Aktenzeichen 2 BvR 2025/12
Art 2 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 456a StPO
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 21. August 2012, Az: 4 VAs 043/12, Beschluss
Gründe
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsentscheidungen, mit denen ein Absehen
von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO abgelehnt wurden.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen
an eine hinreichend substantiierte Behauptung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügt.
3
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs geltend macht, weil ihm mit Blick auf die beabsichtigte
Abschiebung aus der Strafhaft jegliche Vollzugslockerungen oder sonstige Resozialisierungsmaßnahmen versagt würden, ist dies
nicht Gegenstand der hier angegriffenen Entscheidungen. Vielmehr handelt es sich um selbständige, in einem eigenen Rechtsweg
angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten
ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr). Besonders bei langjährig
Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit
zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ). Hierfür kommt der
Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Diese dürfen einem Strafgefangenen nicht generell
mit Blick auf eine (noch) fehlende Entlassungsperspektive verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 41). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus
der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an
einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt.
4
Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich auch keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art.
3 Abs. 1 GG.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.