Aktenzeichen 1 BvR 2018/10
§ 195 BGB
§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB
§ 257 BGB
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 5. Mai 2010, Az: III ZR 209/09, Urteilvorgehend OLG Karlsruhe, 30. Juni 2009, Az: 17 U 401/08, Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine
Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen
Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.