Strafrecht

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

Aktenzeichen  5 StR 462/12

Datum:
20.2.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 53 StGB
§ 55 StGB
§ 460 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09

Tenor

Die Revision des Angeklagten F.   gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf                            Raum                            Dölp
König                           Bellay

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