Strafrecht

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsformel

Aktenzeichen  2 StR 426/14

Datum:
4.2.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 267 StPO
§ 55 StGB
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Bonn, 12. Mai 2014, Az: 22 KLs 49/13

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der für die Tat vom 22. September 2012 verhängten Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 (76 Ds-920 Js 676/12-410/12) und unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 3. Mai 2013 (76 Ds-920 Js 676/12-410/12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Da sich aus der Formel des Urteils ergeben muss, welche Einzelstrafen für welche Einzeltaten einer früheren Verurteilung in die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1472), hat der Senat den Urteilstenor dahin berichtigt, dass – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt – in die erste Gesamtstrafe nur die Einzelgeldstrafe einbezogen worden ist, die im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 für die Tat vom 22. September 2012 verhängt worden war.
Fischer     
RiBGH Prof. Dr. Schmitt istan der Unterschrift gehindert.
Krehl
Fischer
Eschelbach     
     Zeng     

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