Strafrecht

Kürzung der Dienstbezüge wegen unerlaubten Besitzes und Führens von Waffen sowie Unterschlagung durch Polizeibeamten

Aktenzeichen  M 19L DK 15.2516

Datum:
23.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 161883
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 9, Art. 10
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2a
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 34 S. 2, § 47 Abs. 1 S. 2
StGB § 246

 

Leitsatz

1. Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 50729). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das außerdienstliche Dienstvergehen des vorsätzlich und schuldhaft unerlaubten Besitzes und des unerlaubten Führens einer Schusswaffe und der Verwirklichung der Unterschlagung durch einen Polizeibeamten rechtfertigt unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände (disziplinarisch vorbelastet, fünfjährige Dienstzeit mit äußerst engagiertem Verhalten mit guter Akzeptanz und hohem dienstlichen Erfolg, trotz laufendem Disziplinarverfahren motivierte Dienstverrichtung, lange Verfahrensdauer) die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge als ausreichend auszusprechen. (Rn. 36 – 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 30 Monaten erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 30 Monaten Jahren verhängt (vgl. Art. 9 BayDG).
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Fehler auf. Insbesondere konnten die Niederschriften über die Aussagen von Herrn H. und POMin S., die am 13. April 2012 in dem durchgeführten polizeilichen Ermittlungsverfahren als Zeugen vernommen wurden, nach Art. 26 Abs. 2 Alt. 1 BayDG ohne erneute Beweiserhebung im Disziplinarverfahren verwertet werden.
2. Das Gericht geht in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt aus, der Gegenstand des seit 31. August 2013 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts München ist.
Der Beklagte hat danach am Freitag, den 10. Februar 2012, gegen 19.00 Uhr in der Wohnung des Herrn H. dessen Waffensammlung im Wert von mindestens 500,– EUR entgegen genommen. Die Aushändigung erfolgte dabei mit der Bitte, die Erlaubnispflichtigkeit der einzelnen Waffen zu überprüfen. Der Beklagte überließ die Waffen jedoch schenkweise einem vor dem Wohnhaus wartenden Bekannten seines Schwagers zur dauerhaften Verfügung.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist hier durch Art. 25 Abs. 2, Art. 55 Halbs. 1 BayDG eingeschränkt. Nach diesen Vorschriften können der Entscheidung tatsächliche Feststellungen, die in einem gesetzlich geordneten Verfahren – wie etwa einem Strafbefehlsverfahren – getroffen worden sind, ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung von dem Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (BVerwG, B.v. 26.9.2014 – 2 B 14.14 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 5.11.2014 – 16a D 13.1568 – juris Rn. 32). Derartig substantiierte Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls hat der Beklagte hier jedoch nicht vorgetragen. Seine Darstellung, Herr H. habe ihm die Waffen in Entledigungsabsicht übergeben, wird durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen von Herrn H. und POMin S. im polizeilichen Ermittlungsverfahren widerlegt.
Das Gericht geht auf dieser Tatsachengrundlage davon aus, dass der Beklagte – wie ihm in dem Strafbefehl zur Last gelegt wurde – vorsätzlich und schuldhaft die Tatbestände des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (in zwei tateinheitlichen Fällen) und des unerlaubten Führens einer Schusswaffe (in acht tateinheitlichen Fällen) verwirklicht hat, für die § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Weiter nimmt das Gericht auf dieser Tatsachengrundlage an, dass der Beklagte den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht hat, der nach § 246 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Eine veruntreuende Unterschlagung, für die § 246 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, legt das Gericht dem Beklagten dagegen nicht zur Last. Es fehlt an ausreichenden tatsächlichen Hinweisen auf ein Anvertrauen der Waffensammlung durch Herrn H., für das die Hingabe in dem Vertrauen erforderlich ist, der Besitzer werde mit der Sache nur im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also zu einem bestimmten Zweck verwenden, aufbewahren oder zurückgeben (Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 246 Rn. 16). Eine konkrete und unzweifelhafte Zweckbestimmung, die dem Beklagten aufgibt, auf hinreichend bestimmte Art und Weise mit den Waffen zu verfahren, lässt sich dem Verhalten von Herrn H. nicht zuordnen und ergibt sich aus nicht aus den vorliegenden Zeugenaussagen.
3. Durch die dem Beklagten zur Last gelegte Tat hat dieser außerdienstlich ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.
Durch sein Verhalten hat er gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG und § 246 Abs. 1 StGB), seine Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), und seine Pflicht, sich dem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen.
Im vorliegenden Fall liegt ein außerdienstliches Fehlverhalten des Beklagten vor. Ein solches ist zu bejahen, weil das Verhalten weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Waffen außerhalb seiner Dienstzeit in dem Anwesen, in dem der Zeuge H. wohnte, abgeholt. Die Weitergabe der Waffen erfolgte ohne Einbindung in den polizeilichen Aufgabenbereich an einen Bekannten aus dem privaten Umfeld.
Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt ein Dienstvergehen dar. Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur dann zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Erforderlich ist insoweit, dass das Fehlverhalten des Beamten ein Mindestmaß an Relevanz überschreitet, was bei einer Straftat, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, zu bejahen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2014 – 2 B 55/13 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 5.2.2014 – 16a D 12.2494 – juris Rn. 35). Hier sehen § 52 Abs. 3 WaffG und § 246 Abs. 1 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Hinzu kommt, dass der Beklagte als Polizeibeamter Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen hat. Polizeibeamte genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Ls. 1 und Rn. 35 f.; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Ls. 2 und Rn. 22 f.).
4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Im vorliegenden Fall ist der Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (Art. 10 BayDG) eröffnet.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 16b D 14.2351 – juris Rn. 73).
Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, U.v. 23.2.2012 – 2 C 38.10 – juris Rn. 11).
Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außergerichtlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren, die – wie bei einem Polizeibeamten – hinreichenden Bezug zum Amt aufweisen, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 18). Hier sehen die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Fall einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 18). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 13). Hier hat das Amtsgericht München eine Geldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen zu je 50,– Euro (insgesamt 6.000,– Euro) gegen den Beklagten verhängt, so dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr in Betracht kommt.
Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist hier die Zurückstufung (Art. 10 BayDG). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls hat der Beklagte die von dem Zeugen H. erhaltenen Waffen unbefugter Weise an einen privaten Bekannten weitergegeben und damit seine Pflichten als Polizeibeamter in schwerwiegender Weise verletzt. Erschwerend fällt hier ins Gewicht, dass der Beklagte die Waffen an eine ihm nicht näher bekannte Person ohne Kenntnis von deren Vertrauenswürdigkeit und deren Plänen zum weiteren Verbleib der Waffen weitergegeben hat. Der leichtfertige Umgang mit Waffen stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 16b DZ 09.1069 – juris Rn. 7).
5. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände erscheint im konkreten Einzelfall bei einer prognostischen Gesamtwürdigung (lediglich) die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 BayDG) erforderlich, aber auch ausreichend.
Gegen den Beklagten spricht, dass er disziplinarisch vorbelastet ist. Wegen eines Diebstahls wurde gegen ihn bereits eine Geldbuße verhängt.
Entscheidend für den Beklagten spricht jedoch, dass ihm in vier Persönlichkeitsbildern, die von drei Vorgesetzten gefertigt wurden, über eine fast fünfjährige Dienstzeit bei drei verschiedenen Polizeiinspektionen ein äußerst engagiertes Verhalten mit guter Akzeptanz bei den Kollegen und hohem dienstlichen Erfolg bescheinigt wird. Trotz des laufenden Disziplinarverfahrens hat er motiviert seinen Dienst verrichtet und seinen kollegialen Umgang beibehalten.
Weiter spricht für den Beklagten die lange Dauer des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 54). Seit Aufdeckung seines Fehlverhaltens sind fünf Jahre vergangen, in denen er dienstlich und persönlich durch das laufende Disziplinarverfahren belastet war.
Aufgrund dieser besonderen Einzelfallumstände erscheinen hier ein Absehen von der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung und die bloße Kürzung der Dienstbezüge erforderlich und angemessen. Dabei ist vorliegend eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/20 (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29/00 – juris Ls.) für die Dauer von 30 Monaten sachgerecht.
6. Das Maßnahmeverbot des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG steht der Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Eine Kürzung der Dienstbezüge darf danach neben einer Geldstrafe nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Dies ist hier angesichts der disziplinaren Vorbelastung des Beklagten und seiner dienstlichen Stellung als Polizeivollzugsbeamter der Fall (vgl. zu letzterem BayVGH, U.v. 28.11.2012 – 16a D 11.958 – juris Rn. 56).
Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände unter Einbeziehung der Schwere des Dienstvergehens und des hierdurch eingetretenen Vertrauensschadens sowie aller zu Gunsten und zu Lasten des Beklagten sprechenden Umstände ergibt, dass die Kürzung der Bezüge – wie im Tenor ausgewiesen – die erforderliche und angemessene Maßnahme ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Da gegen den Beklagten im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens, auch wenn er mit seinem hilfsweise gestellten Antrag, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die vom Beklagten beantragte Zurückstufung auszusprechen, obsiegt hat.
Nach Rechtsmittelverzicht der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist das Urteil rechtskräftig.

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