Strafrecht

Mögliches Verwertungsverbot als Grund für notwendige Verteidigung

Aktenzeichen  2 Qs 17/20

Datum:
20.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7546
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BtMG § 29
StPO § 140 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt dann vor, wenn die Rechtsfrage zu prüfen ist, ob Polizeibeamte ohne jeden Anlass die Identität des Angeklagten feststellen und ihn durchsuchen durften und ob der Zufallsfund des Betäubungsmittels verwertbar ist (Ergänzung zu LG Köln BeckRS 2016, 16493). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 Ds 16 Js 166/20 2020-03-18 Bes AGWEIDEN AG Weiden

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 18.03.2020 wird dieser aufgehoben.
2. Dem Angeklagten S. wird Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
Mit dem Beschluss vom 18.03.2020, dem Wahlverteidiger des Angeklagten zugestellt am 25.03.2020, hat das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. über folgendes entschieden:
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger wurde abgelehnt.
Gegen den Beschluss wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 29.03.2020, eingegangen beim Amtsgericht am 29.03.2020. Mit dem Schriftsatz vom 29.03.2020 wurde das Rechtsmittel begründet.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO.
Sie ist auch begründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor nach § 140 II StPO.
Es ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Polizeibeamten ohne jeden Anlass die Identität des Angeklagten feststellen durften, Ihn durchsuchen durften und ob der Zufallsfund des Betäubungsmittels verwertbar ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.

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