Strafrecht

Keine zwingende Anwendung von §§ 73, 73c StGB im Jugendstrafverfahren

Aktenzeichen  1JKls 22 Js 31502/14 jug.

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53349
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 73, 73c
JGG § 8 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Dem Jugendgericht steht anders als im Erwachsenenstrafrecht ein Ermessen dahingehend zu, ob die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB anzuordnen ist (entgegen BGH BeckRS 2019, 9584 und BeckRS 2019, 20407). (Rn. 147 – 162) (red. LS Alexander Kalomiris)

Tenor

I. Der Angeklagte D.B., geb. am 19.11.1995, ist schuldig der besonders schweren räuberischen Erpressung,
in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Betruges,
in Tatmehrheit mit 12 tatmehrheitlichen Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
in Tatmehrheit mit 11 tatmehrheitlichen Fällen des versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
in Tatmehrheit mit 10 tatmehrheitlichen Fällen des Betruges in Tatmehrheit mit 1 Fall des versuchten Betruges in Tatmehrheit mit 18 tatmehrheitlichen Fällen des Betruges in Tatmehrheit mit 1 Fall des versuchten Betruges,
in Tatmehrheit mit 4 Fällen des Betruges,
in Tatmehrheit mit 1 Fall des Betruges,
in Tatmehrheit mit 1 Fall des Betruges,
in Tatmehrheit mit 1 Fall des Betruges.
II. Er wird deswegen unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bamberg – Jugendschöffengericht – vom 12.05.2017 (Az: 12 Ls 2106 Js 3352/17 jug.) zu einer Einheitsjugendstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, seine eigenen notwendigen Auslagen trägt er jedoch selbst.
angewendete Vorschriften:
§§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 2, 303 Abs. 1, 303c, 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 23 Abs. 1, 22, 52, 53 StGB, §§ 1, 17, 31, 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG Inhaltsverzeichnis

Gründe

Dem Urteil liegt eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO zugrunde.
A. Vorspann
Das Verfahren richtete sich laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 10.04.2017 ursprünglich neben dem hier Angeklagten wegen des Tatvorwurfes der schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls in einem besonders schweren Fall auch gegen seinen Bruder A.B., geb. am ..5.1998, und seine Schwester H.B., geb. am …1994, sowie gegen ihre Mutter, N.I., geb. am …1976, wegen verschiedener Vermögensdelikte in unterschiedlicher Beteiligungsform, unter anderem wegen Beihilfe zu gewerbsmäßigen Betrugstaten im Internet, die D.B. unter Beteiligung seiner Geschwister und Mutter, die jeweils ihre Konten zur Verfügung gestellt hatten, beging.
Das Verfahren wurde gegen die Angeklagten H.B. und N.I. abgetrennt. Auch das Verfahren gegen den Angeklagten A.B. wurde abgetrennt und in der Folge unter dem Aktenzeichen 1 JKls 22 Js 4038/18 jug. geführt.
B. Persönliche Verhältnisse

C. Sachverhalt
1. Überfall auf das City Casino in G1.
Der Angeklagte hatte im September 2014 Probleme mit einigen Türken, die ihn bedrohten, da er bei einem Bekannten von ihnen etwa 300,00 bis 400,00 € Spielschulden hatte. Als er eines Abends verzweifelt zu Hause saß, da er nicht wusste, wie er seine Schulden bezahlen sollte, kam ihm der Gedanke, das ihm bekannte „City Casino“ in der B. straße 46 in 8… G1. zu überfallen. Am 26.09.2014 gegen kurz vor 1:00 Uhr nachts nahm der Angeklagte ein großes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 – 25 cm, zog eine Jacke und eine Mütze an, damit man ihn nicht erkennt, und begab sich zum Casino. Einen genaueren Plan, wie er vor Ort vorgehen würde, hatte er nicht. Er dachte nur „entweder sie erwischen mich oder nicht.“
Er betrat das Casino gegen 1:00 Uhr. Sein Plan war, von den Casinomitarbeitern unter Vorhaltung des Messers Bargeld heraus zu verlangen und dieses unberechtigt für sich zu behalten. Da er zunächst keinen Angestellten entdeckte, machte er durch lauteres Zuschlagen der Tür auf sich aufmerksam. Er begab sich in Umsetzung seines Tatplans in das erste Obergeschoss des Spielcasinos in die dortige Herrentoilette. Dort zog er sich die Kapuze über, damit er nicht erkannt werden würde. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich keine anderen Gäste in dem Casino, nur die Kassenkraft E… war anwesend. E…, der gehört hatte, dass ein Kunde das Casino betreten hatte, wollte sich erkundigen, ob dieser Kunde etwas trinken wolle. Da er den Angeklagten nicht entdeckte, vermutete er, dass dieser zur Toilette gegangen war und ging zur Herrentoilette. Als er diese betreten wollte und hierzu die Tür leicht öffnete, richtete der Angeklagte D.B. in Umsetzung seines Tatplans das Messer drohend mit der Spitze der Klinge in Richtung der Brust des E… und forderte ihn mit den Worten „gib Geld!“ dazu auf, ihm Bargeld herauszugeben. E… begab sich unter dem Eindruck der mit dem Messer geschaffenen Bedrohung auf die Aufforderung des Angeklagten D.B. hin mit diesem zur Kasse des Spielcasinos und händigte dem Angeklagten D.B. insgesamt 850,00 EUR Bargeld aus. In der Schublade mit dem Geld befand sich auch das Portemonnaie des E…, das der Angeklagte aber nicht haben wollte, da ihm die 850,00 € ausreichten.
Sodann entfernte sich der Angeklagte D.B. vorgefasster Absicht entsprechend mit dem Bargeld aus dem Spielcasino, um dieses unberechtigt für sich zu behalten. Als der Angeklagte kurze Zeit später wieder zu Hause war, legte er einen Teil der Beute zur Begleichung seiner Schulden zu Seite, den Rest verspielte er noch in derselben Nacht in einem anderen Casino in G1, das sich in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung befand.
2. Einbruch in die Berg-Gaststätte H. in G2
Im September 2015 hatte der Angeklagte wieder Probleme mit den oben erwähnten Türken. Diese bedrohten ihn, da er seine Schulden nicht bezahlen konnte, in etwa mit den Worten, dass sie „wüssten, wo seine Freundin wohnt“.
Außerdem hatte er Schulden bei seiner Freundin, T.K.. Am 21.09.2015 hatte er eine Nachzahlung vom Job-Center in Höhe von 600,00 bis 700,00 € bekommen, die er eigentlich zur Begleichung seiner Schulden verwenden wollte. Er ging jedoch damit in eine Spielhalle in W. und verlor den gesamten Betrag. Auf dem Rückweg war er verzweifelt über seine Situation und schrieb eine Textnachricht an seine Freundin sinngemäß, dass es ihm leid tut, dass sie etwas Besseres verdient habe und dass er einfach nicht weiter wissen würde. Seine Freundin hatte Sorge, dass er sich etwas antun könnte, weshalb sie die Polizei verständigte. Als der Angeklagte dann nachts zu Hause ankam, traf er die Polizei und seine Freundin vor seiner Wohnung an. Nach einem Gespräch, bei dem er die Polizei überzeugte, dass keine Suizidgefahr bestehe, sprach er sich in der Nacht noch länger mit seiner Freundin aus, die anschließend seine Wohnung wieder verließ.
Nachdem seine Freundin gegangen war, entschloss sich der Angeklagte in seiner Verzweiflung, dass er auf der H. in 8… G2., auf der er für 2-3 Monate als Aushilfe gearbeitet hatte, den Tresor aufbrechen und das darin befindliche Geld entwenden könnte, wobei er nicht genau wusste, wieviel Geld darin sein würde. Außerdem wusste er, dass es an der Toilette einen Trinkgeldkasten an der Wand gab, den er ebenfalls entwenden wollte. Ihm war bekannt, dass sich nachts niemand auf der H. aufhält.
Zu einem im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Nacht vom 22.09.2015 machte sich der Angeklagte daher auf den mehrere Stunden dauernden Weg zur H.. Der Angeklagte ging dabei nicht auf den markierten Wanderwegen, sondern lief durch den Wald und orientierte sich am Licht der Alpspitze. Zwischendurch hatte er in dem dunklen Wald Angst und rannte den Berg hoch.
Oben angekommen schlug er in Umsetzung seines Tatplans eine Glasscheibe an der Haupttür der H. ein, griff durch das Loch und schob den Türriegel innen zurück. Die Tür war, wie er wusste, nur durch den Riegel verschlossen, eine weitere Möglichkeit, die Tür abzuschließen, gibt es nicht. Der Angeklagte drang sodann in die H. ein. Er nahm den am Schlüsselbrett hängenden Generalschlüssel der H. an sich und öffnete den angrenzenden Werkzeugschuppen. Er entdeckte den dort aufbewahrten Winkelschleifer und entschied, damit den Tresor der H. aufzuflexen, um sich in Besitz des darin befindlichen Bargelds zu versetzen, was ihm auch gelang. Er nahm sodann den im Tresor aufbewahrten Kellnergeldbeutel mit den Einnahmen vom Vortag in Höhe von ca. 1.425 EUR an sich. Nicht ausschließbar aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses riss der Angeklagte D.B. sodann den Trinkgeldkasten von der Wand der H., in welchem sich ca. 300 EUR Bargeld befanden. Auch diesen öffnete er mit dem Winkelschleifer, entnahm das darin befindliche Bargeld und warf ihn in eine Wiese. Anschließend legte er den Winkelschleifer wieder in den Werkzeugschuppen und verriegelte diesen. Auch den Schlüssel hängte er wieder an das Schlüsselbrett. Dann verließ er die H. und ging zurück ins Tal, um das Bargeld sowie den Inhalt des Trinkgeldkastens unberechtigt für sich zu behalten, obwohl er, wie er wusste, hierauf keinerlei Anspruch hatte.
An dem Wandkasten, dem Tresor und der Tür der H. entstand ein Gesamtschaden in Höhe von ca. 260 EUR, was der Angeklagte D.B. zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hatte.
3. Verkauf von Waren über das Internet ohne Lieferung
Am 12.03.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über die Internetplattform … ein Paar Nike Schuhe zum Preis von 23 EUR an M. K. und täuschte dabei vor, willens und in der Lage zu sein, die Ware zu liefern.
Im Vertrauen auf die Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit des Angeklagten D.B. überwies M.K. den Kaufpreis auf das vom Angeklagten D.B. angegebene Konto bei der Kreissparkasse G1 DE … Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeklagte D.B. die Schuhe in der Folgezeit trotz Erhalt des Kaufpreises jedoch nicht, um sich hierdurch zu bereichern, weshalb M.K. ein entsprechender Schaden entstand.
Der Angeklagte D.B. handelte dabei in der Absicht, sich hierdurch unberechtigt zu bereichern und sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen.
4. Ankauf von Waren über das Internet ohne Bezahlung
Am 24.04.2015 kaufte der Angeklagte in der Z.straße 3 in 8… G1. aufgrund eines neuen Tatentschlusses von C.P. einen DLP Beamer mit Fernbedienung, einen Yahama Receiver RX-V 475, eine Leinwand mit Monitor sowie ein Canton Movie Box 5.1. Surround-Set zum Gesamtpreis von 780 EUR und täuschte dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
Im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit übergab Ch. P. dem Angeklagten D.B. die Gegenstände. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Angeklagte D.B. den Kaufpreis jedoch nicht, um sich hierdurch zu bereichern, weshalb C.P. ein entsprechender Schaden entstand.
Der Angeklagte D.B. handelte dabei in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen.
5. Unberechtigte Überweisungen durch Fälschung von Unterschriften auf Überweisungsträgern
In der Zeit zwischen dem 10.06.2015 und dem 08.07.2015 füllte der Angeklagte D.B. jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses Überweisungsträgervordrucke der Kreissparkasse G1 aus, wobei der Angeklagte D.B. jeweils unter dem Feld „Anweisender“ unberechtigt die Personendaten und die Kontoverbindung der nachfolgend genannten Personen und als Empfängerkonto jeweils entweder sein Konto bei der Kreissparkasse G1 DE …oder das Konto eines seiner Gläubiger angab, um durch diese Überweisung seine Schulden zu tilgen. Der Angeklagte täuschte der Kreissparkasse G1 dabei jeweils vor, der von ihm genannte Anweisende habe den Überweisungsträger ausgefüllt, um so die Kreissparkasse G1 zu einer Gutschrift des jeweiligen Betrages auf dem Empfängerkonto zu bewegen.
Der Angeklagte D.B. handelte dabei jeweils in der Absicht, sich hierdurch unberechtigt zu bereichern und sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
a) Am 10.06.2015 und am 11.06.2015 füllte der Angeklagte D.B. jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses insgesamt vier Überweisungsträger aus, wobei er als anweisendes Konto jeweils die Kontoverbindung der S.M. Nr. … der Kreissparkasse G1 angab. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
aa) Überweisung in Höhe von 300 EUR am 10.06.2015 zugunsten seines Kontos,
bb) Überweisung in Höhe von 684,80 EUR vom 10.06.2015 zugunsten E. S. GmbH,
cc) Überweisung in Höhe von 250 EUR vom 11.06.2015 zugunsten seines Kontos,
dd) Überweisung in Höhe von 600 EUR am 11.06.2015 zugunsten seines Kontos.
Es entstand jeweils ein entsprechender Schaden, was der Angeklagte D.B. zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hatte.
b) Am 10.06.2015 füllte der Angeklagte D.B. einen Überweisungsträger über einen Geldbetrag in Höhe von 300 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto die Kontoverbindung der M.K. DE … und als Empfängerkonto seine eigene Bankverbindung angab.
Entsprechend der Absicht des Angeklagten D.B. wurde seinem Konto der Betrag in Höhe von 300 EUR gutgeschrieben und es entstand ein entsprechender Schaden.
c) Am 15.06.2015 füllte der Angeklagte D.B. jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses zwei Überweisungsträger über einen Geldbetrag 150 EUR und 300 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto jeweils die Kontoverbindung Nr. … der A.R. und als Empfängerkonto seine Bankverbindung angab.
Entsprechend der Absicht des Angeklagten D.B. wurde seinem Konto der Gesamtbetrag von 450 EUR gutgeschrieben und es entstand ein entsprechender Schaden.
d) Am 25.06.2015 füllte der Angeklagte D.B. jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses drei Überweisungsträger über einen Geldbetrag in Höhe von 700 EUR, 1.500,81 EUR und 2.000 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto die Kontoverbindung des R.B. DE … und als Begünstigten jeweils die Kontoverbindung seines Gläubigers J.R., DE … angab.
Entgegen den Erwartungen des Angeklagten D.B. wurden die Überweisungen jeweils nicht ausgeführt, so dass kein Schaden entstand.
e) Ebenfalls am 25.06.2015 füllte der Angeklagte D.B. jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses drei Überweisungsträger über einen Geldbetrag in Höhe von 200 EUR, 500 EUR und 1.200 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto die Kontoverbindung des F.S. IBAN DE … angab. Als Empfängerkonto für die Überweisung in Höhe von 200 EUR gab der Angeklagte D.B. das Konto seines Gläubigers E.S.L. IBAN DE … und als Empfängerkonto für die Überweisungen in Höhe von 500 EUR und 1.200 EUR das Konto seines Gläubigers J.R. DE … an.
Entgegen den Erwartungen des Angeklagten D.B. wurden die Überweisungen an das Konto des J.R. nicht ausgeführt, so dass insoweit kein Schaden entstand. Es entstand ein somit ein Schaden lediglich in Höhe von insgesamt 200 EUR.
f) Ebenfalls am 25.06.2015 füllte der Angeklagte D.B. einen Überweisungsträger über einen Geldbetrag in Höhe von 350 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto die Kontoverbindung der A.R. und als Empfängerkonto wiederum das Konto des J.R. DE … angab.
Entgegen den Erwartungen des Angeklagten D.B. wurde die Überweisung nicht ausgeführt, so dass kein Schaden entstand.
g) Am 28.06.2015 füllte der Angeklagte D.B. einen Überweisungsträger über einen Geldbetrag in Höhe von 250 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto jeweils die Kontoverbindung der N.E. Nr. … bei der Commerzbank und als Empfängerkonto seine Bankverbindung angab.
Entsprechend der Absicht des Angeklagten D.B. wurde seinem Konto der Betrag von 250 EUR gutgeschrieben und es entstand ein entsprechender Schaden.
h) In der Zeit zwischen dem 29.06.2015 und dem 07.07.2015 füllte der Angeklagte D.B. jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses drei Überweisungsträger über einen Geldbetrag in Höhe von 250 EUR, 3.500 EUR und 3.500 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto jeweils die Kontoverbindung des P.S. DE … und als Empfängerkonto für die Überweisungen in Höhe von 250 EUR und 3.500 EUR sein eigenes Konto, und für die Überweisung in Höhe von 3.500 EUR das Konto der Angeklagten H.B. DE … angab.
Entgegen den Erwartungen des Angeklagten D.B. wurden die beiden Überweisungen in Höhe von jeweils 3.500 EUR nicht ausgeführt, so dass insoweit kein Schaden entstand. Es entstand somit lediglich ein Schaden in Höhe von 250 EUR.
i) Am 02.07.2015 füllte der Angeklagte D.B. jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses zwei Überweisungsträger über einen Geldbetrag in Höhe von 350 EUR und in Höhe von 352,60 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto jeweils die Kontoverbindung des F.S. DE … und als Empfängerkonto sein eigenes Konto angab.
Entsprechend der Absicht des Angeklagten D.B. wurde seinem Konto der Gesamtbetrag in Höhe von 702,60 EUR gutgeschrieben und es entstand ein entsprechender Schaden.
j) Am 08.07.2015 füllte der Angeklagte D.B. jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses drei Überweisungsträger über einen Geldbetrag in Höhe von 600 EUR, 1.000 EUR und 2.000 EUR aus, wobei er als anweisendes Konto jeweils die Kontoverbindung der A.G. und als Empfängerkonto jeweils das Konto der Angeklagten H.B. DE … angab.
Entgegen den Erwartungen des Angeklagten D.B. wurden die Überweisungen jeweils nicht ausgeführt, so dass kein Schaden entstand.
6. Kauf auf fremden Namen
Zwischen dem 26.05.2015 und dem 10.01.2016 bestellte der Angeklagte D.B. aufgrund jeweils eines gesonderten Tatentschlusses Waren unterschiedlicher Anbieter im Internet, welche er sich jeweils an seine Wohnanschriften in die M1. Straße 30 in 8… O. bzw. in die G3. straße 6 in 8… G1. liefern ließ. Der Angeklagte gab bei der Bestellung jeweils die Namen und die Rechnungsanschrift der nachfolgend genannten Personen an, um den Verkäufer jeweils über seine Identität zu täuschen und zu erreichen, dass nicht er, sondern die jeweils von ihm genannte Person von dem Lieferanten auf Zahlung des entsprechenden Kaufpreises in Anspruch genommen würde. Der Angeklagte handelte dabei jeweils in der Absicht, sich hierdurch unberechtigt zu bereichern, nämlich die Waren entweder für sich selbst zu behalten oder aber nach Erhalt weiter zu veräußern und sich dadurch eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und gewisser Dauer zu verschaffen.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht wurde die Ware von dem jeweiligen Verkäufer jeweils im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten D.B. an diesen ausgeliefert und es entstand dem Verkäufer ein entsprechender Schaden, was der Angeklagte D.B. zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hatte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
a) Am 26.05.2015 bestellte der Angeklagte D.B. bei der Firma A. Y. GmbH Kleidung im Wert von 219,30 EUR auf den Namen des F.U..
b) Am 27.05.2015 bestellte der Angeklagte D.B. bei der Firma A. Y. GmbH Kleidung im Wert von 219,30 EUR auf den Namen des F.U..
c) Zu einem im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27.05.2016 und dem 13.07.2015 bestellte der Angeklagte D.B. auf den Namen der M.U. ein Mobilfunkgerät zum Preis von 809,80 EUR.
d) Am 22.06.2015 bestellte der Angeklagte D.B. auf den Namen des H. L. bei der Firma O. mit der Zahlungsweise „Rechnung“ drei Webboxer Herrenunterwäsche und ein Paar Nike Free Trainer Schuhe im Gesamtwert von 141,54 EUR.
e) Ebenfalls am 22.06.2015 bestellte der Angeklagte D.B. auf den Namen des H.L. bei der Firma O. Versand mit der Zahlungsweise „Rechnung“ ein Samsung 7 Zoll Tablet und ein Lenovo Notebook im Gesamtwert von 448,25 EUR.
f) Am 30.06.2015 bestellte der Angeklagte D.B. wiederum auf den Namen des Hannes Lechner bei der Firma O. mit der Zahlungsweise „Rechnung“ ein weiteres Samsung 7 Zoll Tablet im Wert von 151,99 EUR.
g) Zu einem im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 15.12.2015 und dem 07.01.2016 bestellte der Angeklagte D.B. bei der Staatlichen Lotterie-Annahme G. OHG nicht ausschließbar aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses 2 SKL-Lose, acht Joker-Lose, neun Los-Anteile beim SKL-Millionenspiel mit gleicher Losnummer und neun Los-Anteile beim SKL-Millionenspiel mit unterschiedlicher Losnummer in Höhe von 1.237,45 EUR und gab dabei zur Kaufpreiszahlung das Konto … des S.S. bei der Sparkasse Weilheim an.
Entgegen den Erwartungen des Angeklagten D.B. wurde die Lastschrift jedoch nicht eingelöst und es kam zu keinem Schaden. Die Lose wurden nicht geliefert.
h) Am 07.01.2016 bestellte der Angeklagte D.B. auf den Namen des H.L. bei der Firma Fressnapf Haustierbedarf im Wert von 118,82 EUR.
i) Am 10.01.2016 bestellte der Angeklagte D.B. auf den Namen des M.R. eine Geschirrspülmaschine Hanseatic und ein Apple iPad zum Gesamtpreis von 525,88 EUR.
j) Am 21.01.2016 bestellte der Angeklagte D.B. auf den Namen des B.M. bei der Firma O. V. ein Paar Nike Damenschuhe, einen LED Fernseher Telefunken Nr. 37865079 und ein Spielzeug-Elektrofahrzeug Range Rover zum Gesamtpreis von 652,34 EUR.
k) Am 24.01.2016 bestellte der Angeklagte D.B. auf den Namen des A.H. bei der Firma O. V. ein Fernsehgerät und ein Xbox Spiel zum Preis von Gesamtpreis 64,93 EUR.
7. Verkauf Ware ohne Lieferung, Konto des A.B.
In der Zeit zwischen dem 20.11.2015 und dem 08.02.2016 verkaufte der Angeklagte D.B. von seiner Wohnanschrift in der … Str. in … aus über das Internet Waren und täuschte dabei gegenüber den Käufern jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses vor, Willens und in der Lage zu sein, die betreffende Ware zu liefern. Im Vertrauen auf die Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit des Angeklagten D.B. überwiesen die Käufer den Kaufpreis jeweils auf das vom Angeklagten D.B. angegebene Konto des A.B. bei der Kreissparkasse …. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeklagte D.B. die Ware in der Folgezeit trotz Bezahlung durch die Käufer nicht, um sich hierdurch zu bereichern, weshalb den Käufern jeweils ein entsprechender Schaden entstand.
Entsprechend seines vorgefassten Tatplans hob der Angeklagte D.B. in der Folgezeit jeweils einen Geldbetrag in Höhe des jeweiligen Kaufpreises von dem Konto des A.B. ab. A.B. hatte sein Konto dem Angeklagten D.B. zur Verfügung gestellt und ihm die dazugehörige EC-Karte mit PIN überlassen, wenngleich diesem die genaue Anzahl der Taten und die jeweiligen Einzelheiten nicht bekannt waren.
Der Angeklagte D.B. handelte jeweils in der Absicht, sich unberechtigt eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen, was der Angeklagte A.B. zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
a) Am 20.11.2015 gegen 11 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein Apple iPhone 5s 32 GB zum Preis von 160 EUR an P.G., welcher die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 100 EUR am 20.11.2015 überwies, so dass der Betrag dem Konto am 23.11.2015 gutgeschrieben wurde.
b) Ebenfalls am 20.11.2015 gegen 11 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein Samsung Galaxy S6 zum Preis von 100 EUR an A.C., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 25.11.2015 gutgeschrieben wurde.
c) Am 23.11.2015 gegen 14 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. über die Internetplattform s. ein Mobiltelefon iPhone 5s zum Preis von 200 EUR an B.H.. Entsprechend der mit dem Angeklagten D.B. geschlossenen Vereinbarung überwies B.H. am 23.11.2015 eine Anzahlung in Höhe von 100 EUR, so dass der Betrag am 24.11.2015 gutgeschrieben wurde.
d) Am 03.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 248 EUR an Ö.O., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 04.12.2015 gutgeschrieben wurde.
e) Am 08.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein Apple iPhone 4s zum Preis von 55 EUR an D.O., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 08.12.2015 gutgeschrieben wurde.
f) Am 08.12.2015 um 09:20 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen eine Apple iPhone 4s zum Preis von 55 EUR an T.v.H., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 09.12.2015 gutgeschrieben wurde.
g) Am 10.12.2015 um 15:29 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen eine Xbox One und 2 Controller und das Spiel Forza 5 zum Gesamtpreis von 255 EUR an C.B., welche den Kaufpreis am 10.12.2015 überwies, so dass der Betrag am 11.12.2015 gutgeschrieben wurde.
h) Am 10.12.2015 um 18:22 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein FiFa-Spiel 2016 für Playstation 4 zum Preis von 32 EUR an N.L., welche den Kaufpreis am 10.12.2015 überwies, so dass der Betrag am 11.12.2015 gutgeschrieben wurde.
i) Am 10.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen eine Xbox One und zwei Controller und das Spiel Forza 5 zum Gesamtpreis von 250 EUR an C.R., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 14.12.2015 gutgeschrieben wurde.
j) Am 14.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein Nintendo 3DS zum Preis von 67 EUR an D.W., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 14.12.2015 gutgeschrieben wurde.
k) Am 15.12.2015 um 12:49 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein Nintendo 3DS XL zum Preis von 80 EUR an F.K., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 16.12.2015 gutgeschrieben wurde.
l) Ebenfalls am 15.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein Nintendo 3DS XL zum Preis von 103 EUR an M.M., welcher den Kaufpreis am 15.12.2015 überwies.
m) Am 15.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen eine Xbox One 500 GB mit drei Spielen und eine Nintendo Handspielkonsole New DS XL mit acht Spielen zum Gesamtpreis von 320 EUR an I.B., welcher den Kaufpreis am 15.12.2015 überwies, so dass der Betrag am 17.12.2015 gutgeschrieben wurde.
n) Am 15.12.2015 10:06 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. überX Kleinanzeigen eine Xbox One zum Preis von 220 EUR an M.D., welcher den Kaufpreis am 16.12.2015 überwies, so dass der Betrag am 17.12.2015 gutgeschrieben wurde.
o) Am 16.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein Nintendo 3 DS XL zum Preis von 105 EUR an R.S., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 16.12.2015 gutgeschrieben wurde.
p) Am 17.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen eine Playstation 4 Spielekonsole zum Preis von 170 EUR an I. B.. Entgegen den Erwartungen des Angeklagten D.B. brach I.B. den Kauf ab und überwies den Kaufpreis nicht, so dass kein Schaden entstand.
q) Am 17.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen eine Xbox zum Preis von 250 EUR an L.R., welche den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 18.12.2015 gutgeschrieben wurde.
r) Ebenfalls am 17.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 175 EUR an A.A., welcher den Kaufpreis in der Folgezeit überwies, so dass der Betrag am 18.12.2015 gutgeschrieben wurde.
s) Am 08.02.2016 verkaufte der Angeklagte D.B. über X Kleinanzeigen ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 zu einem Preis von 220 EUR an J.T.. J.T. überweis den Kaufpreis absprachegemäß auf das Konto des Angeklagten A.B. DE ….
8. Verkauf Ware ohne Lieferung, Konto der N.I.
In der Zeit zwischen dem 22.12.2015 und dem 28.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. von seiner Wohnanschrift in der … in … aus über das Internet Waren und täuschte dabei gegenüber den Käufern jeweils aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses vor, Willens und in der Lage zu sein, die betreffende Ware zu liefern. Im Vertrauen auf die Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit des Angeklagten D.B. überwiesen die Käufer den Kaufpreis auf das vom Angeklagten D.B. bei der Kaufabwicklung angegebene Konto der N.I. DE …. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeklagte D.B. die Ware in der Folgezeit jedoch nicht, um sich hierdurch zu bereichern, weshalb den Käufern jeweils ein entsprechender Schaden entstand. Entsprechend seines vorgefassten Tatplans hob der Angeklagte D.B. in der Folgezeit jeweils einen Geldbetrag in Höhe des jeweiligen Kaufpreises von dem Konto der N.I. ab.
Der Angeklagte D.B. handelte jeweils in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
a) Am 22.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. an N.J. über X Kleinanzeigen ein Samsung Galaxy S6 zum Preis von 285 EUR, welcher den Betrag in der Folgezeit auf das angegebene Konto überwies, wo der Betrag am 22.12.2015 gutgeschrieben wurde.
b) Am 23.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. an P.P. über s… ein eine Playstation 4 zum Preis von 180 EUR, welcher den Betrag am selben Tag auf das angegebene Konto überwies, wo es am 28.12.2015 gutgeschrieben wurde.
c) Am 24.12.2015 gegen 14 Uhr verkaufte der Angeklagte D.B. an T.Ö. über die Internetplattform s… eine Xbox One zum Preis von 300 EUR, welcher einen Betrag von 210 EUR und in Höhe von 90 EUR auf das angegebene Konto überwies, wo dieser am 28.12.2015 bzw. am 29.12.2015 gutgeschrieben wurde.
d) Am 28.12.2015 verkaufte der Angeklagte D.B. über die Internetplattform s… an K.L. ein Apple iPhone 6s plus zum Preis von 450 EUR, welche den Betrag am selben Tag auf das angegebene Konto überwies, wo dieser am 29.12.2015 gutgeschrieben wurde.
9. Betrug des Angeklagten D.B. gemeinsam mit seinem Bruder A.B. zu Lasten des S.H. durch Vortäuschung des Verkaufes von Methadon
Am 02.01.2016 fasste D.B. den Plan, den S.H., der, wie er wusste, im Methadonprogramm ist, aber zusätzlich rechtswidrig Methadon erwirbt und konsumiert, „abzuzocken“ und diesem Methadon in einer nicht näher feststellbaren Menge zum Kaufpreis von 290 Euro anzubieten, wobei ihm von Beginn an klar war, dass er das Geld für sich vereinnahmen würde, ohne jedoch tatsächlich Methadon an den Zeugen S.H. zu übergeben. D.B. verabredete sich daher mit dem Zeugen S.H. zu einem Treffen am 02.01.2016 gegen Abend im Burger King in der B. straße 31 in 8… G1. Als er mit seinem Bruder A.B. im Zug zu dem Treffen fuhr, teilte er diesem sein Vorhaben, den im Methadonprogramm befindlichen S.H. abzuzocken, mit. Die beiden Brüder kamen gemeinsam überein, dem S.H. vorzutäuschen, dass A., sobald S.H. ihm die 290 Euro übergegeben hätte, losgehen würde, um das Methadon zu besorgen. In der Zwischenzeit sollte D.B. mit S.H. am Bahnhof warten. Tatsächlich sollte A. jedoch, sobald er das Geld hätte, damit zu einer Tipico-Sportsbar in Bahnhofsnähe in G1 gehen, um dort die Spielkarte des D.B. aufzuladen, damit dieser anschließend Sportwetten tätigen könnte. D. selbst hatte Hausverbot in der Sportsbar, so dass er nicht selber die Bareinzahlung auf der Karte vornehmen konnte.
Entsprechend des gemeinsamen Tatplanes trafen sich die beiden Brüder mit S.H.. A.B. und D.B. täuschten gegenüber S.H. von Beginn an vor, dass sie Willens und in der Lage seien, dass Methadon zu liefern. Im Vertrauen auf die Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit der Brüder übergab S.H. den Betrag von 290 Euro an A.B.. Entsprechend des gemeinsamen Tatplanes ging A. mit dem Geld los, vorgeblich um, wie man absprachegemäß S.H. mitgeteilt hatte, das Methadon zu besorgen. In der Zwischenzeit gingen D.B. und S.H. in Bahnhofsnähe spazieren. Als A. wie geplant das Geld auf die Wettkarte des D.B. eingezahlt hatte, kehrte er zu den beiden anderen zurück. Er teilte S.H. mit, dass er das Methadon in einer Tüte in einem kleinen Müllhäuschen einige Meter entfernt vor dem Bahnhofsgebäude hätte verstecken müssen, da sich Zivilpolizei am Bahnhof befände (was zufällig tatsächlich der Fall war), und er deshalb nicht mit dem Methadon in der Tasche zurückkommen wollte. Diese Idee war A. spontan selbständig ohne vorherige Absprache mit seinem Bruder gekommen. S.H. ging daraufhin zu dem ihm von A.B. aus der Ferne gezeigten Müllhäuschen, während A. und D.B. wegliefen und mit dem Zug nach Hause fuhren. S.H. entstand ein entsprechender Schaden.
10. Kauf auf fremden Namen
Am 18.01.2016 bestellte der Angeklagte D.B. unter dem Namen M.G. bei der Firma O. Waren im Wert von 315,89 EUR, welche er an die Anschrift seiner Schwester H.B. im … in … liefern ließ. Der Angeklagte D.B. handelte in der Absicht, die Mitarbeiter der Firma O. über seine Identität zu täuschen und zu erreichen, dass nicht er, sondern M.G. von dem Lieferanten auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen würde. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich hierdurch unberechtigt zu bereichern und die Waren nach Erhalt entweder für sich selbst zu nutzen oder weiter zu veräußern und sich so eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und gewisser Dauer zu verschaffen.
Entsprechend der vorgefassten Absicht wurde die Ware von der Firma O. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten D.B. an diesen ausgeliefert und der Firma O. entstand ein entsprechender Schaden, was der Angeklagte D.B. zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hatte.
11. Vorgetäuschter Untermietvertrag betreffend die Wohnung … in …
Am 12.04.2016 schloss der Angeklagte D.B. unter Vorspiegelung seiner Leistungswilligkeit und -fähigkeit mit K.K. in der … in … einen Vertrag über die Anmietung seiner Mietwohnung in der …, wobei K.K. dem Angeklagten D.B. im Vertrauen auf dessen Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit eine Anzahlung in Höhe von 100 EUR in bar übergab.
Entsprechend vorgefasster Absicht erschien der Angeklagte D.B. zur vereinbarten Schlüsselübergabe am 15.04.2016 um 19 Uhr jedoch nicht und behielt die Anzahlung für sich, um sich hierdurch zu Unrecht zu bereichern. K.K. entstand ein entsprechender Schaden, was der Angeklagte D.B. zumindest vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
Der Angeklagte war zu sämtlichen Tatzeiten in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht eingeschränkt.
Soweit erforderlich, bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
D. Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO
Soweit dem Angeklagten D.B. in Ziffer 5 a) der Anklageschrift vom 10.04.2017 vorgeworfen wurde, den D.B. zwischen dem 24.04.2015 und dem 04.05.2015 durch Fälschung von Überweisungsträgern in Höhe von 5 mal 150,00 € und 4 mal 300,00 € geschädigt zu haben, hat die Kammer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Gleiches gilt für Ziffer 9 der Anklageschrift, sofern dem Angeklagten D.B. vorgeworfen wurde, gemeinsam mit seinem Bruder A. dem Zeugen S.H. am 02.01.2016 im Burger King in G1 49 ml Methadon aus dem Rucksack entwendet zu haben.
E. Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten D.B. beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe vom Landratsamt G1. Der Auszug aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister betreffend den Angeklagten D.B. vom 02.01.2018 wurde verlesen und die dargestellten Vorahndungen von ihm als so erfolgt bestätigt.
Das noch nicht im Bundeszentral- und Erziehungsregisterauszug vom 02.01.2018 aufgeführte Urteil des Amtsgericht Bamberg vom 12.05.2017 (12 Ls 2106 Js 3352/17 jug.) wurde verlesen und dessen Rechtskraft nach Rücknahme der Berufung durch Verlesung des Protokolls über die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bamberg vom 22.01.2017 bestätigt. Dies wurde vom Angeklagten als zutreffend und so erfolgt bestätigt.
III. Zum Sachverhalt
1. Überfall auf das City Casino in G1
Die Feststellungen zum Überfall auf das Casino in G1 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der den Überfall wie festgestellt schilderte. Bestätigt wird seine Einlassung durch den Zeugen E… sowie die Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters, KHK S., der über die Ermittlungsergebnisse, insbesondere die polizeiliche Vernehmung des Zeugen E.A. noch in der Tatnacht berichtete.
2. Einbruch in die Berg-Gaststätte H.in G2 Die Feststellungen zum Einbruch in die H. in G2 beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Darüber hinaus wird das Geständnis bestätigt durch die Aussage des polizeilichen Ermittlungsbeamten POK P., der über die Ermittlungsergebnisse bei seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung berichtete. Insbesondere berichtete POK P. auf Vorhalt der entsprechenden Vernehmung, dass A. bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen der Internetbetrügereien auf Nachfrage, ob er etwas von anderen Straftaten seines Bruder D. wisse, erzählt habe, dass D. mal erwähnt hätte, dass er in einer Berggaststätte eingebrochen sei.
3. Verkauf von Waren über das Internet ohne Lieferung
Die Feststellungen zum Verkauf von Waren über das Internet an M.K. beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Diese Einlassung und der durch das Verhalten des Angeklagten hervorgerufene Irrtum bei der Geschädigten betreffend dessen Leistungswilligkeit wird bestätigt durch die Angaben der Geschädigten K., deren polizeiliche Aussage im Rahmen der Anzeigenerstattung im Einverständnis aller Prozessbeteiligten gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen wurde.
4. Ankauf von Waren über das Internet ohne Lieferung
Die Feststellungen zum Ankauf von Waren über das Internet von C.P. beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Diese Einlassung und der durch das Verhalten des Angeklagten hervorgerufene Irrtum und eingetretene Schaden bei dem Geschädigten wird bestätigt durch die Angaben des Geschädigten P., dessen polizeiliche Aussage im Rahmen der Anzeigenerstattung im Einverständnis aller Prozessbeteiligten gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen wurde.
5. Unberechtigte Überweisungen durch Fälschung von Unterschriften auf Überweisungsträgern
Die Feststellungen zum Fälschen von Unterschriften auf Überweisungsträgern beruhen ebenfalls auf dem Geständnis des Angeklagten, bestätigt durch die Einlassung des polizeilichen Ermittlungsleiters, POK P., der über die Ermittlungen in der Hauptverhandlung berichtete.
6. Kauf auf fremden Namen
Die Feststellungen zum Kauf auf fremden Namen mit Lieferung an eigene Adresse bei diversen Handelshäusern beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, bestätigt durch die Einlassung des polizeilichen Ermittlungsleiters, POK P., der über die Ermittlungen in der Hauptverhandlung berichtete.
7. Verkauf Ware ohne Lieferung, Konto des A.B.
Die Feststellungen betreffend den Verkauf von nicht vorhandenen vor allem Technikprodukten wie oben unter Ziffer C. 7. festgestellt beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
Die Feststellungen zu dem jeweils bei den Betrugsopfern hervorgerufenen Irrtum nebst eingetretenem Schaden beruhen auf der Verlesung der jeweiligen Vernehmungen bzw. schriftlichen Anzeigenerstattungen der Geschädigten, die in der Hauptverhandlung mit Einverständnis aller Prozessbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen wurden.
Dass der Bruder des Angeklagten, A.B., diesem EC-Karte und PIN im Wissen überlassen hatte, dass D. das Konto auch zu betrügerischen Tätigkeiten nutzen würde, beruhen auf der geständigen Einlassung des A.B. vor der Abtrennung des gegen auch ihn gerichteten Verfahrens.
8. Verkauf Ware ohne Lieferung, Konto der N.I.
Die Feststellungen betreffend den Verkauf von nicht vorhandenen vor allem Technikprodukten wie oben unter Ziffer C. 8. festgestellt, beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
Die Feststellungen zu dem jeweils bei den Betrugsopfern hervorgerufenen Irrtum nebst eingetretenem Schaden beruhen auf der Verlesung der jeweiligen Vernehmungen bzw. schriftlichen Anzeigenerstattungen der Geschädigten, die in der Hauptverhandlung mit Einverständnis aller Prozessbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen wurden.
Dass die Mutter des Angeklagten, N.I., diesem EC-Karte und PIN, wohl ohne Wissen, wozu er diese nutzen würde, zur Verfügung gestellt hatte, ergibt sich aus deren Einlassung in der Hauptverhandlung, bevor das Verfahren gegen diese abgetrennt und auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
9. Gemeinschaftlicher Betrug des Angeklagten D.B. gemeinsam mit seinem Bruder A.B. zu Lasten des S.H. durch Vortäuschung des Verkaufes von Methadon
Die Feststellungen zum gemeinschaftlich begangenen Betrug des Angeklagten D.B. gemeinsam mit seinem Bruder A.B., indem sie S.H. vortäuschten, dass sie ihm Methadon verkaufen würden, beruhen zunächst auf dem Geständnis des Angeklagten, der angab, dass er die Idee zu dem Betrug hatte und seinen Bruder A. auf der Zugfahrt nach G1 eingeweiht habe, woraufhin sein Bruder mitgemacht habe, um ihm zu helfen, dass er Geld für weitere Sportwetten zur Verfügung hätte. Dies bestätigte A.B. in seiner vor Abtrennung des Verfahrens gegen ihn gemachten geständigen Einlassung. A.B. gab an, dass man sich entsprechend der Idee seines Bruders D. gemeinsam auf der Zugfahrt verabredet habe, den S.H. „abzuzocken“. Die Idee, dem geschädigten Zeugen S.H. zu erzählen, dass er auf Grund der Anwesenheit von Polizeibeamten in Zivil die Tüte ein Stück entfernt in einem Müllhäuschen versteckt habe, so dass der Zeuge S.H. sich dorthin entfernte und er gemeinsam mit seinem Bruder D.B. weglaufen konnte, sei ihm selbst gekommen, als er die Zivilbeamten entdeckt habe.
Bestätigt werden die Geständnisse der beiden Brüder durch die Vernehmung des Zeugen S.H., der angab, dass D. ihm zuvor mitgeteilt hätte, dass er ihm Methadon verkaufen könnte, weshalb er sich mit D. am Bahnhof verabredet hätte. Dort habe er D. und dessen Bruder, den er vorher nicht gekannt habe, getroffen. Er habe im Vertrauen, dass er Methadon erhalten werde, D.´ Bruder die 290,00 € gegeben, der mit dem Geld davon gegangen sei, angeblich, um das Methadon zu besorgen. Nach einiger Zeit sei D.´ Bruder zurückgekehrt und habe mitgeteilt, dass er das Methadon in einer Tüte in einem Müllhäuschen ein Stück entfernt versteckt habe. Als er daraufhin zu dem Müllhäuschen gegangen sei, sei dort aber keine Tüte gewesen. Die Brüder B. seien dann verschwunden gewesen.
10. Kauf auf fremden Namen
Die Feststellung zur Bestellung eines Notebooks bei der Fa. O.auf den Namen M.G. unter Angabe der Lieferadresse bei seiner Schwester, H.B., beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
11. Vorgetäuschter Untermietvertrag betreffend die Wohnung … in G1 Die Feststellung zum Vortäuschen des Abschlusses eines Untermietvertrages mit dem Geschädigten K.K. mit Entgegennahme einer Anzahlung in Höhe von 100,00 €, wobei ihm von Anfang an klar war, dass er den Schlüssel nie übergeben würde, beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, bestätigt durch die im Einverständnis aller Prozeßbeteiligten gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgten Verlesung des polizeilichen Ermittlungsberichtes nebst Strafantrag des Geschädigten K. von PHMin B., die die Anzeige des Geschädigten entgegennahm, woraus sich auch der beim Geschädigten hervorgerufene Irrtum über die Leistungswilligkeit des Angeklagten und die Schadenshöhe ergeben.
IV. Zur Schuldfähigkeit
Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte zu den Tatzeiten in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert, erst recht war diese nicht aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Der Sachverständige Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Angeklagten im Auftrag der Kammer hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten D.B. vor allem aufgrund einer eventuellen pathologisch relevanten Spielsucht eingeschränkt oder aufgehoben war.
Der Sachverständige erstattete sein Gutachten aufgrund seiner Erkenntnisse, die er anlässlich der Hauptverhandlung über den Angeklagten erlangte. Soweit der Sachverständige nicht in der Hauptverhandlung anwesend war, erstattete die Kammer ihm Bericht über die relevanten Teile der Hauptverhandlung, die in dessen Abwesenheit stattgefunden hatte und er hatte Gelegenheit zu ergänzenden Fragen an den Angeklagten. Ferner stützte der Sachverständige sein Gutachten auf die psychiatrische Untersuchung des Angeklagten in der JVA M. am 09.09. und 11.09.2017 sowie auf die ihm vorliegenden Krankenakten der JVA M., sowie einen Arztbrief der L1. M2. Klinik G1 vom 08.04.2015, wo sich der Angeklagte wegen einer Suiziddrohung nach Einlieferung durch die Polizei vom 05.04.2015 bis 09.04.2015 befand, wo er jedoch in stabilem Zustand entlassen werden konnte.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung ergaben sich bei den Untersuchungen und auch aus den sonstigen dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere auch nach dessen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung, keinerlei Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder andere seelische Abartigkeit zu den Tatzeitpunkten. Erst recht gebe es keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu den Tatzeitpunkten.
Es gebe keine Hinweise für eine hirnorganische Störung. Auch Anhaltspunkte für eine Psychose/psychotisches Erleben ergäben sich nach dem Gesamtbild nicht. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei zwar grundsätzlich zurückhaltend, wobei aber impulsive, dissoziale und selbstunsichere Züge im Vordergrund stünden. Diese Merkmale müssten aber insbesondere vor dem Hintergrund der schwierigen familiären Verhältnisse, in denen der Angeklagte aufgewachsen sei, als Ausdruck einer noch unreifen Persönlichkeit angesehen werden.
Zu diagnostizieren sei beim Angeklagten ein psychologisches Spielen. Nach DSM IV und DSM V sei die Diagnose des pathologischen Spielens zu stellen: Der Angeklagte sei stark eingenommen von seinem Glücksspiel, dies war ein wesentlicher Lebensinhalt. Seine Einsätze wurden immer höher, um die gewünschte Zufriedenheit zu erreichen. Er spielte, um Problemen zu entkommen (etwa mit seiner Familie) und eine dysphorische Stimmung zu erreichen. Verluste des einen Tages versuchte er durch erneutes Spielen am nächsten Tag auszugleichen. Gegenüber Freunden und seiner Familie log er, um das Ausmaß seiner Spielsucht zu vertuschen. Zur Beschaffung neuer Geldmittel für das Spielen musste er zu kriminellen Mitteln greifen. Die Beziehung zu seiner Freundin ging letztlich auch aufgrund seiner Spielsucht zu Ende, seine Ausbildung und seine Prüfungen scheiterten, da er sich wegen des Spielens nicht auf das Lernen und seine Ziele konzentrieren konnte.
Das beim Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vorliegende pathologische Spielen (ICD 10 F63.0) erreiche vorliegend aber nicht die Schwelle dessen, was zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 erforderlich wäre. Die dafür erforderlichen gravierenden (sekundären) psychischen Veränderungen der Persönlichkeit, die hinsichtlich ihres Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sein müssten, lägen beim Anklagten nicht vor.
Der Angeklagte führte seine Taten (insbesondere die Internetaktivitäten) über einen längeren Zeitraum hin mit durchaus geplanten Methoden (etwa das Erschleichen der Bankverbindungen durch vorgetäuschte Autoverkäufe oder die Behauptung auf Facebook, dass er vor einem Geldautomaten 50,00 € gefunden habe) aus. Auch der Überfall auf das Casino erfolgte zwar spontan, aber durchaus durchdacht, da er an eine seine Identität verhüllende Kleidung dachte und auch ein Messer als Waffe/Drohwerkzeug mitnahm. Auch der Einbruch auf die H. erforderte mehrere Schritte, neben dem mehrstündigen nächtlichen Marsch etwa das Suchen der Flex im Schuppen, um den Tresor und den Trinkgeldkasten aufzuschweißen. Ausgehend von dem vom Angeklagten bei allen Taten gezeigten komplexen und geschickten Verhalten könne das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20, die zu einer Verminderung oder gar einem Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt hätte, ausgeschlossen werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Angeklagte keine massiven Entzugserscheinungen zu bzw. vor den Tatzeitpunkten beschrieben habe. Er habe mitunter mehrere Tage lang nicht gespielt, insbesondere dann, wenn er sich in Gesellschaft befand und auch sonst zufrieden war. Überwiegende Motivation zu den Taten sei jeweils auch der Wunsch gewesen, bestehende Schulden zu begleichen.
Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Spielsucht des Angeklagten eine wesentliche Handlungsgrundlage und Motivation für seine Taten darstellte, wodurch seine Hemmschwelle nicht unerheblich herabgesetzt war.
Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als sehr sachkundig und zuverlässig bekannt ist, aufgrund eigener Würdigung, insbesondere auch aufgrund des Eindruckes, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat. Vor allem die im Rahmen des ausführlichen und umfassenden Geständnisses des Angeklagten detailliert geschilderten Tatabläufe, die Vorbereitungshandlungen und die einzelne zielgerichtete Tatausführung, sowie auch die Schilderung seiner jeweiligen Verzweiflung, seine Schulden begleichen zu wollen als Mitmotivator, zeigen für die Kammer, dass der Angeklagte durchaus kontrolliert und geplant seine Taten gesteuert hat. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt und erst recht nicht aufgehoben war.
F. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich daher strafbar gemacht der besonders schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 255, 253 Abs. 1, 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 StGB (Ziffer 1.),
in Tatmehrheit (§ 53) mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2, 303 Abs. 1, 52 (Ziffer 2.),
in Tatmehrheit (§ 53) mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 53 (Ziffer 3.und 4.),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 12 tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Betruges, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 52, 53 (Ziffer 5. a) ((= 4 Fälle)), b) ((= 1 Fall)), c) ((= 2 Fälle)), e) ((= 1 Fall von 3 Fällen vollendet)), g) ((= 1 Fall)), h) ((1 Fall von 3 Fällen vollendet), i) ((2 Fälle)),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 11 tatmehrheitlichen Fällen des versuchten gewerbsmäßigen Betruges, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 22, 23, 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz. 1, 2 Nr. 1, 52, 53 (Ziffer 5. d) ((3 Fälle)), e) ((2 von 3 Fällen Versuch)), f) ((= 1 Fall)), h) ((2 von 3 Fällen Versuch)), j) ((3 Fälle)),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 10 tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 53 StGB (Ziffer 6. a) bis f) und h) bis k)),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 1 Fall des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 22, 23 StGB (Ziffer 6. g)),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 18 tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 53 StGB (Ziffer 7. a) bis o) und q) bis s)),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 1 Fall des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 22, 23 StGB (Ziffer 7. p)),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 4 Fällen des gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 53 StGB (Ziffer 8. a) bis d)),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 1 Fall des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB mit seinem Bruder A. (Ziffer 9.),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 1 Fall des gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, (Ziffer 10.),
in Tatmehrheit (§ 53) mit 1 Fall des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB (Ziffer 11.).
G. Strafzumessung
I. Anwendung von Jugendstrafrecht
Der Angeklagte D.B. war zum Zeitpunkt der Taten 18 bis 20 Jahre alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf ihn für diese Taten Jugendstrafrecht anzuwenden, da er bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der Umweltbedingungen, die seine Entwicklung beeinflusst haben, zu sämtlichen Tatzeitpunkten, auch noch bei den letzten Taten Anfang 2016 nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Jugendstrafrecht auf denjenigen heranwachsenden Täter anzuwenden, bei dem „Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind“ (BGH 12, 116; BGHSt 36, 38).
Der Angeklagte D.B. ist in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten misshandelte die Kinder, weshalb der Angeklagte und seine Geschwister von 2007 bis 2009 in einem Heim aufwuchsen. Zu dieser Zeit war der Angeklagte 12 bis 14 Jahre alt, eine Zeit, in der er als Teenager besondere Führung auf dem Weg zum Erwachsenwerden benötigte. Diese konnte ihm das Heim jedoch nicht bieten, zumal D. das Heim in der Zeit auch noch wechselte. Nach der Rückkehr der Kinder war die Mutter aufgrund depressiver Erkrankungen mit der Erziehung der Kinder überfordert, diese waren oftmals sich selbst überlassen. Mit dem neuen Partner der Mutter kam der Angeklagte nicht klar, weshalb er schließlich mit 19 Jahren zu Hause rausgeworfen wurde und in eine eigene Wohnung zog. Auch diese Zeit des Alleinwohnens führte jedoch beim Angeklagten nicht zu einer Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Die begonnene Lehre brach er ab, da er aufgrund seines sich steigernden Bedürfnisses, zu spielen, keine Lust hatte, zu arbeiten und auf die Prüfung zu lernen. D. besuchte in der Zeit nach Abbruch der Lehre die Wirtschaftsschule, wobei er aufgrund seiner Inhaftierung die Prüfung nicht machen konnte. Berücksichtigt man, dass das vermehrte Spielen des Angeklagten ihn auch nach Haftentlassung hinderte, auf einen geraden Lebensweg zu finden, so ergibt sich, dass im Angeklagten noch Entwicklungskräfte wirken. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass er die Zeit in der JVA gerne für eine Ausbildung nutzen möchte. Er hat sich von seiner Familie, bei der Kriminalität durchaus häufiger vorkommt, was die in der Hauptverhandlung vor Abtrennung des Verfahrens erfolgte Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge seiner Mutter und Geschwister A. und H., die alle die sie betreffenden Vorstrafen als richtig bestätigten, zeigt. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist nicht ausgereift, er zeigte allerdings eine glaubhafte Motivation, nunmehr einen eigenständigen, verantwortungsbewussten Lebensweg einzuschlagen.
Auch die Jugendgerichtshilfe sprach sich für die Anwendung von Jugendstrafrecht aus.
II. Verhängung einer Jugendstrafe
Beim Angeklagten D.B. lagen zu den Tatzeiten schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG vor, die zur Überzeugung der Kammer auch noch zum Zeitpunkt der Verurteilung vorliegen. Die Entwicklung des Angeklagten weist erhebliche Erziehungs- und Persönlichkeitsmängel auf, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen. Der Angeklagte ist vor den verfahrensgegenständlichen Taten bereits mehrfach auch einschlägig in Erscheinung getreten. Er hat sich auch durch die Verbüßung einer Jugendstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abbringen lassen und hat sogar während der Haft einen neuen Diebstahl begangen.
Die Taten sind Ausdruck dieser schädlichen Neigungen, die zur Überzeugung der Kammer auch bei der Verurteilung noch vorlagen. Zwar hat der Angeklagte D.B. sich anlässlich der Hauptverhandlung durchaus beeindruckt von dem Strafverfahren gezeigt und in der Untersuchungshaft bereits an 13 Gesprächen mit der externen Suchtberatung der Münchner Zentralstelle für Straffälligenhilfe teilgenommen. Er scheint ernsthaft motiviert, sich von seiner Familie zu distanzieren, auf eigenen Füßen zu stehen und an seiner Spielproblematik zu arbeiten.
Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Fortgang dieser sich abzeichnenden positiven Entwicklung noch nicht ausreichend gefestigt ist und dass diese Entwicklung nachhaltig nur bei konsequenter Arbeit und konsequenter Kontrolle des Angeklagten gewährleistet ist. Die Einsicht, die der Angeklagte D.B. im Zuge der Hauptverhandlung gezeigt hat, reicht derzeit noch nicht aus, um die über eine erhebliche Zeit entstandenen Persönlichkeits- und Entwicklungsmängel bereits jetzt zu verneinen.
III. Strafrahmen
Der Strafrahmen der Jugendstrafe ist der gesetzliche gemäß den §§ 18, 105 Abs. 3 JGG.
IV. Strafzumessungsgesichtspunkte
1. Zugunsten des Angeklagten D.B. ist zunächst sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen.
Sämtliche Betrugstaten hat er bereits im Ermittlungsverfahren gestanden. Den Raubüberfall auf das Casino und den Einbruch in die H. hat der Angeklagte zwar erst im Rahmen der Hauptverhandlung gestanden, dies jedoch bereits zu einem Zeitpunkt, als die Beweisaufnahme noch nicht vollständig durchgeführt war, so dass er allen Prozessbeteiligten eine zeitaufwendige Beweisaufnahme erspart hat, wobei die Kammer anerkennt, dass die Beweislage nach dem Akteninhalt nicht gerade als erdrückend bezeichnet werden kann. Nachdem es für die H. keine unmittelbaren Tatzeugen gab und betreffend den Überfall im Casino der Zeuge E.A. im Ermittlungsverfahren (und im Übrigen auch anlässlich seiner zur Überprüfung des Geständnisses erfolgten Einvernahme in der Hauptverhandlung) lediglich den Verdacht äußerte, dass der Angeklagte der Täter gewesen sein könnte, wobei er ihn nicht eindeutig identifizieren konnte, wäre der Tatnachweis schwierig zu führen gewesen. Das Geständnis, das eine deutliche Einsicht und Reue zeigte, ist daher hier bereits aus diesem Grund erheblich zugunsten des Angeklagten D.B. zu berücksichtigen. Die Kammer hat in ihrer langen Erfahrung mit geständigen, jungen Tätern selten ein derart umfassendes, von ehrlicher Reue getragenes und sozusagen aufräumendes Geständnis erlebt. Es war deutlich erkennbar und glaubhaft, dass D.B. mit seiner Vergangenheit aufräumen und einen neuen Lebensabschnitt beginnen möchte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er sich beim Opfer des Raubüberfalles, dem Zeugen E.A., in der Hauptverhandlung entschuldigt hat, was dieser auch angenommen hat. Der Zeuge E.A. hat die Folgen der Tat heute relativ gut verarbeitet.
Ferner ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass alle Taten vor allem durch seine Spielsucht motiviert waren. Der Angeklagte benötigte für sein sich steigerndes Bedürfnis, zu spielen, immer mehr Geld, das er sofort wieder verlor und dadurch häuften sich zusätzlich Schulden an, was zu einem Teufelskreis führte und – wenngleich die Voraussetzungen des §§ 20,21 StGB nicht gegeben sind, so war doch die Hemmschwelle durch das Spielbedürfnis des Angeklagten nicht unerheblich herabgesetzt, zumal diese mit zunehmender Anzahl von Taten immer weiter gesunken sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Angeklagte und seine Geschwister in einer Familie aufgewachsen sind, in der Kriminalität durchaus vorkam und dass es sein eigener Vater war, der Betrugstaten im Internet beging, was D. und sein Bruder A. sich abschauen konnten. Es war sein eigener Vater, der ihn unter Vortäuschung, dass D. 18 Jahre alt sei, mit ins Casino nahm und ihm Geld zum Spielen zusteckte.
Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass die Internetbetrügereien und gefälschten Überweisungen teilweise im Versuchsstadium stecken blieben und somit kein Schaden entstand, wobei allerdings zu sehen ist, dass dies allein darauf beruhte, dass die Käufer den Kauf abbrachen oder aber die Bank Zweifel an der Echtheit der Unterschrift hatte und daher die Überweisung nicht ausführte.
Auch die Untersuchungshaft von 8 Monaten ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da der junge Angeklagte diese Zeit nicht für eine Ausbildung nutzen konnte.
2. Demgegenüber muss zulasten des Angeklagten D.B. berücksichtigt werden, dass er bereits einschlägig mit Vermögensdelikten vorgeahndet ist. Er ist Bewährungsversager und beging die Betrugstaten in bemerkenswerter Rückfallgeschwindigkeit nach der Verurteilung zu einer Bewährungsjugendstrafe mit Urteil des Amtsgerichts G1 vom 04.05.2015 (die Tatzeiten gem. obiger Ziffer C. 5. und 6. lagen im Juni/Juli 2015!).
Er zeigte bei den Taten erhebliche kriminelle Phantasie, da er sich immer neue Methoden (Überfall, Einbruch, gefälschte Überweisungen, betrügerische Käufe und Verkäufe im Internet, Mietvertrag) ausdachte, wie er an Geld kommen könnte. Die Art und Weise, wie er sich im Internet die Kontodaten der Geschädigten erschlich (vorgetäuschte Autoverkäufe, Behauptung auf Facebook, dass er vor einem Geldautomaten 50,00 € gefunden habe), ist durchaus als kreativ zu bezeichnen.
Darüber hinaus zog er seine Familienmitglieder, seinen jüngeren Bruder A. und seine Mutter und Schwester in seine Taten mit hinein, da er deren Konten verwendete und seinen Bruder A. sogar dazu verleitete, beim Betrug zum Nachteil des S.H. mitzumachen, wenngleich diese keinerlei Profit von den Taten hatten.
Der durch die gewerbsmäßigen Betrugshandlungen im Internet eingetretene Schaden ist nicht unerheblich, dies allein auf Grund der Tatsache, dass es viele Geschädigte gab, selbst wenn der einzelne Schaden jeweils relativ gering war. Insgesamt ist durch alle Taten ein hoher Gesamtschaden entstanden.
Ebenfalls ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er bei der Betrugstat gemeinsam mit seinem Bruder die Drogensucht des S.H. ausgenutzt hat.
Schließlich wiegt schwer, dass er Angeklagte bei dem Überfall auf das Casino die Grenze zur Schwerstkriminaliät überschritten hat und eine Tat begangen hat, die im allgemeinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bedroht ist (§§ 253, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) was die Bedeutung des Unrechtsgehaltes verwirklicht, der auch im Jugendstrafrecht bewertet werden kann und muss.
V. Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 12.05.2017
Die Voraussetzung für die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe mit der mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 12.5.2017 verhängten Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2 JGG lagen vor, da die dort verhängte Jugendstrafe von 6 Monaten noch nicht vollständig vollstreckt oder sonst erledigt ist.
VI. Gesamtabwägung
Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten D.B. sprechenden Umstände, wie bereits dargelegt und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner erzieherischen Bedürfnisse und auch unter Abwägung der Folgen einer längeren Jugendstrafe für die Weiterentwicklung des Angeklagten D.B. ist die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten geboten aber auch angemessen im Hinblick auf Schuld und Tat.
H. Keine Einziehung gem. § 73c StGB
Eine Einziehung des Erlangten gem. § 73 StGB kommt nicht in Betracht, da das jeweils erlangte Geld bzw. die betrügerisch erlangten Gegenstände, soweit feststellbar nicht mehr im Vermögen/Besitz des Angeklagten vorhanden sind.
Die Kammer hat die Einziehung des Wertersatzes gem. § 73 c) StGB nicht angeordnet.
a) Zwar sind gemäß Art. 316h EGStGB abweichend von § 2 Abs. 5 StGB die Vorschriften über die Einziehung eines Tatertrages oder des Wertersatzes eines Tatertrages gemäß den § 73 ff. StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017, zurückgehend auf das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. BGBl. 2017 I Seite 872), auch auf solche Taten anzuwenden, die sich zeitlich vor deren Inkrafttreten ereigneten.
Ferner sind nach § 2 Abs. 2 JGG die allgemeinen Vorschriften des StGB grundsätzlich auch in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet wird, anwendbar. Dass auch die Vorschriften über die Einziehung nach § 73 ff. StGB im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende Anwendung finden dürfen, ergibt sich darüber hinaus aus § 76 Satz 1 JGG, der die Möglichkeit der Einziehung im vereinfachten Jugendverfahren ausdrücklich erwähnt (vgl. auch LG Trier, Urteil vom 27.09.2017, 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns).
b) Die Kammer geht jedoch davon aus, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB anzuordnen ist, und die Einziehung nicht, wie im allgemeinen Strafrecht für Erwachsene, zwingend zu erfolgen hat.
aa) Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des JGG:
Nach § 5 JGG sind Folgen der Jugendstraftat (für den Heranwachsenden i.V.m. § 105 JGG) Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe. Nach § 8 Abs. 3 JGG „kann“ daneben auf die zulässigen Nebenfolgen erkannt werden, wobei § 6 JGG dies dahingehend einschränkt, dass bestimmte Nebenfolgen nicht angeordnet werden dürfen.
Dies bedeutet: Einerseits ist die Einziehung von Wertersatz eine auch nach dem JGG zulässige Nebenfolge der Straftat (s.o. a)), gleichzeitig gibt das JGG in § 8 JGG vor, dass diese Nebenfolge angeordnet werden „kann“.
Berücksichtigt man nun, dass nach § 2 Abs. 2 JGG die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts nur insoweit gelten, als im JGG nichts anderes bestimmt ist, so ergibt sich, dass die Vorschriften der § 73ff. StGB zwar auch für das Jugendstrafverfahren gelten, dies jedoch nach § 8 Abs. 3 JGG mit der Maßgabe, dass dem Gericht – anders als im Erwachsenenstrafrecht – ein Ermessen zusteht, ob es die Nebenfolge anordnet oder nicht.
bb) Dem Jugendrichter, der einen Jugendlichen für seine Tat ahnden muss, ein Ermessen bei der Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen, Strafen und Nebenfolgen einzuräumen, entspricht darüber hinaus auch dem Grundgedanken des JGG:
Nach § 2 Abs. 1 JGG ist die vorrangige Zielsetzung des Jugendstrafverfahrens die Spezialprävention. Der Jugendliche/Heranwachsende soll von weiteren Straftaten abgehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, so § 2 Abs. 1 ausdrücklich, „sind die Rechtsfolgen (…) vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“. Nach dem Regierungsentwurf zum JGG (RegE BT-Drs. 16/6239, S. 9) ist der Erziehungsgedanke damit Leitprinzip des JGG.
Aus diesem Grundsatz folgt, dass das JGG das allgemeine Recht nicht nur dort ausschließt, wo es (wie nach Auffassung der Kammer für das Ermessen hinsichtlich der Anordnung von Nebenfolgen der Fall, s.o.) selbst eine eigene ausdrückliche Regelung trifft, sondern darüber hinaus auch dort, wo das allgemeine Recht den Grundsätzen des JGG widerspricht oder zu einem nicht jugendgemäßen, dem Erziehungsgedanken widersprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Brunner/Dölling JGG, § 2 Rdnr. 2, 6; Eisenberg, JGG, § 2 Rdnr. 27 jew. m.w.Nachw.).
Die Kammer geht dabei davon aus, dass das Jugendgerichtsgesetz aufgrund seines erzieherischen Leitbildes vorgibt, dass bei der Findung der erzieherisch erforderlichen und angemessenen Ahndung im Einzelfall unter Anderem sorgfältig überprüft und abgewogen werden muss, dass dem Jugendlichen keine übermäßigen finanziellen Belastungen auferlegt werden, da ihn solche zum Einen entmutigen würden, überhaupt finanziell selbständig zu werden oder – schlimmstenfalls – zu erneuten Straftaten treiben würden, um seinen Lebensunterhalt trotz der staatlich auferlegten finanziellen Verpflichtungen zu bestreiten.
Aus diesem Grund sieht etwa auch § 74 JGG vor, dass bei Anwendung von Jugendstrafrecht von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen werden kann. Es geht aus erzieherischen Gesichtspunkten darum, den Jugendlichen oder Heranwachsenden von einer zusätzlichen, oftmals schädlichen und unter Umständen resozialisierungsfeindlichen Belastung freizustellen (so OLG Düsseldorf NStZ-RR 96 m.w.Nachw.).
Auch eine Geldstrafe sieht das JGG nicht vor.
Die Anordnung von Geldauflagen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG nur zulässig, wenn an den Jugendlichen „keine unzumutbaren Anforderungen“ gestellt werden. Auch hier spielt der Erziehungsgedanke eine wichtige Rolle: Einerseits soll dem Jugendlichen/Heranwachsenden deutlich gemacht werden, dass sein Verhalten spürbare Konsequenzen haben muss und er etwa den angerichteten Schaden wieder gutmachen muss (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG), andererseits muss eben die Rechtsfolge nach dem JGG auch am Täter und seinen erzieherischen Bedürfnissen ausgerichtet sein, weshalb auch in den Blick zu nehmen ist, dass die auferlegte Geldauflage erzieherisch abträglich sein kann, wenn nämlich die dauernde finanzielle Belastung, die immer wieder an das begangene Unrecht erinnert und einen Neuanfang verhindert, eine positive Entwicklung beeinträchtigt (vgl. Eisenberg, JGG, § 15, Rdnr. 11).
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG ist eine Geldauflage (quasi als Gewinnabschöpfung) ausdrücklich nur dann zulässig, wenn der Ertrag aus der Straftat noch im Vermögen des Jugendlichen vorhanden ist. Hier liegt ein ausdrücklicher Widerspruch zu § 73c StGB der die Einziehung des Wertersatzes als „Muss-Vorschrift“ unabhängig von der Frage anordnet, ob der erlangte Wert noch im Vermögen des Täters vorhanden ist.
Schließlich widerspricht es dem Erziehungsgedanken des JGG, dass das Gericht die Einziehung von Wertersatz anordnen muss, ohne – wie nach altem Recht möglich – auf „unbillige Härte“ (i.S.v. § 73c Abs. 1 a.F. StGB) Rücksicht nehmen zu können. Auch insofern entsteht ein Widerspruch zum Erziehungsgedanken, der jedoch über die Anwendung von § 8 Abs. 3 JGG, wonach das Gericht Nebenfolgen anordnen kann aber nicht muss, gelöst werden kann (insoweit vermag die Kammer die vom AG Rudolstadt (Urteil vom 29.08.2017, 312 Js 11104/17 – 1 Ds jug.) gesehene „planwidrige zu weitgehende Regelung des Gesetzgebers“ nicht zu erkennen).
Die oben genannten Bedenken gegen die zwingende Anwendung des § 73c StGB im Jugendstrafverfahren können nach Auffassung der Kammer auch nicht durch die Möglichkeit des Ausschlusses der Vollstreckung nach § 459 g) Abs. 4 StPO ausgeräumt werden, da ein solcher Ausschluss nur zeitlich begrenzt gilt und jederzeit aufgehoben werden kann, was für den Jugendlichen oder Heranwachsenden die gleichen nachteiligen psychischen und erzieherischen Auswirkungen haben würde.
Aus obigen Erwägungen folgt nach Auffassung der Kammer, dass hier die „Muss-Vorschrift“ des § 73c StGB nicht als solche anzuwenden ist, sondern der Kammer ein Ermessen zusteht, ob die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB anzuordnen ist (weitergehend AG Rudolstadt, wonach § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG Sperrwirkung gegenüber § 73 c StGB entfaltet, sofern der Erlangte Wert nicht mehr im Vermögen des jugendlichen oder heranwachsenden Täters vorhanden ist).
c) Vorliegend kommt die Kammer dabei unter Berücksichtigung der abzuurteilenden Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Erziehungsbedürfnisse einerseits und der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der neuen Regelungen zur Vermögensabschöpfung andererseits („Kriminalität darf sich nicht lohnen“) zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB den erzieherischen Bedürfnissen des Angeklagten, um ihn zu einem straffreien, eigenständigen Leben zu führen, widersprechen würde.
Die Kammer geht davon aus, dass es erzieherisch nicht sinnvoll wäre, den Angeklagten D.B. nunmehr mit einer erheblichen Schuldenlast zu belasten, die ihm den Neustart, den er nun selber angehen möchte, erschweren würde.
Vorrangiges Ziel des Jugendstrafrechtes ist die Rückfallverhinderung. Mit den Maßnahmen des Jugendstrafrechtes soll ein künftiges straffreies Leben des Jugendlichen erreicht werden. Es geht, wie oben ausgeführt, darum, die Fähigkeiten, Verhaltensweisen und Einstellungen des jungen Täters in der Weise zu beeinflussen, dass künftiges straffreies Verhalten gefördert wird.
Hier hat die Kammer die Besorgnis, dass der Angeklagte D.B., der nun zunächst eine mehrjährige Jugendstrafe verbüßen muss, und der bei Haftentlassung sozusagen „von Null“ beginnen muss, da er, selbst wenn er hoffentlich in der Haft eine Ausbildung abschließen und seine Spielproblematik bearbeiten kann, sich erst ein eigenständiges, selbstverantwortliches Leben schaffen muss, durch eine finanzielle Belastung von über 17.000 €, wie sie die Abschöpfung des Wertersatzes rechnerisch ergeben würde (vgl. die Schadenspositionen/erlangten Gewinn unter Ziffer C 1. bis 11.) in eine finanzielle Situation gebracht wird, die ihn entmutigen würde, überhaupt einen Neuanfang zu wagen und statt dessen möglicherweise in die Versuchung neuer Vermögensdelikte bringen könnte.
Er hat im Berufsleben noch keine längere Erfahrung. Die Ausbildung brach er vor der Prüfung ab. Auch die Wirtschaftsschule konnte er aufgrund seiner Inhaftierung nicht beenden. Letztlich hat er noch keine der Voraussetzungen, die für eine aussichtsreiche berufliche Tätigkeit erforderlich sind, erfüllen können. Käme jetzt eine finanzielle Belastung hinzu, die er in absehbarer Zeit nicht erfüllen können wird, droht die Gefahr, dass er sich von seinen guten Vorsätzen abbringen lässt und den nunmehr geplanten geradlinigen, geordneten Lebensweg wieder verlässt und in alte Verhaltensmuster (vor allem die bisher unbearbeitete Spielsucht) und einen ungeregelten Tagesablauf zurückfällt.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kommt die Kammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu dem Ergebnis, dass auch der Opferschutzgedanke der Neuregelungen zur Vermögensabschöpfung in diesem Fall hinter dem Erziehungsgedanken zurücktreten muss, zumal vorliegend den Geschädigten der Weg zu den Zivilgerichten offen bleibt. Die Einziehung des Wertersatzes war daher nicht anzuordnen.
I. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Die Kammer sieht von der Auflegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 74 JGG betreffend den Angeklagten D.B. nach pflichtgemäßem Ermessen ab, da dieser über kein Vermögen verfügt und auch keine abgeschlossene Ausbildung hat. Er wird auf absehbare Zeit ohne nennenswerte Einkünfte sein. Die Kammer macht von der Regelung des § 74 JGG Gebrauch, um den Heranwachsenden D.B., der nach Haftentlassung vor einem Neuanfang stehen wird, vor einer zusätzlichen belastenden Beeinträchtigung zu schützen, die mit einer Kostentragungspflicht der Kosten des Strafverfahrens einhergehen würde. Dies erscheint unter Berücksichtigung der erzieherischen Bedürfnisse des nach Auffassung der Kammer noch nicht ausreichend selbständigen D.B. erforderlich, um diesen nicht in seiner Motivation, auf eigenen Füßen zu stehen, zu behindern bzw. abzuschrecken.
Vom Absehen der Kosten- und Auslagenauferlegung gemäß § 74 JGG sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die dem Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen nicht umfasst (vgl. BGH in NStZ 1989, 239), was zur Klarstellung ebenfalls im Tenor ausgesprochen wurde.

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