Aktenzeichen 1035 Ls 371 Js 156004/19 jug
Leitsatz
Tenor
1. Der Angeklagte M… ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall.
Der Angeklagte D… ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
2. Der Angeklagte D… wird angewiesen, insgesamt 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe … bis spätestens 10.1.2020 zu leisten, und sich dort innerhalb von 2 Wochen zu melden und an 5 Drogenberatungsgesprächen bei einer Drogenberatungsstelle nach Weisung der Jugendgerichtshilfe … bis spätestens 10.01.2020 teilzunehmen und hierüber dem Gericht entsprechende Nachweise vorzulegen.
Gegen den Angeklagten D… werden 4 Wochen Dauerarrest verhängt.
Der Arrest wird mit Rücksicht auf die erlittene Untersuchungshaft nicht vollstreckt.
3. Gegen den Angeklagten M… wird eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten ausgesprochen.
Der Angeklagte M… trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten D… die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1 Abs. 1 BtMG in V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
D…: §§ 27 StGB, §§ 1, 105 JGG
M…: § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG.
Gründe
I.
1. …
2. …
II.
Der Angeklagte M… betrieb im Bereich vor der Spielhalle „…“ in der …straße, München, einen Handel mit Marihuana. Der Angeklagte M… bat den Angeklagten D…, die verkaufsfertig verpackten Duckverschlusstütchen mit den Betäubungsmitteln bei sich aufzubewahren und entsprechend seiner Weisung diesem zu übergeben. Der Angeklagte M… sprach potentielle Kunden an und nimmt den Kaufpreis entgegen. Sodann wurden die Betäubungsmittel vom Angeklagten D… übergeben. Der Angeklagte D… sollte dafür Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erhalten.
Am 06.06. Gegen 20.30 Uhr führte der Angeklagte D… 17 Druckverschlusstütchen mit insgesamt 24,3 Gramm Marihuana mit sich. Der Angeklagte M… wollte das Marihuana verkaufen und sich durch den Gewinn eine nicht vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen.
Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %.
Wie die Angeklagten wussten, verfügten sie nicht über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
III.
Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Verlesung der Vorverurteilungen, sowie den Auszügen aus den Bundeszentralregistern und einem Bericht der Jugendgerichtshilfe ….
Der unter II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, die durch die Feststellungen des Zeugen H… bestätigt werden. Der Angeklagte M… räumte insbesondere ein, dass der Angeklagte D… lediglich unterstützend tätig war und er alleine den Gewinn am Verkauf der Betäubungsmittel erhalten sollte. Die bereits beim Ermittlungsrichter abgegebene Einlassung des Angeklagten D… wird somit vollumfänglich bestätigt. Die Feststellungen des Zeugen H… bestätigen insoweit die Einlassungen, als er lediglich ein Ansprechen der potentiellen Kunden durch den Angeklagten M… hat beobachten können.
IV.
Der Angeklagte M… ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG.
Der Angeklagte D… ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB, §§ 1, 105 JGG.
V.
1. Betreffend den Angeklagten M… ist eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten tat- und schuldangemessen. Innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren wurden insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte M… in der Sitzung ein vollumfassendes Geständnis abgelegt hat und sich einsichtig gezeigt hat. Es wurde auch strafmildernd berücksichtigt, dass er sich bereits 2 1/2 Monate in Untersuchungshaft befunden hat und es sich bei Marihuana um eine weiche Droge gehandelt hat. Darüber hinaus schlug positiv zu Buche, dass er sich mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und des sichergestellten Geldbetrags einverstanden erklärt hat.
Zu Lasten mussten die Voreintragungen berücksichtigt werden und der Umstand, dass er während einer offenen Bewährung gehandelt hat.
Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte war eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monate tat- und schuldangemesssen. Da die Sozialprognose ungünstig ist, konnte die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte M… lebt hier auf der Straße und verfügt über kein geregeltes Einkommen.
1. Der Angeklagte D… war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender. Jugendstrafrecht ist nach § 105 JGG anzuwenden, da Reifeverzögerungen nicht auszuschließen sind. Aufgrund der Fluchterfahrung, aber auch des Umstands, dass er sich empfänglich für die Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen gezeigt hat und er noch in die Schule geht, zeigen, dass diese Reifeverzögerungen auch behebbar sind.
Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ist erzieherisch geboten, den Angeklagten anzuweisen, insgesamt 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe … bis spätestens 10.1.2020 zu leisten, und sich dort innerhalb von 2 Wochen zu melden und an 5 Drogenberatungsgesprächen bei einer Drogenberatungsstelle nach Weisung der Jugendgerichtshilfe … bis spätestens 10.01.2020 teilzunehmen und hierfür dem Gericht entsprechende Nachweise vorzulegen. Gegen den Angeklagten D… werden 4 Wochen Dauerarrest verhängt. Der Arrest wird mit Rücksicht auf die erlittene Untersuchungshaft nicht vollstreckt.
Hierbei wurde zu Gunsten des Angeklagten D… das frühe Geständnis berücksichtigt und der Umstand, dass er bereits lange Zeit in Untersuchungshaft war.
Zu Lasten musste sich auswirken, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Durch die Arbeitsweisung soll dem Angeklagten Struktur im Lebensalltag gegeben werden. Durch die Teilnahme an 5 Drogenberatungsgespräche soll er weiterhin seine Abstinenz, die er nach eigenen Angaben in der Haft erlangt hat, gestützt werden. Beide Maßnahmen sind geeignet, aber auch erforderlich, um den Angeklagten bei einem straffreien Lebensweg zu begleiten.
Daneben war ein Dauerarrest zu verhängen. Im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft ist dieser bereits als vollstreckt zu behandeln.
VI.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 464, 465 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten D… konnte gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Kosten abgesehen werden.