Strafrecht

Keine volle Strafschärfung bei geistig-seelischer Beeinträchtigung

Aktenzeichen  4 StR 103/18

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:270618B4STR103.18.0
Normen:
§ 46 Abs 2 StGB
§ 63 Abs 1 S 1 StGB
§ 212 Abs 1 StGB
§ 213 StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Paderborn, 24. November 2017, Az: 1 Ks 50/17

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. November 2017 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die durch die Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 – 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 – 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140 mwN).
3
Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall nach § 213 StGB „auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten“ wegen der konkreten Tatausführung mit wechselnden Tatmitteln, „die in dem von einer keinen Widerspruch tolerierenden Konsequenz gekennzeichneten Stich in den Kopf mit der Mistgabel gipfelten“, und wegen des nichtigen Tatanlasses verneint. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer diese Strafzumessungsgesichtspunkte erneut bedacht. Indessen hat der an einem Asperger-Syndrom, einer Variante der autistischen Störung, leidende Angeklagte die Tat nach den Feststellungen nach einem massiven Affektstau aus scheinbar nichtigem Anlass in einem seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkenden Affektdurchbruch mit einem hieraus resultierenden massiven Gewaltausbruch und einem exzessiven Gewaltverhalten im Sinne des „over-kills“ begangen (UA S. 16). Hiermit setzen sich die Urteilsgründe nicht auseinander, obgleich die genannten Umstände Ausfluss des beim Angeklagten bestehenden und zur Unterbringung nach § 63 StGB führenden gravierenden Defektzustandes waren. Trotz der Erwähnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Strafrahmenwahl kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht dies bei der strafschärfenden Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungstatsachen aus den Augen verloren hat.
4
Der Strafausspruch bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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