Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG im zivilprozessualen Revisionsverfahren – Grundrechtsträgerschaft einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht kann offen bleiben

Aktenzeichen  1 BvR 1880/10

Datum:
8.3.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110308.1bvr188010
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG
Art 103 Abs 1 GG
Art 19 Abs 3 GG
Art 20 Abs 3 GG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 1. Juni 2010, Az: XI ZR 93/09, Beschlussvorgehend BGH, 9. März 2010, Az: XI ZR 93/09, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine
Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen
Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2
Der Beschwerdeführerin ist in der Revisionsinstanz das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies
lässt sich den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat sich nicht unter Verstoß
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Befugnisse einer Tatsacheninstanz angemaßt. Das ergibt sich ohne weiteres im Blick auf die
Gründe des Berufungsurteils, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aufgegriffen hat. Er hat auch nicht die verfassungsrechtlichen
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin
als Gesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika unter diesem Aspekt überhaupt auf eine
Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte berufen könnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ;
100, 313 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 – 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670
f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 – 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 ).

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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