Aktenzeichen 2 Cs 1950 Js 17450/21
Leitsatz
Tenor
Der Antrag des Angeschuldigten…, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann.