Aktenzeichen 1 BvR 2371/13
§§ 9ff VersAusglG
§§ 20ff VersAusglG
§ 9 VersAusglG
§ 20 VersAusglG
§ 51 Abs 1 VersAusglG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 24. Juli 2013, Az: XII ZB 340/11, Beschluss
Gründe
1
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere ist die zugrundeliegende Rechtslage in der vom Bundesgerichtshof gewählten Auslegung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.