Strafrecht

Konkurrenzen beim Betäubungsmittelhandel bei miteinander verbundenen Umsatzgeschäften

Aktenzeichen  1 KLs 350 Js 13212/19

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40151
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 52
BtMG § 29, § 30

 

Leitsatz

Das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten verbindet als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne (Anschluss an BGH, BeckRS 2017, 149429). (Rn. 24 – 25) (Rn. 109) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 15 tateinheitlichen Fällen sowie des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten verurteilt.
3. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Vollziehung der Maßregel ist 1 Jahr 9 Monate der Strafe zu vollziehen.
4. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 43.690 Euro wird angeordnet.
5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG, §§ 52, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.

Gründe

A.
Persönliche Verhältnisse
I. Biografie
Der Angeklagte wurde … im Iran geboren und wuchs dort auch auf.
Mit sieben Jahren wurde der Angeklagte regulär eingeschult und besuchte die Schule insgesamt zehn Jahre lang. Die Schule verließ er sodann ohne Abschluss.
Circa eineinhalb Jahre vor seiner Flucht nach Deutschland wurde der Angeklagte politisch verfolgt und musste sich deshalb vor den staatlichen Organen verstecken.
Im November 2015 flüchtete er sodann über den Landweg nach Deutschland. Die Flucht wurde von seinem Bruder finanziert. Während der Flucht hat er keine lebensgefährlichen Situationen erlebt. In Deutschland angekommen hielt er sich überwiegend im Asylbewerberheim ….
Er erhielt in Deutschland eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Zehn Monate lang besuchte, er einen Integrationskurs und machte zwei Praktika über insgesamt sechs Monate.
Der Angeklagte ist zu keinem Zeitpunkt einer regulären Arbeit nachgegangen. Vor seiner Verfolgung im Iran arbeitete er kurzzeitig im Unternehmen seines Bruders. In Deutschland arbeitete er nach vier Monaten Arbeitslosigkeit für zwei Monate in einer Würstfabrik. Dort wurde er allerdings in der Probezeit wegen Zuspätkommens gekündigt. In der Folge arbeitete er zwischen Mitte 2018 bis Februar 2019 noch sieben Monate als Helfer bei einem Hausmeisterdienst. Auch hier wurde er wegen seines Drogenkonsums und seiner Unzuverlässigkeit gekündigt. Er erhielt dort 1100 Euro netto pro Monat.
Bis zur Inhaftierung in hiesiger Sache war der Angeklagte ohne Beschäftigung gewesen und hat zuletzt 410 Euro vom Jobcenter für den Lebensunterhalt bekommen. Auch seine Mietkosten wurden übernommen.
Der Angeklagte hat weder Vermögen noch Schulden. Gerichtskosten i.H.v. 300 Euro hat er in Raten abbezahlt.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat bisher keine feste Partnerschaft geführt.
II. Drogenkonsum
Der Angeklagte konsumiert seit seinem Alter von elf Jahren Nikotin, seitdem besteht ein regelmäßiger Konsum von bis zu 20 Zigaretten pro Tag. Abstinenzzeiten lagen seitdem nicht vor.
Den Erstkontakt mit Cannabisprodukten hatte der Angeklagte im selben Alter. Über zwei Jahre lag dabei ein eher unregelmäßiger Konsum von geringen Mengen vor. Die maximale Konsummenge lag bei einem Joint mit einem halben Gramm Haschisch pro Tag.
Mit Crack hatte der Angeklagte erstmals im Alter von 13 Jahren Kontakt. Dieses hat er ca. 1,5 Jahre konsumiert. Er hat an drei bis vier Tagen pro Woche jeweils einen Stein mit einem halben Gramm geraucht.
Im gleichen Alter begann der Angeklagte auch Alkohol zu konsumieren. Dieser Konsum dauerte bis zum Alter von 15 Jahren an. Dabei war der Angeklagte etwa ein- bis zweimal pro Monat betrunken.
Den Heroinkonsum begann er im Alter von 15 Jahren. Der regelmäßige Konsum dauerte bis zum Jahr 2012 an. Anfangs rauchte der Angeklagte ein halbes Gramm Heroin auf Folie, von 2010 bis 2012 konsumierte er es intravenös. Die Konsummenge lag zwischen einem halben bis maximal einem Gramm pro Tag.
Auch während seines 22-monatigen Militärdienstes im Iran, welchen er im Alter von 18 Jahren antreten musste, konsumierte er wiederholt Drogen. Er wurde im Rahmen von Sanktionen inhaftiert und der Militärdienst wurde verlängert.
2012 begab sich der Angeklagte freiwillig in ein Drogencamp. Die Therapie dauerte dort drei Monate an. Sie ermöglichte dem Angeklagten im Anschluss eine Drogenabstinenz von zweieinhalb bis drei Jahren.
In Deutschland wurde der Angeklagte etwa ein Jahr und sieben Monate nach seiner Ankunft wieder rückfällig. Er begab sich im weiteren Verlauf in eine Klinik, wo er eine Woche lang mit Methadon entgiftet wurde. Eine Woche nach der Entlassung aus der Klinik wurde der Angeklagte jedoch mit Heroin wieder rückfällig.
In den letzten sechs Monaten vor der Inhaftierung konsumierte er alle drei Tage intravenös Heroin, je nach Verfügbarkeit und finanziellen Mitteln, mit einer maximalen Konsummenge von einem Gramm. Ein- bis zweimal pro Woche hat er einen Joint mit Kräutermischungen oder Cannabisprodukten mit jeweils einem halben Gramm konsumiert.
Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung der JVA … am 07.11.19 wurden Entzugserscheinungen beim Angeklagten festgestellt.
III. Vorstrafen
Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt-in Erscheinung getreten:
Am 07.04.2017, rechtskräftig seit 05.05.2017, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Nürnberg, Az.: …, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
IV. Untersuchungshaft
Der Angeklagte wurde am 06.11.2019 im hiesigen Verfahren vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.10.2019, Gz. 58 Gs 10343/19, seit dem 06.11.2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ….
B.
Tatsachverhalt
I.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2019 verkaufte und übergab der Angeklagte bei vollständig erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in der … in … sieben Gramm Heroin zum Preis von 70 Euro pro Gramm an den anderweitig verfolgten …, welcher es für den anderweitig verfolgten Taher in Empfang nahm.
II.
Im Zeitraum zwischen dem 21.01.2019 bis 28.02.2019 kaufte der Angeklagte bei vollständig erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Schwabach von dem anderweitig verfolgten … bei 15 Gelegenheiten jeweils 50 Gramm Heroin, wobei das Betäubungsmittel bei sämtlichen Gelegenheiten jeweils anschließend durch den Kurier des …, den anderweitig verfolgten …, an den Angeklagten … übergeben wurde. Der anderweitig verfolgte … entnahm vor der Übergabe an den Angeklagten, von diesem unerkannt, aus der Menge der 50 Gramm jeweils maximal ein Gramm, um es für seine Zwecke zu nutzen. Danach übergab er das Heroin auf Kommission an den Angeklagten. Dieser bezahlte das Heroin jeweils dann, wenn er beim anderweitig verfolgten … in Schwabach eine neue Bestellung über wiederum 50 Gramm aufgab.
Der Angeklagte verkaufte das Heroin gewinnbringend abzüglich eines Eigenkonsumanteils von jeweils einem Gramm und abzüglich des vom anderweitig verfolgten … jeweils entwendeten einen Gramms zu jeweils 60 Euro pro Gramm an seine bislang unbekannten Abnehmer im Stadtgebiet von Nürnberg weiter.
III.
Am 17.04.2019 führte der Angeklagte bei vollständig erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im U-Bahn-Verteiler „Weißer Turm“ in Nürnberg insgesamt 9,21 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich mit sich, in der Absicht dieses gewinnbringend an bislang unbekannte Abnehmer im Stadtgebiet Nürnberg zu verkaufen. Zeitgleich bewahrte er in seinem Zimmer … 14,01 Gramm Marihuana sowie 0,1 Gramm Heroin wissentlich und willentlich auf. Das Marihuana diente hierbei dem gewinnbringenden Weiterverkauf. Das Heroin bewahrte der Angeklagte zum Eigenkönsum auf.
IV.
Am 15.05.2019 bewahrte der Angeklagte bei vollständig erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in seinem Zimmer … insgesamt 4,99 Gramm Marihuana verpackt in Druckverschlusstütchen zumgewinnbringenden Weiterverkauf wissentlich und willentlich auf.
V.
Das Heroin hatte jeweils mindestens einen Wirkstoffgehalt von 25 % Heroinhydrochlorid. Das Marihuana wies einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5 % THC auf.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche schriftliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
C.
1. Verfahrensbeschränkungen
Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer die Strafverfolgung hinsichtlich Ziffer 2. der Anklageschrift auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf den Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 15 tateinheitlichen Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO beschränkt.
2. Verfahrensabsprache
Eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO ist nicht erfolgt.
D.
Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben und den Angaben des Sachverständigen … über die im Rahmen der Exploration des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse, die der Angeklagte als richtig anerkannte. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten beruhen zudem aus der verlesenen Auskunft der JVA … vom 22.11.2019 und auf dem verlesenen Haargutachten der Forensisch-Analytischen Laboratorien … am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 19.12.2019, welche sich mit den Schilderungen des Angeklagten in Einklang bringen lassen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.06.2020, welcher vom Angeklagten bestätigt wurde.
II. Feststellungen zum Tatsachverhalt
1. Sachverhalt
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, der Aussage der Zeugen … sowie der zwei verlesenen Sicherstellungsprotokolle, des verlesenen Haargutachtens und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Auffindesituation des Marihuanas und der Betäubungsmittelutensilien.
a. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte ließ sich über eine Verteidigererklärung zur Sache ein, welche der Angeklagte auch als richtig bestätigte.
Demnach sei es hinsichtlich Ziffer B.I. des festgestellten Tatsachverhalts richtig, dass der Angeklagte Heroin abgegeben habe. Allerdings habe er es nicht an den anderweitig verfolgten … sondern an den anderweitig verfolgten … abgegeben. Auch seien es nur 5 Gramm gewesen. Dabei sei er nur vom anderweitig verfolgten … mit der Ware nach unten geschickt worden und habe den erzielten Erlös in Höhe von 250 Euro an diesen herausgegeben. Dafür habe er ein halbes oder ein Gramm Heroin von diesem bekommen.
Hinsichtlich des unter Ziffer B.II. des festgestellten Tatsachverhalts bestritt er, mit Heroin Handel getrieben zu haben.
Hinsichtlich Ziffer B. III. des festgestellten Tatsachverhalts gab er an, dass es bezüglich der Geschehnisse vom 17.04.2019 richtig sei, dass das gefundene Marihuana sei insgesamt für den Verkauf bestimmt gewesen. Er habe in dem Zeitpunkt kein Geld gehabt, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren.
Hinsichtlich Ziffer B.IV. des festgestellten Tatsachverhalts bezüglich der 4,99 Gramm Marihuana vom 15.05.2019 sei der Vorwurf auch richtig. Auch dieses sei für den Verkauf bestimmt gewesen.
b. Beweisaufnahme
aa. Aussagen der Zeugen
(aa). Angaben des Zeugen …
Der Zeuge gab an, den Angeklagten nur einmal gesehen zu haben als er mit dem anderweitig verfolgten … gemeinsam zum Angeklagten gegangen sei. Dort habe er Heroin für den anderweitig verfolgten … in Empfang genommen. Er habe zuvor Kontakt mit dem anderweitig verfolgten … aufgenommen, welcher ihn jedoch mangels eigenen Heroins an den Angeklagten weiterverwiesen habe. Sie hätten beim Angeklagten sieben Gramm für 70 Euro pro Gramm gekauft. Dieses sei von normaler Qualität gewesen.
(bb). Angaben des Zeugen …
Der Zeuge … führte aus, dass er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem Angeklagten in 15 tateinheitlichen Fällen bereits zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden sei. Es habe sich dabei um 15 Fälle im Januar und Februar 2019 gehandelt. Er kenne den Angeklagten schon aus dem Iran, in Deutschland hätten sie sich besser kennengelernt. Am Anfang hätten beide zusammengearbeitet. Später habe er dem Angeklagten einfach das Heroin gegeben und der Angeklagte hätte es in dessen Unterkunft verkauft. Das Geld habe der Angeklagte wieder ihm gegeben.
Er habe dem Angeklagten in dem genannten Zeitraum alle zwei oder drei Tage, insgesamt ca. 10-15 Mal, jeweils 50 Gramm gegeben. Er habe es dem Angeklagten nicht verkauft, sondern nur zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte habe jeweils das Geld ihm ausgehändigt. Dabei seien 45-50 Euro pro Gramm abgezogen worden, den Rest hätte der Angeklagte erhalten. Immer, wenn der Angeklagte neues Heroin bei ihm bestellt habe, habe dieser das Geld für die vorangegangene Lieferung mitgebracht. Der anderweitig verfolgte … habe allerdings, anders als er – der Zeuge … – es in seinem Geständnis und seiner damaligen Vernehmung angab, nichts mit den Geschäften zu tun gehabt. Der Zeuge … habe aus privaten Gründen gelogen.
Der Zeuge … erklärte, dass er in seiner damaligen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung die Unwahrheit in Bezug auf die Unschuld des Angeklagten gesagt habe. Er habe jedoch im Rahmen seiner Verurteilung und auch in der hiesigen Hauptverhandlung die Wahrheit gesagt.
Er wisse nicht, für wie viel Geld der Angeklagte das Heroin verkauft habe, es werde jedoch am Bahnhof für 60 Euro gehandelt.
(cc). Angaben des Zeugen …
Der Zeuge … gibt an, den Angeklagten über den Zeugen … zu kennen. Er habe zu dem Zeitpunkt Heroin für den Zeugen … nach Nürnberg transportiert. Der Angeklagte habe für den Zeugen … gearbeitet und dabei sehr viel verkauft. An den Angeklagten habe er – der Zeuge … – wenn, dann ab Ende Januar ca. 10-15 mal jeweils 50 Gramm Heroin geliefert. Er könne den Zeitraum aber nicht mehr richtig festmachen. Er habe immer ein bisschen „rausgeklaut“, ca. ein halbes bis ein Gramm, bevor er es dem Angeklagten übergeben habe. Geschäftlich habe er nur mit dem Zeugen … zu tun gehabt, Bestellungen vom Angeklagten habe er nicht entgegengenommen. Er habe es dem Angeklagten nur 10-15 Mal übergeben. Bei dem Angeklagten habe das Gramm Heroin ca. 60-65 Euro gekostet.
(dd). Angaben des Zeugen …
Der Zeuge … gab an, vom Zeugen … gehört zu haben, dass der Angeklagte für den Zeugen … Heroin verkaufe. Der Zeuge … habe ihm, schon damals erzählt, dass er dabei als Kurier dazwischen geschaltet sei. Der Zeuge … solle ihm dies jedes Mal als dieser unterwegs war mitgeteilt haben. Nur einmal habe er den Angeklagten selbst mit Heroin zusammen mit dem Zeugen … gesehen. Das Heroin habe der Zeuge … vom anderweitig verfolgten … gekauft.
(ee). Angaben des Zeugen …
Der Zeuge gab an, mit dem Ermittlungsverfahren gegen eine iranische Gruppierung, die mit Heroin handele, betraut gewesen zu sein. Dabei seien Maßnahmen gegen den Zeugen … ergriffen worden. Dieser habe in seiner damaligen polizeilichen Vernehmung Angaben zu anderen Personen gemacht. Der Zeuge führte aus, dass die Angaben des Zeugen … in diesen anderen Fällen genau gestimmt hätten. Alle Benannten seien involviert gewesen und die Polizei habe durch dessen Angaben bereits Heroin im Kilobereich gefunden. Der Zeuge … habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung nur den Vornamen und die ehemalige Adresse des Angeklagten gekannt, erst mittels Lichtbild sei der Angeklagte identifiziert geworden. Der Angeklagte sei bei den Angaben des Zeugen … lediglich eine Randfigur gewesen, da der Zeuge … von ihm nur sieben Gramm gekauft habe.
Der Zeuge gibt an, den Zeugen … zu kennen und, dass die Angaben des Zeugen … sich in der Vergangenheit als richtig bestätigt hätten. Zu Unrecht sei von ihm nie jemand beschuldigt worden. Der Kerninhalt seiner Aussage habe bisher immer gestimmt.
Weiter gibt der Zeuge an, dass der Zeuge … damals in seiner Vernehmung schon angegeben habe, dass er damals immer verdächtigt worden sei, unerlaubt Heroin von der Lieferung des … an den Angeklagten zu entnehmen.
(ff). Angaben des Zeugen …
…, einer der Hauptsachbearbeiter im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten, gab an, dass aus den Nachrichten auf dem Handy des Angeklagten hervorgegangen sei, dass dieser Handel getrieben habe. In den Nachrichten sei die szenetypische Verklausulierung „Brot“ für Heroin genutzt worden. Zwar seien keine Telefonate mit dem Zeugen … festgestellt worden, dafür jedoch eine Vielzahl an Telefonaten, fast 400, mit dem Zeugen …. Dabei sei vor allem der Februar 2019 markant gewesen, da in diesem Zeitraum, bis auf zwei Tage, täglich Anrufe an den Zeugen … vom Handy des Angeklagten ausgingen. Die Telefonate hätten im November 2018 begonnen und seien bis März 2019 gegangen.
Der Zeuge … erklärte, dass der Zeuge … schon in seiner Beschuldigtenvernehmung angeben habe, dass er jeweils mindestens 50 Gramm an den Angeklagten übergeben habe.
Zudem sei er, der Zeuge …, bei der Festnahme des Angeklagten dabei gewesen. Er beschrieb den Angeklagten als gesundheitlich dem Betäubungsmittelbereich zuordenbar und erwähnte den desaströsen körperlichen Zustand des Angeklagten bei dessen Festnahme.
(gg). Angaben des Zeugen …
Der Zeuge war mit dem Ermittlungskomplex um den Zeugen … und den Angeklagten befasst und gab an, dass der Zeuge … schon in seiner damaligen polizeilichen Vernehmung angeben habe, dass er sieben Gramm für einen Freund vermitteln habe wollen. Der Zeuge … habe den Zeugen … nach Heroin gefragt, dieser habe ihn jedoch an den Angeklagten vermittelt. Sie seien nach Nürnberg gefahren und hätten dort die sieben Gramm vom Angeklagten erhalten.
Auch der Zeuge … habe bei seiner damaligen polizeilichen Vernehmung hinsichtlich des Angeklagten ausgesagt. Der Zeuge … habe sich dabei stark selbst belastet. Es habe dabei für den Zeugen … keine Not bestanden gegen den Zeugen … und den Angeklagten auszusagen, da die Polizei diesbezüglich zu diesem Zeitpunkt keine Erkenntnisse über etwaige Taten gehabt habe.
Der Zeuge … habe schon damals in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert, dass er das Heroin im Auftrag des … immer an den Angeklagten übergeben habe und davor immer etwas Heroin für sich entnommen habe.
Der Zeuge … berichtete weiter, dass in anderen Verfahren des Ermittlungskomplexes mehrere Wirkstoffgutachten erstellt worden seien. Es sei markant gewesen, dass laut der Gutachten Wirkstoffgehalte zwischen 30-60 % feststellbar gewesen seien. Der Wirkstoffgehalt sei im Verhältnis zum normalen „Straßenwirkstoff“ exorbitant hoch gewesen.
(ii). Angaben der Zeugen …
… gab an, bei der Durchsuchung des Angeklagten am 15.05.2019 ein Druckverschlusstütchen und ein Handy in der Hosentasche des Angeklagten gefunden zu haben. Dies steht im Einklang mit dem Teilgeständnis des Angeklagten.
Auch die Angabe des …, eine Feinwaage und Marihuana u.a. im Schuh des Angeklagten in dessen Zimmer gefunden zu haben, ist zum Teilgeständnis des Angeklagten stimmig.
bb. Beweiswürdigung
(a) Aussage des Zeugen …
Der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Umstandes, dass er an den Zeugen … nur fünf Gramm verkauft haben will, konnte insoweit nicht gefolgt werden, da die Aussage des Zeugen …, wonach es sich um sieben Gramm Heroin gehandelt habe, glaubhaft war.
Die Aussage des Zeugen … ist konstant im Hinblick auf seine damalige polizeiliche Vernehmung. Dies bestätigten die Zeugen … und … in ihren Aussagen. Der Zeuge … zeigte auch keinerlei Belastungseifer. So relativierte der Zeuge auch, wenn er etwas nicht mehr genau wusste. Auch hat er keinen persönlichen Hintergrund mit dem Angeklagten, wie der Zeuge … bestätigte, da er diesen nicht näher kannte. Zudem belastete der Zeuge … sich, wenn auch nur in geringem Maße, dabei selbst.
Zudem spricht auch das Detail, dass der Zeuge … ihn mangels eigenen Heroins weitervermittelt habe, für einen realen Erlebnishintergrund. Ebenso sprechen dafür die Details, des Geschäftes, wonach er zwar in Begleitung seines Freundes den Angeklagten aufgesucht habe, jedoch selbst das Heroin in Empfang genommen habe. Dies steht auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten.
Der Zeuge … zeigte auch keinerlei Motiv für eine falsche Beschuldigung. Vielmehr ist aufgrund der Aussage des Zeugen … deutlich geworden, dass der Angeklagte nur eine Randfigur im Rahmen der umfassenden Offenbarung des Zeugen … darsteilte.
Die Aussage des Zeugen … ist auch im Wesentlichen, mit Ausnahme der Grammanzahl, stimmig zur Aussage des Angeklagten. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass der Angeklagte seinen Schuldanteil in Anbetracht der drohenden Strafhöhe hinsichtlich des Heroins relativieren wollte. Es handelte sich sowohl hinsichtlich der Menge des Heroins, des Verkaufspreises als auch hinsichtlich des Tatbeitrages nur um eine Schutzbehauptung.
(b) Aussage des Zeugen …
Die Aussage des Zeugen … war glaubhaft.
Er wiederholte konstant die Angaben, welche er in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren im Rahmen seines dortigen Geständnisses abgab.
Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen … spricht dessen eigene rechtskräftige Verurteilung, in welcher er ohne vorausgegangene Verständigung ein Geständnis ablegte. Im Rahmen des Geständnisses belastete er sich selbst insoweit schwer. Dieses Geständnis bestätigte er im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung vollumfänglich.
Ein Belastungseifer war gerade nicht zu erkennen. Er belastet den Angeklagten trotz der bestehenden Freundschaft in gleichem Maße wie sich selbst. Die Aussage deckt sich auch im Wesentlichen mit der des Zeugen ….
Weiterhin steht die Aussage des Zeugen … insoweit auch im Einklang mit den Ermittlungen des Zeugen …
(c) Aussage des Zeugen …
Die Aussage des Zeugen … war glaubhaft.
Der Zeuge … gibt im Wesentlichen den Sachverhalt aus seiner polizeilichen Vernehmung wieder, wie der Zeuge … bestätigte. Zwar weicht die Anzahl der Lieferungen dort stark ab, allerdings decken sich seine Angaben vor Gericht mit denen des Zeugen …. Auch hinsichtlich der jeweiligen Menge ist die Aussage zu der des Zeugen … stimmig. Diese Menge hatte der Zeuge … auch schon in seiner damaligen Beschuldigtenvernehmung genannt, wie der Zeuge … bestätigte.
Zwar steht die Aussage des Zeugen … hinsichtlich dessen Kuriertätigkeit im Widerspruch zu der des Zeugen …, der eine solche verneinte. Allerdings ist der Zeuge … in diesem Punkt sehr glaubwürdig, da er sich durch diese Aussage massiv selbst belastet ohne, dass dafür ein Anlass bestanden hätte. Dies bestätigte der Zeuge … in seiner Aussage. Zudem besteht allein in diesem Punkt beim Zeugen … ein Widerspruch zu dessen damaliger polizeilicher Vernehmung und dem Geständnis im Rahmen seiner Verurteilung.
Er gab keine für die Kammer nachvollziehbare Erklärung dafür ab, warum der Zeuge … sich zu Unrecht selbst belasten sollte. Vielmehr gab der Zeuge … schon in seiner früheren Vernehmung seine Kuriertätigkeit an, wie der Zeuge … in seiner Aussage bestätigte. Auch bestätigte der Zeuge …, dass der Zeuge … schon früher von der Kuriertätigkeit berichtet habe.
Es ist für die Kammer auch kein Belastungseifer ersichtlich. Vielmehr belastete sich der Zeuge … massiv selbst, indem er seine Kurierstellung offenbarte. Auch die Offenbarung, dass er immer einen Teil Heroin unerlaubt entnommen habe, spricht für einen realen Erlebnishintergrund. Dieses Detail nannte der Zeuge … auch schon in seiner damaligen Beschuldigtenvernehmung, wie die Zeugen … und … bestätigten. Für einen realen Erlebnishintergrund spricht auch das Detail hinsichtlich der Vorgänge innerhalb der Dreiecksbeziehung, welches der Zeuge … in seiner Aussage erwähnt. Diese Angabe steht auch im Einklang mit den Erkenntnissen des Zeugen ….
Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen … spricht zudem die Angabe des Zeugen … der den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen … in der Vergangenheit bestätigte.
cc. Verlesene Urkunden und Inaugenscheinnahme
Durch die zwei verlesenen Sicherstellungsprotokolle zu den am 17.04.2019 und 15.05.2019 sichergestellten Gegenständen wurde das Teilgeständnis hinsichtlich der Taten unter Ziffer B. III. und IV. verifiziert. Aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl. 109 ff. d.A.) vom 15.05.2019 der Auffindesituation des Marihuanas, welches in einer Plastiktüte und in einem Turnschuh versteckt war, der Feinwaage und mehreren Druckschlusstütchen, bestätigt sich die Angabe des Angeklagten, dass er hinsichtlich des Marihuanas Handeltreiben wollte. Auch das verlesene Haargutachten stützt das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich des Handels hinsichtlich des gesamten Marihuanas, da keinerlei Rückstände von Marihuana in den Haaren gefunden wurden, jedoch Heroinrückstände.
Durch die Verlesung des gegen den Zeugen … ergangenen Urteils wurde die Konstanz seiner Aussage bestätigt.
dd. Gesamtwürdigung
Aufgrund der Aussage des Zeugen …, der im gegen ihn gerichteten Strafverfahren 15 Verkäufe von jeweils 50 Gramm Heroin an den Angeklagten im Zeitraum Januar und Februar 2019 gestand und der in der vorliegenden Hauptverhandlung im Zeitraum von Januar und Februar 2019 10 bis 15 Verkaufsfälle von 50 Gramm Heroin – und zwar alle zwei oder drei Tage – einräumte, sowie den Angaben des Zeugen …, wonach er 10 bis 15 Mal je 50 Gramm Heroin an den Angeklagten in dessen Unterkunft übergeben hat, ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass es sich hinsichtlich Ziffer B.II. des Tatsachverhalts um 15 Bestellungen und anschließende Lieferungen von jeweils 50 Gramm Heroin von dem anderweitig verfolgten … an den Angeklagten gehandelt hat, wobei jeweils bei Aufgabe der Bestellung des Angeklagten beim Zeugen … die vorangegangene Lieferung von jeweils 50 Gramm Heroin vom Angeklagten an den Zeugen … bezahlt wurde.
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten zu seiner eigenen Heroinabhängigkeit sowie der Aussage des Zeugen … ist die Kammer davon überzeugt, dass von jeder der 15 Lieferungen zu je 50 Gramm der Zeuge … an den Angeklagten nur 49 Gramm Heroin ausgehändigt hat, wovon der Angeklagte für seinen Eigenkonsum jeweils 1 Gramm zurückhielt und jeweils 48 Gramm an seine unbekannten Abnehmer verkaufte.
Die Einlassung des Angeklagten, wonach er mit Heroin keinen Handel getrieben habe, ist daher aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten war vor allem darauf ausgerichtet, die angeklagten Vergehen zuzugeben und hinsichtlich der gewichtigeren Tatvorwürfe der Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge diese abzustreiten bzw. die jeweilige Handelsmenge so niedrig einzuräumen, dass sich daraus lediglich ein Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ergeben sollte.
Hinsichlich der Feststellungen zu den Ziffern III. und IV. deckt sich das Geständnis des Angeklagten mit den Aussagen der insoweit vernommenen Zeugen sowie der verlesenen Sicherstellungsprotokolle, weshalb die Kammer von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten in diesen Punkten ausging.
2. Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel aus Ziffer B. beruhen auf einer Schätzung der Kammer. Der Erholung eines Wirkstoffgutachtens stand diesbezüglich entgegen, dass kein Heroin sichergestellt werden konnten, sodass die Wirkstoffgehalte zu schätzen waren.
Die Kammer ist überzeugt davon, dass das unter Ziffer B. genannte Heroin ebenfalls ursprünglich vom Lieferanten des anderweitig verfolgten …, stammt. Dies stimmt mit der Angabe des Zeugen … überein, dass der Zeuge … immer von … sein Heroin beziehe, Aufgrund der Aussage des Zeugen …, dass das Heroin von normaler Qualität war, und der Angaben des Zeugen … zum Wirkstoffgehalt in anderen Verfahren des Ermittlungskomplexes, wurde zugunsten des Angeklagten von der Kammer ein Wirkstoffgehalt von mindestens 25 % angenommen.
Mangels eines Wirkstoffgutachtens hinsichtlich des Marihuanas schätzte die Kammer einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5 % THC-Gehalt.
3. Verkaufspreise und Eigenkonsummenge
Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen … von einem Verkaufspreis von 70 Euro hinsichtlich der sieben Gramm Heroin ausgegangen.
Hinsichtlich der jeweils 50 Gramm Heroin ist die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen … von einem Verkaufspreis zugunsten des Angeklagten von mindestens 60 Euro pro Gramm ausgegangen. Dieser Verkaufspreis ist auch mit der Angabe des Zeugen … stimmig, dass Heroin am Bahnhof für 60 Euro verkauft werde.
Hinsichtlich der Frage der Eigenkonsummenge stützt sich die Kammer auf eine von ihr vorgenommene Schätzung. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und den Angaben des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, dass jeweils ein Gramm aus den Lieferungen von jeweils 50 Gramm zum Eigenkonsum diente. Dabei stützt sich die Kammer auf die Angaben, die der Angeklagte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen … machte, laut deren er bis zu ein Gramm Heroin intravenös an mindestens jedem dritten Tag konsumiere. Die Richtigkeit der Angaben bestätigte der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Auch das verlesene Haargutachten ist damit in Einklang zu bringen, da es einen regelmäßigen Heroinkonsum bestätigt.
4. Uneingeschränkte Schuldfähigkeit
Der Sachverständige … führte in seinem Gutachten aus, dass tatzeitbezogen weder vom Vorliegen einer vorübergehenden noch einer dauerhaften Störung ausgegangen werden könne, die einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen sei. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei demzufolge zum Zeitpunkt der Tat vorhanden gewesen.
Es liege keine krankhafte seelische Störung im Sinne eines Dauerzustandes vor. Auch ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die für eine klinisch relevante Intoxikation tatzeitbezogen sprechen könnten.
Allerdings könne ein Heroin-Entzugssyndrom mit Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden, wenn man den Angaben des Angeklagten glaube, dass er nur jeden ca. dritten Tag geringe Mengen Heroin für den Eigenkonsum gekauft habe. Bei Annahme des Tatvorwurfs hingegen sei ein Heroin-Entzugssyndrom aufgrund des Heroin-Vorrats unwahrscheinlich. Auch seien bei der Verhaftung des Angeklagten drei Plomben mit Heroin sichergestellt worden. Dieser Umstand spreche ebenfalls für einen ausreichenden Heroin-Vorrat beim Angeklagten und gegen forensisch relevante Entzugszeichen zur jeweiligen Vorfallszeit und gegen die Anwendung des § 21 StGB.
Für die weiteren Eingangsmerkmale der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, des Schwachsinns und der schweren anderen seelischen Abartigkeit lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor.
Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte 15 Mal je 50 Gramm Heroin gekauft hat. Damit stand dem Angeklagten immer ein größerer Heroinvorrat zur Verfügung, sodass er sich jederzeit selbst versorgen konnte, um Entzugserscheinungen zu vermeiden. Die Kammer schließt sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an.
E.
Rechtliche Würdigung
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 15 tateinheitlichen Fällen sowie des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht.
F.
Strafzumessung
I. Strafrahmen
Die Kammer ist hinsichtlich der Taten unter Ziffer B. III. und B. IV. vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, hinsichtlich der Tat unter Ziffer B. I. und der Taten unter Ziffer B. II. vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG ausgegangen.
Die Kammer hat zunächst hinsichtlich der Ziffern B. I. und B. II. die Anwendung eines minder schweren Falles gemäß § 29 a II BtMG, das heißt eines vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des jeweiligen Straftatbestandes in einem solchen Maß nach unten abweichenden Falles, dass die Anwendung des jeweiligen Ausnahmestrafrahmens geboten gewesen wäre, geprüft. Solche konnten nach der Gesamtbetrachtung der zu würdigenden Umstände nicht angenommen werden.
In diese Gesamtbetrachtung hat die Kammer jeweils alle Umstände einbezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kamen, insbesondere die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Motive, das Tatbild und die seine Tat begleitenden Umstände.
Zu Gunsten hat die Kammer dabei die ausgeprägte Heroinabhängigkeit des Angeklagten und den Umstand, dass das Heroin zum Teil auch zum Eigenkonsum bestimmt war, gewertet. Weiterhin wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass zwar ein Verbalhandel hinsichtlich der jeweils 50 Gramm über diese Menge geschlossen wurde, jedoch aufgrund der Entnahme des anderweitig verfolgten … nur eine geschmälerte Menge von jedenfalls 49 Gramm bei ihm ankam, wovon 1g für den Eigenkonsum bestimmt war. Positiv war ferner zu werten, dass der Angeklagte bisher keine Hafterfahrung hat. Die Kammer hat außerdem zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich erstmals in Untersuchungshaft befindet und diese bereits acht Monaten andauert.
Hinsichtlich der sieben Gramm Heroin konnte die Kammer auch das Teilgeständnis des Angeklagten positiv werten.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer dessen Vorstrafe gewertet, die auch einschlägiger Natur ist. Ferner wurde der Umstand, dass die Grenze zur nicht geringen Menge hinsichtlich Ziffer B. I. um das 4,6-fache und hinsichtlich Ziffer B. II jeweils um ein 32-faches überschritten wurde, berücksichtigt. Zudem erstreckten sich die Taten über einen längeren Tatzeitraum.
Nicht zuletzt wegen der erheblichen Menge an Heroin, die auch in den Umlauf gelangte, erschien der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG nicht geboten, da diese Taten – auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Punkte – nicht in solchem Maße von den durchschnittlichen Fällen abweichen.
Nach alldem ist die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten und der Strafrahmen § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen.
II. Konkrete Strafzumessung
Hinsichtlich der im Rahmen der Strafrahmenwahl unberücksichtigten Aspekte ist weiter positiv zu bewerten, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der Taten unter Ziffer B. III. und IV. teilgeständig zeigte. Ferner auch, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, sowie der Umstand, dass Cannabis in einer Gesamtmenge von 28,21 Gramm und 0,1 Gramm Heroin sichergestellt werden konnten und somit nicht in den Umlauf gelangten. Zudem ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bereits im Ermittlungsverfahren mit der form- und ersatzlosen Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärte.
Nach einer nochmaligen umfassenden Abwägung der bereits bei der Strafrahmenwahl geschilderten Umstände und der weiteren darüberhinausgehenden Umständen hat die Kammer letztlich folgende Einzelstrafen gebildet.
-Für die Tat unter Ziffer B. I. hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
-Für die Taten unter Ziffer B. II. hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
-Betreffend die Tat unter Ziffer B. III. hielt die Kammer jeweils eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro für tat- und schuldangemessen.
-Für die Tat unter Ziffer B. IV. hielt die Kammer jeweils eine Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro für tat- und schuldangemessen.
Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus den zutreffend festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren 9 Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der Berücksichtigung seiner ausgeprägten Abhängigkeit von Heroin und seinem Teilgeständnis, hat die Kammer aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen angesehen. Die verhängte Strafe ist zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur angemessenen Ahndung des begangenen Unrechts erforderlich, aber auch ausreichend.
G.
Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
Hinsichtlich des Angeklagten war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
I. Begehung einer rechtswidrigen Tat
Der Angeklagte hat, wie unter den Ziffern B. und C. dargestellt, rechtswidrige Taten begangen.
II. Hang
Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren.
Für die Annahme eines Hangs ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH Beschluss vom 20. September 2017 – 1 StR 348/17). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen. Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15).
Der Sachverständige … führte in seinem Gutachten aus, dass bei dem Angeklagten eine Abhängigkeit von Opioiden, namentlich von Heroin vorliege (ICD 10 F 11.2). Diese habe zur Vorfallszeit schon vorgelegen und wurde auch nach seiner Inhaftierung dokumentiert und medikamentös behandelt. Der Angeklagte blicke auf eine langjährige Suchtmittelanamnese zurück, wobei eine dauerhafte Abstinenz nicht habe erreicht werden können.
Der jahrelange Drogenkonsum des Angeklagten habe zu erheblichen Auswirkungen in seiner beruflichen Entwicklung und im privaten Leben geführt. Er habe weder eine Ausbildung machen noch sich im Arbeitsleben etablieren können. Auch eine partnerschaftliche Beziehung habe er nicht aufbauen können.
Die Abhängigkeitserkrankung sei eindeutig behandlungsbedürftig und gehe aus ärztlicher Sicht mit einer inneren Disposition, berauschende Substanzen im Übermaß zu konsumieren, einher. Die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB lägen zweifelsfrei vor.
Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Würdigung aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen den Ausführungen der Sachverständigen an und macht sich diese zu eigen.
III. Symptomatischer Zusammenhang
Die vorliegenden Taten gehen auch jeweils auf den Hang des Angeklagten zurück. Dies ist der Fall, wenn die abgeurteilten Taten in dem Hang ihre Wurzeln finden, sie also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch berauschender Mittel haben, indem sich in ihnen seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1991, Az. 1 StR 693/96).
Der Sachverständige … führte in seinem Gutachten aus, dass der symptomatische Zusammenhang dann zu bejahen sei, wenn man davon ausginge, dass ein gewinnbringender Handel mit Betäubungsmitteln zur Finanzierung des Eigenkonsums vorlegen habe.
Nach eigener kritischer Würdigung schließt sich die Kammer auch insoweit den Ausführungen der Sachverständigen an. Dabei hat sich die Kammer die Überzeugung gebildet, dass der gewinnbringende Handel mit Betäubungsmitteln zur Finanzierung des Eigenkonsums und nicht etwa zum Bestreiten des Lebensunterhalts durchgeführt wurde. Hierbei war besonders zu berücksichtigen, dass der Angeklagte angab, selbst Heroin zu konsumieren und über keine nennenswerten Einkünfte verfügte, welche einen solchen Konsum ermöglichen hätten können. Darüber hinaus bezog der Angeklagte Leistungen des Jobcenters, welche die Mietkosten für die Unterkunft des Angeklagten und damit einen sehr großen Teil seiner den Lebensunterhalt betreffenden Kosten deckten. Die Wohnung war nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sehr verwahrlost. Die Kammer bildete sich aufgrund der Zeugenaussage des Zeugen … und der Inaugenscheinnahme der Wahllichtbildvorlage Nr. 13 aus dem Sonderband „Wahllichtvorlagen“ die Überzeugung, dass auch der Angeklagte sich in einem desaströsen Zustand befunden hatte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte Drogengewinne zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes, sondern vielmehr zum Erwerb weiteren Heroins nutzte.
IV. Gefahr weiterer rechtswidriger Taten
Die Wahrscheinlichkeit für vergleichbare zukünftige Taten sei bei bestehender Drogenproblematik nach Einschätzung des Sachverständigen … hoch.
Würde man den Angeklagten unbehandelt entlassen, so wäre aufgrund der Drogenproblematik ein hohes Risiko eines Rückfalls in frühere Verhaltens- und Konsumgewohnheiten gegeben. Hieraus ergäbe sich erneut die Notwendigkeit, Geldbeträge zur Drogenbeschaffung bereitzustellen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der Proband die ihm bereits bekannten Beschaffungsgewohnheiten wieder aufgreifen würde, was wieder zur Begehung gleichartiger rechtswidriger Taten führen würde.
Nach eigener kritischer Würdigung schließt sich die Kammer auch insoweit den Ausführungen der Sachverständigen an.
V. Hinreichend konkrete Erfolgsaussicht
Bei einer Behandlungsdauer von 24 Monaten besteht eine hinreichende konkrete Aussicht, dass der Angeklagte innerhalb der Frist aus § 67d Abs. 1 S. 1 StGB durch eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden könnte.
Ausreichend dafür ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges, während eine Sicherheit oder unbedingte Gewähr nicht verlangt wird (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 64 Rn. 14).
Erforderlich ist, dass sich in Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht und Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (BGH 18.12.2007 – 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48 (49)).
Hierzu führte der Sachverständige folgendes aus:
Der Angeklagte habe angegeben, dass er unbedingt eine Therapie machen und drogenabstinent leben wolle. Auch im Rahmen der Begutachtung habe er sich bei eher geringer Ambivalenz ausreichend krankheitseinsichtig und behandlungsmotiviert gezeigt. Eine strukturelle suchtmedizinische Behandlung habe der Proband bisher einmalig im Iran in Form eines mehrmonatigen Aufenthalts in einem sog. Drogencamp erfahren. Im Anschluss habe er mehr als 2,5 Jahre drogenabstinent leben können. In Deutschland wurde er bisher einmalig entgiftet und sei im Anschluss jedoch wieder rückfällig geworden. Die für eine Therapie notwendigen kognitiven Leistungen und Introspektionsfähigkeit seien ausreichend gegeben. Die Sprachbarriere sei gering- bis mittelgradig ausgeprägt und stelle kein Therapiehindernis dar.
Es könne daher von einer erfolgreichen Behandlung im Rahmen der § 64-Maßregel ausgegangen werden mit einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von 24 Monaten.
Dem schließt sich die Kammer an. Der Angeklagte bestätigte in der Hauptverhandlung, dass die Ausführungen des Sachverständigen … richtig seien. Die Kammer hat sich zudem die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte in der Lage ist, dem Therapieprogramm zu folgen. Einem erfolgreichen Therapieverlauf entgegenstehende Umstände vermag die Kammer beim Angeklagten nicht zu erkennen. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt einen erfolgreichen Verlauf nehmen wird. Der Angeklagte hat bereits zwei Mal kurzfristige Kuren durchgestanden und sie gerade nicht abgebrochen. Der Rückfall direkt nach der freiwilligen Entgiftungskur in Deutschland steht dem nicht entgegen, da es sich damals nur um eine Entgiftung, nicht aber um eine Entwöhnungskur gehandelt hatte. Zudem hat es der Angeklagte schon einmal auf freiwilliger Basis geschafft für einen gewissen Zeitraum heroinabstinent zu leben. Dabei lag nur eine dreimonatige Maßnahme zugrunde. Bei einer langfristigeren Maßnahme sieht die Kammer eine noch größere und effektivere Behandlungschance. Die Kammer geht mit dem Sachverständigen daher von einer Unterbringungsdauer von 24 Monaten aus.
VI. Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist auch im Hinblick auf die Anlasstat und die Kriminalprognose gem. § 62 StGB verhältnismäßig. Ohne eine erfolgreiche Unterbringung ist mit weiteren erheblichen Straftaten des Angeklagten mit entsprechenden Gefahren für die Allgemeinheit zu rechnen.
VII. Vorwegvollzug
Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 u. 3 StGB ergab sich bei dem Angeklagten ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von 24 Monaten unter der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten ein Vorwegvollzug von 1 Jahr und 9 Monaten.
H.
Einziehung von Wertersatz
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 43.690 Euro war gemäß der §§ 73, 73c StGB anzuordnen.
Die Summe berechnet sich wie folgt:
„Hinsichtlich Ziffer 1) der Anklage ergibt sich bei Annahme eines Verkaufspreises des Angeklagten pro Gramm Heroin von 70,00 Euro bei sieben Gramm Heroin ein Einziehungswert von 490 Euro (7 Gramm × 70 Euro).“
Hinsichtlich Ziffer 2) der Anklage ergibt sich die Zwischensumme bei Annahme eines Verkaufspreises des Angeklagten pro Gramm Heroin von 60,00 Euro, einem jeweils zu subtrahierenden Eigenkonsumanteils von jeweils einem Gramm und einem jeweils zu subtrahierenden Anteil von einem Gramm hinsichtlich des, vom Angeklagten unentdeckten, vom Zeugen … entwendeten Heroins wie folgt:
„Für die 15 Taten mit einer jeweiligen Handelsmenge Heroin von jeweils 48 Gramm (15 × 48 Gramm × 60,00 Euro) erlangte der Angeklagte insgesamt einen Betrag von 43.200 Euro.“
Addiert man diese Beträge, ergibt sich ein Einziehungsbetrag in Höhe von 43.690 Euro. Dieser war als Wertersatz einzuziehen.
I.
Kosten
Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

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