Strafrecht

Nennung einer falschen Befugnisnorm ausnahmsweise unschädlich

Aktenzeichen  W 6 S 20.383

Datum:
24.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14563
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.
1. Der Antragsteller (geb. …1997) ist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
Der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt W. (künftig: Landratsamt) wurde durch eine Mitteilung des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts, Zentrale Bußgeldstelle, bekannt, dass der Antragsteller am 5. Juni 2017 das Kraftfahrzeug mit dem amtliches Kennzeichen … … unter dem Einfluss von Cannabis geführt hatte. Nach dem Rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums B1. vom 19. Juni 2017 wurden in der um 22:34 Uhr entnommenen Blutprobe folgende Werte festgestellt: THC 3,4 ng/ml, 11-OH-THC 1,8 ng/ml und THC-COOH (THC-Metabolit) 23,8 ng/ml. Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom 1. August 2017 wurde deswegen neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Beifahrer im Fahrzeug des Antragstellers war damals Herr … N. Im Fahrzeug des Antragstellers, der sich gegenüber der Polizei auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, wurden ein Druckverschlusstütchen (DVT) mit 10 g Marihuana im Handschuhfach sowie eine Tragetasche mit ca. 300 g Marihuana aufgefunden, die durch die Polizei zunächst dem Antragsteller zugeordnet wurde.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 ordnete das Landratsamt wegen der Fahrt unter Cannabis-Einfluss die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Klärung der Frage an, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Hierbei ging das Landratsamt von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus, u. a. auch deshalb, weil dem Antragsteller bei der Polizeikontrolle das aufgefundene Marihuana von ca. 300 Gramm zugeordnet wurde.
Im daraufhin folgenden Schriftverkehr zwischen dem Landratsamt bestritt der Antragsteller das Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums. Zu den Umständen des Konsums am 5. Juni 2017 wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe am späten Nachmittag des 5. Juni 2017 in einer Runde von Freunden aus Neugierde erstmals an einem Joint gezogen. Ihm sei daraufhin relativ schnell schlecht geworden, weshalb er sich für ca. eine halbe Stunde hingelegt habe. Anschließend habe er den N. – wie verabredet – mit seinem Pkw abgeholt. Auf ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde hingewiesen.
Am 4. Dezember 2017 ging beim Landratsamt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Würzburg (Az.: …) vom 29. November 2017 ein (Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge). In der Anklageschrift ist unter anderem ausgeführt, dass eine Auswertung des Mobiltelefons des anderweitig verfolgten N. ergab, dass der Antragsteller den anderweitig verfolgten N. regelmäßig zu Betäubungsmittelgeschäften gefahren hat und am 5.6.2017 vereinbart war, dass er den N. um 17:30 Uhr in H. abholt (Seite 3 der Anklageschrift). Die Auswertung des mobilen Telefons des Antragstellers ergab, dass dieser in den Monaten vor dem Aufgriff wiederholt (kleinere Mengen) Rauschgift von dem anderweitig verfolgten N. bezog und zum Teil an Dritte weitergab (S. 4 der Anklageschrift).
Am 15. Dezember 2017 ging beim Landratsamt das Gutachten der TÜV T. F. GmbH & Co. KG, Begutachtungsstelle für Fahreignung, vom 21. November 2017 ein. Danach wurde die zu begutachtende Frage dahingehend beantwortet, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird. Zugrunde gelegt wurde der Begutachtung neben der Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 5. Juni 2017 auch das im Handschuhfach des vom Antragsteller geführten Fahrzeugs befindliche DVT mit Marihuana und die hinter dem Beifahrersitz aufgefundene schwarze Tragetasche mit einer größeren Menge Marihuana, die dem Antragsteller zugeordnet werden konnte (S. 3 des Gutachtens). Im Rahmen der Bewertung der Explorationsbefunde wurde unter anderem festgestellt, dass im Widerspruch zu der Angabe, der Antragsteller habe vor diesem Zeitpunkt nie etwas mit Drogen zu tun gehabt, stehe, dass im Auto ein Rucksack und ein DTV mit Marihuana aufgefunden wurde (Seite 13).
Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 9. Januar 2018 die Fahrerlaubnis. Hierbei ging es von der Verwertbarkeit des Gutachtens des TÜV Thüringen aus sowie davon, dass die Anordnung der MPU nicht gegen § 3 Abs. 3 StVG verstoße, da unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lägen. Der Antragsteller gab am 26. Januar 2018 seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
Die gegen den Entziehungsbescheid am 7. Februar 2018 erhobene Klage (W 6 K 18.145) wurde mit Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2018 eingestellt, nachdem das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung an diesem Tag den Bescheid vom 9. Januar 2018 aufgehoben hatte und die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens erklärt hatten. In der Begründung des Beschlusses wurde – wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert – darauf hingewiesen, dass der Entziehung der Fahrerlaubnis derzeit § 3 Abs. 3 StVG entgegensteht, da der dem Antragsteller vorgeworfene Sachverhalt eine Zusammenhangstat im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt, bei der die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht in Betracht kommt. Soweit der im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ermittelte Sachverhalt Gegenstand des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, durfte er nicht bei der Beurteilung der Fahreignung des Klägers mit einbezogen werden. Die Aufklärung des Sachverhalts, etwa der Frage, ob der Kläger Besitzer bzw. Eigentümer des in seinen Pkw gefundenen Marihuana gewesen ist, bleibt dem Strafgericht vorbehalten, war aber bereits in der Gutachtensanforderung und im Fahreignungsgutachten als gegeben zugrunde gelegt und bewertet worden.
Dem Antragsteller wurde der Führerschein am 14. Dezember 2018 wieder ausgehändigt.
2. Am 18. Juni 2019 ging beim Landratsamt das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Würzburg vom 4. April 2019 (Az.: …) ein. Danach wurde der Antragsteller der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen (Nr. 1). Der Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes vom 1. August 2017 wurde aufgehoben (Nr. 2). Dem Antragsteller wurden Weisungen (Nr. 3) erteilt, u. a. sich jeglichen Drogenkonsums zu enthalten und sich mindestens sechs, maximal zwölf Drogenscrennings in den nächsten zwölf Monaten auf Kosten der Staatskasse nach Aufforderung des Gerichts beim TÜV zu unterziehen. Hierbei ging das Strafgericht von folgendem Sachverhalt aus: „Zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt am 5. Juni 2017 vor 21:10 Uhr holte der Angeklagte den früheren Mitangeklagten … N. mit seinem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen …, in W. ab, fuhr diesen nach W., setzte ihn zunächst in der H.-straße ab und fuhr ihn anschließend in die K1.-straße. Am K2.-vorplatz veräußerte der frühere Mitangeklagte N. an den anderweitig verfolgten … S. insgesamt 266,78 g netto Marihuana mit einer THC-Menge von 35,94 g für ca. 1.800,00 EUR. Das Rauschgift hatte der frühere Mitangeklagte N. während der Fahrt in einer Tasche mit sich geführt. Dem Angeklagten war bekannt, dass der frühere Mitangeklagte N. eine größere Menge Rauschgift mit sich führte und nahm billigend in Kauf, dass dabei die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten war. Er wusste auch, dass dort ein Rauschgiftgeschäft zwischen dem früheren Mitangeklagten N. und dem anderweitig verfolgten S. stattfinden sollte. Bei der Übergabe war er nicht dabei. Der Angeklagte erhielt für seine Fahrdienste ca. 10 g Marihuana in einer DVT, die er in das Handschuhfach seines Pkw legte. Das weitere im Pkw aufgefundene Marihuana (über 300 g) gehörte alleine dem früheren Mitangeklagten N. … Die Feststellungen … beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie des früheren Mitangeklagten N. in der Hauptverhandlung und der dort durchgeführten Beweisaufnahme. Nach Würdigung der Angaben des Angeklagten sowie des früheren Mitangeklagten N. sowie der vernommenen Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Angeklagten lediglich das im Handschuhfach aufgefundene Rauschgift zugeordnet werden kann.“
Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf die Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 5. Juni 2017 sowie dem Hinweis, dass er Marihuana als Gegenleistung für die Fahrdienste, die dem Rauschgiftgeschäft des früheren Mitangeklagten N. dienten, erhalten habe, erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 19. September 2019 zur Klärung der Frage beizubringen: „Ist zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).“ Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV genannt (Seite 2). Der Antragsteller sei bei Bewertung der Gesamtumstände des Falles als gelegentlicher Cannabis-Konsument anzusehen und es lägen mit der Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 5. Juni 2017 weitere Umstände vor, die Zweifel an seiner Fahreignung darstellten. Die Ausführungen des Antragstellers, wonach er als erstmaliger Cannabis-Konsument anzusehen sei, seien vage und nicht hinreichend substantiiert. Zur Abklärung des künftigen Trennvermögens sei es erforderlich, dass der Antragsteller sich einer Begutachtung unterziehe. Er werde deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aufgefordert, um Zweifel an seiner Eignung zum Führen von erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auszuräumen (Seite 3). Auf die Folgen der nicht oder nicht rechtzeitigen Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV wurde hingewiesen. Auf die Gutachtensaufforderung, die dem Antragsteller am 20. Juli 2019 zugestellt wurde, wird im Übrigen verwiesen.
Mit Schreiben vom 23. August 2019 erinnerte das Landratsamt den Antragsteller an die noch fehlende Einverständniserklärung.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens angehört.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 teilte der nunmehr Bevollmächtigte mit, die Gutachtensaufforderung vom 19. Juli 2019 sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe ein einziges Mal Betäubungsmittel konsumiert. Eine mehrfache Einnahme von Betäubungsmitteln liege nicht vor. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sei daher nicht einschlägig und die Entziehung der Fahrerlaubnis könne nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 wurde dem Antragsteller (erneut) die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen (Nr. 1) und ihm aufgegeben, den Führerschein der Klassen AM, B und L unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2), andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR fällig werde (Nr. 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4) und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nrn. 5 und 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabis-Konsument im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Ein einmaliger Probierkonsum – wie behauptet – liege nicht vor. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führe und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerate und die Polizei einen Drogentest veranlasse, sei in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden müsse. Nur wenn eine substantiierte Darlegung für einen einmaligen Konsum spreche, sei ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen. Hierzu hätte der Antragsteller die näheren Umstände seines Cannabiskonsums in substantiierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise schildern müssen, denn eine solche Schilderung sei nur ihm als dem unmittelbar Beteiligten möglich. Sie sei ihm trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Ranges der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zustehe. Zu der erwartbaren Darstellung gehöre die Erläuterung, welche äußeren Umstände den Antragsteller gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst hätten, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was ihn nach diesem Konsum dazu bewegt habe, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Cannabisrausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn der Grund für die Mitwirkungsobliegenheiten des mit Cannabis auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführers liege darin, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich sei, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führe und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerate. Den behaupteten einmaligen Cannabiskonsum habe der Antragsteller weder substantiiert noch glaubhaft dargelegt. Zwar habe er in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2017 behauptet, er habe am Nachmittag des 5. Juni 2017 erstmals an einer herumgereichten Cannabis-Zigarette gezogen, er bleibe dabei aber in seinen Ausführungen sehr allgemein. Über die Menge des konsumierten Cannabis schweige er. Auch gebe er weder an, mit wie vielen Personen er sich den Joint geteilt habe, noch wann der Konsumakt genau stattgefunden habe. Insbesondere genaue Zeitangaben wären jedoch notwendig gewesen, um den bei der Blutuntersuchung festgestellten Wert von 3,4 ng/ml zu erklären. Die Behauptung des nur einmaligen Konsums von Cannabis sei auch nicht glaubhaft. Der Antragsteller habe bei der Begutachtung angegeben, gegen 17:30/18:00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben, indem er mehrfach an einem herumgereichten Marihuana-Joint gezogen habe, worauf ihm relativ schnell schlecht geworden sei. Anschließend habe er sich hingelegt und abgewartet, bis die Wirkung aufgehört habe. Hierzu stehe jedoch das Ergebnis einer Handy-Auswertung durch die Kriminalpolizei im Widerspruch, wonach der Antragsteller Herrn N. bereits gegen 17:30 Uhr in H. abgeholt habe. Der tatsächliche Cannabiskonsum am Nachmittag des 5. Juni 2017 müsse somit deutlich früher stattgefunden habe. Der psychoaktive Wirkstoff THC werde bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und sei nach einem Einzelkonsum 6 bis 12 Stunden im Blut nachweisbar. Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten seien bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen. Lediglich bei häufigen Cannabiskonsum könne gegebenenfalls selbst 24 bis 48 Stunden nach dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum nachgewiesen werden. Diese Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichten nach ständiger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein könne, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden sei. Hiervon ausgehend, könne der beim Antragsteller um 22:34 Uhr festgestellte THC-Wert von 3,4 ng/ml nicht auf den angeblichen erst- und einmaligen Konsum am Nachmittag des 5. Juni 2017 zurückgeführt werden. Vielmehr müsse der Antragsteller, um einen solchen Wert zu erreichen, entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufiger Cannabis konsumiert haben. Es sei deshalb von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Seine Einlassungen, lediglich einmalig Cannabis konsumiert zu haben, seien jedenfalls keine plausible Erklärung für den festgestellten THC-Wert. Die in seiner Blutprobe festgestellte THC-Konzentration von 3,4 ng/ml lasse sich schlüssig nur mit mindestens einem weiteren Konsumakt erklären. Durch die Polizeikontrolle am 5. Juni 2017 und das toxikologische Gutachten vom 19. Juni 2017 stehe aufgrund der Höhe des festgestellten THC-Konsums von 3,4 ng/ml auch fest, dass der Antragsteller den Cannabis-Konsum nicht von der Verkehrsteilnahme trennen könne. Weigere sich ein Kraftfahrer, ein zurecht gefordertes Gutachten vorzulegen, könne er nach § 11 Abs. 8 FeV ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Es gehöre zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, bei bestimmten Zweifeln an seiner Eignung zur Klärung dieser Zweifel beizutragen. Durch die Nichtvorlage des Gutachtens verdichteten sich die Zweifel an der Fahreignung so weit, dass einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Teilnahme nicht geeigneter Fahrzeugführer nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden könne. Da der Antragsteller das zurecht geforderte MPU-Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe, sei ihm die Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Als Folge sei ihm aufzuerlegen, den Führerschein unverzüglich abzugeben (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 BayVwZVG.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheides sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Fahrerlaubnisentziehung bestehe. Die feststehende Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen stelle eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer und damit für die Allgemeinheit dar. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, die Gefahr möglichst umgehend zu beseitigen. Es sei im Sinne der Verkehrssicherheit nicht verantwortbar, ihn bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es liege auch im öffentlichen Interesse, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht durch das Vorzeigen eines Führerscheins hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis getäuscht werden könne. Daher sei die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich. Die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage würde bei Inanspruchnahme dieser Rechtsbehelfe dazu führen, dass die angeordnete Fahrerlaubnisentziehung und die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins in einem überschaubaren Zeitraum nicht wirksam werden könnten. Aus diesen Gründen müsse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten. Auf die Begründung des am 3. Februar 2020 zugestellten Bescheides wird im Übrigen verwiesen.
Am 6. Februar 2020 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
Am 4. Februar 2020 ließ der Antragsteller beim Landratsamt Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist.
3. Am 4. März 2020 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Februar 2020 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts W. vom 29. Januar 2020 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurden die Vorgänge am 5. Juni 2017 geschildert und auf eine als Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 2. März 2020 hingewiesen. Des Weiteren wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Maße begründet. Insbesondere sei diese widersprüchlich, da die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht feststehe. Auch liege der stattgefundene Konsum nahezu 32 Monate zurück und es bestünden keine Anhaltspunkte für einen weiteren Konsum von Cannabis oder andere Betäubungsmittel, was mit der Begründung der „umgehenden Beseitigung“ der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr nicht in Einklang zu bringen sei. Der Widerspruch des Antragstellers vom 4. Februar 2020 sei auch begründet. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV lägen nicht vor. Die Gutachtensanforderung vom 19. Juli 2019 sei formell und materiell rechtswidrig. Es fehle insbesondere an einem mehrfachen Konsum des Antragstellers sowie an weiteren Tatsachen, die Zweifel an seiner Eignung begründeten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Es sei bereits nicht eindeutig, auf welche Rechtsgrundlage die Beibringung des Gutachtens vom 19. Juli 2019 gestützt werde. Es werde einerseits auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV abgestellt, andererseits werde der Antragsteller aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV beizubringen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV seien nicht erfüllt. Es liege kein gelegentlicher Konsum von Cannabis vor. Bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 habe der Antragsteller den einmaligen Probierkonsum vorgetragen und erläutert. Bestätigt werde die Einmaligkeit des Konsums durch die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Begutachtung beim TÜV Thüringen sowie die vorgelegte eidesstattliche Versicherung mit weiteren substantiierten Ausführungen. Auch sei keine zufällige Verkehrskontrolle des gewöhnlichen Fließverkehrs erfolgt, sondern eine gezielte und angeordnete Kontrolle des geparkten Wagens des Antragstellers, im Rahmen einer laufenden Observierung einer dritten Person. Eine statistische Wahrscheinlichkeit könne die dem Antragsgegner obliegende materielle Beweislast nicht ersetzen. Auch sei nicht dargelegt, welche weiteren Tatsachen Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründeten. Auch die vom Antragsgegner genannte Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV könne für ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht herangezogen werden, weil nach dieser Vorschrift lediglich ein ärztliches Gutachten von der Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden dürfe. Eine von der Fahrerlaubnisbehörde angegebene Rechtsgrundlage müsse zutreffen, da ansonsten nicht auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden dürfe. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn eine Norm schlicht falsch bezeichnet werde, die Voraussetzungen der beiden Vorschriften aber identisch seien und die Nennung der falschen Norm den Betreffenden nicht in seiner Rechtsposition oder Rechtsverteidigung beeinträchtigen könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die falsche Bezeichnung der einschlägigen Rechtsgrundlage führe zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung, weil die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der beiden verwechselten Vorschriften nicht identisch seien und der Fehler den Betreffenden, hier „die Klägerin“, in ihrer Rechtsposition und Rechtsverteidigung beeinträchtigen könne. Abzustellen sei dabei auf den Empfängerhorizont „der Klägerin als juristische Laiin“, der die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV in der Gutachtensanforderung präsentiert werde (s. Urteil der Kammer vom 1.12.2015 – W 6 K 15.743). Die aufgezeigten Unklarheiten für den Betroffenen wie auch der mögliche Einfluss auf die Begutachtung durch den Gutachter gingen zulasten des Antragsgegners, wenn nicht eindeutig erkennbar sei, nach welchen rechtlichen Vorgaben das Gutachten gefordert werde und zu erstellen sei. Auch werde der festgestellte THC-Wert in der um 22:34 Uhr entnommenen Blutprobe von 3,4 ng/ml fehlinterpretiert. Unter Bezugnahme auf die aktenkundig belegte Abholung des Bekannten gegen 17:30 Uhr in H. und der ebenfalls aktenkundig dokumentierten Personenkontrolle des Antragstellers durch die Landespolizei gegen 20:30 Uhr in W., K1.-straße, liege diesen Werten der einmalige Probierkonsum in dem damit gesicherten Zeitraum zwischen 17:30 und 20:30 Uhr zugrunde. Dies werde durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers auch glaubhaft gemacht. Berücksichtige man die in diesem Zeitraum vorhandenen Fahrzeiten (H. – W. – He. – W. Wohnung – W. …-Döner-Imbiss) ergebe sich eine weitere Eingrenzung des Zeitraumes des Probierkonsums mehr zu 19:00 Uhr hin, wie vom Antragsteller in seinen Angaben auch aufgeführt. Aus der Abbaugeschwindigkeit von THC laut der Maastricht-Studie und der beim Antragsteller festgestellten THC-COOH-Konzentration von 23,8 ng/ml könne im vorliegenden Fall nicht auf einen mehrfachen Konsum des Antragstellers geschlossen werden. Zwar könne der schnelle Abbau der THC-Konzentration im Blut auch bei einer Inhalation von relativ hohen Ausgangsdosen THC innerhalb von sechs Stunden auf Werte unter 1 ng/ml THC wissenschaftlich belegt werden (Maastricht-Studien); Grundlage dieser Erkenntnisse lägen Tests mit standardisierten, individualisierten, körpergewichtsbezogenen THC-Ausgangskonzentrationen von 250 – 500 µg THC/kg Körpergewicht (entspricht ca. 17 – 36 mg THC) pro Joint zugrunde. Die Wirkstoffgehalte von THC zwischen 2006 und 2014 seien jedoch durch die Etablierung neuer Produktionstechniken und die Einführung von Pflanzen mit hohem Wirkstoffgehalt stark gestiegen und hätten sich seitdem auf hohem Niveau stabilisiert. Der THC-Blut-Serumspiegel von 3,4 ng/ml sei somit durchaus auch relativ kurze Zeit nach Konsum von sehr wirkstoffreichen Cannabismaterial möglich. Der Konsumzeitpunkt müsse also nicht zwangsläufig sehr viel länger zurückliegen. Der Antragsteller habe den einmaligen Probierkonsum in einem Zeitraum von 3 – 4 Stunden vor der Blutentnahme eingeräumt. Aus dem vorliegenden Wert von 3,4 ng/m THC im Blutserum des Antragstellers könne deshalb nicht auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, ohne die genaue Menge und die Qualität bezüglich des Wirkstoffgehalts THC des Joints gekannt zu haben. Hier wäre nur die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Aufklärung des Konsummusters möglich gewesen. Auch halte der Antragsteller eine mehr als einjährige Abstinenz ein. Selbst wenn man unterstelle, dass der Antragsteller zunächst seine Fahreignung verloren haben sollte, so dürfte ihm wegen des Zeitablaufs nicht mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der mutmaßliche Verlust der Fahreignung eintrat (Juni 2017) und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (29.1.2020) sei bereits mehr als ein Jahr vergangen und damit die von der Rechtsprechung entwickelte „Verfahrensfrist“ abgelaufen, nach deren Ablauf zumindest nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass jemand seine zunächst verlorene Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Die Fahrerlaubnis könne in einem solchen Fall nicht unmittelbar entzogen werden, vielmehr müsse die Fahrerlaubnisbehörde bestehende Eignungszweifel durch geeignete Maßnahmen aufklären bzw. den Betroffenen auffordern, die zur Abklärung der Zweifel notwendigen Gutachten beizubringen, die in rechtmäßiger Weise angeordnet werden könnten. Im Fall des Antragstellers sei allenfalls die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens möglich gewesen. Auch die Interessenabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlagen wird im Übrigen verwiesen.
Das Landratsamt beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf die Begründung des Bescheides vom 9. Januar 2018 sowie auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Januar 2020 Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auf Seite 2 der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19. Juli 2019 zunächst die richtige Rechtsgrundlage (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) angegeben worden sei. Bei der Wiederholung der Rechtsgrundlage auf Seite 3 sei lediglich aufgrund eines redaktionellen Fehlers eine falsche Rechtsgrundlage (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV) genannt worden. Auch handle es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Person, die am 5. Juni 2017 einmalig aus Neugierde Cannabis konsumiert habe. Nach den Urteilsgründen des Amtsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 sei dem Antragsteller bekannt gewesen, dass am 5. Juni 2017 ein Rauschgiftgeschäft habe stattfinden sollen und Herr N. während der Fahrt eine größere Menge Marihuana mit sich führte. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand, der bisher keinen Bezug zu Cannabis gehabt haben will, sich bewusst als Drogenkurier für eine nicht unerhebliche Menge Marihuana zur Verfügung stelle. Der Antragsteller sei durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 der Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden. Aus dem Urteil sei ersichtlich, dass er sich seine Fahrdienste, die er nach eigenen Angaben bereits vor dem angeblich ersten Cannabiskonsum mit Herrn N. vereinbart hatte, mit ca. 10 g Marihuana habe entlohnen lassen. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand einen Lohn für eine Drogenkurierfahrt in Form von Marihuana vereinbare, wenn er bisher noch nie Berührungspunkte mit Cannabis gehabt haben will und es erst durch Zufall Stunden später zum ersten Mal konsumiere. Der Bescheid vom 29. Januar 2020 sei deshalb rechtens und der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 18.145 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist statthaft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1) und die Anordnung zur Herausgabe des Führerscheins (Nr. 2) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (Nr. 4 des Bescheides).
2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
2.1 Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung – entgegen der Auffassung des Antragstellers – in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris; B.v. 15.6.2016 – 11 CS 16.879 – juris). Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Begründung in sich widersprüchlich wäre. Aufgrund der Nichtvorlage des zurecht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aktuell als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (siehe hierzu unten). Der Umstand, dass seit der Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 5. Juni 2017 bereits geraume Zeit verstrichen ist, war den Umständen des vorliegenden Falles geschuldet, beseitigte jedoch weder die Fahreignungszweifel infolge der Fahrt unter Cannabis-Einfluss und lässt insbesondere auch nicht die nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) entfallen.
2.2 Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 29. Januar 2020 ergibt, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die daran anknüpfende Ablieferungspflicht bzgl. des Führerscheins rechtmäßig war und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
2.2.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Eine Ausnahme gilt für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV). Insoweit führt die regelmäßige Einnahme zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann gegeben, wenn insbesondere Konsum und Fahren getrennt werden können. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 – 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festzulegenden Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind, und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Die Untersuchung erfolgt aufgrund eines Auftrages durch den Betroffenen (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Abs. 6 hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
An die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, da die Folgen für den Betroffenen (Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, ggf. Entzug der Fahrerlaubnis) gravierend sind und ein Rechtsbehelf gegen die Gutachtensanforderung selbst als unselbständige Maßnahme der Beweiserhebung (§ 44a VwGO) nicht gegeben ist. Deshalb kann nur die Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen, insbesondere ein ausdrücklicher Hinweis auf die Konsequenzen der Nichtvorlage eines Gutachtens, die Entscheidung des Betroffenen umfassend gewährleisten. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist somit nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, das geforderte Gutachten beizubringen, rechtmäßig ist.
Die genannten Voraussetzungen für den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen sind hier nach summarischer Prüfung gegeben. Die Gutachtensanforderung war sowohl in materiell-rechtlicher als auch in formeller Hinsicht rechtmäßig. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Im Einzelnen:
2.2.2 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nicht zu beanstanden; die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV liegen bei summarischer Prüfung vor.
Zutreffend geht das Landratsamt von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum (mindestens 2-malige selbstständige Konsumakte) des Antragstellers aus und schließt dies zum einen aus der Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut sowie aufgrund der Vorgaben in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.4.2017 – 11 CS 17.364, Rn. 16). Dort wird in einem ähnlichen Fall ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen, dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Art Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt ist, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss, sodass nur dann, wenn eine substantiierte Darlegung für einen einmaligen Konsum spricht, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen ist. Die Kammer ist dieser Rechtsprechung in der Vergangenheit auch gefolgt.
Die Angaben des Antragstellers zu dem behaupteten einmaligen Cannabis-Konsum sind bereits nicht hinreichend substantiiert und auch nicht glaubhaft. Die Einwände des Antragstellers greifen letztlich nicht durch. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles kann von einem zumindest gelegentlichen Cannabis-Konsum ausgegangen werden und die Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 5. Juni 2017 (3,4 ng/ml THC) stellt eine weitere Tatsache im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, und deshalb die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller auch zukünftig den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann (siehe Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) rechtfertigt. Im Einzelnen:
Der Behauptung des Antragstellers, es habe sich am 5. Juni 2017 im Kreise seiner Freunde um einen erst- und einmaligen Cannabiskonsum gehandelt, kann kein Glauben geschenkt werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich aus dem Zeitpunkt des Konsums von Cannabis (17:30 Uhr/18:00 oder eher gegen 19:00 Uhr) und der entnommenen Blutprobe (22:43 Uhr) unter Berücksichtigung der Abbaugeschwindigkeit von THC ein zweiter Konsumakt feststellen lässt, da dies nicht das allein maßgebliche Kriterium ist. Der Antragsteller beruft sich für seine Behauptung auf seine Angaben im Schreiben seines damals Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2017 und seine Angaben bei der Begutachtung beim TÜV Thüringen sowie auf seine nunmehr abgegebene eidesstattliche Versicherung. Die Behauptungen im Schreiben vom 9. Oktober 2017 (Seite 53 der Fahrerlaubnisakte) sowie die Angaben beim TÜV Thüringen sind insgesamt vage geblieben. Insbesondere ist der Vortrag, dem Antragsteller sei nach dem Konsum von Cannabis relativ schnell schlecht geworden, sodass er sich ca. 30 Minuten habe hinlegen müssen und er habe dann – nachdem es ihm besser gegangen sei – die Wohnung verlassen und sei – um den bekannten N. zum verabredeten Zeitpunkt abzuholen – mit dem Pkw gefahren, wobei er über eventuelle weitere Auswirkungen des Cannabiskonsums aus Unerfahrenheit nicht nachgedacht haben will bzw. nicht damit gerechnet habe, nicht nachvollziehbar. Dass der Kläger hierbei nicht in eine übliche polizeiliche Verkehrskontrolle geraten ist, sondern – wie dem polizeilichen Bericht der KPI Würzburg vom 29. Juni 2017 zu entnehmen ist – zufällig in eine laufende Observierung der anderweitig verfolgten Personen N. und S., die seitens der Polizei als Drogendealer bekannt waren, und dadurch veranlasst einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, kann den Kläger nicht entlasten, sondern wirft im Gegenteil ein besonders ungünstiges Licht auf ihn. Dieser Vorgang zeigt schlaglichtartig auf, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt im Kreise von mit Betäubungsmitteln auffälligen Personen bewegte. Die zufällige Auffälligkeit anlässlich einer polizeilichen Observierung dürfte einen noch selteneren Fall als eine Auffälligkeit im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle darstellen. Wie sich aus den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 ergibt, war dem Kläger auch bewusst, dass der anderweitig verfolgte N. eine größere Menge Rauschgift mit sich führte und er wusste auch, dass an diesem Tag ein Rauschgiftgeschäft zwischen dem früheren Mitangeklagten N. und dem anderweitig Verfolgten S. stattfinden sollte. Der Antragsteller erhielt zudem für seine Fahrdienste ca. 10 g Marihuana in einem DVT, das er in das Handschuhfach seines Pkw legte. Zutreffend weist das Landratsamt darauf hin, dass dieser Umstand darauf hinweist, dass der Antragsteller tief in der Rauschgiftszene verstrickt war, widerspricht es doch jeder Lebenserfahrung, dass jemand, der zuvor noch nie Cannabis konsumiert hat, sich auf solche Umstände einlässt und sich für seine strafrechtlich relevanten Fahrdienste auch noch mit Cannabis entlohnen lässt. Dies lässt darauf schließen, dass bei dem Antragsteller – wie sich auch aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 29. November 2017 entnehmen lässt – eine tiefere Verstrickung in der Rauschgiftszene vorlag. Dort wurde ausgeführt, dass sich nach Auswertung der Handydaten des N. und des Antragstellers feststellen ließ, dass der Antragsteller den anderweitig verfolgten N. regelmäßig zu Betäubungsmittelgeschäften fuhr und von diesen wiederholt (kleinere Mengen) Rauschgift bezog und zum Teil an Dritte weitergab.
Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die Ausführungen des Antragstellers in der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 2. März 2020 maßgeblich für die Bewertung seiner Angaben. Der Antragsteller schildert dort die Vorgänge am Nachmittag des 5. Juni 2017 erneut wieder ohne Nennung der Örtlichkeit der Zusammenkunft mit den Freunden und deren Namen. Zu den maßgeblichen Umständen erklärt der Antragsteller dann folgendes: “Als ich gegen Ende des Spiels meine Zigaretten hervorholte, um mir eine Zigarette anzustecken, machte einer meiner Bekannten spontan den Vorschlag, doch mal etwas anderes zu probieren und einen Joint zu rauchen, den er dabei hatte. Da ich bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Möglichkeit gehabt hatte, an diesbezügliche Substanzen – die in meinem Elternhaus streng abgelehnt wurden bzw. werden – zu kommen, sah ich dies für mich als Gelegenheit, so etwas auch einmal persönlich auszuprobieren.“ Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich an diesem Tag noch zu einem verabredeten Drogenkurierdienst begab, laut den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Würzburg diese Kurierfahrten für den anderweitig verfolgten N. bereits mehrere Monate unternommen hatte und von diesem jeweils kleinere Mengen Cannabis erhielt, steht die Angabe, er „habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gehabt an diesbezüglichen Substanzen zu kommen“ in vollkommenem Widerspruch. Die Angaben des Antragstellers sind deshalb nicht glaubhaft. Auf eine statistische Wahrscheinlichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BayVGH kommt es deshalb nicht mehr an. Die Gesamtwürdigung der Umstände lässt erkennen, dass der Antragsteller an diesem Tag nicht erstmals mit Cannabis in Kontakt gekommen ist, weshalb auch nicht von einem erstmaligen Konsum auszugehen ist.
Das Landratsamt konnte deshalb von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum ausgehen und aufgrund der Fahrt mit dem Pkw unter dem Einfluss von Cannabis lagen damit weitere Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Das Landratsamt hat sein nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zustehendes Ermessen in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auch zutreffend ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
2.2.3 Auch der Umstand, dass in der Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19. Juli 2019 auf Seite 3 (erster Absatz) entgegen der vorherigen Darstellung (Seite 2, vorletzter Absatz) die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV zitiert wird, macht die Anordnung ausnahmsweise nicht rechtswidrig. Zwar weist der Bevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass an die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung strenge Maßstäbe anzulegen sind und – sofern eine Rechtsgrundlage benannt wird – diese zutreffend sein muss, ansonsten die Gutachtensanordnung zur Gänze rechtswidrig zu bewerten ist und nicht auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden darf (Bay VGH, B.v. 16.08.2012 – 11 CS 12.1624 – juris). Eine Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn eine Norm schlicht falsch bezeichnet wird, die Voraussetzungen der beiden Vorschriften aber identisch sind und die Nennung der falschen Norm den Betreffenden nicht in seiner Rechtsposition oder Rechtsverteidigung beeinträchtigen kann (BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 11 ZB 12.1449 – juris). Zwar hat das Landratsamt gegen Ende der Anordnung vom 19. Juli 2019 eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt und die Vorschriften weisen auch unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen auf (zwingende Beibringung eines ärztlichen Gutachten bei missbräuchlicher Einnahme anstatt Beibringung eines medizinisch-pschologischen Gutachtens nach Ermessen), es handelt sich hierbei jedoch offensichtlich um ein Redaktionsversehen, da die Anordnung im Übrigen nicht zu beanstanden ist. Auf Seite 2 wird im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Feststellungen die zutreffende Rechtsgrundlage (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) genannt und es ist auch im Übrigen eindeutig erkennbar, dass es angesichts der geschilderten Vorkommnisse um das Trennvermögen des Antragstellers von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV geht. Auch werden auf Seite 3 (2. Absatz) Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit gemacht, die im Rahmen der Ermessensausübung zum Tragen kommen. Es erscheint deshalb angesichts der zutreffenden Fragestellung (Trennvermögen) ausgeschlossen, dass etwa ein Gutachter, der an die Fragestellung gebunden ist, aufgrund der falschen Zitierung der Norm auf Seite 3 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen könnte. Dies zeigt im vorliegenden Verfahren auch der Umstand auf, dass bereits in der früheren Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 25. September 2017 (Blatt 50 der Behördenakte) ebenfalls zunächst die zutreffende Rechtsgrundlage (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) genannt wurde und anschließend (Seite 2, vorletzter Absatz) ebenfalls die unzutreffende Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV zitiert wurde. Das von dem TÜV Thüringen auf dieser Grundlage erstellte Gutachten vom 21. November 2017 lässt jedoch in keiner Weise erkennen, dass der Gutachter durch die Nennung der unzutreffenden Norm von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre.
Dass der Antragsteller selbst durch die unzutreffend zitierte Rechtsnorm in seiner Rechtsposition und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sein könnte, wird von dem Bevollmächtigten zwar behauptet, jedoch nicht näher begründet. Dies ist auch nicht erkennbar. Das vom Bevollmächtigten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (v.1.12.2015 – W 6 K 15.743), in dem wegen einer falsch bezeichneten Rechtsgrundlage (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV anstatt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV) die Anordnung der Gutachtensbeibringung als rechtswidrig angesehen wurde, unterscheidet sich vom vorliegenden Fall maßgeblich. Die damalige Klägerin war nicht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten gewesen („juristische Laiin“) und deshalb wurde im Hinblick auf den maßgeblichen Empfängerhorizont die rechtlichen Vorgaben für deren Entscheidung, ein Gutachten vorzulegen oder nicht, als nicht hinreichend klar angesehen. Im vorliegenden Fall wird der Antragsteller jedoch durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten und die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgte bereits in der Vergangenheit mit gleicher Fragestellung durch die Anordnung des Landratsamts vom 25. September 2017. Das Verfahren wurde damit bereits einmal „durchexerziert“, sodass nicht erkennbar ist, inwieweit die unzutreffende Angabe der Rechtsgrundlage hier für die Rechtsverteidigung relevant sein kann. Die maßgeblichen Umstände, die die Fahreignungszweifel begründen, wurden in der Anordnung vom Landratsamt zutreffend dargelegt und aus den Ausführungen ist erkennbar, nach welchen rechtlichen Vorgaben das Gutachten gefordert wird und zu erstellen ist. Dass dies beim Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten zu rechtlichen Unklarheiten führt, die sich auf die Entscheidung auswirken könnten, ist angesichts der bereits in der Vergangenheit erfolgten Begutachtung des Antragstellers mit gleicher Fragestellung (und gleichem Redaktionsversehen) nicht erkennbar und auch nicht dargelegt. Für die Entscheidung des Antragstellers und die begutachtende Stelle ist der zugrundeliegende Sachverhalt und die Fragestellung letztlich maßgebend.
2.2.4 Dass der Antragsteller einen Abstinenzzeitraum von über einem Jahr behauptet und deshalb auch im Rahmen eines Entziehungsverfahrens der Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung zu prüfen ist, ob der Betreffende zwischenzeitlich seine Fahrerlaubnis eventuell wieder erlangt haben könnte, steht dem Entzug der Fahrerlaubnis hier nicht entgegen, da die Feststellung der Nichteignung darauf beruht, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht zur Beibringung eines zurecht geforderten Gutachtens, das gerade zu dieser Fragestellung ergangen ist, nicht nachgekommen ist (§ 11 Abs. 8 FeV).
2.2.5 Auch die konkrete Fragestellung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Diese zielt darauf ab, das Trennvermögen des Antragstellers hinsichtlich des Konsums von Cannabisprodukten und dem Führen von Kraftfahrzeugen aufzuklären. Dies entspricht den Vorgaben der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.
2.2.6 Auch die Frist zur Beibringung des Gutachtens war angemessen. Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der gesetzten Frist das geforderte Gutachten zur Klärung der Fahreignung nicht vorgelegt. Ein zureichender Grund für die Verweigerung der Begutachtung wurde – wie oben dargestellt – weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren benannt.
2.3 Da die Entziehung der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung aller Voraussicht nach standhält, ist auch die in Nr. 2 des Bescheides angeordnete Herausgabe des Führerscheins rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV.
3. Auch eine Interessenabwägung ergibt kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Umstand, dass die festgestellte Fahrt unter Cannabis-Einfluss bereits geraume Zeit zurückliegt, lässt die vom Antragsteller ausgehende Gefahr nicht entfallen. Die zunächst aufgrund der Fahrt unter Cannabis-Einfluss bestehenden Fahreignungszweifel, die sich nicht durch Zeitablauf erledigen, haben sich durch die Nichtbeibringung des zurecht geforderten Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nunmehr zu der Gewissheit verdichtet, dass der Antragsteller aktuell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Besondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im vorliegenden Fall geringer als in vergleichbaren Fällen einzuschätzen ist, liegen nicht vor. So wurden z. B. auch nicht die im Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 4. April 2019 im Wege der Weisung aufgegebenen Urinscreenings vorgelegt, aus denen sich die derzeitige Abstinenz des Antragstellers hätte ergeben können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B, die die anderen Klassen mitumfasst, nach Nr. 46.3 der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR in Ansatz zu bringen. Dieser war nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, woraus sich ein Streitwert von 2.500,00 EUR ergibt.

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