Aktenzeichen 1 BvR 713/18
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend LG Würzburg, 4. April 2018, Az: 1 Qs 212/17, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 11. Oktober 2017, Az: 1 Qs 212/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 – 1 Qs 212/17 – nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.