Strafrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)

Aktenzeichen  1 BvR 956/18

Datum:
4.7.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180704.1bvr095618
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 31. Januar 2018, Az: 1 V 260/18 AO, Beschlussvorgehend FG Münster, 11. Dezember 2017, Az: 1 V 2918/17 AO, Beschlussvorgehend FG Münster, 1. Dezember 2017, Az: 1 K 700/14, Beschlussvorgehend FG Münster, 30. November 2017, Az: 1 K 700/14, Beschlussvorgehend FG Münster, 9. November 2017, Az: 1 K 700/14, Beschluss

Tenor

Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin zu 1) gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu 1) ist offensichtlich unzulässig. Ihr Vorbringen enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
2
Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des Ablehnungsgesuchs der Beschwerdeführerin zu 1) von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
3
Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich bereits daraus, dass lediglich mit pauschalen Ausführungen namentlich nicht benannte Richter abgelehnt werden (vgl. BVerfGE 46, 200) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 ). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind. Darüber hinaus beruht das Ablehnungsgesuch auf reinen Vermutungen, die nicht durch konkrete tatsächliche Umstände unterlegt sind (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ).
4
2. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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