Aktenzeichen W 5 K 15.606
StPO StPO § 153a Abs. 2
StGB StGB § 53, § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 67 Abs.2 S. 2 Nr. 3 bis 7, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 1
Leitsatz
Gegenüber dem allgemeinen Löschungsanspruch des Art. 45 Abs. 2 PAG ist der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten nach Art. 38 Abs. 2 S. 2 PAG die speziellere Rechtsgrundlage für Daten, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen wurden (hier: erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81b Alt. 2 StPO) und der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung durch die Polizei dienen. (redaktioneller Leitsatz)
Der für die weitere Speicherung erforderliche fortbestehende Restverdacht (Art. 38 Abs. 2 S. 2 PAG) der Begehung einer Straftat im Sinne des Polizeirechts wird durch die Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153 ff. StPO nicht ausgeräumt. Für die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (gegen Zahlung einer Geldauflage) ist ein hinreichender Tatverdacht sogar Voraussetzung. Für einen Restverdacht spricht zudem, wenn der Betroffene auch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist hinsichtlich des Löschungsanspruchs bzgl. der erkennungsdienstlichen Unterlagen zulässig, aber nicht begründet. Im Übrigen – bezüglich der Löschung gespeicherter Informationen – ist die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
1.
Der Kläger hat unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten keinen Anspruch auf Löschung bzw. Vernichtung der im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Würzburg mit dem Az. 641 Js 7055/12 von ihm erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom 6. Mai 2015 ist rechtmäßig.
1.1.
Zwischen den Parteien ist streitig, auf welche Rechtsgrundlage der geltend gemachte Löschungsanspruch zu stützen ist bzw. auf welcher Grundlage die Speicherung erfolgt ist. Während die Klägerseite zunächst (vgl. Schriftsatz vom 1.6.2015) ebenso wie der Beklagte (vgl. Schreiben des Bayer. Landeskriminalamts vom 6.5.2015) von einem Anspruch nach Art. 38 Abs. 2 PAG ausgegangen ist, stützt sie im Klageverfahren ihren Anspruch auf Art. 14 Abs. 2 PAG (vgl. Schriftsatz vom 23.9.2015).
Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens – wie hier auf der Rechtsgrundlage des § 81b Alt. 2 StPO – gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 – 10 C 11.1967 – juris, m. w. N.). Ein Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch nicht aus den danach maßgeblichen Regelungen von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG. Art. 14 Abs. 2 PAG kommt von vornherein nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
1.2.
Rechtsgrundlage für den Löschungsanspruch ist vorliegend Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG, da es sich um personenbezogene Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und somit aus dem repressiven Bereich handelt. Art. 38 PAG ist auch auf erkennungsdienstliche Unterlagen anwendbar (BayVGH VGH Kassel, U. v. 16.12.2004 – 11 UE 2982/02 – NJW 2005, 2727, Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl., Art. 38 Rn. 6, Vorbem. zu Art. 30 – 49 Rn. 6).
Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG stellt im Verhältnis zur allgemeinen Löschungsvorschrift in Art. 45 Abs. 2 PAG eine Sonderregelung dar, die immer dann eingreift, wenn Daten nach Abs. 2 Satz 1 gespeichert werden. Deshalb geht sie dem allgemeinen Löschungsanspruch bezüglich sonstiger personenbezogener Daten gemäß Art. 45 Abs. 2 PAG vor (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 10; s.a. BayVGH, B. v. 18.7.2005 – 24 C 05.788 – juris). Art. 14 Abs. 2 PAG (Anspruch auf Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen) ist vorliegend nicht einschlägig, da die Daten, deren Löschung der Kläger begehrt, im Rahmen einer strafverfolgenden Tätigkeit, nicht aber zu präventiven Zwecken im Sinne Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 PAG gewonnen wurden.
Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 PAG. Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
Ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen, kann dieser nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gegen die Polizei einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten geltend machen. Dies betrifft die personenbezogenen Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und deren Speicherung zur Gefahrenabwehr, insbesondere also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erfolgt (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG). Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergibt sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Beide einfachgesetzlichen Löschungsansprüche dienen der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und können grundsätzlich im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden (vgl. zur Systematik: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 10 sowie die Vorb. zu den Art. 37-48. Rn. 11).
1.3.
Allerdings liegen hier die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG nicht vor, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Der gegen den Kläger als Beschuldigter bestehende Tatverdacht der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB ist nicht nachträglich weggefallen.
Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (BayVGH, B. v. 12.5.2011 – 10 ZB 10.778 – juris).
Bei einer Einstellung des Verfahrens, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2015 — 10 C 14.1180 – juris). Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B. v. 1.8.2012 – 10 ZB 11.2438 – juris Rn. 3 m. w. N.). Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B. v. 7.5.2014 – Au 1 K 14.618 – juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 – 10 C 14.1797 – juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S. v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig. Dass der Kläger für diese Tat nicht verurteilt wurde, ist demnach ohne Bedeutung und lässt insbesondere den der Speicherung zugrunde liegenden Verdacht nicht entfallen.
Im vorliegenden Fall ist zwar in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2014 durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Würzburg das Verfahren 301 Ls 641 Js 7055/12 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig und mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 27. August 2014 endgültig eingestellt worden. Diese Verfahrenseinstellung lässt aber den einmal festgestellten Tatverdacht, der Kläger habe durch vier selbstständige Handlungen jeweils gewerbsmäßig eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, angekauft, um sich zu bereichern, strafbar als gewerbsmäßige Hehlerei in vier Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB, nicht entfallen. Die Einstellung des Verfahrens wird nicht damit begründet, dass eine Straftat nicht vorlag oder zweifellos nicht begangen wurde. Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt vielmehr nur in Betracht, wenn Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach § 153a StPO ist ein hinreichender Tatverdacht sogar Voraussetzung für die Einstellung (VGH Mannheim, B. v. 20.2.2001 – 1 S 2054/00 – NVwZ 2001, 1289; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 12). Voraussetzung für die Einstellung nach der vg. Vorschrift, die die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung ohne Strafmaßnahmen zu kommen, muss der Verdacht eines Vergehens gegeben sein, also ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ermittelt worden sein (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 153a Rn. 9, 1).
Anders als der Klägerbevollmächtigte vorbringt, kann damit auch nicht davon die Rede sein, dass der Vorwurf der Hehlerei in der Hauptverhandlung fallengelassen worden sei bzw. ein hinreichender Tatverdacht nicht mehr vorhanden (gewesen) sei. Vielmehr ist das Strafgericht nach wie vor von einer Straftat ausgegangen, denn Einstellungen gemäß § 153a StPO bei zweifelhafter Beweislage sind nicht zulässig, vielmehr braucht der Einstellung nur die Schwere der Schuld nicht entgegenzustehen (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 153a Rn. 11). Davon, dass der Kläger noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, kann ebenfalls nicht die Rede sein, denn ausweislich der kriminalpolizeilichen Aktennachweises (KAN) wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betrugs gemäß § 263 StGB vom 28. Dezember 2012 Ermittlungen geführt und diese (ebenfalls) gemäß § 153a Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Würzburg eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei am 14. März 2012 wurde durch die Staatsanwaltschaft Würzburg am 3. April 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen kann dem Kläger schon deshalb nicht zugestimmt werden, dass der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht i. S. v. Art. 38 Abs. 2 PAG in der Hauptverhandlung ausgeräumt worden sei, da es sich bei dem Verdacht i. S. dieser Vorschrift nicht um den hinreichenden Tatverdacht i. S. der Strafprozessordnung handelt, sondern um den sog. Resttatverdacht i. S. des Polizeirechts. Der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand.
Eine weitergehende eigenständige Prüfung durch das Verwaltungsgericht – wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 – 10 C 14.1797 – juris).
Die Regelspeicherfrist von zehn Jahren des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG ist für die Daten aus dem Jahr 2012 noch nicht abgelaufen. Dass hier ein Fall von geringerer Bedeutung i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG vorliegt, in dem eine kürzere Frist festzusetzen wäre, wurde von Klägerseite schon nicht vorgetragen. Dies muss auch nicht entschieden werden, da auch die 5-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
1.4.
Auch aus Art. 45 Abs. 2 PAG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Löschung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen (vgl. zur Rechtsgrundlage eines Löschungsanspruchs hinsichtlich Daten der Vorgangsverwaltung: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 4).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Speicherung der vom Kläger gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke nicht zulässig gewesen wäre und sie deshalb nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG zu löschen wären, sind weder aus den vorliegenden Behördenakten noch aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich.
Ebenso wenig sind die gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG zu löschen, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich wäre. Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 – 10 C 11.1967 – juris). Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind dabei insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1982 – 1 C 114/79 – juris). Nach diesen Maßstäben ist die Kenntnis der gespeicherten Unterlagen für die speichernde Stelle aber zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterhin erforderlich.
Es liegen nach den Umständen des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann.
Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 – 10 C 11.1967 – juris, m. w. N.). Denn das legitime öffentliche Interesse an der wirksamen Verhütung und Verfolgung von Straftaten überwiegt das Interesse des Klägers an der Beseitigung der mit der weiteren Speicherung einhergehenden Beschränkung seines grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig jedenfalls solange, wie die zehnjährige Regelfrist nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG noch nicht abgelaufen ist.
2.
Soweit der Kläger, erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, einen Anspruch auf Löschung gespeicherter Informationen geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn er hat einen solchen Anspruch vor Klageerhebung gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, sondern in allen vorgerichtlichen Schreiben lediglich die Vernichtung bzw. Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen verlangt. Erstmals wird im Rahmen der Klageschrift vom 6. Juli 2015 verlangt, den Beklagten „zu verurteilen, die von ihm erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und gespeicherten Informationen in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Würzburg mit dem Az.: 641 Js 7055/12 zu vernichten bzw. zu löschen“.
Die Klage ist insoweit jedenfalls auch unbegründet, da die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG nicht vorliegen, weil der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Dem steht die Einstellung der Ermittlungsverfahren nach § 153 a bzw. § 170 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
3.
Nach alledem musste die Klage erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.