer Minderung der Hörleistung einhergegangen sei, wie die Geschädigte berichtet habe und was plausibel sei.
Im Hinblick auf die Abbildung 9 führte der Sachverständige aus, dass in der äußeren Hälfte der rechten Brust zwei mehrfach kurzstreckig unterbrochene, bis maximal 7 cm lange und parallel verlaufende, abschnittsweise glattrandige bzw. ritzartige Hautdurchtrennungen festgestellt hätten werden können, wobei die äußere sehr schwach ausgeprägt gewesen sei und ein weiterer ca. 1,5 cm langer, vom unteren Ende 1 cm zur Körpermitte hinversetzt verlaufen sei. Insoweit sei eine Zuordnung zu einem tangentialen Einsatz eines Messer möglich.
Im Hinblick auf die Abbildung 10 führte der Sachverständige aus, dass im mittleren Anteil der rechten Unterbrustfalte eine etwa 11 cm lange und bis maximal 4 mm breite Veränderung, die aus zahlreichen, senkrecht gestellten, teils leicht winkelig konfigurierten und dann mit der Spitze zum Brustbein ausgerichteten, teils parallel in einem Abstand von ca. 3 mm zueinander angeordneten Oberhautdurchtrennungen festgestellt hätten werden können. Insoweit sei eine Zuordnung zu dem Wegreißen bzw. Herunterreißen des BHs möglich.
Im Hinblick auf die Abbildung 11 führte der Sachverständige aus, dass am Ansatz der linken Unterbrustfalte am Brustbein eine ca. 1,5 cm durchmessende, braun-gelbe Unterblutung festgestellt werden habe können. Im Zentrum sei dabei etwa 4 cm unterhalb und 1 cm links des Schwertfortsatzes des Brustbeines eine punktförmige Defektstelle, welche in einer Ausdehnung von etwa 2 cm × 3 cm ringförmig livide umblutet gewesen sei sowie eine am Unterrand links ein weiterer, kurzstreckiger Defekt festgestellt worden. Insoweit sei eine Zuordnung zu einem Kontakt mit einer Messerspitze denkbar. Dabei sei zudem zu beachten, dass bei Personen, welche an einer Leberzirrhose leiden, Sticheinwirkungen weniger intensiv sein müssten, um einen sichtbaren Defekt hervorzurufen, da insoweit eine Neigung zu Blutungen durch die Krankheit begünstigt werde.
Im Hinblick auf Abbildung 12 führte der Sachverständige aus, dass rechts vom Nabel eine annähernd quer verlaufende, 4 cm lange und im Nabel endende, feinstreifige Rötung festgestellt werden habe können. Dieser Defekt könne wiederum mit dem tangentialen Einsatz eines schneidenden Werkzeugs in Verbindung gebracht werden.
Im Hinblick auf die Abbildung 15 führte der Sachverständige aus, an der Rumpfrückseite im mittleren Drittel der rechten Schulterblattgräte eine quer ausgerichtete, ca. 1,5 cm lange, glattrandige oberflächliche Defektstelle festgestellt habe werden können. Im äußeren Anteil des rechten Schulterblattes habe zudem ein leicht bogiger, ca. 8 cm langer, nach rechts konvexer, aus punktförmigen, in einem Abstand von ca. 2 mm zueinander angeordneten Einzelkomponenten bestehender Befund, der von mittig oben nach außen unten absteige, festgestellt werden können. Darüber hinaus sei knapp rechts der Brustwirbelsäule und etwa 13 cm unterhalb des 7. Halswirbels eine annähernd in Körperlängsachse ausgerichtete etwa 2 cm lange, ritzartige und über dem unteren Anteil der Brustwirbelsäule eine von links oben nach rechts unten verlaufende, ca. 0,7 cm lange, ähnliche Läsion festgestellt worden. Insoweit sei wiederum eine Zuordnung zu dem Wegreißen bzw. Herunterreißen des BHs möglich.
Im Hinblick die Abbildungen 16 und 17 führte der Sachverständige aus, dass an der rechten Oberarmaußenseite, im mittleren Drittel, eine ca. 1 cm durchmessende, braun-gelbe Einblutung habe festgestellt werden können. An der rechten Oberarmbeugeseite, ebenfalls im mittleren Drittel, hätten sich zudem in einem Areal von etwa 4 cm × 3 cm zahlreiche kleinfleckige bis fleckige, livide Einblutungen sowie zwei ähnliche Befunde an der Oberarminnenseite, im mittleren Dritte, mit ca. jeweils 1 cm Durchmesser und in einem Abstand von 2 cm angeordnet, auffinden lassen. Hinsichtlich dieser Defekte sei mit Griffmarken erklärbar.
Im Hinblick auf die Abbildung 18 führte der Sachverständige aus, dass über dem äußeren, rech ten Oberarmknorren eine ca. 1 cm lange, annähernd quer stehende, ritzartige Defektstelle festgestellt habe werden können. Insoweit sei eine Zuordnung mit einer Einwirkung durch ein Messer denkbar.
Im Hinblick auf die Abbildungen 22 und 23 führte der Sachverständige aus, dass an der rechten Unterarmbeugestelle, übergehend auf die Speichenseite, im mittleren Drittel in einem Areal von ca. 1 cm × 3 cm mindestens drei fleckförmige, livide Einblutungen erkennbar gewesen seien. Etwa 4 cm darunter hätten zudem eine 3 cm lange, quer stehende Schürfung, an deren speichenseitigem Ende körperfern und am ellenseitigen körpernah je eine kleinfleckige, livide Einblutung sowie zirkulär am rechten Unterarm, handgelenksnah, betont in einem 7 cm × 9 cm großen Areal an der Streckseite, fleckförmige, rötliche Akzentuierungen festgestellt werden können. Weiterhin sei der rechte Handrücken flächig gerötet und geschwollen gewesen und über dem Kleinfinger- und Ringfingergrundknöchel eine ca. 2 cm × 3 cm messende, über dem Mittelgelenk der Kleinfingerstreckseite eine weitere 1,5 cm × 1 cm große, blau livide Einblutung erkennbar gewesen. Insoweit sei eine Zuordnung mit einer Fesselung mittels Klebeband oder passiven Abwehrverletzungen möglich.
Im Hinblick auf die Abbildung 28 führte der Sachverständige aus, dass an der Kleinfingerbeugeseite, über dem Grundglied, eine schräg von ellenseitig körpernah nach speichenseitig körperfern ausgerichtete, 0,5 cm durchmessende, glattrandige Defektstelle habe festgestellt werden können. Insoweit sei die Einwirkung mit einer Greifzange zuordnungsfähig. Jedoch sei kein festes Zusammendrücken oder Drehen denkbar, sondern eher ein kurzzeitiges Zusammendrücken.
Im Hinblick auf die Abbildung 30 führte der Sachverständige aus, dass über dem rechten Schienbein, im mittleren Drittel, eine in Beinlängsachse stehende, ca. 1 cm lange und bis 3 mm breite, teils blutverkrustete Defektstellen, an die sich innenseitige eine ca. 2 cm × 1,5 cm große, dunkel-livide Einblutung anschließe, habe feststellen lassen. Insoweit sei eine Zuordnung zu einer Stichverletzung möglich sowie ein kräftigerer Blutaustritt plausibel.
Im Hinblick auf die Abbildung 32 führte der Sachverständige aus, dass mittig am Fußrücken, im Verlauf des weiten Zehenstrahls, eine 1 cm × 2 cm messende, annähernd quer verlaufende Oberhautabschürfung, mit abstehenden Hautfähnchen nach körperfern festgestellt haben werden können. Insoweit sei eine Zuordnung zu einer Fesselung mit Panzertape möglich.
Zudem habe die Geschädigte weitere Verletzungen und Defekte aufgewiesen, welche jedoch aufgrund ihres Aussehens zeitlich nicht mit den verfahrensgegenständlichen Taten kompatibel gewesen seien, so der Sachverständige.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass auch aus rechtsmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden könne, dass oberflächliche Verletzungen an den sehr regenerativen Scheidenschleimwänden schnell und mitunter binnen 5 Tagen vollständig abgeheilt sein könnten. Jedoch könne ein Eindringen mit einem Messer, welches nicht mit einem Ring auf der Spitze bestückt sei, aus seiner Sicht nicht mit keinerlei Verletzungen der Vagina einhergehen. Insoweit sei auch davon auszugehen, dass es zu Blutungen kommen müsste, da die Scheidenwände eine gute Durchblutung aufweisen würden. Darüber hinaus sei es unwahrscheinlich, dass es bei einem Eindringen mit einem Messer, dessen Klingenform wie ein Wellblatt oder gezackt ausgestaltet sei, nicht zu Verletzungen in der Vagina komme. Im Falle des Aufsteckens eines Rings auf ein Messer mit einer glatten Klinge könne jedoch angenommen werden, dass bei einem Eindringen mit einer Tiefe von etwa 5 cm in die Vagina keine Verletzungen entstehen müssen, da die Spitze sowie die Schneide des Messers in gewisser Weise durch den aufgesteckten Ring abgeschirmt seien. Undenkbar sei jedoch in jedem Fall, dass ein Messer kräftig bzw. schnell in eine Vagina eingestochen werden könne, ohne dabei länger währende Stichwunden zu hinterlassen. Im Falle eines „gefühlvollen Drehens“ eines Messers mit einem aufgesteckten Ring in der Vagina sei es zudem plausibel, dass insoweit keine oder nur oberflächliche Verletzungen entstehen könnten. Insgesamt erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht daher die Schilderung des auf die Messerspitze aufgesteckten Ringes aufgrund der bisherigen Befunde und Erkenntnisse plausibel, so der Sachverständige.
(2.5) Molekulargenetische Untersuchungen
Der Sachverständige Prof. Dr. … führte in der Hauptverhandlung aus, dass an dem gesicherten Spurenmaterial molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt worden seien und dabei die Frage beantwortet werden sollte, ob an diesem sich die DNA von der Geschädigten bzw. dem Angeklagten befindet.
In der im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Angeklagten am 26.03.2021 entnommene Spur RM2a (Fingernagelenden der rechten Hand des Angeklagten) seien dabei auch in Form der Nebenkomponente mehrfach Allele detektierbar gewesen, welche die Geschädigte aufweisen würde, die daher als Mitverursacherin in Frage komme.
Auch an den Spuren RM2b und RM4 (Fingernagelenden der linken Hand und Eichel des Angeklagten) habe sich das typische Bild einer Mischspur gezeigt, wobei neben sämtlichen Merkmalen des Angeklagten auch alle Allele detektierbar gewesen seien, die die Geschädigte aufweise. Insoweit könne praktisch als erwiesen gelten, dass an dem gesicherten Spurenmaterial unter anderem die DNA von der Geschädigten vorhanden sei.
Hinsichtlich der Spur RM3 (Penis, Skrotum des Angeklagten) führte der Sachverständige weiter aus, dass insoweit auch nahezu sämtliche Merkmale darstellbar gewesen seien, welche die Geschädigte besitze, sodass sie hier ebenfalls als Mitverursacherin in Frage komme.
(2.6) Wohnung der Geschädigten
Die Zeugin KHK’in … führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass sie ebenfalls zur Vornahme von Spurensicherungsmaßnahmen in der Wohnung der Geschädigten in der …owie zur Fertigung von Übersichtsaufnahmen in dieser Umgebung beauftragt worden sei.
Mit der Zeugin wurden daraufhin die Lichtbilder auf Bl. 297 bis 361 d.A. in Augenschein genommen.
Hinsichtlich der Bilder 11 und 12 gab die Zeugin an, dass sich auf dem Treppenaufgang zur Tatortwohnung im Hochparterre auf der 2. Treppenstufe von unten eine rötliche Antragung wie Blut befunden habe.
Zu den Bildern 45 und 47 bis 51 führte die Zeugin aus, dass ein grau-melierter Hausanzug, Einteiler, Größe 36/38, auf dem Wäschekorb vor der Waschmaschine im Badezimmer aufgefunden habe werden können. Dieser habe am rechten Hosenbein vorne innen und minimal im Schrittbereich innen rötliche Antragungen aufgewiesen.
Auf den Bildern 57 bis 59 sei ein pinker Bademantel ersichtlich, hinsichtlich dessen die Geschädigte angegeben habe, dass der Angeklagte sie damit während des Transports in den Wald bedeckt habe. Auf dem Bademantel seien vorne rechts unten und hinten innen unten rötliche Antragungen erkennbar gewesen. Aufgrund der Länge dieses Bademantels könnten die rötlichen Antragungen mit etwaigen Blutungen im Intimbereich korrelieren, so die Zeugin.
Auf den Bildern 67 bis 75 erkenne man den Zugang vom Esszimmer aus zum Wohnzimmer der Geschädigten. Auf dem Boden seien mehrere, teilweise verwischte rötliche Antragungen wie von Blut ersichtlich. Im Einzelnen seien dabei rötliche Antragungen wie von Blut am Boden des Esszimmers, im Bereich des Übergangs vom Esszimmer zum Wohnzimmer sowie vor der Couch erkennbar gewesen.
Auf den Bildern 85 und 86 sei ein grauer Bademantel auf dem Wäscheständer zwischen dem Couchtisch und der Kommode ersichtlich. Auch hinsichtlich dieses Bademantels habe die Geschädigte angegeben, dass sie mit diesem durch den Angeklagten zum Transport in den Wald bedeckt worden sei. Dieser Bademantel habe ebenfalls rötliche Antragungen wie von Blut aufgewiesen.
Auf den Bildern 87 bis 89 sehe man den grauen Bademantel des Angeklagten mit dem Wäscheetikett …. Auch auf diesem Bademantel seien rötliche Antragungen wie von Blut vorne rechts unten sowie hinten innen und außen feststellbar gewesen.
Auf Bild 93 sei unter anderem ein zertrenntes Teil eines BHs auf der Couch ersichtlich. Dabei handle es sich um ein Teilstück der Verschlussstränge.
Auf den Bildern 99 und 100 sei ein weiteres zertrenntes Teilstück eines BHs auf der Lehne der Couch erkennbar, worauf auch rötliche Antragungen zu sehen seien.
Auf Bild 103 sei die Auffindesituation eines weiteren zertrennten Teilstücks eines BHs zwischen der Tür und der Couch erkennbar. Auch dieses Teilstück habe rötliche Antragungen aufgewiesen. Es habe sich um ein Stück mit einem beigen Körbchen und schwarzer Spitze an der Außenseite gehandelt.
Auf Bild 106 sei erkennbar, dass die rötlichen Antragungen am Boden des Wohnzimmers nahezu mit der Couch abgeschlossen hätten. Auf der Couch selbst hätten sich keine roten Antragungen auffinden lassen.
(2.7) Baustelle an der B14 in der Nähe der A93
Der Zeuge KHK … führte in der Hauptverhandlung aus, dass sich in der Nähe der … bei … auf der hierzu zu der Autobahn querverlaufenden … in Richtung …, eine größere Baustelle zum Tatzeitpunkt befunden habe, wie seine Ermittlungen ergeben hätten. Dies habe er nach Bekanntwerden, dass der Angeklagte die Geschädigte nach dem McDonald’s Besuch in … anschließend zu einer größeren Baustelle gefahren habe, in. Erfahrung bringen können.
(2.8) Vernehmungssituationen
Der Zeuge PHM … führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass die Geschädigte im Zuge ihrer Vernehmung am 26.03.2021 in ihrer Wohnung einen sehr verstörten Eindruck gemacht habe. Zuvor sei die Geschädigte auch nur sehr langsam von der Wohnung der Zeugin K. zu ihrer Wohnung gegangen und habe dabei gewirkt, als ob sie starke Schmerzen beim Gehen gehabt habe. Die Geschädigte habe dann zunächst kaum gesprochen und er und sein Kollege POK …ätten lediglich brockenweise erfahren, was geschehen sei. Auf ihn habe es so gewirkt, als ob die Geschädigte ein starkes Schamgefühl besessen habe und sie etwas Zeit gebraucht habe, bis sie etwas Vertrauen gefasst habe.
Die Zeugin KHK‘in … schilderte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass die Geschädigte … während der Vernehmung am Nachmittag des 26.03.2021 nicht intoxikiert, sondern sortiert auf sie gewirkt habe. Die Geschädigte habe viel erzählen wollen und sei in einem Redefluss gewesen. Sie (die Geschädigte) habe teilweise nicht im Zusammenhang gesprochen und habe auch chronologische Sprünge machen können. Sie sei ihrer Einschätzung nach klar im Kopf gewesen und habe alle Fragen beantworten können, wenngleich sie aufgrund der Situation aufgeregt gewirkt habe. Auf Fragen habe sie, zügig und ohne länger nachdenken zu müssen, geantwortet. Während der Vernehmung sei ihr selbst nichts aufgefallen, was den Anschein hätte erwecken können, dass die Angaben der Geschädigten nicht vollständig richtig gewesen sein könnten, so die Zeugin.
Der Zeuge KHK … führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass die Geschädigte im Zuge der Nachvernehmung am 17.05.2021 zwar ruhig und nicht aufgebracht, jedoch durchaus belastet gewirkt habe. Ein Motiv für eine Falschaussage oder einem Belastungseifer gegenüber ihrem ehemaligen Lebensgefährten habe er dabei nicht wahrgenommen. Dieses Thema sei lediglich aufgekommen, als er (der Zeuge) mit dem Angeklagten gesprochen habe und dieser gemeint habe, dass er mit dem Ex-Mann der Geschädigten, dem Zeugen …, bezüglich ihrer Lügengeschichten reden solle, woraufhin er den Zeugen … auch vernommen habe, so der Zeuge.
Auf Frage des Verteidigers gab der Zeuge weiter an, dass er es an den Gesamtumständen des Tatablaufs festgemacht habe, dass die Geschädigte während des einschneidenden Erlebens des Tatverlaufs derart eingeschüchtert gewesen sei, dass sie manche Dinge vergessen oder nicht vollständig wahrgenommen habe. Dadurch würden sich aus seiner Sicht auch etwaige Widersprüchlichkeiten im zeitlichen Ablauf der Schilderungen der Geschädigten erklären lassen, da sich die Geschädigte unter ständiger Todesangst in einer absoluten Ausnahmesituation befunden habe.
Der Sachverständige …, Facharzt für Psychiatrie und Medizinaldirektor beim …, führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass die Geschädigte … im Rahmen ihrer knapp vierstündigen Vernehmung am ersten Hauptverhandlungstag das körperliche Erscheinungsbild eines schweren alkoholabhängigen Menschen mit fortgeschrittenen Folgestörungen abgegeben habe. So habe die Geschädigte etwa aufgrund ihrer Gangunsicherheit und Entkräftung ihrer Beine einen Rollator benutzen müssen. Hinsichtlich des psychopathologischen Befundes gab der Sachverständige an, dass sich die Aussage der Geschädigten über einen sehr langen Zeitraum erstreckt habe und sie dabei einen sehr konzentrierten Eindruck erweckt habe, wenngleich das Konzentrationsvermögen nach einer längeren Zeit der Befragung schließlich merklich etwas nachgelassen habe. Aufgrund der alkoholbedingten Symptomatik könne aber mittlerweile auch eine Schädigung des Großhirns und eine damit verbundene kognitive Störung bei der Geschädigten gegeben sein. Hinsichtlich der wohl in der Vergangenheit vereinzelt stattgefundenen epileptischen Anfälle der Geschädigten sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls aufgrund einer alkoholbedingten Symptomatik erfolgt seien und diese keine bereits angeborene Symptomatik darstellen würden.
Im Hinblick auf eine Bewertung der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten im Zuge der Hauptverhandlung als auch während des Ermittlungsverfahrens führte der Sachverständige … aus, dass sich der Gesundheitszustand und das kognitive Leistungsvermögen der Geschädigten zwischen der Zeit ihrer polizeilichen Befragung sowie ihrer Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung wohl aufgrund des massiv erfolgten Alkoholkonsum während dieses Zeitraums massiv verschlechtert habe. Unter Zugrundelegung des durch ihn im Rahmen der Hauptverhandlung wahrgenommenen kognitiven Zustandes der Geschädigten sei aber grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich auch zum jetzigen Zeitpunkt noch zumindest an einschneidende und schwerwiegenden Taterlebnisse zutreffend erinnern könne, wobei es aber auch zu Erinnerungsunschärfen bei der zeitlichen Zuordnung der Geschehnisse kommen könne. Die im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Zeugen … geschilderten Krampfanfälle bzw. epileptischen Fälle seien wohl nicht angeboren, sondern seien aufgrund der Alkoholerkrankung erfolgt, womit auch insoweit davon ausgegangen werde könne, dass die Geschädigte grundsätzlich Wahres und Unwahres unterscheiden könne. Damit sei von der grundsätzlichen Aussagetüchtigkeit der Geschädigten … jedenfalls hinsichtlich ihrer Vernehmung im Zuge der Hauptverhandlung und dies auch trotz des etwaigen Bestehens einer eingeschränkten kognitiven Störung auszugehen, so der Sachverständige.
(2.9) Angaben der Zeugin …
Die Zeugin … gab in der Hauptverhandlung an, dass sie im Rahmen eines Telefonats mit … am 26.03.2021 gegen 17:30 Uhr erfahren habe, was ihr (der Geschädigten …) durch Herrn … angetan worden sei … habe dabei angegeben, am Vortag durch Herrn …vergewaltigt worden zu sein. So habe er ihr (der Geschädigten …) ein Messer in die Scheide eingeführt und dieses mehrmals gedreht. Auf die Klinge des Messers habe er zuvor einen Ring angebracht, welchen er … einmal zuvor geschenkt habe. Weiterhin habe er ihr den BH weggerissen oder abgeschnitten und sie auch mehrmals geschlagen. Dies habe nach den Erzählungen der Geschädigten, welche die Zeugin wiedergab, alles Zuhause in der Wohnung … stattgefunden. Anschließend habe Herr … in einen Wald gefahren und … auf der Fahrt eine Jacke über den Kopf gelegt, sodass diese nichts mitbekommen habe. Im Wald sei … sodann nackt ausgesetzt worden. Sie (die Geschädigte …) habe sich auf die Knie stellen müssen und Herr … habe ihr gedroht, dass er sie jetzt umbringen werde, so die Zeugin … weiter. … habe dann den Herrn … mehrmals „angebettelt“ und insbesondere darauf hingewiesen, dass sie zwei Kinder habe. Im Wald habe er … auch „mit einer Zange den Finger abschneiden wollen“. Als sie später wieder zuhause in der Wohnung … gewesen seien, sei Herr … schließlich eingeschlafen, woraufhin sich … habe „herausschleichen können“. Während des Telefonats sei es … schwer gefallen normal zu sprechen. Sie (die Geschädigter …) habe dabei stark geweint, habe erschöpft und ängstlich gewirkt, so die Zeugin.
… habe zudem während des Telefonats davon berichtet, dass ihr Lebensgefährte sie an diesem Tag auch zu Oralverkehr gezwungen habe. Ob dies noch an diesem Tag oder bereits in der darauffolgenden Nacht stattgefunden haben soll, könne sie (die Zeugin …) jedoch nicht sagen. Herr … habe mit ihr jedenfalls Geschlechtsverkehr haben wollen, … habe jedoch „unten alles wehgetan“, woraufhin er sie zu Oralverkehr gezwungen habe, was sie dann auch hätte machen müssen, so die Zeugin hinsichtlich der Ausführungen der Geschädigten …. Ob an dem Folgetag am 26.03.2021 ebenfalls noch sexuelle Handlungen stattgefunden haben bzw. erzwungen wurden, wisse sie (die Zeugin) nicht.
Auf Frage des Gerichts hinsichtlich des Verhältnisses zu der Geschädigten … gab die Zeugin F. an, dass sie ein gutes Verhältnis zu… verbinde. Man spreche zwar „nicht so tief über Sexualität, kenne sich aber gut“. Die Zeugin führte hierzu weiter aus, dass … „eine ganz normale Frau sei und ganz normalen Sex habe“. Praktiken wie Sadomaso-Sex könne sie sich nicht bezüglich … vorstellen, da man „nicht in Gewalt aufgewachsen sei“ und sie beide „ganze normale Frauen seien“.
… gehe es aufgrund der Tat „ganz schlecht, sie leide schlimm darunter“. Wenn man mit (der Geschädigten …) spreche, wolle sie oft darüber sprechen, „sie versuche es aus ihr rauszubringen“. Sie (die Geschädigte …) spreche oft von den Verletzungen, die ihr am Körper zugefügt worden seien. … habe zudem geäußert, dass sie wegen der Tat an Schlafstörungen leide, nachts aufwache und oft davon träume, so die Zeugin …. Zudem würde …, wenn sie „irgendwo hingeht oft Panikattacken bekommen“. So habe …, bis sie vor etwa 4 Wochen in das Krankenhaus gekommen sei, ihre Wohnung nicht mehr verlassen wollen. … habe auch Angst gehabt, dass Freunde ihres Lebensgefährten „auf sie warten“ würden. Vor der Tat sei … nicht wie jetzt auf einen Rollator angewiesen gewesen, sondern habe ganz normal laufen können. Vor ungefähr 6 Wochen habe … jedoch fast nicht mehr selbstständig aufstehen können und habe ausgesehen „wie ein Teddybär, weil alles angeschwollen“ gewesen sei. Man habe ihr dann einen Pflegedienst sowie einen Rollator, Badewannenaufsitz und ähnliches organisiert. … leide an einer … und … Problemen. Sie (die Geschädigte …) habe vor, eine … zu machen, hierzu warte man noch auf die Kostenzusage, so die Zeugin ….
Durch das Gericht hinsichtlich des Verhältnisses zu dem Angeklagten befragt, gab die Zeugin an, diesen erstmals zum Weihnachtsfest 2020 bei ihren Eltern getroffen zu haben. Sie (die Zeugin) habe dabei „gleich gemerkt, dass etwas nicht mit ihm stimmt“. Herr … habe während des Treffens „stark geschwitzt und war unruhig“, wodurch bei ihr (der Zeugin) bereits der Verdacht aufkam, dass er Drogen nehmen könne. Sie habe auch mehrmals bemerkt, dass er … „etwas gedrückt hat, wenn sie etwas gesagt hat, was gegen ihn gerichtet war oder ihm nicht gepasst hat“. Wegen dem Herrn … habe sie (die Zeugin) die Feier dann auch früher als geplant verlassen. Dies habe sie auch so … später mitgeteilt, die darauf erwidert habe, „dass sie ihn aber liebt“. Vor diesem Zeitpunkt habe … auch nichts von Beziehungsproblemen mit Herrn … erzählt, so die Zeugin. Im Rahmen der Weihnachtsfeier und auch zu daran anschließenden Zeitpunkten habe sie (die Geschädigte …) jedoch von Handgreiflichkeiten ihr gegenüber durch den Angeklagten berichtet. So sei ihr von … berichtet worden, dass sie von Herrn … geschlagen worden sei, woraufhin … auch die Beziehung habe beenden wollen. Herr … habe dann aber nach den Erzählungen … immer zu ihr … zurückkehren wollen und auch den Wohnungsschlüssel … haben wollen. Auch habe Herr … versucht, über den Balkon oder anderweitig ohne Schlüssel in die Wohnung hereinzukommen, so die Zeugin … hinsichtlich der Erzählungen der Geschädigten …. Seitens … sei ihr auch berichtet worden, dass ihr Lebensgefährte Crystal nehmen würde … habe auch davon berichtet, dass sie einmal seine Drogen im Klo heruntergespült habe, als sie diese aufgefunden habe und sie ihn deshalb auch angeschrien habe.
Am 25.03.2021 habe sie (die Zeugin) … auch mehrmals angerufen, da diese nicht an ihr Mobiltelefon gegangen sei. Zu einer ihr nicht mehr erinnerlichen Uhrzeit sei sie dann auch mit ihrem … bei der Wohnung … vorbeigefahren, um abzuklären, ob bei ihr alles passt, so die Zeugin. Das Auto des Herrn … sei dabei auf der Straße vor dem Haus … geparkt gestanden, woraufhin sie und … nicht weiter nachforschen hätten wollen. Gegen abends habe sie dann nochmal versucht, … zu erreichen, diese habe jedoch erneut nicht abgehoben, so die Zeugin. Am Morgen des 26.03.2021, etwa zwischen 09:00 bis 12:00 Uhr, habe sie dann wiederum bei … angerufen … habe daraufhin das Videotelefonat angenommen und dabei geäußert „bitte hol mich hier raus“. … sei dabei auf der Couch gelegen und habe auch mit der Kamera des Handys gezeigt, dass ihr Lebensgefährte sie festhalte sowie dazu gesagt, „dass er da ist“. Sie (die Zeugin) habe daraufhin gefragt, ob sie die Polizei holen solle, was jedoch … abgelehnt habe. Sie (die Zeugin) habe gemerkt, dass ihre Schwester nicht viel habe sagen können, da … in der Nähe gewesen sei. … habe dann noch geäußert „ich brauche Hilfe, holt mich hier raus“, woraufhin sie (die Zeugin) gefragt habe, „ob bei ihr alles passt“. Daraufhin habe … nur noch kurz mit „ja“ geantwortet und sogleich das Gespräch beendet.
Die Zeugin … berichtete auf Nachfrage des Gerichts weiter davon, dass sie selbst auch bereits von dem Angeklagten bedroht worden sei. Dieser habe ihr gegenüber am 02.03.2021 geäußert, „dass er immer mithöre und mitlese“, „er alles hört und weiß, was wir sprechen“.
Auf Nachfrage des Vertreters der Staatsanwaltschaft ergänzte die Zeugin, dass ihr von … auch mitgeteilt worden sei, dass der Angeklagte sie im Wald bedroht und als Hure beleidigt habe. Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 19.05.2021 durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft („Nachdem ihr die Augen verbunden waren, konnte sie nicht genau angeben, wo sie hingefahren sind. Dort im Wald musste sie sich niederknien und er sagte so etwas zu ihr wie, dort liegt schon jemand drin, dort ist jemand tot und dir wird das Gleiche widerfahren.“) führte die Zeugin aus, dass … ihr dies so mitgeteilt habe.
Auf weitere Nachfrage des Vertreters der Staatsanwaltschaft ergänzte die Zeugin zudem, dass … noch davon gesprochen habe, dass sie auf dem Rückweg von dem Wald an einer großen Baustelle mit Baugruben vorbeigekommen seien. Hierbei habe der Angeklagte gegenüber … geäußert, dass sie in dieser Baustelle begraben liegen werden würde.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 19.05.2021 durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft („Mir fällt jetzt nur noch ein, dass … irgendwas von einem Elektroschocker sagte, mit dem er sie malträtiert hat“) gab die Zeugin an, dass ihr durch … im Rahmen des Telefonats mitgeteilt worden sei, dass sie von Herrn … mit einem Elektroschocker angegriffen worden sei. Wo diese Angriffe an dem Körper … stattgefunden hätten, könne sie jedoch nicht mehr sagen.
Auf Frage des Verteidigers gab die Zeugin an, dass sie von dem Alkoholproblem … wisse. Dieses würde schon seit Jahren bestehen. Den Konsum von Drogen könne sie sich jedoch bei … nicht vorstellen.
Auf Frage des Sachverständigen Dr. … führte die Zeugin aus, dass … aufgrund einer … in den Kindertagen eine … habe. Aufgrund ihres Alkoholkonsums habe sich dies verschlechtert. Zu … habe sie häufig Kontakt durch Whats-App-Anrufe gehabt, persönlich gesehen habe man sich etwa jede Woche einmal. In der Zeit vor der Tat sei ihr nicht aufgefallen, dass … körperlich geschwächt gewirkt habe. Nach dem Vorfall habe … jedoch wieder stark getrunken, es sei „sehr schlimm gewesen“. Bis zu dem Tag als sie und … in das Klinikum gebracht hätten, habe dieser Zustand … angehalten und sie habe bis dahin stark getrunken.
Auf Nachfrage des Sachverständigen Dr. … ergänzte die Zeugin, dass … im Rahmen des Telefonats, welches sie am Morgen des 26.03.2021 geführt hätten, nicht alkoholisiert gewirkt habe. So sei ihr (der Zeugin) keine verwaschene Aussprache, Wortfindungsstörungen oder ähnliches bei … aufgefallen.
(2.10) Angaben der Zeugin …
Die Zeugin … berichtete in der Hauptverhandlung davon, dass sie mit der Geschädigten ein freundschaftliches nachbarschaftliches Verhältnis unterhalte. Den Angeklagten habe sie etwa zweimal in dem gemeinsamen Treppenhaus gesehen und keine Probleme zwischen der Frau … und dem Herrn … wahrgenommen.
Am Nachmittag des 25.03.2021 habe sie (die Zeugin …) die Frau … alleine über die Straße vor dem Wohnhaus gehen sehen. Der Herr … sei der Frau … kurzen Schrittes nachgegangen. Frau … habe sich dabei nur sehr langsam bewegt und einen Morgenmantel getragen. Herr … habe schließlich die Beifahrertür eines Autos, welches sich gegenüber auf der Straße befunden habe, geöffnet und Frau … sei in dieses, unter einer Hilfestellung des Herrn …, eingestiegen. Diese Situation habe sie (die Zeugin) sich gemerkt, da es ihr merkwürdig vorgekommen sei, Später an diesem Tag sei Frau … dann zu ihr in die Wohnung geflüchtet und habe von dort die Polizei verständigt. Frau … habe ihr gegenüber angegeben, dass sie durch Herrn … misshandelt worden sei und habe hierzu Verletzungen am Schienbein, an der Brust und weiteren Stellen gezeigt, so die Zeugin weiter. Auch habe Frau … ihr gegenüber angegeben, dass sie durch Herrn … mit einem Messer bedroht worden sei.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 29.03.2021 durch das Gericht („Nein, das habe ich erst festgestellt, als sie am letzten Freitag, das war der 26.03.2021, zu mir geflüchtet ist. Da zeigte sie mir blaue Flecken an ihrem Oberarm und eine Verletzung, wie einen Stich, im Bereich des Schienbeins. Zuvor sind mir bei der Frau … keinerlei Verletzungen aufgefallen.“) führte die Zeugin aus, dass sie heute annehmen, dass es nicht zwei verschiedene Tage waren, an denen sie Frau … zum Auto gehen gesehen habe und die Geschädigte zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Im Übrigen träfe der Inhalt der vorgehaltenen Aussage aber zu.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 29.03.2021 durch das Gericht („Sie sagte zu mir, dass der Herr … mit einem Messer auf sie losgegangen ist. Sie zeigte auch in Richtung ihres Halses, wo man eine Rötung in Form eines Fadens oder Ähnliches feststellen konnte.“) gab die Zeugin an, dass dies so zutreffe und Frau … ihr dies nach dem mit der Polizei geführten Telefonat so geschildert habe.
(2.11) Angaben des Zeugen …
Der Zeuge … gab in der Hauptverhandlung an, Frau … kennengelernt zu haben, als er etwa 21 Jahre alt gewesen sei. … Seitdem habe er zu Frau … lediglich sporadischen Kontakt und dabei ausschließliche … mitbekommen, dass Frau … zunehmend Alkohol konsumiere … gewesen. Durch … wisse er, dass Frau … schwer alkoholkrank sein müsse. Sie habe sich deshalb wohl auch bereits auf zwei Langzeittherapien sowie auf mehreren Kurzzeittherapien im BKH … befunden. Hinsichtlich seiner Ex-Frau habe er oftmals das Gefühl gehabt, dass diese ihn belüge. So habe sie ihm gegenüber etwa angegeben, als sich die … eine Zeit lang bei ihr befunden hätten, … gewesen seien. Jedoch hätten ihn … angerufen, dass … gewesen seien. Vor der … habe er das Gefühl gehabt, dass seine … mit Freundinnen in der … veranstaltet habe und dabei viel Alkohol geflossen sei, als er aufgrund seiner Tätigkeit … nicht ortsanwesend gewesen sei. Frau … habe dies dann jedoch geleugnet, Freundinnen eingeladen und mit diesen zusammen getrunken zu haben, was jedoch nach seiner Rückkehr … auf der Hand gelegen habe.
Der Zeuge führte weiter aus, dass er den Herrn … einmal bei Frau … gesehen habe, als er … dort abgeholt habe. Später habe er auch Kontakt zu Herrn … per SMS gehabt. Zuvor habe er Streit wegen … gehabt und Herr … habe ihm sodann geschrieben, dass er nicht so mit seiner Frau sprechen soll. Im Übrigen habe er aber keine Probleme mit Herrn … gehabt oder wahrgenommen, so der Zeuge ….
Hinsichtlich des Tatgeschehens wisse er selbst fast nichts. Der Zeuge gab an, hierzu lediglich über … erfahren zu haben, „dass der … verletzt hätte“. Er selbst habe aber gar nicht genau wissen wollen, was da vorgefallen sei, da er kein gutes Verhältnis mehr zu … habe. Als ihm … schließlich selbst davon berichtet habe, „dass … sie in den Wald gebracht und sie sexuell misshandelt habe“, habe er das Gespräch abgebrochen.
Während der Zeit der Beziehung mit Frau … hätten sie „normalen Sex, eher zärtlich und ohne Gewalt“ gehabt. Der Sexualverkehr habe vaginal, sowie ab und zu auch oral bzw. anal stattgefunden. SM-Sex sei hingegen „kein Thema“ gewesen, so der Zeuge … in der Hauptverhandlung.
Auf Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 06.04.2021 durch den Verteidiger („… hat mich angerufen und mir erzählt, dass Herr … sie geschlagen und in den Wald gebracht hätte. Außerdem hätte er mit einem Messer auf sie eingestochen. Ich habe da gar nicht nachgefragt, weil … mir eh nicht die Wahrheit erzählt.“) führte der Zeuge aus, dass ihm die Sache mit dem Messer … geschildert hätten. Da er … nur noch sehr wenig glaube und wenig Mitgefühl mit ihr habe, habe er nicht weiter nachfragen wollen.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 06.04.2021 durch den Verteidiger („Sie hat im Jahr 2019 extrem viel Alkohol getrunken und sich danach mehrfach in Entzugstherapien begeben.“) gab der Zeuge hierzu an, dass dies so zutreffe und er während dieser Zeit auch gegenüber … wegen … tätig geworden sei. Diese hätten von … berichtet und … habe auch mehrmals den Krankenwagen für … holen müssen. Nach einem solchen Anfall habe nach den Erzählungen … seine … für kurze Zeit nicht mehr erkennen können.
Auf weiteren Vorhalt des verschriftlichten Protokolls der Zeugenvernehmung vom 06.04.2021 durch den Verteidiger („Abschließend möchte ich angegeben, dass ich das Gefühl habe, dass … nicht auf der Höhe ist und dabei auch wirres Zeug redet. Ob das jetzt wegen dem Alkohol oder anderen Drogen ist, weiß ich nicht.“) führte der Zeuge aus, dass er dies so bestätigen könne und dass …, wenn sie ihn wegen … anrufe oftmals auch „wirres Zeug“ rede, was nicht der Realität entspreche. … würde dabei zwar wohl meinen, dass das, was sie sage stimme, was jedoch letztlich nicht der Fall sei. So habe ihn … vor kurzer Zeit angerufen und habe ihn „runtermachen wollen“ weil er dem … gegeben habe und dabei angegeben, dass sie ihm immer mehr gegeben habe, als dieser bei ihr gewesen sei. Nach einer Nachfrage bei … habe dieser jedoch angegeben, dass er nie … bekommen habe, so der Zeuge …
(2.12) Vortatgeschehen
Der Sachverhaltsbericht aus dem Verfahren 214 Js 6614/21 wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Dort heißt es auszugsweise:
„Am 01.03.2021 befanden sich PM … und PHM … uniformierte Beamte der Pl … auf Streifenfahrt im Stadtgebiet … Gegen 20:25 Uhr wurde die Streifenbesatzung zur Wohnanschrift der Fr. … beordert. Anlass war, dass ihr Ex-Lebensgefährte, Hr. …, bei ihr sei und randalieren würde.
Als die besagte Streifenbesatzung gegen 20:30 Uhr vor Ort eintraf, konnte Hr. … nicht mehr angetroffen werden. Fr. … teilte mit, dass er bereits am Mittag bzw. Nachmittag dagewesen sei und es bereits hier zu einem lediglich verbalen Streit kam.
Diesmal sei Hr. …, wie bereits zur Zeit der Beziehung, auf ihren Balkon gestiegen. Da sie die Rollläden geschlossen hatte, klopfte er stark gegen diese. Im weiteren Verlauf habe er sich dann Zugang zum Treppenhaus verschafft. Dort klopfte er dann vehement gegen ihre Wohnungstüre und versuchte diese auch aufzudrücken. Dadurch kam es zu einem Sprung im Türblatt. Der Schaden wurde fotografisch gesichert.“
Die Zeugin PHM’in … führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie nach einem Vorfall häuslicher Gewalt am 07.03.2021 die spätere polizeiliche Sachbearbeiterin, jedoch selbst nicht bei Geschädigten … vor Ort oder bei einer Vernehmung beteiligt, gewesen sei. Ihr sei diesbezüglich lediglich ein „Kurzbericht häusliche Gewalt“ übergeben worden, woraus sich ergeben habe, dass die Geschädigte in ihrer Wohnung am 07.03.2021 durch den hiesigen Angeklagten geschubst, beleidigt und gewürgt geworden sei. Der Angeklagte sei daraufhin noch am Abend desselben Tages auf der Dienststelle gewesen, habe jedoch keine Angaben zu dem Vorfall gemacht. Aufgrund einer daraufhin angeordneten Blutentnahme habe sich später eine Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille ergeben. Zudem sei die toxikologische Untersuchung im Hinblick auf Cannabinoide, Metamphetamine und Amphetamine positiv bei ihm verlaufen. Weiterhin sei bei einer Körperlichen Durchsuchung des Angeklagten auf der Dienststelle ein als pinker Lippenstift getarnter Elektroschocker aufgefunden und sichergestellt worden. Hinsichtlich des am Abend des 07.03.2021 stattgefundenen Vorfalls soll der Angeklagte zunächst versucht haben, das Rollo am Balkon der Wohnung der Geschädigten … nach oben zu schieben. Dies habe jedoch scheinbar nicht funktioniert, woraufhin er mit einem Schlüssel die Wohnungstüre geöffnet habe. Im Anschluss an die Vernehmung sei gegenüber dem Angeklagten noch ein Kontaktverbot ausgesprochen sowie eine Gefährderansprache eröffnet worden.
Auf Vorhalt ihres gefertigten Sachberichts durch das Gericht („Als Herr … in der Wohnung war, äußerte er gegenüber Frau … er würde sie, ihre Kinder und ihre ganze Familie umbringen. Außerdem schubste er sie und würgte sie mit seiner Hand an ihrer Kehle, sodass sie Luftnot hatte. Die genaue Dauer konnte Frau … nicht angeben, auch waren am Hals von ihr keine sichtbaren Verletzungen zu erkennen.“) gab die Zeugin an, dass die Vernehmung der Geschädigten noch an demselben Abend stattgefunden habe und dies ausweislich des ihr vorgelegten Berichts so geschildert habe. Den Auslöser des Konflikts wisse sie nicht, so die Zeugin.
Da dem Angeklagten zudem der in seinen Besitz gelangte Wohnungsschlüssel der Geschädigten abgenommen worden und dieser der Geschädigten schließlich übergeben worden sei, habe die Geschädigte bei einem am 09.03.2021 geführten Telefonat beruhigt gewirkt, da sie wieder im Besitz der Wohnungsschlüssel gewesen sei, so die Zeugin.
Auf Frage des Verteidigers ergänzte die Zeugin, dass sie am 16.03.2021 die Geschädigte in ihrer Wohnung besucht habe und diese daraufhin angegeben habe, dass alles in Ordnung sei.
Auf Frage des Sachverständigen … gab die Zeugin an, dass sie während ihres Besuchs am 16.03.2021 keine Auffälligkeiten bezüglich der Geschädigten wahrgenommen habe. Insbesondere habe sie nicht alkoholisiert gewirkt, habe keine Wortfindungsstörungen gehabt und habe normal laufen können.
Der Sachverhaltsbericht aus dem Verfahren 214 Js 7856/21 wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Dort heißt es auszugsweise:
„Am Montag, 08.03.2021, 20:35 Uhr, wurde eine Verkehrskontrolle eines Pkws, Skoda … im Einmündungsbereich … in … durch Beamte der zivilen Einsatzgruppe des OED … (POK …, POM …) durchgeführt.
Im Pkw befand sich der deutsche Staatsangehörige

Herr … war den o.g. Beamten hinreichend bekannt, da dieser bereits des Öfteren auf Grund von Delikten im Betäubungsmittelbereich in Erscheinung getreten war und aktuell nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
Bei der Halterin des von Herrn … geführten Pkws handelt es sich um dessen …
Bereits bei der Anhaltung konnten im Pkw hektische Reaktionen durch die Kontrollbeamten wahrgenommen werden.
Als beide Beamte an den Pkw herantraten, konnte ein sich auf der Rücksitzbank befindliches Samurai-Schwert festgestellt werden.
Aus diesem Grunde wurde Herr … durch POK … aufgefordert seine Hände gut sichtbar auf das Lenkrad zu legen und anschließend den Pkw zu verlassen.
Bei Herantreten an den Pkw konnte zudem deutlicher Marihuana Geruch wahrgenommen werden.
Herr … wurde daher zum Auffinden von Betäubungsmitteln und zur Eigensicherung durch POK … und POM … durchsucht. Kurz davor fiel den Beamten auf, dass aus der Jackentasche des Herrn … eine kleine Druckverschlusstüte mit weißen Inhalt zu Boden fiel.
Laut Angabe des Herrn … handelt es sich hierbei um Methamphetamin (Crystal).
Zusätzlich konnte bei der Durchsuchung der Person ein Taschenmesser, geschlossen, jedoch zugriffsbereit aufgefunden werden.
Herrn … wurde daraufhin durch die Beamten die vorläufige Festnahme erklärt, sowie als Beschuldigter gemäß Vg. WaffG und gem. Vg. BtMG belehrt.
Der Pkw des Beschuldigten wurde ebenfalls durchsucht, neben den oben bereits erwähnten Samurai-Schwert konnte im Fußraum hinten rechts eine geladene und zugriffsbereite Luftpistole (F im Fünfeck), ein angerauchter Joint in der Mittelkonsole, sowie ein Brocken Haschisch unter dem Beifahrersitz durch POK … festgestellt und sichergestellt werden.
Einen Waffenschein sowie ein berichtigtes Führen der o.g. Waffen besitzt der Beschuldigte nicht.
Herr … wurde zur weiteren Sachbearbeitung durch die unterstützende Streife PHM …/PHM … (OED …) in die Räumlichkeiten der Pl … verbracht.“
(3) Würdigung der Aussage der Geschädigten …
Im Rahmen einer durchgeführten Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise konnte sich die Kammer insbesondere unter sorgfältiger Würdigung der Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung, unter Berücksichtigung der anderen objektiven Beweismittel (unter Ziff. III. 2. b) (2) aufgeführt), davon überzeugen, dass sich das Tatgeschehen, wie unter Ziff. II. dargestellt, auch so zugetragen hat. Die Kammer hatte dabei insbesondere vor Augen, dass aufgrund der gegebenen „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ die Angaben der Geschädigten besonders sorgfältig zu würdigen waren. Dabei hat die Kammer insbesondere die Aussagegenese, Aussageanalyse bzw. Aussagekonstanz und etwaiges Falschbelastungsmotiv der Geschädigten in den Blick genommen. Die Kammer hat dabei besonders sorgfältig auch geprüft, ob angesichts der gegebenen Alkoholerkrankung der Geschädigten mit der damit einhergehenden Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit von der grundsätzlichen Aussagetüchtigkeit von der Geschädigten ausgegangen werden konnte. Sachverständig beraten ist die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass von einer hinreichen Aussagetüchtigkeit im Hinblick auf das Tatgeschehen ausgegangen werden konnte. Die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, insbesondere, dass er mit der Geschädigten einvernehmlich den Sexualverkehr unter Verwendung und Einführung des Messers in die Vagina der Geschädigten, durchgeführte habe, waren zur Überzeugung der Kammer nicht plausibel und vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen einzuordnen.
(3.1) Aussagegenese
Die Geschädigte … flüchtete am Morgen des 26.03.2021 aus ihrer eigenen Wohnung in die der Zeugin … vertraute sich dieser in deren Wohnung an und rief von dort aus die Polizei. Der daraufhin verständigte Zeuge PHM … sowie dessen Kollege POK … vernahmen die Geschädigte noch im Rahmen des Erstangriffs in unmittelbarer zeitlicher Nähe in der Wohnung der Geschädigten. Bereits wenige Stunden später wurde die Geschädigte sodann umfassend durch die Zeugin KHK’in … vernommen. In der Kürze dieser zeitlichen Abfolge bestand damit zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der kognitiven Fähigkeiten der Geschädigten keine Gelegenheit für die Geschädigte, sich einen wahrheitswidrigen aber auch stimmigen Handlungsablauf auszudenken.
Am 17.05.2021 erfolgte eine Nachvernehmung durch den Zeugen KHK …, wobei hierbei lediglich weitere Einzelheiten geklärt sowie im weiteren Ermittlungsverlauf entstandenen Rückfragen beantwortet wurden.
(3.2) Aussageanalyse
Die Kammer ist nach einer Analyse des Aussageinhaltes, der von der Geschädigten … in der Hauptverhandlung gemachten Angaben davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen, wie unter Ziff. II. dargestellt, tatsächlich so zugetragen hat.
Hierbei hat die Kammer trotz der offensichtlichen gesundheitlichen und wohl auch durch die Alkoholkrankheit sowie der damit zusammenhängenden Folgeerkrankungen bedingten intellektuellen Einschränkungen keine Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten. So führte der Sachverständige … nach der mehrstündigen Vernehmung der Geschädigten aus, dass von der grundsätzlichen Aussagetüchtigkeit trotz der gegebenen Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen sei und die Geschädigte dabei Wahres und Unwahres zutreffend trennen könne, wenngleich es zu Erinnerungsunschärfen gekommen sein könnte. Die Kammer konnte zudem feststellen, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Darstellungen im Zuge der Hauptverhandlung chronologisch springen konnte sowie erst nachträglich hinzugetretene Einzelheiten ohne Schwierigkeiten in die logische zeitliche Abfolge des Tatgeschehens einpflegen konnte. Auch Rückfragen konnte sie problemlos beantworten, auch bezüglich der Angabe von Details, welche für sich gesehen nebensächlich sind, wurden von der Geschädigten in der Hauptverhandlung wie auch in der polizeilichen Zeugenvernehmung kongruent geschildert. Als Beispiel ist hier anzuführen, dass die Geschädigte sowohl in der Hauptverhandlung als auch in der eingeführten polizeilichen Zeugenvernehmung die Distanz der Position, an welcher sie im Wald über einen längeren Zeitraum knien musste, zum Fahrzeug übereinstimmend mit ca. 1 Meter bezifferte. Die Geschädigte konnte sich auch in der Hauptverhandlung, wie auch bereits im Ermittlungsverfahren, eindrucksvoll an wahrgenommene Gefühle und Gedanken erinnern und diese plausibel und für die Kammer in vollem Umfang nachvollziehbar schildern. Insbesondere ist hier auf die Darstellung der über einen längeren Zeitraum bei der Geschädigten gegebenen Todesangst bei dieser Bezug zu nehmen, was aus Sicht der Kammer besonders plastisch und angesichts des gezeigten Eindrucks in der Hauptverhandlung als erlebnisbasiert erschien. Unter Würdigung aller Umstände ging die Kammer daher zur festen Überzeugung davon aus, dass auf Seiten der Geschädigten hinreichende kognitive Fähigkeiten vorhanden waren, um das Taterleben zutreffend zu schildern, wenngleich die Kammer nicht verkannte, dass geringfügige Erinnerungsunschärfen bei ihr vorgelegen haben, insbesondere was die zeitliche Einordnung einer möglichen Vergewaltigung vom 26.03.2021 betraf.
Weiterhin sind die Angaben der Geschädigten gekennzeichnet von logischer Konsistenz, einer Detailvielfalt, Konkretheit und Kompliziertheit, wie dies in der Regel nur auf dem Hintergrund eines realen Erlebnisses zu erwarten ist. Insoweit enthalten ihre Angaben zudem solche inhaltlichen Besonderheiten, die bei einer Falschaussage üblicherweise vernachlässigt werden, weil sie das falsche Konzept in unnötig erscheinender Weise verkomplizieren und schwer kontrollierbar machen.
So schilderte die Geschädigte glaubhaft und übereinstimmend mit den Angaben der glaubwürdigen Zeugen … und …, dass ihr sexuelle Handlungsabläufe, bei denen Fesselungen, das gewollte Zufügen von Schmerzen oder der Vornahme sonstiger Gewalttätigkeiten eine Rolle spielen würden, gänzlich fernliegen würden.
Das Handlungsgeschehen schilderte die Geschädigte äußerst detailreich und umfassend. Sowohl in den Vernehmungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als auch im Zuge der Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung schilderte die Geschädigte dabei auch Interaktionen im Handlungsgeschehen, insbesondere die detailreichen Äußerungen des Angeklagten während der Vornahme der Handlungen. Die Geschädigte konnte zudem ihre Gefühle und Denkvorgänge während des Handlungsgeschehens darlegen und schilderte hierbei etwa umfassend ihre im jeweiligen Handlungsverlauf erlittenen körperlichen und psychischen Schmerzen sowie ihre Gedanken und Eindrücke während der Fahrt, als sie ohne Sicht war. Hierbei gab die Geschädigte auch vermeintlich nebensächliche Details (wie etwa den Umstand, dass sie im Wald aufstehen wollte, jedoch durch den Angeklagten wieder zu Boden gedrückt wurde) sowie Handlungskomplikationen (insbesondere den Handlungsablauf während des Hinausgehens aus der Wohnung, wobei der Angeklagte die Geschädigte zunächst tragen wollte, dies jedoch dann nicht umsetzen konnte) an, woraus die Kammer ebenfalls ein Indiz für reales Erleben der Geschädigten erkennen konnte.
Die Geschädigte unterlag bei alldem keinem Belastungseifer. So hätte für die Geschädigte an mehreren Handlungsabschnitten die Möglichkeit bestanden, den von ihr geschilderten Vorgang als noch einschneidender darzustellen und zu aggravieren. Hingegen gab die Geschädigte insbesondere an, dass sie durch den Angeklagten lediglich mit der flachen Hand und dabei nur auf die Backen bzw. Ohren geschlagen wurde. Während des Geschehens im Wald wurden seitens der Geschädigten keine sexuellen Handlungen geschildert, welche sich mit Leichtigkeit in diesen Kontext wahrheitswidrig hätten einfügen lassen. Weiterhin führte sie trotz mehrfacher Rückfrage des Gerichts aus, dass sie sich an die im Ermittlungsverfahren angegebenen Vergewaltigung nach der Rückkehr in die Wohnung nicht mehr erinnern könne. Dass die Geschädigte auch bereits im Ermittlungsverfahren keinem Belastungseifer unterlag, ergibt sich zudem aus ihrer Äußerung gegenüber der Zeugin KHK’in … welche sie danach gefragt hatte, ob ein Strafantrag gestellt werde, woraufhin die Geschädigte entgegnete, dass ihr egal sei, was mit ihrem Lebensgefährten passiere und sie ihn lediglich nicht mehr sehen wolle.
Insoweit ist aus Sicht der Kammer ein wesentlicher Umstand, dass die Geschädigte … aufgrund der Einschränkung ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht dazu in der Lage wäre, das dem Tatverlauf zugrundeliegende mehraktige Geschehen sich so detailreich zurechtzulegen, dass sie dieses in mehreren polizeilichen Vernehmungen als auch im Rahmen der Hauptverhandlung zumindest im Kernbereich weitestgehend übereinstimmend und konsistent schildern konnte. Eine hierfür notwendige Täuschungskompetenz ist zur Überzeugung der Kammer daher gerade bei ihr nicht gegeben.
(3.3) Aussagekonstanz
Für eine Erlebensfundiertheit der Angaben der Geschädigten … spricht auch die hohe Aussagekonstanz. Die Angaben der Geschädigten in ihren polizeilichen Vernehmungen und in ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung decken sich dabei zumindest im Kerngeschehen weitestgehend. Hierbei ist besonders zu beachten, dass die Geschädigte im chronologischen Ablauf ihrer Angaben gedanklich springen und dabei auch übergangene Handlungsabschnitte und zugehörige Details in der zeitlichen Abfolge zutreffend und ohne größere gedankliche Unterbrechungen einpflegen konnte.
Soweit sich Abweichungen hinsichtlich der Darstellungen der Geschädigten ergaben sind diese zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage oder die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nachhaltig anzugreifen. Weitestgehend handelt es sich hierbei um Nebensächlichkeiten, welche mit dem eigentlichen Tatgeschehen lediglich lose verbunden sind oder um Abläufe, welche aufgrund einer (durch eine etwaig vorliegenden kognitiven Störung bedingten) Erinnerungsunschärfe zwar durch die Geschädigte vermeintlich wahrheitsgemäß wiedergegeben wurden, sich jedoch scheinbar zu einem anderen Zeitpunkt tatsächlich so ereignet haben.
(3.4) Gesamtwürdigung
Die Kammer ist in der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen, wie unter Ziff. II. dargestellt, tatsächlich so zugetragen hat. Weiterhin ist die Kammer damit zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, welche im Wesentlichen darauf abzielt, dass auch am 25.03.2021 lediglich einvernehmliche Sexualkontakte zu der Geschädigten stattgefunden hätten, die Fahrt in den Wald hingegen nicht stattgefunden habe und das Foto, welches die Geschädigte nackt im Wald zeigt, nicht durch ihn aufgenommen worden sei, um eine bloße Schutzbehauptung handelt.
Die Angaben der Geschädigten, welche sich wie aufgezeigt im Kerngeschehen weitestgehend decken, werden vorliegend auch durch eine Vielzahl objektiver Beweismittel belegt und damit auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt.
So wurden bei dem Angeklagten in dessen Auto, nachdem er am Morgen des 26.03.2021 die Flucht ergreifen wollte, drei Messer aufgefunden. Insoweit erscheint es aus Sicht der Kammer nicht plausibel, diese drei Messer, welche dem Alltagsgebrauch entstammen, fortbringen zu wollen, wenngleich es zuvor lediglich zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten sowie keinen strafbaren Handlungen in Form von Gewalttätigkeiten, bei denen die Messer eine Rolle gespielt haben könnten, zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gekommen sein sollte.
Ebenso wenig ist ein anderer Tatverlauf als der unter Ziff. II. dargestellte damit sinnvollerweise erklärbar, dass unter dem Auto des Angeklagten Badeschlappen mit augenscheinlichen Blutanhaftungen, die auch der Angeklagte bestätigte und auf die Vaginalblutungen der Geschädigten zurückführte, sowie Reste von Panzertape mit Moosanhaftungen und ebenfalls augenscheinlichen Blutanhaftungen sowie bei dem Angeklagten selbst Reste des zerrissenen BHs der Geschädigten aufgefunden werden konnten. Hierzu konnte der Angeklagte selbst auch keine plausible Erklärung abgeben.
Schließlich ist auch das auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefundene Foto, welches die Geschädigte um 18:21 Uhr nackt, mit ihrem Namen und ihrer Wohnadresse beschriftet sowie mit Klebeband um den Hals und hinter ihrem Oberkörper versteckten Händen auf einer Wiese kniend vor einem Wald zeigt, zur Überzeugung der Kammer nur mit dem durch die Geschädigte umfassend aufgezeigten Tatverlauf in Übereinstimmung zu bringen. Andere plausible Möglichkeiten, wie dieses Foto auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sein könnte bzw. wie dies geschehen sein könnte, haben sich hingegen zur Überzeugung der Kammer nicht ergeben. Insbesondere haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass das Foto von der Geschädigten oder von dritten Personen zeitnah zum Tatgeschehen auf sein Mobiltelefon übertragen worden wäre. Das Mobiltelefon befand sich seit dem fragwürdigen Tatgeschehen auch ohne Unterbrechung im Besitz des Angeklagten, sodass zur Überzeugung der Kammer auch gar keine Möglichkeit bestanden hatte, das Bild von außen auf sein Mobiltelefon unbemerkt zu überspielen.
Weiterhin sprechen insbesondere auch die am Körper der Geschädigten festgestellten Verletzungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung sowie der im Kofferraum des Angeklagten aufgefundene Bolzenschneider letztlich dafür, dass die Tat tatsächlich wie unter Ziff. II. dargestellt, verlaufen ist.
Soweit sich im Rahmen der Hauptverhandlung aufgrund der Darstellungen der Geschädigten in ihren Vernehmungen Abweichungen hinsichtlich des Tatablaufs ergeben haben, führt dies zur Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziff. II. dargestellten Tatgeschehens erschüttert wird, da diese Abweichungen erklärbar und nachvollziehbar aus Sicht der Kammer erscheinen.
So wurde zwar seitens der Geschädigten der Umstand, dass der Angeklagte auf das Messer, welches er ihr vaginal einführte, zuvor den ihr gehörenden Partnerschaftsring aufgebracht hatte, bis zu der Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung von ihr in Vernehmungen nicht erwähnt. Jedoch wurde dieser Umstand seitens der Geschädigten erstmals dargestellt, als das Gericht sie danach fragte, warum sie beim Einführen des Messers keine Verletzungen davon getragen habe. Erst daraufhin wurde durch die Geschädigte der aufgebrachte Ring angesprochen. Zur Überzeugung der Kammer erscheint es insoweit angesichts der Aussagegenese dieses Aussageteils plausibel, dass die Geschädigte diesen Umstand bislang nicht angesprochen hatte, da sie diesem bislang keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der bisherigen Vernehmungen zugemessen hatte und ihr dieser Umstand zudem noch weitergehend peinlich erschien. Für die Kammer erscheint ein solches Vorgehen des Angeklagten, der den von der Geschädigten nicht getragenen und von ihm übergebenen Partnerschaftsring der Messerklinge aufsetzte und diese sodann in die Geschädigte vaginal einführte, hingegen als plausibel, da es dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Tatablaufs neben seiner eigenen sexuellen Erregung auch der Einschüchterung und Züchtigung der Geschädigten, gerade auch um ihre sexuelle Demütigung ging. Hierbei ist weiterhin zu beachten, dass ein solches Vorgehen auch mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen ist. So lässt sich etwa erklären, dass sich der Ring unproblematisch auf die Klinge des Küchenmessers aufbringen ließ und sich dadurch eine Verletzungsgefahr durch Schnitte und Stiche verringerte sowie die Geschädigte im Zuge der gynäkologischen Untersuchung durch die sachverständige Zeugin … keine Verletzungen mehr im Vaginalbereich aufgewiesen hatte. Weiterhin war zu beachten, dass seitens der … Geschädigten, der Zeugin … in der Hauptverhandlung ebenfalls dargestellt wurde, dass der Geschädigten, wie diese ihr offenbart habe, ein Messer, auf dessen Klinge der Angeklagte einen Ring angebracht habe, vaginal eingeführt worden sei.
Insoweit ist aus Sicht der Kammer auch der Umstand erklärbar, warum die Geschädigte das ihr eingeführte Messer nicht mehr zweifelsfrei benennen konnte. Denn hierbei muss insbesondere die Situation in den Blick genommen werden, im Rahmen welcher die Geschädigte das Messer wahrgenommen hatte. So lag die Geschädigte hierbei gefesselt auf der Couch und litt unter massiven Angstzuständen oder sogar Todesängsten. Aufgrund der zum Zeitpunkt der gynäkologischen Untersuchung nicht mehr bestehenden vaginalen Verletzungen und des Ringes, welcher auf die Klinge des Küchenmessers aufgebracht werden konnte, ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass der Angeklagte bei dieser Handlung das Küchenmesser mit silberner Klinge sowie glattem Schliff und schwarzem genieteten Griff verwendet hatte.
Hinsichtlich des vermeintlichen Einsatzes des Elektroschockers sowie eines vermeintlich stattgefundenen Oral- und Vaginalverkehrs ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass auch insoweit seitens der Geschädigten ein reales Erleben geschildert wurde. Jedoch sind diese Handlungen nicht mit objektiven Beweismittel belegbar, womit zur Überzeugung der Kammer keine hinreichend sichere Zuordnung zu dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen möglich erscheint. So kann die Kammer nicht ausschließen, dass diese Handlungen zu anderen Zeitpunkten als dem vorliegenden Tatgeschehen stattgefunden haben und die Geschädigte diese Handlungsabläufe gleichwohl aufgrund von Erinnerungsunschärfen in das für sie massiv einschneidende verfahrensgegenständliche Geschehen fälschlicherweise einordnete. Die Kammer geht insoweit jedoch nicht von einem Falschbelastungsmotiv, sondern vielmehr von einem real erlebten Geschehen aus, welches von der Geschädigten unbewusst bzw. unvorsätzlich falsch eingeordnet wurde.
In gleicher Weise gilt dies auch für die Darstellung der Geschädigten, dass sie in der Tasche des Angeklagten ein Schwert gesehen habe. Auch dieser Umstand lässt sich aus Sicht der Kammer dadurch erklären, dass die Geschädigte das Samurai-Schwert, welches bei dem Angeklagten bereits während eines polizeilichen Einsatzes in Schwandorf einige Tage zuvor nachgewiesener weise aufgefunden werden konnte und er dieses damit tatsächlich besessen hatte, zu anderer Zeit gesehen haben könnte und diesen Umstand aufgrund einer unbewussten Erinnerungsunschärfe in den verfahrensgegenständlichen Tatablauf vermischte. Im Übrigen erscheint aus Sicht der Kammer auch möglich, dass die Geschädigte den sich ebenfalls in der Tasche des Angeklagten zum Tatzeitpunkt befindlichen Geißfuß als ein Schwert wahrnahm.
Insbesondere aufgrund dieser Umstände ist damit keine Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zur Überzeugung der Kammer gegeben, sodass die Überzeugung der Kammer bezüglich des unter Ziff. II. dargestellten Tatgeschehens erschüttert würde.
Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorbrachte, dass er das Messer zwar ca. 5 cm in die Geschädigte eingeführt habe, dieses jedoch nicht gedreht und dabei im Einverständnis mit der Geschädigten gehandelt habe, erachtet die Kammer diese Einlassung, bis auf den Umstand des Einführens des Messers bis zu einer Tiefe von etwa 5 cm, als bloße Schutzbehauptung. So ergab sich für die Kammer gerade kein Hinweis darauf, dass die Geschädigte zu „extremeren“ sexuellen Vorlieben neigte. Selbst für den Fall, dass die Geschädigte erstmalig etwaige sexuelle SM-Praktiken ausprobieren hätte wollen, erscheint es für die Kammer als ausgeschlossen, dass die Geschädigte sogleich ein solch extremes Vorgehen billigen würde.
Ebenso wenig plausibel erscheint die Einlassung des Angeklagten, dass er mit der Geschädigten nach … lediglich deshalb gefahren sei, weil es bei dem dortigen Mc Donald’s bessere Chickenburger als bei dem Mc Donald’s … geben würde. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche McDonald’s Restaurants in Deutschland einer einheitlichen Qualitätssicherung unterfallen und einer standardisierten Produktion unterliegen, wie sich insbesondere aus der allgemein bekannten Werbung ergibt. Deshalb erschien es aus Sicht der Kammer nicht plausibel, wie vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren angegeben, eigens von … zum Erwerb von Chickenburger nach … in die dortige McDonald’s Filiale zu fahren.
In einer Gesamtschau ist die Kammer damit zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Handlungen wie unter Ziff. II. dargestellt vorgenommen hat, um die Geschädigte …, welche sich ihm gegenüber in gewisser Weise abwandte und seinem Willen zumindest teilweise nicht nachkam, einzuschüchtern und zu disziplinieren sowie sexuell zu demütigen und sich selbst dabei sexuell zu erregen.
c) Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Der Zeuge PHM … berichtete in der Hauptverhandlung, dass ein durch PHM … durchgeführter freiwilliger Atem-Alkohol-Test bei dem Angeklagten am 26.03.2021 um 11:15 Uhr eine … g/l ergeben habe.
Der Sachverständige Prof. … führte in der Hauptverhandlung aus, dass die dem Angeklagten am 26.03.2021 um 17:30 Uhr entnommene Venenblutprobe chemisch-toxikologisch untersucht worden sei und dabei der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von … der psychoaktive TC-Metabolit 11-Hydroxy-THC im Bereich der Nachweisgrenze sowie THC-Carbonsäure als inaktiver Hauptmetabolit von THC in einer Konzentration von … aufgefunden worden sei. Die erhobenen Befunde würden daher einen Cannabiskonsum belegen. Für die Aufnahme weiterer Betäubungsmittel oder zentral wirksamer Medikamente in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme hätten sich hingegen keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, soweit sie mit den angewandten Methoden erfasst werden würden.
Auf Nachfrage des Verteidigers ergänzte der Sachverständige, dass die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe einen Bereich von etwa 6 bis zu 12 Stunden vor der Blutentnahme abdecke.
Die Untersuchung der Blutprobe habe weiterhin einen Promillewert von … ergeben, womit zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 17:30 Uhr keine Alkoholisierung bestanden habe, so der Sachverständige.
Dem Angeklagten sei zudem am 15.04.2021 eine Haarprobe entnommen worden. Im Rahmen der chemisch-toxikologischen Untersuchung dieser etwa 5,5 cm, ca. 1 mm über der Kopfhaut abgeschnittenen Haarprobe, sei Metamphetamin in einer Konzentration von 3,1 ng/mg Haare und Amphetamin in einer Konzentration von 0,1 ng/mg Haare aufgefunden worden. Da Metamphetamin zu Amphetamin verstoffwechselt werde, ließen sich diese Befunde auch mit der alleinigen Aufnahme von Metamphetamin, wie etwa Crystal-Speed, vereinbaren, so der Sachverständige weiter. Außerdem sei der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1,8 ng/mg Haare und die Cannabisinhaltsstoffe Cannabidiol und Cannabinol in Konzentrationen von 0,2 ng/mg Haare und 0,1 ng/mg Haare identifizierbar gewesen. Unter der Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1 cm pro Monat würden die gemessenen Werte mit einem jeweils regemäßigen bzw. häufigen Konsum von Metamphetamin und Cannabisprodukten während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 5-6 Monaten vor der Haarabnahme korrespondieren. Indes hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Ecstasy, Cocain, Opiaten wie zum Beispiel Heroin oder von Opioiden wie Methadon, Tramadol, Tilidin, Oxycodon, Buprenorphin und Fentanyl während dieses Zeitraums ergeben.
Der Sachverständige Dr. … führte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass sich hinsichtlich des Angeklagten keine Schädigung des zentralen Nervensystems oder eine hirnorganische Beeinträchtigung im Rahmen der durchgeführten Exploration ergeben habe. Weiterhin hätten sich keine Hinweise für das Bestehen einer ernsthaften endogenen psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, für eine depressive Gemütserkrankung oder eine bipolare affektive Störung ergeben.
Tatzeitrelevant sei der Angeklagte, wie von ihm im Ermittlungsverfahren angegeben, unter Einfluss von THC und Alkohol gestanden, jedoch sei ein exzessiver Konsum nicht plausibel. Insoweit sei jedenfalls das Ausmaß einer enthemmend wirkenden Intoxikation mit entsprechenden neurologischen und psychischen Ausfallerscheinungen nicht erreicht worden.
Eine originäre Intelligenzminderung sei bei dem Angeklagten, bei welchem ein normierter IQ von 101 festgestellt habe werden können, ebenfalls auszuschließen.
Das dem Angeklagten angelastete Verhalten habe aus psychiatrischer Sicht weiterhin keine sogenannte psychische Ausnahmesituation dargestellt. So sei gerade keine impulsive Affektreaktion, sondern ein sanktionierendes nachträgerisches Verhalten, welches durchaus planvoll und zielgerichtet umgesetzt worden sei, offenbar geworden.
Die im explorativen Gespräch feststellbaren Meinungen, Persönlichkeitseinstellungen und Verhaltensweisen hätten Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge gegeben. Hier habe man durchaus in gewissem Umfang eine Übereinstimmung mit der erfragten Selbsteinschätzung des Angeklagten annehmen können, welcher sich unter anderem als direkt, berechnend, wenig spontan, leistungsorientiert und Führungsrollen einnehmend beschrieben habe.
Zur ergänzenden Einschätzung sei daher eine testpsychologische Persönlichkeitsdiagnostik durchgeführt worden, wobei sich aber keine krankheitswertige Ausprägung der in den Verfahren erfassten Charakteristika, insbesondere der Erfassung der in der ICD-10 beschriebenen Persönlichkeitsstörungen dargestellt habe. Am ehesten beschrieb sich der Angeklagte dabei als kontrollierend – zwanghaft (PSSI), was sich wohl auch in der Beziehung zu der Geschädigten bzw. in einer fehlenden Akzeptanz, Zerrüttung oder einem Ende der Partnerschaft zu akzeptieren abgebildet habe. Selbstbezogenes Agieren, gepaart mit geringem Einfühlungsvermögen seien demnach beobachtbar, so der Sachverständige weiter. Die Bindung des Angeklagten an Regeln und Normen scheine gering. Auch Charakteristika, welche Merkmale einer psychopathologischen Strukturierung repräsentieren würden, hätten sich testdiagnostisch bestimmt nicht in genügender Ausprägung auffinden lassen, wobei sich teskonstruktiv Hinweise für ein manipulativ unaufrichtige Testfragenbearbeitung, entsprechend dem kontrollierend wirkenden Gesamteindruck, beim Angeklagten gezeigt hätten.
Für eine nachweisliche Persönlichkeitsstörung mit forensischer Relevanz hätten sich jedoch keine ausreichenden Hinweise ergeben, wenngleich das Tatverhalten des Angeklagten als auffällig angesehen werden könne. So seien einige Verhaltensweisen, welche der Angeklagte während der langgezogenen Tatgeschehnisse gezeigt habe, ohne dass sich von vornherein das Bild eines gestörten Sexualverhaltens gezeigt habe, geeignet gewesen, eine sadistische Handlungskomponente in Betracht zu ziehen.
Um diagnostisch relevante (Tat-) Verhaltensweisen im Sinne einer solchen eventuell vorliegenden Störung bewerten zu können, habe die forensische Wissenschaft eine aus 11 Kriterien bestehende Skala (Sexuelle Sadismus-Skala) entwickelt. Von den aufgelisteten Kriterien würden dabei 6 Kriterien zutreffen. Hierbei handle es sich um die Items 2) Machtausübung, Kontrolle, Dominanz; 3) Quälen des Opfers; 4) erniedrigendes, demütigendes Verhalten gegenüber dem Opfer; 8) Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen des Opfers; 10) Einsperren des Opfers/räumliche Nötigung; 11) Mitnahme von Trophäen.
Trotz dieser 6 erfüllten Kriterien könne jedoch eine Störung der Sexualpräferenz (F 65.5) nach den Kriterien der aktuellen ICD-10 nur schwer mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, so der Sachverständige. Insbesondere sei ein entsprechender Leidenszustand, durch dessen Impulse eine deutliche Beeinträchtigung einhergehe, vorliegend nicht ausreichend nachweisbar. Weiterhin genüge ein einmalig aufgetretenes Verhalten nicht, da die entsprechende Präferenz bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen müsse.
Damit sei sowohl es die Persönlichkeit des Angeklagten als auch dessen Sexualität anbelangt keine andere schwere seelische Störung festzustellen, so der Sachverständige im Ergebnis.
Hinsichtlich des Angeklagten hätten sich daher zusammenfassend die Gesundheitsstörungen Alkoholabhängigkeit (F 10.21) in Abstinenz; Methamphetamin/Cannabis Abhängigkeit, beginnend, in Abstinenz (F 15.21/F 12.21); Persönlichkeitsakzentuierung, kombiniert (F 61.0) ergeben, wobei diese Störungen keine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung des Einsichts- und Steuerungsvermögens bedingt hätten, so der Sachverständige.
Auch Tatmerkmale, welche für eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens hätten sprechen können, seien aus gerichtspsychiatrischer Sicht nicht gegeben. So habe es keine Hinweise für eine konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung des Angeklagten in der Zeit vor dem Delikt bzw. Hinweise für einen abrupten und impulshaften Tatablauf oder Hinweise für einen enthemmenden Substanzeinfluss gegeben. Hingegen sei das Tatgeschehen vielmehr planvoll-zielgerichtet geprägt gewesen. Es handle sich um ein lang hingezogenes Tatgeschehen mit einem komplexen Handlungsablauf in Etappen wobei vermutlich auch ein vorgefasster Tatplan in Bezug auf die mitgeführten Messer und das Klebeband umgesetzt worden sei.
Aus gerichtspsychiatrischer Sicht sei der Angeklagte demnach vollschuldfähig, da keine psychopathologischen Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB durch ihn festgestellt haben werden können.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen Dr. … schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang an.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbarkeit des Angeklagten
a) Erfüllte Straftatbestände
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsberaubung (1) in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (2) gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
(1) Tatgeschehen in der Wohnung der Geschädigten
Während des Handlungsverlaufs in der Wohnung der Geschädigten, im Zuge dessen der Angeklagte die Geschädigte insbesondere fesselte, sie mit jedenfalls zwei Messern durch Schnitte und Stiche verletzte sowie ihr ein, mit einem Ring präpariertes Messer vaginal einführte, hat der Angeklagte an der Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen, wobei er eine Lage ausgenutzt hat, in der die Geschädigte seiner Einwirkung ausgeliefert war. Der Angeklagte hat hierbei auch eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung an der Geschädigten vorgenommen, die diese besonders erniedrigte, insbesondere da sie mit dem Eindringung in den Körper verbunden war. Weiterhin hat der Angeklagte hierbei ein gefährliches Werkzeug verwendet, womit er neben dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB insbesondere die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwirklichte. Tateinheitlich beraubte der Angeklagte die Geschädigte auf andere Weise ihrer Freiheit und misshandelte die Geschädigte körperlich, wobei er auch ein gefährliches Werkzeug verwendete. Damit verwirklichte der Angeklagte neben den Grundtatbeständen der § 239 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB auch die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die Kammer ist dabei wie oben dargelegt der Überzeugung, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten während der gegenständlichen Tat keine einvemehmlichen sexuellen Handlungen stattgefunden haben und die Geschädigte insbesondere zu extremen sexuellen Handlungen wie der verfahrensgegenständlichen nicht ihr vorheriges Einverständnis erteilt hatte.
Hierbei war zu beachten, dass das durch den Angeklagten bei der Vergewaltigung verwendete Messer mitsamt dem aufgesetzten Ring zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht zwingend als Nötigungsmittel, sondern nur „bei der Tat“ verwendet werden muss. Erforderlich aber auch ausreichend für § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ist demnach, dass das Messer wie vorliegend als Werkzeug bei der sexuellen Handlung fungierte (vgl. BGH NStZ 2015, 84; 2001, 313; 2002, 431 (432); NJW 2001, 836). Insoweit war weiterhin festzustellen, dass durch das Einführen des Messers in die Vagina der Geschädigten ein einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug vorgelegen hat, welcher bereits durch das Aufreißen des BHs sowie des Ritzens an Bereichen der Brust der Geschädigten seitens des. Angeklagten begonnen wurde. Durch das Einführen des Messers mitsamt des seitens der Geschädigten nicht getragenen Partnerschaftsring sollte aus Sicht des Angeklagten daraufhin eine einschneidende sexuelle Demütigung der Geschädigten einhergehen, was den Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch sexuell erregte.
(2) Tatgeschehen im Wald
Während des Handlungsverlaufs im Wald hat der Angeklagte die Geschädigte mit Gewalt zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen genötigt, wobei das erzwungene Verhalten (in Form des in einem längeren Zeitraum nackten Niederkniens im Wald sowie die Duldung der Beschriftung des nackten Oberkörpers) für die sich in Todesangst befindliche sowie nackte, an den Händen gefesselte und später auch auf dem nackten Oberkörper beschriftete Geschädigte besonders erniedrigend war. Der Angeklagte hat damit neben dem Grundtatbestand des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB auch einen unbenannten besonders schweren Fall des § 240 Abs. 4 StGB verwirklicht (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 240 Rn. 62), worauf im Rahmen der Strafzumessung noch weiter eingegangen wird. Tateinheitlich bedrohte der Angeklagte die Geschädigte mit einem gegen sie gerichteten Verbrechen, womit er auch den Grundtatbestand des § 241 Abs. 1 StGB verwirklichte.
b) Konkurrenzen
Die im Zuge des Handlungsverlaufs in der Wohnung der Geschädigten gleichzeitig begangene gefährliche Körperverletzung sowie die währenddessen bereits verwirklichte Freiheitsberaubung stehen zu der besonders schweren Vergewaltigung jeweils in Tateinheit gem. § 52 StGB. Die beim Handlungsgeschehen im Wald tateinheitlich gem. § 52 StGB verwirklichten Tatbestände der Nötigung und Bedrohung stehen zum Tatgeschehen in der aufgrund räumlicher und zeitlicher Zäsur in Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
2. Schuldfähigkeit des Angeklagten
Die Kammer ist nach den getroffenen Feststellungen von der Schuldfähigkeit des Angeklagten während der jeweiligen Tatbegehung überzeugt. Aufgrund dieser Feststellungen kann jedenfalls nicht von einer solch erheblichen Intoxikation des Angeklagten ausgegangen werden, die seine Schuldfähigkeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ausschließen oder einschränken hätte können. So ging der Angeklagte während der jeweiligen Tatausführung planvoll und überlegt vor und konnte zwischen den beiden tatgegenständlichen Handlungsverläufen die Geschädigte unter Anwendung erheblicher körperlicher Kraft und des Einsatzes von Geschick wenigstens für kurze Zeit auf seiner Schulter tragen sowie sein Fahrzeug aus dem Stadtgebiet von … bis in die Nähe der Ortschaft von … steuern. Auch sonstige Anknüpfungstatsachen, die zu einer Einschränkung oder dem Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten während der Tatbegehung führen könnten, waren zur Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich.
Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten bei seiner Exploration bei dem Sachverständigen Dr. … zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum im zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung war die Kammer von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt, wie der Sachverständige Dr. … in der Hauptverhandlung wiedergab, ihm gegenüber im Rahmen der Exploration ausgeführt, dass er am 25.03.2021 etwa gegen 10:00 Uhr einen Joint mit ca. 0,3 Gramm Marihuana und gegebenenfalls auch am Abend von der Rückkehr von … auf dem Balkon erneut einen Joint geraucht habe. Am 26.03.2021 habe er, wo er sich sehr sicher gewesen sei, überhaupt keine Drogen konsumiert. Ein Alkoholkonsum habe am 25.03.2021 habe erst am Abend nach dem Einkaufen in der Norma-Filiale in der Wohnung der Geschädigten stattgefunden, dabei habe er geschätzt 0,2 Liter Vodka und 3 Bier getrunken. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob er auch am Morgen des 26.03.2021 gegebenenfalls nochmal ca. 0,2 Liter Vodka getrunken habe.
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer, wie auch der Sachverständige Dr. … davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten in der Wohnung der Geschädigten am Nachmittag des 25.03.2021 und daran anschließend im Waldstück bei … weder aufgehoben noch erheblich, im Sinne des § 21 StGB, eingeschränkt war, sodass von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen war.
V. Strafausspruch
Gegen den Angeklagten war eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren auszusprechen.
1. Tatgeschehen in der Wohnung der Geschädigten …
a) Regelstrafrahmen
Der anzuwendende Strafrahmen war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Gesetz zu entnehmen, das für die in Tateinheit begangenen Straftaten die schwerste Strafe androht.
Die Kammer ist zunächst vom Strafrahmen des verwirklichten Qualifikationstatbestandes nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.
b) Strafrahmenverschiebung
Ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 Var. 3 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, kam vorliegend zur Überzeugung der Kammer nach durchgeführter Gesamtwürdigung nicht in Betracht.
Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2015, Az. 2 StR 423/14).
Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung. Dabei sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihnen vorangehen oder ihr nachfolgen.
Die Kammer hat das Vorliegen von einem minder schweren Fall verneint, da im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten keine Umstände objektiver und subjektiver Art vorliegen, die die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 177 Abs. 9 Var. 3 StGB geboten erscheinen lassen.
Die Kammer hat dabei insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass bei der Geschädigten … keine gravierenden körperlichen Verletzungen verblieben sind, wenngleich er hierzu im Rahmen des Tatgeschehens in der Wohnung der Geschädigten unschwer die Möglichkeit hierzu gehabt hätte, insbesondere mit dem Messer oder dem Bolzenschneider schwerere Verletzungen ihr zuzufügen, was die Kammer nicht verkannte.
Schulderschwerend wirkte sich hingegen insbesondere aus, dass die Tat eine längere Dauer im Rahmen eines mehraktigen Geschehens aufwies und hierbei auch mehrere Gegenstände gegenüber der Geschädigten zur Verletzung und Fesselung eingesetzt wurden. So verwendete der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer die Klebebandrolle, den Bolzenschneider sowie zwei Messer während der Tatbegehung.
Gegen den Angeklagten sprach weiter, dass dieser die Tat zuvor jedenfalls in groben Zügen geplant und vorbereitet hatte, um die Geschädigte im Falle eines erneuten ablehnenden Verhaltens einer Sanktionierung und sexuellen Demütigung zuzuführen und sich dabei auch sexuell zu erregen. So nahm der Angeklagte bereits in seiner Tasche mindestens ein Messer, eine Klebebandrolle sowie den Bolzenschneider in die Wohnung mit, um seinen Tatplan umgehend umsetzen zu können.
Zulasten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer weiter, dass er bei der Tat drei in Tateinheit stehenden Delikte (besonders schwere Vergewaltigung sowie gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung) verwirklicht hat, sodass der Tat auch ein gesteigertes Unrecht innewohnte.
Schulderschwerend wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte bereits zweimalig, wenn auch nicht einschlägig, vorgeahndet ist.
Zu seinen Lasten sprach zudem, dass der Angeklagte der Geschädigten durch diese Tat massive psychische Folgen negativer Art beigebracht hat. So litt die Geschädigte bereits während des Tatgeschehens in der Wohnung aufgrund der Handlungen und Äußerungen des Angeklagten unter Todesängsten. Diese ausgelösten Angststörungen setzten sich auch nach der Tat bei der Geschädigten in Form von massiven Panikstörungen und Schlafstörungen fort. Insbesondere waren diese auch derart intensiv, dass die Geschädigte sich über mehrere Wochen nicht mehr traute, alleine in ihrer Wohnung zu bleiben und zu nächtigen, sodass sie in dieser Zeit bei ihren Eltern unterkommen musste. Dies stellt eine vom Normalfall vorkommende besonders belastende psychische Auswirkung des Taterlebens dar, wobei die Kammer hierbei nicht verkannte, dass gem. § 46 Abs. 3 StGB Umstände die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, nicht bei der Strafzumessung herangezogen werden dürfen.
Unter Abwägung dieser strafzumessungsrelevanten Umständen konnte die Kammer bei der Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht von einem Überwiegen der entlastenden Gesichtspunkte ausgehen, weswegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 177 Abs. 9 Var. 3 StGB nicht geboten erschien. Nach der damit nicht vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung verblieb damit der Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB.
c) Strafzumessung
Ausgehend von dem Regelstrafrahmen des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB hat die Kammer insbesondere unter nochmaliger Abwägung der bereits bei der Strafrahmenfindung aufgeführten zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Erwägungen eine
Freiheitsstrafe von 7 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
2. Tatgeschehen im Wald
a) Regelstrafrahmen
Der anzuwendende Strafrahmen war auch hier gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Gesetz zu entnehmen, das für die in Tateinheit begangenen Straftaten die schwerste Strafe androht.
Die Kammer ist daher zunächst vom Strafrahmen des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorsieht.
b) Strafrahmenverschiebung
Das Gesetz sieht in § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB einen besonders schweren Fall der Nötigung vor, der einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren enthält. Wenngleich vorliegend keiner der in § 240 Abs. 4 Satz 2 StGB benannten besonders schweren Fälle der Nötigung vorlag, so hat die Kammer aufgrund des vorliegenden Tatgeschehens im Wald im Rahmen einer durchgeführten Gesamtabwägung einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung angenommen.
Ein besonders schwerer Fall ist – losgelöst von möglichen Regelbeispielen – dann geben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, dass die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint. Dies kommt im Bereich der Nötigung in Betracht beim Einsatz eines äußerst intensiven Nötigungsmittels oder wenn das erzwungene Verhalten für das Opfer besonders erniedrigend oder gefährlich ist (vgl. KG, Beschl. v. 30.6.2020 – 4 Ws 37/20 – 121 AR 102/20, BeckRS 2020, 14759 Rn. 11).
So liegt es hier. Denn für die Geschädigte war das durch den Angeklagten erzwungene Verhalten im Wald, die sich dort am 26.03.2021 gegen 18:21 Uhr über einen längeren Zeitraum von etwa einer Stunde nackt, an den Händen gefesselt, mit Klebeband um den Hals, kniend und in Todesangst bei Dämmerung in einem Wald und schutzlos und weit ab von etwaigen hilfsbereiten Dritten vor dem Angeklagten befand, welcher diese zuvor insbesondere in ihrer Wohnung vergewaltigt hatte und welcher sodann auch noch auf dem nackten Oberkörper der Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift sowie Pfeilen in Richtung ihrer Vagina anbrachte, besonders erniedrigend (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 240 Rn. 62). Auch die zeitliche Dauer, im Rahmen derer auf die Geschädigte durch das Versetzen in Todesangst maximalster Druck über einen längeren Zeitraum ausgeübt wurde, war zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass der Angeklagte von der Geschädigten in diesem Zustand auch noch ein Bild fertigte, welches er gegebenenfalls in der Zukunft als Druckmittel gegen sie einsetzen könnte.
c) Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigte durch das Geschehen im Wald als körperliche Folge lediglich eine Blasenentzündung sowie eine Erkältung erlitten hatte und ihr dabei insbesondere trotz gegebener Möglichkeit keine schweren Verletzungen mehr zufügte.
Schulderschwerend wirkt sich hingegen insbesondere aus, dass die Tatausführung von einer längeren Dauer von etwa einer Stunde geprägt war, im Rahmen derer die nackte Geschädigte der Kälte sowie der Bedrohungen und Handlungen des Angeklagten vollständig ausgesetzt war sowie von diesem in dieser für sie stark demütigenden Situationen fotografiert wurde.
Zu seinen Ungunsten wertete die Kammer weiter, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten ein gewisses „Horrorszenario“ aufbaute, indem er ihr gegenüber die tatbestandliche Bedrohung mit ihrer Tötung dadurch weiter untermauerte, dass er zusammen mit anderen Personen an dieser Stelle bereits eine Frau begraben hätte und er die Geschädigte auf diese Stelle direkt hinwies und ihr dadurch ihren vermeintlich bevorstehenden Tod bildlich vor Augen führte. Dieses bildliche „Horrorszenario“ hielt der Angeklagte auch jedenfalls mehr als eine Stunde aufrecht, da er auch bei der Rückfahrt nach Weiden erneut im Bereich einer Baustelle an der Bunde straße B14 anhielt und die Geschädigten erneut damit konfrontierte und ihr die Frage stellte, ob sie hier im Bereich der Baustelle oder doch lieber im Bereich des verlassenen Waldstücks begraben liegen wollte.
Zulasten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer weiter, dass er bei der Tat zwei in Tateinheit stehenden Delikte (Nötigung sowie Bedrohung) verwirklicht hat und damit der Tat ein weiteres Unrecht innewohnte.
Schulderschwerend wirkte sich weiter aus, dass der Angeklagte bereits zweimalig, wenn auch nicht einschlägig, vorgeahndet ist.
Zu seinen Lasten sprach zudem, dass der Angeklagte der Geschädigten durch diese Tat massive psychische Folgen negativer Art beigebracht hat. So litt die Geschädigte während des Tatgeschehens im Wald insbesondere aufgrund der hierbei ausgesprochenen konkreten Todesdrohungen, welche durch den Angeklagt zusätzlich mit weiteren Details untermauert wurden, unter absoluten Todesängsten. Diese ausgelösten Angststörungen setzten sich auch nach der Tat bei der Geschädigten in Form von massiven Panikstörungen und Schlafstörungen fort. Insbesondere waren diese auch – wie ausgeführt – derart intensiv, dass die Geschädigte sich über mehrere Wochen nicht mehr traute, alleine in ihrer Wohnung zu bleiben und zu nächtigen, sodass sie in dieser Zeit bei ihren Eltern unterkommen musste. Dies stellt eine vom Normalfall vorkommende besonders belastende psychische Auswirkung des Taterlebens dar, wobei die Kammer hierbei nicht verkannte, dass gem. § 46 Abs. 3 StGB Umstände die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, nicht bei der Strafzumessung herangezogen werden dürfen.
Ausgehend von dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB hat die Kammer damit unter Abwägung der zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Erwägungen eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
3. Gesamtstrafenbildung
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 7 Jahren (Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafe 15 Jahre nicht überschreiten darf (§ 54 Abs. 2 StGB) nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine
Geamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren gebildet.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt.
VI. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Im Hinblick auf den Angeklagten war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht anzuordnen, da die hierfür erforderlichen Eingangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
So führte der Sachverständige Dr. … hinsichtlich des Suchtmittelkonsums in der Hauptverhandlung aus, dass der Angeklagte wohl an einer Alkoholentwöhnung teilgenommen habe und trotz dessen nicht immer nachvollziehbaren Angaben zum Suchtmittelkonsum, welche teilweise überzogen erschienen hätten, das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit und auch einer beginnenden Drogenabhängigkeit bezüglich Methamphetamin und Cannabis naheliegen würde. Allerdings habe der Suchtmittelkonsum zu keiner sekundären psychischen Folgekrankheit bei dem Angeklagten geführt und es sei auch keine intoxikationsbedingte Tathandlungsprägung anzunehmen. Weiterhin sei aus gerichtspsychiatrischer Sicht kein symptomatischer Zusammenhang zum Suchtmittelkonsum bei der Tat erkennbar, so der Sachverständige.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … sowie den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … hinsichtlich der Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Angeklagten entnommenen Venenblutprobe und Haarprobe, denen sich die Kammer anschließt, besteht beim Angeklagten zwar eine Suchterkrankung. Inwiefern diese Suchterkrankung zum Tatzeitpunkt hangwertig war, erscheint jedoch offen. So setzt ein Hang im Sinne des § 64 StGB eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung voraus, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen, wobei auch das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz dem nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2012 – 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271).
Allerdings ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Tatbild vorliegend jedenfalls nicht von einem symptomatischen Zusammenhang geprägt ist. Denn auch wenn der Täter die Tat im Rausch begangen hat, muss ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum und der Tat bestehen (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 54 (55)). Dieser Zusammenhang liegt aber nur dann vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, wobei sich die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters in der Tat äußern muss (vgl. BGH NJW 1990, 3282 (3283); NStZ-RR 2014, 75; 2019, 75; 2021, 244; BeckRS 2018, 36954; 2021, 12900).
VIII. Teilfreispruch
Soweit dem Angeklagten zur Last gelegen ist, am Vormittag des 26.03.2021 mit der Geschädigten gegen deren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben und dabei bewusst und gewollt die Zwangssituation und die Todesangst der Geschädigten ausgenutzt zu haben, war der Angeklagte freizusprechen.
Der Angeklagte war hierbei aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sich die Kammer hinsichtlich dieses Geschehens keine ausreichende Überzeugung bilden konnte.
So ist die Kammer zwar der Überzeugung, dass ein solches Geschehen grundsätzlich stattgefunden hat und erachtet die Darstellungen der Geschädigten insoweit auch als glaubhaft. Jedoch konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dieses Geschehen auch tatsächlich in dem zeitlichen Zusammenhang des Vormittags des 26.03.2021 stattgefunden hat. Insoweit erachtet es die Kammer hingegen weiterhin als möglich, dass eine solche Tatbegehung auch zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben könnte und die Geschädigte diese Tatbegehung aufgrund einer Erinnerungsunschärfe in einen für sie selbst zwar vermeintlich zutreffenden, der Realität jedoch widersprechenden zeitlichen Kontext vermengte.
In der Hauptverhandlung selbst konnte sich die Geschädigte an diese Tat nicht mehr hinreichend erinnern, anders noch als bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung.
Diese Entscheidung, welche aufgrund verbliebener Zweifel zugunsten des Angeklagten ergangen ist, berührt indes die Überzeugungsbildung der Kammer bezüglich des unter Ziff. II. dargestellten Tatgeschehens nicht. Insbesondere konnte hier eine – hinreichende – Aussagekonstanz bezüglich des Tatgeschehens sowie auch objektive Beweismittel, wie dargestellt, in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Ein Belastungsmotiv der Geschädigten, den Angeklagten insofern zu Unrecht zu belasten ist nicht zu Tage getreten.
Da sich im Gegensatz zu den verurteilenden Tatbegehungen insoweit auch keine objektiven Beweismittel feststellen ließen, welche die Aussage der Geschädigten auch hinsichtlich des zeitlichen Gefüges dieses konkreten Tatablaufs hätten untermauern können, war der Angeklagte daher freizusprechen.
IX. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 und 4, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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