Strafrecht

Nichtannahme einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 713/18

Datum:
3.5.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180503.1bvr071318
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Würzburg, 4. April 2018, Az: 1 Qs 212/17, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 11. Oktober 2017, Az: 1 Qs 212/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 – 1 Qs 212/17 – nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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