Strafrecht

Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 6 S 17.1296

Datum:
30.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StGB StGB § 69, § 69a
FeV FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
StVG StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Bleibt im Eilverfahren die Frage, ob tatsächlich ein hinreichender Wohnsitz im Ausland bestand, offen, muss die Entscheidung nach Interessenabwägung erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers, wenn dieser mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällig gewesen ist und beim jüngsten Versuch des Erwerbs einer inländischen Fahrerlaubnis den Antrag zurückgezogen hatte, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert worden war. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis und die für sofort vollziehbar erklärte Aufforderung, seinen polnischen EU-Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks für das Inland vorzulegen.
Dem Antragsteller wurde erstmals am 8. Juli 2003 eine (damals deutsche) Fahrerlaubnis der Klasse A1 auf Probe erteilt. Die Probezeit wurde bis 8. Juli 2005 festgesetzt.
Am 1. Dezember 2003 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug (PKW), ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Amtsgerichts Landsberg am Lech wurde der Antragsteller deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Aufgrund dieses Verstoßes wurde der Antragsteller zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Die entsprechende Teilnahmebescheinigung legte er nicht vor. Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 wurde ihm deshalb die Fahrerlaubnis der Klasse A1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtskräftig seit 17. Juni 2006. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist nicht erfolgt.
Am 30. März 2010 führte der Antragsteller wiederum ein Kraftfahrzeug (PKW), ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Landsberg am Lech wurde er rechtskräftig wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 24. September 2010 führte der Antragsteller erneut einen PKW ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Aufgrund der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 27 September 2011 wurde er deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit 5. Oktober 2011.
Am 21. März 2012 führte der Antragsteller wieder einen PKW ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Mit Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 26. Juni 2012 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (ohne Bewährung) verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Antragsteller in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Augsburg auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht wertete zulasten des Antragstellers seine einschlägigen Vorstrafen. Nachdem er sich weder durch die Verhängung einer Geldstrafe noch durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, abhalten ließ, wiederum einschlägig straffällig zu werden, sah das Landgericht Augsburg zur spezialpräventiven Einwirkung die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe für unerlässlich an. Auch die Tatsache, dass der damals Angeklagte eine feste Arbeitsstelle hatte und für eine 4 1/2 Monate alte Tochter verantwortlich war, begründete aus der Sicht des Landgerichts keine günstige Sozialprognose. Er hatte seine Arbeitsstelle bereits, als er die gegenständliche Tat beging und wusste bei Begehung auch, dass die Geburt seines Kindes bevorstand. Nach Auffassung des Landgerichts Augsburg hat er sich gemäß §§ 69, 69a Strafgesetzbuch – StGB – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Vom Landgericht wurde deshalb eine isolierte Sperrfrist (7 Monate) verhängt. Das Urteil ist rechtskräftig seit 12. Dezember 2012.
Mit Formblatt vom 17. März 2015 stellte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 wurde er von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zurück.
Eine Anfrage des Antragsgegners unter Amtshilfe des Kraftfahrt-Bundesamts bei der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergab, dass der Antragsteller seit 2. September 2015 im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B ist.
Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Wege der Amtshilfe über die Polizeiinspektion Landsberg am Lech in Erfahrung gebrachten melderechtlichen Daten ergaben, dass der Antragsteller seit 2012 durchgehend mit Ehefrau und Kind in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war (Blatt 164 der Behördenakte). Zum Zeitpunkt dieser polizeilichen Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde (5.9.2016) war der Antragsteller in Polen in keinem Einwohnermeldeverzeichnis mehr registriert. Laut der Mitteilung des polnischen Verkehrsministeriums, die der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 16. November 2016 zugeleitet wurde, war der Antragsteller vom 1. September 2015 bis 5. Juli 2016 in Polen gemeldet (Blatt 167-171 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016, zugestellt am 23. Dezember 2016, wurde der Antragsteller dazu angehört, dass er nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge zu führen.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 zeigten die Bevollmächtigten die Vertretung des Antragstellers an und äußerten nach Akteneinsicht, der Antragsteller sei weiterhin berechtigt, mit dem ihm in Polen erteilten Führerschein auch in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Februar 2017, den Bevollmächtigten zugestellt am 28. Februar 2017, stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Der Antragsteller wurde ferner aufgefordert, seinen polnischen Führerschein spätestens 7 Tage nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen (Nr. 2). Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids angeordnet. In Nr. 4 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht, falls der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids nicht fristgerecht nachkommen sollte.
Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Eintragung eines Sperrvermerks auf dem ausländischen Führerschein werde sichergestellt, dass der Inhaber einer im EU- Ausland erteilten Fahrerlaubnis durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken könne. Die polnische EU-Fahrerlaubnis sei wegen eines Wohnsitzverstoßes zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs ungültig.
Der Antragsteller ist der Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 21. Februar 2017 laut einer Bestätigung des Antragsgegners vom 6. März 2017 nachgekommen.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 25. März 2017, beim Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am 27. März 2017, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und gleichzeitig beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech vom 21. Februar 2017 hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 12. April 2017, den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 17.1295 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, jedoch unbegründet. Die in Nr. 1 des Bescheids getroffene Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik zu führen und die Aufforderung, den polnischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen (Nr. 2), haben sich nicht erledigt. Diese Anordnungen des Bescheids sind der – nach wie vor bestehende und den Antragsteller beschwerende – Rechtsgrund für die Sperrvermerkseintragung.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 25. März 2017 war hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Februar 2017 nicht wiederherzustellen.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die Begründung im Bescheid vom 21. Februar 2017 (Blatt 209, 210 der Behördenakte). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dort dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat dies damit begründet, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht über die Gültigkeit eines Führerscheins getäuscht werden soll und mögliche Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer minimiert werden. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung müsse das private Interesse des Antragstellers, den Führerschein ohne Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zu verwenden, zurücktreten.
Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.
2 Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids vom 21. Februar 2017 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. März 2017 bezüglich der Nr. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen.
2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids vom 21. Februar 2017 (und der damit in Verbindung stehenden Nr. 1) enthaltenen Anordnung der Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offen darstellt und die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 21. Februar 2017 am 28. Februar 2017 (BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris).
Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass hier im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde vorliegende Wohnsitzverstoß gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis (2. 9.2015) tatsächlich gegeben war. Aus der Sicht des Antragsgegners liegen klare Anhaltspunkte vor, die für einen solchen Wohnsitzverstoß sprechen. Insoweit wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Eine Beweiserhebung hierzu kommt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht in Betracht.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis daher als offen anzusehen.
Demgemäß ist eine Interessenabwägung veranlasst, die jedoch zulasten des Antragstellers ausgeht.
Um in Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben zu können, hätte der Antragsteller vorher ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beibringen müssen. Da gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – die Fahrerlaubniserteilung die Eignung des Bewerbers voraussetzt, hat ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 4. Mai 2015 aufgefordert, sich mit einer solchen Begutachtung einverstanden zu erklären. Aufgrund der Vorgeschichte, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den Antragsteller, hatte die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an seiner Eignung, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden sollten. Anstatt sich der Begutachtung zu unterziehen, hat der Antragsteller jedoch seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zurückgezogen. Auf diese Weise hat er sich auch einer Begutachtung seiner hier infrage stehenden charakterlichen Eignung entzogen. Da der Antragsteller noch nie eine Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland erworben hat, jedoch dessen ungeachtet mehrfach PKW im Straßenverkehr geführt hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass er dazu neigt, seine eigenen Interessen in den Vordergrund zu stellen und dabei auch grundlegende Sicherheitsbedürfnisse der anderen Verkehrsteilnehmer zu missachten. Auch das Landgericht Augsburg war in seiner Urteilsbegründung des Urteils vom 4. Dezember 2012 aufgrund der Tatsache, dass sich der damals Angeklagte in der Vergangenheit weder von Geldstrafen noch von einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einer weiteren einschlägigen Straftat abhalten ließ, von einer negativen Sozialprognose ausgegangen, obwohl der Angeklagte damals in gefestigten persönlichen Verhältnissen lebte. Die seither bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung sind bislang durch nichts ausgeräumt. Statt sich der Begutachtung und seinem Verhalten in der Vergangenheit zu stellen hat es der Antragsteller für richtig gehalten, nur wenige Tage nach Rücknahme seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sich eine solche in Polen ausstellen zu lassen, wobei er nicht vorträgt, den dortigen Behörden sei seine Vorgeschichte bekannt gewesen.
Das Interesse der Allgemeinheit insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt deshalb hier die persönlichen Interessen des Antragstellers – auch solche beruflicher Art.
Somit verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Anordnung, den Führerschein zum Zweck der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.
Die – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Vorlagepflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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